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BGH · V ZR 1/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 1/65

ZBG zwar Auswirkungen auf die Geltendmachung von_Ansprüchen der im Allgemeinen Kricgsfolgengesotz geregelten Art haben können, diese Ansprüche aber nicht mit Blickrichtung auf die Ausnahmeverhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit inhaltlich einer besonderen Regelung unterwerfen, stehen der Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengosetzes nicht entgegen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, hüi und Offterdingcr für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung schon deshalb nicht für gegeben, weil die Beklagte jedenfalls zu der Zeit, als der Kläger den Hot-äusgang beseitigt habe, ihrerseits nicht - oder nicht mehr - dazu verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe hiernach im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG bei der Errichtung des Luftschutzbunkers objektiv dem Reich obliegende oder vom Reich übertragene Verwaltungsaufgaben wahrgenomnen. Diese Vorschrift - die sogenannte Kommunalklauscl - komme auch dann zur Anwendung, wenn die Beklagte bei der Inanspruchnahme des Grundstücks ohne Einwilligung des Klägers und möglicherweise auch außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt haben sollte« Ebenso sei cs unerheblich, ob sie Das Berufungsgericht sieht die Versagung eines Beseitigungsansprucho des Klägers nicht als unbillige Härte an und erachtet'die Berufung der Beklagten auf die Vorschriften des Allgemeinen Kriegs-folgengosotzco nicht als arglistig. Bis zur Entwidmung habe der Kläger zwar nicht vor den ordentlichen Gerichten auf Beseitigung klagen können. Daraus ergeben Sich hier jedoch schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil jedenfalls zu der Zeit, als der Kläger den auf seinem Grundstück liegenden Bunkerausgang beseitigen ließ, etwa aus der Inanspruchnahme des Grundstücks entstandene hohcitsrochtlichc Beziehungen zwischen den Parteien bereits erloschen waren. Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte noch vor den Abbrucharbeiten des Klagers drei Bunkereingärge sprengen ließ, die auf einem durch sie erworbenen. Denn entscheidend ist hier, daß jedenfalls etwaige zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits begründete hoheitorechtliche Beziehungen dieser Art spätestens durch die in dor Sprengung der drei Bunkereingänge zu dem Ausdruck gebrachte Entwidmung ihr Endo gefunden hatten. Die Revision zieht zwar in anderem Zusammenhang in Zweifel, ob in der Sprengung einiger Eingänge eine Entwidmung auch darn liegen könne, wenn die sonstige Anlage, über die das Berufungsurteil im übrigen nichts ergibt, bestehen blieb. Im übrigen hatte das Berufungsgericht zusätzlich darauf hinweisen können, daß auch der Kläger bei der Sprengung des auf seinem Grundstück liegenden Ausgangs ersichtlich davon ausgegangon ist, die etwaige hoheitsrechtliche Inanspruchnahme seines Grundstücks sei jedenfalls damals beendet gewesen. Bonn das in § 27 Abs. 2 ausgesprochene Verbot der Beseitigung sowie der Zweckentfremdung von Schutzraumbauton steht ohnehin der Zulässigkeit dos Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für eine Klage auf Beseitigung oder Veränderung von Juf ts''HutnonIa~ gen nicht entgegen (Urteil des Senats vom 29« Juni 1965p V ZR 261/62, MDR 1965, 985 = m 1965, 977), Pur Klagen auf Erstattung von Aufwendungen für die bereits durchgeführte Beseitigung solcher Anlagen gilt das gleiche. Das Berufungsgericht hat jedoch für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß auf dem Grundstück des Klägers ein öffentlicher Luftschutzbunker errichtet worden sei. Er müßte andernfalls die Zulässigkeit einer etwa darin liegenden Rüge verneinen, da sie in dieser allgemeinen Form - zudem ohne Angabe der verletzten Rechtsnorm - nicht den Anforderungen des § 554 Abs.3 Nr« 2 a und b ZPO entspricht. Sie meint, das Allgemeine Kriegsfolgengeoctz erfasse nur die bereits vor seinem Inkrafttreten entstandenen Ansprüche, per Klageanspruch sei aber erst später entstanden, und zwar mit der