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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir, hat der VG Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21„ März 1952 unter Mitwirkung des.Senatspräsidenten Prof0 Dr0 Pritsch und der Bundesrichter Dr0 Hertel, Ir0 v0 ITormann, Dr« Heck und Schuster für Recht erkannt: Der Umfang der verkauften Pläche, deren Besitz dem beklagten Verband schon im Jahre 1942 übergeben wurde, wurde durch Vermessung auf 2,5531 Hektar ermittelt, so dass sich ein Kaufpreis von 17o8?1o?0 HM ergab® Zu notariellem Protokoll vom 11o Mai. 1948 ließ die Klägerin die verkaufte Pläche an den beklagten Verband auf; in demselben Protokoll bewilligten und beantragten die Parteien die grundbuchliche Umschreibung® Dem Grundbuchamt wurde der Umschreibungsantrag noch vor dem Uährungs-stichtag eingereicht; die Bescheinigung der wohnsied-lungsbehörde, dass eine Genehmigung des Kaufvertrages auf Grund des Vohnsiedlungsgesetzes nicht erforderlich sei, und die Bescheinigung des Pinanzamts, dass der beklagte Verband keine Grunderworbsteuer zu entrichten habe 3 gingen dem Grundbuchs rat erat nach ^em Währungs-stichtag zuo An 280 September 1948 wurde der beklagte Verband als Erwerber der verkauften Flache in das Grundbuch eingetragen« Am 1o0 Oktober 1948 zahlte der beklagte^Verband 2„201„32 IM an die Klägerin. Der beklagte Verband hat beantragt, die ’Klage ab-zuweiseiio Er ist der Meinung, die der Klägerin als Verkäuferin obliegenden Leistungen seien durö'h die schon im Jahre 1942 vollzogene Besitzübergabe und die am 11» Mai 1948 vollzogene Auflassung vollständig im Sinne des § 18 Abs 1 Ziffer .2 des Umstellungsgesetzes /fUk: •' U- als es der \7ohnsi edlungsgenehmigung nicht bedurft habe und Grunderwerbsteuer nicht zu entrichten gewesen seia Das Landgericht hat.den beklagten Verband verurteilt, an die Klägerin 16o063<>60 DM nebst 4 /-» Zinsen von 17o871o74 DM für die Zeit, vom 1 P Juli 1948 bis zu dem 30o September 1948 und von 15o670o42 DM seit dem Io Oktober 1948 zu zahlen; mit ihrer Kchrforderung hat es die Klägerin abgewieseno Der beklagte Verband hat gegen dieses Urteil Berufung mit dem Anträge eingelegt, die Klage in vollem Umfange abzuwei sen; diese Berufung hatte keinen Erfolg0 Entscheidungsgründe Der Kaufvertrag vom 29q September 1942 ist durch' einen Beamten der preuissisehen Landeskulturverwaltung beurkundet worden« welcher auf Grund von § AH des Preuß«, Gesetzes vom 15» Dezember 1919 zur Ausführung des Reichs-Siedlungsgesetzes zu dem Urkundsbeamten bestellt worden war*» Die Beurkundungsbefugnis dieses Beamten erstreckte sich nur auf Rechtsgeschäfte, welche die Schaffung einer neuen Siedlersteile oder die Erweiterung einer be- stellenden Siedlorstelle zu dem Gegenstand hatten» Der beklagte Verband hat den Vertrag vom 29° September 1942 nicht zur Schaffung einer neuen Siedlerstelle oder zur.Erweiterung einer bestehenden Siedlerstelle abgeschlossen, sondern, wie sich aus. August 1948 ergibt, zur Erfüllung von • • wasser wirtschaftlichen Aufgaben,im Rahmen des Ruhrrein-hal.tungsgesotzes vom 5o Juni ,1913» Der Vertrag vom 29o 'September 1-942 ist mithin durch einen Beamten