2*) Stillschweigen -des Vertretenen wird im allgemeinen eher als Ablehnung denn als Genehmigung anzusehen sein« Würdigung des'Stillschweigens als Genehmigung setzt in der Hegel voraus, dass die Vertragschliossenden den Vertretenen unterrichtet haben und eine Erklärung erwarten dürfen« Wird der Vertretene nur von Pritter Seite unterrichtet, so liegt in seinem Schweigen keine Genehmigung« Lage war,- sollte er das Pachtverhältnis, für das eine Lauer von 5 Jahren festgesetzt wurde, nach deren Ablauf es mit l/2 jähriger Kündigungsfrist sofort zu dem Jahresschluss kündbar sein sollte, ohne Genehmigung des beklagten Ehemannes nicht aufkündigen können. Sobald die - infolge der Internierung des Klägers erfoi’derliche - Genehmigung der Militärregierung zu den Pachtverträge vorlag, sollte ein Vorkaufsrecht und eine Vormerkung zur Sicherung der vom Klüger zu erstattenden Instandsetzungskosten im Grundbuch eingetragen/V/erden. Unter Zurückweisung aller übrigen Revisions-angriffe hielt er noch eine Prüfung für notwendig, ob nicht das Verhalten des Klägers während seiner Internierungchaft als Genehmigung des von seiner Ehefrau abgeschlossenen Pachtvertrages vom 1. Zu dem Ergebnis, dass der Klüger auch während der Dauer seiner Internierung den von seiner Ehefrau geschlossenen Pachtvertrag nicht genehmigt habe, gelangt das Berufungsgericht auf Grund der tatsächlichen Feststellung, dass der Klüger während seiner Haft von den Einzelheiten des Pachtvertrages keine Kenntnis gehabt habe. Diese Feststellung greift die Revision mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe es unterlassen, einen von den Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung benannten Zeugen zu vernehmen. ' Die Frage, ob das Berufungsgericht den Beweis-antrag mit Recht als verspätet angesehen hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. von zu überzeugen, dass der Klüger die Einzelheiten des Pachtvertrages gekannt habe. Pie Beklagten hatten den Zeugen dafür benannt, dass der Kläger während seiner Internierung von dem Wiederaufbau der Bäckerei und seines Hauses durch den Beklagten und von der Verpachtung unterrichtet gewesen sei; er habe in Gegenwart des mitinternierten Zeugen geäussert, er .sei froh, dass sein Ilaus wieder aufgebaut werde, und wolle die Sache laufen lassen. Bas Berufungsgericht meint, diese Bekundung sei zu allgemein und lasse nicht den Schluss zu, dass der Klüger über alle Einzelheiten des Ver- . Hun hätte der Klüger eine Genehmigung auch erklären können, ohne dass er von den Einzelheiten des Vertrages genauere Kenntnis hatte, obwohl gerade diese Einzelheiten teilweise recht ungünstig für ihn waren. Bas Urteil de3 Obersten Gerichtshofs ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die blosse Kenntnis der Einzelheiten' des Pachtvertrages und der Tatsache des Wiederaufbaus des Hauses in Verbindung mit der Unterlassung eines Widerspruchs seitens des Klägers. schon als Genehmigung des von seiner Ehefrau ohne Vertretungsmacht für ihn geschlossenen Vertrages angesehen werden müsste. Der Oberste Gerichtshof verlangt vielmehr eine Würdigung des gesamten Verhaltens des Klägers während seiner Internierung, und nur in diesem Rahmen kann' es von Bedeutung sein, ob er von den Einzelheiten des Pachtvertrags Kenntnis hatte. da die Aufhebung des ersten Berufungsurteils hierauf beruht (§ 565 Abs 2 ZPO) und in dem neuen Revisionsverfahren ist auch der Bundesgerichtshof an diese Recht sauf fas sung gebunden, da eine Gesetaesverletzung keinesfalls vorliegen kenn, wenn das Berufungsgericht die bindende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zugrundelegt (veröl. Brief der gemeinsamen Tochter Hannelore einen Gruss beigefügt, der sich ebenfalls nicht auf geschäftliche Binge bezog» Die damals 12 Jährige Tochter Hannelore hat allerdings neben einer Anzahl von Briefen rein persönlichen Inhalts einmal einen von ihrer Mutter verfascten Entwurf eines Briefes abgeschrieben und an ihren Vater abgeschickt, in welchem der Kläger aufgefordert wurde, sich doch einmal v/egen geschäftlicher Dinge mit der Mutter in Verbindung zu Setzen,und in dem ihm auch die Absicht- der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt wurde, mit Stratmann einen Pachtvertrag zu schliessen» Ob dieser Brief den Kläger erreicht hat, erachtet das Berufungsgericht als fraglich; Jedenfalls - so meint es - habe er auf diesem Uege keinerlei Mitteilung über den Abschluss des Pachtvertrages und seine Einzelheiten erhalten. Beklagten den Kläger von dem Pachtvertrag nicht unterrichtet haben und ihn auch nicht durch Dritte haben unterrichten lassen. Ünter diesen Umständen könnte das Schweigen des Klägers auch dann nicht als Ge- ■ nehnigung aufgefasst werden, v/enn er zufällig von ■ dritter Seite über die Tatsache der Verpachtung un- ■ terrichtet worden wäre, selbst wenn ihm hierbei Einzelheiten zur Kenntnis gekommen wären. Der Schluss auf eine Billigung' des Geschehenen wird., nur gerechtfertigt sein,' wenn ein Widerspruch erwartet werden kennte, sei es dass dies üblich ist, wie unter .Umstünden im kaufmännischen Geschäftsverkehr, sei es weil Treu und Gisüben einen Widerspruch fordern. liche Aufwendungen machen musste, von denen der Kläger bei Kenntnis der Verhältnisse ännehmen musste, dass sie nicht gemacht würden, wenn den Beklagten nicht ■gewisse' Sicherungen eingeräumt worden wären. Allein bei dem Kläger, der seit April 1945 in Haft war und im Internierungslager sich von den Zuständen der ilei-mat kein hinreichendes 3ild machen konnte, kann eine * Die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Verhalten des Klägers während seiner Internierung nicht als Genehmigung angesehen werden könne, ist daher gerechtfertigt, ohne dass die Vernehmung des Zeugen i£atzoch ^ieran etwas hätte ändern können. zu untersuchen, ob der Kläger eine Genehmigung erteilt’habe; das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob er nicht zu ihrer Erteilung verpflichtet war. Eine solche Pflicht habe er unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber seiner Ehefrau; da sie beim Abschluss des Pachtvertrages die Interessen des .Denn diese hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Pachtvertrages gegen den Kläger« Der Geschäftsführer ohne Auftrag ist de rauf beschränkt, Ersatz seiner Auf-Wendungen zu verlangen, wenn die übernehme der Geschäftsführung dem Billen Und Interesse des Geschäftsherren entspricht (§683 BGB)« Darin kann der An- . - Im übrigen ist bereits in Ziff 5 der Gründe dieses Urteils ausgeführt, die Geschäftsführung der Ehefrau des^Klägers habe da- Dieser Einwand ist unbegründet• durch die Bestellung der Ehefrau des Klägers zu dem Ab~ wesenheitspfleger wurde ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger begründet, auf Grund dessen sie berechtigt war, seine Geschäfte zu besorgen; die Voraussetzungen des § 677 BGB fielen damit weg. Der Abweseilheits-pfleger kenn nur im Rahmen der durch diese Bestimmungen gesetzten Schranken mit Wirkung für und gegen den Pfleg-: ling handeln; darüber hinaus hat er keinen Anspruch darauf dass dieser nach Aufhebung der Pflegschaft seine Handlungen genehmige.
