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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Br, Mattem, Offterdinger und Dro Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25« Oktober 1968 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc Von Rechts wegen Tatbestand: Mit der Behauptung, ihr Ehemann sei im Jahre 1961 geschäftsunfähig und die Übertragung des Eigentums auf die Beklagten unwirksam gewesen, hat die Klägerin die Berichtigung des Grundbuchs dahin begehrt, daß sic als Eigentümerin eingetragen werdeo Sie hat ferner den Abschluß einer aus Gründen der Kostenersparnis nur mündlichen Zusatzvereinbarung der Parteien zu dem Übergabe-Vertrag behauptet, nach welcher ihr die Beklagten die Zahlung weiterer 3. 000 DM als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke versprochen hätten0 Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf das Erkenntnis des Senats vom 24« Februar 1967 - V ZR 75/65 - (BGHZ 47? Bas Oberlandesgericht ist nach Würdigung der Sachverständigengutachten und der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin beim Abschluß des Vertrages vom 1961 geschäfts- unfähig gewesen und daß den Beklagten dies im maßgebenden Zeitpunkt - Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt am 100 August 1961 - bekannt gewesen ist» Hieraus schließt das Berufungsgericht auf die Bösgläubigkeit der Beklagten im Sinne des § 892 BGB» Die Beklagten seien sonach nicht Eigentümer der ihnen von der Klägerin übertragenen Grundstücke geworden; ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil könne deshalb keinen Erfolg haben» daß sich die Beklagten nicht nur über diese Geschäftsunfähigkeit 5 sondern auch über deren rechtliche Auswirkung im klaren gewesen seien« Der Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuches stehe nicht gleich die Kenntnis der Umstände und Tatsachen., Die Urteilsausführungen ergeben indessen nicht* daß das Berufungsgericht dies verkannt hat» Zv/ar spricht es mehrfach nur von der Kenntnis der Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin. Im Schriftsatz vom 50o September 1968 haben die Beklagten gebeten* ”als Partei durch den Senat angehört zu werden”• Bieses Ansuchen bezog sich nach dem Zusammenhang der Schriftsatzausführungen aber auf die Kenntnis der Beklagten von den einzelnen Ausfallserscheinungen im leben des HMP; es ist kein Anhalt dafür gegeben* daß damit der besagte Rechtsirrtum angesprochen werden sollte. re Symptome für eine fortgeschrittene und in diesem Stadium die Geschäftsfähigkeit ausschließende Demenz zu erblicken sind (S0 10 BU)0 Dabei hat das Berufungsgericht sowohl den abnormen Zustand als auch die abnormen VerhaltensY/eisen in denen es die entscheidenden Merkmale der Geschäftsunfähigkeit sah? 3c Rer Senat hat die gegen die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin sowie der Kenntnis der Beklagten hiervon und von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gerichteten Yei’fahronsrügen geprüft; sie greifen nicht durch (§4 des Entlastungs-gesetzes vom 15« August 1969)o 4» Die Revision muß aber aus einem anderen Grunde Erfolg habeno Die Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin bewirkte die Nichtigkeit des Gütertrennungs- und Auseinandersetzungsverträges zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom ■■■■) 1961 und die Nichtigkeit der am selben Tage erklärten Auflassung0 Die Klägerin ist deshalb nicht Alleineigentümerin der Grundstücke geworden; diese gehörten vielmehr weiterhin zu dem Gesamtgut der bis zu dem Tode Michael Heilands fortbestehenden Gütergemeinschaft» Durch ihre am 14« März 1961 erfolgte Eintragung als Eigentümerin ist das Grundbuch sonach unrichtig geworden» Mangels guten Glaubens haben die Beklagten kein Eigentum an den ihnen von der Klägerin als einer (damals) Nichtberechtigten