Der Umstand, daß eine Bank bei Gewährung eines Arbeits^ platzdarlehens nur Treuhänderin der Bundesrepublik Deutschland-Ausgleichsfondö ist, steht der Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen« Das gilt auch für die Bestimmung, daß gegebene Sicherheiten für sämtliche Forderungen der Bank haften. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Augustin, Dr« Piepenbrock, Dr« Rothe, Dr. Freitag und Dr« Mattern für Recht erkannt; Auf die Revisionen der Beklagten und der Streitgehilfin wird das Urteil des 5?« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y*ustf0) vom 28« September 196"? und für den Buchhalter RüBBB in Höhe von 15 000 DMift, Soweit die Genannten noch nicht an der beteiligt waren, sollten sie Kommanditisten werden» Die Darlehen wurden über die LBB-Bank zur Verfügung gestellt, die dabei die Stellung einer Treuhänderin der Bundesrepublik hatte» September 1954 auf dem Grundbesitz der SfHBfe für die I^fc-Bank Grundschulden in Höhe von 26 000 DM (III. AuBerdem wurde am 19» November 1954 für die I^Bt-Bank eine weitere Grundschuld in Höhe von 10 000 HM (III.Abt. lfd. Nachdem die Ersteherin mit der I^B>£ank gemäß § 91 Abs» 2 ZVG das Bestehenbleiben der drei Grundschulden vereinbart hatte, ordnete das Versteigerungsgericht die Hinterlegung der Zinsen in Höhe von 6 911,99 DM an und übertrug gemäß § 118 ZVG die Forderungen gegen die Ersteherin aus den Grundschulden von 66 000 DM bedingt auf die Der Kläger hat zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Zuteilung an die L^^-Bank vorgetragen, die Bestellung der Grundschulden lfd« Nr. 5 und 6 habe gegen . Dae Landgericht hat die Klage aus keinem der von dem Kläger geltend gemachten Gründen als.gerechtfertigt er«“ achtete Es hat vielmehr den Widerspruch des Klägers nicht für begründet erklärt und weiter ausgesprochen, daß die hinterlegten Zinsen in Höhe von 6 911,99 DM nebst den inzwischen aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an die Beklagte auszuzahlen sind und die gemäß §§ 91 Abs. 2, Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge~ rieht dessen Widerspruch gegen die Zuteilung von 10 000 DM und 953»33 DM Zinsen aus der Grundschuld lfd. Nr« 7 an die Beklagte für begründet erklärt und weiterhin ausgesprochen» daß von den hinterlegten Zinsen 953,33 DM nebst inzwischen aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an den Kläger auszuzahlen sind und von dem gemäß §§ 91 Abs, 2, Entscheidungsgründei Gegenstand d$^ Rechtsstreits, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist» ist lediglich noch die Frage, ob die Staroma mit Rücksicht darauf, daß das Arbeitsplan zdarlehen ;»(§., 2 5 9,DAG) ,‘izu ..dessen"Sicherung dia.Grurdschuld über 10 000 DM bestellt wurde, nicht zur Auszahlung gelangte, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Übertragung dieser Grundschuld verlangen konnte und des~ halb der auf die Grundschuld entfallende Teil des Versteigerungserlöses ihr und nicht der Beklagten zusteht, Bei der Entscheidung dieser Frage haben beide Vorinstanzen auf die Bestimmung Nr» 19 Abs.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der L^fc-Bank abgasteilt, die folgenden Wortlaut hats L^fc-Bank nicht gelten sollte; diese Darlegsüp&en seien aber nicht genügend substantiiert; zur Aufhebung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu deren Einhaltung die L^^rBank gegenüber dem Ausgleichsfond verpflichtet gewesen sei, hätte es eines ausdrücklichen Vertrags bedurft, den Abschluß eines solchen habe aber auch der Kläger nicht: behauptet; da er sich insoweit auf einen Ausnahmetatbestaiii berufe, habe er hierfür auch die Beweisest gehabt. gründung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gi’undschuld über 10 000 DM für die L^fc-Bank ohne Rechtsgrund bestellt worden sei: Es sei unstreitig, daß die Grundschuld der Sicherung des Arbeitsplatzdarlehons dienen sollte und daß dieses Darlehen nicht zur Auszahlung gelangt sei. Würde nun Nr. 19 Abs.