Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Wohngrundstücks der Klägerin ist auf diesen Wegegrundstücken seit 1959 eine Grunddienstbarkeit bestellt und im Grundbuch eingetragen, die zu dem Begehen und Befahren der belasteten Grundstücke in ihrem "gesamten Umfange" berechtigt. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin wegen Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit (§§ 1027, 1004 BGB) nicht für gegeben. Mehr stehe der Klägerin nicht zu, auch wenn sich ihr Wegerecht auf den ganzen Umfang der dienenden Grundstücke erstrecke. Bei sehr ungünstiger Witterung könne der Weg schon wegen des starken Gefälles insgesamt auch von den Beklagten und ihren Mietern weder als Zufahrt noch als Stellplatz genutzt werden. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die beiden Wegegrundstücke entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Grundbucheintragung in ihrem gesamten Umfang begangen und befahren werden dürfen. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist das Berufungsgericht nicht von einer einschränkenden Auslegung der Grunddienstbarkeit ausgegangen, sondern hat aufgrund der objektiven Gegebenheiten angenommen, dieses Wegerecht auf dem gesamten Umfang der dienenden Grundstücke werde durch die Nutzung der drei Abstellplätze nicht "inhaltlich verengt". Die Klägerin darf als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks nicht nur den Wegstreifen neben den in der Pflasterung farblich abgesetzten Stellplatzflächen, sondern auch diese bei der Zufahrt zu ihrem Hausgrundstück benutzen. Im übrigen aber folgt aus der für einen unbefangenen Betrachter nächstliegenden Bedeutung von Wortlaut und Sinn des Grundbuchinhalts, daß die Wegegrundstücke so befahren und benutzt werden dürfen, wie eine ordnungsgemäße Zufahrt von Fahrzeugen auf das Hausgrundstück der Klägerin dies erfordert. Es ist deshalb verfehlt, wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf abstellt, ob, wann und in welchem Umfang Teile des Weges tatsächlich durch abgestellte Kraftfahrzeuge belegt werden. Maßgeblich ist, daß nach der Grundbucheintragung die Klägerin die belasteten Wegegrundstücke in ihrem ganzen Umfang zur Ausübung ihres Rechts benutzen darf und nicht auf einen Teil der Grundstücke angewiesen ist (vgl. Das Recht der Klägerin, bei der Überfahrt des Weges von und zu ihrem Hausgrundstück auch die Stellplatzflächen zu befahren, sofern und soweit diese nicht belegt sind, wird ihr von den Beklagten nicht bestritten; die Ausübung des Rechts ist auch tatsächlich in diesem Umfang ungehindert möglich. Nach den bindenden, aufgrund eines Augenscheins getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich der Weg trotz des Gefälles ohne irgendwelche Schwierigkeit von jedem den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsenen Kraftfahrer bis zur Toreinfahrt der Klägerin auch dann befahren, wenn auf den Stellflächen drei Personenkraftwagen stehen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß jedenfalls bei sehr schlechten Witterungsverhältnissen und abgestellten Fahrzeugen das Befahren des Weges nicht möglich sei. In diesem Umstand liegt aber keine Beeinträchtigung des Wegerechts der Klägerin durch die Beklagten. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, ob in dieser Nutzung der Wegegrundstücke durch die Beklagten eine Beeinträchtigung des Wegerechts der Klägerin liegt.
BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES V ZR 1/92 URTEIL Verkündet am: 16. Oktober 1992 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ingeborg von B| shbbp, immm/' Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Uwe 2. Gabriele N| beide wohnhaft S| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte j>rof. und Dr. £ Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1991 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Ihre bebauten Grundstücke haben keine unmittelbare Anbindung an eine öffentliche Verkehrsflache; der Zuweg erfolgt u.a. über zwei Wegegrundstücke der Beklagten. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Wohngrundstücks der Klägerin ist auf diesen Wegegrundstücken seit 1959 eine Grunddienstbarkeit bestellt und im Grundbuch eingetragen, die zu dem Begehen und Befahren der belasteten Grundstücke in ihrem "gesamten Umfange" berechtigt. Im Zusammenhang mit der Bebauung ihrer Wohngrundstücke haben die Beklagten die beiden Wegegrundstücke befestigt. Diese werden seitdem teilweise auch als Stellplatz für drei 3 Personenkraftwagen der Beklagten und ihrer Mieter benutzt. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Wegerecht beeinträchtigt, weil die insoweit verbleibende Wegbreite von drei Metern im Hinblick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten für eine Zufahrt zu ihrem Hausgrundstück zu eng sei. Sie hat deshalb von den Beklagten u.a. verlangt, die Unterhaltung von Stellplätzen auf den Wegegrundstücken zu unterlassen, eine entsprechende Benutzung zu unterbinden und das Abstellen von Fahrzeugen dort zu unterlassen. Diesen Klageantrag hat das Landgericht durch Teilurteil abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der die Klägerin ihren Antrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidunqsgründe I. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin wegen Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit (§§ 1027, 1004 BGB) nicht für gegeben. Durch die Stellplätze und ihre Nutzung werde ihr Wegerecht nicht inhaltlich verengt. Ihr Recht, den Weg auch dann mitzubenutzen, wenn diese Fläche von abgestellten Fahrzeugen frei oder freigemacht ist, werde von den Beklagten nicht bestritten. 4 i' Im Hinblick auf das Gebot schonender Ausübung der Dienstbarkeit habe die Klägerin die Nutzung der Wegefläche als Stellplatz in dem von den Beklagten ausgeübten und ihren Mietern gestatteten Umfang hinzunehmen; die verbleibende befestigte und befahrbare Wegbreite reiche nach den objektiven Gegebenheiten und getroffenen Feststellungen aus, um eine ungehinderte Zufahrt über die Wegegrundstücke auf das Hausgrundstück der Klägerin zu ermöglichen. Mehr stehe der Klägerin nicht zu, auch wenn sich ihr Wegerecht auf den ganzen Umfang der dienenden Grundstücke erstrecke. Bei sehr ungünstiger Witterung könne der Weg schon wegen des starken Gefälles insgesamt auch von den Beklagten und ihren Mietern weder als Zufahrt noch als Stellplatz genutzt werden. Dies hält der Revision stand. II. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die beiden Wegegrundstücke entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Grundbucheintragung in ihrem gesamten Umfang begangen und befahren werden dürfen. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist das Berufungsgericht nicht von einer einschränkenden Auslegung der Grunddienstbarkeit ausgegangen, sondern hat aufgrund der objektiven Gegebenheiten angenommen, dieses Wegerecht auf dem gesamten Umfang der dienenden Grundstücke werde durch die Nutzung der drei Abstellplätze nicht "inhaltlich verengt". Dies ist entgegen der Meinung der Revision nicht fehlerhaft. 5 Die Klägerin darf als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks nicht nur den Wegstreifen neben den in der Pflasterung farblich abgesetzten Stellplatzflächen, sondern auch diese bei der Zufahrt zu ihrem Hausgrundstück benutzen. Im Umfang ist dieses Recht nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung nicht beschränkt. Lediglich die bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits gegebene befahrbare Breite der Grundstücksstreifen und das Gefälle des Geländes, als aus den örtlichen Verhältnissen jedermann ohne weiteres erkennbare Umstände, setzen der Zufahrtsmöglichkeit von vornherein gewisse Grenzen (vgl. Senatsurt. v. 12. Oktober 1990, V ZR 149/89, BGHR, BGB § 1018 - Fahr- und Entladungsrecht 1). Im übrigen aber folgt aus der für einen unbefangenen Betrachter nächstliegenden Bedeutung von Wortlaut und Sinn des Grundbuchinhalts, daß die Wegegrundstücke so befahren und benutzt werden dürfen, wie eine ordnungsgemäße Zufahrt von Fahrzeugen auf das Hausgrundstück der Klägerin dies erfordert. Insoweit enthält das bewilligte Wegerecht keine Beschränkung. Auf diesen uneingeschränkten Wortlaut, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht, kommt es vorrangig an, weil die Grundbucheintragung über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilen soll. Es ist deshalb verfehlt, wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf abstellt, ob, wann und in welchem Umfang Teile des Weges tatsächlich durch abgestellte Kraftfahrzeuge belegt werden. Dies ist insoweit nicht entscheidend. Jedermann muß auf das Grundstück mit Fahrzeugen aller Art gelangen können, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Gegebenheiten bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit möglich war (vgl. BGH 6 aaO). Maßgeblich ist, daß nach der Grundbucheintragung die Klägerin die belasteten Wegegrundstücke in ihrem ganzen Umfang zur Ausübung ihres Rechts benutzen darf und nicht auf einen Teil der Grundstücke angewiesen ist (vgl. Senatsurt. v. 30. April 1965, V ZR 17/63, WM 1965, 1009, 1010 m.w.N.). Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. Das Recht der Klägerin, bei der Überfahrt des Weges von und zu ihrem Hausgrundstück auch die Stellplatzflächen zu befahren, sofern und soweit diese nicht belegt sind, wird ihr von den Beklagten nicht bestritten; die Ausübung des Rechts ist auch tatsächlich in diesem Umfang ungehindert möglich. Nach den bindenden, aufgrund eines Augenscheins getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich der Weg trotz des Gefälles ohne irgendwelche Schwierigkeit von jedem den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsenen Kraftfahrer bis zur Toreinfahrt der Klägerin auch dann befahren, wenn auf den Stellflächen drei Personenkraftwagen stehen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß jedenfalls bei sehr schlechten Witterungsverhältnissen und abgestellten Fahrzeugen das Befahren des Weges nicht möglich sei. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Weg wegen des Gefälles bei empfindlicher Glätte, also auch bei nassen und damit rutschigen Straßenverhältnissen, selbst trotz der Wegebefestigung praktisch überhaupt nicht befahren werden. In diesem Umstand liegt aber keine Beeinträchtigung des Wegerechts der Klägerin durch die Beklagten. Gleiches gilt für die von der Revision geltend gemachten zusätzlichen Schwierigkeiten, die mit dem Rückwärtsfahren vom Grundstück der Klägerin aus verbunden 7 sein sollen. Eine Wendemöglichkeit auf den belasteten Grundstücken besteht auch bei einem Fehlen abgestellter Fahrzeuge wegen der insgesamt zu geringen Breite nicht. Von der Wendemöglichkeit auf ihrem eigenen Grundbesitz aber macht die Klägerin keinen Gebrauch. Der Klägerin steht nicht eine jeden anderen Gebrauch ausschließende Nutzung der belasteten Grundstücke zu, insbesondere nicht die Befugnis, immer die gesamte Grundstücksfläche zu benutzen (vgl. § 1018 BGB). Insoweit enthält nämlich der Wortlaut der Grundbucheintragung hinsichtlich der Eigentumsrechte der Beklagten keine Beschränkungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten die drei Stellplätze möglicherweise voll auf ihre Hausgrundstücke übernehmen könnten. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, ob in dieser Nutzung der Wegegrundstücke durch die Beklagten eine Beeinträchtigung des Wegerechts der Klägerin liegt. Dies aber ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch bei einem nicht ganz ordnungsgemäßen Abstellen der Fahrzeuge im Hinblick auf den verbleibenden Wegestreifen nicht der Fall. Auf die Frage des 8 Gebots einer schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 Satz 1 BGB) kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Räfle Wenzel Tropf Schneider