Aufhebung der Inanspruchnahme des Grundstücks. Auf die vorangehende, zudem ebenfalls erst nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesotzes durchgeführte Beseitigung einiger Eingänge durch die Beklagte, komme es nicht an, auch wenn man statt der Beendigung der Inanspruchnahme die Entwidmung für entscheidend halte. Rio Revision verkennt, daß die Vorschrift des § 2 Nr. 4 AKG, um deren Anwendung es hier geht, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche, sondern darauf abstellt, wann die ll a ß n a h m o n getroffen worden sind, aus denen die Ansprüche erwachsen sind« Fallen diese Maßnahmen in die Zeit vor dem 1. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 27 Abs. 2 1.2BG» Daß diese Vorschrift nicht dex* Zulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht, wurde bereits oben unter II ausgeführt. Materiell-rechtlich könnte sie, wenn und solange die darin beseichneten Voraussetzungen Vorlagen, der Geltendmachung eines Anspruchs dos Klägers auf Beseitigung des Bunkerausgangs entgegengestanden haben. Dies ändert aber nichts daran, daß öor etwaige Besoitigungsansprueh des Klägers auf eine während des letzten Krieges getroffene Maßnahme zurüokgingo Die Px-cigabe aus der Bindung des § 27 Abs. 2 1.ZBG - wann immer sie erfolgt sein mag - hat an dieser Grundlage des Beseitigungsan-spruchs nichts geändert. Sie ist daher von Bedeutung für Vorschriften wie das Lastenauogleiehsgeoetz, das Bund esonto chäd igungs-gosetz, das Bundesversorgungsgesetz, das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GC* fallenden Personen und andere Vorschriften, die die Regelung der Kriegsfolgen auf einem Teilbereich zu dem Gegenstand haben; sie läßt aber die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfol-gengesetzes nicht an Vorschriften scheitern, die wie § 27 Abs. 2 1.ZBG zwar Auswirkungen auf die Geltendmachung von Ansprüchen der im Allgemeinen Kriegöfolgcngesetz bezoichnoten Art haben können, diese Ansprüche aber nicht mit Blickrichtung auf die Ausnahmevcrfu 111nissc der Kriegs- und Nachkriegs zeit inhaltlich einer besonderen Regelung unterwerfen. Insbesondere ist die darin vertretene, auch von der Revision nicht angegriffene Auffassung nicht su beanstanden, daß die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG nicht gegeben seien.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 97 ZPO
AllgemeineVorschriftGrundstückBerufungsgerichtAnspruchKlägerBeseitigungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/ork: ja BGHZ	:	nein
 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 1 Abs. 2»
1.	Ges. über Maßnahmen sum Schutz der Zivilbevölkerung § 27
Vorschriften* die wie § 2? Abs. 2	1.	ZBG zwar
 Auswirkungen auf die Geltendmachung von_Ansprüchen der im Allgemeinen Kricgsfolgengesotz geregelten Art haben können, diese Ansprüche aber nicht mit Blickrichtung auf die Ausnahmeverhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit inhaltlich einer besonderen Regelung unterwerfen, stehen der Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengosetzes nicht entgegen.
Urt. vom 17. Mai 1968 - V ZR 1/65 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
17. Mai 1 Hirth P
Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Dr. Wolfgang L in	tra ße
Klägers und Revisionsklägers - Proseßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt	l)r
gegen
 die Hauptstadt Hannover, vertreten durch ihren Oberstadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozoßbcvollmächtigter:	Rechtsanwalt	3)r
2
Bor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, hüi und Offterdingcr
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Gegen Endo des zweiten Weltkrieges wurde auf dem Grundstück des Klägers
 in Hannover ein ehemaliger Brauereikeller zu dem öffentlichen Luftschutzkeller ausgebaut. Ber Kläger stimmte dem Ausbau nicht zu und wurde für die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht entschädigt* Nach dem Krieg erwarb die beklagte Stadtgemeinde, die die M^HHH^straße zu verbreitern beabsichtigte , einen Teil des Grundstücks und ließ die darauf befindlichen drei Bunkeroingängo beseitigen.
