Die Pi Lebensversicherungsanstalt der B0H0BP in sagte ihm ein Baudarlehen zu^das jedoch erst nach Vollendung der geplanten Bebauung ausgezahlt werden sollte» Zur Sicherung der künftigen Barlehensforderung in Höhe von 25 000 BM nebst Zinsen bis zu 7 1/2 i» und Nebenkosten ließ Sch00 am 28. April 1956, in der es u.a. heißt, daß die eingetragene Darlehenshypothek nicht valutiert sei und nicht mehr valutiert werde, daß die Hypothek somit dem Grundstückseigentümer als Eigentümergrund- November 1956 wurde für die Beklagte zu 2 der Anspruch auf Auszahlung des auf die Darlehenshypothek entfallenden, zur Tilgung des Darlehens der Beklagten zu 1 aber nicht erforderlichen Teils des Versteigerungserlöses gepfändet und der Beklagten zu 2 zur Einziehung überwiesen. Die Klägerin, die aus Kapital und Zinsen ihrer Grundschuld 21 658,86 DM angemeldet hatte und somit mit einem Betrag von 5 403»83 DM ausgefallen war, erhob gegen die Zuteilung an die Beklagte zu 1 hinsichtlich des 25 000 DM übersteigenden Betrags Widerspruch. Die Klägerin nimmt auf Grund der löschungsVormerkung, die zu ihren Gunsten eingetragen war, den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch, weil die für die Lebensversicherungaanstalt eingetragen gewesene Hypothek der Beklagten zu 1 nicht als Grundschuld, sondprn als Hypothek zugestanden und die durch die Hypothek gesicherte Forderung der Beklagten zu 1 25 000 DM nicht überstiegen habe. Die Beklagten werden verurteilt, darin efnzuwilligen, daß der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Essen-Borbeck unter dem Aktenzeichen 8 HL 41/56 hinterlegte Betrag von 3 *125, <3 DM an die Klägerin ausgezahlt wird, Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Wäre nämlich, wie die Klägerin meint, für die Beklagte zu 1 eine Hypothek entstanden, so hätte diese, soweit sie die vom Berufungsgericht festgestellte Forderung der Beklagten zu 1 Überstieg, nach § 1165 Abs. 1 Satz 1 BGB dem früheren Grundstückseigentümer als Eigentümer- Es wäre daher insoweit bereits im Zeitpunkt des Zuschlags eine Vereinigung der Hypothek mit dem Eigentum in einer Person eingetreten gewesen, die den für die Grundschuld der Klägerin vorgemerkten Löschungsanspruch ausgelöst hätte. Nach der Erteilung des Zuschlags wäre dieser Löschungsanspruch dahin gegangen, daß der frÜ7 here Grundstückseigentümer den auf die EigentUmer- grundschuld entfallenden und damit an sich ihm zustehenden Erlösanteil der Klägerin als Gläubigerin der im Rang unmittelbar folgenden Grundschuld überließ (Urteil des Senats vom 23. nicht eusgezahlt wurde, vielmehr erst nach Vollendung der geplanten Bebauung ausgezahlt werden sollte, zunächst gemäß 5 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1177 Abs.1 BGB für eine Eigentümergrund schuld unter der auf- j Es bestand deshalb zunächst | ein Schwebezustand, der dadurch beendet werden konnte, daß die vorläufige Eigentümergrund schuld entweder durch die Auszahlung des von der PflBHHP-T>ebensversichcrungsanstalt zugesagten Darlehens an Schd^ automatisch zur Premdhy-pothek für die IflHHBi-Lebensversicherungsanstalt wurde [ (Erman, BGB 2. Sie hat als vorläufige Fremdgrundschuld für die Beklagte zu 1 fortbestanden, bis sie durch die Erklärung der bensversicherungsanstalt vom 27* April 1956, daß die zu deren Gunsten eingetragene Hypothek nicht mehr valutiert werde, zur endgültigen Premdgrundschuld wurde* 4. Stand aber der Beklagten zu 1 eine Gruudschuld und nicht eine Hypothek zu, so war, da die Grundschuld von der durch diese gesicherten Forderung unabhängig war, die Beklagte zu 1 bis zur Erteilung