Rechtssatz: Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht angefochten werden. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidienten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, von Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock für Recht erjkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das anstelle der Verkündung am 23 ./24» November 1953 zugestellte Urteil des 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 80 Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 1952 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auflassung nur| Zug um Zug gegen Zahlung von 7.178,50 DM nebsti 7 Zinsen daraus seit 1. Augüst 1952 schloß die Klägerin mit den Eheleuten St^H einen vom Ratschreiber der Klägerin beurkundeten Vertrag, durch v.elchen die Eheleute Stfl^ ihren Auf- lassungianspruch und alle weiteren Forderungen gegen Karl KOHMus dem Vertrag vom 31» März 1950 gegen Zahlung von 15.$41 DM an die Klägerin abtraten.,Die Klägerin verpflichtete sich darltberhinaus, an die Eheleute St^B 11 als Ersatz für die ihnen entstandenen Kosten anläßlich des Erwerbs des Bauplatzes KeBB” den Betrag von 5.000 DM zu entrichten, Klage erhoben Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin das im Grundbuch zu EfBBB Grundbuchheft A 2548 Abt» I Nr 5 auf den NamOn des Beklagten als Eigentümer eingetragene Grundstück Parzelle Nr 18028/2, BauBHIB in IöLBBB» Markung EBBHB am NBHB? März 1950 vorgelegt, die außer von Karl KBBB and Gottlieb StflB von den Ehefrauen Bertä St4B and Pauline KflBB und dem Sohn Walter K®-B^ als Zeugen unterschrieben ist. 66 GVG ergibt sich aber die Möglichkeit, daß der Vorsitzende bei seiner Verhinderung durch ein Mitglied des Senats vertreten sein kann* Der Bundesgerichtshof hat sich nun in Übereinstimmung mit der Kechtsprechung des Reichsgerichts auf den Standpunkt gestellt; es gehe nicht an, da|3 der ordentliche Vorsitzende sich ganz von der Senatsarbeit fernhalte, so daß er auch keinen richtunggeben-den Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats nehmen könne (BGÜZ 9, 291? Es besteht ferner keinerlei wird von der Revision auch nicht behauptet, daß der ordentliche Vorsitzende des Senats hinsichtlich der Senatsarbeit im ganzen dauernd durch seinen Stellvertreter vertreten worden sei. Das Berufungsgericht führt aus, die Rügenj die die Beklagten gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, wie er dem Landgericht unterbreitet worden sei, durch dieses Gericht erhoben hätten, seien nicht gerechtfertigt. Im zweiten Rechtszug sei der Streitstoff aber durch neues Vorbringen der Beklagten wesentlich verändert worden, nämlich dadurch, daß die Mvertrauliche Vereinbarung” vom 30. Bio Revision sieht in der Zulassung des neuen Vorbringens einen Verstoß gegen § 529 Abs 2 ZPO, Sie meint, der Rechtsstreit sei lediglich deshalb nicht verzögert worden, weil das Berufungsgericht das neue Vorbringen unter Verkennung der Beweislast einfach als zutreffend unterstellt habe, Burch Erhebung der notwendigen Beweise wäre ein^ erhebliche Verzögerung eingetreten. Bia Beklagten hätten auch eine Entschuldigung für die Verspätung des Vorbringens gar nicht vorgebracht. Dadurch, daß das Berufungsgericht von sich aus einen Ent-schuldignigsgrund unterstellt habe, auf den sich die Beklagten nicht einmal selbst berufen hätten, sei § 286 ZPO verletzt. Bie Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht angefochten werden. Bie Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit dem Ziel, ein von dem Berufungsgericht für erheblich erachtetes Vorbringen wieder auszuschalten, würde weder der Beschleunigung noch der Wahrheit dienen (Stein-Jonas-SchÖnke § 529 III, 6 b; Baumbach § 529? Denn es handelt sich nur um eine prozessuale Bestimmung, die der1Beschleunigung des Verfahrens dienen sollte, nicht dariua, dem Berufungsklüger, gewissermaßen Wenn daraus das Berufungsgericht die freie Üherzeugjung schöpft, der Beklagte Karl S30H habe weder die Absijoht gehabt, den Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit gehandelt, so ist darin ein Rechtsverstoß (nicht zu erkennen, auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht noch die als unschädlich bezeichnete Möglichkeit erörtert hat, daß Karl KBHB zu diesem Verschweigen durch die Besorgnis vor Unannehmlichkeiten bestimmt worden sjein könnte. III* In der Sache selbst führt das Berufungsgericht aus: Ber| Kaufvertrag zwischen Karl KflBB und den Eheleuten StOb vom 31. Dajraus folge zwingend, daß der am 31 März 1950 vom Notar bejurkundete