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der L^^-Bank bei den Abreden mit der smm über die Sicherung der staatlichen Darlehensmittel Gültigkeit erlangt haben, dann würde das bedeuten, daß die l^p-Bank die Grundschulden lfd. kunft hierfür geben die (damals geltenden) Bestimmungen für Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudaflehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe und bei Arbeitsplatzdarlehen vom 21a November 1952 (Amtliches Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe 1952, 141), nach deren Einleitung (soweit sie hier in Frage kommt) für die Auszahlung und Verwaltung der Arbeitsplatzdarlehen im Verkehr zwischen den AusgleichBbehörden und den Kreditinstituten, sowie zwischen den Kreditinstituten und den Darlehensnehmern die Bestimmungen der "Weisung über Arbeitsplatzdarlehen", die im Amtlichen Mitteilungsblatt des Hauptamts^ für Soforthilfe oder dem an dessen Stelle tretenden Organ für Mitteilungen des Bundesausgleicbsamtes veröffentlichten allgemeinen Anordnungen und Erläuterungen und die sodann aufgeführten besonderen Bestimmungen gelteno Aus diesen ergibt sich u.a<> folgendes: Auf Grund eines Bescheides der zuständigen Ausgleichsbehörde gewährt das Kreditinstitut das Darlehen im eigenen Namen für Becftnung des Ausgleichsfondso Das Kreditinstitut verwaltet das Dai’l&j£g§; und die Sicherheiten als Treuhänder der Bundes' republik Deutschland - Ausgleichsfond (Nr« 1). Das Kreditinstitut hat sich seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom DaiO^Düapnehmer anerkennen zu lassen* Diese gelten insoweit, als nicht in der Weisung, in diesen "Bestimmungen*1 o<ler im Darlehens-" vertrag abweichende Regelungen getroffen wurden(Nr. 4)» Aus deri j.- Weisung Uber Arbeitsplatzdarlehen vom 21 * Oktober 1952 (Amtliches Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe 1952, 97s abgedruckt auch bei Harmening, Lastenausgleich § 259 LAO Anlage 1) ist lediglich die Bestimmung in § 4 von Bedeutung, nach der über die Leistung von Sicherheiten, ihre Festsetzung und Bewertung besondere Anordnungen des Präsidenten des BundesausgleichsamtSn-ergehen. November 1952 erlassen worden (Amtliches Mitteilungsblatt des Haupte amtes für Soforthilfe 1952, 148j abgedruckt auch bei Harmening, Lastenausgleich § 259 LAG Anlage 2), die hier insoweit von Bedeutung ist, als es in Nr. 12 des dieser Anordnung beigefügten Musters eines Darlehens-Vertrags heißt, daß ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts gelten. Aus allen diesen Bestimmungen ergibt sich somit, daß, obwohl die D(^-Bank das Arbeitsplatzdarlehen und die zu dessen Sicherung bestellte Grundschuld über 10 000 DM als Treuhänderin der Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfond) verwalten sollte, im Verhältnis zwischen der und der L^^~Bank deren Allgemeine Geschäftsbedingungen galten, die L^^-Bank sogar, wie das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, zur Einhaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Ausgleichsfond verpflichtet war. Da sich aus den aufgeführten Bestimmungen und auch aus dem Muster des Darlehensvertrags nicht8 Gegenteiliges ergibt, galt daher auch die Bestimmung Nr. 19 Abs.