Ber Kläger forderte die Beklagte wiederholt zur Beseitigung auch eines weiteren auf seinem Grundstück befindlichen Notausgangs des Bunkers auf, der ihn beim Wiederaufbau seiner Fabrik behinderte* Ba diese Aufforderungen keinen Erfolg hatten, ließ der Kläger diesen Notausgang im Jahre 1959 auf eigene Kosten sprengen und abtragen. Am 31 • Oktober I960 erteilte die Beklagte ihm eine Freigabebeschei-
nigung darüber, daß der Bunker nicht mehr für Zwecke des Luftschutzes benötigt werde.
Der Kläger verlangt von der Beklagten mit der Begründung, daß die Beseitigung des Hotaus-gango ihre Aufgabe gewesen sei, Erstattung der ihm dadurch erwachsenen Unkosten in Höhe von 7 500 DM. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe den Bunker aus eigener Initiative und mit eigenen Mitteln ausgebaut, ohne daß das Reich den Ausbau veranlaßt oder zu den Baukosten beigetragen habe,
 Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
Bio Klago ist in beiden VorInstanzen erfolglos geblicbon. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung schon deshalb nicht für gegeben, weil die Beklagte jedenfalls zu der Zeit, als der Kläger den Hot-äusgang beseitigt habe, ihrerseits nicht - oder nicht mehr - dazu verpflichtet gewesen sei. Hach § 2 Kr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs 1 AKG seien mit Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegs!olgenge-
setzos am 1. Januar 1958 alio gegen Gemeinden gerichtete Ansprüche erloschen, die aus Maßnahmen hcr-gerUhrt hätten, welche die Gemeinden vor dem 1 * Angus 1945 zur Beseitigung eines kriegebedingten Notstands im Nahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen hätten. Nine solche Maßnahme sei auch der vor Kriegsende durchge-führtc Ausbau des Brauereikollers zu einem öffentlichen Luftschutzkeller gewesen« Der Luftschutz sei Aufgabe des Reiches gewesen; er habe dem Reichsmi-nistcr der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der* Luftwaffe obgelogen (§ 1 des luftschutzgesotzcs in der Fassung vom 31* August 1943 -RGBl X 506 -). Dieser habe sich bei der Durchführung neben den Dienststellen der Rciehsluftfahrtverwaltung der gemeindlichen Polizei- und Polizeiaufsichtsbehörden bedient und habe dafür auch Dienststellen der Gemeinden in Anspruch nehmen können (§ 1 Abs. 1 LschG)«
In Hannover, einer Stadt mit staatlicher Polizei-Verwaltung, sei der Polizeipräsident luftsehutz-leitcr gewesen (§5 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Luftcchutzgesotz i«d«F* vom 31» August 1943 - RGBl I 507 - ). Er, nicht die Beklagte, sei als unterste Verwaltungsstelle für die Durchführung aller notwendigen Luftschutzmaßnahmen verantwortlich gewesen. Die Beklagte habe hiernach im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG bei der Errichtung des Luftschutzbunkers objektiv dem Reich obliegende oder vom Reich übertragene Verwaltungsaufgaben wahrgenomnen. Diese Vorschrift - die sogenannte Kommunalklauscl - komme auch dann zur Anwendung, wenn die Beklagte bei der Inanspruchnahme des Grundstücks ohne Einwilligung des Klägers und möglicherweise auch außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt haben sollte« Ebenso sei cs unerheblich, ob sie
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kraft ausdrückliche!! Auftrags gehandelt habe oder unter dem Druck der Verhältnisse eingesprungen sei. Das Berufungsgericht entnimmt dies dom auf eine umfassende generelle Bereinigung gerichteten Zweck der KoBimunalklausol. Diese erfasse grundsätzlich alle Anspruchsgrundlagen, gleichviel ob Rechte aus Vertrag, vertragsähnlichen Beziehungen oder aus einem gesetzlich geregelten Tatbestand - insbesondere aus unerlaubter Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag oder hoheitlichem Handeln -hergoloitct würden. Sie gelte daher auch, soweit der Klager seinen Anspruch auf AmtspflichtVerletzung oder enteignungsgleichen Eingriff stütze.