Kaufvertrag dem wirklichen Y/illen der Vertragsparteien nicht entsprochen habe. Jeder Zweifel daran* daß es sich nicht um eine vorbereitende Skizzie-rung einjes erst notariell festzulegenden Vertragsinhalts handle, iwerde ausgeräumt durch die Vereinbarung einer ”ver-traülichj”' zu bewirkenden zusätzlichen Zahlung und die Zusicherungen hinsichtlich der Wertbeständigkeit des Ge-samtpreises. März 1950 vereinbarte Wertsicherungsklausel keine wesentliche Bedeutung mehr gehabt, nachdem im notariellen Vertrag dem Verkäufer eine zusätzliche Sicherung gegeben worden sei, nämlich die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks. Wenn es auch richtig ist, daß eine Urkunde die Vermutung der Rich- Vollständigkeit für sich hat, so kann diese doch durch die Feststellung entkräftet werden, daß die Vertragsparteien noch zur Zeit des Abschlusses des notariellen Vertrags an den früheren abweichenden Vereinbarungen festgehlalten haben (RGZ 63, 15)«. Aber auch der notarielle Vertrag vom 31» März 1950 sei unwirksam. Die sogenannten Schwarzkäufe von Grundstücken seien* früher mangels Wiedergabe des wirklichen Parteiwillens im notariellen Vertrage gemäß § 117 BGB als im ganzen nichtig behandelt worden, § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolge von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7. Der Vertrag vom 31• Marz 1950 widerspreche aber nicht nur hinsichtlich der HÖh^ des Kaufpreises, sondern auch hinsichtlich der Wertsicljierung dem wirklichen Parteiwillen * Auf die Klausel sei erheblicher Wert gelegt worden und es könne unbedenklich angenommen werden, daß Karl K4H» sich auf das Geschäft nicht eingelassen hätte, wenn ihjn der Mangel der Rechtswirksamkeit dieser Vertrags- Juli 1942 sei auch bezüglich der Wert-sicherujigsklattsel anzuwenden mit der Wirkung, daß der Inhalt deir notariellen Urkunde ohne die Wertsicherungsklausel als; vereinbart gelte. äaß im Falle der Beurkundung eines geringeren Entgelts flicht geltend gemacht werden könne, das vereinbarte Entgelt sei nicht nach § 313 BGB beurkundet. Daß der Vertrag auch ohne die nichtbe-urkundete Wertsicherungsklausel abgeschlossen worden wäre, könne nicht angenommen werden und sei jedenfalls von der Klägerin nicht bewiesen«, Die Revision will aus der Nichtaufnahme der Währungs klausel in den notariellen Vertrag den Schluß ziehen, daß auch dem Beklagten Karl Kfl^P die Unzulässigkeit dieser Klausel bekannt gewesen sei, zu demal er dies von dem Makler BeflHP, bei d|em er sich erkundigt habe, erfahren habe. Sie will die Währungsklausel also als rechtsgeschäftliche Erklärung überhaupt ausschal-jten und schließt |aus dem Vergleich der beiden Verträge |nur, daß der Kaufpreis im notariellen Vertrag zu nieder an gegeben sei, so djaß nach § 4 der Verordnung vom 7. klauselI wirklich bekannt gewesen, da er von dem Hakler darauf hingewiesen worden sei, ist eine neue tatsächliche Behauptung, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann. Der Schluß, den die Revision ziehen will, ist jedenfalls nicht begründet, aus der Nichtaufnah-me der Währungsklausel in den notariellen Vertrag ergebe sich, djaß beide Teile die Klausel an sich, abgesehen von der Verletzung des Formerfordernisses des § 313 BGB, für unwirksam gehalten hätten. Die Feststellung des Berufungs-gerichtb, daß jedenfalls der Verkäufer die Klausel für rechtswjirksam gehalten habe, kann daher nicht angefochten werden.; Die Klausel wäre auch, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, abgesehen von dem Formverstoß nach § 3 Währungsgesetzes nicht nichtig, sondern nur wegen des Fehlens der Genehmigung schwebend unwirksam. Die Revision greift aber das Berufungsurteil auch an, soweit dieses ausspricht, § 4 der VO vom 7. $s ist richtig, daß § 4 Ger genannten VO nur in dem Falle Aen unrichtig beurkundeten Vertrag aufrecht erhält, wenn iifi Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird, daß also damit nicht andere Ifiänjgel, die der Vertrag aufweist und die zu seiner Nichtigkeit führen, geheilt werden können. wendung findet, nach anderes is ren, die einem sondern mit dem ten, zu berücks delt es sich ab um die Beurkund wenn das vereinbarte Entgelt ein der Art t, als das beurkundete und wenn hiebei Wa-Stoppreis unterliegen, nicht mit diesem, Wert, den sie auf dem schwarzen Markt hät-ichtigen seien. Im vorliegenden Fall han-er auch hinsichtlich der Währungsklausel ung eines gegenüber dem vereinbarten zu niederen Entgelts und die Besonderheit besteht nur darin. Es handelt sich also um die bedingte Vereinbarung eines höheren Preises, Es steht auch der Umstand nicht entgegen, daß dieser vereinbarte Preis schwebend unwirksam ist, solange eine Genehmigung nicht erteilt ist, denn die Sachlage ist dieselbe, wie wenn ein überhöhter fester Preis, den die Preisbehörde nicht genehmigen würde, zwischen den Parteien jverabredet wäre, der dann durch den beurkundeten Preis ersetzt wird Der Einwand der Beklagten, der Vertrag vom 31. der Klägerin auch für den Pall bestritten, daß die Verträge vom 31. Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Präge, ob di^ Beklagten etwa durch § 405 BGB gehindert wären, der Klägerin den Einwand des Scheingeschäfts entgegenzuhalten, kommt es daher nicht mehr an. März 1950 die Einrede erhoben, daß die Auflassung erst nach Bezahlung des Angelds von 7.178,50 DM gefordert werden könne. diese Hypothek an erster Stelle- einzutragen, denn das Grundstück'ist mit Hypotheken und Grundschulden nicht Dagegen führt die Einrede der Bezahlung des Angelds dahin, daß die Auflassung |nur Zug um Zug gegen Bezahlung des Betrags von 7.178,5Q Dl]l und der Zinsen verlangt werden kann.
2355 043 'll Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung1. 1. Gesetz: ZPO § 529 Abs 2 Rechtssatz: Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht angefochten werden. Die zq. § 67 ArbGerG vom 23» Dezember 1926 (RGBl I, 507) vertretene abweichende Auffassung des Reichsarbeitsgerichts (ArbR S 5? 131f 22, 115) isft für die Auslegung des § 529 ZPO abzuleh-nen= 1 , 1 1 I 2. Gesetz: V0 über die Preisüberwachung und die Rechts- fdlgen von Preisverstößen im GrundStücksverkehr vom 7. Juli 1942 (RGBl I» 451) § 4. Rechtssatz: Pas beurkundete Entgelt für die Übereignung eines Grundstücks gilt auch dann als vereinbart, wenn die Vertragsparteien in Täuschungsabsicht eine zwischen ihnen vereinbarte Währungssicherungsklausel nicht haben beurkunden lassen. Aktenzeichen:jV ZR 1/54 Urt. d. BGH. V. 21. Mai 1954 DG Stuttgart ODG Stuttgart 02.1/51! ^ j i j Verkündet am 21i. Mai 1954 Hoffmeister, Jiistizangestell-ter, als Urkunasbeamter der Geschäftsstellle m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde _ den Oberbürgermeister, gesetzlich vertreten durch Klägerin, Berufungsbeklagten und Re v is i onskl äge r in, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Erben de|s während des Rechtsstreits verstorbenen Rentners Karl nämlich 1 , die Witwe Pauline trag? 0 m, 2. deren Sohjn Walter Kfl|0, ebenda, in Erbengemeinschaft Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liche Verhandlung vom 21. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidienten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, von Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock für Recht erjkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das anstelle der Verkündung am 23 ./24» November 1953 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 1953 aufgehoben und dajhin erkannt: "7,i I Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 80 Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 1952 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Auflassung nur| Zug um Zug gegen Zahlung von 7.178,50 DM nebsti 7 Zinsen daraus seit 1. April 1950 an die Beklagten zu erklären ist. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsver fahrens zu tragen. Von Rechts wegen i i t i i i i i i i i %«**>•<'* >' C '--w‘ f--*.?V' '■ ‘ 11 Tatbestand: Der Erblasser der Beklagten, der frühere Flaschner und spätere Rentner Karl KflBP, war Eigentümer der im Grundbuch in E0/00 OBH A 2543 Abt, I Nr 5 eingetragenen Parzelle 18028/2 in Größe von 12,63 ar( Durch notariellen Kaufvertrag vom 31- März 1950 verkaufte er dieses Grundstück an den Fabrikanten Gottlieb und dessen Ehefrau. Der Kaufpreis war in der Urkunde mit 15*341 DM angegeben; die Ajaflassung war an verschiedene Vorausset- i zungen geknüpft,! so u.a. an die Bezahlung eines Angelds von 7.178,50 DM Und die Vorlage einer Bescheinigung, daß die Stadtgemeindb ~&/000 von dem ihr aufgrund des § 25 des V/ürttemberg-jBadischen Aufbaugesetzes vom 18. August 1948 (Reg. Bl 127) gesetzlich zustehenden Vorkaufsrecht keinen Gebrauch jnache. Weiter war vorgesehen, daß dem Ver- i küufer an einem tüeil des Grundstücks bis 1, Oktober 1957 das unentgeltliche Benutzungsrecht (Obst- und Grasertrag) zustehen solle. Mit Schreiten vom 1. Juni 1950 erklärte das Biegen- * schaftsamt der Klägerin, daß die Stadt das Vorkaufsrecht ausübe. Aufgrund' eines Beschlusses der Verwaltungsabteilung des Gemeinderats vom 12. Juli 1950 verzichtete die Klägerin am 15 * tfuli 1950 auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. Durch schriftliche Erklärung vom 20. Juli 1950 er klarte sich Karl;K#HP mit "dem Vorschlag der Stadt ^0* einverstanden. Ein Gebäude wurde auf dem Grundstück nicht erstellt. I Am 25. Augüst 1952 schloß die Klägerin mit den Eheleuten St^H einen vom Ratschreiber der Klägerin beurkundeten Vertrag, durch v.elchen die Eheleute Stfl^ ihren Auf- i lassungianspruch und alle weiteren Forderungen gegen Karl KOHMus dem Vertrag vom 31» März 1950 gegen Zahlung von 15.