Gesetz* BGS §§ 177, 184 £., 677, 683 Hechtssatz: lo) Per Geschäftsführer ohne Auftrag, der im Namen des Ge- « schäftsherrn als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag schliosst, kann zwar unter den Voraussetzungen des §'683 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen« Er hat aber auch bei interessengemässem Handeln, abgesehen von : den Fällen des § 679 BGB, keinen Anspruch darauf, dass der Geschäftsherr den Vertrag genehmigt« 2*) Stillschweigen -des Vertretenen wird im allgemeinen eher als Ablehnung denn als Genehmigung anzusehen sein« Würdigung des'Stillschweigens als Genehmigung setzt in der Hegel voraus, dass die Vertragschliossenden den Vertretenen unterrichtet haben und eine Erklärung erwarten dürfen« Wird der Vertretene nur von Pritter Seite unterrichtet, so liegt in seinem Schweigen keine Genehmigung« Aktenzeichen: V SR l/5Q . urteil vpm 9« Februar 1951 - OI»G*IIamm 2361 002 / 7 2E l./jjO Verkündet am 9- Februar 1951 gez. Gros Justiz-Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs. Im Hamen des Volkes ! In dem Rechtsstrei- der Eheleute Bäckermeister Johann S t OflBstr. 0, in Beklagten, 3erufungskläger und Revisionskläger, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» in gegen den Bäckermeister Johann Sch O^fcstr. ■, in G( Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Pritsch und der Bundesrichter Br. Hertel, Br. v. ITormann,. Br. Heck und Br. Hueckinghaus für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. August 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. . Von Rechts wegen Tatbestand.. Der Kläger i3t Eigentümer eines Hauses in BflP-II| in dem er bis zu dem Kriegsende ein Lebensmittelgeschäft1 und eine Bäckerei betrieb» Das Haue wurde Ende 1944 durch Bomben schwer beschädigt, nachdem der Kläger im April 1945 durch die Besatzungsmacht in Internierungshaft genommen war, wurde das Geschäft zunächst von einem Angestellten und später von seiner Ehefrau, mit der der Kläger seit 1944 in Scheidung lebte, weitergeführt » Anfang 1946 übergab die Ehefrau des Klägers Bäckerei- und Geschäftsräume dem beklagten Ehemann. Dieser war bereit, beides zu pachten, auch das Ilaus v/ieder instandzusetzen und die Kittel hierfür vorzu-schiesöen. Aus diesem Grunde stellte die Ehefrau des Klägers am 21. Kai 1946 beim Yormundschaftsgericht den Antrag, sic als Abwesenheitspflegerin .für den Klüger zu bestellen. Koch bevor die erst im August 1946 vor-genomaoiie Bestellung erfolgte, schloss sie am 1* Juli 1946 mit dem beklagten Ehemann einen schriftlichen Pachtvertrag über die gewerblichen Bäume und die Vohn-räume im Erdgeschoss. Hach diesem Vertrag sollte der Beklagte die Instandsetzung des Hauses übernehmen. Die hierfür aufgewendeten Kosten sollten auf Verlangen dos beklegten Ehemannes durch Eintragung im Grundbuch sichergeßteilt und mit 5 5* jährlich verzinst werden, v;ot>ei die Zinsen auf den Pachtzins zu verrechnen sein sollten. Bei Aufhebung des Pachtverhältnisses sollte der Kläger verpflichtet sein, die Instandsetzungskosten purückzuzahlen; solange er hierzu nicht in der * ~ 5 - Lage war,- sollte er das Pachtverhältnis, für das eine Lauer von 5 Jahren festgesetzt wurde, nach deren Ablauf es mit l/2 jähriger Kündigungsfrist sofort zu dem Jahresschluss kündbar sein sollte, ohne Genehmigung des beklagten Ehemannes nicht aufkündigen können. Sobald die - infolge der Internierung des Klägers erfoi’derliche - Genehmigung der Militärregierung zu den Pachtverträge vorlag, sollte ein Vorkaufsrecht und eine Vormerkung zur Sicherung der vom Klüger zu erstattenden Instandsetzungskosten im Grundbuch eingetragen/V/erden. Liesen Pachtvertrag reichte der beklagte- Ehemann am 9. Dezember 1946 dem Vorzrondschaftsgericht mit dem Anträge auf Genehmigung ein. Der Ehefrau des Klägers wurde vom Vormundschafttsgericht eröffnet, dass die vormund-schaftsgerichtliche Genehmigung erst erteilt werden solle, wenn die Genehjaigung der:Militärregierung ■ dem Gericht vorliegeVtDiese Genehmigung, wurde erteilt; über den Zeitpunkt der Erteilung - ob am . 