Die Klägerin hat 1962 der Beklagten, ein Darlehen eingeräumt, für welche als Generalbevollmächtigter der damals in Frankfurt (Main) ansässige Rechtsanwalt Dr. Hubertus von RiB^-Ref[||mp unter Vorlage einer Generalvollmacht der Beklagten vom 4. Sie bringt vor, - on keine Generalvollmacht erteilt zu haben; ihre Unterschrift unter der Urkunde vom 4. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in § 891 Abs. 1 BGB zugunsten eines im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabers ausgesprochene Vermutung auch bei einem Streit zwischen dem Grundstückseigentümer und dem ursprünglichen Erwerber dieses Rechts, hier der Klägerin in Ansehung der Grundschuld, gilt (BGH LM § 891 Nr. 5 = MDR 1970, 496). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei dem Sachvortrag der Klägerin über das Zustandekommen der streitbefangenen Grundschuld, nämlich durch Vertrag mit dem damaligen Rechtsanwalt Dr. von RiflBII~^efllHHii a-^-s dem Generalbevollmächtigten der Beklagten, der Nachweis genügte, daß Dr. von RiHD-RedmiHI11^0^ bevollmächtigt gewesen sei, dieses Rechtsgeschäft in ihrem Namen vorzunehmen und die Eintragungsbewilligung vom 5. Im einzelnen prüft das Berufungsgericht, ob Dr. von RiBM-ReflHmkeine Vertretungsmacht besessen habe, weil die Unterschrift der Beklagten unter die beglaubigte Generalvollmacht vom 4. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die nachgewiesenen Urkunden- und Unterschriftenfälschungen des ])r. und Beglaubigungspraxis des Notars Br. Ru^ ein Indiz dafür seien, daß Dr. von Rifl^-EeBHI sich auch e .ne ihm nicht zustehende Vertretungsbefugnis der Beklagten angemaßt und deren Unterschrift auf der Urkunde vom 4. Benn bei Berücksichtigung aller Umstände könne die gegenteilige Möglichkeit, daß nämlich die Unterschrift auf dieser Urkunde echt sei, möge sie vor oder nach dem 4. Darauf deuteten jedenfalls eine Vielzahl gewichtiger Gegenindizien, insbesondere das Verhalten der Beklagten vor und nach dem Verschwinden des Dr. von Richter-Rettershof, hin (Bl. 25 bis 35 GA). Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht den gesamten Streitstoff und das Beweisergebnis zusammenfassend, insbesondere auch die von der Revision im einzelnen aufgezählten Umstände (Revisionsbegründung unter IX, 3), im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung berücksichtigt. Die Vernehmung der Beklagten gemäß § 448 ZPO hat das Berufungsgericht mangels der Voraussetzung abgelehnt, daß ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Behauptung sprechen müsse, und hinzugefügt, den von der Beklagten bewiesenen Indizien - d.h. Indizien, die für die Fälschung der Unterschrift unter der Generalvollmacht vom 4. Die Revision weist darauf hin, daß richtigerweise zuerst zu prüfen gewesen wäre, ob ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Beklagten gesprochen habe, bejahendenfalls sei die Beklagte zu vernehmen und alsdann erst widersprechende Ergebnisse abzuwägen gewesen. Auch sei nicht beachtet worden, daß die Parteivernehmung zur Fälschung der Vollmacht vom 4. August 1961 angeboten worden sei, während die Gegenindizien, auf die sich das Berufungsgericht stütze, höchstens dafür sprächen, daß die Beklagte irgendeinmal mündlich irgendeine Generalvollmacht erteilt habe. Der Klägerin fällt jedenfalls kein Verschulden bei Vertragsabschluß zur Last, wenn sie diese Formulierung nicht zu dem Anlaß genommen hat, mit der Beklagten persönlich in Verbindung zu treten.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 99/69 URTEIL Verkündet am
H. Juli 1972 H i r t h , Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Tänzerin und Schauspielerin Sigrid
Allee
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
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die Bausparkasse Bausparkass^der
und CiBHUHHB Straße
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Birekto^Herbert und Direktor Rudolf 0^^ beide in
Klägerin und Revisionsbeklagte,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.h.c.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5- Zivilsenat in Freiburg -vom 16. April 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin klagt wegen eines Teilbetrags von 50 000 DM nebst Zinsen aus der im Grundbuch von Baden-Baden zu Lasten der im Klagantrag näher bezeichneten Grundstücke der Beklagten eingetragenen Gesamtbriefgrundschuld (220 000 DM) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diese Grundstücke. Die Klägerin hat 1962 der Beklagten, ein Darlehen eingeräumt, für welche als Generalbevollmächtigter der damals in Frankfurt (Main) ansässige Rechtsanwalt Dr. Hubertus von RiB^-Ref[||mp unter Vorlage einer Generalvollmacht der Beklagten vom 4. August 1961 auftrat. Unter Vorlage dieser von Rechtsanwalt und Notar Dr. Rufim beglaubigten "Generalvollmacht” vom 4. August 1961 bewilligte und beantragte von RiHIB~^efllHiHI am 5* April 1962 die hier geltend gemachte Grundschuld, die am 16. April 1962
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im Grundbuch eingetragen worden ist. Von Hi®(H-Re| ist seit März 1964 flüchtig; nich seiner schriftlichen Mitteilung hat er das Original de. • erwähnten Generalvollmacht vernichtet.