Das Berufungsgericht sieht die Versagung eines Beseitigungsansprucho des Klägers nicht als unbillige Härte an und erachtet'die Berufung der Beklagten auf die Vorschriften des Allgemeinen Kriegs-folgengosotzco nicht als arglistig. Die Beklagte habe zwar erst im Oktober i960 ihre Freigabeerklärung abgegeben. Sie habe den Bunker jedoch schon vorher dadurch entwidmet, daß sie, bevor der Kläger den auf seinem Grundstück liegenden Notausgang habe sprengen lassen, ihrerseits die ihr lästigen Ausgänge habe beseitigen lassen. Bis zur Entwidmung habe der Kläger zwar nicht vor den ordentlichen Gerichten auf Beseitigung klagen können. Er habe jedoch nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Bestimmungen eine Entschädigung beanspruchen können und habe nach dom Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengosetzoo unter den Voraussetzungen der §§ 249 23 und 25 AKG eine andere Ausgleichsmöglichkeit gehabt.
 II.
Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung von der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen. Auch die Beklagte sicht sie nicht in Zweifel. Dieser Auffassung ist zu folgen.
Zwar ist für Klagen auf Beseitigung einer Eigentums Störung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen, wenn die abzuwohrendc Störung einen auf der Herrschaftsgcwalt des Staates beruhenden Eingriff darstellt (vgl. Urteile des Senats vom 9* Dezember 1966, V ZR 13/64, V/M 1967, 124; BGHZ 41, 264 266; vom 29. Juni 1965, V ZR 261/62, föDR 1965, 985 = V/I.T 1965,
977 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daraus ergeben Sich hier jedoch schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil jedenfalls zu der Zeit, als der Kläger den auf seinem Grundstück liegenden Bunkerausgang beseitigen ließ, etwa aus der Inanspruchnahme des Grundstücks entstandene hohcitsrochtlichc Beziehungen zwischen den Parteien bereits erloschen waren. Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte noch vor den Abbrucharbeiten des Klagers drei Bunkereingärge sprengen ließ, die auf einem durch sie erworbenen. Grundstucksteil lagen, unter Hinweis auf das urteil des Senats vom 19- Juni 1963, V ZR 226/62,
Bit 1963, 940 eine ntatsächliche Entwidmung” gesehen.
In dem durch jenes Urteil entschiedenen Fall hatte zwar nicht eine Stadtgerneinde, sondern die Bcsatzungs~ macht die Sprengung angeordnet. Dom Urteil läßt sich daher nichts darüber entnehmen, ob überhaupt in der Errichtung eines öffentlichen Luftschutzbunkers unter den hier in Rede stehenden Umständen die Begründung eines hoheitsreehtliehen Verhältnisses zwischen dem
 
Grundstückseigentümer und der S tad t g e -m c i n d c au erblicken ist, welches diese durch Entwidmung beenden könnte. Darauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an. Denn entscheidend ist hier, daß jedenfalls etwaige zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits begründete hoheitorechtliche Beziehungen dieser Art spätestens durch die in dor Sprengung der drei Bunkereingänge zu dem Ausdruck gebrachte Entwidmung ihr Endo gefunden hatten.
Die Revision zieht zwar in anderem Zusammenhang in Zweifel, ob in der Sprengung einiger Eingänge eine Entwidmung auch darn liegen könne, wenn die sonstige Anlage, über die das Berufungsurteil im übrigen nichts ergibt, bestehen blieb. Die Entwidmung erfordert indessen nicht die Zerstörung der gesamten Anlage, sondern kann auch auf andere Weise zu dem Ausdruck gebracht werden. Daß das Berufungsgericht sie hier darin gefunden hat, daß die Beklagte die ihr lästig gewordenen drei Eingänge ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Zweckbestimmung des Luftschutzbunkers beseitigte, läßt keinen Rochtsirrtum erkennen. Im übrigen hatte das Berufungsgericht zusätzlich darauf hinweisen können, daß auch der Kläger bei der Sprengung des auf seinem Grundstück liegenden Ausgangs ersichtlich davon ausgegangon ist, die etwaige hoheitsrechtliche Inanspruchnahme seines Grundstücks sei jedenfalls damals beendet gewesen.
Ob in dem Verhalten der Beklagten vor der Erteilung der Bescheinigung vom 31* Oktober I960 die Bewilligung einer Ausnahme (§27 Abs. 3 dos Ersten Ge-
 
 sctzes über Maßnahmen zu dem Schutz der Zivilbevölkerung vom 9- Oktober 1957 - BGBl I 1696 - 1. ZBG) oder die Erteilung einer Befreiung (§ 27 Aba. 4 1. ZBG) von den Bindungen des § 27 Aba. 2	1.ZBG
lag, bedarf hier nicht der Erörterung. Bonn das in § 27 Abs. 2 ausgesprochene Verbot der Beseitigung sowie der Zweckentfremdung von Schutzraumbauton steht ohnehin der Zulässigkeit dos Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für eine Klage auf Beseitigung oder Veränderung von Juf ts''HutnonIa~ gen nicht entgegen (Urteil des Senats vom 29« Juni 1965p V ZR 261/62, MDR 1965, 985 = m 1965, 977), Pur Klagen auf Erstattung von Aufwendungen für die bereits durchgeführte Beseitigung solcher Anlagen gilt das gleiche.
III.
Die Revision meint, es könne offen bleiben, ob oo sieh um einen Privatbunker oder einen öffentlichen Bunker des Reichs gehandelt habe, hebt dann allerdings hervor, os sei unter Beweis gestellt gewesen, daß es sieh nicht um einen öffentlichen Bunker gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat jedoch für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß auf dem Grundstück des Klägers ein öffentlicher Luftschutzbunker errichtet worden sei. Der Senat erblickt in dem be-zcichneten Hinweis der Revision keinen Angriff gegen diese Feststellung. Er müßte andernfalls die Zulässigkeit einer etwa darin liegenden Rüge verneinen, da sie in dieser allgemeinen Form - zudem ohne Angabe der verletzten Rechtsnorm - nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr« 2 a und b ZPO entspricht.
 
IV o
Zu Unrecht halt die Revision die Vorschriften dos Allgemeinen Kricgsfolgengesetzos wegen des Zeitpunkts der Entstehung der Klageforderung für nicht anwendbar. Sie meint, das Allgemeine Kriegsfolgengeoctz erfasse nur die bereits vor seinem Inkrafttreten entstandenen Ansprüche, per Klageanspruch sei aber erst später entstanden, und zwar mit der Aufhebung der Inanspruchnahme des Grundstücks. Rach § 27 Abs. 2	1 .ZBG
habe der Bunker nicht beseitigt oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden 'Weise verändert werden dürfon. für einen Anspruch auf Beseitigung des Bunkers (§ 1004 BGB) sei kein Raum gewesen, solange die Inanspruchnahme fortgedauert habe. Riese sei aber erst im Jahre I960 aufgehoben worden. Auf die vorangehende, zudem ebenfalls erst nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesotzes durchgeführte Beseitigung einiger Eingänge durch die Beklagte, komme es nicht an, auch wenn man statt der Beendigung der Inanspruchnahme die Entwidmung für entscheidend halte.
