aus dem Bergwerksbetrieb, insbesondere aus den im Jahre 1951 vor genommenen Sprengungen entstehe 0 Die Beklagte bestreitet, daß ihr Bergwerksbetrieb für die Rißbildung am Hausei des Klägers ursächlich oder auch"hur mitursächlich gewesen seio Sie hat um Klageabweisung gebeten und der Saline Georgenhall sowie der AG als Eigentümerin der Salinen E0HBHHHHB und mit der Be- Pall keine i^twendijge Streitgenossenschaf t vorliegt °7 denn es muß hier weder über das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis einheitlich gegenüber dem Kläger und seiner Streithelferin entschieden werden, noch be,steht für die beiden die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung (Stein/Jonas/Schönke aaO § 62 Anm0 III). und vom 13o Februar 1958, VII ZR 108/57 [in HJ\7 1958, 705 insoweit nicht abgedruckt])0 Er hat dabei ständig die Auffassung vertreten 9 die an sich nach § 118 G-VG- zulässige Ausnahme von dem Grundsatz!, wonach das Richteramt von den am Oberlandesgericht auf Lebenszeit angestellten Richtern ausgeübt wird, müsse eng begjrenzt werden auf -Fälle eines vorüb ergehenden, Bedürfnisses dauernden Bed Justizverv/altUng? nach zusätzlichen Richterlcräften$ bei einem tirfnis dieser Art dagegen sei es Aufgabe der landesgerieht- planmäßig angestellten Richter verhalten hat5 besteht insoweit ein Mißverhältnis5 so-- ist die Mitwirkung, eines jeden: wiegen allgemeinen Geschäftsandranges und nicht nur vorübergehend eingesetzten Hilfsrichters unzulässig., aus denen er die Schlußfolgerung .herleit.en will, ^.daßvldie,/angeführteAVerfahrensvorschrift'verletzt sei (§ 554 Ahs„ 5 Nr, 2 Buchsto b ZPO)., Denn andernfalls wäre es möglich, schon auf eine bloße Vermutung hin9 daß ein bei der Entscheidung des Berufungsgerichts beteiligter Hilfsrichter vielleichtunter Verletzung eines der erörterten .Grundsätze abgeordnet gewesen sei, die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung zu erheben5 eine solche Möglichkeit würde aber zu einer unerträglichen?der Rechtssicherheit1 und einer rechtzeitigen.Prozeßerledigung zuwiderlaufen den(Häufung ■ unbegründeter Revisionsrügen aus § 551 Ur, 1 ZS führjeiio Es ist nicht Sache des Revisionsger-ichts 9 von sich aus hach.dieser Richtung Ermittlungen anzustellen;(BGH IM ZPO § 551 Ziff, 1 Nr. 105 Urteile vom 25° Januar 19575 IV ZR 222/565 und vom 29. Den hieraus sich ergebenden Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Streithelferin nicht, Diese ver weist eingangs auf den Geschäftsvorteilungsplan des Ober-;landpsgerichts:, worin Autsgerichtsrat Br^^ für das Jahr 1956ials Hilfsrichter eingesetzt sei? ho lung des Leitsatzes der Entscheidung BGHZ 22; 142 dar-steilen; und’ am Ende macht die Revision dann noch geltend ; die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Br^^an der letzten mündlichen Verhandlung sei eine solche aus Gründen des allgemeinen Geschäftsandranges und daher unzu-lässig gewesen« Dieses Vorbringen der Revision läßt die zur Beurteilung einer Rüge aus § 551 Nr, 1 ZPO erforderlichen Tatsajclienangaben vermissen, aus welchem der Hilfsrichter in der fraglichen Zeit zu dem Berufungsgericht abgeordnet war, begnügt die Streithelferin sich mit unbestimmt gehaltenen Wendungen, Ihr Hinweis auf "Gründe des allgemeinen Geschäfts-andranges" schließt die Möglichkeit nicht aus9 d.aß die Abordnung des Amtsgerichtsrats Br^^zur Vertretung einds verhinderten Planrichters? an 4as Oberlandesgericht abgeordnet waren; ihrer hatte es schon deshalb bedurft* um feststellen zu können; inwieweit die Einberufungen etwa auf einer durch den Anfall :von [Entschädigungssuchen eingetretenen Ge schüf t s anhüufimg beruhten; was nicht zu beanstanden wäre (Urteil vom .14» Mai 1957; VIII ZR 246/56; LM ZPO § 373 .Nr/ 3) . Bl Salzstocks, zurückzuführen0 Über einem bestimmten Teil dieses Salzgebirges sinke seit Jahrzehnten das Land ständig ab, und zwar trichterförmig und ungleich stark* Das Grundstück des Klagers liege in der besonders gefährdeten Randzone des Senkungsifeldes „ Die dort auf tretenden starken Spannungen und Zerrungen im Boden seien die Ursache für die Rißbildung an dem Gebäude0 Die Senkungen über dem B ;Sa!zstock hätten mit dem Kalibergwerk der Beklagten nichts zu tun*: Sie würden vielmehr allein hervorgerufen durch die auflösende Wirkung des Grundwassers am oberen Hände des Salzstocks, die sog* ’'Ablaugung110 Das im ständigen Fluß befindliche Grundwasser greife besonders.die Spitzen des stark in siclfi gefalteten Salzgebirges an* Die Ablaugung verlaufe also ungleichmäßig, dadurch bildeten sich an der ■"■.Oberfläche des Sa,lzstocks (dem "Satzspiegel”) Hohlräume., ;s-enkungeno Zu den geschilderten Folgeerscheinungen natürlicher Ablaugung komme im Senkungsgebiet über dem Benther Salzstock-noch verstärkend hinzu die Wirkung der künstli-chen Ablaugung durch die in diesem Gebiet betriebenen drei Salinen* Wenn sie aus ihren Bohrungen, die bis an den Salz-Spiegel undufoch etwas tiefer reichten, das salzgetränkte Grundwasser, die,Sole, nach oben pumpten, so sei die Folge ein starkes lachströmen süßen Grundwassers von den Seiten : des Salzstocks in Richtung auf die drei Bohrun- hie Revision der Streithelferin erhebt in diesem Zusammenhang sunächst eine verfahrensrechtliche Rüge, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 161 in Verbindung mit $’§ 286, 313 Abs» 1 Nr, 3 ZPO den Inhalt der mündlichen Angaben des Sachverständigen ihro Fricke nicht vollständig protokolliert0 Dr0 Fricker Lande sgeologe bei dem Amt für Bodenforschung in Hannover.; halts:der Aussagen im Sitzungsprotokoll hat das Berufungsgericht gemäß § 161 ZPO Abstand genommen und ihn stattdes-sen, wie dies nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre erforderlich war (vgl, die Nachweisungen im Urteil des erkennend eii Senats vom 16c Januar 1957, V ZR 82/55, So 6) , im Tatbestand des alsbald danach ergangenen Urteils wiedergegebene! hie Wiedergabe der Aussagen des Sachverständigen Lr r* Flicke im Berufungsurteil umfaßt 2 Schreibmaschinenseiten c lie Revision behauptet nun, - hierbei habe das Berufungsgericht entgegen seiner Pflicht, den wesentlichen Inhalt der;Aussage wiederzugeben (Stein/Jcnas/Schönke, ZPO 18« Auil §161 Anm, II.Note 3 mit weiteren Nachweisungen% vgl0 auch RU LR 1941, 1741 und.BGH LM BGB § 1362 Nr» 2), etwas ausgelassen, was für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäres Br« Fricke habe nämlich damals auf Vorhaljt zugeben müssen, daß es sich bei seinen Angaben über die Mitursächlichkeit des Salinenbetriebes für die Bodensenkungen nicht um exakte Feststellungen, sondern lediglich um Vermutungen handele und daß man die Wasser- mengen, die unterirdisch abflössen, in ihrer Quantität nicht.