1. August 1946 oder-*19.47 - besteht zwischen den Parteien Streit. Zu einer Einreichung des Genehmigungs-bescheides beim Vormundscliaftsgericht kam es jedoch nicht; vielmehr wurde, nachdem der Kläger am 30. September 1947 aus der Internierungshaft entlassen worden war* entsprechend seinem Anträge vom 9- Oktober 1947 die Pflegschaft aufgehoben. Hierbei leimte der Kläger eine. Entlastung seiner Ehefrau für ihre Jätiglceit als seine Abwesenheitspflegerin ab. Nachdem der Kläger am 20. Oktober 1947 in Begleitung - 4 ~ seines KechtsbeiStandes sein Grundstück besichtigt und sich nc.ch den von dem beklagten Ehemann aufge-wendeten wiederaufbaukosten erkundigt hatte, er-klärte er etv/a 6 Uochen später, dass er den Pacht-•vertrag nicht genehmige» Der -Kläger verlangt Räumung des Grundstücks und erhob diesorhalb Klage. Das Landgericht verurteilt beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Herausgabe der Räume. Die von den Beklagten eingelegte Berufung wies das» Oberlandesgericht zurück? gleichzeitig verurteilte es auf Anschlussberufung des Klägers den beklagten Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau. Die Beklagten legten beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone Revision ein. Dieser hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Öberlandesgericht zurück. Unter Zurückweisung aller übrigen Revisions-angriffe hielt er noch eine Prüfung für notwendig, ob nicht das Verhalten des Klägers während seiner Internierungchaft als Genehmigung des von seiner Ehefrau abgeschlossenen Pachtvertrages vom 1. Juli 1946 angesehen werden könne und dieser Vertrag dadurch dem Kläger gegenüber wirksam geworden sei. Das Berufungsgericht erhob Beweis über diese Präge und wiederholte dann sein erstes Urteil. liit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag * * - D auf Klagabv/eisurig weiter* Der Kläger hat um Zurück-v/eisung der Revision gebeten. Gründe : I. Zu dem Ergebnis, dass der Klüger auch während der Dauer seiner Internierung den von seiner Ehefrau geschlossenen Pachtvertrag nicht genehmigt habe, gelangt das Berufungsgericht auf Grund der tatsächlichen Feststellung, dass der Klüger während seiner Haft von den Einzelheiten des Pachtvertrages keine Kenntnis gehabt habe. Diese Feststellung greift die Revision mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe es unterlassen, einen von den Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung benannten Zeugen zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat diese Vernehmung abgelehnt, 7/eil die Beklagten diesen. Zeugen aus grober Nachlässigkeit erst nachträglich benannt hätten und seine Vernehmung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt und infolgedessen den Bev/eisan-tritt zu Unrecht zurückgewiesen habe. ' Die Frage, ob das Berufungsgericht den Beweis-antrag mit Recht als verspätet angesehen hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags noch mit der Ililfserwägung begründet, dass die unter Beweis gestellte Tatsache im Zusammenhalt mit dem übrigen Be-’weisergebnis nicht ausreichen würde, das Gericht da- von zu überzeugen, dass der Klüger die Einzelheiten des Pachtvertrages gekannt habe. Pie Beklagten hatten den Zeugen dafür benannt, dass der Kläger während seiner Internierung von dem Wiederaufbau der Bäckerei und seines Hauses durch den Beklagten und von der Verpachtung unterrichtet gewesen sei; er habe in Gegenwart des mitinternierten Zeugen geäussert, er .sei froh, dass sein Ilaus wieder aufgebaut werde, und wolle die Sache laufen lassen. Bas Berufungsgericht meint, diese Bekundung sei zu allgemein und lasse nicht den Schluss zu, dass der Klüger über alle Einzelheiten des Ver- . träges ausreichend unterrichtet gewesen sei und sie gebilligt habe. Hun hätte der Klüger eine Genehmigung auch erklären können, ohne dass er von den Einzelheiten des Vertrages genauere Kenntnis hatte, obwohl gerade diese Einzelheiten teilweise recht ungünstig für ihn waren. Bas Urteil de3 Obersten Gerichtshofs ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die blosse Kenntnis der Einzelheiten' des Pachtvertrages und der Tatsache des Wiederaufbaus des Hauses in Verbindung mit der Unterlassung eines Widerspruchs seitens des Klägers. schon als Genehmigung des von seiner Ehefrau ohne Vertretungsmacht für ihn geschlossenen Vertrages angesehen werden müsste. Der Oberste Gerichtshof verlangt vielmehr eine Würdigung des gesamten Verhaltens des Klägers während seiner Internierung, und nur in diesem Rahmen kann' es von Bedeutung sein, ob er von den Einzelheiten des Pachtvertrags Kenntnis hatte. Diese rechtliche Be- * * urteilung des Obersten Gerichtshofs ist für das Berufungsgericht bindend., da die Aufhebung des ersten Berufungsurteils hierauf beruht (§ 565 Abs 2 ZPO) und in dem neuen Revisionsverfahren ist auch der Bundesgerichtshof an diese Recht sauf fas sung gebunden, da eine Gesetaesverletzung keinesfalls vorliegen kenn, wenn das Berufungsgericht die bindende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zugrundelegt (veröl. RGZ 124, 522, insbes. RG JV/ 38, 3059). Bas Berufungsgericht hat nun-auf Grund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass die jähefrau des Klägers selbst ihm keine Mitteilung . von dem Pachtvertrag gemacht hat. Sie hat ihm nur einmal einen Brief rein persönlichen Inhalts geschrieben und ein anderes Mal auf eine . Brief der gemeinsamen Tochter Hannelore einen Gruss beigefügt, der sich ebenfalls nicht auf geschäftliche Binge bezog» Die damals 12 Jährige Tochter Hannelore hat allerdings neben einer Anzahl von Briefen rein persönlichen Inhalts einmal einen von ihrer Mutter verfascten Entwurf eines Briefes abgeschrieben und an ihren Vater abgeschickt, in welchem der Kläger aufgefordert wurde, sich doch einmal v/egen geschäftlicher Dinge mit der Mutter in Verbindung zu Setzen,und in dem ihm auch die Absicht- der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt wurde, mit Stratmann einen Pachtvertrag zu schliessen» Ob dieser Brief den Kläger erreicht hat, erachtet das Berufungsgericht als fraglich; Jedenfalls - so meint es - habe er auf diesem Uege keinerlei Mitteilung über den Abschluss des Pachtvertrages und seine Einzelheiten erhalten. Unbestritten ist, dass auch die Beklagten den Kläger von dem Pachtvertrag nicht unterrichtet haben und ihn auch nicht durch Dritte haben unterrichten lassen. Ünter diesen Umständen könnte das Schweigen des Klägers auch dann nicht als Ge- ■ nehnigung aufgefasst werden, v/enn er zufällig von ■ dritter Seite über die Tatsache der Verpachtung un- ■ terrichtet worden wäre, selbst wenn ihm hierbei Einzelheiten zur Kenntnis gekommen wären. Die Genehmigung eines Vertrages, der von einem Vertreter ohne. Ver-trctungsmacht geschlossen worden ist, ist eine einseitige, empfangsbedürft'ige Willenserklärung. Schweigen kann unter Umständen als Erklärung durch schlüssiges Verhalten angesehen v/erden. Ein solcher Schluss ist aber nur ausnahmsweise gerechtfertigt; im allgemeinen wird im Unterlassen einer ausdrücklichen Erklärung eher eine Ablehnung zu sehen sein. Der Schluss auf eine Billigung' des Geschehenen wird., nur gerechtfertigt sein,' wenn ein Widerspruch erwartet werden kennte, sei es dass dies üblich ist, wie unter .Umstünden im kaufmännischen Geschäftsverkehr, sei es weil Treu und Gisüben einen Widerspruch fordern. Hierfür könnte iin vorliegenden Palle lediglich sprechen, dass der beklagte Ehemann zu dem Wiederaufbau erheb- liche Aufwendungen machen musste, von denen der Kläger bei Kenntnis der Verhältnisse ännehmen musste, dass sie nicht gemacht würden, wenn den Beklagten nicht ■gewisse' Sicherungen eingeräumt worden wären. Allein bei dem Kläger, der seit April 1945 in Haft war und im Internierungslager sich von den Zuständen der ilei-mat kein hinreichendes 3ild machen konnte, kann eine * * solche Kenntnis der Verhältnisse nicht erwartet werden. 3r durfte annehmen, dass er von den Beteiligten zu einer Stellungnahme aufgefordert werden würde, falls eine solche nötig war. Als empfangsbedürftige Willenserklärung musste seine Genehmigung sich an einen der beiden Vertragsschliessenden richten; sein Schweigen könnte hur dann.als Genehmigung angesehen werden, wenn einer der beiden Vertragsparteien eine Stellungnahme des Klägers erwarten durfte. Da sie ihn nicht unterrichtet hatten, konnten sie sein Schweigen auch nicht als Genehmigung deuten. Wenn er von dritter Seite unterrichtet wurde und nichts unternahm, so liegt darin keine Genehmigung (RGZ 84, 324)** Die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Verhalten des Klägers während seiner Internierung nicht als Genehmigung angesehen werden könne, ist daher gerechtfertigt, ohne dass die Vernehmung des Zeugen i£atzoch ^ieran etwas hätte ändern können. Bas Berufungsurteil hat daher mit Recht von dieser Ver- . nehmung abgesehen.- n. Bio Revision rügt sodann, dass das Berufungsgericht sich darauf beschränkt habe', . zu untersuchen, ob der Kläger eine Genehmigung erteilt’habe; das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob er nicht zu ihrer Erteilung verpflichtet war. Eine solche Pflicht habe er unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber seiner Ehefrau; da sie beim Abschluss des Pachtvertrages die Interessen des - 10 i ' I : -i: '1 = 1 . r. !■ #«•* ■ :/• • ■■ "i; v. fP 7 '0* ♦ ■ .S il n f > ; • Klägers voll gewahrt habe, könne sie verlangen, dass er ihre Tätigkeit genehmige« Verweigere er das pflichtwidrig, so könnten auch.die Beklagten sich hierauf berufen« Biese Auffassung ist rcchtsirrig. Dabei kann ‘ dahingestellt bleiben,,ob die Beklagten eine solche ^ Einrede aus der Person eines Britten, nämlich der Ehefrau des Klägers, überhaupygeltend machen können« .Denn diese hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Pachtvertrages gegen den Kläger« Der Geschäftsführer ohne Auftrag ist de rauf beschränkt, Ersatz seiner Auf-Wendungen zu verlangen, wenn die übernehme der Geschäftsführung dem Billen Und Interesse des Geschäftsherren entspricht (§683 BGB)« Darin kann der An- . spruch.darauf liegen, den Geschäftsführer von den folgen eines von ihm für den Geschäftsherrn in dessen ' Interesse geschlossenen Vertrages freisustfellen; aber daraus ergibt sich noch nicht ein Anspruch auf Ge- ^ nehmigung eines solchen Vertrages« Sine Ausnahme würde für den Fall gelten, dass der Abschluss des Pachtver-träges zur Erfüllung einer dem Kläger im öffentlichen -Interesse obliegenden Verpflichtung oder einer rechtzeitigen Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten diente (§ 679. BG.B); dass dieser .Fell nicht gegeben ist, hat bereits das'Revisionsurteil des Obersten Gerichtshofs ausgeführt; die Parteien sind seither nicht darauf zurückgekommen. - Im übrigen ist bereits in Ziff 5 der Gründe dieses Urteils ausgeführt, die Geschäftsführung der Ehefrau des^Klägers habe da- * durch ihr Ende gefunden, dass sie zu dem Abwesenheit»- " pflegor des Hägers bestellt worden sei und in dieser Eigenschaft gegenüber, dem Vormundschaftsgericht ihr Einverständnis mit dem Pachtvertrag erklärt habe. Die Revision greift diese Auffassung an und macht gel- . tend, dass die Geschäftsführung angedauert habe, solange nicht der Pachtvertrag vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden sei.' Dieser Einwand ist unbegründet• durch die Bestellung der Ehefrau des Klägers zu dem Ab~ wesenheitspfleger wurde ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger begründet, auf Grund dessen sie berechtigt war, seine Geschäfte zu besorgen; die Voraussetzungen des § 677 BGB fielen damit weg. Der Umfang ihrer so begründeten Vertretungsmacht wurde durch • die Bestimmungen über die Abwesenheitspflegschaft und die ergänzend anzuwendenden Bestimmungen über die Vormundschaft abschliessend geregelt. Der Abweseilheits-pfleger kenn nur im Rahmen der durch diese Bestimmungen gesetzten Schranken mit Wirkung für und gegen den Pfleg-: ling handeln; darüber hinaus hat er keinen Anspruch darauf dass dieser nach Aufhebung der Pflegschaft seine Handlungen genehmige. Die von der Revision vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass die von dem Gesetzgeber in wohlüberlegter Abwägung festgesetzten Schranken für die ‘Tätigkeit des Vormunds oder Pflegers, insbesondere die Notwendigkeit der Genehmigung des Vor -mundschaftsgorichts für besonders schwerwiegende llass-n&hmen, v;ie sie die §§ 1821 ff BGB enthalten, bei günstigem Erfolg'jederzeit unberücksichtigt bleiben können. Dass dies nicht der Uille des Gesetzes sein kann, bedarf -m ../J ■■■ 9 : -4 ■ ■;*! H .1 i * keiner näheren Darlegung . $ III. Die Revision rügt schliesslich.noch, dees das Berufungsgericht ohne ausreichende Begründung die Llöglich-' . keit verneint habe, den auf 5 Jahre geschlossenen Pacht- ; vertrag unter zeitlicher Begrenzung auf 4 Jahre aufrecht- \ zuerhalteniy. bei der er der Genehmigung des Vormundschaft s- ' gericlits nach § 1902 BGB nicht bedarfte. Diese Präge ist ; aber bereits in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. Ilovember 194S unter Ziff 3 der Gründe erörtert und zu- t|f rückgev/iesen worden. Diese rechtliche Beurteilung war allein dings für das Berufungsgericht nicht bindend, da die Aufhebung des ersten Berufungsurteils hierauf nicht beruht. Die Parteien sind aber bei Fortsetzung des Berufungsver-^ fahrens auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen; sie haben auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit nichts Heues vorgstragen. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungs- . gericlit diese Frage nicht nochmals näher zu prüfen; es genügte der Hinweis, dass es insoweit bei seiner früheren Stellungnahme verbleibe. < Die Angriffe der Revision sind somit unbegründet. Auch . sonst ist.kein von -Ämts v/egen zu beachtender Rechtoverstos^ des Berufungsgerichts erkennbar. Die Revision der Beklagten -13- war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. gez. Pr.Pritsch gez. Dr. Hertel Bundesrichter Pr.von Normann ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert. gez. Pr. Heck gez. Pr. Kückinghaus