beur-kündet worden, welchem die, Beurkundungsbefugnis fehlte, und er ist folgeweise formnichtig» Zwar ist dieser Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB durch Auf 1 as sung u.nd Eintragung des'; beklagten Verbandes in das Grundbuch geheilt ■worden» Da indessen die Heilung eines formnichtigen Grund-stückskaufVertrages gemäß § hl3 Satz 2 BGB nicht auf den .Zeitpunkt des< Abschlusses des Vertrages zurückwirkt (RGZ Bd 75 S 1i59 Bd 134, 8 87; Planck - Siber Anm 6 b zu §.513 dem läge der Eintragung dcss be-klagten Verbandes, in das Grundbuch, eingetreten ist, so bestand am RährungsStichtag zwischen den Parteien noch kein Kaufvertrag» Schon_aus diesem Grunde kann der beklagte Verband sich, nicht darauf berufen, dass die ICläge-rin die ihr,als Verkäuferin obliegende Leistung im Sinne des §18 Abs 1 Ziffer 2 des Umstellungsgesetzes, wie er •meint, vor dem Yvährungsstichtag vollständig bewirkt habe; am Vährungsstichtag war ein wirksamer Kaufvertrag noch nicht vorhanden, und daraus folgt, da forderung der Klägerin im Verhältnis umzusteilen isto ss die Kaufprcis-1 RL1 gleich 1 DU Aus diesen Gründen' mußte die Revision des beklagten Verbandes zurückgev;lesen werden, ohne dass es der Prüfung bedurfte, wie die Kaufprcisforderung umzusteilen gewesen wäre, falls der Kaufvertrag vom 29o September 1942 nicht an dem erwähnten Formmangel gelitten hätteo Pie Kosten seiner ohne nrfolg eingelegten pLevision hat der beklagte Verband gemäß § 97 Abs 1 ZPO zu tragen0

Zitierte Normen: § 313 BGB
KaufvertragBGBVerbandbeklagenGrund®KlägerinIr

Volltext der Entscheidung

Ir
2362 096
V ZE 2 /51
Verkündet am 18o April 1952
H offm e i s t e r 5 Justizangestellte r als Urkundebeamter der Geschäftsstelle«,
Im Hamen des V o 1 k e s
in dem Rechtsstreit
 des Kj^ryerbandos9 Körperschaft des öf fcntlichenP.cchts, in	? vertreten durch den Oberstadtdirek-
tor Gr^HH^P den Oberstadtdirektor HdBIP? den Ober-. stadtdirektor PjÄ^äeu Berverksdiroktor	,	den
 Hüt tend i r ckt or iBBfedcn Pergvcrksdircktor Ir 0 St|
den Direktor I
den 1 abrikanten Hel
 und
den Oberkreisdircktor	ols	Vorstand,
 Beklagten und Revisionskläger
• - Prozeßbevo11machtigt:r% Rochtsanwalt Justizrat
 Ir o
gegen
 die Siedlungsgesellschaft	f, Goiüob.H. in
.(Y/fBHHV} ? vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir,
 hat der VG Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21„ März 1952 unter Mitwirkung des.Senatspräsidenten Prof0 Dr0 Pritsch und der Bundesrichter Dr0 Hertel, Ir0 v0 ITormann, Dr« Heck und Schuster für Recht erkannt:
des
 vom
ten
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil 60 Zivilsenats des Oberiondesgerichts in Hamm 3> o November 195o v.ird auf Kosten des Beklag-zurückgewi esen«,
Von Rechts wegen
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Z
Tatbestand
 Durch "Vertrag vom 29o September 1942 verkaufte die Klägerin an den beklagten Verband eine Giund&tücksfläehe von rund zweieinhalb Hektar zu dem Preise von 0,70 EM je Quadratmeter® Der Kaufpreis sollte innerhalb von acht Tagen nach der grundbuehlichen Umschreibung gezahlt und mit 4 $ jährlich vom 10 April 1942 bis zu dem Zahlungstage verzinst werden; die Zinsen sollten zu-, gleich mit dem Kaufpreis fällig werden® Der Kaufvertrag wurde durch einen Beamten der preussischen Landeskul-