Die Beklagte hat Klagabw 'isung beantragt. Mit der Widerklage begehrt sie die Bew lligung zur Löschung der Grundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefs an das Grundbuchamt. Sie bringt vor, - on keine
Generalvollmacht erteilt zu haben; ihre Unterschrift unter der Urkunde vom 4. August 1961 sei gefälscht. Sie habe die Unterschrift weder am 4. August 1961 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor dem mit li^HB-HefHHB assoziierten Rechtsanwalt, dem Notar Dr. a^s die ^re aner”
kannt. In gleicher Weise hätten von Ri|H|^-RsfllHlliH und Notar Dr. Rufimpin zahlreichen anderen Fällen verfahren, indem dieser die von S' inem Sozius gefälschten Unterschriften als ’’von” ihm s< lbst anerkannt beglaubigt habe. Nicht nur die Grundschul*bestellung sei mangels Vertretungsmacht unwirksam; die Grundschuld sei auch nicht valutiert, da sie kein Geld von der Klägerin empfangen habe.
Das Landgericht hat erst durch Vorbehaltsurteil der Klage stattgegeben und nach Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen und Vernehmung von Zeugen im Nachverfahren unter Wegfall des Vorbehalts das Urteil bestätigt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt sie den Abweisungsantrag und die Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidi ngsgründe
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in § 891 Abs. 1 BGB zugunsten eines im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabers ausgesprochene Vermutung auch bei einem Streit zwischen dem Grundstückseigentümer und dem ursprünglichen Erwerber dieses Rechts, hier der Klägerin in Ansehung der Grundschuld, gilt (BGH LM § 891 Nr. 5 = MDR 1970, 496). Davon abzuweichen, gibt der vorliegende Pall keinen Anlaß.
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Beweis, der der Beklagten zur Widerlegung der RechtsVermutung obliegt, überspannt.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei dem Sachvortrag der Klägerin über das Zustandekommen der streitbefangenen Grundschuld, nämlich durch Vertrag mit dem damaligen Rechtsanwalt Dr. von RiflBII~^efllHHii a-^-s dem Generalbevollmächtigten der Beklagten, der Nachweis genügte, daß Dr. von RiHD-RedmiHI11^0^ bevollmächtigt gewesen sei, dieses Rechtsgeschäft in ihrem Namen vorzunehmen und die Eintragungsbewilligung vom 5. April 1962 abzugeben (S. 16 und 17 BU).
Im einzelnen prüft das Berufungsgericht, ob Dr. von RiBM-ReflHmkeine Vertretungsmacht besessen habe, weil die Unterschrift der Beklagten unter die beglaubigte Generalvollmacht vom 4. August 1961 gefälscht gewesen sei,
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und kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte einen unmittelbaren Beweis hierfür nicht habe erbringen können, insbesondere nicht durch die Gutachten der Schriftsachverständigen. Entgegen der Meinung der Revision hat der Tatrichter bei dieser Würdigung die Ergebniss* dieser Gutachten nicht unbeachtet gelassen; er hat vielnehr, dem gerichtlichen Sachverständigen folgend, im e. nzelnen dargelegt, aus welchen Gründen durch schriftvr^gleichende Analysen im vorliegenden Pall kein Beweis zur Überzeugung des Gerichts möglich sei. In dem maßgebende! Punkt, nämlich der eingeschränkten Verwertbarkeit von } otokopien, liegen auch keine Widersprüche zwischen den Ergebnissen der Sachverständigen vor, so daß zur Erhebung eines Obergutachtens kein Anlaß bestand.
