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BGH · V ZR 99/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 99/66

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Grund der von ihr erteilten Generalvollmacht von dem Beklagten zu 2 vertreten war/ Tn: der Vertragsurkunde heißt es einleitend, daß hinsichtlidhMes Grundstücks ’’Antrag auf Umschreibung von ?/8 ideellen Bruchteilen” auf die Beklagte zu 1 schwebe. Biesen ideellen Anteil verkaufte ■sodann die Beklagte zu 1 je zur Halfte an den Beklagten zu 2 und an den Kläger, so daß beide Käufer einen ideellen Bruchteil von 30 7/16 ery/erben sollten. In § 5 des Vertrags erklärten die Parteien die Auflassung dahin, daß "fort- ,,v an” das Eigentum an dem Grundstück zu je 7/16 dem Beklagten zu 2 und dem Kläger zuotehen sollte. November 1962 gab der Beklagte zu 2 für sich und auf Grund der ihm von der Beklagten zu 1 erteilten Generalvollmacht auch.für diese eine Erklärung dahin ab, daß er sich für den Pall, daß die Beklagte zu 1 nach der Erb-auoeinandersetzung nicht über 14/16 des Grundstücks verfügen könne, verpflichte, auf seinen Vertragsanspruch gegen die Beklagte zu 1 soweit zu verzichten, daß der Kläger auf jeden Pall 7/16 des Grundstücks erhalten könne. In der Urkunde heißt es weiter, daß der Beklagte zu 2 persönlich dafür einstehe, daß die Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger erfüllt werde. Sie haben sich auf Unwirksamkeit des Kaufvertrags sowie darauf berufen, daß die notarielle Erklärung des Beklagten zu 2 nur unter der Voraussetzung abgegeben worden sei, daß eine Enbauseinandersetzung stattfinde. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten den Kaufvertrag weiter wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten, sieh auch gegen die Höhe des Klageanspruchs gewendet und ihrerseits dem Notar Br. den Streit verkündet. 1. Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen , dais der Kläger gegen die Beklagte zu 1 dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz mindestens in Höhe der Kiageforderuhg erlangt habe, daß der Beklagten zu 1 die Erfüllung des Vertrags vom 50- Juni 1961 infolge eines von ihr zu vertretenden Umstands, nämlich durch die Veräußerung des Grundstücks an die Grundstücksgesellschaft unmöglich geworden sei (§ 525 BGB). a) Das Berufungsgericht befaßt sich insoweit zu-nächst mit der Frage, ob der Wirksamkeit des Vertrags vom 50. Bs verneint diese Frage mit der Begründung, es sei anerkannten Hechts, daß ein Miterbe sich verpflichten könne, einen Nachlaßgegenstand: oder einen ideellen Bruchteil daran, den er bei einer zukünftigen Brbaus-.einandersetsung erhalten werde, zu übertragen. Eine solche Verpflichtung hat die: Beklagte zu 1 nach der Auffassung des ^Berufungsgerichts auch übernommen, ogur ^ Begründuhg,. VNovemher 1 962 ausdrücklich von der »Erfüllung des Vertrags» zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger sowie von der Erfüllung der »Verpflichtung» der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger die Rede sei* Hiermit könne, so hat das Landgericht weiter aus- : geführt, nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gemeint sein, weil, wie bereits erwähnt sei, dem Beklagten zu 2 schon bei Abschluß des Vertrags vom 30. Juni 1961 und damit auch bei Abgabe der Erklärung vom 27* November 1962 die Unwirksamkeit der am 30. Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auffassung des Berufungsgerichts, ein Miterbe könne sieh verpflichten, einen Nachlaßgegenstand oder einen ideellen Bruchteil daran, den er bei der zukünftigen Erbauseinander Setzung erhalten werde, zu übertragen, ist frei von Rechts Irrtum. Meinung entnimmt, übersieht’sie, daß in dem dieser Bnt- a Scheidung zu Grunde liegenden Pall das Reichsgericht, wie von ihm in «J\7 1909, 20 auch ausdrücklich hervorgehoben worden ist, gerade fostgestollt hat, daß eine obligatorische Verpflichtung nicht begründet, sondern die Erbansprüche an den Grundbesitz mit der Wirkung unmittelbaren EigentumsÜbergangs übertragen werden sollten. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe eine sehuldrechtliche Verpflichtung der in Präge stehenden Art übernommen, wird von der Revision ohne Rrföl^:■ angegriffenSöweit aie möihtV;: der Umstand , 10) und es habe der Streithelfer noch wenige Tage vor der notariellen Erklärung des Beklagten, zu 2 vom 27. b) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Wirksamkeit des Vertrags vom 30. Juni 1961 auch nicht daran, daß die von der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 erteilte Generalvollmacht vom 10. Bas Berufungsgericht nimmt auch insoweit auf das Urteil des Landgerichts Bezug und führt ergänzend aus: Die Form des § 313 BGB wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 eine unwiderrufliche: Vollmacht erteilt hätte. Dies könne hier schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Tatsache, daß die Beklagte zu 1 bei Vollmachtserteilung 75 Jahre alt gewesen sei und sie ihrem sehr geschäftsgewandten Sohn Generalvollmacht erteilt habe, sogar darauf hindeute, daß er sie in ihren sämtlichen Vermögensangelegenheiten, nicht also nur bei der Veräußerung ihres Grundstückseigenturns habe v'e^|^e^h!hS3ö;ilen Sie Umsfähd allein, daß es sich hier um eine 'GeneralVoli^||il;; ;gshänäelt;hübe, könne für die Frage der Formbedürftigkfili nicht maßgebend sein; auch bei einer Generalvollmacht müsse nach den gesamten Umständen des Binseifalies geprüft werden, ob durch ihre Erteilung bereits eine verkauf sähnliche Bindung gewollt gewesen sei. Hierbei wird von der Revision übersehen, daß es sich bei den von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich um Ergänzungen zu den von dem Berufungsgericht voll gebilligten Ausführungen des Landgerichts handelt, das auf drei Seiten seiner Begründung (S. 11-13) die Generalvollmacht vom 10» August I960 dahin ausgelegt hat, daß.durch sie die Beklagte zu 1 gegenüber dem Beklagten zu 2 gerade keine verkaufsähn-licho Bindung haben eingehen wollen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die-Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht mehr an, für die Beklagte zu 1 wäre auch bei Unwiderruflichkeit der Vollmacht nichts gewonnen, weil in diesem Pali nach § 139 BGB eine verkaufsähnliche Binduiig nur gegenüber dem Beklagten zu 2 anzunehraen sei und die'Vollmacht deshalb gegenüber dem Kläger wirksam geblieben wäre. c) Entgegen der- Meinung der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts frei von RechtsIrrtum, der Vertrag vom 30. Die Büge ist begründet, ■weil das Berufungsgericht von dem so erreehneten Betrag von 63 875 DM nicht noch einmal den•Gegenwert von 7/16 der auf dem Grundstück ruhenden Lasten absetzen durfte. gerichts, es sei auch der Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt, und die hiergegen gerichteten Angriffe der BeViBioh^nieHt^Mehr''an. o) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 30. Juni 1961 sei nicht unter der Bedingung baldiger Erbauseinandersetzung der Beklagten zu 1 mit Josef geschlossen worden, seine Wirksamkeit sei auch nicht von der Wirksamkeit eines vorausgegangenen Vertrags vom 21. Juni 1961 abhängig gewesen und es sei die von den Beklagten in der Berufungsinstanz erklärte Anfechtung des Vertrags schon nach dom eigenen Vorbringen der Beklagten nicht begründet, wird von der Bevision nicht angegriffen. f) Mit Erfolg greift die Revision dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts an, den Beklagten v/äre die Berufung auf die etwaige Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit des Vertrags vom 30. Juni '1961 aus den aufge-führten Gründen, soweit es sich nicht um die Nichtigkeit nach § 138 BGB handle, jedenfalls deshalb verwehrt, weil sie den Vertrag durch ihre Erklärung vom 27. g) Sines Eingehens auf die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 wende sieh ohne Erfolg gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens und es sei auch die von ihr erklärte Aufrechnungnicht begründet, bedarf es nicht, weil diese. h) Pur die von der Beklagten zu 1 eingegangene Verpflichtung haftet der Beklagte;zu 2 nach der Auffassung des-Berufungsgerichts aus Garantievertrag,.Das Landgericht, . Juni 1961 oinzustehen, ergebe sieh daraus, daß der Beklagte wörtlich erklärt habe: »Ich stehe persönlich dafür, ein, daß die Verpflichtung meiner Mutter gegenüber Herrn Josef (Kläger) erfüllt wird,'1. 