-f.eststeilen könne «•= Zum Beweise dafürdaß diese im Urteilstathestand nicht mitgeteilte Äußerung tatsächlich gefallen sei, bezieht die Revision sich auf schriftliche 'Erklärungen von zwei Rechtsanwälten, die bei Br, Fricke:s Vernehmung zugegen waren,.und beantragt außerdem, von den beteiligten Richtern des Berufungsgerichts dienstliche Erklärungen beizuziehen» wo eine derartige Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen wird), bedarf einer abschließenden Stellungnahme nicht« Die Rüge kann hier schon aus dem Grunde keinen Erfolg haben, weil es auf die angeblich nicht in den Urteilstatbestand aufgenommenen Äußerungen des Sachverständigen Br0 Ericke für die Entscheidung nicht ankommto Soweit ;die Revision behauptet, Br0 Ericke habe zugegeben, daß es.sich bei seinen Ausführungen über Mitverursachung der Bodensenkungen durch Salinentätigkeit "lediglich um Vermutungen"- handele, wird ihre Behauptung durch dio schriftlichen Äußerungen der beiden Rechtsanwälte nicht bestätigto Daraus ergibt sich vielmehr, daß von "Vermutungen" allein im Zusammenhang mit den "Quantitäten" die Rede geweseiji sein soll, ö0 h0 mit Bezug auf das "mengenmäßige Verhältnis" zwischen den unterirdisch auf natürliche Weise abfließ end ent-Urundwassermengen und den Wasser- nicht feststellen, sondern sei insov/ei_t lediglich auf Vermutungen angewiesen”^ ebenso auch Rechtsanwalt Dr 0 BltBB' unter dem 28» März 1957's* ”00o□ bestehe keine Möglichkei früher die Grundwassermenge^ die unterirdisch abflössen, und ihr .Verhältnis zu den Wassermengen, welche abgepumpt würden o,,o Angaben zu machen”).0 Die Ursächlichkeit der Salinen-tätigkeit als solche v/äre danach von dem Sachverständigen nicht in Frage gestellt worden (vglc dazu auch So 13 des bei den Akten befindlichen Gutachtens des Amts für Boden- : forschung in Hannover vom 300 August 1952, do,s ebenfalls von Br0 Pricke herrührt), so daß die Revision irrt, wenn sie angesichts der angeblichen "Einräumung-des Sachversthi-digen” eine Peststellung dahin für unmöglich erklärt, daß ul,.durch-..äas Ableiten der Sole zur Prdoberflache ül^erhauni eine verstärkte Ablaugung.-eintritt”o: Aber selbst das ist nicht ausschlaggebende Denn auch wenn die Mitursächlieh-keitider Salinenbetriebe nicht feststünde, würde bereits die Tatsache der Ablaugung als solche für sich allein aus-reichen, um die klageabweisende '■■'Entscheidung des Berufungsgerichts zu trägem’ Dieses hat festgestellt, daß die Bodensenkungen im Gebiet des Salz stocks ausschließ- gleichgültig oh nur eine natürliche Einwirkung des Grund-wassers aufrdie Oberfläche des Salzgebirges stattgefun-den hat oder oh dabei auch die Bohrungen und .Pumpen der Salinen mitgewirkt habenc In welchem zahlenmäßigen Verhältnis, vollends die letztgenannten beiden Schadensursachen zueinander standen, ist entgegen der Ansicht der Revision ■für den .■■gegenwärtigen Prozeß ohne Belang, Kit den vorstehenden Erwägungen erledigt sich zugleich eine weitere verfahrensrechtliche Revisionsrüge, die dahin geht, das Gutachten des Sachverständigen Pr-c..'Pricke sei, da dieser selbst seine Thesen als bloße Vermutungen habe bezeichnen müäseh, keine geeignete ;Grundlage für die richterliche Uberzeugungsbildung gev/esenj das Berufungsgericht habe daher den § 286 ZPO verletzte Die Revision übersieht hierbei, daß sich., wenn man ihr eigenes tatsächliches]-Vorbringen als richtig]unterstellt, die Einschränkungen,^ die Pr0 Fricke bei seiner Vernehmung gegenüber seinem schriftlichen Gutachten.;gemacht•• Außerdem ist das Berufungsgericht] zu '-seinerFeststellung, daß, die'-Senkungen im Gebiet des.B^^BK Salzstocks nicht durch den Bergbau der Beklagten verursacht worden seien, unabhängig von den Barlegungen des Pro Pricke bereits auf Grund des Sachverständigengutachtens des Bergrats Addicks gelangt (Berufungs- urteil S» 32 f), so daß dieangefochtene Entscheidung ■mindestens-insoweit-,■■ als. sie auf dieser Feststellung beruht, durch die Angriffe der Revision gegen das Gutachten Fricke nicht berührt wird* 3 o In sachlich-fecht1icher Hinsicht rügt die Revision der Streithelferin, daß das Berufungsgericht den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs verkannt habe.» Bei mehreren Schadensursachen erstrecke sich die Haftung aus § 148 BrBeapgG - so führt sie; aus - jodenfalls dann auf den gesam-ten Schaden, wenn der auf ein unabhängig vom Bergbau mitwirkendes, im Rechtssinne zufälliges Ereignis entfallende Sclia-densanteil sich als mittelbar durch den Bergbau verursacht darstelle; das sei auch dann der Fall, wenn zwar für sich allein weder der Bergbau noch das mitwirkende zufällige' Ereignis, beide aber durch ihr Zusammenwirken schadensursächlich gewesen seien0 Die Revisionsrüge richtet sich gegen den Abschnitt des Berufungsurteils, worin dargelegt wird,1' daß die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten für die i nicht Rißbildung am Hause des Klägers/mitursächlich gewesen seien (Nr* VII der Entscheidungsgründe)0 In dem Urteil heißt es u*a invdiesei Zusammenhang, eine solche 'Mitverursachung könnte euch nicht etwa in der Möglichkeit gefunden werden, daß die Sprengungen vielleicht einen unmittelbar bevorstehenden Einsturz eines durch Ablaugung am Salzspiegol entstandenen. beschleunigten Herbeiführung eines Schadens durch den Bergbau, der zwar auch ohne ihn,aber -dann doch erst in einem;■ späteren Zeitpunkt: eingetreten wäre e : Eine solche Verursachung sei genau so adäquat wie die Tötung eines dem Krankhertstod ohnehin nahen Menschen durch eine Inj ek-tion, die nur wegen seines Krankheitszustandes tödlich gewirkt habe3 während sie bei einem gesunden Menschen diese Wirkung nicht gehabt hätte0 Habe bei einem Schadenseintritt neben dem Bergwerksbetrieb noch ein weiterer, Die Rüge ist nicht begründete Ob die Beklagte wirklich schadcnsersatzpflichtig wäre, wenn die Sprengungen in ihrem Bergwerk lediglich den allerletzten Anstoß zu einem ohnehin unvermeidlichen und in nächster Zeit zu erwartenden Einsturt eines Hohlraums (und damit zu einer schadenstiftenden (fe lande Senkung) gegeben hätten, kann dahinge-stellt bleibeiio Denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier nach iden für die Revisionsinstanz bindenden Peststcllungen des Berufungsgerichts nicht vor0 Die Revision übersieht, daß es sich bei den von ihr beanstandeten Ausführungen des• B e ruf ung sur t e i 1 s um H i If s c rwägungen hand eit,:. auf denen d i e Entscheidung nicht beruht„ Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung,, Dort wird unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Prof„ Dr0 Koch und Salzspiege1 zu erwartende Bodensenkung ausgelöst oder beschleunigt" (Berufungsurteil So 34)« Erst hieran schließen1 sich, und zwar bezeichnenderweise eingeleitet durch das Wort "Überdies*",, die oben wiedergegebenen Erörterungen über das Behlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs für den Ball, daß so etwas möglich wäre, und abschließend (So 35 Mitte aaO) wird dann eine solche ."bloße Möglichkeit" noch ausdrücklich als "nicht nachweisbar" bezeichne t0. -lassen mithin bereits Wortlaut und Geöankenführung des Urteils über die lediglich subsidiäre Natur der beanstandeten Erwägungen keinen Zweifel9 so wird diese noch bestätigt durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen rl)r0 Bricke vom 27* April 1955, das dieser bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht im vollen Umfange aufrechterhalten hat (BU So 17)3 Br«,. (BU So 20 i)o Das Gesagte bezog sich also auf einen hypothetischen Sachverhalt, der mit dem hier zur Entscheidung stehenden nicht;übereinstimmtc Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner rügt, daß das Berufungsgericht von einer bloßen, nicht nachweisbaren Möglichkeit gesprochen und angenommen habe, die Schäden könnten auch durch einen über das Gebiet fahrenden Lastkraftwagen ausgelöst werden, während doch - so meint sie -die vielen Zeugenaussagen sowie die Gleichzeitigkeit von Sprengungen und Schadenseintritt ganz klar für die behauptete Ursächlichkeit sprächen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der. Tatsachen (§ 561 Abs«, 2 ZPO) » Das Be-rufungsgericht hat sich in seiner Urteilsbegrundung eingehend mit dem Beweisergebnis auseinandergesetzt und insbesondere auch Idas gewürdigt, was: die Zeugen bekundet haben» Wenn es dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Revision, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht den Begriff der Mitverursächung verkannt habe, ist nicht ersichtlich» Koch und Pro Pricke, denen das Berufungsgericht dann gefolgt ist, erwiesen sich die durch diese ProheSprengungen