$41 DM an die Klägerin abtraten.,Die Klägerin verpflichtete sich darltberhinaus, an die Eheleute St^B 11 als Ersatz für die ihnen entstandenen Kosten anläßlich des Erwerbs des Bauplatzes KeBB” den Betrag von 5.000 DM zu entrichten, 1 I Karl KBflB kam der Aufforderung der Klägerin, das Grundstock an sie aufzulassen, nicht nach. Die Klägerin hat gegen Karl K( 1 mit dem[Antrag, für Recht zu erkennen: Klage erhoben Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin das im Grundbuch zu EfBBB Grundbuchheft A 2548 Abt» I Nr 5 auf den NamOn des Beklagten als Eigentümer eingetragene Grundstück Parzelle Nr 18028/2, BauBHIB in IöLBBB» Markung EBBHB am NBHB? frei von Hechten Dritter aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Der Beklagte Karl KflBB hat Klagabweisung beantragt Das Xandgericlit hat der Klage stattgegeben. 1 D^r Beklagte Karl KBB* hat Berufung eingelegt und mit derjBerufungsbegründung eine privatschriftliche "vertrauliche Vereinbarung” vom 30. März 1950 vorgelegt, die außer von Karl KBBB and Gottlieb StflB von den Ehefrauen Bertä St4B and Pauline KflBB und dem Sohn Walter K®-B^ als Zeugen unterschrieben ist. Darin heißt es, das Grundstock werde verkauft nlaut dem notariell abgeschlosse 'll t nen Kaufvertrag lautend auf DU 14-900 zusätzlich den vereinbarten Betrag von 9-100. Die letztere Summe erhält Herrn KfllB vertraulich und wird als Sicherheit die im Dezember 1949 von dler Firma Gebrüder ge- k im Anschaffungswert von ca 15*000 DM über-ehbank bleibt Eigentum von Herrn K^|9 bis gen Bezahlung*1. . ferner rhält für 5 Jahre das Begehungsrecht auf kaufte Drehbar eignet. Die Dr zur vollstündi ’’Hern KtfHb el das hintere Grundstück sowie den Gras- und Obstertrag." Weiter at Betrag von 24-rium festgeste vorgesehen war «Obige W mel wie folgt eißt es, nachdem zunächst für den gesamten 000 DU eine auf dem vom Wirtschaftsministellten Lebensindex beruhende Währungsklausel ährungsforme1 wird in die Goldwährungsforumgeändert: Die Beza lilung erfolgt unter der ausdrücklichen Zusi- daß er den vollen che rung des Hejrrn St^^ an Herrn Gegenwert gesichert auf dem heutigen Goldbasiswert erhält und erfolgt die Errechnung nach den Sätzen der New Yorker Börse, Auf diebe Y»eise soll Herr vor jeglichen Ver- lusten aus derj etwaigen Verschlechterung der Währung, welche von heute lauf morgen auf treten könnten, gesichert werden.” Karl ner Stelle ten. sin|ä ist am 12. Mai 1953 gestorben. An sei-die Erben in den Rechtsstreit eingetre- Das Ober abgeändert und landesgericht hat das Urteil des Landgerichts die Klage abgewiesen. 1 t X I i M ■A II t Ib' i. r • i '« 1 ' i•' i i jlit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag jweiter, die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: ! Die Bevision bittet, zu prüfen, ob die Besetzung des Berufungsgerichts dem § 62 Abs 1 GVG entsprochen habe. Dei* ordentliche Vorsitzende habe lediglich eine Ter« i minsbestimmung unterzeichnet, in der mündlichen Verhandlung und in der Folgezeit habe er nicht mehr mitgewirkt. j)iese Büge ist nicht begründet. Durch §§ 117, 62 GVG isi zwar vorgeschrieben, daß ein Senatspräsident den Votsitz im Zivilsenat des Obcrlandesgerichts führt. Aus §5,117? 66 GVG ergibt sich aber die Möglichkeit, daß der Vorsitzende bei seiner Verhinderung durch ein Mitglied des Senats vertreten sein kann* Der Bundesgerichtshof hat sich nun in Übereinstimmung mit der Kechtsprechung des Reichsgerichts auf den Standpunkt gestellt; es gehe nicht an, da|3 der ordentliche Vorsitzende sich ganz von der Senatsarbeit fernhalte, so daß er auch keinen richtunggeben-den Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats nehmen könne (BGÜZ 9, 291? 