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BGH

Gericht: BGH

Nach der am 30o März 1942 von der Witwe erklärten Auflassung wurde der Hof am 22 e April 1942 im Grundbuch auf das Deutsche Reich umgeschrieben» Zu dieser Zeit waren noch die Eheleute Carl und Anna ESI als Eigentümer in westfälischer Gütergemeinschaft eingetragen«. Nach Beendigung des Krieges stellte sich heraus, daß der Kläger auf Grund der Bestimmung des § 22 Abs 2 Erbhofrechtsver-ordnung (EHRV) nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1937 Anerbe und damit Eigentümer des Hofes geworden war und daß demgemäß seine Mutter, die im Jahre 1941/42 durchgeführte Veräußerung als Nichteigentümerin vorgenommen hatte« Per Antrag des Klägers vom 3« Mai 1946, das Zeugnis vom 11« Februar 1942 über die Fortsetzung der westfälischen Gütergemeinschaft für kraftlos zu erklären, wurde zwar in zwei Rechtszügen abgelehnt, am': 4* März 1949 wurde ihm aber das Hoffolgezeugnis für den Erbhof R0|® Nr 7 erteilt« Schon vorher hatte er sich wegen der Rückgabe des zu dem Hof gehörigen Grundbesitzes an die Finanzverwaltung gewandt, auf deren Veranlassung ein Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, etwa 5,75 ha, an den Kläger zurückgegeben wurde0 Auf seine Anregung hin erreichte er \ ferner, daß am 6« November 1946 seitens des Grundbuchemts bei den' vom Reichsfiskus nicht weitergegebenen, noch auf den Namen des Reiches eingetragenen Grundstücken des ehemaligen E®'sehen Erbhofes von Amte1;wegen zugunsten des Klägers ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen wurdee Das Sparbuch über den aus dem Verkaufserlös empfangenen bei der Sparkasse in B^IIB eingezahlten Betrag von 33«393>70 RU hinterlegte er unter Verzicht auf Rücknahme am 16«, Juni 1948 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Iserlohn zugunsten des Reiches, da er eine zur Annahme des Geldes bereite Stelle nicht'ermitteln konnte, er aber andererseits gewillt war, den in seinem Besitz befindlichen.Teil des Kaufpreises zurückzuzahlene Im Jahre 1951 erhob der Kläger gegen den Bauern 3ch®W-R^BH) Klage auf Einwilligung zur Umschreibung eines Grundstücks, das dieser vom Reichsfiskus erworben hatte und das dem Reich vorher von der Mutter des Klägers im Jahre 1942 übertragen worden war«, Nachdem auch das Oberlandesgericht in Hamm das vom Kläger nachgesuchte Armenrecht abgelehnt und eineiig gutgläubigen Eigentumserwerb gemäß § 892 BGB durch Sch Riemke bejaht hatte, wurde die vom Kläger erhobene Klage durch Versäumnisurteil vom 19» Dezember 1952 abgewiesen«, Auf die Widerklage des Sch^flB-Rfllll^ wurde festgestellt, daß der Kläger nicht berechtigt ist, die Zustimmung des Sch^l^ zu der Umschrei bung der damals strittigen Par.2«llen auf seinen Namen zu verlangen. Im vorliegenden Rechtsstreit:, hat der Kläger gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches Klage erhoben mit dem Antrag, Zur Begründung seines Anspruchs hat er ausgeführt, der Reichsfiskus habe seinerzeit als Nichtberechtigter über den in Wahrheit ihm gehörigen Grundbesitz verfügte Diese Verfü- gutgläubig Eigentum an den Grundstücken erworben habe.Durch die damalige Verfügung habe das Reich aber u«a0 die im Klageantrag näher bezeichnete Parzelle erlangt« Es sei kein Verkauf, sondern ein Austausch von Grundstücken vorgenommen worden» Nach §§ 816, 818 BGB sei die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Reiches ihm - dem Berechtigten - gegenüber verpflichtet, das Erlangte - nämlich die Parzelle - herauszugeben. das Deutsche Reich sei verpflichtet gewesen, die strittige Parzellc-afi den Kläger herauszugeben und ihm die Eigentümerstellung daran zu verschaffen» Der Hof RflH^ Nr 7 sei Bestandteil des Gcscmt-guts der Gütergemeinschaft gewesen, in der die Eltern dos Klägers nach dem Gesetz vom 16» April 1860 (PrcußGS 165) in Verbindung mit Art .-.48 AGBGB miteinander gelebt hätten» Die E®' sehe Besitzung sei gemäß § 17 EHRV Erbhof geworden» Beim Tode Per Kläger sei somit mit dem 7» November 1937 Eigentümer des Hofes geworden» Per Eigentumsv/echsel habe sich außerhalb des Grundbuchs vollzogen und dieses sei hinsichtlich der Eigentumseintragung unrichtig geworden» Pie Kutter des Klägers habe somit bei der Veräußerung als Nichtberechtigte, verfügt und das Reich habe nach § 873 BGB Eigentum an dem Ehe' sehen Grundbesitz nicht erlangen können. das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Witwe E9 den Erbhof aus dem Nachlaß ihres Vaters erhalten habe» Per Erbhof könne deshalb beim Tode:, indes Mannes nicht in dessen Nachlaß y gefallen, sondern müsse in der fortgesetzten Gütergemeinschaft verblieben sein» § 22 Abs 2 EHRV könne nicht den Sinn gehabt haben, daß die Anerbenfolge schon mit dem Tode des Hannes eingetreten sei, wenn der Erbhof Vermögen der Prau gewesen sei» \ 3n Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, das Reich habe auch ;auf .Grund anderer Vorschriften Eigentum nicht erlangt, Eine Einwilligung des Klägers zu der von seiner Mutter getroffenen Verfügung könne nicht angenommen werden, Dieser sei zwar damals mit der Veräußerung des Hofs einverstanden gewesen und habe seine Mutter beim Abschluß des Kaufvertrages sogar vertreten. Selbst wenn dies bewiesen wäre, so könnte daraus der Schluß nicht gezogen werden, daß der Kläger sich über seine Stellung als Eigentümer klar gewesen sei; denn der Kläger könnte sich so geäußert haben, auch wenn er nur als mutmaßlicher Erbe oder Anerbe seiner Mutter an dem Erbhof interessiert gewesen wäre« DsLe Revision macht auch geltend, die Beklagte habe das Geständnis nach § 290 ZPO widerrufen können« Dazu muß aber nachgewiesen werden, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei« Selbst wenn die letzte Voraussetzung gegeben wäre, so wäre für die erste ein schlüssiger Beweis weder erbracht noch angeboten« Die Revision meint weiter, auch wenn der Kläger seine eigene Rechtsstellung nicht erkannt habe» so müsse er doch sein Einverständnis mit dem Verkauf gegen sich gelten lassen« Der Kläger sei auch zu dem anerbengerichtlichen Verfahren herangezogen worden und habe sich zustimmend "erklärt, er sei sich aber darüber klar gewesen, daß er mit seinem Einverständnis den Hof verlieren müsse0 Das Berufungsgericht stellt fest, das Anerbengericht habe die Veräußerung^Tes Hofs genehmigt, gibt allerdings nicht an, daß die in dieser Sache erwachsenen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien« Da der Kläger nach § 62 Abs 2 Erbhof-verfahrensordnung•(EHVfO) gegenüber der Genehmigung dor Veräußerung des ganzen Erbhofs beschwerdeberechtigt war, sollte nach § EHVfO; Wöhrmann, Reichserbhofrecht, Anm 3 zu § 12 ERVfO) « Es ist daher anzunehmen, daß der Kläger in diesem Verfahren sich zu dem Kaufvertrag geäußert hat, und zwar nicht etwa als rechtsgeschäftlicher Vertreter seiner Mutter oder als Teilhaber der fortgesetzten Gütergemeinschaft, sondern in seiner Eigenschaft als vermeintlicher Anerbe, v/obei unter "Anerbe11 der zukünftige Eigentümer des Hofs anzusehen ist» Denn wenn der Hof? Das Berufungsgericht hat auch bei Erörterung der Frage, ob der Kläger mit seinem Klaganspruch arglistig handle, angedeutet, daß es den Fall vielleicht anders ansehen würde, wenn der Kläger früher unter allen Umständen den Verkauf des Hofes erstrebt und die Mutter etwa in diesem Sinne beeinflußt hätte« Eine entsprechende Stellungnahme im Genehmigungsverfahren könnte aber in dem- selben Sinn gewertet werden0 Es wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats hingewiesen, daß jemand, der eine ihm nahestehende Person beim Abschluß eines Vertrags vertreten hat, jedoch durch sein Verhalten, sei es auch ohne Verschulden, einen ^ Vertragszweck vereitelt, verpflichtet ist, den Schaden des Vertragsgegners wieder zu beseitigen, soweit er dazu imstande ist und sich mit dem Schaden des Vertragsgegners bereichern würde (BGHZ 14, 313 /3l§7 - ablehnend Go und D* Reinicke in 1JJ\7 1955, 533)o Dies würde insbesondere gelten, wenn der Vertreter der Verkäuferin und der zugleich nachher in anderer Eigenschaft - als vermeintlicher Anerbe - Tätige an dem Vertrag wirtschaftlich in hohem Maße interessiert ist« Es wäre aucn zu prüfen, ob nicht der Gedanke des § 140 BGB anzuwenden ist, wenn der Kläger als vermeintlicher Anerbe, der er nicht war, sein Einverständnis erklärt zu einem Geschäft, das ihn als Eigentümer angeht0 Wenn man sich dieser Auffassung anschließen würde, wäre der Vertrag nach § 185 Abs 1 BGB rückwirkend gültig geworden^ Diese Verhältnisse hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt, es konnte daher der Schluß, daß eine Einwilligung des Klägers zu der von seiner Mutter getroffenen Verfügung nicht angenommen