des Zuschlags nicht nur in Höhe -ihrer Forderung an den früheren Grundstückseigentümer SBBBP, sondern ia vollem Umfang Gläubigerin der Grundschuld geblieben. i Grundstückseigentümer überstieg, stand diesem bis zur ' Erteilung des Zuschlags auf Grund des zwischen ihm und der Beklagten zu 1 bestehenden Schuldverhältnisseo oder gemäß § 812 BGB lediglich ein Anspruch auf Übertragung der an sich rechtsbeständigen GrundBChuld zuDieser An- 28 125 313 DM und ihrer durch die abgetretene Grundschuld gesicherten Forderung in Höhe von 23 878,30 DM umgewan-■ delt (Urteil des Senats vom 26- Juni 1957 - V ZR 191/55 « m § 1163 BGB Nr* 2 = MDR 1958, 24 = JZ 1957, 6.23). 5. Das Berufungsgericht ist allerdings der Auffassung, mit der Abtretung der später eingetragenen Eigentü-mergr und schuld Über 20 000 DM sei auch der bis zur Erteilung des Zuschlags bestehende schuldrechtliche Anspruch des früheren Grundstückseigentümers auf Übertragung der . Grundschuld der Beklagten zu 1, soweit die Grundschuld deren Forderung überstiegen habe, auf den Erwerber der Grundsehuld über 20 000 DM und schließlich auf die Klägerin als jetzige Gläubigerin dieser Grundsehuld übergegangen, Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, es müsse davon ausgegangen werden, daß eine solche Übertragung des Anspruchs des früheren Grundstückseigentümers dem Willen der Beteiligten entsprochen habe, und es ergebe sich weiterhin aus der Eintragung der Löschungsvormerkung bei der für die IflHI^^-Lebensversicherungsan-stalt bestimmten Hypothek, daß der frühere Grundstückseigentümer gewissermaßen zugunsten der späteren Inhaber der Grundschuld über 20 000 DM auf die Geltendmachung von Ansprüchen in Ansehung der wnieht valutierten” Grundsehuld der Beklagten zu 1 verzichtet habe» Es stand zwar nichts im Wege, daß der frühere Gründet ückseigentümer bei der Abtretung der Eigentümergrund-schuld über 20' 000 DM gleichzeitig seinen schuldrechtlichen Anspruch auf tJbertragung der Grundschuld der Beklagten zu 1, soweit diese deren Forderung an den früheren Grundstückseigentümer überstieg, mit abtrat und entsprechende Vereinbarungen auch zwischen den späteren Erwerbern der Grundschuld und damit auch mit der Klägerin als der jetzigen Gläubigerin der Grundschuld getroffen wurden« Daß dies geschehen ist, ergibt sich aber weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin« Auch aus der bei der Grundschuld der Beklagten zu 1 eingetragen gewesenen LöechungsVormerkung nach § 1179 BGB ergibt sich nicht, daß die Klägerin als Gläubigerin der Grundschuld, zu deren Gunsten die löschungsVormerkung eingetragen war, bis zur Erteilung des Zuschlags den schuldrechtlichen Anspruch des früheren Grundstückseigentümers auf teilweise Übertragung der Grundschuld der Beklagten zu 1 erworben hatte und deshalb nach der Erteilung des Zuschlags einen entsprechenden feil des Verstei-gerungserlöses beanspruchen kann. Von diesem Anspruch ist jedoch der schuldrcchtll/ che Anspruch des Grundstückseigentümers auf Übertragung einer Grundschuld, wenn und soweit die durch sie gesicherte Forderung nicht besteht, zu unterscheiden. Die Vereinbarung eines durch eine Vormerkung nach § 1179 BGB zu sichernden Löschungsanspruchs kann deshalb die Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Übertragung der Grundschuld, wenn und sov/eit die durch sie gesicherte Forderung nicht besteht, nur dann mit-umfassen, wenn insoweit zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Vormerkungsberechtigten eine besondere schuldrechtliche Abrede getroffen wurde (vgl. 6. Soweit demgegenüber die Klägerin