am Hause des Klägers hervorgerufenen Erschütterungen als derartig geringfügig, daß dadurch keine Schäden verursacht werden konnten«, Per Kläger hat dann allerdings im Prozeß behauptet, die ProbeSprengungen seien in ihren Wirkungen schwächer gewesen als die 1951 und 1952 in den Stollen unter seinem Hause tatsächlich vorgenoramenen Abbausprengungen, Pem ist jedoch das Oberlandesgericht nicht gefolgt, sondern es hat auf Grund des Beweisergebnisses festgestellt, daß die Probesprengungen den Abbausprengungen "so sehr wie nur irgend möglich gleich" gekommen seien (BU S» 25)o Pie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §286 ZPO den Sachvortrag des Klägers in Verbindung mit einem von ihm vorgelegten Gutachten des Architekten Pro-Ingo: Reichmann . Pie Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht den für die vorstehenden Behauptungen beantragten Sachver-ständilgenbeweis (Schriftsatz des Klägers vom 22„ März 1956? Hierbei wird jedoch von ihr übersehen, daß gerade dieses Vorbringen des Klägers Gegenstand eingehender Beweiserhebungen gewesen ist« Bas eilt hat darüber nicht nur die Sachverstan-ProfoDr, Koch und, Br0 Fricke vernommen:,' sondern außerdem - gemäß Nr,- I 3 des Beweisbeschlusses vom 19c April 1956 - auch noch den Grubeninspektor Beyer, Wie das Urteil hervorhebt, hat Bergrat Addicks, der. Prickets Äußerung, daß die ProbeSprengungen vom 22e Oktober, 1954 und 28o Januar 1955 ’’unter maximaler Angleichung an die früheren Bedingungen’* erfolgt seien, Wenn das Berufungsgericht hiernach die>Behauptungen des Klägers als widerlegt angesehen hat, so läßt diese Beweiswürdigung eine-.Rechtsverletzung-nicht erkennen«, liner ausdrücklichen Stellungnahme zu dem Privatgutachten des Br, Reichmann bedurfte es dabei nicht, zu demal da dieser sich in dem hier erörterten Punkt auf eine v/Örtliche Wiederholung des schrift-sätzlichen Vorbringens seines Auftraggebers beschränkt hat«. nachdem sie sich durch die schriftliche Auskunft des Stadtplanungs- und Vermessungsamts Hannover vom 7<> Januar 1956 als unrichtig erwiesen hatten Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht dem Vorbringen und G-egenvorbringen der Parteien ordnungsgemäß nachge-.gangep,. Oktober 1955) £ das aus den beiden Schreiben der genannten Dienststelle vom 7« November 1955 und 7» Januar 1956 (jeweils mit Anlagen) ersichtliche Beweisergebnis hat es sich alsdann zu eigen gemacht (BU S> 22 f)0 5o Die Revision der Streithelferin erblickt einen Verstoß gegen § 286 ZPO auch darin-, daß das Berufungsgericht die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins nicht ange- wendet hat0 Falls der Kläger - so führt sie aus - den vollen Beweis für die Mitursächlichkeit der Sprengungen noch nicht erbracht, haben sollte> dann lägen auf jeden Fall eine Anzahl von Tatumständen vor, die den Erfahrung e2i des Lebens gemäß: für - eine Kntwicklung der Dinge nach der Richtung sprächens wie. sie von ihm hier, behauptet werden es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, nunr mehr ihrerseits einen Sachverhalt darzutun, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsnäßigen Geschehensablaufs ergebe;; das Berufungsgericht habe hierüber nichts gesagto Dem kann nicht beigetreten werden0 Der von der Revision vermißte "andere Geschehensablauf" ist in Wirklichkeit vom Berufungsgericht nicht-' nur. "Diesen ihm obliegenden Beweis hat er nicht erbracht"0 Durch diese sprachlichen Wendungen wird bei dem Leser zunächst der Eindruck erweckt, als ob :das Berufungsgericht den Kläger für beweisfällig erachtet und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen habe0 Aus dem weiteren Inhalt der Urteilsbegründung ergibt sich dann aber, daß das keineswegs der Fall ist.«, Der vom Kläger behauptete Ursachenzusammenhang ist vielmehr nach Auf Fassung des Berufungsgerichts wider]-egt 5 er wird eindeutig ^ausge schieden und ein anderer Geschehensablauf als' allein ursächlich für den Schaden bezeichneto Bereits auf der nächsten Seite führt das Urteil nämlich aus s "Die .Ursachevdieser Schäden liegt oooo in Bodensenkungen, die in.dem hier fraglichen Gebiet 00oo0 aufgetreten sind" (So 21)0 Ebenso an späterer Steiles "An dieser Randsone des Senkungsgebiets treten besonders starke Spannungen und Zerrungen im Boden auf0 Die-; se sind die Ursachen der .Rißbildungen am Hause des Klär--., 4 So 22)o Ferners "Die Ursache der Rißbildung o»c00 also oooo o in den Bodensenkungen über einem Teil des PSalzstocks" (So: 23)o Dazu kommt dann die weitere Feststellung* "Dieses Absinken ist nicht durch den Bergwerksbetrieb ■ den Beklagten verursacht oder raitverursacht" "Diese,Bodensenkungen oooo«, sind die einzige Ursache für die Rißbildung am Hause des Klägers0 Eine Mitverursachung durch die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten scheidet aus" (So 34), .und endlich* "Für die dem Kläger entstandenen Schäden sind die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten also nicht ursächlich" (So 35)» Angesichts dieser Feststel-lungen^es Berufungsurteils stellen sich seine einleitenden • :ebl her die Beweislast als überflüssig und irre-auf die Frage, wer beweispflichtig sei, kam für die Entscheidung maßgebliche Tatsache Lieben ist, hier nicht an, Von der Revision wird schließlich noeh eingewendet. sächMchkeit der Ablaugungen könne den zeitlichen Zusammen hang .'zwischen den Sprengungen' und dem Schadenseintritt nicht erklären; daraus ergebe sich "logisch" der Schluß, daß die Bodensenkungen "durchdie Sprengungen zur Riß-, bildung führen", d,h, daß Bodensenkungen und Sprengungen mitursächlich| für den Schäden;:- des Klägers seien,,, Auch , hier handelt es sich indessen lediglich um einen Versuch,
Y_ZRj/57
Verkündet am 30, Mai 1958 Symalla* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge~ schäftsstelle
2356 062
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1c des Graveurs Friedrich H
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Straße
in Hl
Klägers 9 Berufungsklägers und Revisionsklägers,
der Salin Hi
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Streithelferin des Klägers ,
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Prozeßbevo^linächtigter zu 1 und 2s Rechtsanwalt Prof, Brc
gegen
Y/e rke Akt i enge s e 11 s c haf t
r^vertreten durch ihren Vorstand,,
die V]
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Bergassessor acI)g Br =-Inge IhHo Heinrich VWHHp in HjMÄ^raß(ggÄniAJ3ergassessor Clemens von
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte 9
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
( gtreithelf orin der Beklagten? KiJP^Cj(P^ Aktiengesellschaft in HflHIiB?' vertreten durch ihren Vorstan^^B^ Otto R| und Joachim FflBHHP in AliGe
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- Prozeßhevdllmächtigter zweiter Instanz? Rechtsanwalt
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hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten jiro Tasche und' der Bundesrichter Br* Augustin* Schuster* B^o Rothe und Br° Mattem
für Recht erkannt s-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18o Oktober 1956 wird als unzulässig verworfen.»
Bfe Revision der Streithelferin des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgcwiesena
Bdr Kläger und seine Streithelferin haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen,
’ Von Rechts wegen
- -2- ;
! Ta^estai}^!
j . .
Bor Kläger] ist Eigentümer des Si edlungsgrunds titeks Straße in IiflHBBBBHHHIVs auf er im Jahre 1926 ein Wohnhaus errichtet hat„ Bas Grund-stück "befindet dich über dem Salzstoek"? einem
■unterirdischen Salzgebirge? das sich am Stadtrande von. unterhalb der Ortschaften BfHB?