2s sei zwar richtig, daß der Beklagte zu 2 in der Urkunde auch erklärt habe, er wolle seine eigenen Ansprüche gegen die Beklagte zu T zurückstellen und hierdurch gewährleisten, daß die Beklagte zu 1 selbst dann, wenn ihr Anteil am Grundstück weniger als 14/16 betragen sollte, dem Kläger.7/16-AnteiIe verschaffen könne, Biese Verpflichtung des Beklagten zu 2 werde jedoch in dem mit den Worten "Am 30. Soweit die Revision meint, aus den Schreiben des Streithelfers vom 5* und 7. November 1962 seitlich;ivorangingen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß.dar Beklagte zu 2 in dieiiPi ser späteren Erklärung eine weitere Verpflichtung übernommen hat. Bas muß um.so mehr gelten, als in den beiden Schreiben von einem persönlichen Einstehen des Beklagten zu "'ih für die ,Verpfliohtungld.br geklagten .ja-T ■i?od,e ist..'1',.' Die Aufhebung und die Zurüek-vorwoisung mußten sich auch auf-die Verurteilung des Beklagten zu 2 erstrecken, da im Balle einer etwaigen Nicht-haftung der Beklagten zu 1 der Einfluß dieser Nichthaftung auf die Haftung des Beklagten zu 2 vom Berufungsgericht zu.prüfen ist.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 139 ZPO § 138 BGB
BGBVerpflichtungGrundstückAuffassungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 99/66	URTEIL	Verkündet	am
22. März 1968 ■Wüst., Justiz- ■ hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
;§:,4 .Jer Prau ]}r, 'Maria H 2. des Kaufmanns Alexander I.l
Beklagte, Berufungskläger und Reyisionskläger,
- Prozeßhevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof «3)r. und Br. MHP-
gegen
 Josef S und^p England,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Dor V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf ■d'|^;;Biüh^liehe- Verhandlung vom 22. März 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Br. Slattern
 UhÄ''";0ff.terdingQ.r''' '
f ür/Rechternannt:
Auf dio Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juni 1966 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Beklagte zu 1 war mit Josef HflHHP Eigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft des Grundstücks DflHHl (BBPotraßc fB) in BÄBBBMBBMBHBBBp. Am 10. August I960 erteilte sie ihrem Sohn, dem Beklagten zu 2, eine
 von ^eriBotsphaft der BuhdOsrepuhlrk .Deutschlani::in London beglaubigte Genoratvollitacht^ ih: klagte zu 2 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde.
Am 30. Juni 1961 schlossen die Parteien vor dem Notar Br.	dem	Nebenintervenienten,	über	das	Grund-
stück einen Kaufvertrag, in dem die Beklagte zu 1 auf
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Grund der von ihr erteilten Generalvollmacht von dem Beklagten zu 2 vertreten war/ Tn: der Vertragsurkunde heißt es einleitend, daß hinsichtlidhMes Grundstücks ’’Antrag auf Umschreibung von ?/8 ideellen Bruchteilen” auf die Beklagte zu 1 schwebe. Biesen ideellen Anteil verkaufte ■sodann die Beklagte zu 1 je zur Halfte an den Beklagten zu 2 und an den Kläger, so daß beide Käufer einen ideellen Bruchteil von 30 7/16 ery/erben sollten. Als Kaufpreis sollt der Kluger 11 200 DM bezahlen und 7/16 der auf dem Grundstück lastenden Schulden übernehmen. In § 5 des Vertrags erklärten die Parteien die Auflassung dahin, daß "fort- ,,v an” das Eigentum an dem Grundstück zu je 7/16 dem Beklagten zu 2 und dem Kläger zuotehen sollte.
Zu einer Umschreibung der 7/8 Bruchteile auf die
 Beklagte zu 1 und damit zu einer Durchführung trags kam es jedoch nicht. Der Kläger erhielt auf Anweisung der Beklagten rückwirkend ab 1. bis zu dem 31. Mai 1963 7/16 der Mietüberschüsse
 des Ver-lediglich Juni I96I des Grund-
stücks .
In weiterer Urkunde des Notars Br, EBHBYOm 27. November 1962 gab der Beklagte zu 2 für sich und auf Grund der ihm von der Beklagten zu 1 erteilten Generalvollmacht auch.für diese eine Erklärung dahin ab, daß er sich für den Pall, daß die Beklagte zu 1 nach der Erb-auoeinandersetzung nicht über 14/16 des Grundstücks verfügen könne, verpflichte, auf seinen Vertragsanspruch gegen die Beklagte zu 1 soweit zu verzichten, daß der Kläger auf jeden Pall 7/16 des Grundstücks erhalten könne. In der Urkunde heißt es weiter, daß der Beklagte zu 2 persönlich dafür einstehe, daß die Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger erfüllt werde.