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D^B-Bank, die einen ausdrücklichen Ausschluß der Haftung für andere For- derungen verlangte Dafür spricht auch, wie die Revisionen mit Recht hervorheben» der Umstand» daß die Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfond) auf die Streitverkündung des Klägers nicht diesem, sondern der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei die Bestimmung Nr. 19 Abs.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der L^BhBank durch eine stillschweigende Abrede zwischen dieser und der als ausge- Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß andernfalls die D®^Bank die Möglichkeit gehabt hätte, die Grundschuld für eigene Forderungen zu verwerten und der Staat so seine Sicherheiten hätte verlieren können. Gesellschaftern der und den leitenden Herren der L^^-Bank völlig "klargestellt" gewesen, daß die Grundschuld über 10 000 DM lediglich dazu bestimmt gewesen sei, den Betrag abzusichern, auf den gegebenenfalls die L^^-Bank Anspruch haben würde, wenn das Arbeitsplatzdarlehen von 1 0 000 EM gewährt werden würde und wenn bezüglich der Rückzahlung dieses Arbeitsplatzdarlehens Ausfälle zu befürchten gewesen seien), der unter Beweis gestellte und von den Revisionen als übergangen gerügte Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. März 1956 (die Grundschuld über 10 000 DM habe - auf Grund späterer Vereinbarung - ausdrücklich der Sicherung eigener Forderungen der Ii^Bh-Bank gegen die dienen sollen) und der unter Beweis gestellte und von den Revisionen ebenfalls als übergangen gerügte Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 20.
Nachschlagewerk} ja Amtliche Sammlung* nein LAG vom 14. August 1952, BßBl III 621-1, § 2591 Allgo Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 19 Abs.4 Der Umstand, daß eine Bank bei Gewährung eines Arbeits^ platzdarlehens nur Treuhänderin der Bundesrepublik Deutschland-Ausgleichsfondö ist, steht der Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen« Das gilt auch für die Bestimmung, daß gegebene Sicherheiten für sämtliche Forderungen der Bank haften. BGH, Urteil v. 20 März 1964 - 7 ZR 1/62 - OLG Hamm LG Siegen V.ZR.1/62 Vorkündet am 20 <> März 1964 Symalla J ustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Im Namen des \? 1 k e s In dem Rechtsstreit der Kreditbank GmbH in Hfl##, vertreten durch . den Geschäftsführer Bankier Ffll^Eund den Prokuristen Dr. ebenda» Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Streitgehilfins Die Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfond), vertreten durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Bad H| itrasse#« Rev i s ionsklägerin, Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« gegen den Rechtsanwalt Erich F(^H#« W< W^H#strasse ^j^als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma S#fc°R##MBMMI#^^uncL Dr« Ki^BK^^fcOo« in E( Kläger, Berufungskläger und Rev i onsb ekla gt en 9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« #|^#l - hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Augustin, Dr« Piepenbrock, Dr« Rothe, Dr. Freitag und Dr« Mattern für Recht erkannt; Auf die Revisionen der Beklagten und der Streitgehilfin wird das Urteil des 5?« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y*ustf0) vom 28« September 196"? aufgehoben, soweit der Berufung des Klägers stattgegeben wurde und den Revisionsklägerinnen Kosten auferlegt wurden© In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitensn Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionen Übertragen wird© Von Rechts wegen Tatbestands Dio.jFirma St _______ ^^PDr. KBHfe& Co. in (im folgenden SBHfe genannt), über deren Vermögen der Kläger zu dem Konkursverwalter beste.tlt ist, ist aus der Firma und hB^HB KG hervor gegangen, an welcher der Kaufmann R^BflB als Komplementär mit 85 % beteiligt war. Als sich RBHBl im Jahre 1953 in finanziellen Schwierigkeiten befand, interessierte sich für die von der Firma RBBB & betriebene Fabrik der Steuerberater Dipl. Kaufmann Dr. Da dieser keine Mittel zu dem Kauf der Fabrik besaß, verhandelte er mit dem Landesfinanzministerium, um aus dem Lastenaus-gleich Kredit zu erhalten» Der Kredit sollte ila Wege d()s sogenannten Bünde lungs verfahrene beschafft werden, bei dem mehrere Personen, die lastenausgleichsberechtigt waren, Aufbaüdarlehen erhalten und als Kommanditisten an der Firma beteiligt werden sollten» In notarieller Urkunde vom 14» Juli 1954 kauften Dr» oBBBfe und Direktor den Anteil RBHB8 an der Firma & HBÜ^B KG» In Anrechnung auf den auf 190 000 DM festgesetzten Kaufpreis übernahmen die Käufer die Schulden RflBBBs gegenüber der Rheinisch-Westfälischen Bank in SBB In Höhe von 90 000 DM und die Schuld RBfl^B8 gegenüber dem Bankhaus I4K & Co» KG (im folgenden L^B*Bank genannt), dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, in Höhe von 50 000 DM. Diese Schuld war aus einem ungesicherten Kredit entstanden, den die LBfc-Bank im Jahre 1955 an durch Vermittlung Dr. O^BB^P^ä *g ewäh^t),hf|t1e. . Der Restkaufpreis sollte im wesentlichen in zwei Teilen in bar und in Wechseln bezahlt werden. 3 - Am 24. Juli 1954 wurde sodann zwischen Dr. 01 Direktor K^B^ und der Ehefrau RBflHB9 der Gesell» schaftsvertrag über die Gründung der geschlossen, An dem auf 300 000 DM festgesetzten Gesellschaftskapital waren als persönlich haftende Gesellschafter Dr. OBBHI mit 210 000 DM und Direktor mit 45 000 DM und als Kommanditist in Frau R^BI^^B mit 45 000 DM beteiligt» Im August 1954 kam es zur Bewilligung und danach zur Auszahlung von sechs ExistenzaufbaudarlehCrn, und zwar flii Frau für den Kaufmann FflHBHB» für den Betriebsleiter FBHBB und für Frau R^BHBl in Höhe von je 35 00.0 DM, für Direktor Höhe von 30 000 DH und für den Buchhalter RüBBB in Höhe von 15 000 DMift, Soweit die Genannten noch nicht an der beteiligt waren, sollten sie Kommanditisten werden» Die Darlehen wurden über die LBB-Bank zur Verfügung gestellt, die dabei die Stellung einer Treuhänderin der Bundesrepublik hatte» Für die Aufbaudarlehen K^p|B und F^H^fr wurden am 28. September 1954 auf dem Grundbesitz der SfHBfe für die I^fc-Bank Grundschulden in Höhe von 26 000 DM (III. Abt. lfd. Hr» 5) und von 30 000 DM (III» Abt. lfd. Nr» 6} eingetragen. AuBerdem wurde am 19» November 1954 für die I^Bt-Bank eine weitere Grundschuld in Höhe von 10 000 HM (III.Abt. lfd. Nr. 7) eingetragen zur Sicherung für ein gleichfalls bewilligtes Arbeitsplatz» dariehen in Höhe von 100 000 DM, das jedoch in der Folgezeit nicht mehr zur Auszahlung kam. Einen Betrag von 50 000 DM aus den Aufbaudarlehen verrechnete die LBBHBait auf ihre gleichhohe Forderung gegen Davon räumt sie d ann im Oktober 1954 der wieder einen Kredit in Höhe von 25 000 DM ein. Neben den aufgeführten Sichert gen schloß die mit der LBB-Bank Maschinen^. Sicherungsübereignungsverträge ab. 4 — Am 24» September ^955 wurde der Grundbesitz der im Wege der Zwangsversteigerung der eGmbH gegen eine Barzahlung von 252 000 DM zugeschlagen» Hiervon teilte das .Versteigerungsgericht dor L^B~Bank auf die Grundschule Ulf d. 5^ i:f »5 6 ,aOO,0».