in der Revisionserwiderung meint, die von der Beklagten zu 1 erworbene Grundschuld sei von vornherein mit der LöschungsVormerkung belastet gewesen und sie habe deshalb von der Beklagten zu 1 die Löschung der Grundschuld verlangen können, übersieht sie, daß der frühere Grundstückseigentümer die vorläufige Eigentümergrundachuld, die für ihn aus der. September 1955 und damit in einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die vorläufige Eigentümergrundschuld bereits zu einer wenn auch nur vorläufigen Fremdgrvrndschuld für die BekJagte zu 1 geworden war. Nach diesem Zeitpunkt ist aber eine Vereinigung dieser Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die den durch d.1e Vormerkung gesicherten
( L3LJ/56 Verkündet am 15« April 1959 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbearoter der Geschäftsstelle 2388 022 amen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 • derBBBfJB Aktiengesellschaft in BBHHB* BrBBStraß^^P, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Curt Friedrich Sjfc Kurt F.W. ScflHp und Dipl.-Kaufmann Max WflB, sämtlich in BflHK BrBB Straße B, 2. der NBHHHHB AG in EBB» TBHBpl&tz B, vertreten dSchdieVorstandsmitglieder B8nkdirektor Albert BruBB» Bankdirektor Pr« Fritz De^HBfeund Bankdi-rektor Br« Hilmar MBHfc sämtlich in EBB» TBBB~ platz ■, Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.( gegen die SBB* und BaflBBBHB eGmbH in KeBB~HBB I» vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BHB ~ hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Hemm/Westf. vom 25. Oktober 1957 aufgehoben« Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 11. April 1957 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat. auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Bauunternehmer Sch^HBl sollte sein im Grundbuch von S0000 Band 0 Blatt 06 des Amtsgerichts Essen-Borbeck eingetragenes Grundstück bebauen. Die Pi Lebensversicherungsanstalt der B0H0BP in sagte ihm ein Baudarlehen zu^das jedoch erst nach Vollendung der geplanten Bebauung ausgezahlt werden sollte» Zur Sicherung der künftigen Barlehensforderung in Höhe von 25 000 BM nebst Zinsen bis zu 7 1/2 i» und Nebenkosten ließ Sch00 am 28. Juni 1955 für die H000P-Lebens-Versicherungsanstalt eine Briefhypothek auf seinem Grundstück eint ragen. Zur Finanzierung des Bauvorhabens gewährte die Beklagte zu 1 einen Zwischenkredit, zu dessen Sicherung sie sich am 4» Juli 1955 von Sch0i^ die diesem bis zur Zahlung des Barlehens durch die P000B-LehensversicheruHgs-8ii8talt zustehende auflösend bedingte Eigentümergrund schuld mit Zustimmung der P00H0~Lebensversicheruiigsanstalt unter Übergabe des Hypothekenbriefes abtreteh ließ. Ber Zwischenkredit erreichte einen Endbetrag von 25 878,50 BM. Er sollte nach Beendigung der Bauarbeiten aus dem von der H0H00Lebensversicherungsanstalt zu gewährenden Barlehen von dieser der Beklagten zu 1 unmittelbar zurückgezahlt werden. Zu einer Auszahlung des Barlehens durch die ■Lebensversicherungsanstalt kam es nicht. Bie -LebertsVersicherungsanstalt übergab Schfl^^ sine "Nichtvalutierungserklärung" vom 27. April 1956, in der es u.a. heißt, daß die eingetragene Darlehenshypothek nicht valutiert sei und nicht mehr valutiert werde, daß die Hypothek somit dem Grundstückseigentümer als Eigentümergrund- - 3 — schuld zustehe und daß die Umschreibung auf den Eigentümer bewilligt werde. Am 7. September 1955 ließ Srt4MH) eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 20 000 UM nebst 10 $6 Zinsen unmittelbar hinter der für die UflHBP-l/ebensversiche-rungsanstalt eingetragenen