Am 8. Februar 1965 verkauften die Beklagte au 1 und Josef Hggg/ff das Grundstück für 400 000 1)M an die Grundstücksgesellochaft	HflV	•
Ber Kläger fordert von den Beklagten Zahlung von 15 500 UM, und zwar von der Beklagten.au 1 als Teilbetrag eines weitergehenden Schadensersatzanspruehs nach § 325 BGB und von dem Beklagten zu 2 aus Garantievertrag und § 179 BGB. Er hat dem Notar Br* HjflHPden streit verkündet. Bieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.
Der Kläger und der Streithelfer haben beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 15 500 BM nebst 4 i Zinsen seit Klagezustellung an den Klagen zu zahlen.
Bie Beklagten haben beantragt, die -Klage abzuweisen.
Sie haben sich auf Unwirksamkeit des Kaufvertrags sowie darauf berufen, daß die notarielle Erklärung des Beklagten zu 2 nur unter der Voraussetzung abgegeben worden sei, daß eine Enbauseinandersetzung stattfinde.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten den Kaufvertrag weiter wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten, sieh auch gegen die Höhe des Klageanspruchs gewendet und ihrerseits dem Notar Br. den Streit verkündet.
- 5 ~
Berufung der Beklagten zurückgowiesen.	. VV-f:
\ o^kMit ihrer Kevision verfolgen die Be^lag:ii^BC4hren-i Xlageabv/eisungsäntiräg weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung d^ Heehtsmittölo»
Entscheidungsgründe:
1. Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen , dais der Kläger gegen die Beklagte zu 1 dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz mindestens in Höhe der Kiageforderuhg erlangt habe, daß der Beklagten zu 1 die Erfüllung des Vertrags vom 50- Juni 1961 infolge eines von ihr zu vertretenden Umstands, nämlich durch die Veräußerung des Grundstücks an die Grundstücksgesellschaft	unmöglich	geworden sei (§ 525 BGB).
Es hält diesen Vertrag aus keinem der von dem Kläger geltend gemachten Gründe für unwirksam.
a)	Das Berufungsgericht befaßt sich insoweit zu-nächst mit der Frage, ob der Wirksamkeit des Vertrags vom 50. Juni 1961 nicht die Vorschrift des § 2055 Abs. 2 BGB entgegenst.eht,- nach der ein Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen kann. Bs verneint diese Frage mit der Begründung, es sei anerkannten Hechts, daß ein Miterbe sich verpflichten könne, einen Nachlaßgegenstand: oder einen ideellen Bruchteil daran, den er bei einer zukünftigen Brbaus-.einandersetsung erhalten werde, zu übertragen. Eine solche Verpflichtung hat die: Beklagte zu 1 nach der Auffassung des ^Berufungsgerichts auch übernommen, ogur ^ Begründuhg,.
ruft es sieh auf :.<ääa;:UrteiXV$^	das	sein# Vs,':l
dahingehende Auffassung damit begründet hat, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrags die Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts gekannt hätten, daß der Kläger nach dem Abschluß des Vertrags auf Veranlassung döt:*Seklagten für rund zwei Jahre, nämlich bis.;fium ,:31 ;Maifl9:63VJ;:.laufend seinen Anteil Van. den ifutzuiigph'Vdäs : Grundstücks erhalten habe. und d.äf|.;,ih:V;der auöhviin der Beklagten zu . 1 abgegebenen notariellen Erklärung...deav.ä;;.:: BeklagtenV'zu . 2 vom 27. VNovemher 1 962 ausdrücklich von der »Erfüllung des Vertrags» zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger sowie von der Erfüllung der »Verpflichtung» der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger die Rede sei* Hiermit könne, so hat das Landgericht weiter aus- : geführt, nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gemeint sein, weil, wie bereits erwähnt sei, dem Beklagten zu 2 schon bei Abschluß des Vertrags vom 30. Juni 1961 und damit auch bei Abgabe der Erklärung vom 27* November 1962 die Unwirksamkeit der am 30. Juni 1961 beurkundeten dinglichen Re eh t süb e r t r agung b ekannt lg ewes en s Ci,.* . Mx&c .vomVEanl^eribkt. auf geführten	;ü'äs:
zu dam Ergebnis ..gekommen, daß dfä UnwirklllV samkeit des Verfügungogeschäfts auch nicht nach § 139 BGi|V die Unwirksamkeit.des Verpflichtungsgeschäfts zur Böige gehabt habe.
Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auffassung des Berufungsgerichts, ein Miterbe könne sieh verpflichten, einen Nachlaßgegenstand oder einen ideellen Bruchteil daran, den er bei der zukünftigen Erbauseinander Setzung erhalten werde, zu übertragen, ist frei von Rechts Irrtum. Bei ungeteilter Erbschaft kann jeder Miterbe sich schuldrechtlich zur Übertragung einzelner Näohiäßgegih^'■" stände oder eines Anteils:; daran ebenso verpflichtehiV': wie::V:,-.
dor Verkauf einer fremden Sache an sieh, zulässig ist:.
Ob eine solche Verpflichtung vorliegt, ist allerdings nach den Umstanden des Einzelfallcs zu entscheiden (HG ff ;19;Q|r:;20r''KG'HRH 1929 Hr. 2084;j;::;^ vgl. auch Staudinger, JGB TI. Auf42033 Anm. . Sdi" weittdih Revision ..aus RGZ 61, 76, 77 eine gegenteilige '4£. Meinung entnimmt, übersieht’sie, daß in dem dieser Bnt- a Scheidung zu Grunde liegenden Pall das Reichsgericht, wie von ihm in «J\7 1909, 20 auch ausdrücklich hervorgehoben worden ist, gerade fostgestollt hat, daß eine obligatorische Verpflichtung nicht begründet, sondern die Erbansprüche an den Grundbesitz mit der Wirkung unmittelbaren EigentumsÜbergangs übertragen werden sollten.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe eine sehuldrechtliche Verpflichtung der in Präge stehenden Art übernommen, wird von der Revision ohne Rrföl^:■ angegriffenSöweit aie möihtV;: der Umstand ,
diit: die Beklagte1 zu 1 dem 'Kläger mit die Nutzungen des Grundstücks entsprechend seinem Anteil habe zukommen lassen, vermöge die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht zu stützen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen dessen tatrichterliehe Würdigung. Sie greift weiter die Peststellung des Be-
rufungsgerichts an, die Beklagten hätten bei Abschluß des Vertrags die Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsge-
schäfts gekannt. Das Berufungsgericht habe hierbei, wie. die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 2PÖ rügt, den Vortrag der Beklagten in der Peru-
beachtet , sie ’halten :'d.e^ s:t#l	"daß	"sie	bei	Abschluß	'des	Vertu,;"
VragS; die;;: Unwirksamkeit. 'des dingIichehl;Rechlbgesohäfts gekannt;;. hät'Veh1,; mit'aller 'Entschiedenheii wiübrsprbohen i:
(Berufungsbegründung S. 10) und es habe der Streithelfer noch wenige Tage vor der notariellen Erklärung des Beklagten, zu 2 vom 27. November 1962, nämlich in seinem Schreiben an diesen vom 20. November 1962, nochmals erklärt, daß nach seiner Auffassung der Vertrag vom 30. Juni 1961 in vollen Umfang wirksam sei (Börufungsbegründung S* 15). Ob diese Rüge begründet ist, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil schon aus anderen,
 keineni^ielfand;
b)	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Wirksamkeit des Vertrags vom 30. Juni 1961 auch nicht daran, daß die von der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 erteilte Generalvollmacht vom 10. August I960 nicht entsprechend der Vorschrift des § 313' BGB beurkundet wurde.
Bas Berufungsgericht nimmt auch insoweit auf das Urteil des Landgerichts Bezug und führt ergänzend aus: Die Form des § 313 BGB wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 eine unwiderrufliche: Vollmacht erteilt hätte. Dies könne hier schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Tatsache, daß die Beklagte zu 1 bei Vollmachtserteilung 75 Jahre alt gewesen sei und sie ihrem sehr geschäftsgewandten Sohn Generalvollmacht erteilt habe, sogar darauf hindeute, daß er sie in ihren sämtlichen Vermögensangelegenheiten, nicht also nur bei der Veräußerung ihres Grundstückseigenturns habe v'e^|^e^h!hS3ö;ilen »r	.
Revision macht dem..Berufuh^sgericht ihiöi|i!|h .zu dem-^iTbrwurf^tes.. hätte die Frage der Urwiderruflichkef;|:;:: ;4er^Vollmiap)it -.eingehender prüfen müssen. Sie Umsfähd allein, daß es sich hier um eine 'GeneralVoli^||il;; ;gshänäelt;hübe, könne für die Frage der Formbedürftigkfili
 nicht maßgebend sein; auch bei einer Generalvollmacht müsse nach den gesamten Umständen des Binseifalies geprüft werden, ob durch ihre Erteilung bereits eine verkauf sähnliche Bindung gewollt gewesen sei.