übergebenen Grundstücken erlangt (§ 892 BGB)o Diese gehören jetzt vielmehr der Klägerin, nachdem ihr Ehemann verstorben und von ihr allein beerbt worden ist» "Wäre aber die Klägerin durch den Abschluß des Übergabevertrages zur Übereignung des Grundbesitzes an die Beklagten verpflichtet, so müßte sie* nach^ dem sie durch den Tod ihres Ehemanns Alleineigentümerin des Grundbesitzes geworden ist und damit zur Übereignung Setzt in der Lage wäre, das dxxrch ihre Klage Erlangte alsbald wieder den Beklagten zurückgewähren o Damit würde ihrem Klagebegehren der Ein-wand der Arglist im Sinne des § 242 BGB entgegenote-hen (Urteil des Senats vom 24° Oktober 1962p V ZR 1/61p BGHZ 38p 122p 126)»" 1961p Nr» ®/61p ab» Es kommt also - worauf die Revision mit Recht abhebt - noch darauf an, ob die Behauptung der Klägerin, die sie bereits in der Klageschrift aufgestellt und in der Berufungserwiderung vom 8» Februar 1965 (Bl» 158 GA) wiederholt und unter Beweis gestellt hat, zutrifft, es sei zusätzlich, aber nur mündlich, eine weitere Leistung der Übernehmer in Höhe von 3 000 DM vereinbart worden» Bei Vorliegen einer solchen Zusatzvereinbarung wäre der Übergabevertrag wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis des § 313 BGB nichtig, denn bei Grundstücks-Verträgen sind sämtliche Abreden., die von den Beteiligten als wesentlieh angesehen werden, in die Vertragsurkunde aufzunehmen (Senatsurteile vom 13» November 1953? V ZR 173/52, LM BGB § 313 Nr. 3, vom 2o November 1966, V ZR 108/64, WM 1966, 1304, 1306 und vom 28* Februar 1968, V ZR 206/64, BM BGB § 313 Nr* 33)o Fine Heilung dieses Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB ist nicht erfolgt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagten bösgläubig waren, der Formmangel daher nicht durch den guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs geheilt werden konnte*

Zitierte Normen: § 892 BGB § 159 ZPO § 892 BGB
FeststellungBGBGeschäftsunfähigkeitBerufungsgerichtKlägerinKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES v_zr_i/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12o December 1969 Hirth, Justiz-
angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1o des Landwirts Wolfgang 2o der Ehefrau Anna E beide in HIV» Landkreis N
Haus Nro
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr<
gegen
 Witwe Katharina in Hel
 geb
Landkreis Ob
 Haus Nr
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin und Revisionsbeklagte»
Rechtsanwalt
- 2
*<f
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Br, Mattem, Offterdinger und Dro Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25« Oktober 1968 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom w»	1961	ho-
ben die Klägerin und ihr 1964 verstorbener Ehemann die bestehende Gütergemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung * Die Klägerin übernahm den bisher gemeinschaftlichen Grundbesitz und übertrug ihn mit einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tag an die beklagten Eheleute, die auch im Grundbuch eingetragen wurden, nachdem zunächst die Klägerin als Eigentümerin eingetragen worden war*
- 3 ~
Mit der Behauptung, ihr Ehemann sei im Jahre 1961 geschäftsunfähig und die Übertragung des Eigentums auf die Beklagten unwirksam gewesen, hat die Klägerin die Berichtigung des Grundbuchs dahin begehrt, daß sic als Eigentümerin eingetragen werdeo Sie hat ferner den Abschluß einer aus Gründen der Kostenersparnis nur mündlichen Zusatzvereinbarung der Parteien zu dem Übergabe-Vertrag behauptet, nach welcher ihr die Beklagten die Zahlung weiterer 3. 000 DM als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke versprochen hätten0 Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf das Erkenntnis des Senats vom 24« Februar 1967 - V ZR 75/65 - (BGHZ 47? 266) Bezug genommen, durch welches die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden isto Das Berufungsgericht hatte da3 dem Berichtigungsbegehren der Klägerin stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen0