turverwaltung beurkundet, welcher auf Grund von § 34 des Preuss„Gesetzes vom 15« Dezember 1919 { Pr GS S 192o S 31) zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes zu dem Urkundsbeamten bestellt worden war®
Der Umfang der verkauften Pläche, deren Besitz dem beklagten Verband schon im Jahre 1942 übergeben wurde, wurde durch Vermessung auf 2,5531 Hektar ermittelt, so dass sich ein Kaufpreis von 17o8?1o?0 HM ergab® Zu notariellem Protokoll vom 11o Mai. 1948 ließ die Klägerin
 die verkaufte Pläche an den beklagten Verband auf; in demselben Protokoll bewilligten und beantragten die Parteien die grundbuchliche Umschreibung® Dem Grundbuchamt wurde der Umschreibungsantrag noch vor dem Uährungs-stichtag eingereicht; die Bescheinigung der wohnsied-lungsbehörde, dass eine Genehmigung des Kaufvertrages auf Grund des Vohnsiedlungsgesetzes nicht erforderlich sei, und die Bescheinigung des Pinanzamts, dass der beklagte Verband keine Grunderworbsteuer zu entrichten
 habe 3 gingen dem Grundbuchs rat erat nach ^em Währungs-stichtag zuo An 280 September 1948 wurde der beklagte Verband als Erwerber der verkauften Flache in das Grundbuch eingetragen« Am 1o0 Oktober 1948 zahlte der beklagte^Verband 2„201„32 IM an die Klägerin.
Die Parteien streiten darüber; ob die Kaufpreis— for de rung der Klägerin im Verhältnis 1 P.M gleich 1 DM oder im Verhältnis 10 HM gleich 1 DM umzusteilen ist.'
Die'Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag»
den beklagten Verband zur.Zahlung von 19.811„74 DM nebst 4 # Zinsen von 17«817.74 LU seit dem Io« Oktober 1948 zu verurteilen»
indem sie geltend gemacht» am Währungsstichtag seien die ihr als Verkäuferin obliegenden Leistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Ziffer 2 des Umstellungsgesetzes noch
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Umschreibung der verkauften Fläche damals noch ausgestanden habe und überdies die Bescheinigungen sowohl der \7ohn sie Ölung s b eh ör d e als auch des Finanzamts (als Grund-erwerbsteuerbehöröe) erst nach dem \7ährungs Stichtag dem Grundhuchamt vorgelegt worden seien0
Der beklagte Verband hat beantragt, die ’Klage ab-zuweiseiio Er ist der Meinung, die der Klägerin als Verkäuferin obliegenden Leistungen seien durö'h die schon im Jahre 1942 vollzogene Besitzübergabe und die am 11» Mai 1948 vollzogene Auflassung vollständig im Sinne des § 18 Abs 1 Ziffer .2 des Umstellungsgesetzes /fUk:	•'	U-
bewirkt worden; darauf, wann die Bescheinigungen der Uohnsiedlungshehörde und des Finanzamts (als Grunöer-werhsteuerbehorde) erteilt und dem Grundbuchamt einge-
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reicht worden seien, komme es run so weniger an. als es der \7ohnsi edlungsgenehmigung nicht bedurft habe und Grunderwerbsteuer nicht zu entrichten gewesen seia
 Das Landgericht hat.den beklagten Verband verurteilt, an die Klägerin 16o063<>60 DM nebst 4 /-» Zinsen von 17o871o74 DM für die Zeit, vom 1 P Juli 1948 bis zu dem 30o September 1948 und von 15o670o42 DM seit dem Io Oktober 1948 zu zahlen; mit ihrer Kchrforderung hat es die Klägerin abgewieseno Der beklagte Verband hat gegen dieses Urteil Berufung mit dem Anträge eingelegt, die Klage in vollem Umfange abzuwei sen; diese Berufung hatte keinen Erfolg0