Hypothek und bei dieser eine Iiöschungsvormerkung gemäß § 1179 BOB zugunsten des Jeweiligen Gläubigers der Eigentümergrundschuld eintragen. Uie Eigentümergrundschuld wurde am 30. September 1955 von SflHHP abgetreten und nach einer weiteren Zwischenabtretung von der Klägerin erworben. Biese wurde am 19- November 1956 als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen. Uas belastete Grundstück kam zur Zwangsversteigerung und wurde am 24. November 1956 an einen Dritten zugeschlagen. Durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 28. November 1956 wurde für die Beklagte zu 2 der Anspruch auf Auszahlung des auf die Darlehenshypothek entfallenden, zur Tilgung des Darlehens der Beklagten zu 1 aber nicht erforderlichen Teils des Versteigerungserlöses gepfändet und der Beklagten zu 2 zur Einziehung überwiesen. Im Termin zur Verteilung des VersteigerungserlÖses vom 16. Februar 1957 wurden nach dem Teilungsplan u. a* zugeteilti 28 125? 13 DM an die Beklagte zu *1, 18 235 >o3 DM an die Klägerin. Die Klägerin, die aus Kapital und Zinsen ihrer Grundschuld 21 658,86 DM angemeldet hatte und somit mit einem Betrag von 5 403»83 DM ausgefallen war, erhob gegen die Zuteilung an die Beklagte zu 1 hinsichtlich des 25 000 DM übersteigenden Betrags Widerspruch. Das Vollstreckungsgericht ordnete deshalb die Hinterlegung des streitigen Betrags voai 3 125» 13 DM und die Auszahlung des Betrags an die Klägerin im Falle des Erfolgs ihres Widerspruchs an. Als hiergegen die Beklagte zu 2 Widerspruch erhob, ordnete das Yollstreckungsge-richt weiterhin an, daß im Falle des Erfolge dieses Widerspruchs der streitige Betrag an die Beklagte zu 2 auszuzahlen sei« % Die Klägerin nimmt auf Grund der löschungsVormerkung, die zu ihren Gunsten eingetragen war, den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch, weil die für die Lebensversicherungaanstalt eingetragen gewesene Hypothek der Beklagten zu 1 nicht als Grundschuld, sondprn als Hypothek zugestanden und die durch die Hypothek gesicherte Forderung der Beklagten zu 1 25 000 DM nicht überstiegen habe. Die Klägerin hat beantragt, 1 ♦ festzustellens Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan vom 16. Februar 195' in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Essen-Borbeck - 8 K 6/56 - ist begründet, 20 zu bestimmen, daß von der zu verteilenden, bei der Hinterlegungsstelle des AG Essen-Borbeck unter dem Aktenzeichen 8 HL 41/56 hinterlegten Sch^H^1 sehen Streitmasse der ~ 5 ■■ Betrag von 3 125.13 DM an die Klägerin ausgezahlt wird« Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Meinung, die Beklagte zu 1 habe die By-pothek der BflBHHife-Iiebensversicherungsanstalt als Grund-schuld erworben. Die Beklagte zu .1 habe daher im Verteilungsverfahren den gesamten Betrag aus der Grundschuld zuzüglich Zinsen und Nebenkosten geltend machen können. Der frühere Grundstückseigentümer habe gegen die Be- klagte zu 1 nur einen obligatorischen Bereicherungsanspruch. Diesen Anspruch habe die Beklagte zu 2 aber pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 'Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert s Die Beklagten werden verurteilt, darin efnzuwilligen, daß der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Essen-Borbeck unter dem Aktenzeichen 8 HL 41/56 hinterlegte Betrag von 3 *125, <3 DM an die Klägerin ausgezahlt wird, Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision »•4 - 6 Entscheidungsgründes 1* Der Rechtsstreit betrifft die Frage der dinglichen Sicherung eines Zwischenkredits durch Abtretung einer sogenannten vorläufigen Eigentümergrundschuld (vgl. hierzu.lent, ZAkDR 1937, 375 Boehmer, ZAkDR 1940, 173 und 2415 Walberer, DNotZ 1956, 229 jeweils mit weiteren Nachweisen). 2« Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob die Beklagte zu 1 die für die Provinzial-Le-bensversicherungsanstalt eingetragen gewesene Hypothek als Hypothek "oder als Grundschuld erworben hatte. Wäre nämlich, wie die Klägerin meint, für die Beklagte zu 1 eine Hypothek entstanden, so hätte diese, soweit sie die vom Berufungsgericht festgestellte Forderung der Beklagten zu 1 Überstieg, nach § 1165 Abs. 1 Satz 1 BGB dem früheren Grundstückseigentümer als Eigentümer- grundschuld zugestanden. Es wäre daher insoweit bereits im Zeitpunkt des Zuschlags eine Vereinigung der Hypothek mit dem Eigentum in einer Person eingetreten gewesen, die den für die Grundschuld der Klägerin vorgemerkten Löschungsanspruch ausgelöst hätte. Nach der Erteilung des Zuschlags wäre dieser Löschungsanspruch dahin gegangen, daß der frÜ7 here Grundstückseigentümer den auf die EigentUmer- grundschuld entfallenden und damit an sich ihm zustehenden Erlösanteil der Klägerin als Gläubigerin der im Rang unmittelbar folgenden Grundschuld überließ (Urteil des Senats vom 23. Oktober 1957 - V ZR 235/56 « BGHZ 25,382,384). Die erst später erfolgte Pfändung und Überweisung dieses Erlösanteils zugunsten der Beklagten zu 2 hätte hierauf keinen Einfluß mehr gehabt, sodaß die Klage ohne weiteres begründet wäre. I I 3* Die Auffassung des Berufungsgerichts, die zugun- ! sten der PflHBHBP-Iebensversicherungsanstalt eingetragen gewesene Hypothek sei von der Beklagten zu 1 als Grund-schuld erworben worden, ist jedoch frei von Rechtsirrtum. • i Durch die Eintragung der Hypothek fUr di6- * Lebensversicherungsanstalt war, da das von dieser dem \ früheren Grundstückseigentümer zugesagte Darlehen ; nicht eusgezahlt wurde, vielmehr erst nach Vollendung der geplanten Bebauung ausgezahlt werden sollte, zunächst gemäß 5 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1177 Abs.1 BGB für eine Eigentümergrund schuld unter der auf- j lösenden Bedingung, .daß die Hingabe des Darlehens erfolge, und damit eine sogenannte vorläufige Eigentümergrundschuld 1 entstanden (RGZ 153,167,169). Es bestand deshalb zunächst | ein Schwebezustand, der dadurch beendet werden konnte, daß die vorläufige Eigentümergrund schuld entweder durch die Auszahlung des von der PflBHHP-T>ebensversichcrungsanstalt zugesagten Darlehens an Schd^ automatisch zur Premdhy-pothek für die IflHHBi-Lebensversicherungsanstalt wurde [ (Erman, BGB 2. Aufl. § 1163 Anm. 6) oder sich, wenn die auflösende Bedingung ausfiel, wenn also die Nichtauszahlung des Darlehens endgültig feststond, in eine endgültige Eigentümergrunöschuld verwandelte (RGZ 153,167,170N Die Präge, ob eine vorläufige Eigentümergrundschuld abgetreten werden kann, ist verschieden zu beantworten 'c nach dem, ob es sich um eine Bucheigentümergrundschuld oder um eine Briefeigentümergrundschuld handelt. Im ersteren Pall scheitert die Abtretung daran, daß sie nach § 1154 Abs. 3 BGB der Eintragung im Grundbuch bedarf, Verfügungen Uber vorläufige Eigentümergrund schulden jedoch nicht e?Ln-trogungsfähig sind (RGZ 97, 223, 227). Dieser Grund trifft jedoch dann nicht zu, wenn eine vorläufige Briefeigentümergrundschuld, wie es hier geschehen ist. nach § 1154 Abs.1 BGB, also außerhalb des Grundbuchs, abgetreten wird. In diesem Fall wird die Abtretung der vorläufigen Eigentümergrundschuld deshalb mit Recht als zulässig erachtet (Pa-ländt, BGB 17* Aufl- § 1163 Anm. 4 d; Erman aaO; Soergel, BGB 8» AufI, § 1163 Anm, 3 c). 