In der neuen Berufungsverhandlung hat die Klägerin noch vorgetragen, die Beklagten seien sich der Geschäftsunfähigkeit ihres - der Klägerin - Ehemannes bewußt gewesene Sie hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung aufrechterhaltan0
Die Beklagten haben weiterhin die Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin bei Vertragsschluß bestritten und in Abrede gestellt, von einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit im maßgebenden Zeitpunkt Kenntnis gehabt zu haben0
Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme die Berufung gegen das landgerichtliche urteil zurückgewiesen*
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Revision, mit der sie ihren bisherigen Klagabweisungs-antrag weiter verfolgen» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurüekzuwe i sen •
I»
Bas Oberlandesgericht ist nach Würdigung der Sachverständigengutachten und der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin beim Abschluß des Vertrages vom	1961	geschäfts-
unfähig gewesen und daß den Beklagten dies im maßgebenden Zeitpunkt - Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt am 100 August 1961 - bekannt gewesen ist» Hieraus schließt das Berufungsgericht auf die Bösgläubigkeit der Beklagten im Sinne des § 892 BGB» Die Beklagten seien sonach nicht Eigentümer der ihnen von der Klägerin übertragenen Grundstücke geworden; ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil könne deshalb keinen Erfolg haben»
IIo
 lo Die Revision rügt zunächst Verkennung des Begriffes der Bösgläubigkeit im Sinne des § 892 BGB* Bösgläubigkeit nehme das Oberlandesgericht bei den Beklagten schon deshalb an, weil es glaube feststeilen zu können, daß diesen in der maßgebenden Zeit die Geschäftsunfähigkeit des Michael K4HMP bekannt
 
gewesen seio Dies genüge nicht» Dazu hätte das Berufungsgericht vielmehr noch die Feststellung treffen müssen., daß sich die Beklagten nicht nur über diese Geschäftsunfähigkeit 5 sondern auch über deren rechtliche Auswirkung im klaren gewesen seien« Der Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuches stehe nicht gleich die Kenntnis der Umstände und Tatsachen., welche die Unrichtigkeit bewirken. Fine solche Feststellung sei angesichts der Lebenserfahrung auch nicht gut möglich, denn für die Beklagten sei entscheidend und damit die Sache auch rechtlich in Ordnung gewesene daß aufgrund einer notariellen Urkunde ein Eintrag ins Grundbuch erfolgt sei«
Die Rüge ist nicht begründet*
Zwar stellt § 892 BGB nicht auf die Unkenntnis der die Unrichtigkeit des Grundbuches bedingenden Tatsachen ab; erforderlich ist vielmehr die positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuches * Dabei hängt es von den Umständen des einzelnen Falles ab* inwieweit die Kenntnis von Tatsachen* die die Unrichtigkeit bewirken* der Kenntnis des Rechtsmangels gleichzusetzen ist (BGHZ 26* 256* 258)*
Die Urteilsausführungen ergeben indessen nicht* daß das Berufungsgericht dies verkannt hat» Zv/ar spricht es mehrfach nur von der Kenntnis der Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin. Wenn es diese Kenntnis ohne weiteres der Bösgläubigkeit im Sinne des § 892 BGB, also der Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gleichstellt, so geht es ersichtlich von der Lebenserfahrung aus* wonach dem Bürger bekannt ist* daß Rechtsgeschäfte eines
 
Geschäftsunfähigen unwirksam sind» Bas ist mit Rechts~ gründen nicht zu beanstanden• Bedenken könnten allenfalls bestehen* wenn es sich um eine nicht ohne weiteres su entscheidende Rechtsfrage handeln würde (vgl« Urteil des Senats vom 25. Oktober 1961* V ZR 174/59?