Mit der Revision verfolgt der beklagte Verband weiterhin seinen Ancrag, die Klage in vollem Umfange abzuweisen; die Klägerin hat beantragt, die Revision zurück-zuweisen0
Entscheidungsgründe
 Der Kaufvertrag vom 29q September 1942 ist durch' einen Beamten der preuissisehen Landeskulturverwaltung beurkundet worden« welcher auf Grund von § AH des Preuß«, Gesetzes vom 15» Dezember 1919 zur Ausführung des Reichs-Siedlungsgesetzes zu dem Urkundsbeamten bestellt worden war*» Die Beurkundungsbefugnis dieses Beamten erstreckte sich nur auf Rechtsgeschäfte, welche die Schaffung einer neuen Siedlersteile oder die Erweiterung einer be-
stellenden Siedlorstelle zu dem Gegenstand hatten» Der beklagte Verband hat den Vertrag vom 29° September 1942 nicht zur Schaffung einer neuen Siedlerstelle oder zur.Erweiterung einer bestehenden Siedlerstelle abgeschlossen, sondern, wie sich aus. der von ihm vor-getra'genen Bescheinigung des . \7asserwirtschaftsemit3 in Hagen vom-2.70. August 1948 ergibt, zur Erfüllung von • • wasser wirtschaftlichen Aufgaben,im Rahmen des Ruhrrein-hal.tungsgesotzes vom 5o Juni ,1913» Der Vertrag vom 29o 'September 1-942 ist mithin durch einen Beamten beur-kündet worden, welchem die, Beurkundungsbefugnis fehlte, und er ist folgeweise formnichtig» Zwar ist dieser Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB durch Auf 1 as sung u.nd Eintragung des'; beklagten Verbandes in das Grundbuch geheilt ■worden» Da indessen die Heilung eines formnichtigen Grund-stückskaufVertrages gemäß § hl3 Satz 2 BGB nicht auf den .Zeitpunkt des< Abschlusses des Vertrages zurückwirkt (RGZ Bd 75 S 1i59 Bd 134, 8 87; Planck - Siber Anm 6 b zu §.513 BGB,; Staudinger Rerner Anm D II 1 zu § 313 SG3:RGR Anm 6 zu § 313..BGB; liniie.eeerus - Lehmann, Schuldrecht,
§, 28 .11. 3 d) und. die Heilung im vorliegenden Falle erst am. 28o. September 1948, . dem läge der Eintragung dcss be-klagten Verbandes, in das Grundbuch, eingetreten ist, so bestand am RährungsStichtag zwischen den Parteien noch kein Kaufvertrag» Schon_aus diesem Grunde kann der beklagte Verband sich, nicht darauf berufen, dass die ICläge-rin die ihr,als Verkäuferin obliegende Leistung im Sinne des §18 Abs 1 Ziffer 2 des Umstellungsgesetzes, wie er •meint, vor dem Yvährungsstichtag vollständig bewirkt habe; am Vährungsstichtag war ein wirksamer Kaufvertrag noch
 nicht vorhanden, und daraus folgt, da forderung der Klägerin im Verhältnis umzusteilen isto
 ss die Kaufprcis-1 RL1 gleich 1 DU
Aus diesen Gründen' mußte die Revision des beklagten Verbandes zurückgev;lesen werden, ohne dass es der Prüfung bedurfte, wie die Kaufprcisforderung umzusteilen gewesen wäre, falls der Kaufvertrag vom 29o September 1942 nicht an dem erwähnten Formmangel gelitten hätteo
 Pie Kosten seiner ohne nrfolg eingelegten pLevision hat der beklagte Verband gemäß § 97 Abs 1 ZPO zu tragen0
Pro Pritsch Dr» VoITormann Pr0Heck Schuster
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