Rio Revision verkennt, daß die Vorschrift des § 2 Nr. 4 AKG, um deren Anwendung es hier geht, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche, sondern darauf abstellt, wann die ll a ß n a h m o n getroffen worden sind, aus denen die Ansprüche erwachsen sind« Fallen diese Maßnahmen in die Zeit vor dem 1. August 1945, so finden auf die daraus hergeleitoten Ansprüche unter den weiteren in § 2 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen
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die Vorschriften dos Allgemeinen Kriegs!olgenge-setzes Anwendung, ohne daß darüber hinaus zu prüfen bleibt, wann die Ansprüche entstanden oder fällig geworden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1959» III ZR 74/58,
\m 19595 1 161 ; von 21. Dezember 1959, III ZR 166/58, \m I960, 172; von 11. Oktober 1962, III ZR 135/61, m 1962, 1322). Die EigentumsStörung, um deren Beseitigung es dem Kläger ging, ergab sich aus dem Ausbau des auf seinem Grundstück vorhandenen Kellers zu einem Luftschutzbunker; entscheidend ist, daß diese Maßnahme unstreitig vor dem in § 2 Hr. 4 AKXr genannten Stichtag des 1.August 1945 getroffen worden ist. Dies gilt für alle vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 27 Abs. 2	1.2BG» Daß
 diese Vorschrift nicht dex* Zulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht, wurde bereits oben unter II ausgeführt. Materiell-rechtlich könnte sie, wenn und solange die darin beseichneten Voraussetzungen Vorlagen, der Geltendmachung eines Anspruchs dos Klägers auf Beseitigung des Bunkerausgangs entgegengestanden haben. Dies ändert aber nichts daran, daß öor etwaige Besoitigungsansprueh des Klägers auf eine während des letzten Krieges getroffene Maßnahme zurüokgingo Die Px-cigabe aus der Bindung des § 27 Abs. 2 1.ZBG - wann immer sie erfolgt sein mag - hat an dieser Grundlage des Beseitigungsan-spruchs nichts geändert.
Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Ablehnung der Auffassung dos Oberlandesgerichts llürn-
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berg (NJW I960, 103)und im Einklang mit der dazu veröffentlichten Anmerkung von Buehholz (NJW i960? 680) in § 27 Abo. 2	1	.ZBG	auch	keine	Vorschrift
 gesehen, in der in Sinne des § 1 Abo. 2 AKG "Ansprüche dieser Art" geregelt seien. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. § 1 Abs* 2 AKG entspricht seinem Grundgedanken nach dem § 4 des Regierungsentwurfs, der den Anwendungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgcngesetzcs von den Gebieten abgrensen sollte, die bereits Gegenstand einer Kriegsfolgengesetzgebung gewesen waren (vgl« dazu peaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz § 1 Anra. 12; Ernst/jung/Kollmereit, Allgemeines Kriegofolgengesetz § 1 Anm. 17). Sie ist daher von Bedeutung für Vorschriften wie das Lastenauogleiehsgeoetz, das Bund esonto chäd igungs-gosetz, das Bundesversorgungsgesetz, das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GC* fallenden Personen und andere Vorschriften, die die Regelung der Kriegsfolgen auf einem Teilbereich zu dem Gegenstand haben; sie läßt aber die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfol-gengesetzes nicht an Vorschriften scheitern, die wie § 27 Abs. 2	1.ZBG zwar Auswirkungen auf die
 Geltendmachung von Ansprüchen der im Allgemeinen Kriegöfolgcngesetz bezoichnoten Art haben können, diese Ansprüche aber nicht mit Blickrichtung auf die Ausnahmevcrfu 111nissc der Kriegs- und Nachkriegs zeit inhaltlich einer besonderen Regelung unterwerfen.
V.
Ras angefochtenc Urteil läßt auch im übrigen keinen Reehtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers er-
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kennen. Insbesondere ist die darin vertretene, auch von der Revision nicht angegriffene Auffassung nicht su beanstanden, daß die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG nicht gegeben seien. Dies gilt schon deshalb, weil hier für 3ie in der Vorschrift erfaßte Zeit nach dem 31. Juli 1945 nur eine Unterlassung, nicht aber eine Handlung der Beklagten in Betracht kommt (Urteil des Senats BGHZ 29? 314, 319)- - Die Revision des Klägers war daher surUcksuwoiscn, ohne daß cs der Erörterung der Frage bedarf, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger für die Inanspruchnahme seines Grundstücks Entschädigung hätte erlangen können. Hach § 97 ZPO hat der Kläger auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr«	Freitag
 Hill
Offterdingcr