1 Durch die Abtretung der vorläufigen Eigentümergrund-schuld an die Beklagte zu 1 hat sich an dem bisherigen . Schwebezustand im übrigen nichts geändert. Die Eigentümergrundschuld hat insbesondere ihre vorläufige Art nicht dadurch verloren, daß sie durch die Abtretung zu einer Frätodgrundschuld wurde (RGZ 153» 167» 170). Sie hat als vorläufige Fremdgrundschuld für die Beklagte zu 1 fortbestanden, bis sie durch die Erklärung der bensversicherungsanstalt vom 27* April 1956, daß die zu deren Gunsten eingetragene Hypothek nicht mehr valutiert werde, zur endgültigen Premdgrundschuld wurde* Eine Umwandlung dieser Grundschuld in eine Hypothek nach §§ 1198, 877 BGB ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt. Die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen. 4. Stand aber der Beklagten zu 1 eine Gruudschuld und nicht eine Hypothek zu, so war, da die Grundschuld von der durch diese gesicherten Forderung unabhängig war, die Beklagte zu 1 bis zur Erteilung des Zuschlags nicht nur in Höhe -ihrer Forderung an den früheren Grundstückseigentümer SBBBP, sondern ia vollem Umfang Gläubigerin der Grundschuld geblieben. Sie kann deshalb, nachdem mit dem Zuschlag ihre Grundschuld erloschen ist, auch den vollen auf ihre Grundschuld entfallenden Versteigerungserlös beanspruchen. Hinsichtlich des leils der Grundschuld der Beklagten zu 1, welche deren Forderung an den früheren • 9 i Grundstückseigentümer überstieg, stand diesem bis zur ' Erteilung des Zuschlags auf Grund des zwischen ihm und der Beklagten zu 1 bestehenden Schuldverhältnisseo oder gemäß § 812 BGB lediglich ein Anspruch auf Übertragung der an sich rechtsbeständigen GrundBChuld zuDieser An- i Spruch hat sich mit der Erteilung des Zuschlags in einen Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Versteigerunga erlöses, also auf die Differenz. : zwischen dem in dem Tei lungsplan der Beklagten zu 1 zugeteilten Betrag von « 28 125 313 DM und ihrer durch die abgetretene Grundschuld gesicherten Forderung in Höhe von 23 878,30 DM umgewan-■ delt (Urteil des Senats vom 26- Juni 1957 - V ZR 191/55 « m § 1163 BGB Nr* 2 = MDR 1958, 24 = JZ 1957, 6.23). 5. Das Berufungsgericht ist allerdings der Auffassung, mit der Abtretung der später eingetragenen Eigentü-mergr und schuld Über 20 000 DM sei auch der bis zur Erteilung des Zuschlags bestehende schuldrechtliche Anspruch des früheren Grundstückseigentümers auf Übertragung der . Grundschuld der Beklagten zu 1, soweit die Grundschuld deren Forderung überstiegen habe, auf den Erwerber der Grundsehuld über 20 000 DM und schließlich auf die Klägerin als jetzige Gläubigerin dieser Grundsehuld übergegangen, Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, es müsse davon ausgegangen werden, daß eine solche Übertragung des Anspruchs des früheren Grundstückseigentümers dem Willen der Beteiligten entsprochen habe, und es ergebe sich weiterhin aus der Eintragung der Löschungsvormerkung bei der für die IflHI^^-Lebensversicherungsan-stalt bestimmten Hypothek, daß der frühere Grundstückseigentümer gewissermaßen zugunsten der späteren Inhaber der Grundschuld über 20 000 DM auf die Geltendmachung von Ansprüchen in Ansehung der wnieht valutierten” Grundsehuld der Beklagten zu 1 verzichtet habe» ~ 10 - Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird jedoch von der Revision mit Recht angegriffen* » Es stand zwar nichts im Wege, daß der frühere Gründet ückseigentümer bei der Abtretung der Eigentümergrund-schuld über 20' 000 DM gleichzeitig seinen schuldrechtlichen Anspruch auf tJbertragung der