10, 130). Es bestehen aber keine Bedenken, daß der Vorsitzende - Vorsitzender des Berufungssenats war der auch mit Verwalt ungsgeschäften befaßte Oberlandesgerichtspräsident - in manchen Sitzungen den Vorsitz a jgibt und daß er auch einen bestimmten Fall von vornherein seinem Stellvertreter zur Behandlung zuweist, . jm^vorliegenden Falle hat der Oberlandesgerichtsrat, der ► a s 'i «•’ ' in dem einzigen Termin, in dem mündlich verhandelt wurde, und, nachdem Entscheidung im schriftlichen Verfahren an-geordnbt war, bei der TJrteilsfällung den Vorsitz geführt i 'll hat, schon die Begründungsfrist verlängert und den ersten, später verlegten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, Aus den Akten ergibt sich aber, daß die eingehenden Schriftsätze der Parteien meist dem ordentlichen Vorsitzenden Vorgelegen haben und. von ihm dem Berichterstat- ter zugeleitet Anhalt dafür, worden sind. Es besteht ferner keinerlei wird von der Revision auch nicht behauptet, daß der ordentliche Vorsitzende des Senats hinsichtlich der Senatsarbeit im ganzen dauernd durch seinen Stellvertreter vertreten worden sei. Die Besetzung des Berufungsgerichts ist also nicht zu beanstanden, II. Das Berufungsgericht führt aus, die Rügenj die die Beklagten gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, wie er dem Landgericht unterbreitet worden sei, durch dieses Gericht erhoben hätten, seien nicht gerechtfertigt. Im zweiten Rechtszug sei der Streitstoff aber durch neues Vorbringen der Beklagten wesentlich verändert worden, nämlich dadurch, daß die Mvertrauliche Vereinbarung” vom 30. Blärz 1950 vorgelegt worden sei. Das Berufungsgericht sagt dazu: Dieser neue Vortrag habe gemäß § 529 Abs 2 ZPO zugelassen werden müssen. Es sei schon die Voraussetzung qicht gegeben, daß durch die Zulassung äie Rechtsstreits verzögert worden wäre. Denn des privatschriftlichen Vertrags vom 30. Erledigung des nach Vorlegung Uärz 1950 mit dler Berufungsbegrandung sei eine weitere Aufklärung des nicht notwendig der Überzeugung Instanz weder a Sachverhalts oder eine Beweiserhebung gewesen. Das Berufungsgericht sei auch daß Karl das Vorbringen in erster us grober Nachlässigkeit noch in der Ab- sicht der Prozeßverschleppung unterlassen habe. Karl sei hoch betagt und des Rechtes nicht kundig ge- wesen, Es sei i)im zu glauben, daß er die entscheidende f'v Bedeutung dieser Vereinbarung vom 30» LUrz 1950 nicht erkannt habe und sie deshalb und vielleicht auch, weil er Unannehmlichkeiten befürchtet habe, seinem Prozeßbevoll-mäehtigton im ersten Rechtozuge nicht nitgeteilt habe. Bio Revision sieht in der Zulassung des neuen Vorbringens einen Verstoß gegen § 529 Abs 2 ZPO, Sie meint, der Rechtsstreit sei lediglich deshalb nicht verzögert worden, weil das Berufungsgericht das neue Vorbringen unter Verkennung der Beweislast einfach als zutreffend unterstellt habe, Burch Erhebung der notwendigen Beweise wäre ein^ erhebliche Verzögerung eingetreten. . . Bia Beklagten hätten auch eine Entschuldigung für die Verspätung des Vorbringens gar nicht vorgebracht. Dadurch, daß das Berufungsgericht von sich aus einen Ent-schuldignigsgrund unterstellt habe, auf den sich die Beklagten nicht einmal selbst berufen hätten, sei § 286 ZPO verletzt. Bie Verspätung sei auch objektiv nicht zu ent schuldigem . denn der Beklagte Sari K(g|p habe sich, bevor er meinen Prozeßbevollmächtigten bestellt habe, noch von zwei anderen Rechtsanwälten beraten lassen. Biese Einwände sind nicht begründet. Bie Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht angefochten werden. Bie Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit dem Ziel, ein von dem Berufungsgericht für erheblich erachtetes Vorbringen wieder auszuschalten, würde weder der Beschleunigung noch der Wahrheit dienen (Stein-Jonas-SchÖnke § 529 III, 6 b; Baumbach § 529? 2 B). Bie zu § 67 ArbGG vom 23. Bezember 1926 (RGBl I, 507) vertretene abweichende Auffassung des Reichsarbeitsgerichts (ArbRS i * 5, 131; 22, 115)1 ist für die Auslegung des § 529 ZPO ab-üu.lehnen. Sie hall auch für das Gebiet des Arbeitsrechts Widerspruch gefunden (Reinberger in "Das Arbeitsgericht" 1927, 239 und JRj1934, 22; Gerstel Anm in ArbRS Bd 5 S I33| Volkmar Anmjin ArbRS 22, 120j Dersch-Volkmar Arbeits-I$erichtsgesetz 5^ Aufl § 6? Anm 4 b /im Gegensatz zur U» Aufl/)* Aber auch w so wäre sie nicht enn diese Rüge erhoben werden könnte, begründet* . Die Prüfung, ob ein neues Angriffs- oder Verteidi-(gungsmittel zuzuljassen ist, kommt erst in Betracht, wenn seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, bb dies der Pall ist, ist eine rein tatsächliche Präge, feine Verzögerung tritt nicht ein, wenn das Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme entscheiden will und: entscheidet, auch wenn eine Beweisaufnahme, die eine Verzögerung