und 3^^ erstreckte Die. f,Mächt:Lg-keit" des Salzstocks? d0h, seine: Ausdehnung gemessen vom unteren zu dem oberen Rande? beträgt 4 000 bis 6 000 rru Sein oberer Rand (deif sogc "Salzspiegel$f) liegt bei dem Siedlungshaus des Klägers etwa 125 bis 127 m unter der Erdoberfläche, In. dem fraglichen Gebiet geht der Kalibergbau, der Beklagten um5 das ihr. gehöjrige Bergwerk hat in der Tiefe von
427-m und 601 m [zwei Stollen yorgetricben-, die sich unter dem Hause des Klägers hinzieheno Außerdem werden.in derselben Gegend die Saline?i,"G(HHHHP” ? und
betriebenV sie habenlan einigen Stellen bis an den Salzspiegel imd etwas tiefer gebohrt und pumpen aus diesen Bohrungen das.salzgetränkte^ Grundwasser ("Sole") an die Erdoberfläche „
Im Jahre 19$1 traten Risse im Mauerwerk des Siedlungshauses auf cBies0/ verstärkten sich im Laufe ■■■'der Zeit und führten zu einer :Loslösung der Nordwestecke von dem übrigen Gebäudea Der[Kläger behauptet? die. Rißbildung sei durch
Sprengungen im Kälibergwerk verursacht worden * Er
hat gegen die Beklagte als Bergwerkseigentümerin Klage erhoben mit dem Anträge? sie zur Wiederinstandsetzung seines Hausgrundstücks und Beseitigung der entstandenen Schilden sowie zur Zahlung von 1 500 EM für die" Wertminderung des Hauses zu verurteilen und festzustellen? daß sie zu dem Ersatz jedes weiteren zupdinfti'gen Schadens .verpflichtet sei? der
ihm. aus dem Bergwerksbetrieb, insbesondere aus den im Jahre 1951 vor genommenen Sprengungen entstehe 0 Die Beklagte bestreitet, daß ihr Bergwerksbetrieb für die Rißbildung am Hausei des Klägers ursächlich oder auch"hur mitursächlich gewesen seio Sie hat um Klageabweisung gebeten und der Saline Georgenhall sowie der AG als Eigentümerin der Salinen E0HBHHHHB und mit der Be-
gründung den Streit verkündet, im Palle ihrer Verurteilung'würden ihr, Ausgleichsansprüche gegen:die Streitverkündungsgegner als Mitverursacher des Schadens z^lsteheno Die Saline ist dem Rechtsstreit auf Seiten
des Klägers beigetreten, die auf Seiten
der Beklagten«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Hegen das Berufungsurteil halben der Kläger und die Saline! GmU^^ ^ Streithelf erin Revision eingelegt % die Streithelferin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die bisherigen Klageanträge weiter 0 ..Lie Beklagte beantragt, die Revisionen a,ls unzulässig zu. verwerten, hilfsweise sie zubückzuweisen«
EntP fhe i düng s grtod
1p Soweit seitens des. Klägers Revision eingelegt wor-den ist9 konnte das Rechtsmittel .schon deshalb keinen Erfolg hp/ben, weil es der nach § 554 ZPO vorgeschriebenen schriftlichen Begründung, entbehrt«
Die Revisionsbegründungsschrift vom 22„ April 1957 vmrd wie ih.te Eingangsworte ergehen, lediglich "namens der Streit
Helferin des i Klägers, der Saline Gl
I*: eingereicht
Pie Einhaltung der Begründungsfrist durch die Saline G-eor-genhall wirkt nicht in der Weise zu Gunsten des Klägers? daß dadurch seine eigene Pristversäumnis unschädlich ge-
macht und es helferin ihn
.sorangesehen^v/ürdej.^alßv/haheus'elne Streit-hei dieser Prozeßhandlung vertreten (BGZ ■-42.,.. 389? 391 % 64? 67? 71)= Pas wäre nur möglich unter den Voraussetzungen des § 62 ZPO«, Pie Saline aber nicht Streitgenossin des Klägers? sie hat nicht selbst Klagei erhoben ( Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18«, Aufl*
§ 69 Anim II!am Anfang) „ Ob sie etwa gemäß § 69 ZPO als seine Streitgenossin gilt9 kann dahingestellt bleiben, da auf jeden. Pall keine i^twendijge Streitgenossenschaf t vorliegt °7 denn es muß hier weder über das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis einheitlich gegenüber dem Kläger und seiner Streithelferin entschieden werden, noch be,steht für die beiden die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung (Stein/Jonas/Schönke aaO § 62 Anm0 III).
Pie Revision des Klägers erweist sich daher als unzu-
lässig:
2.c Pie Revision der Streithelferin dagegen ist zulässig* Ob die yon der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf § 74 Abs. 1 ZPO verfochtene Ansicht Zustimmung verdient? der.s;Streitverkünaungsgegner könne nur durch einen Beitritt auf Seiten des Streitverlcünders? nicht aber durch einen solchen auf Seiten der Gegenpartei? die Rechtsstellung -eines Nebenintervenienten erlangen? mag auf sich beruhen
Penn die Saline ist nicht erst
mit der Revisionseinlegung als Nebenintervenientin aufgetreten? sondern bereits in den Vorinstanzen«, Sie hat ins-
-r 5 ~
besondere vor dem Ber ufungs g e r i cht in dieser Eigenschaft Erklärungen abgegeben und Rechtsaus£ührungeri gemacht (vglo Schriftsätze der Rechtsanwälte Br* BlflHBP und Fr^Hfc vom 9° Dezember 1955 und 7o Januar 1956? Schriftsätze der Rechtsanwälte v9 Le^^R Bau, und Bri BlaJH vom 12 9 Dezember 1955? 7,. Februar 1956 und .15i September 1956 $.Verhandlungsprotokolle vom 22 1956 uijid 27.’ September 1956) ? ohne daß hiergegen von der Beklagten oder den . anderen Prozeßbeteiligten YJiderspj/uch erhöbe^ worden isto • Etwaige .-Mängel' ihres Beitritts wären somit auf jeden Fall geheilt (§ 295 ZPO),
i-ä r 2
II
Io Die Streithelferin des Klägers rügtmit ihrer Revision in erster linie.die.Mitwirkung des Amtsgerichtsrats .'BrRR.blei. .der .angefochtenen Entscheidung,. Sie meint, das Berufungsgericht sei aus diesem Grunde nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 hr, 1 ZPO)»
Die Rüge ist nicht begründet.
Der Bundesgerichtshof hat sich schon wiederholt mit der Frage befaßt? in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen bei der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hilfsrichter mitv/irken dürfen (BGHZ 12? 1 % Urteile vom 5c Januar 1955? VI.ZR 227/53? und vom 4, Juni 1955?
IV ZE 183/54 [in BGHZ 17,. 336/ insoweit nicht abgedruckt];
IM GVG § 70 Nr, 2?.BGHZ 20, 209; 20, 250; 22, 142; IM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr, 10; Urteil vom 25, Januar 1957, IV ZE 222/56 ;|lM ZPO § 373 Nr, 3;.Urteile vojji 27. Mai 1957,
VII ZE 286/56; vom 29, Mai 1957,, V ZE 140/55; vom, 12, Juli 1957, I ZE 52/55 [auszugsweise abgedruckt NJ\7 1957, 1762]; vom 12, November 1957, VI ZE 314/55 [in BGHZ 26, 42 und NJW
1958? 177 nicht mit abgedruckt]f vom 63 Defernher 1957 VI ZR 191/57 5 vom 29c Januar 1958V IV ZR 236/57 ? und vom 13o Februar 1958, VII ZR 108/57 [in HJ\7 1958, 705 insoweit nicht abgedruckt])0 Er hat dabei ständig die Auffassung vertreten 9 die an sich nach § 118 G-VG- zulässige Ausnahme von dem Grundsatz!, wonach das Richteramt von den am Oberlandesgericht auf Lebenszeit angestellten Richtern ausgeübt wird, müsse eng begjrenzt werden auf -Fälle eines vorüb ergehenden, Bedürfnisses dauernden Bed
Justizverv/altUng? durch Schaffung und Besetzung neuer Richterstelle/ für Abhilfe zu sorgem Inwieweit' die Justizverwaltung dipser Pflicht nachgekommen ist, hängt jeweils in erster Linie davon ab, wie in der fraglichen Zeit die Gesamtzahl der wegen Geschäftshäufung herangezogenen Hilfsrichter sich zu der Gesamtzahl der an dem betreffenden Ober-
nach zusätzlichen Richterlcräften$ bei einem tirfnis dieser Art dagegen sei es Aufgabe der
landesgerieht- planmäßig angestellten Richter verhalten hat5 besteht insoweit ein Mißverhältnis5 so-- ist die Mitwirkung, eines jeden: wiegen allgemeinen Geschäftsandranges und nicht nur vorübergehend eingesetzten Hilfsrichters unzulässig.,
Pas gilt indessen nicht, wenn ein '••Hilfsrichter - gemäß § 70 Abs
i’GVG zur Vertretung eines bestimmten", planmäßigen- Richters ab ge ordnet ist, dler infolge Krankheit oder aus anderen Gründen . sein Amt zeitweilig nicht auszuüben vermag und auch nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts vertreten werden kann;., gegen die Mitwirkung eines: solchen Hilfsricliters bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BGHZ 12, 1)0
Aus der .Unterschiedlichkeit der sonach als möglich in Betracht kommenden Fälle ergibt sich, daß die bloße Behauptung, bei deh angefochtenen Entscheidung.' habe. ein Hilfsrichter mitgdwirkt, nicht ausreichen kann:, um einer auf § 551 Hr 0 1 ZPO gestützten Revisionsrüge zu dem Briolg zu
verhelfenDer Rechtsraittelkläger muß vielmehr dem Revisionsgericht diejenigen genau 'bestimmten Einzeltatsachen vor!ragen., aus denen er die Schlußfolgerung .herleit.en will, ^.daßvldie,/angeführteAVerfahrensvorschrift'verletzt sei (§ 554 Ahs„ 5 Nr, 2 Buchsto b ZPO)., Denn andernfalls wäre es möglich, schon auf eine bloße Vermutung hin9 daß ein bei der Entscheidung des Berufungsgerichts beteiligter Hilfsrichter vielleichtunter Verletzung eines der erörterten .Grundsätze abgeordnet gewesen sei, die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung zu erheben5 eine solche Möglichkeit würde aber zu einer unerträglichen?der Rechtssicherheit1 und einer rechtzeitigen.Prozeßerledigung zuwiderlaufen den(Häufung ■ unbegründeter Revisionsrügen aus § 551 Ur, 1 ZS führjeiio Es ist nicht Sache des Revisionsger-ichts 9 von sich aus hach.dieser Richtung Ermittlungen anzustellen;(BGH IM ZPO § 551 Ziff, 1 Nr. 105 Urteile vom 25° Januar 19575 IV ZR 222/565 und vom 29. Januar 1958, IV ZR 236/57).