Hierbei wird von der Revision übersehen, daß es sich bei den von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich um Ergänzungen zu den von dem Berufungsgericht voll gebilligten Ausführungen des Landgerichts handelt, das auf drei Seiten seiner Begründung (S. 11-13) die Generalvollmacht vom 10» August I960 dahin ausgelegt hat, daß.durch sie die Beklagte zu 1 gegenüber dem Beklagten zu 2 gerade keine verkaufsähn-licho Bindung haben eingehen wollen. Damit sind aber die von dem Bundesgerichtshof -in ständiger, schon auf das Heichsgericht:zürückgehonder Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Pormbedürftigkeit einer Vollmacht nach § 313 BGB nicht gegeben (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 21. Hai 1965, V! ZR 156/64, WM 1965? 1006/1QQ7* vom 22. April 1966, V ZR 164/63, WM 1966, 761/762 unö zuletzt vom 16. Februar 1968, V ZR 211/64, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Bei dieser Sachlage kommt es auf die-Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht mehr an, für die Beklagte zu 1 wäre auch bei Unwiderruflichkeit der Vollmacht nichts gewonnen, weil in diesem Pali nach § 139 BGB eine verkaufsähnliche Binduiig nur gegenüber dem Beklagten zu 2 anzunehraen sei und die'Vollmacht deshalb gegenüber dem Kläger wirksam geblieben wäre. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die'4hiergegen gerichteten Angriffe der Revision. '
c)	Entgegen der- Meinung der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts frei von RechtsIrrtum, der Vertrag vom 30. Juni 1961 sei auch nicht nach § 306 BG3 unwirksam. Bas Landgericht, auf das sich das 3e~ :;?v:rufungighricht, rauch ' insov/cit 'in:ex*ster Linier-stl^^
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(Urteil des Senats vom 24* Februar 1967, V ZR 75/65,
BGHZ 47, 266, 269; vgl. auch BGHZ 8, 222, 231 hinsichtlich des Verkaufs einer gestohlenen Sache). Bor von der Revision zitierten Ansicht von Zunft (UJW 1957, 1178) vermag der Senat nicht zu. folgen. Bie Revisioncerwiderung weist gegenüber dieser Ansicht mit Rocht darauf hin, daß bei einer 3chuldreehtliehen Verpflichtung eines Miterben .zur Übertragung eines noch zu dem ungeteilten Nachlaß ge-. hörenden Gegenstandes die noch ausstehende Erbauseinander-set2ung die Erfüllung einer solchen Verpflichtung dadurch ermöglichen kann, ■ daß': der Miterbe den Naehlaßgegenstand im Wege der Auseinandersetzung bekomme. Bas war nach dem Ülhhllt deö Vertrags Vom .30. Juni ■196'ii'hinsieht/ieh.
:/ini ihm., vonkauf ten id edlen Bruchteile:'/- auchiveigesehehi
. öl- ).;■ Seine Auffassung,Ad er Vertrag.':-vom ;:/30:/)#hni:)1 96l::|l)1i-sei auch nicht wogen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:
Von der Ausnutzung einer Unerfahrenheit der Beklagten zu 1 durch den Kläger könne, nicht dieRede sein, weil die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 vertreten gewesen sei, der, wie schon die eingoreiehte Korrespondenz ergebe, äußerst geochäftserfahren gewesen sei. Bamit ent-
 
falle eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1 mache auch ohne Erfolg geltend., daß zwischen ihrer Beistung undder idea^Klägers ein auffälliges Mißverhältnis bestanden habe, und der.Vertrag, weil der Kläger dies ausnutze,; einen unsittlichen GesamtCharakter trage (§ 138 Abs. 1 BGB), henn ein solches Mißverhältnis sei, selbst wenn mit der;Beklagten zu i der Wert von 7/16 Anteilen am Grundstück bei VertrageSchluß mit 63 875 DM angenommen werde, schon deshalb nicht gegeben, weil die Leistung des Klagers nicht/nur mit -IT: 200 DIi/:-sondern auch.'mit .dem."' ■Gegenwert, von 7/16-der auf dem-Grundstück■■.ruhendon erheblichen Lasten, die der Kläger habe übernehmen sollen, zu ^b^^ertehlbCi^ib'r . - n- -fl-ff':	■	cf'
Revision fügt; :demgegenübi:r'i?ühlchisd£/: daS-.Beru-^ ■! fungsgericht habe' den Vortrag .der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 13 und 14) nicht beachtet, wonach -die Beklagten zu einem Wert von 7/16 Anteilen an dem ■ Grundstück'in■Hoho von 63 875 DM dadurch gekommen seien, : daß sie als Verkehrswert dos Grundstücks die 4 1/2fache Jahresmiete von 58 000 DM angenommen und hiervor, die Belastung des Grundstücks in Höhe von 115 000 I)M abgezogen hätten (58 000 HM x-4 1/2 = 261 000 DM - TI5 000 DM =
146 000 DM x 7/16 * 63 -875 DM). Die Büge ist begründet, ■weil das Berufungsgericht von dem so erreehneten Betrag von 63 875 DM nicht noch einmal den•Gegenwert von 7/16 der auf dem Grundstück ruhenden Lasten absetzen durfte.