IM BGB § 892 Nr. 5). Bin solcher Pall liegt hier nicht vor. Ihren etwa vorhandenen Rechtsirrtum* daß durch einen Eintrag im Grundbuch das Pehlen der Geschäftsfähigkeit geheilt werde, hätten die Beklagten in den Tatsacheninstanzen wenigstens vortragen müssen (Stau-dinger/Seufert* BGB 11. Auf!, § 892 Annu 40 a)o Sie haben das nicht getano Ihr dahin gehender Vortrag in der Revisionsbegründung kann als neues Vorbringen nicht verwertet werden. Aus diesem Grunde kann der Revision auch nicht zugegeben werden* daß der Berufungsrichter gehalten gewesen sei* von sich aus nach einem solchen Rechtsirrtum zu forschen. Eine Verletzung des § 159 ZPO liegt nicht vor.
Bie Revision wirft schließlich dem Berufungsgericht zu Unrecht vor* es habe prozeßordnungswidrig die beantragte Vernehmung der Beklagten über ihre Vorstellungen von der’ durch den Grundbucheintrag geschaffenen Rechtslage unterlassen. Im Schriftsatz vom 50o September 1968 haben die Beklagten gebeten* ”als Partei durch den Senat angehört zu werden”• Bieses Ansuchen bezog sich nach dem Zusammenhang der Schriftsatzausführungen aber auf die Kenntnis der Beklagten von den einzelnen Ausfallserscheinungen im leben des HMP; es ist kein Anhalt dafür gegeben* daß damit der besagte Rechtsirrtum angesprochen werden sollte.
 
2o Fehl geht auch die v/eitere Revisionsrüge?die Ausführungen des Berufungsgerichts ließen nicht erkennen P daß es sich der v/eitgehenden Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB be-v/ußt gev/esen sei» Bas Öberlandesgericht hat sich auch nicht? v/ie die Revision meint? nur den Sachverständigengutachten? Y/enn auch unter Verwertung der Aussagen einiger Zeugen? angeschlossen<>
Bas Berufungsgericht hat bei seiner Bev/eisv/ür-digung die Sachverständigengutachten? v/ie- seine Ausführungen auf Seite 8 des Urteils deutlich machen?
keineswegs nur übernommen,, Es hat allerdings das Gutachten von Drc	von	der	Universitatsnerven—
klinik Erlangen? den Bericht der Bervenklinik B®-^? denen jeweils stationäre neurologisch-psychiatrische Untersuchungen vorausgegangen waren? und schließlich ein Gutachten des Direktors der Deutschen Forschungsanstalt für Psychiatrie in M
für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit
 verY/ertet,
 Es hat aber in diesen Gutachten nur
 einen Grund für seine Entscheidung- erblickt und erst nach eingehender Würdigung der Zeugenaussagen und der einschlägigen Literatur die Überzeugung gewonnen? daß im Zustand und Verhalten des	siche-
re Symptome für eine fortgeschrittene und in diesem Stadium die Geschäftsfähigkeit ausschließende Demenz zu erblicken sind (S0 10 BU)0 Dabei hat das Berufungsgericht sowohl den abnormen Zustand als auch die abnormen VerhaltensY/eisen	in	denen	es
 die entscheidenden Merkmale der Geschäftsunfähigkeit sah? im einzelnen auf geführt«, Entgegen der Meinung der Revision lassen diese Ausführungen keinen Rechtsirrtum erkennen (vglo die Senatsurteile
8
 vorn 60 November 1968, V ZR 65/65 und vom 14o Juli 1953? V ZR 97/52, NJW 1953, 1342).