Den hieraus sich ergebenden Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Streithelferin nicht, Diese ver weist eingangs auf den Geschäftsvorteilungsplan des Ober-;landpsgerichts:, worin Autsgerichtsrat Br^^ für das Jahr 1956ials Hilfsrichter eingesetzt sei? und zwar zunächst für den 9* Zivilsenat, Im ganzen seien 12 Hilfsricliter vvörgfesehen:gewesen/ ln der vorliegenden Sache habe Amts-gerichtsrat Braun nur.an der letzten mündlichen Verhandlung! des erkennenden 7° Zivilsenats vom 27° September 1956 teilgenommcn0 Bei den vorhergehenden Verhandlungen hätten andere Hilfsrichter mitgewirkt (was im einzelnen dargelegt wird), Der 7° Zivilsenat sei somit in prozeßordnungswidriger |feise mit Hilfsrichtern besetzt gewesen. Daran schließe sich!Rechtsausführungen? die im wesentlichen eine Wieder-
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ho lung des Leitsatzes der Entscheidung BGHZ 22; 142 dar-steilen; und’ am Ende macht die Revision dann noch geltend ; die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Br^^an der letzten mündlichen Verhandlung sei eine solche aus Gründen des allgemeinen Geschäftsandranges und daher unzu-lässig gewesen« Dieses Vorbringen der Revision läßt die zur Beurteilung einer Rüge aus § 551 Nr, 1 ZPO erforderlichen Tatsajclienangaben vermissen,
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i-t. ’
Hinsichtlich des Anlasses? aus welchem der Hilfsrichter in der fraglichen Zeit zu dem Berufungsgericht abgeordnet war, begnügt die Streithelferin sich mit unbestimmt gehaltenen Wendungen, Ihr Hinweis auf "Gründe des allgemeinen Geschäfts-andranges" schließt die Möglichkeit nicht aus9 d.aß die Abordnung des Amtsgerichtsrats Br^^zur Vertretung einds
verhinderten Planrichters? also zulässigerweise nach. Maß-
' ' ' . . • • .{' \ ' !: ■ ■ ' ■■ ' ' ...
gäbe von § 70 Abs« 1 GVG erfolgt sein kannc Aber auch wenn dem Vortrag der Revisionsbegründung^- insbesondere ihren Ausführungen; über Hilfsrichter ? die "nur zu vorübergehendem Zweck zu dem Obbrlandesgericht einberufenV wurden - die konkre-te Behauptung zu entnehmen wäre9 Amtsgerichtsrat Br^^ sei nicht als Vertreter eines planmäßigen Richters; sondern ’als.nzusätzlichebHilf-skraft^ab'geordnet: gewesen, so ergäbe sich daraus hoch nicht; daß zu jener Zeit am Berufungsgericht ein Mißverhältnis zwischen der Gesamtzahl der Inhaber von Planstellen und: der Gesamtzahl der dort wegen allgemeinen Geschäftsandranges eingesetzten Hilfsrichter bestanden habet Die-Mitteilung; im Geschäftsplan für 1956 seien insgesamt 12jHilfsrichter vorgesehen gewesen.; läßt weder erkennen, wibviele davon als Vertreter von Planrichtern ein-
;:i:- ■ .V: "P-t fäp.f jb'fP '' W'-'P \' b b;P: plf : PV vppP'1': :•::-y: yiyP'f/.'Pp ' P.'::
beruf eil waren, noch geht daraus die Anzahl der damaligen -Plans teilen-Inhaber hervor 0' Auch fehlt eine Angabe darüber; seit wann und aus welchem Anlaß die anderen Hilfsriehter
an 4as Oberlandesgericht abgeordnet waren; ihrer hatte es schon deshalb bedurft* um feststellen zu können; inwieweit die Einberufungen etwa auf einer durch den Anfall :von [Entschädigungssuchen eingetretenen Ge schüf t s anhüufimg beruhten; was nicht zu beanstanden wäre (Urteil vom .14» Mai 1957; VIII ZR 246/56; LM ZPO § 373 .Nr/ 3) . Da für die Präge lob das Gericht ordnungsmäßig besetzt war? nur die Be- . Setzung in der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend ist .(vglo dazu Siegert NJ\7 1957; 1622? 1624); kommt es auf das ^Vorbringen der Revision darüber;, welche Richter des Be-, ::;rnfungsgerichts an den früheren Verhandlungen in der vor-, liegfenden Sache teilgenommen haben9 nicht an; es erübrigt sichiinsbesondere eine Untersuchung dieses Vorbringens nachider Richtung; ob wirklich im-Termin-vom 19= April 1956 -im dem übrigens nicht verhandelt; sondern lediglich eine Entscheidung verkündet wurde- ein Hilxsrichtcr mitgewirkt, hat ob der Beschluß vom l6v Mai 1956 .tatsächlich von' zwei oder nicht vielmehr nur von einem Hilfsrichter mitunter-schrieben worden isto Soweit im übrigen die Revision hier-bei U^f ^ie besonderen Umstände gerade in dem erkennenden 7c Zilvilsenat des Berufungsgerichts abstellt; übersieht sieP /daß die Ordnungsmäßigkeit der Besetzimg nicht davon • abhänjgt;••• .ob im Einzelfalle; nämlich bei der betreffenden Kammejr oder dem betreffenden Senat; Gründe Vorgelegen haben? die ejine Vertretung durch Hilfsrichter rechtfertigen körnten; maßgeblich sind vielmehr die Besetzungsverhältnisse des Gerichts in seiner Gesamtheit (Urteil vom 12,- Juli 1957; I ZR 52/55; Sc 8)0
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht nach Beweiserhebung einen ursächlichen Zusammenhang zwisehen dem Bergbaubetrieb der Beklagten ( insbesondere den Sprengun-
il
gen im Kalibergwcrk und den Schäden am Hause
des Klägers verneint,, Diese Schäden - so hat es festgestellt - seien auf Bodensenkungen im Gebiet. .des.. Bl Salzstocks, zurückzuführen0 Über einem bestimmten Teil dieses Salzgebirges sinke seit Jahrzehnten das Land ständig ab, und zwar trichterförmig und ungleich stark* Das Grundstück des Klagers liege in der besonders gefährdeten Randzone des Senkungsifeldes „ Die dort auf tretenden starken Spannungen und Zerrungen im Boden seien die Ursache für die Rißbildung an dem Gebäude0 Die Senkungen über dem B ;Sa!zstock hätten mit dem Kalibergwerk der Beklagten nichts zu tun*: Sie würden vielmehr allein hervorgerufen durch die auflösende Wirkung des Grundwassers am oberen Hände des Salzstocks, die sog* ’'Ablaugung110 Das im ständigen Fluß befindliche Grundwasser greife besonders.die Spitzen des stark in siclfi gefalteten Salzgebirges an* Die Ablaugung verlaufe also ungleichmäßig, dadurch bildeten sich an der ■"■.Oberfläche des Sa,lzstocks (dem "Satzspiegel”) Hohlräume., diese wiederum stürzten später ein: und das führe zu Boden-.
;s-enkungeno Zu den geschilderten Folgeerscheinungen natürlicher Ablaugung komme im Senkungsgebiet über dem Benther Salzstock-noch verstärkend hinzu die Wirkung der künstli-chen Ablaugung durch die in diesem Gebiet betriebenen drei Salinen* Wenn sie aus ihren Bohrungen, die bis an den Salz-Spiegel undufoch etwas tiefer reichten, das salzgetränkte Grundwasser, die,Sole, nach oben pumpten, so sei die Folge ein starkes lachströmen süßen Grundwassers von den Seiten : des Salzstocks in Richtung auf die drei Bohrun-
gen« Das gegen Salz in hohem Maße «aggrcssiven• süße :.Gi-und-,... wasser sättige sich schnell und intensiv mit Salz und beschleunige dadurch die Ablaugung des Salzstocks an der Oberfläche * Der Salzsspiegel sinke allmählich tiefer* Die B.il-
dung von Hohlräumen und damit die Bodensenkungen würden Beschleunigt»
hie Revision der Streithelferin erhebt in diesem Zusammenhang sunächst eine verfahrensrechtliche Rüge, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 161 in Verbindung mit $’§ 286, 313 Abs» 1 Nr, 3 ZPO den Inhalt der mündlichen Angaben des Sachverständigen ihro Fricke nicht vollständig protokolliert0 Dr0 Fricker
Lande
sgeologe bei dem Amt für Bodenforschung in Hannover.;
war zusammen mit anderen Sachverständigen und einer ganzen, Reihe von.Zeugen in der Berufungsverhandlung vom 27o September 1956 vernommen, worden» Von einer Feststellung des In-
lb:,,. /A x' P ...^b Ap .' f.;!.!:; Vi-;;:1;;! '.r.-:. .