herbeigeführt hätte, angebracht gewesen wäjre. Es kann auch nicht gesagt werden, 1 der Berufungsklägäi* habe dadurch, daß das Berufungsgericht • 1 zu Unrecht durch feichterhebung von Beweisen eine Verzögerung vermieden itabe, einen unangebrachten Vorteil erlangt. Denn es handelt sich nur um eine prozessuale Bestimmung, die der1Beschleunigung des Verfahrens dienen sollte, nicht dariua, dem Berufungsklüger, gewissermaßen 1 zur Strafe, das Vorbringen maßgeblichen Prozeßstoffs abzuschneiden. ; Im übrigen \|mrde vorgetragen und vom Prozeßbevollmächtigten erster!und zweiter Instanz pflichtgemäß versichert, daß diesem in der ersten Instanz der Vertrag vom 30. Uärz 1950 nictyt bekannt gewesen sei. Dabei wurde auf 1 das Alter and die Rechtsunerfahrenhoit des Karl Keufer I ' hingewiejaen. Wenn daraus das Berufungsgericht die freie Üherzeugjung schöpft, der Beklagte Karl S30H habe weder die Absijoht gehabt, den Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit gehandelt, so ist darin ein Rechtsverstoß (nicht zu erkennen, auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht noch die als unschädlich bezeichnete Möglichkeit erörtert hat, daß Karl KBHB zu diesem Verschweigen durch die Besorgnis vor Unannehmlichkeiten bestimmt worden sjein könnte. i III* In der Sache selbst führt das Berufungsgericht aus: Ber| Kaufvertrag zwischen Karl KflBB und den Eheleuten StOb vom 31. März 1950 sei unwirksam. Der Abschluß der "vertraulichen Vereinbarung” vom 30. März 1950 stehe fest. Dajraus folge zwingend, daß der am 31 März 1950 vom Notar bejurkundete Kaufvertrag dem wirklichen Y/illen der Vertragsparteien nicht entsprochen habe. Jeder Zweifel daran* daß es sich nicht um eine vorbereitende Skizzie-rung einjes erst notariell festzulegenden Vertragsinhalts handle, iwerde ausgeräumt durch die Vereinbarung einer ”ver-traülichj”' zu bewirkenden zusätzlichen Zahlung und die Zusicherungen hinsichtlich der Wertbeständigkeit des Ge-samtpreises. Der Vortrag der Klägerin, die Vertragsparteien hätten diese Abreden beim Abschluß des notariellen Kaufvertrags fallen lassen, sei unhaltbar. Dije Revision beharrt dagegen darauf, die Vertragsparteien hätten die Ergebnisse der dem notariellen Ver-tragssc4luß vom 31« März 1950 vorausgegangenen Vereinba- 1 rungen Vom 30. März 1950 wieder fallengelassen. Der Vertrag vonjt 31. März 1950 habe die Vermutung der Vollständigkeit fUij* sich und es müßten besondere Umstände dargelegt Vi - 11 werden, daß diese voraasgegangene Vereinbarung neben dem später beurkund3ten Vertrag noch fortbestehen sollte. Dagegen soreche djle Lebenserfahrung. Außerdem habe die am 30. März 1950 vereinbarte Wertsicherungsklausel keine wesentliche Bedeutung mehr gehabt, nachdem im notariellen Vertrag dem Verkäufer eine zusätzliche Sicherung gegeben worden sei, nämlich die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks. Dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Wenn es auch richtig ist, daß eine Urkunde die Vermutung der Rich- Vollständigkeit für sich hat, so kann diese doch durch die Feststellung entkräftet werden, daß die Vertragsparteien noch zur Zeit des Abschlusses des notariellen Vertrags an den früheren abweichenden Vereinbarungen festgehlalten haben (RGZ 63, 15)«. Wenn das Berufungsgericht eine solche Feststellung der Form und dem Wortlaut der früheren Vereinbarung, dem nahen seitlichen Zusammenhang der] beiden Verträge und den Umständen, unter denen die erste Vereinbarung geschlossen wurde, entnommen hat, so können d^rin sehr wohl besondere Umstände gesehen werden, die die (Vermutung entkräften können. Insbesondere steht die Vereinbarung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Bei der Vorsicht, mit der der Verkäufer seine Rechte wahren wollte, ist es denkbar, daß ihm wünscht war. Ein eine doppelte Sicherung durchaus er-Rechtsverstoß kann in der Feststellung' des Berufungsgerichts somit nicht gesehen werden. i Das Berufungsgericht erörtert weiter, der Vertrag vom 30. März 195(j> sei wegen Formmangels nichtig. Aber auch der notarielle Vertrag vom 31» März 1950 sei unwirksam. 