v/erden könne, nicht gezogen werden, solange der Sachverhalt nicht abschließend gewürdigt worden ist» Die Revision weist noch darauf hin, daß der Erbhof von dem Deutschen Reich auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29* März 1935 (RGBl I, 467) und der Durchführungsverordnung dazu vom 21. Hutter sei auch nicht nachträglich auf Grund des § 185 Abs 2 BGB wirksam geworden, 'Die Mutter sei zwar von dem wahren Berechtigten, dem Kläger, beerbt worden«, Voraussetzung für ein Wirksamwerden der Veräußerung wäre aber gewesen, daß der Kläger für die ITachlaß-verbindlichkeiten unbeschränkt hafte. Darüber fehle es an einem schlüssigen Vortrag der Parteien, Das Reich hätte auch nach § 185 Abs 2 BGB frühestens beim Tode der Mutter am 17, Februar 1943 Eigentümer werden können, da eine Rückwirkung auf den Augenblick der Verfügung des ITichtbc-rechtigten ausscheide, Damals habe das Reich die Grundstücke aber nicht mehr gehabt. Die Bauern hätten auf Grund ihres guten Glaubens gemäß §§ 891 und 892 BGB Eigentum an den Ebe'schen Grundstücken erlangt, Die Revision macht dazu geltend, die Witwe Efli habe sich verpflichtet, das Eigentum an dem Erbhof auf den Fiskus zu übertragen, Dazu sei sie in der Lage gewesen und diese Verpflichtung habe nach §§ 10 I, 31 des Preußischen Gesetzes, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz WestphFilen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16, April 1860 (GS 165) die fortge-r • setzte westfälische Gütergemeinschaft betroffen. Das sei insoweit nicht unmöglich, als er die Zustimmung zur Wei-teryerfügung an den Bauern Scb|p|p-R|B|^ zu geben habe, und die ^ Auffassung des Berufungsgerichts^ sei unrichtig, daß es an der Vor-* aussetzung fehle", daß der Kläger für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt hafte. Die Beklagte hätte dazu nachweisen müssen, daß dem Kläger eine Inventarfrist nach § 1994 BGB gesetzt worden ist und daß er sii ungenutzt verstreichen ließ» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beweis für ein Wirksamwerden des Vertrags vom 27• Mai 1941 gemäß § 185 Abs 2 BGB nicht erbracht sei, ist daher frei von Rechtsirrtum» Auch hier kommt es auf die Frage an, ob der Kläger für die Nach-laßverbindlichkeiten seiner Mutter unbeschränkt haftet, ferner darauf, ob der Nachlaß schon geteilt ist; denn nach § 2059 EGB kann ;jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlaß hat, vor der Teilung verweigern. Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Reichs an dem Erbhof E® müsse verneint werden« Es seien die Eheleute Carl und Anna E9 in westfälischer Gütergemeinschaft als Eigentümer des Hofs eingetragen gewesen«, Bein Vertreter des Reichsfiskus sei bei Vertragsschluß bekannt gewesen* daß der Ehemann E^ bereits gcstor- v ben sei* daß die Grundbucheintragung also den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht entsprochen habe« Sein guter Glaube an die unbeschränkte Verfügungsfähigkeit der Mutter des Klägers werde durch §§ 891? Ber Vertreter des Reichsfiskus habe auch aus den Grundbucheintragungen erkennen können, daß die Witwe ElP zu einer Verfügung nicht befugt gewesen sei, da die Erbhofeigenschaft des Hofs und dessen Zugehörigkeit zu dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft im Grundbuch vermerkt gewesen sei« Er hätte aus § 22 Abs 2 EHRV entnehmen müssen, daß der Hof nach dem Tode des Mannes auf den Anerben übergegangen sei und daß die Witwe E0 nicht Anerbe sein könne« Bern stehe nicht entgegen, daß auch das Anerbengericht und das Grundbuchamt die Rechtslage verkannt hätten« Die Revision meint, um einen gutgläubigen Erwerb handle es sich gar nicht; denn Carl EV und seine Ehefrau, in westfälischer Gütergemeinschaft lebend, seien eingetragen und diese Gütergemeinschaft habe verkauft«, Baß die westfälische Gütergemeinschaft inzwischen eine fortgesetzte Gütergemeinschaft geworden sei, sei dem nicht entgegengestanden0 Ob das Grundbuch tatsächlich unrichtig gewesen sei oder nicht, hänge davon äby ob noch ein bauernfähiger ■Schn vorhanden gewesen sei«, Bas sei aber zweifelhaft gewesen, da dem Kläger seitens des Reichsnährstands die Erbhof fäliigkeit abgesprochen worden sei«, Mit Recht rügt allerdings die Revision die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Vertreter des Fiskus habe aus dem Grundbuch erkennen können, daß die Witwe nicht zur Verfügung befugt gewesen sei; denn nach § 892 BGB kommt es nur darauf an, Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger bauernfähig sei, bestehen keine ."Bedenkeno Wenn früher Stellen, die zur Entscheidung dieser Präge nicht zuständig waren, wie die Heeresstandortverwaltung oder ’’der Reichsnährstand” oder auch der Bruder des Klägers, der in erster Linie seine eigene Bauernfähigkeit geltend machte, diese bestritten haben sollte, so wäre dies belanglose. Die Auffassung der Revision kann übrigens nicht gebilligt werden, die Präge, ob das Grundbuch unrichtig geworden sei oder nicht, habe davon abgehangen, ob noch ein bauernfähiger Sohn vor-l handen gewesen wäre0 Denn der Hof wäre unter allen Umständen auf einen Anerben des Mannes übergegangen, auch wenn bauernfähige Söhne nicht vorhanden gewesen wären« Der Erbhof hätte in diesem Pall nicht diese Eigenschaft verloren und die Ehefrau hätte im Gegensatz zu der Rechtslage nach § 24 der Erbhoffortbildungsverordnung nach der Erbhofrechtsverordnung nur in den Formen der §§ Das Bei'ufungsgericht führt dazu auss Der Reichsfiskus habe bei der Weiterveräußerung von Teilen des E®'sehen Grundbesitzes an Sch®®-R(®® als Uichtberechtigter verfügt« Diese Verfügung sei wegen des guten Glaubens des Erwerbers dem Kläger gegenüber wirksam« Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um Erbhofgrundstük-ke gehandelt habe und gemäß § 37 Reichserbhofgesetzes ein Veräußerungsverbot Vorgelegen habe« Dieser Umstand hätte mit Sicherheit die Auflösung des ganzen Vertrags nach sich gezogen» Der VMlle, nur Land gegen Land herzugeben, habe daher den Inhalt des Vor-"' trags bestimmt» Diese Auffassurg^etfblte ihre Bestätigung dadurch, daß in § 10 des Vertrags vom 13. Da das Reich im Austausch der Grundstücke des Klägers gegen die des Bauern Schulte auch die strittige Parzelle erworben habe, sei die Beklagte gemäß § 816 Abs 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet» Der Anspruch des Klägers richte sich auf eine Sache, er sei kein Y/ertanspruch» Die Revision wendet sich gegen die Annahme eines Tauschvertrags» Eine Zurückführung des Grundstückswerts auf einen Geldbetrag spreche grundsätzlich für einen Doppelkauf,nicht für einen Tausch» Vom Standpunkt des Reichs sei die Landbeschaffung für Schulte nicht die Voraussetzung für den Vertrag gewesen, sondern er hätte auch ohne Landbeschaffung enteignet werden können» Die Abgabe des Landes an das Reich habe Schfl^^ um das Land gebracht, selbst wenn er bezüglich des Ersatzlandes gewandelt oder Llinde-rungsansprüche geltend gemacht hätte» Eine andere Auffassung vorstoße gegen §§ 133, 157 BGB. Oktober 1941, in dem sich dieser gegenüber der Heeresstandortverwaltung für eine Hinterlegung des Kaufpreises eingesetzt habe, damit der Kläger nach dem Krieg einen anderen Erbhof ankaufen könne. Nach dieser Erklärung scheine es auch ausgeschlossen, daß die Beklagte beweisen könne, der Kläger sei zur Zeit des Verkaufs nicht' bauernfähig und deshalb daran interessiert gewesen, den Hof zu veräußern. Es handelt sich aber nicht um allgemeine Arglist oder Verwirkung, sondern, wenn der Kläger den von seiner Mutter geschlossenen Vertrag nicht genehmigt hat, ist sein Verhalten nicht zu beanstanden© Für den Fall, daß das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis käme, daß der Vertrag vom 27» Mai 1941 unwirksam und der Anspruch auf Herausgabe des gef<?rderten Auch wenn man davon ausgehe, daß die Beklagte wegen des Kaufpreises ejnen Bereiche-rungsanspruch gegen den Kläger habe, könne ihr das Leistungs- Ein Verschulden der Mutter des Klägers ist zwar nicht gegeben, sie war aber durch die Zahlung des Kaufpreises ungerechtfertigt bereichert. Mit Recht spricht sich das Berufungsgericht dahin aus, daß die Hinterlegung im vorliegenden Ball keine Erfüllung und kein Erfüllungsersatz darstelle o Wenn es meint, der Kläger habe durch den bloßen Versuch, den in seinen Händen befindlichen Teil de3 Kaufpreises zurückzuzählen, dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten soweit entsprochen, daß die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausüben könne, so bestehen- dagegen im Hinblick auf § 273 Abs 3 BGB keine Bedenken, wenn man davon ausgeht, daß der rllüger nur das herauszugeben hat, was ihm unentgeltlich zugeflossen ist*