®M und 2 766,56 DM Zinsen, auf die Grundschuld Ifd» Kr. 6 30 000 DM und 3 192,10 DM Zinsen und auf die Grundschuld lfd» Nr» 7 10 000 DM und 953,33 DM Zinsen, insgesamt also 72 911,99 DM zu. Auf den Widerspruch des Klägers im Verteilungstermin vom 28. Januar 1956 teilte das Versteigerungsgericht diesen Betrag der bedingt, nämlich für den Fall zu, daß der Widerspruch für begründet erklärt wird. Nachdem die Ersteherin mit der I^B>£ank gemäß § 91 Abs» 2 ZVG das Bestehenbleiben der drei Grundschulden vereinbart hatte, ordnete das Versteigerungsgericht die Hinterlegung der Zinsen in Höhe von 6 911,99 DM an und übertrug gemäß § 118 ZVG die Forderungen gegen die Ersteherin aus den Grundschulden von 66 000 DM bedingt auf die Der Kläger hat zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Zuteilung an die L^^-Bank vorgetragen, die Bestellung der Grundschulden lfd« Nr. 5 und 6 habe gegen . den Zweck der Einlagen bei der Kommanditgesellschaft verstoßen, weil diese durch die Sicherungen gewissermaßen sofort wieder entnommen worden seien» Die Grundscbuld-bestellungen seien daher nach § 134 BGB nichtig oder doch zu demindest gemäß § 172 Aba. 3 und 4 HGB den übrigen Gläubigern gegenüber unwirksam» Der Kläger hält weiter die Bestellung der Grundschulden für nichtig, weil sie auf einer sittenwidrigen Knebelung der beruht hätten. Er hat die Grundschuldbe s t e 1 ljmg e n ; i.er ner,-nach0i.. den Bestimmungen der KonkursOrdnung angefochten und hinsichtlich der Grundschuld lfd. Kr» 7 schließlicn noch geltend gemacht, sie sei nicht valutiert, weil das Arbeitsplatzdarlehen nicht ausgezahlt worden sei- Der Kläger hat deshalb beantragt, 1 . seinen Widerspruch gegen die Zuteilung der 72 911» 99 DM an die Beklagte für begründet zu erklären, 2o die Beklagte zu verurteilen, darin einzu- Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und weitertvorgetragen» Die Lastenausgleichsdarlehen an Kattner und Friedrich seien trotz Fälligkeit bisher nick zurückgezah^p> wordenö Sie habe ferner gegen die Staroma noch eine Kontokorrentforderung in Höhe von 28 711,94 DM. Der Kläger hat dem Direktor KiflHHÜ, dem Kaufmann Friedrich, dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland (Ausgleiche* fond) den Streit verkündet. Die letztere ist der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten. willigen, a) daß die hinterlegten Zinsen in Höhe von 6 911,99 DM nebst Hinterlegungszinsen seit dem 28. Januar 1956 an den Kläger der Forderungen gegen die Ersteherin in Höhe von 66 000 DM als endgültige Übertragung auf den Kläger als Konkursverwalter erfolgt. Dae Landgericht hat die Klage aus keinem der von dem Kläger geltend gemachten Gründen als.gerechtfertigt er«“ achtete Es hat vielmehr den Widerspruch des Klägers nicht für begründet erklärt und weiter ausgesprochen, daß die hinterlegten Zinsen in Höhe von 6 911,99 DM nebst den inzwischen aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an die Beklagte auszuzahlen sind und die gemäß §§ 91 Abs. 2, 118 ZVG bedingt übertragenen Forderungen in Höhe von insgesamt 66 000 DM der Beklagten zustehen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge~ rieht dessen Widerspruch gegen die Zuteilung von 10 000 DM und 953»33 DM Zinsen aus der Grundschuld lfd. Nr« 7 an die Beklagte für begründet erklärt und weiterhin ausgesprochen» daß von den hinterlegten Zinsen 953,33 DM nebst inzwischen aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an den Kläger auszuzahlen sind und von dem gemäß §§ 91 Abs, 2, 118 ZVG bedingt übertragenen Forderungen eine solche in Höhe von 10 000 DM dem Kläger zusteht» Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagte und die Streitgehilfin den Klageabweisungsantrag auch insoweit weiter, als die Klage Erfolg^jgehabt hat. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründei Gegenstand d$^ Rechtsstreits, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist» ist lediglich noch die Frage, ob die Staroma mit Rücksicht darauf, daß das Arbeitsplan zdarlehen ;»(§., 2 5 9,DAG) ,‘izu ..dessen"Sicherung dia.Grurdschuld über 10 000 DM bestellt wurde, nicht zur Auszahlung gelangte, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Übertragung dieser Grundschuld verlangen konnte und des~ halb der auf die Grundschuld entfallende Teil des Versteigerungserlöses ihr und nicht der Beklagten zusteht, Bei der Entscheidung dieser Frage haben beide Vorinstanzen auf die Bestimmung Nr» 19 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der L^fc-Bank abgasteilt, die folgenden Wortlaut hats "Die verpfändeten Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Hechte haften auch dann für sämtliche Forderungen, wenn sie der Bank als Sicherheit nur für eine besondere Forderung gegeben worden sind, es sei denn, daß die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen isto" Das Landgericht hat diese Bestimmung für anwendbar gehallten. Der Kläger habe zwar, so hat es ausgeführt, geltend gemacht, daß die Bestimmung hier ausnahmsweise wegen der persönlichen Beziehungen zwischen Dr. und dem persönlich haftenden Gesellschafter der L^fc-Bank nicht gelten sollte; diese Darlegsüp&en seien aber nicht genügend substantiiert; zur Aufhebung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu deren Einhaltung die L^^rBank gegenüber dem Ausgleichsfond verpflichtet gewesen sei, hätte es eines ausdrücklichen Vertrags bedurft, den Abschluß eines solchen habe aber auch der Kläger nicht: behauptet; da er sich insoweit auf einen Ausnahmetatbestaiii berufe, habe er hierfür auch die Beweisest gehabt. Das Landgericht hat sodann festgestellt, daß der Beklagten gejl die SJHIK noch erhebliche Forderungen zustünden, und zwar allein aus Wechselverbindlichkeiten in Höhe von min7 destens 10 000 DM, sodaß dahingestellt bleiben könne, ob der von der Beklagten behauptete Schuldsaldo der in voller Höhe von 28 711,94 DM bestehe. Bei dieser Sachlage kam es für das Landgericht nicht mehr auf den unter Beweis gestellten Vortrag de#. Beklagten an, die Bestellung der Grund8chuld über 10 000 DM habe später vereinbsrungsgc maß der Absicherung der laufenden KontokorrentverpflichtuÄ der gegenüber der Li^fe-Bank diesen sollen. Das Beruf ung&g&r: ■demgegenüber. mit • :f olgender-''.Be- gründung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gi’undschuld über 10 000 DM für die L^fc-Bank ohne Rechtsgrund bestellt worden sei: Es sei unstreitig, daß die Grundschuld der Sicherung des Arbeitsplatzdarlehons dienen sollte und daß dieses Darlehen nicht zur Auszahlung gelangt sei. Schon aus diesem Zweck der Grundschuldbestellung ergebe sich, daß die Lunk-Bank diese Sicherheit, ebenso wie bei den Grundschulden lfd. Ny. 5 und 6 , nur in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin des Staates erhalten habe. Würde nun Nr. 19 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der L^^-Bank bei den Abreden mit der smm über die Sicherung der staatlichen Darlehensmittel Gültigkeit erlangt haben, dann würde das bedeuten, daß die l^p-Bank die Grundschulden lfd. Nr. 5, 6 und 7 auch für eigene Forderungen gegen die Staroma hätte in An-sprucn nehmen können. Es würde aber dem Wesen der der Bank als Treuhänderin der Bundesrepublik bestellten Sicherheiten widersprechen, wenn diese auch für eigene Forderungen der L^^-Bank haften sollten. Wäre das der Fall, dann hätte die Bank die Möglichkeit gehabt, die Grundschulden für eigene Forderungen zu