Da schon aus .diesem .Grund eine erneute tatrichterliche Würdigung dahin■■ erforderlich ist,:obld!ie Vorausbebzungeb:
:jd üjf § f}38-: Ab Sv. .1 ;BGrB gegeben sind :(wöboiy wie die Revision: mit Recht hervorhebt, die vom Reichsgericht in EGZ 150,
1 = JW 1936, 1281 aufgestollten-Grundsätze zu beachten sind), kommt es auf die weitere Auffassung des BCrufungs-
gerichts, es sei auch der Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt, und die hiergegen gerichteten Angriffe der BeViBioh^nieHt^Mehr''an. ])a die Revision insoweit ;Xe4ig-l 1 lieh Verletzung der §§ 286, 139 ZPO rügt, haben die Beklagten zudem in der erneuten Verhandlung Gelegenheit, ihren als übergangen gerügten Vortrag zu wiederholen und ihren'.mangels Hinweis nach § 139 ZPO unterlassenen Ver-J/ trag naehzuholen.
o) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 30. Juni 1961 sei nicht unter der Bedingung baldiger Erbauseinandersetzung der Beklagten zu 1 mit Josef geschlossen worden, seine Wirksamkeit sei auch nicht von der Wirksamkeit eines vorausgegangenen Vertrags vom 21. Juni 1961 abhängig gewesen und es sei die von den Beklagten in der Berufungsinstanz erklärte Anfechtung des Vertrags schon nach dom eigenen Vorbringen der Beklagten nicht begründet, wird von der Bevision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen von Amts wegen zu beachtenden : itihtlirrtÜMt' '■ ■ ■
f)	Mit Erfolg greift die Revision dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts an, den Beklagten v/äre die Berufung auf die etwaige Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit des Vertrags vom 30. Juni '1961 aus den aufge-führten Gründen, soweit es sich nicht um die Nichtigkeit nach § 138 BGB handle, jedenfalls deshalb verwehrt, weil sie den Vertrag durch ihre Erklärung vom 27. November 1961 bestätigt hätten3 4§§ 141, 144 BGB). Die 'Revisionmabhtl::4eftt! gegenüber, mit Recht geltend, daß eine Bestätigung alle-" AhftlÄerun&en^eh^	die!:an eine ueuvornahlii^l !!;!|
des Geschäfts suostelPäh/W^ B^esei/^eTäussetzüß^l^#^J! hier schon mit Rücksicht auf § 313 BGB nicht gegeben.
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g)	Sines Eingehens auf die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 wende sieh ohne Erfolg gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens und es sei auch die von ihr erklärte Aufrechnungnicht begründet, bedarf es nicht, weil diese. Auffassung häuf tatsächlichen Erwägungen beruht und von der :Reyiö-ioh nicht • angegriffen wird.
h)	Pur die von der Beklagten zu 1 eingegangene Verpflichtung haftet der Beklagte;zu 2 nach der Auffassung des-Berufungsgerichts aus Garantievertrag,.Das Landgericht, . auf das sich das ierufungsgericht; auch insoweit bezieht, hat dazu ,uia. ausgeführt: Daß der Beklagte zu
2 sich durch seine Erklärung-vom 27. Hovember 1962 dem . Kläger gegenüber habe. yerpfliehten wallen, für die Er- . füllung der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 .aus dem Vertrag vom 50. Juni 1961 oinzustehen, ergebe sieh daraus, daß der Beklagte wörtlich erklärt habe: »Ich stehe persönlich dafür, ein, daß die Verpflichtung meiner Mutter gegenüber Herrn Josef	(Kläger)	erfüllt	wird,'1.