Zitierte Normen: § 892 BGB § 532 ZPO § 185 BGB
HofGrundstückvertragenMutterBerufungsgerichtReichGütergemeinschaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VJR j/55
Verkündet am 13o November 1955 Symalla., Justizober-s'ekretär als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
25?1 GO4
; /"
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Münster,
 Beklagten. Beruf ung'sklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
 den Landwirt Paul E 4H) in DflHHH|M- (Kreis IflHBK) Nr ■ ,	—
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche 'Verhandlung vom 18« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche und der Bundesrichter Schustern Dr«, Oechß-ler :,1	. Dr. Piepenbrock und Dr« Spieler
 für Recht■erkannt s
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19»
Oktober 1954 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens' übertragen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Eltern des Klägers, der Bauer Carl E^P und seine Ehefrau Anna geborene LSBMHft» lebten im Güterstand der westfälischen Gütergemeinschaft nach dem Gesetz vom 16* April i860 (PreußGS 165)® Zum Gesamtgut dieser Gütergemeinschaft gehörte der im Grundbuch von DfHHBHHP Band 10 Bl 597 eingetragene Hof RfBBSHr 7 9 der in die Erbhöferolle eingetragen war und dessen Eribhofeigenschaft im Grundbuch vermerkt war*
Bach dem Tod: ihres am 7« November 1937 verstorbenen Ehemannes, der eine letztwillige Verfügung nicht getroffen hatte, setzte die Mutter des Klägers die Gütergemeinschaft mit »ihren beiden Söhnen, dem am ff» fBHP 1899 geborenen Walter und dem am 9.	1911	geborenen Paul, dem Kläger, fort»
Am 11o Februar 1942 erteilte das Amtsgericht Iserlohn eine Bescheinigung über die Fortsetzung der westfälischen Gütergemeinschaft 0
Durch Vertrag vom 27° Mai 1941 verkaufte die von ihren beiden Söhnen vertretene Mutter des Klägers den Erbhof an den Reichsfiskus (Heer), der aus Gründen der Schaffung bzw«, Vergrößerung eines in jener Gegend angelegten Truppenübungsplatzes damals umfangreiche Grundstückskäufe tätigte«, Bei den VertragsVerhandlungen gingen sämtliche Beteiligte von der /n~ nähme aus, die Witwe m sei Eigentümerin des Hofes. Nach der am 30o März 1942 von der Witwe erklärten Auflassung wurde der Hof am 22 e April 1942 im Grundbuch auf das Deutsche Reich umgeschrieben» Zu dieser Zeit waren noch die Eheleute Carl und Anna ESI als Eigentümer in westfälischer Gütergemeinschaft eingetragen«. Das Anerbengericht hatte die Veräußerung des Hofes
 genelimigto Der Genehmigungsbeschluß vom 8, Dezember 1941 wurde der Witwe	jedoch	nicht	ihren	Söhnen	zugestellt.
Von dem durch den Verkauf des Hofes erzielten Erlös in Höhe von insgesamt 48,991?48 RM erhielt der Kläger 33,393,70 RIJ, die auf das Sparkonto Nr fll der Sparkasse in B^|^ eingezahlt wurden.
Am 13o- September 1941 schloß der Reichsfiskus (Heer), vertreten-durch die WehrkreisVerwaltung VI in Münster, zu dem Zweck der Abrundung des Truppenübungsplatzes mit dem Bauern Hermann Schfl^K in	einen als Kaufvertrag bezeichneten
 Vertrag, der durch einen hier nicht interessierenden Nachtrag vom 20o September 1941 abgeändert wurde. Danach verkaufte SchflHP drei Gruppen von Grundstücken, für die jeweils ein besonderer Kaufpreis ausgeworfen war, an das Deutsche Reich, Eine dieser Gruppen bestand aus der Parzelle Gemarkung Br^®-4IHPP Flur 2 Nr 646/240 in Größe von 0,8119 ha und einer daneben liegenden Parzelle in Größe*von 0, 2394 ha. Der Kaufpreis für diese beiden Parzellen war auf 4,096,68 RM festgesetzt. Er war ab 22, März 1939 zu verzinsen, da Besitz und Nutzungen schon an diesem Tag auf das Deutsche Reich übergegangen waren. In § 10 dieses Vertrages war bestimmtg
"Als Ersatzland für die von dem Verkäufer ••,, an das Reich ,,„ verkauften Grundstücke verschafft das Reich dem Verkäufer das Eigentum an den nachbenannten Parzellen ,,oo"
Es folgte sodann eine Aufzählung der in Betracht kommenden Grundstücke, die sämtlich durch Vertrag vom 27. Mai 1941 von der Witwe E0 an den Reichsfiskus verkauft worden wan^n. Nach dem Vertrag vom 13® September 1941 erhielt der Reichsfis-
/
 