1 -12- Die sogenannten Schwarzkäufe von Grundstücken seien* früher mangels Wiedergabe des wirklichen Parteiwillens im notariellen Vertrage gemäß § 117 BGB als im ganzen nichtig behandelt worden, § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolge von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (RGBl I, 451) mache aber eine Ausnahme von § 117 BGB, soweit es sich um die Höhe i des Entgelts handle. In diesem Punkt würden die Parteien an der geurkundeten Abmachung festgehalten, auch wenn sie nicht iljirem wirklichen Willen entspreche. Der Vertrag vom 31• Marz 1950 widerspreche aber nicht nur hinsichtlich der HÖh^ des Kaufpreises, sondern auch hinsichtlich der Wertsicljierung dem wirklichen Parteiwillen * t I i D^r Auffassung der Klägerin, die Y/ertsicherungsklau- i sei in cjleffl Vertrag vom 30. März 1950 sei keine rechtsge- i schäftltche Erklärung, da sich beide Vertragsparteien der Nichtigkeit ihrer Erklärung bewußt gewesen seien, könne t nicht zugestimmt werden. Denn die Annahme verbiete sich, Karl Kfl^^ habe die Klausel für rechts unwirksam gehalten. § 3 Währungsgesetzes sehe übrigens kein unbeschränktes Verbot, sondern nur die Notwendigkeit einer Genehmigung vo^. Auf die Klausel sei erheblicher Wert gelegt worden und es könne unbedenklich angenommen werden, daß Karl K4H» sich auf das Geschäft nicht eingelassen hätte, wenn ihjn der Mangel der Rechtswirksamkeit dieser Vertrags- bestimmjing bekannt gewesen wäre. » Es sei auch die Ansicht der Klägerin abzulehnen, § 4 der VO vom 7. Juli 1942 sei auch bezüglich der Wert-sicherujigsklattsel anzuwenden mit der Wirkung, daß der Inhalt deir notariellen Urkunde ohne die Wertsicherungsklausel als; vereinbart gelte. § 4 aaO erschöpfe sich darin, äaß im Falle der Beurkundung eines geringeren Entgelts flicht geltend gemacht werden könne, das vereinbarte Entgelt sei nicht nach § 313 BGB beurkundet. Auf andere Vereinbarungen als Preisabreden beziehe sich die Bestimmung licht« Die Wertsicherungsklausel stelle jedoch keine Abre-le Uber die Höhe des Entgelts im Sinne des § 4 aaO dar, 3ie habe eine eigene darüber hinausgehende Bedeutung, nämlich den Schutz £iner Vertragspartei vor den Folgen einer stwaigen Geldentwertung. Es bleibe daher bei der allgemeinen Regelung des § 117 BGB. Es seien auch §§ 313, 125, 139 BGB heranzuziehem. Daß der Vertrag auch ohne die nichtbe-urkundete Wertsicherungsklausel abgeschlossen worden wäre, könne nicht angenommen werden und sei jedenfalls von der Klägerin nicht bewiesen«, Die Revision will aus der Nichtaufnahme der Währungs klausel in den notariellen Vertrag den Schluß ziehen, daß auch dem Beklagten Karl Kfl^P die Unzulässigkeit dieser Klausel bekannt gewesen sei, zu demal er dies von dem Makler BeflHP, bei d|em er sich erkundigt habe, erfahren habe. Sie nimmt an, dafl| insoweit eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht vorliejge, da beide Parteien sich bei Abschluß ider Vereinbarung jvom 30. März 1950 der Nichtigkeit dieser Klausel bewußt gewesen seien. Sie will die Währungsklausel also als rechtsgeschäftliche Erklärung überhaupt ausschal-jten und schließt |aus dem Vergleich der beiden Verträge |nur, daß der Kaufpreis im notariellen Vertrag zu nieder an gegeben sei, so djaß nach § 4 der Verordnung vom 7. Juli 1942 dieser Vertrag mit dem Kaufpreis, der protokolliert «(morden sei, geltej. i Auch diese Einwendung ist nicht stichhaltig. Die Behauptung, Karl KfH sei die Unwirksamkeit der Währungs- klauselI wirklich bekannt gewesen, da er von dem Hakler darauf hingewiesen worden sei, ist eine neue tatsächliche Behauptung, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann. Der Schluß, den die Revision ziehen will, ist jedenfalls nicht begründet, aus der Nichtaufnah-me der Währungsklausel in den notariellen Vertrag ergebe sich, djaß beide Teile die Klausel an sich, abgesehen von der Verletzung des Formerfordernisses des § 313 BGB, für unwirksam gehalten hätten. Die Feststellung des Berufungs-gerichtb, daß jedenfalls der Verkäufer die Klausel für rechtswjirksam gehalten habe, kann daher nicht angefochten werden.; Die Klausel wäre auch, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, abgesehen von dem Formverstoß nach § 3 Währungsgesetzes nicht nichtig, sondern nur wegen des Fehlens der Genehmigung schwebend unwirksam. Dem steht a|uch nicht entgegen, daß nicht damit zu rechnen ist, daß di^ Vertragsparteien jemals beabsichtigt hätten, diese Genehmigung einzuholen, zu demal diese Klausel wirtschaftlich keine Bedeutung gehabt hätte. Die Revision greift aber das Berufungsurteil auch an, soweit dieses ausspricht, § 4 der VO vom 7. Juli 1952 sei bezüglich der Wertsicherungsklausel nicht anzuwenden. Damit hat die Revision recht. $s ist richtig, daß § 4 Ger genannten VO nur in dem Falle Aen unrichtig beurkundeten Vertrag aufrecht erhält, wenn iifi Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird, daß also damit nicht andere Ifiänjgel, die der Vertrag aufweist und die zu seiner Nichtigkeit führen, geheilt werden können. Die Anwendung des 5 4 aaO kommt also nicht in Betracht, wenn andere wesentliche tyertragsteile als das Entgelt nicht beurkundet wer- 'll den and schon dieser Umstand die Formnichtigkeit herbeiführte (RG in ZAkfdR 1944? 