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BGH · V ZR 1/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 1/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 19* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. An demselben Tage gaben die Kläger ein an die Beklagte gerichtetes notarielles Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück ab und unterwarfen sich wegen der Zahlung des Kaufpreises von 137 150 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (Urkunden-Rolle flB^72 der Notare Dr. und Johnen). Wegen eines Betrages von 89 979»31 DM betreibt sie aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger. Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage verfolgen die Kläger das Ziel, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten gegen die Kläger wegen des Kaufpreisrestes mit der Begründung verneint, daß die Kläger in der notariellen Urkunde vom 16. Die befreien de Schuldübernahme, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe die Gegenlei stung SflHHHB15 dafür dargestellt, daß die Kläger gleichzeitig auf ihren Anspruch gegen ihn aus dem Kaufvertrag vom 4. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Umstand, daß sich (auch) die Klager in dem notariellen Kaufangebot der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hätten, fehlerhaft gewürdigt. Das Berufungsgericht hat hierzu die Ansicht vertreten, eine Streichung der in dem verwendeten vorgedruckten Formular bereits enthaltenen Unterwerfungsklausel sei für die Kläger nicht erforderlich gewesen, weil an ihre Stelle die besonders aufgenommene Unterwerfungserklärung des getreten sei. Vor allem aber spricht die - auch vom Berufungsgericht zugrundegelegte - Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde dafür, daß beide Unterwerfungserklärungen gegenüber der Beklagten abgegeben werden sollten. Da es zunächst dem Tatrichter obliegt, den zwischen den Parteien geschlossenen Individual vertrag unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte auszulegen, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hill von der Mühlen Dr. Eckstein Vernachlässigung dieser Auslegungsmöglichkeiten hat das zwischen den Klägern und abgestellt.

Zitierte Normen: § 564 ZPO
UnterwerfungserklärungBerufungsgerichtKaufpreisesnotariellKlägerUrkundeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 1/76	URTEIL	VeHklm4«t am
		10. Februar 1978 Hirth Justizamtsinspektor
 in dem Rechtsstreit
 Firma durch die diese vertrete und Christian
 GmbH & Co. GmbH, V e Gesellsc ebenda,
KG. vertreten
 er Dr. Jürgen
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
den Gärtner Chr^^^i^I
die Hausfrau Gertrud R wohnhaft ebenda,
»
geb.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
7
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13* Juni 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 19* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 16. August 1972 einen Kauf anwärtervertrag über das Hausgrundstück
M®H®weg 6. Der Kaufpreis sollte 137 150 DM betragen. Über seine Bezahlung wurde folgende Vereinbarung getroffen:
”Die Begleichung des Kaufpreises entsprechend der aufgeführten Finanzierung übernimmt Herr Günter	als persönlich haftender
 Schuldner. Gegen diesen Kaufanwärtervertrag erlischt der Vertrag für Hs. 8 vom 31*7.1972 auf Günter	”
An demselben Tage gaben die Kläger ein an die Beklagte gerichtetes notarielles Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück ab und unterwarfen sich wegen der Zahlung des Kaufpreises von 137 150 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (Urkunden-Rolle flB^72 der Notare Dr. und Johnen). Außer den Klägern nahm an der notariellen Verhandlung Günter	teil; er gab folgende Er-
klärung ab, die in derselben Urkunde beurkundet worden ist:
"Gemäß Vereinbarung ij^^ga Kaufvertrag vom
 Notars Dr•	in 1HH|	zwischen^^^^^
Eheleuten	Herrn	SflHHHB»
hat sich	verpflicht et
 Eheleuten R^H|||p axs TexBcaufpreiszahli.ing das Eigentum an einem Haus in dejMErftstadt Kierdorf zu verschaffen. Eheleute Rpppp verzichten hiermit auf die Verschaffung des Eigentums an vorgenanntem Haus. Zur Erfüllung dervorgenannten Verpflichtung überninatijMrr SflHHppp zur Entlastung der Eheleute	hiWH^saSt^^he
 Zahlungsverpflichtungen der Eheleute	aus
 dem vorstehenden Kaufangebot gegenüber derVerkauf sparte! , insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises von 137*150,— EM nebst eventuellen Zinsen und allen sonstigen mit diesem Vertrage zusammenhängende Kosten.
Herr	unterwirft	sich der Verkaufs-
partei gegenüber wegen der Zahlung des Kaufpreises nebst eventueller Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen."
Die Beklagte nahm das Angebot durch notarielle Erklärung vom 14. September 1972 an. Wegen eines Betrages von 89 979»31 DM betreibt sie aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger.
 
Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage verfolgen die Kläger das Ziel, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16. August 1972 für unzulässig erklärt wird. Sie meinen, alleiniger Schuldner der Beklagten sei
 Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, Schuppener sei dem Kaufverträge lediglich als zusätzlicher Schuldner beigetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit ihrer Revision tritt die Beklagte dem Klagebegehren weiterhin entgegen. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten gegen die Kläger wegen des Kaufpreisrestes mit der Begründung verneint, daß die Kläger in der notariellen Urkunde vom 16. August 1972 mit	ke-
freiende Schuldübernahme vereinbart hätten und daß die Beklagte die Schuldübernahme genehmigt habe. Die befreien de Schuldübernahme, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe die Gegenlei stung SflHHHB15 dafür dargestellt, daß die Kläger gleichzeitig auf ihren Anspruch gegen ihn aus dem Kaufvertrag vom 4. Mai 1971 verzichteten.
 
Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Umstand, daß sich (auch) die Klager in dem notariellen Kaufangebot der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hätten, fehlerhaft gewürdigt. Das Berufungsgericht hat hierzu die Ansicht vertreten, eine Streichung der in dem verwendeten vorgedruckten Formular bereits enthaltenen Unterwerfungsklausel sei für die Kläger nicht erforderlich gewesen, weil an ihre Stelle die besonders aufgenommene Unterwerfungserklärung des	getreten sei. Die Auslegung des Berufungs-
gerichts ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Auf der Grundlage seiner Betrachtungsweise ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, daß überhaupt eine Schuld der Kläger entstanden wäre, die	übernehmen	können.
Vor allem aber spricht die - auch vom Berufungsgericht zugrundegelegte - Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde dafür, daß beide Unterwerfungserklärungen gegenüber der Beklagten abgegeben werden sollten. Daß die Unterwerfungserklärung der Kläger bereits in dem verwendeten Vertragsformular vorgesehen war, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Daß die Unterwerfungserklärung S^^BBB6 an <*ie Stelle der Unterwerfungserklärung der Kläger - nicht neben sie - getreten sei, entbehrt der Begründung. Insbesondere betraf
 der Umstand, daß
 die Kaufpreisschuld Mzur
 Erfüllung” seiner Verschaffungspflicht bezüglich des Hauses in der BBBBIHI^BHHi übernahm, nur sein Innenverhältnis zu den Klägern. Auf dieses Innenverhältnis läßt sich gleichfalls die Klausel beziehen, er übernehme die Verbindlichkeit Mzur Entlastung” der Kläger; denn die Kläger wurden auch dann schon entlastet, wenn
 
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ihnen gegenüber die Pflicht zur Begleichung des Kaufpreises übernahm und er im Außenverhältnis zur Beklagten nur als weiterer Schuldner neben die Kläger trat* Unter
 Berufungsgericht fehlerhaft einseitig auf das Verhältnis
 legung der Gründe, welche die Beklagte veranlaßt haben könnten, von einer zusätzlichen Verpflichtung der Kläger als KaufpreisSchuldner abzusehen, läßt das Berufungsurteil vermissen.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da es zunächst dem Tatrichter obliegt, den zwischen den Parteien geschlossenen Individual vertrag unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte auszulegen, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Befugnis nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Hill	von	der	Mühlen	Dr.	Eckstein
 Vernachlässigung dieser Auslegungsmöglichkeiten hat das
 zwischen den Klägern und
 abgestellt. Eine Dar-
Hagen
 Vogt