halts:der Aussagen im Sitzungsprotokoll hat das Berufungsgericht gemäß § 161 ZPO Abstand genommen und ihn stattdes-sen, wie dies nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre erforderlich war (vgl, die Nachweisungen im Urteil des erkennend eii Senats vom 16c Januar 1957, V ZR 82/55, So 6) , im Tatbestand des alsbald danach ergangenen Urteils wiedergegebene! hie Wiedergabe der Aussagen des Sachverständigen Lr r* Flicke im Berufungsurteil umfaßt 2 Schreibmaschinenseiten c lie Revision behauptet nun, - hierbei habe das Berufungsgericht entgegen seiner Pflicht, den wesentlichen Inhalt der;Aussage wiederzugeben (Stein/Jcnas/Schönke, ZPO 18« Auil §161 Anm, II.Note 3 mit weiteren Nachweisungen% vgl0 auch RU LR 1941, 1741 und.BGH LM BGB § 1362 Nr» 2), etwas ausgelassen, was für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäres Br« Fricke habe nämlich damals auf Vorhaljt zugeben müssen, daß es sich bei seinen Angaben über die Mitursächlichkeit des Salinenbetriebes für die Bodensenkungen nicht um exakte Feststellungen, sondern lediglich um Vermutungen handele und daß man die Wasser-
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mengen, die unterirdisch abflössen, in ihrer Quantität nicht.-f.eststeilen könne «•= Zum Beweise dafürdaß diese im Urteilstathestand nicht mitgeteilte Äußerung tatsächlich gefallen sei, bezieht die Revision sich auf schriftliche 'Erklärungen von zwei Rechtsanwälten, die bei Br, Fricke:s Vernehmung zugegen waren,.und beantragt außerdem, von den beteiligten Richtern des Berufungsgerichts dienstliche Erklärungen beizuziehen»
Ob es grundsätzlich statthaft wäre, auf diese Weise dem Revisionsgericht für seine Entscheidung in der Sache selbst ganz neuen Tatsachenstoff zu unterbreiten (vgl0 RG-Z 149? 312 und BGHZ 21,. 59? wo eine derartige Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen wird), bedarf einer abschließenden Stellungnahme nicht« Die Rüge kann hier schon aus dem Grunde keinen Erfolg haben, weil es auf die angeblich nicht in den Urteilstatbestand aufgenommenen Äußerungen des Sachverständigen Br0 Ericke für die Entscheidung nicht ankommto
Soweit ;die Revision behauptet, Br0 Ericke habe zugegeben, daß es.sich bei seinen Ausführungen über Mitverursachung der Bodensenkungen durch Salinentätigkeit "lediglich um Vermutungen"- handele, wird ihre Behauptung durch dio schriftlichen Äußerungen der beiden Rechtsanwälte nicht bestätigto Daraus ergibt sich vielmehr, daß von "Vermutungen" allein im Zusammenhang mit den "Quantitäten" die Rede geweseiji sein soll, ö0 h0 mit Bezug auf das "mengenmäßige Verhältnis" zwischen den unterirdisch auf natürliche Weise abfließ end ent-Urundwassermengen und den Wasser-
mengen? .are
Erancke vom
infolge- Salinentätigkeit;?abgeleitet und :zu
Tage gefördert werden. (vgl,. Äußerung des Rechtsanwalts
6c April 1957
O : O o o
könne die Quantitäten
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nicht feststellen, sondern sei insov/ei_t lediglich auf Vermutungen angewiesen”^ ebenso auch Rechtsanwalt Dr 0 BltBB' unter dem 28» März 1957's* ”00o□ bestehe keine Möglichkei früher die Grundwassermenge^ die unterirdisch abflössen, und ihr .Verhältnis zu den Wassermengen, welche abgepumpt würden o,,o Angaben zu machen”).0 Die Ursächlichkeit der Salinen-tätigkeit als solche v/äre danach von dem Sachverständigen nicht in Frage gestellt worden (vglc dazu auch So 13 des bei den Akten befindlichen Gutachtens des Amts für Boden- : forschung in Hannover vom 300 August 1952, do,s ebenfalls von Br0 Pricke herrührt), so daß die Revision irrt, wenn sie angesichts der angeblichen "Einräumung-des Sachversthi-digen” eine Peststellung dahin für unmöglich erklärt, daß ul,.durch-..äas Ableiten der Sole zur Prdoberflache ül^erhauni eine verstärkte Ablaugung.-eintritt”o: Aber selbst das ist nicht ausschlaggebende Denn auch wenn die Mitursächlieh-keitider Salinenbetriebe nicht feststünde, würde bereits die Tatsache der Ablaugung als solche für sich allein aus-reichen, um die klageabweisende '■■'Entscheidung des Berufungsgerichts zu trägem’ Dieses hat festgestellt, daß die Bodensenkungen im Gebiet des Salz stocks ausschließ-
lich tauf die Ablaugungen an der Oberfläche desselben zurück zuführen seien und daß diese Senkungen v/iederuim die ein- . zige .Ursache für die Rißbildung äm Hause des Klägers seien (Berüfungsurteil S0 34)o Ob und inwieweit es sich um natürliche oder künstliche Ablaugungen handelt, spielt für •tdieuj&itscheidung.^- des Rechtsstreits keine maßgebliche Rolle * Diese Präge koimte vielleicht, von Bedeutung sein für etwaige Ansprüche zwischen den Parteien einerseits und den beteilig ten Salinen andererseitsc. Die Klage dagegen muß*, sofern die alleinige Ursächlichkeit der Ablaugung für den Schaden des Klägers feststeht, auf jeden Fall a/bgewiesen werden,.
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gleichgültig oh nur eine natürliche Einwirkung des Grund-wassers aufrdie Oberfläche des Salzgebirges stattgefun-den hat oder oh dabei auch die Bohrungen und .Pumpen der Salinen mitgewirkt habenc In welchem zahlenmäßigen Verhältnis, vollends die letztgenannten beiden Schadensursachen zueinander standen, ist entgegen der Ansicht der Revision ■für den .■■gegenwärtigen Prozeß ohne Belang,
Kit den vorstehenden Erwägungen erledigt sich zugleich eine weitere verfahrensrechtliche Revisionsrüge, die dahin geht, das Gutachten des Sachverständigen Pr-c..'Pricke sei, da dieser selbst seine Thesen als bloße Vermutungen habe bezeichnen müäseh, keine geeignete ;Grundlage für die richterliche Uberzeugungsbildung gev/esenj das Berufungsgericht habe daher den § 286 ZPO verletzte Die Revision übersieht hierbei, daß sich., wenn man ihr eigenes tatsächliches]-Vorbringen als richtig]unterstellt, die Einschränkungen,^ die Pr0 Fricke bei seiner Vernehmung gegenüber seinem schriftlichen Gutachten.;gemacht•• haben. soll, lediglich auf die Mitur sächli chkpi-t der Salinenbetriebe, die Wasser-Quantitäten und das zahlenmäßige Verhältnis zwischen natürlicher: und künstlicher Ablaugung beziehen würden, während die übrigen f’Thesen’l dieses Sachverständigen, insbesondere soweit sie Verlauf und Umfang der,■■Geländesenkungen, ihren Einfluß auf jlas Haus] des Klägers und die mangelnde Ursächlichkeit zwischen Sprengungen und Gebäudeschäden betreffen , unverändert/, bestehen blieben. Außerdem ist das Berufungsgericht] zu '-seinerFeststellung, daß, die'-Senkungen im Gebiet des.B^^BK Salzstocks nicht durch den Bergbau der Beklagten verursacht worden seien, unabhängig von den Barlegungen des Pro Pricke bereits auf Grund des Sachverständigengutachtens des Bergrats Addicks gelangt (Berufungs-
urteil S» 32 f), so daß dieangefochtene Entscheidung ■mindestens-insoweit-,■■ als. sie auf dieser Feststellung beruht, durch die Angriffe der Revision gegen das Gutachten Fricke nicht berührt wird*
3 o In sachlich-fecht1icher Hinsicht rügt die Revision der Streithelferin, daß das Berufungsgericht den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs verkannt habe.» Bei mehreren Schadensursachen erstrecke sich die Haftung aus § 148 BrBeapgG - so führt sie; aus - jodenfalls dann auf den gesam-ten Schaden, wenn der auf ein unabhängig vom Bergbau mitwirkendes, im Rechtssinne zufälliges Ereignis entfallende Sclia-densanteil sich als mittelbar durch den Bergbau verursacht darstelle; das sei auch dann der Fall, wenn zwar für sich allein weder der Bergbau noch das mitwirkende zufällige' Ereignis, beide aber durch ihr Zusammenwirken schadensursächlich gewesen seien0 Die Revisionsrüge richtet sich gegen den Abschnitt des Berufungsurteils, worin dargelegt
wird,1' daß die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten für die i nicht
Rißbildung am Hause des Klägers/mitursächlich gewesen seien
(Nr* VII der Entscheidungsgründe)0 In dem Urteil heißt es u*a invdiesei Zusammenhang, eine solche 'Mitverursachung könnte euch nicht etwa in der Möglichkeit gefunden werden, daß die Sprengungen vielleicht einen unmittelbar bevorstehenden Einsturz eines durch Ablaugung am Salzspiegol entstandenen. Hohlraunis ausgclost haben könnten, wie etwa ‘’der flüch-
l- ". ' ..... ■ • .