Grundschuld der Beklagten zu 1, soweit diese deren Forderung an den früheren Grundstückseigentümer überstieg, mit abtrat und entsprechende Vereinbarungen auch zwischen den späteren Erwerbern der Grundschuld und damit auch mit der Klägerin als der jetzigen Gläubigerin der Grundschuld getroffen wurden« Daß dies geschehen ist, ergibt sich aber weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin« Auch aus der bei der Grundschuld der Beklagten zu 1 eingetragen gewesenen LöechungsVormerkung nach § 1179 BGB ergibt sich nicht, daß die Klägerin als Gläubigerin der Grundschuld, zu deren Gunsten die löschungsVormerkung eingetragen war, bis zur Erteilung des Zuschlags den schuldrechtlichen Anspruch des früheren Grundstückseigentümers auf teilweise Übertragung der Grundschuld der Beklagten zu 1 erworben hatte und deshalb nach der Erteilung des Zuschlags einen entsprechenden feil des Verstei-gerungserlöses beanspruchen kann. Der durch eine LÖschungs-vormerkung nach § *179 BGB gesicherte Anspruch geht dah*<n, da? der Grundstückseigentümer das mit der Löschungsvormerkung belastete GrundplkudriScht zu löschen hat, wenn und soweit es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Von diesem Anspruch ist jedoch der schuldrcchtll/ che Anspruch des Grundstückseigentümers auf Übertragung einer Grundschuld, wenn und soweit die durch sie gesicherte Forderung nicht besteht, zu unterscheiden. Er ist mit 11 Löschungsanspruch nicht identisch, in ihm auch nicht enthalten, sondern geht neben ihm einher. Die Vereinbarung eines durch eine Vormerkung nach § 1179 BGB zu sichernden Löschungsanspruchs kann deshalb die Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Übertragung der Grundschuld, wenn und sov/eit die durch sie gesicherte Forderung nicht besteht, nur dann mit-umfassen, wenn insoweit zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Vormerkungsberechtigten eine besondere schuldrechtliche Abrede getroffen wurde (vgl. BGHZ 25,382, 388/389 für den Fall einer anderen Über den vereinbarten Löschungsanspruch hinausgehenden Wirkung). Konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber auch insoweit weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem eigenen Vortrag der Klügerin. 6. Soweit demgegenüber die Klägerin in der Revisionserwiderung meint, die von der Beklagten zu 1 erworbene Grundschuld sei von vornherein mit der LöschungsVormerkung belastet gewesen und sie habe deshalb von der Beklagten zu 1 die Löschung der Grundschuld verlangen können, übersieht sie, daß der frühere Grundstückseigentümer die vorläufige Eigentümergrundachuld, die für ihn aus der. für die PBBBBB^-Lebensversicherungsanstalt eingetragen gewesenen Hypothek entstanden war, schon am 4. Juli 1935 au die Beklagte zu 1 abgetreten hat, die Eintragung der Löschungsvormerkung bei diesem Grundpfandrecht aber erst am 7. September 1955 und damit in einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die vorläufige Eigentümergrundschuld bereits zu einer wenn auch nur vorläufigen Fremdgrvrndschuld für die BekJagte zu 1 geworden war. Nach diesem Zeitpunkt ist aber eine Vereinigung dieser Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die den durch d.1e Vormerkung gesicherten 12 - Löschungsanspruch auagelöst hätte, nicht mehr eingetreten. 7- Bas angefoohtene Urteil war daher aufzuheben« Da die Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 Nr- 1 ZPO gegeben sind, war im Sinne der Revision auch in der Sache selbst zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,97 ZPO. Dr- Tasche Schuster Drr Rothe Dr. Freitag Dr. Mattem c