verwerten, und der Staat hätte so sei'ne Sicherheiten verliefen können. Aus dem unstreitigen Zweck der Grundschuld lfd. Nr. 7, das Arbeitsplatzdarlehen zu sichern, in Verbindung mit der besonderen Stellung der l^B-Bank als Treuhänderin müsse deshalb die stillschweigende Abrede der Vertragspartner entnommen werden, daß die Grundschuld lfd. Nr. 7 nur der Sicherung des Arbeitsplatzdarlehens dienen und daß damit Nr» 19 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LtfP-Bank ausgeschlossen sein sollte. Diese Ausführungen des BoruDi^ügsgerichts werden von den Revisionen mit Erfolg angegriffen. Die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, hängt von der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage ab, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der I^^-Bank anwendbar sind» Hierbei ist von dem Ver» hältnis auszugehen» in welchem die H^-Bank einerseits zu der hier in Betracht kommenden Ausgleichs» behörde und andererseits zu der stand0 Aus» kunft hierfür geben die (damals geltenden) Bestimmungen für Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudaflehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe und bei Arbeitsplatzdarlehen vom 21a November 1952 (Amtliches Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe 1952, 141), nach deren Einleitung (soweit sie hier in Frage kommt) für die Auszahlung und Verwaltung der Arbeitsplatzdarlehen im Verkehr zwischen den AusgleichBbehörden und den Kreditinstituten, sowie zwischen den Kreditinstituten und den Darlehensnehmern die Bestimmungen der "Weisung über Arbeitsplatzdarlehen", die im Amtlichen Mitteilungsblatt des Hauptamts^ für Soforthilfe oder dem an dessen Stelle tretenden Organ für Mitteilungen des Bundesausgleicbsamtes veröffentlichten allgemeinen Anordnungen und Erläuterungen und die sodann aufgeführten besonderen Bestimmungen gelteno Aus diesen ergibt sich u.a<> folgendes: Auf Grund eines Bescheides der zuständigen Ausgleichsbehörde gewährt das Kreditinstitut das Darlehen im eigenen Namen für Becftnung des Ausgleichsfondso Das Kreditinstitut verwaltet das Dai’l&j£g§; und die Sicherheiten als Treuhänder der Bundes' republik Deutschland - Ausgleichsfond (Nr« 1). Das Kreditinstitut erklärt auf vorgeschriebenem Vordruck seine Bereitwilligkeit, das Darlehen auf Grund dieser Bestimmungen treuhänderisch zu verwalten (Nr« 2)0 Das Kreditinstitut schließt vor Auszahlung mit dem Dar» lehen&nehmer einen Darlehensvertrag nach dem vom Bundesausgleichsamt vorgeschriebenen Muster ab (Nr? 3 Abs» 2). Das Kreditinstitut hat sich seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom DaiO^Düapnehmer anerkennen zu lassen* Diese gelten insoweit, als nicht in der Weisung, in diesen "Bestimmungen*1 o<ler im Darlehens-" vertrag abweichende Regelungen getroffen wurden(Nr. 4)» Aus deri j.- Weisung Uber Arbeitsplatzdarlehen vom 21 * Oktober 1952 (Amtliches Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe 1952, 97s abgedruckt auch bei Harmening, Lastenausgleich § 259 LAO Anlage 1) ist lediglich die Bestimmung in § 4 von Bedeutung, nach der über die Leistung von Sicherheiten, ihre Festsetzung und Bewertung besondere Anordnungen des Präsidenten des BundesausgleichsamtSn-ergehen. Auf Grund dieser Bestimmung ist die Anordnung über die Leistung, Festsetzung und Bewertung von Sicherheiten bei Arbeitsplatzdarlehen vom 21. November 1952 erlassen worden (Amtliches Mitteilungsblatt des Haupte amtes für Soforthilfe 1952, 148j abgedruckt auch bei Harmening, Lastenausgleich § 259 LAG Anlage 2), die hier insoweit von Bedeutung ist, als es in Nr. 12 des dieser Anordnung beigefügten