13? mit zustimmender Anmerkung S 14) oder wenn ein Teil eines Grundstücks verkauft, in dejr Urkunde aber das gesamte Grundstück als verkauft angegeben wird (Olß Frankfurt/Main in HEZ 1, 193) oder wenn der Vertrag gegen Bewirtschaftungsvorschriften verstößt (OGH vom 21. Juni 1950 in JR 1951, 282 = DNotZ^ 1951, 85). Dabei wird die Frage offengelassen, ob § 4 An- wendung findet, nach anderes is ren, die einem sondern mit dem ten, zu berücks delt es sich ab um die Beurkund wenn das vereinbarte Entgelt ein der Art t, als das beurkundete und wenn hiebei Wa-Stoppreis unterliegen, nicht mit diesem, Wert, den sie auf dem schwarzen Markt hät-ichtigen seien. Im vorliegenden Fall han-er auch hinsichtlich der Währungsklausel ung eines gegenüber dem vereinbarten zu niederen Entgelts und die Besonderheit besteht nur darin. daß der tatsäch ein je nach dem Es besteht kein als einen feste daß gemäß § 4 d beurkundete Pre se Festlegung d tung, nämlich d lieh vereinbarte Preis kein fester, sondern Börsenpreis in New York gleitender ist« Anlaß, diesen Preis anders zu behandeln n Preis, und kein Hindernis, anzunehmen, er VO vom 7. Juli 1942 an seine Stelle«der is tritt. Wenn das Berufungsgericht meint. die Wertsicherungsklausel habe eine eigene, über die blos- er Höhe des Entgelts hinausgehende Bedeu-ie des Schatzes einer Vertragspartei vor den Folgen einer etwaigen Geldentwertung, so ist darin kein Grund für eine andere Behandlung zu sehen, es will damit nur das Entgelt auch für den Fall einer Geldentwertung in einer bestimmten Höhe festgehalten werden. Es handelt sich also um die bedingte Vereinbarung eines höheren Preises, Es steht auch der Umstand nicht entgegen, daß dieser vereinbarte Preis schwebend unwirksam ist, solange eine Genehmigung nicht erteilt ist, denn die Sachlage ist dieselbe, wie wenn ein überhöhter fester Preis, den die Preisbehörde nicht genehmigen würde, zwischen den Parteien jverabredet wäre, der dann durch den beurkundeten Preis ersetzt wird Der Einwand der Beklagten, der Vertrag vom 31. März 1950 als Scheingeschäft unwirksam, versagt daher. Pie Klägerin ist in die Rechtsstellung der Eheleute einge lire ten. Die Beklagten haben den Auflassungsanspruch i der Klägerin auch für den Pall bestritten, daß die Verträge vom 31. März 1950 und vom 25- August 1952 wirksam sein sollten. Das Berufungsgericht hat aber den Darlegungen d^s Landgerichts, das den Pall unter diesem Gesichts- 1 punkt|geprüft hat, zugestimmt. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen. Der Klagantrag ist daher begründet. Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Präge, ob di^ Beklagten etwa durch § 405 BGB gehindert wären, der Klägerin den Einwand des Scheingeschäfts entgegenzuhalten, kommt es daher nicht mehr an. Es war vielmehr das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das landgorichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Beklagten haben iiji Berufungsverfahren auf Grund' des § 3 Nr 6 a des Vertrags vom 31 . März 1950 die Einrede erhoben, daß die Auflassung erst nach Bezahlung des Angelds von 7.178,50 DM gefordert werden könne. Dieser Betrag ist vom 1. April 1950 ^n mit 7 $ im Jahr zu verzinsen. Die Beklagten haben weiter geltend gemacht, sie 1 hättep Anspruch auf Eintragung einer Hypothek zur Sicherung ^er Restkaufpreisforderung von 7.000,- DM, und zwar im ersten Rang. Dies führt aber nicht zu einem Zurückbehalt ujigsrecht, denn die Eintragung der Hypothek ist bereits! bewilligt und beantragt. Es steht auch nichts im i Weg? diese Hypothek an erster Stelle- einzutragen, denn das Grundstück'ist mit Hypotheken und Grundschulden nicht i mehr belastet, nachdem Sari Kfl|^ entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung die zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhandenen Grundschulden gelöscht hat. Dagegen führt die Einrede der Bezahlung des Angelds dahin, daß die Auflassung |nur Zug um Zug gegen Bezahlung des Betrags von 7.178,5Q Dl]l und der Zinsen verlangt werden kann. Inso- i weit ist das Urteil des Landgerichts zu ergänzen. Auf die Kosten ist died ohne Einfluß. I i Dr* Tasche i)r Bundesrichter Dr, v. Nor- Schuster i mann ist durch Krankheit | verhindert zu unterschrei-! ben0 i Dr. Tasche i 0echßler Dr„ Biepenbrock i % Z! i' *: