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BGH

Gericht: BGH

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten, ihr einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zulässig; die Partei muss in diesen Fällen nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags vom 21. Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge ausführt, der Senat ihr Vorbringen hätte anders würdigen müssen und - insbesondere in Bezug auf eine Übernahme des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof - nicht die im Beschluss vom 4. lehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, zulässig (vgl.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 78b ZPO
RechtsanwaltVorbringenBundesgerichtshofZPO

Volltext der Entscheidung

VZR 1/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten,
 ihr einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.
2	1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zulässig; die Partei muss in diesen Fällen nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 -1 ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640).
3	Dieser	Rechtsbehelf,	der sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG
beschränkt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 -1 ZR 47/06, NJW 2008,
 
2126, 2127), ist jedoch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts nicht vorliegt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags vom 21. Juni 2013 einschließlich der ausgehefteten Anschreiben ihres Generalbevollmächtigten an bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte (Anlagen 1 bis 23) und der abschlägigen Antwortschreiben (Anlagen 24 bis 45) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge ausführt, der Senat ihr Vorbringen hätte anders würdigen müssen und - insbesondere in Bezug auf eine Übernahme des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof - nicht die im Beschluss vom 4. Juli 2013 gezogenen Schlüsse hätte ziehen dürfen, hat ihr Vorbringen in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt von dem Gericht nicht, sich mit dem Vorbringen einer Partei in einer Weise auseinanderzusetzen, die diese für richtig hält (BVerfGE 80, 270, 286).
4	2. Die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines Notanwalts ab-
lehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, zulässig (vgl. BVerfGE 122, 190, 200), aber ebenfalls nicht begründet. Das neue Vorbingen gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. § 78b ZPO sieht in Anwaltsprozessen die Bestellung eines Notanwalts durch das Gericht nur für die Parteien vor, die einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, jedoch nicht auch für diejenigen, die in dem Verfahren deshalb ohne anwaltliche Vertretung sind, weil sie einen Anwaltsvertrag gekündigt und die Niederlegung eines weiteren Mandats durch den Rechtsanwalt durch unzulässige, weil dessen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende, Weisungen herbeigeführt haben. Vor diesem
 
Hintergrund stellt sich die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Senat auch nicht als eine unzu demutbare, aus Sachgrün-den nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu einer Rechtsmittelinstanz dar.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2008 - 10 O 273/07 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 5 U 152/08 -