kus insgesamt' Grundstücke in Größe von nahezu 5 ha im Wert von 12«750,96 RM, darunter die oben erwähnte 'Parzelle Ge-
übertragen werden sollte« In Ausführung dieses Vertrages ließen die Beteiligten die Grundstücke am 13« August 1942 auf« Ara 17» August 1942 wurden die Grundstücke im Grundbuch auf die jeweils
 Die Witwe E® verstarb am 17o Februar 1943 und wurde von ihren beiden Söhnen Walter und Paul, dem Kläger, zu gleichen Teilen beerbt« Walter ist aus dem Kriege nicht zurückgekehrt«
Sein Schicksal ist ungewiß«
Nach Beendigung des Krieges stellte sich heraus, daß der Kläger auf Grund der Bestimmung des § 22 Abs 2 Erbhofrechtsver-ordnung (EHRV) nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1937 Anerbe und damit Eigentümer des Hofes geworden war und daß demgemäß seine Mutter, die im Jahre 1941/42 durchgeführte Veräußerung als Nichteigentümerin vorgenommen hatte«
Per Antrag des Klägers vom 3« Mai 1946, das Zeugnis vom 11« Februar 1942 über die Fortsetzung der westfälischen Gütergemeinschaft für kraftlos zu erklären, wurde zwar in zwei Rechtszügen abgelehnt, am': 4* März 1949 wurde ihm aber das Hoffolgezeugnis für den Erbhof R0|® Nr 7 erteilt« Schon vorher hatte er sich wegen der Rückgabe des zu dem Hof gehörigen Grundbesitzes an die Finanzverwaltung gewandt, auf deren Veranlassung ein Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, etwa 5,75 ha, an den Kläger zurückgegeben wurde0 Auf seine Anregung hin erreichte er \ ferner, daß am 6« November 1946 seitens des Grundbuchemts bei den'
Flur 2 Nr 646/240, während umgekehrt dem
1 ,,84 ha Land im Wert von 24 «»383 »72 RM
neuen Eigentümer umgeschrieben
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vom Reichsfiskus nicht weitergegebenen, noch auf den Namen des Reiches eingetragenen Grundstücken des ehemaligen E®'sehen Erbhofes von Amte1;wegen zugunsten des Klägers ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen wurdee
 Das Sparbuch über den aus dem Verkaufserlös empfangenen bei der Sparkasse in B^IIB eingezahlten Betrag von 33«393>70 RU hinterlegte er unter Verzicht auf Rücknahme am 16«, Juni 1948 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Iserlohn zugunsten des Reiches, da er eine zur Annahme des Geldes bereite Stelle nicht'ermitteln konnte, er aber andererseits gewillt war, den in seinem Besitz befindlichen.Teil des Kaufpreises zurückzuzahlene
 Im Jahre 1951 erhob der Kläger gegen den Bauern 3ch®W-R^BH) Klage auf Einwilligung zur Umschreibung eines Grundstücks, das dieser vom Reichsfiskus erworben hatte und das dem Reich vorher von der Mutter des Klägers im Jahre 1942 übertragen worden war«, Nachdem auch das Oberlandesgericht in Hamm das vom Kläger nachgesuchte Armenrecht abgelehnt und eineiig gutgläubigen Eigentumserwerb gemäß § 892 BGB durch Sch Riemke bejaht hatte, wurde die vom Kläger erhobene Klage durch Versäumnisurteil vom 19» Dezember 1952 abgewiesen«, Auf die Widerklage des Sch^flB-Rfllll^ wurde festgestellt, daß der Kläger nicht berechtigt ist, die Zustimmung des Sch^l^ zu der Umschrei bung der damals strittigen Par.2«llen auf seinen Namen zu verlangen.	—
Im Jahre 1952 verlangte der Kläger im Wege der Klage von dem land Nordrhein-Westfalen einen Teil des Schadens, der ihm durch Verschulden des Grundbuchbeamten bei der Eintragung des
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Deutschen Reichs als Eigentümer der von der Mutter Anna durch Vertrag vom 27. Mai 1941 veräußerten Grundstücke im Grundbuch erwachsen sei. Die Klage wurde durch Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 300 Januar 1953 (2 0 575/52)' angewiesen® Das:Beruf ungsverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenwärtigen Rechtsstreits aus-gesetzt 9
Im vorliegenden Rechtsstreit:, hat der Kläger gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches Klage erhoben mit dem Antrag,
 Zur Begründung seines Anspruchs hat er ausgeführt, der Reichsfiskus habe seinerzeit als Nichtberechtigter über den in Wahrheit ihm gehörigen Grundbesitz verfügte Diese Verfü-
gutgläubig Eigentum an den Grundstücken erworben habe.Durch die damalige Verfügung habe das Reich aber u«a0 die im Klageantrag näher bezeichnete Parzelle erlangt« Es sei kein Verkauf, sondern ein Austausch von Grundstücken vorgenommen worden» Nach §§ 816, 818 BGB sei die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Reiches ihm - dem Berechtigten - gegenüber verpflichtet, das Erlangte - nämlich die Parzelle - herauszugeben.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn das in der Gemarkung Br gelegene,	im	Grundbuch	des
 Amtsgerichts Iserlohn von D Band 10,
Blatt 588 eingetragene Grundstück Plur 2 Parzelle 646/240 aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer dieses Grundstücks zu bewilligen«,
gung sei ihm (Kläger) gegenüber wirksam, da Sch®^-R1
Die Beklagte hat !Klagabweisung beantragt.
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Das Landgericht hat dem Klagantrag stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewi es on <>
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe g
Io Das Berufungsgericht führt zunächst ausg Gegen die Passivlegitimation der Beklagten bestünden keine Bedenken»
Das strittige- Grundstück sei auf den Kamen des Deutschen Reichs ira Grundbuch eingetragen» Nach Art 134 GrundG sei das Vermögen des Deutschen Reiches grundsätzlich Bundesvcrmögen geworden» Die Beklagte sei demnach Rechtsnachfolgerin des Reiches in Vermögensangelegenheiten und werde durch die Ober- j finanzdirektion vertretene
 Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen» Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3? 308| 8, 197)o
2» Das Berufungsgericht fährt dann fort? das Deutsche Reich sei verpflichtet gewesen, die strittige Parzellc-afi den Kläger herauszugeben und ihm die Eigentümerstellung daran zu verschaffen» Der Hof RflH^ Nr 7 sei Bestandteil des Gcscmt-guts der Gütergemeinschaft gewesen, in der die Eltern dos Klägers nach dem Gesetz vom 16» April 1860 (PrcußGS 165) in Verbindung mit Art .-.48 AGBGB miteinander gelebt hätten» Die E®' sehe Besitzung sei gemäß § 17 EHRV Erbhof geworden» Beim Tode
 
des Vaters des Klägers am 7» November 1937 sei der Hof gemäß § 22 Abs 2 EHRV dem Anerben des Vaters angefallen» Als solcher sei nur der Kläger in Betracht gekommen, da sein einziger Bru-der Walter als Kaufmann nicht bauernfähig gewesen sei. Auf dic-sen Standpunkt habe sich auch.das Amtsgericht Iserlohn gestellt,^ als es dem Kläger am 4? März 1949 das Hoffolgezeugnis erteilt und ihm bescheinigt habe, daß er nach dem Tode des Vaters Anerbe geworden sei«. Per Kläger sei somit mit dem 7» November 1937 Eigentümer des Hofes geworden» Per Eigentumsv/echsel habe sich außerhalb des Grundbuchs vollzogen und dieses sei hinsichtlich der Eigentumseintragung unrichtig geworden» Pie Kutter des Klägers habe somit bei der Veräußerung als Nichtberechtigte, verfügt und das Reich habe nach § 873 BGB Eigentum an dem Ehe' sehen Grundbesitz nicht erlangen können.

Pie Revision rügt gemäß § 286 ZPO oder, falls die Grundakten nicht vollständig herangezogen sein sollten,* gemäß § 139 ZPO? das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Witwe E9 den Erbhof aus dem Nachlaß ihres Vaters erhalten habe» Per Erbhof könne deshalb beim Tode:, indes Mannes nicht in dessen Nachlaß y gefallen, sondern müsse in der fortgesetzten Gütergemeinschaft verblieben sein» § 22 Abs 2 EHRV könne nicht den Sinn gehabt haben, daß die Anerbenfolge schon mit dem Tode des Hannes eingetreten sei, wenn der Erbhof Vermögen der Prau gewesen sei» \
Piese Einwendung ist nicht begründet» Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sind nur die Grundakten zu dem Grundbuch von PflHHP	10	Bl	597	beigezogen	.gewesen,	aus denen sich
 nicht ergibt, von welcher Seite der Hof der in westfälischer Gütergemeinschaft lebenden Eheleute stammte» Pie Grundakten Band 5 Art 280, die wegen Unübersichtlichkeit in Band 10 Blatt
\.
 