Auch der übrige Inhalt der Urkunde bestätige, daß dieser Satz nur im Sinne einer Garantieübernahme verstanden werden könne. 2s sei zwar richtig, daß der Beklagte zu 2 in der Urkunde auch erklärt habe, er wolle seine eigenen Ansprüche gegen die Beklagte zu T zurückstellen und hierdurch gewährleisten, daß die Beklagte zu 1 selbst dann, wenn ihr Anteil am Grundstück weniger als 14/16 betragen sollte, dem Kläger.7/16-AnteiIe verschaffen könne, Biese Verpflichtung des Beklagten zu 2 werde jedoch in dem mit den Worten "Am 30. Juni 1961 .beginnenden Absatz der Erklärung erschöpfend geregelt; und im folgenden noch einmal zusammengefaßt. Es-wäre deshalb nicht zu verstehen, wenn der im Anschluß daran beurkundete Satz, daß der Be-
klagte zu 2 für die Erfüllung der Verpflichtung seiner Mutter persönlich einstehe,- wiederum nur das gleiche habeibesagen sollen. Abgesehen’hiervon spreche für eine- ßarantieühernahmh::‘;durchi:den. iehfä|ten su 2p -dal erV ;wiö die Erklärung: erkenneh	ein
 persönliches Interesse daran gehabt habe, daß die Beklagte zu 1 ihren Vertragspflichten gegenüber dem Kläger naehkorame. Äuo der Urkunde sei f erner/ züAenbnöhm^
:die Beklagten damals ;d er Meihung/gewosen^p e:l en, sie.
; Ji h/fn'■ : jpd emaPäll' verbindern/konnen,/hal|/#lh zu 1 weniger als 7/16-Anteile am Grundstück zufiolen. Tatsächlich sei ihr ja auch anläßlich der Veräußerung des Grundstücks am 8. Februar 1965 ein Erlösanteil von 11/16 zugebilligt worden.
Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt' iedig-1 ip]|/ uh zul äs öigo /Angr if f |;:/g eg| h:,d.i:# /Auilbguhg/^ dividualerklärung dar, die, wie in der Hevisionserwiderung :iif::Eeohtlhe	wird	l/än	.	piCh/Ilöglich/pnd:'':;Üehiä jl|. 1
■für-- das-Esvisicnsgericht bindend 'iotnSs sih|/entg der Meimmg derlEevision:;;rkeine;:':Anhaiidpunkih'idafü^; e?:if— sichtlich, daß;;das Berufungsgericht hiahfideh. ganzen/ ihl://l halt der Erklärung vom 27* November 1962 und das Gesamtbild;''' der /vertraglichen Beziehungen dwiseh|h/deh/ berücksichtigt hat. Es trifft insbesondere nicht zu, daß das Landgericht aus der Erklärung nur einen Satz heraus- -gegriffen hat. Soweit die Revision meint, aus den Schreiben des Streithelfers vom 5* und 7. November 1962 gehe eindeutig hervor, daß die Erklärung vom 27. November 1962 allein dem Zweck habe dienen sollen, den Kläger für den Pall/ sicherzustellen,' daß die Beklagte/ zu^i^/wepi^
14/16 Anteile an' dem Grundstück ■er&aiteh/s^^
entgegenzuhalten, daß diese beiden Schreiben der Erklärung von 27. November 1962 seitlich;ivorangingen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß.dar Beklagte zu 2 in dieiiPi ser späteren Erklärung eine weitere Verpflichtung übernommen hat. Bas muß um.so mehr gelten, als in den beiden Schreiben von einem persönlichen Einstehen des Beklagten zu "'ih für die ,Verpfliohtungld.br geklagten .ja-T ■i?od,e ist..'1',.'
2. Bas angefochtene Urteil war daher aus den unter 1 d und f aufgeführten Gründen aufzuheben und die Sache an ■i as	üfungsgor i ch t zUr- ahdo rweii ea. :Verhhhd:.iuhgihnd 'i-Snili;;
Scheidung zurückzuverweisen. Die Aufhebung und die Zurüek-vorwoisung mußten sich auch auf-die Verurteilung des Beklagten zu 2 erstrecken, da im Balle einer etwaigen Nicht-haftung der Beklagten zu 1 der Einfluß dieser Nichthaftung auf die Haftung des Beklagten zu 2 vom Berufungsgericht zu.prüfen ist. .
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da.sie von dem endgültigen Ausgang der Sache abhähgt. -
I)r. Freite
 Br. Augustin
 Mattem
Br. Biepenbroek
 Offterdinger