tige fpritt einer Gemse eine ohnehin dem Absturz nahe Lawine
ausloien” könne; im Ergebnis wäre dies dasselbe, als wenn ein ül|)er das Gebiet fahrender Lastkraftwagen oder eine andere zufällige Erschütterung, z,Bo‘ atmosphärischer Art ( Gewitter'),, den Einsturz herbeigeführt hätte; das sei zu dem mindesten keineiadäquate^ Schadensverursachung, Die Revision bezeichnet
i r!
diese Ausführungen als "logisch nicht hedenkenfrei'? und meint, das Berufungsgericht spreche zu Unrecht dem Verhalten der Gemse, die eine Lawine in Gang bringe , eine mitverursachende Wirkung ab, und nicht ;anders sei es hier mit dej? beschleunigten Herbeiführung eines Schadens durch den Bergbau, der zwar auch ohne ihn,aber -dann doch erst in einem;■ späteren Zeitpunkt: eingetreten wäre e : Eine solche Verursachung sei genau so adäquat wie die Tötung eines dem Krankhertstod ohnehin nahen Menschen durch eine Inj ek-tion, die nur wegen seines Krankheitszustandes tödlich gewirkt habe3 während sie bei einem gesunden Menschen diese Wirkung nicht gehabt hätte0 Habe bei einem Schadenseintritt neben dem Bergwerksbetrieb noch ein weiterer,
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von keinem Britten zu vertretender Umstand (Zufall) .mitgewirkt , so sei der Kausalzusammenhang zwischen Bergwerksbetrieb und Schaden gegeben und der Bergbautreibende müsse dann nach §‘148 PrBergG für den gesamten Schaden auf kommen 0
Die Rüge ist nicht begründete Ob die Beklagte wirklich schadcnsersatzpflichtig wäre, wenn die Sprengungen in ihrem Bergwerk lediglich den allerletzten Anstoß zu einem ohnehin unvermeidlichen und in nächster Zeit zu erwartenden Einsturt eines Hohlraums (und damit zu einer schadenstiftenden (fe lande Senkung) gegeben hätten, kann dahinge-stellt bleibeiio Denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier nach iden für die Revisionsinstanz bindenden Peststcllungen des Berufungsgerichts nicht vor0 Die Revision übersieht, daß es sich bei den von ihr beanstandeten Ausführungen des• B e ruf ung sur t e i 1 s um H i If s c rwägungen hand eit,:. auf denen d i e Entscheidung nicht beruht„ Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung,, Dort wird unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Prof„ Dr0 Koch und
■Drö'.Ifricke festgestellty die Sprengungen hätten "auch nicht etwa eine durch den bevorstehenden Einstiirz eines llohlraums.: am. Salzspiege1 zu erwartende Bodensenkung ausgelöst oder beschleunigt" (Berufungsurteil So 34)« Erst hieran schließen1 sich, und zwar bezeichnenderweise eingeleitet durch das Wort "Überdies*",, die oben wiedergegebenen Erörterungen über das Behlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs für den Ball, daß so etwas möglich wäre, und abschließend (So 35 Mitte aaO) wird dann eine solche ."bloße Möglichkeit" noch ausdrücklich als "nicht nachweisbar" bezeichne t0. -lassen mithin bereits Wortlaut und Geöankenführung des Urteils über die lediglich subsidiäre Natur der beanstandeten Erwägungen keinen Zweifel9 so wird diese noch bestätigt durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen rl)r0 Bricke vom 27* April 1955, das dieser bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht im vollen Umfange aufrechterhalten hat (BU So 17)3 Br«,. Bricke vertritt dort die Auffassung9 daß Erschütterungen? die durch Sprengungen im Bergwerk der Beklagten ausgelöst.werden, selbst dann nicht als; ausschlaggebende Ursache der Hausschaden angesehen werden könnten ? wenn etwa--.was er damals noch nicht untersucht ihatte - das Haus des Klägers entweder technisch nichtieinwandfrei errichtet:sei oder auf nicht tragfähigem Baugnind stehen sollte5 "ungunstigstenfalls", so heißt es in dem Gutachten, könnten "unter diesen Vo2’aussetzungenn die. Erschütterungen "einen Bauschadc-n etwa in der Art aus-lösen, wie der flüchtige Tritt einer Gemse eine ohnehin dem Absturz nahe Lawine auslösen kann’W In Wirklichkeit war aber.das Haus weder mangelhaft gebaut?noch ließ die Beschaffenheit des -Baugrundes zu wünschen übrige das hat das Berufungsgericht, übereinstimmend mit der Darstellung des Klä“-gers, auf Grund des übrigen Beweisergebnisses festgestellt
18 -
(BU So 20 i)o Das Gesagte bezog sich also auf einen hypothetischen Sachverhalt, der mit dem hier zur Entscheidung stehenden nicht;übereinstimmtc
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner rügt, daß das Berufungsgericht von einer bloßen, nicht nachweisbaren Möglichkeit gesprochen und angenommen habe, die Schäden könnten auch durch einen über das Gebiet fahrenden Lastkraftwagen ausgelöst werden, während doch - so meint sie -die vielen Zeugenaussagen sowie die Gleichzeitigkeit von Sprengungen und Schadenseintritt ganz klar für die behauptete Ursächlichkeit sprächen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der. Tatsachen (§ 561 Abs«, 2 ZPO) » Das Be-rufungsgericht hat sich in seiner Urteilsbegrundung eingehend mit dem Beweisergebnis auseinandergesetzt und insbesondere auch Idas gewürdigt, was: die Zeugen bekundet haben» Wenn es dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Revision, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht den Begriff der Mitverursächung verkannt habe, ist nicht ersichtlich»
4o Nicht Revision der nisses der so
stichhaltig sind auch die Rügen, welche die Streithelferin gegen die Verwertung des Ergeb-go Probesprengungen erhebt»
Im Zuge der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Sachverständige Prof» Dr» Koch vom Curt Risch-Institut der :>Tjechnischen:'>Hochschul:o.^Hannoverrgemeinsaiii.^init:-vaem"’' dortigen Amt für Bodenforschung am 22» Oktober 1954 und 28» Januar 1955 auf dem Grundstück des Klägers schwiiigimgstechnische Unterst’chungen (Erschütterungsmessungen) durchgeführt» Zu diesem Zweck wurden an beiden. Tagen in den Stollen unterhalb des Grundstücks Sprengungen vorgenommen, wobei man die glei-
chen Sprengladungen wie bei gewöhnlichen Abbausprengungen und teilweise auch etwas stärkere Ladungen verwendete0 Nach den Gutachten der Sachverständigen Prof0 Pr„. Koch und Pro Pricke, denen das Berufungsgericht dann gefolgt ist, erwiesen sich die durch diese ProheSprengungen am Hause des Klägers hervorgerufenen Erschütterungen als derartig geringfügig, daß dadurch keine Schäden verursacht werden konnten«, Per Kläger hat dann allerdings im Prozeß behauptet, die ProbeSprengungen seien in ihren Wirkungen schwächer gewesen als die 1951 und 1952 in den Stollen unter seinem Hause tatsächlich vorgenoramenen Abbausprengungen, Pem ist jedoch das Oberlandesgericht nicht gefolgt, sondern es hat auf Grund des Beweisergebnisses festgestellt, daß die Probesprengungen den Abbausprengungen "so sehr wie nur irgend möglich gleich" gekommen seien (BU S» 25)o
Pie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §286 ZPO den Sachvortrag des Klägers in Verbindung mit einem von ihm vorgelegten Gutachten des Architekten Pro-Ingo: Reichmann . vom 24 0 September 1955 nicht gewürdigto Bieser Vortrag ging dahin ( Schrif tsätze vom.
3» Juni und 4o Oktober 1955) , daß die. Probesprengungen nicht an den Stellen.hätten vorgenommen werden können, an denen in den Jahren 1951 und 1952 gesprengt wurden wo damals Gestein gewesen sei, befänden sich heute Hohlräume, weshalb sich c.as Bild der : früheren Sprengungen nicht genau rekonstru ieren lasse und es physikalisch einleuchtend sei, daß die jetzigen Sprengungen- bei weitem nicht mehr die Wirkungen hätten wie die früheren im laufenden Betrieb 5 der Untergrund habe sich gegenüber damals eben völlig verändert■„
Pie Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht den für die vorstehenden Behauptungen beantragten Sachver-ständilgenbeweis (Schriftsatz des Klägers vom 22„ März 1956?
ggf
Berufungsgeri digen Addicks
Sc 5) nicht erhoben habe. Hierbei wird jedoch von ihr übersehen, daß gerade dieses Vorbringen des Klägers Gegenstand eingehender Beweiserhebungen gewesen ist« Bas eilt hat darüber nicht nur die Sachverstan-ProfoDr, Koch und, Br0 Fricke vernommen:,' sondern außerdem - gemäß Nr,- I 3 des Beweisbeschlusses vom 19c April 1956 - auch noch den Grubeninspektor Beyer, Wie das Urteil hervorhebt, hat Bergrat Addicks, der. zwei Tage vor seiner Vernehmung die Stollen unter dem Hause des Klägers .nochmals abgegangen ist, bei dieser Gelegenheit festgestellt, daß die im festen Gestein angelegten Strecken nach wie vor standen? sie waren an keiner Stelle eingestürzto Addicks hat nach seiner Angabe damals auch die Spuren der Probesprengungen ermittelt und sich davon überzeugt,- daß diese an derselben Stelle stattgefunden hatten wie seinerzeit*-die. Abbausprengungen,--Von ProfoBr, Koch ist bestätigt 1 worden, die Probesj^rengungen seien ngenau ko im festen Stein' und in der gleichen Entfernung tf durchgeführt worden wie die-Abbausprengungen
von 1951 und
952o Bas Urteil verweist endlich auf Br,.