597 umgeschrieben worden waren, lagen dagegen nicht vor»
Es kann aber dahingestellt bleiben.;, von welcher Seite der Hof stammt, Der Revision schwebt die Rechtslage vor, wie sie durch die am 1. Oktober 1943 in Kraft getretene Erbhof-fortbildungsVerordnung (EHFV) geschaffen worden ist. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 EHFV fällt beim Tode eines Ehegatten der Ehegattenerbhof zunächst dem überlebenden Ehegatten als Anerben ztic Am 7,o November 1937, beim Tod des Vaters Carl E0, regelte § 22 EHRV die gesetzliche Anerbenfolge in den Ehegattenerbhof dahins Stirbt der Mann, gleichviel ob vor oder nach v der Frau, so fällt der Hof derjenigen Person an, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Mannes berufen ist. Ein Unterschied, von welcher Seite der Hof stammt, wurde damals noch nicht gemachte Obwohl also nur der dem Mann gehörige Anteil zLun Nachlaß gehörte, ging auch der Teil, der bisher der Frau gehört hatte, auf den Anerben über. Es vollzog sich kraft Gesetzes ein Rechtsübergang unter Lebenden (vgl Vogels, Rciehs-erbhofgesetz, 4« Aufl 1937, § 22 EHRV, Ahm 5? Wöhrmann, Das Reichserbhofrecht, §'22 EHRV, Anm III),
3n Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, das Reich habe auch ;auf .Grund anderer Vorschriften Eigentum nicht erlangt, Eine Einwilligung des Klägers zu der von seiner Mutter getroffenen Verfügung könne nicht angenommen werden, Dieser sei zwar damals mit der Veräußerung des Hofs einverstanden gewesen und habe seine Mutter beim Abschluß des Kaufvertrages sogar vertreten. Er habe aber von der wirklichen Rechtslage keine Kenntnis gehabt, sondern sei irrigerweise davon ausgegangen, daß nicht er, sondern seine Mutter verfügungsberechtigter Eigentümer des H'ofessei«,
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Mit der erst in der Berufungsinstanz aufgesteilten Behauptung, der Kläger habe bereits bei Abschluß des Kaufvertrags vom 27o Mai 1941 seine Anerbenstellung und damit sein Eigentumsrecht gekannt, könne die Beklagte nicht mehr gehört werden; denn sie habe bereits im ersten Rechtszug ausdrücklich zugestanden, daß dies nicht der Pall sei» Es handle sich um ein gerichtliches Geständnis, das gemäß § 532 ZPO.auch in der Berufungsinstanz seine Wirksamkeit behalte0 Der Kläger habe daher nicht dem Antrag der .Beklagten entsprechend als Partei vernommen zu werden brauchen» Es sei auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, daß der Kläger'beim Verkauf des Hofs als Vertreter seiner Mutter aufgetreten sei, obschon er von seiner Eigentümerstellung genaue Kenntnis gehabt habe,, Wenn aber der Kläger diese Kenntnis nicht gehabt habe, so könne in seinem Verhalten keine Zustimmung im Sinne des § 185 Abs 1 BGB erblickt werden» Denn es habe dem Kläger an dem erforderlichen Erklärungswillen gefehlt« da er weder das Bewußtsein gehabt habe, der wirklich Berechtigte zu sein, noch daß seine Zustimmung zur Veräußerung des Hofs notwendig sei»
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seine Eigentümerstellung -gekannt , und die dafür angetretenen Beweise übergangen» Es wurde aber, soweit ersichtlich, nur Beweis dafür angetreten, daß der Kläger erklärt habe, daß er den Hof nicht haben wolle, daß er keinen Wert auf ihn lege und lieber bei der Polizei bleiben wolle, durch das Zeugnis einer Margarete	und	einer
 Magdalene Sc(H^ und im ersten Rechtszug durch Hinweis auf in einem anderen Rechtsstreit benannte Zeugen (Bl 19 GA - Bl 71 Akt 2	0 395/51 IG Hagen).
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Selbst wenn dies bewiesen wäre, so könnte daraus der Schluß nicht gezogen werden, daß der Kläger sich über seine Stellung als Eigentümer klar gewesen sei; denn der Kläger könnte sich so geäußert haben, auch wenn er nur als mutmaßlicher Erbe oder Anerbe seiner Mutter an dem Erbhof interessiert gewesen wäre«
DsLe Revision macht auch geltend, die Beklagte habe das Geständnis nach § 290 ZPO widerrufen können« Dazu muß aber nachgewiesen werden, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei« Selbst wenn die letzte Voraussetzung gegeben wäre, so wäre für die erste ein schlüssiger Beweis weder erbracht noch angeboten«
Die Revision meint weiter, auch wenn der Kläger seine eigene Rechtsstellung nicht erkannt habe» so müsse er doch sein Einverständnis mit dem Verkauf gegen sich gelten lassen« Der Kläger sei auch zu dem anerbengerichtlichen Verfahren herangezogen worden und habe sich zustimmend "erklärt, er sei sich aber darüber klar gewesen, daß er mit seinem Einverständnis den Hof verlieren müsse0
Das Berufungsgericht stellt fest, das Anerbengericht habe die Veräußerung^Tes Hofs genehmigt, gibt allerdings nicht an, daß die in dieser Sache erwachsenen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien« Da der Kläger nach § 62 Abs 2 Erbhof-verfahrensordnung•(EHVfO) gegenüber der Genehmigung dor Veräußerung des ganzen Erbhofs beschwerdeberechtigt war, sollte nach §
12 EHVfO eine Entscheidung nur 'ergehen, nachdem den Beteiligten Gelegenheit zur. Äußerung gegeben worden war« Wer als Beteiligter ‘anzusehen ist, bestimmte zwar das Anerbengericht nach freiem Ermessen, es bestand aber in der Rechtslehre Einigkeit, daß diejenigen anzuhören waren, die gegen die Entscheidung Beschwerde einle-gen konnten (Vogels, Reichserbhofgesetz, 4» Aufl, Anm 8 zu § i2
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EHVfO; Wöhrmann, Reichserbhofrecht, Anm 3 zu § 12 ERVfO) « Es ist daher anzunehmen, daß der Kläger in diesem Verfahren sich zu dem Kaufvertrag geäußert hat, und zwar nicht etwa als rechtsgeschäftlicher Vertreter seiner Mutter oder als Teilhaber der fortgesetzten Gütergemeinschaft, sondern in seiner Eigenschaft als vermeintlicher Anerbe, v/obei unter "Anerbe11 der zukünftige Eigentümer des Hofs anzusehen ist» Denn wenn der Hof? wie anscheinend damals von den Beteiligten angenommen worden ist, den Teilhabern der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört hätte, oder wenn die Mutter Bäuerin geworden wäre, so mußte doch der Kläger als Anerbe für die Zeit nach Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft angesehen werden® Wenn er nun in dieser Eigenschaft sich mit der Veräußerung des Hofes einverstanden erklärt hätte - die Möglichkeit, daß er sich gegen die Veräußerung ausgesprochen und das Anerbengericht die Genehmigung doch erteilt hat, ist an sich nicht ausgeschlossen -so könnte sich fragen, ob der Kläger sich nicht so behandeln lassen muß, als ob er eine Genehmigung des von der Mutter als einer Nichtberechtigten abgeschlossenen Kaufvertrags erteilt hätte0 Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Möglich]:eit hervorgehoben, daß das Wissen, nicht seine Mutter, sondern er selbst sei Alleineigentümer des Hofes, in dem Kläger ein stärkeres Verantwortungsbewußtsein für den Fortbestand des Hofs hervorgerufen und ihn zu einer entschiedeneren Haltung gegen den Verkauf veranlaßt hätteo Dieses Verantwortungsbewußtsein mußte sich aber in gleicher Weise regen, wenn der Kläger als zukünftiger Anerbe angesprochen wurde. Das Berufungsgericht hat auch bei Erörterung der Frage, ob der Kläger mit seinem Klaganspruch arglistig handle, angedeutet, daß es den Fall vielleicht anders ansehen würde, wenn der Kläger früher unter allen Umständen den Verkauf des Hofes erstrebt und die Mutter etwa in diesem Sinne beeinflußt hätte« Eine entsprechende Stellungnahme im Genehmigungsverfahren könnte aber in dem-
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selben Sinn gewertet werden0 Es wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats hingewiesen, daß jemand, der eine ihm nahestehende Person beim Abschluß eines Vertrags vertreten hat, jedoch durch sein Verhalten, sei es auch ohne Verschulden, einen ^ Vertragszweck vereitelt, verpflichtet ist, den Schaden des Vertragsgegners wieder zu beseitigen, soweit er dazu imstande ist und sich mit dem Schaden des Vertragsgegners bereichern würde (BGHZ 14, 313 /3l§7 - ablehnend Go und D* Reinicke in 1JJ\7 1955, 533)o Dies würde insbesondere gelten, wenn der Vertreter der Verkäuferin und der zugleich nachher in anderer Eigenschaft - als vermeintlicher Anerbe - Tätige an dem Vertrag wirtschaftlich in hohem Maße interessiert ist« Es wäre aucn zu prüfen, ob nicht der Gedanke des § 140 BGB anzuwenden ist, wenn der Kläger als vermeintlicher Anerbe, der er nicht war, sein Einverständnis erklärt zu einem Geschäft, das ihn als Eigentümer angeht0 Wenn man sich dieser Auffassung anschließen würde, wäre der Vertrag nach § 185 Abs 1 BGB rückwirkend gültig geworden^ Diese Verhältnisse hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt, es konnte daher der Schluß, daß eine Einwilligung des Klägers zu der von seiner Mutter getroffenen Verfügung nicht angenommen v/erden könne, nicht gezogen werden, solange der Sachverhalt nicht abschließend gewürdigt worden ist»
Die Revision weist noch darauf hin, daß der Erbhof von dem Deutschen Reich auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29* März 1935 (RGBl I, 467) und der Durchführungsverordnung dazu vom 21. August 1935 (RGBl I, 1097) erworben worden seio Das spielt aber keine Rolle, da der Hof vom ‘Roich nicht im Wege der Enteignung, sondern durch freihändigen Verkauf erworben worden ist*
4o Das Berufungsgericht fährt dann fort? Die Verfügung der
 