Musters eines Darlehens-Vertrags heißt, daß ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts gelten. Aus allen diesen Bestimmungen ergibt sich somit, daß, obwohl die D(^-Bank das Arbeitsplatzdarlehen und die zu dessen Sicherung bestellte Grundschuld über 10 000 DM als Treuhänderin der Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfond) verwalten sollte, im Verhältnis zwischen der und der L^^~Bank deren Allgemeine Geschäftsbedingungen galten, die L^^-Bank sogar, wie das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, zur Einhaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Ausgleichsfond verpflichtet war. Da sich aus den aufgeführten Bestimmungen und auch aus dem Muster des Darlehensvertrags nicht8 Gegenteiliges ergibt, galt daher auch die Bestimmung Nr. 19 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D^B-Bank, die einen ausdrücklichen Ausschluß der Haftung für andere For- derungen verlangte Dafür spricht auch, wie die Revisionen mit Recht hervorheben» der Umstand» daß die Bundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfond) auf die Streitverkündung des Klägers nicht diesem, sondern der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei die Bestimmung Nr. 19 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der L^BhBank durch eine stillschweigende Abrede zwischen dieser und der als ausge- schlossen anzusehen, ist daher rechtsfehlerhaft. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß andernfalls die D®^Bank die Möglichkeit gehabt hätte, die Grundschuld für eigene Forderungen zu verwerten und der Staat so seine Sicherheiten hätte verlieren können. Die Revisionen weisen demgegenüber mit Recht darauf hin, daß die L^^-Bank, wenn sie die zur Sicherung des Arbeitsplatzdarlehens bestimmte Grundschuld zu dem Nachteil des Staates verwendet hätte, diesem gegenüber wegen Verletzung ihrer Treuhandverpflichtung schadensersatzpflichtig geworden wäre. Das angefochtene Urteil kann deshalb aus den aufge-ftihrten Gründen keinen Bestand haben«. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht im Sinne einer vollen Abweisung der Klage zur Entscheidung reif, weil jetzt noch der weitere Vortrag der Parteien» auf den das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht einzugehen brauchte, von Bedeutung ist oder sein könnte« nämlich der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 6. Mai i960 und vom 1t. Juli i960 (es sei zwischen den persönlich haftenden 12 Gesellschaftern der und den leitenden Herren der L^^-Bank völlig "klargestellt" gewesen, daß die Grundschuld über 10 000 DM lediglich dazu bestimmt gewesen sei, den Betrag abzusichern, auf den gegebenenfalls die L^^-Bank Anspruch haben würde, wenn das Arbeitsplatzdarlehen von 1 0 000 EM gewährt werden würde und wenn bezüglich der Rückzahlung dieses Arbeitsplatzdarlehens Ausfälle zu befürchten gewesen seien), der unter Beweis gestellte und von den Revisionen als übergangen gerügte Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. März 1956 (die Grundschuld über 10 000 DM habe - auf Grund späterer Vereinbarung - ausdrücklich der Sicherung eigener Forderungen der Ii^Bh-Bank gegen die dienen sollen) und der unter Beweis gestellte und von den Revisionen ebenfalls als übergangen gerügte Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 20. Mai i960 und vom 21,. Juli i960 (der Schuld-Saldo der bei der Beklagten betrage zur Zeit noch 28 711,94 Btt)*- Dae angefochtene Urteil war a omit in dem angegriffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionen zu übertragen« Dr» Piepenbrock Dr« Preitag Dr. Augustin Mattern Rothe