Zwar sei der Beklagten zuzugeben, führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die nachgewiesenen Urkunden- und Unterschriftenfälschungen des ])r. von RiflH^-ReHIBIB und die unkorrekte Beurkundung;!- und Beglaubigungspraxis des Notars Br. Ru^ ein Indiz dafür seien, daß Dr. von Rifl^-EeBHI sich auch e .ne ihm nicht zustehende Vertretungsbefugnis der Beklagten angemaßt und deren Unterschrift auf der Urkunde vom 4. August 1961 gefälscht habe. Biese Möglichkeit reiche aber nicht aus, die Vermutung des § 891 BGB auszuräumen. Benn bei Berücksichtigung aller Umstände könne die gegenteilige Möglichkeit, daß nämlich die Unterschrift auf dieser Urkunde echt sei, möge sie vor oder nach dem 4. August 1961 unter der Vollmachtserklärung oder blanco zur Fertigung einer Generalvollmacht-
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Urkunde vollzogen worden sein, ebensowenig ausgeschlossen werden, wie die Erteilung einer mündlichen Generalvollmacht. Darauf deuteten jedenfalls eine Vielzahl gewichtiger Gegenindizien, insbesondere das Verhalten der Beklagten vor und nach dem Verschwinden des Dr. von Richter-Rettershof, hin (Bl. 25 bis 35 GA).
Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht den gesamten Streitstoff und das Beweisergebnis zusammenfassend, insbesondere auch die von der Revision im einzelnen aufgezählten Umstände (Revisionsbegründung unter IX, 3), im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung berücksichtigt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Tatrichter die einzelnen für den Vortrag der Beklagten sprechenden Indizien nur jedes für sich gewürdigt und aus diesem Grund nicht für ausreichend erachtet hätte. Soweit auf Seite 25 des Urteils ausgeführt ist, die Echtheit der Unterschrift könne nicht "mit Sicherheit" ausgeschlossen werden, kann dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur dahin verstanden werden, daß für die Überzeugung des Gerichts von einer bestimmten Tatsache ihre mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügt.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision Verletzung des § 448 ZPO. In der Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte ihre ParteiVernehmung zur Präge der Erteilung der Vollmacht vom 4. August 1961 und ihrer zu der Fälschung aufgestellten Behauptungen angeboten (Bl. 101, 141 GA).
Die Vernehmung der Beklagten gemäß § 448 ZPO hat das Berufungsgericht mangels der Voraussetzung abgelehnt, daß ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Behauptung sprechen müsse, und hinzugefügt, den von der Beklagten bewiesenen Indizien - d.h. Indizien, die für die Fälschung der Unterschrift unter der Generalvollmacht vom 4. August 1961 sprächen - ständen gewichtige Argumente gegenüber, welche mehr für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin sprächen.
Die Revision weist darauf hin, daß richtigerweise zuerst zu prüfen gewesen wäre, ob ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Beklagten gesprochen habe, bejahendenfalls sei die Beklagte zu vernehmen und alsdann erst widersprechende Ergebnisse abzuwägen gewesen. Auch sei nicht beachtet worden, daß die Parteivernehmung zur Fälschung der Vollmacht vom 4. August 1961 angeboten worden sei, während die Gegenindizien, auf die sich das Berufungsgericht stütze, höchstens dafür sprächen, daß die Beklagte irgendeinmal mündlich irgendeine Generalvollmacht erteilt habe.
Die Begründung des Berufungsgerichts gibt, was der Revision einzuräumen ist, in der Tat insgesamt zu erkennen, daß das Berufungsgericht die Fälschung der Unterschrift unter der Generalvollmacht durchaus nicht ausschließt, wenn auch nicht für erwiesen hält, daneben aber - selbst für diesen Fall - gewichtige Argumente für die anderweite Erteilung einer Generalvollmacht für gegeben erachtet.
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Es handelt sich sonach nicht un die Abwägung der Indizienbeweise für eine bestimmte Tatrache. Vielmehr will das Berufungsgericht darlegen, daß selbst eine Fälschung der Unterschrift unter der Urkunde vom 4. August 1961 nicht die Möglichkeit einer anderweiten Vollmachtserteilung ausschließe. Für den Ausschluß einer solchen anderweiten Vollmachtserteilung spreche aber keine solche Wahrscheinlichkeit, die die Parteivernehmung der Beklagten veranlasse oder rechtfertige. Diese Auffassung läßt keine Verkennung des Ermessens ersehen, das dem Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Vernehmung der beweispflichtigen Partei nach § 448 ZPO zusteht.
4. Ob die Fassung des Beglaubigungsvermerks ("von mir anerkannte Unterschrift") den Mindesterfordernissen einer Beglaubigung genügt, kann dahin gestellt bleiben.
Der Klägerin fällt jedenfalls kein Verschulden bei Vertragsabschluß zur Last, wenn sie diese Formulierung nicht zu dem Anlaß genommen hat, mit der Beklagten persönlich in Verbindung zu treten.
5. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet.
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6. Die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Last.
Dr. Augustin Dr. Freitag Mattern
Offterdinger Dr. Grell