Hutter sei auch nicht nachträglich auf Grund des § 185 Abs 2 BGB wirksam geworden, 'Die Mutter sei zwar von dem wahren Berechtigten, dem Kläger, beerbt worden«, Voraussetzung für ein Wirksamwerden der Veräußerung wäre aber gewesen, daß der Kläger für die ITachlaß-verbindlichkeiten unbeschränkt hafte. Darüber fehle es an einem schlüssigen Vortrag der Parteien,
 Das Reich hätte auch nach § 185 Abs 2 BGB frühestens beim Tode der Mutter am 17, Februar 1943 Eigentümer werden können, da eine Rückwirkung auf den Augenblick der Verfügung des ITichtbc-rechtigten ausscheide, Damals habe das Reich die Grundstücke aber nicht mehr gehabt. Zur Zeit des Verkaufs an die Bauern 5chdP-R(U^ und Überacker im Jahre 1942 habe das Reich als Nichtberechtigter verfügt. Die Bauern hätten auf Grund ihres guten Glaubens gemäß §§ 891 und 892 BGB Eigentum an den Ebe'schen Grundstücken erlangt,
 Die Revision macht dazu geltend, die Witwe Efli habe sich verpflichtet, das Eigentum an dem Erbhof auf den Fiskus zu übertragen, Dazu sei sie in der Lage gewesen und diese Verpflichtung habe nach §§ 10 I, 31 des Preußischen Gesetzes, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz WestphFilen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16, April 1860 (GS 165) die fortge-r • setzte westfälische Gütergemeinschaft betroffen. Der Kläger sei mindestens Miterbe der fortgesetzten Gütergemeinschaft und deshalb sowohl als Erbe seines Vaters wie als Erbe seiner Hutter verpflichtet, den Kaufvertrag als Gesamtschuldner zu erfüllen, ! Das sei insoweit nicht unmöglich, als er die Zustimmung zur Wei-teryerfügung an den Bauern Scb|p|p-R|B|^ zu geben habe, und die ^ Auffassung des Berufungsgerichts^ sei unrichtig, daß es an der Vor-* aussetzung fehle", daß der Kläger für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt hafte. Das Berufungsgericht habe Einzelheiten nicht
 
festgestellt, Der Kläger habe zwar eine Erklärung vor dem /mts-gericht in Iserlohn vom 16» September 1950 abgegeben, die aber keine Inventarerrichtung im 'Sinne der §§ 1994 ff BGB darstelle» Das Verzeichnis enthalte jedenfalls nicht die vom Vater des Klägers stammenden Aktiven» Soweit der Nachlaß des Vaters hafte, handle es sich um eine Nachlaßschuld im Sinne des § 14 EHRV» Es sei nicht richtig, daß die Beklagte nachzuweisen hätte, daß der Kläger unbeschränkt hafte, das Gegenteil sei richtig» Die Kutter hafte auf Erfüllung und auf den vollen Wert,
 Diesen Ausführungen ist nicht zuzustimmen» Es ist zwar richtig, daß der Kläger und sein Bruder für die Verpflichtungen haften, die die Mutter als verfügungsberechtigt für die fortgesetzte Gütergemeinschaft getroffen hat» Eine Schuld des Vaters kommt nicht in Betracht, da der Vertrag erst nach seinem Tod geschlossen worden ist»
Es handelt sich zunächst um die Frage, ob die Verfügung der Mutter dem Kläger gegenüber nach § 185 Abs 2 BGB wirksam wurde. Dazu wird verlangt, daß der Verfügende von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschrinl haftet. Die Beweislast dafür hat der, der die nachträgliche Wirksamkeit des Vertrags behauptet» Eine Feststellung, daß der Kläger für die Nachlaßverbindlichkeiten seiner Kutter bzw, der Güter gemeinschaft unbeschränkt hafte, konnte vom Berufungsgericht nicht getroffen werden. Die Beklagte hätte dazu nachweisen müssen, daß dem Kläger eine Inventarfrist nach § 1994 BGB gesetzt worden ist und daß er sii ungenutzt verstreichen ließ» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beweis für ein Wirksamwerden des Vertrags vom 27• Mai 1941 gemäß § 185 Abs 2 BGB nicht erbracht sei, ist daher frei von Rechtsirrtum»
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Die Frage, die die Revision aufwirft, ist eine andere, nämlich die, ob der Kläger die von seiner Mutter namens der Gütergemeinschaft eingegangene Verpflichtung als Erbe erfüllen muß*
Auch hier kommt es auf die Frage an, ob der Kläger für die Nach-laßverbindlichkeiten seiner Mutter unbeschränkt haftet, ferner darauf, ob der Nachlaß schon geteilt ist; denn nach § 2059 EGB kann ;jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlaß hat, vor der Teilung verweigern. Solange braucht er also den Hof nicht zu übereignen oder die bereits zu Unrecht vorgenommene Übereignung
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nicht zu genehmigen«,
5o Das Berufungsgericht stellt dann weiter fest, es fehle auch an der wirksamen Genehmigung der Veräußerung des Hofs durch das Anerbengericht. Gemäß § 62 EHVfO seien sowohl der Kläger wie sein Bruder beschwerdeberechtigt gewesen,. Nach § 21 Abs 5 EHVfO hätte der Genehmigungsbeschluß dem Kläger von Amts wegen zugestellt werden müssen,. Das sei unstreitig nicht geschehen« Icher fehle es insoweit auch an einer notwendigen Voraussetzung für eine wirksame Übereignung des Hofs« Diese Unterlassung der Zustellung hat aber für den Fall? daß der Vertrag von dem Kläger genehmigt ist, nur zur Folge, daß der Vertrag und die Auflassung schwebend unwirksam geblieben sind, und sie waren dies auch noch zur Zeit des Außerkrafttretens des Reichserbhofgesetzes« Der Kläger hätte nach § 56 Abs 4 der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen (LVO) noch bis zu dem 31» März 1948 sofortige Beschwerde einlegen können. Ist sie nicht eingelegt worden, so wäre der Vertrag vom 27» Mai 1941? sofern er vom Kläger genehmigt worden ist, als gültig anzuseheno
 Damit wäre dem Klaganspruch der Boden entzogen« Das Berufungs-
urteil wäre daher aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« wenn der Kh.agan-trag nicht aus anderen Gründen unbegründet sein sollte«
6« Bas Berufungsgericht hat nämlich weiter erwogen-:
Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Reichs an dem Erbhof E® müsse verneint werden« Es seien die Eheleute Carl und Anna E9 in westfälischer Gütergemeinschaft als Eigentümer des Hofs eingetragen gewesen«, Bein Vertreter des Reichsfiskus sei bei Vertragsschluß bekannt gewesen* daß der Ehemann E^ bereits gcstor- v ben sei* daß die Grundbucheintragung also den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht entsprochen habe« Sein guter Glaube an die unbeschränkte Verfügungsfähigkeit der Mutter des Klägers werde durch §§ 891? 892 BGB nicht geschützt«
Ber Vertreter des Reichsfiskus habe auch aus den Grundbucheintragungen erkennen können, daß die Witwe ElP zu einer Verfügung nicht befugt gewesen sei, da die Erbhofeigenschaft des Hofs und dessen Zugehörigkeit zu dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft im Grundbuch vermerkt gewesen sei« Er hätte aus § 22 Abs 2 EHRV entnehmen müssen, daß der Hof nach dem Tode des Mannes auf den Anerben übergegangen sei und daß die Witwe E0 nicht Anerbe sein könne« Bern stehe nicht entgegen, daß auch das Anerbengericht und das Grundbuchamt die Rechtslage verkannt hätten«
Bas Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft führe ebenfall seicht zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb des Reichs« Bieses Zeugnis enthalte lediglich die Feststellung, daß die Witwe E* die westfälische Gütergemeinschaft mit ihren Kindern fort- 1 setze,, sage aber mit Recht nichts darüber, daß auch der Hof zu dem Gesamirgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehöre, Bie durch §§ 1507, 2365 BGB begründete Vermutung gehe nur dahin, daß die
 
Witwe Ebe berechtigt sei, über Gegenstände der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu verfügen0 Da der Hof nie in das G-esamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gefallen sei, sei auch das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft für der. Eigen-'’ turnserv/erb des Reichs ohne Bedeutung.
Die Revision meint, um einen gutgläubigen Erwerb handle es sich gar nicht; denn Carl EV und seine Ehefrau, in westfälischer Gütergemeinschaft lebend, seien eingetragen und diese Gütergemeinschaft habe verkauft«, Baß die westfälische Gütergemeinschaft inzwischen eine fortgesetzte Gütergemeinschaft geworden sei, sei dem nicht entgegengestanden0 Ob das Grundbuch tatsächlich unrichtig gewesen sei oder nicht, hänge davon äby ob noch ein bauernfähiger ■Schn vorhanden gewesen sei«, Bas sei aber zweifelhaft gewesen, da dem Kläger seitens des Reichsnährstands die Erbhof fäliigkeit abgesprochen worden sei«,
Biese Einwendungen sind nicht stichhaltige Als Eigentümer waren Carl E9 und seine Frau in westfälischer Gütergemeinschaft eingetragene Biese Eintragung war nicht mehr richtig, nachdem Carl EV gestorben war«, Bies war dem Vertragsgegner, dem Vertreter des Beutschen Reichs bekannt«, Bie fortgesetzte Gütergemein-schaft, die mit der ursprünglichen Gütergemeinschaft nicht identisch ist, war'nicht eingetragen, Bern Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß der gute Glaube an die Verfügungsfähigkeit der Mutter nicht geschützt ist0
Mit Recht rügt allerdings die Revision die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Vertreter des Fiskus habe aus dem Grundbuch erkennen können, daß die Witwe nicht zur Verfügung befugt gewesen sei; denn nach § 892 BGB kommt es nur darauf an,
 
ob die Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Erwerber bekannt war, nicht darauf, ob er sie hätte erkennen müssen. Das ist aber, wie schon erwähnt, nicht entscheidend, da die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht im Grundbuch eingetragen war«
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger bauernfähig sei, bestehen keine ."Bedenkeno Wenn früher Stellen, die zur Entscheidung dieser Präge nicht zuständig waren, wie die Heeresstandortverwaltung	oder ’’der Reichsnährstand”	oder
 auch der Bruder des Klägers, der in erster Linie seine eigene Bauernfähigkeit geltend machte, diese bestritten haben sollte, so wäre dies belanglose.
Die Auffassung der Revision kann übrigens nicht gebilligt werden, die Präge, ob das Grundbuch unrichtig geworden sei oder nicht, habe davon abgehangen, ob noch ein bauernfähiger Sohn vor-l handen gewesen wäre0 Denn der Hof wäre unter allen Umständen auf einen Anerben des Mannes übergegangen, auch wenn bauernfähige Söhne nicht vorhanden gewesen wären« Der Erbhof hätte in diesem Pall nicht diese Eigenschaft verloren und die Ehefrau hätte im Gegensatz zu der Rechtslage nach § 24 der Erbhoffortbildungsverordnung nach der Erbhofrechtsverordnung nur in den Formen der §§
21 und 22 EHRV zu dem Anerben bestimmt werden können«
\7, Die Entscheidung, ob der Vertrag vom 27. Mai 1941 gültig war, hängt also davon ab, ob der Kläger diesen Vertrag durch seine Stellungnahme im Genehmigungsverfahren vor dem Anerbengc-richt genehmigt hat0
8.	Die Revision ist aber der Auffassung, daß selbst wenn der Vertrag vom 27. Mai 1941 nicht wirksam sei, der Anspruch auf
 Herausgabe des vom Kläger geforderten Grundstücks nicht: gegeben sei o
Das Bei'ufungsgericht führt dazu auss Der Reichsfiskus habe bei der Weiterveräußerung von Teilen des E®'sehen Grundbesitzes an Sch®®-R(®® als Uichtberechtigter verfügt« Diese Verfügung sei wegen des guten Glaubens des Erwerbers dem Kläger gegenüber wirksam« Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um Erbhofgrundstük-ke gehandelt habe und gemäß § 37 Reichserbhofgesetzes ein Veräußerungsverbot Vorgelegen habe«
Da das Reich wirksam über einen dem Kläger gehörigen Gegenstand verfügt habe, sei die Beklagte als Rechtsnachfolgerin gemäß § .816 Abs 1 BGB verpflichtet, das durch die Verfügung Erlangte herauszugeben« Das sei bei einem gegenseitigen Vertrag die Gegenleistung« Bei einem Kaufvertrag sei die Gegenleistung der Kaufpreis, bei einem Tauschvertrag die eingetauschte Sache, nicht etwa deren Werte
 Es komme demnach entscheidend auf die rechtliche Bewertung des Vertrags vom 13« September 1941 zwischen dem Roich und Sch^^^ R®|® an, bei dem es sich nach dem Kläger um einen Grundstückstausch, nach Meinung der Beklagten um einen doppelten Kauf handle« Die Unterscheidung der beiden Vertragsarten lasse sich nicht generell an Hand eindeutiger Tatbestandsmerkmale treffen, sondern sei Sache der Auslegung auf Grund der Umstände des Einzelfalls«. Dabei könne es auf die Bezeichnung ’’Kauf” oder "Tausch” nicht unbedingt ankommen, auch nicht auf den Voranschlag der Leistungen in Geld« Entscheidend sei vielmehr, ob die unmittelbare Leistung .jedes Teils ln der Verschaffung einer Sache bestehe und die Preisangabe nur anschlagshalber beigefügt sei, oder ob ein unmittelbarer Sachaustausch nicht vereinbart sei, sondern von jeder Seite Geldleietung
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gegen Sachhingabe- gewollt sei und die Preise nur im Ende.rgeb.nis durch Aufrechnung ausgeglichen seien.
Bei dem Vertrag vom 13, September 1941 zwischen dem Reich und SchBB habe die unmittelbare Leistung jeder Vertrcgc.po.rtei in der gegenseitigen Verschaffung von Grundstücken bestunden.
Das Reich sei auf bestimmte, dem BafHHfe SchBB gehörige Pcrzol-len angewiesen gewesen, die für Zwecke des Truppenübungsplatzes benötigt worden seien. Andererseits sei Schfl^^-RflHV zur Abgabe dieser Grundstücke nur bereit gewesen, wenn ihm das Reich andere Ländereien zur Verfügung gestellt habe«. Beide Teile hatten sich nicht mit einer Geldentschädigung zufriedengegeben, wenn die Übereignung der Grundstücke aus irgend einen Grund nicht möglich gewesen wäre. Dieser Umstand hätte mit Sicherheit die Auflösung des ganzen Vertrags nach sich gezogen» Der VMlle, nur Land gegen Land herzugeben, habe daher den Inhalt des Vor-"' trags bestimmt» Diese Auffassurg^etfblte ihre Bestätigung dadurch, daß in § 10 des Vertrags vom 13. September 1941 ausdrücklich von '’Ersatzland” die Rede sei» Der Vertrag könne sich daher nur als Tausch im4 Sinne des § 515. BGB und nicht als Doppolkr.uf darstoller. Die Festsetzung der einzelnen Kaufpreise, die richtigerv.cisc als Bewertungsmaßstäbe zu gelten hätten, ändere daran’ ebensowenig wie die Vereinbarung einer Verzinsung der ’’Kaufpreise”» Damit he.be man offenbar den Bauern	für die ITutzungcn
 entschädigen wollen,' die ihm entgangen seien, da die moisten Grundstücke schon seit mehreren Jahren im Besitz des Reichs gewesen seien. Daß Sch^^^-R^BK no'ch mehr als 11,000 III en den Fiskus habe zahlen müssen, spreche mehr für als gegen einen Tauschvertrag, Diese Tatsache zeige, daß es ihm unter allen Umständen darauf angekommen sei, Land wieder zu bekommen und daß er dazu sogar bereit gewesen sei, erhebliche Geldaufwendungen
 
zu macheno
 Auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 18» Januar 1910 (RGZ 73/88) zwinge nicht dazu, in der Vereinbarung vom 13c September 1941 zwei Kaufverträge zu sehen,. Dort sei ausgeführt, es sei nicht ein doppelter Kaufvertrag, sondern ein einheitlicher Tauschvertrag anzunehmen, wenn ein Teil der Tauschpreise durch gegenseitige Aufrechnung ausgeglichen werde0 laß dies im vorliegenden Pall geschehen sei, könne unbedenklich angenommen werden» Das Pehlen einer entsprechenden besonderen Bestimmung in der Vertragsurkunde vermöge den Rechtscharakter des Vertrags nicht zu beeinflussen, wenn die spätere Aufrechnung selbstverständlich sei. Bedeutungslos sei, daß der Piskus zur Seit des Vertragsschlusses noch nicht Eigentümer der an Schfl^-RiB zu übertragenden Grundstücke gewesen sei. Da das Reich im Austausch der Grundstücke des Klägers gegen die des Bauern Schulte auch die strittige Parzelle erworben habe, sei die Beklagte gemäß § 816 Abs 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet» Der Anspruch des Klägers richte sich auf eine Sache, er sei kein Y/ertanspruch»
Die Revision wendet sich gegen die Annahme eines Tauschvertrags» Eine Zurückführung des Grundstückswerts auf einen Geldbetrag spreche grundsätzlich für einen Doppelkauf,nicht für einen Tausch» Vom Standpunkt des Reichs sei die Landbeschaffung für Schulte nicht die Voraussetzung für den Vertrag gewesen, sondern er hätte auch ohne Landbeschaffung enteignet werden können» Die Abgabe des Landes an das Reich habe Schfl^^ um das Land gebracht, selbst wenn er bezüglich des Ersatzlandes gewandelt oder Llinde-rungsansprüche geltend gemacht hätte» Eine andere Auffassung vorstoße gegen §§ 133, 157 BGB. Die Beschaffung des Ersatzlondes für Schulte habe zwar dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, sie habe aber nicht den engen Zusammenhang gesetzt, den das Berufungsgericht annehme. Mit einem Tausch sei es unvereinbar, daß die in dem Vertrag ausgeworfenen "Kaufpreise” verzinst werden sollten»
 
Man könne bei derartig ungleichen Grundstückswerten, wie sic hier vorlägen, von einem Tausch überhaupt nicht spreche!', denn das Reich habe 14.051?86 RM und Schi^|^-RHIM 24.383?72 ELI zu zahlen gehabt•
Liese Einwendungen greifen die Auslegung eines Einzeivcr-trags durch das Berufungsgericht an. Die Beklagte kann damit nicht gehört werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist durchaus möglich. Daß dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen v/orden seien, ist nicht ersichtlich.
9.	Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführts Es sei für
 das Bestehen des Anspruchs auch schlechthin unerheblich, daß der
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Klüger noch einen großen! Teil des der Mutter bezahlten Kaufpreises in Händen habe. Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei auf ihre Kosten bereichert, sei nicht schlüssig, soweit die Beklagte damit ihrer Herausgabepflicht zu begegnen suche.
Der Einwand der allgemeinen Anglist sei ebenfalls nicht begründet, der daraus abgeleitet werde, daß der Kläger sich mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setze, wenn er die Rückgabe von Grundstücken verlange, an deren; Veräußerung er im Jahre 1941 maßgeblich mitgewirkt habe.. Die Beklagte verkenne, daß ein eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Klägers dabei nicht gegeben sei und' daß RechtsWirkungen dadurch nur zwischen dom Reich und der Mutter des Klägers entstanden seien. Es hätten durch den Vertragsschluß auch keine Treupflichten des Klägers gegen das Rc-ich begründet werden können. Anders wäre es, wenn er früher unter* allen Umständen den Verkauf des Hofs erstrebt und die Mutter etwa in diesem Sinne beeinflußt hätte, insbesondere ohne daß ein Enteignungsverfahren gedroht hätte oder ein ähnlicher swingender An-
 
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laß gegeben gewesen wäre«. Eine solche Einstellung des Klägers habe die Beklagte aber nicht dargetan0 Sie lasse sich auch mil den angebotenen Beweismitteln nicht sicher nachweisen. Selbst wenn der Kläger den Zeuginnen Frau	und	Präulein
 gegenüber geäußert haben sollte, er wolle den Hof nicht haben, er bleibe lieber bei der Polizei, könne daraus nicht mit Bostirmt-heit gefolgert werden, daß er entschlossen gewesen sei, 3cn Ilof zu verkaufen. Er hätte Beamter sein und gleichwohl im Besitz des Hofes bleiben können, es wäre ihm im Zweifel nicht unmöglich gewesen, den Hof zu verpachten. Daß er aber entschlossen gewesen sei, seinem Beruf als Landwirt auch weiterhin nachzugehen, ergebe sich aus dem Schreiben des ICreisbauernführers vom 10. Oktober 1941, in dem sich dieser gegenüber der Heeresstandortverwaltung für eine Hinterlegung des Kaufpreises eingesetzt habe, damit der Kläger nach dem Krieg einen anderen Erbhof ankaufen könne. Nach dieser Erklärung scheine es auch ausgeschlossen, daß die Beklagte beweisen könne, der Kläger sei zur Zeit des Verkaufs nicht' bauernfähig und deshalb daran interessiert gewesen, den Hof zu veräußern. Das Amtsgericht habe auch dem Kläger nach Prüfung der Voraussetzungen das Hoffolgezeugnis erteilt. V/ie dieser sich im Jahre 1941 gegenüber dein Kaufantrag des Reichs verhalten hätte, wenn er gewußt hätte, daß er selbst Eigentümer des Hofes sei, lasse sich heute nicht mehr klarstellen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, daß er sich denn zu einer entschiedeneren Haltung gegen den Verkauf des Hofes veranlaßt gesehen hätte. Unter solchen Verhältnissen könne das heutige Vorgehen des Klägers nicht als arglistig angesehen werden.
Der Klaganspruch sei auch nicht verwirkt. Schon der Vortrag der Beklagten reiche dazu nicht aus... Es, treffe auch nicht zu, daß der Kläger mit seinen Ansprüchen erst nach der Währungsreform hervorgetreten sei. Er habe unwiderlegt erklärt, von der wirklichen Rechtslage erst nach Kriegsende erfahren zu haben. Er habe bereits im Jahre
 
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1946 die Eintragung eines Aintswiderspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuchs angeregt und erreicht und sei in der Folgezeit immer tätig gewesen, um seinen Anspruch durchaus et zen*
Zu diesen Ausführungen ist teilweise schon oben Stellung genommen. Soweit dies nicht geschehen ist, ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Es handelt sich aber nicht um allgemeine Arglist oder Verwirkung, sondern, wenn der Kläger den von seiner Mutter geschlossenen Vertrag nicht genehmigt hat, ist sein Verhalten nicht zu beanstanden©
10.	Eie Entscheidung des Rechtsstreits hängt also davon ab, ob der Vertrag vom 27» Mai 1941 durch Genehmigung des Klägers wirksam geworden ist. Eas Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. label ist die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu überlassen.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis käme, daß der Vertrag vom 27» Mai 1941 unwirksam und der Anspruch auf Herausgabe des gef<?rderten -Grundstücks berechtigt sei, wird das Berufungsgericht zur Frage des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten nochmals Stellung nehmen müssen Eas Berufungsgericht hat•dazu ausgeführt, die Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Eas Reich habe keinen* Anspruch gegen die. Mutter des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß, da sich ein Verschül-
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den der Witwe E^J nicht feststellen lasse. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Beklagte wegen des Kaufpreises ejnen Bereiche-rungsanspruch gegen den Kläger habe, könne ihr das Leistungs-

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verweigerungsrecht gemäß § 273 Abs 1 BGB nicht zugebilligt v^erden» Der Kläger habe den in seinen Besitz gelangten Teil des Kaufpreises zwar noch nicht zurück!ezahlt, 5>ie Hinterlegung des Sparkassenbuchs stelle auch keinen wirksamen Erfüllungsersatz gemäß §§ 372, 378 BGB dar, da nicht die Herausgabe des Sparkassenbuchs, sondern allenfalls die Abtretung der Forderung gegen die Sparkasse die geschuldete Leistung darstelleo Da das Sparkassenbuch Legitimations- und nicht Wertpapier sei, habe der Kläger durch die Hinterlegung auch nicht Sicherheit geleistet. Da er aber den Versuch gemacht habe, den in seinen Händen befindlichen Teil des Kaufpreises zurückzuzahlen und den Betrag dann hinterlegt habe, sei daher dem Sicherheitsbedürfnis der Beklagten in ausreichender Yfeise entsprochen worden. Sie könne daher auf der Anwendung des § 273 Abs 1 3GB nicht bestehen«
Die Revision macht geltend, daß die Hinterlegung das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht abwenden könne.
An sich kann ein Zurückbehaltungsrecht bestehen. Ein Verschulden der Mutter des Klägers ist zwar nicht gegeben, sie war aber durch die Zahlung des Kaufpreises ungerechtfertigt bereichert. Wenn sie den Kaufpreis dem Kläger unentgeltlich zugewendet hat, was möglich ist, wäre der Kläger nach § 822 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Mit Recht spricht sich das Berufungsgericht dahin aus, daß die Hinterlegung im vorliegenden Ball keine Erfüllung und kein Erfüllungsersatz darstelle o Wenn es meint, der Kläger habe durch den bloßen Versuch, den in seinen Händen befindlichen Teil de3 Kaufpreises zurückzuzählen, dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten soweit entsprochen, daß die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nicht
 ausüben könne, so bestehen- dagegen im Hinblick auf § 273 Abs 3 BGB keine Bedenken, wenn man davon ausgeht, daß der rllüger nur das herauszugeben hat, was ihm unentgeltlich zugeflossen ist*
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