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Prickets Äußerung, daß die ProbeSprengungen vom 22e Oktober, 1954 und 28o Januar 1955 ’’unter maximaler Angleichung an die früheren Bedingungen’* erfolgt seien, Wenn das Berufungsgericht hiernach die>Behauptungen des Klägers als widerlegt angesehen hat, so läßt diese Beweiswürdigung eine-.Rechtsverletzung-nicht erkennen«, liner ausdrücklichen Stellungnahme zu dem Privatgutachten des Br, Reichmann bedurfte es dabei nicht, zu demal da dieser sich in dem hier erörterten Punkt auf eine v/Örtliche Wiederholung des schrift-sätzlichen Vorbringens seines Auftraggebers beschränkt hat«.
Mit ihrer weiteren Küge, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussagen, wonach die Abbausprengungen stärker als die
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Probeisprengungen gewirkt hätten? nur aus der subjektiven Einstellung der Zeugen zu erklären versucht und die von ihnen bekundeten objektiven Tatsachen übersehen:,■ wendet die Revision sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters0
i5*. Wach-.Ansicht der Streithelferin soll das Vorbringen dies Klägers im Schriftsatz vom 4». Oktober 1955? daß die-Senkungsmessungen-•immer.■geringere Ergebnisse erbracht und daß, die Bodensenkungen nach Einstellung der Sprengungen sjchließlich ganz auf gehört hätten? im Berufungsurteil nichts gewürdigt und:dadurch der § 286 ZPO verletzt worden seinoi Die Rüge, ist unbegründet0 Es erscheint zunächst zweifelhaft? ob der Kläger.seine - ohne Ingäbe von Beweisen .aufgestellte - Behauptung? die von der Beklagten im Schriftsatz vom 27o Oktober 1955 substantiiert und unter Beweisantritt bestritten worden war, überhaupt -noch-..-aufrecht erhalten hat? nachdem sie sich durch die schriftliche Auskunft des Stadtplanungs- und Vermessungsamts Hannover vom 7<> Januar 1956 als unrichtig erwiesen hatten Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht dem Vorbringen und G-egenvorbringen der Parteien ordnungsgemäß nachge-.gangep,. indem, es. darüber Beweis erhoben hat: ( Verfügung vom 2fe«. Oktober 1955) £ das aus den beiden Schreiben der genannten Dienststelle vom 7« November 1955 und 7» Januar 1956 (jeweils mit Anlagen) ersichtliche Beweisergebnis hat es sich alsdann zu eigen gemacht (BU S> 22 f)0
5o Die Revision der Streithelferin erblickt einen Verstoß gegen § 286 ZPO auch darin-, daß das Berufungsgericht die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins nicht ange-
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wendet hat0 Falls der Kläger - so führt sie aus - den vollen Beweis für die Mitursächlichkeit der Sprengungen noch nicht erbracht, haben sollte> dann lägen auf jeden Fall eine Anzahl von Tatumständen vor, die den Erfahrung e2i des Lebens gemäß: für - eine Kntwicklung der Dinge nach der Richtung sprächens wie. sie von ihm hier, behauptet werden es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, nunr mehr ihrerseits einen Sachverhalt darzutun, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsnäßigen Geschehensablaufs ergebe;; das Berufungsgericht habe hierüber nichts gesagto
Dem kann nicht beigetreten werden0 Der von der Revision vermißte "andere Geschehensablauf" ist in Wirklichkeit vom Berufungsgericht nicht-' nur. geprüft , sondern darüber hinaus sogar als erwiesen angesehen und festgestellt worden g es erbl Hause des Kl und in den d sichts diese laufs ist fü
ickt die alleinige Ursache für die Schäden am agers in der Ablaugung des Benther Salzstocks adurch hervorgerufenen Bodensenkungen0 Angeld positiven Feststellung: des Ursachenver-
r die Grundsätze des Anscheinsbeweises im vor^
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Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind allerdings:: insofern nicht klar, als dort zu Beginn ( So 20 BU) von der "Beweislast11 des Klägers gesprochen wird? er müsse "beweisen, daß die Schäden an seinem Hause auf den Bergwerksbetrieb der Beklagten zurückzuführen" seien5 der Kläger müsse - iso heißt'es zwei'S&tze weiter - "also beweisen, daß die c. 0; J 0 Schäden durch den Bergwerksbetrieb der Beklagten verursacht worden", seien$ der folgende Satz besagt dann geradezu? "Diesen ihm obliegenden Beweis hat er nicht
erbracht"0 Durch diese sprachlichen Wendungen wird bei dem Leser zunächst der Eindruck erweckt, als ob :das Berufungsgericht den Kläger für beweisfällig erachtet und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen habe0 Aus dem weiteren Inhalt der Urteilsbegründung ergibt sich dann aber, daß das keineswegs der Fall ist.«, Der vom Kläger behauptete Ursachenzusammenhang ist vielmehr nach Auf Fassung des Berufungsgerichts wider]-egt 5 er wird eindeutig ^ausge schieden und ein anderer Geschehensablauf als' allein ursächlich für den Schaden bezeichneto Bereits auf der nächsten Seite führt das Urteil nämlich aus s "Die .Ursachevdieser Schäden liegt oooo in Bodensenkungen, die in.dem hier fraglichen Gebiet 00oo0 aufgetreten sind" (So 21)0 Ebenso an späterer Steiles "An dieser Randsone des Senkungsgebiets treten besonders starke Spannungen und Zerrungen im Boden auf0 Die-; se sind die Ursachen der .Rißbildungen am Hause des Klär--.,
4 So 22)o Ferners "Die Ursache der Rißbildung o»c00 also oooo o in den Bodensenkungen über einem Teil des PSalzstocks" (So: 23)o Dazu kommt dann die weitere Feststellung* "Dieses Absinken ist nicht durch den Bergwerksbetrieb ■ den Beklagten verursacht oder raitverursacht"
(So 24), die später nochmals mit gleicher Bestimmtheit wieder holt ( So 32) und iin folgenden positiv ergänzt wird* "Die Ursachen der Senkungeii oooo« liegen o». 0,0 vielmehr in der Ablaugung des, Salzstocks" (So 33)o Abschließend heißt cs dann? "Diese,Bodensenkungen oooo«, sind die einzige Ursache für die Rißbildung am Hause des Klägers0 Eine Mitverursachung durch die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten scheidet aus" (So 34), .und endlich* "Für die dem Kläger entstandenen Schäden sind die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten also nicht ursächlich" (So 35)» Angesichts dieser Feststel-lungen^es Berufungsurteils stellen sich seine einleitenden •
Bemerkungen ü führend dar; es9 da keine
ungeklärt
:ebl
her die Beweislast als überflüssig und irre-auf die Frage, wer beweispflichtig sei, kam für die Entscheidung maßgebliche Tatsache Lieben ist, hier nicht an,
Von der Revision wird schließlich noeh eingewendet.
die Annahme d
es Berufungsgerichts von der alleinigen Ur-
sächMchkeit der Ablaugungen könne den zeitlichen Zusammen hang .'zwischen den Sprengungen' und dem Schadenseintritt nicht erklären; daraus ergebe sich "logisch" der Schluß, daß die Bodensenkungen "durchdie Sprengungen zur Riß-, bildung führen", d,h, daß Bodensenkungen und Sprengungen mitursächlich| für den Schäden;:- des Klägers seien,,, Auch , hier handelt es sich indessen lediglich um einen Versuch,
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die Tatsachenfeststellung des Beruiungsgerichts durch eine andere, inhaltlich abweichende zu ersetzen,,.. Die Revision kann also mit ihrem Einwand nicht gehört werden„
III
Keine der beiden Revisionen konnte somit Erfolg habin Diejenige des1Klägers war mangels Begründung gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen,, Das Rechtsmittel der ;Streithelferin mußte, da ihre Revisionsrügen nach dem unter II Ausgeftihrten nicht durchgreifen und das angefoch-tene Urteil auch sonst zu Beanstandungon keinen Anlaß gibt als unbegründet zurückgewiesen werden,.