3c Rer Senat hat die gegen die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin sowie der Kenntnis der Beklagten hiervon und von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gerichteten Yei’fahronsrügen geprüft; sie greifen nicht durch (§4 des Entlastungs-gesetzes vom 15« August 1969)o
4» Die Revision muß aber aus einem anderen Grunde Erfolg habeno
 Die Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin bewirkte die Nichtigkeit des Gütertrennungs- und Auseinandersetzungsverträges zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom ■■■■) 1961 und die Nichtigkeit der am selben Tage erklärten Auflassung0 Die Klägerin ist deshalb nicht Alleineigentümerin der Grundstücke geworden; diese gehörten vielmehr weiterhin zu dem Gesamtgut der bis zu dem Tode Michael Heilands fortbestehenden Gütergemeinschaft» Durch ihre am 14« März 1961 erfolgte Eintragung als Eigentümerin ist das Grundbuch sonach unrichtig geworden» Mangels guten Glaubens haben die Beklagten kein Eigentum an den ihnen von der Klägerin als einer (damals) Nichtberechtigten übergebenen Grundstücken erlangt (§ 892 BGB)o Diese gehören jetzt vielmehr der Klägerin, nachdem ihr Ehemann verstorben und von ihr allein beerbt worden ist»
Gleichwohl durfte das Berufungsgericht dem Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin nicht schon stattgebeno
 
Der erkennende Senat hat im Revisionsurteil vom 24o Februar 1967 die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß die Nichtigkeit des Gütertrennungsund Auseinandersetzungsvertrages nicht nach § 139 BGB auch die Nichtigkeit des am selben Tag zwischen_den Parteien geschlossenen Öbergabevertrages zur Folge hat» Hiervon abzugehen besteht für den Senat kein Anlaß» Br hat weiterhin ausgeführt * daß die Gültigkeit dieses Vertrages weder an güterrechtlichen Vorschriften noch an § 306 BGB scheitere» Sr hat dann fort-
"Wäre aber die Klägerin durch den Abschluß des Übergabevertrages zur Übereignung des Grundbesitzes an die Beklagten verpflichtet, so müßte sie* nach^ dem sie durch den Tod ihres Ehemanns Alleineigentümerin des Grundbesitzes geworden ist und damit zur Übereignung Setzt in der Lage wäre, das dxxrch ihre Klage Erlangte alsbald wieder den Beklagten zurückgewähren o Damit würde ihrem Klagebegehren der Ein-wand der Arglist im Sinne des § 242 BGB entgegenote-hen (Urteil des Senats vom 24° Oktober 1962p V ZR 1/61p BGHZ 38p 122p 126)»"
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach von der Gültigkeit des Übergabevertrages vom V,
1961p Nr» ®/61p ab» Es kommt also - worauf die Revision mit Recht abhebt - noch darauf an, ob die Behauptung der Klägerin, die sie bereits in der Klageschrift aufgestellt und in der Berufungserwiderung vom 8» Februar 1965 (Bl» 158 GA) wiederholt und unter Beweis gestellt hat, zutrifft, es sei zusätzlich, aber nur mündlich, eine weitere Leistung der Übernehmer in Höhe von 3 000 DM vereinbart worden» Bei
 Vorliegen einer solchen Zusatzvereinbarung wäre der Übergabevertrag wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis des § 313 BGB nichtig, denn bei Grundstücks-Verträgen sind sämtliche Abreden., die von den Beteiligten als wesentlieh angesehen werden, in die Vertragsurkunde aufzunehmen (Senatsurteile vom 13» November 1953? V ZR 173/52, LM BGB § 313 Nr. 3, vom 2o November 1966, V ZR 108/64, WM 1966, 1304, 1306 und vom 28* Februar 1968, V ZR 206/64, BM BGB § 313 Nr* 33)o Fine Heilung dieses Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB ist nicht erfolgt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagten bösgläubig waren, der Formmangel daher nicht durch den guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs geheilt werden konnte*
Bas Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen hinsichtlich dieser bestrittenen Zusatzvereinbarung getroffen» Fs muß in der Revisionsinstanz von der Gültigkeit des Übergabevertrages vom 9»
1961 ausgegangen werden» Bann aber kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden*
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Es bedarf v;eiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht über die zwischen den Parteien umstrittene Zu-satzvereinbarung* Pas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-Verfahrens ? an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Br. Augustin	Pr*	Freitag	Mattem
 Offterdinger