Biesen ideellen Anteil verkaufte sodann die Beklagte zu 1 je zur Hälfte an den Beklagten zu 2 und an den Kläger, so daß beide Käufer einen ideeller Bruchteil von je 7/16 erwerben sollten. November 1962 gab der Beklagte zu 2 für sich und auf Grund der ihm von der Beklagten zu 1 erteilten General Vollmacht auch, für diese eine Erklärung dahin ab, daß er sich für den Pall, daß die Beklagte zu 1 nach der Erb-v auseinandersetizung nicht über 14/16 des Grundstücks verfügen könne, verpflichte, auf seinen Vertragsanspruch gegen die Beklagte zu 1 soweit zu verzichten, daß der Kläger auf jeden Pall 7/16 des Grundstücks erhalten könne In der Urkunde heißt es weiter, daß der Beklagte zu 2 persönlich dafür einstehe, daß die Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger erfüllt werde. Sie' haben sich auf Unwirksamkeit des Kaufvertrags -sowie darauf berufen, daß die notarielle Erklärung des Beklagten zu 2 nur unter der Voraussetzung abgegeben worden sei, daß eine Erbauseinandersetzung stattfinde. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten den Kaufvertrag weiter wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten, sich auch gegen die Hohe des Klage anspruchs gewendet und ihrerseits dem Notar Pr. den Streit verkündet. 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klager gegen die Beklagte zu 1 dadurch einen Anspruch auf Suhadejisex satz mindesoon s in Höhe der Klageforderung erlangt habe, daß der Beklagten zu 1 die Erfüllung des Vertrags vom 30. Juni 1961 nicht die Vorschrift des § 2033 Abs. 2 BGB entgegensteht, nach der ein Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlößgegenständen nicht verfügen kann. Es verneint diese Präge mit der Begründung, es sei anerkannten Rechts, daß ein Miterbe sich verpflichten könne, einen Nachlaßgegenstand oder einen ideellen Bruchteil daran, den er bei einer zukünftigen Erbauseinandersetzung erhalten werde, zu übertragen. Eine solch Verpflichtung hat die Beklagte zu 1 nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch übernommen. ruft es sich auf das Urteil des Landgerichts, das seine dahingehende Auffassung damit begründet hat, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrags die Unwirksamkeit des dinglichen Hechtogeschäfts gekannt hätten, daß der Kläger nach dem Abschluß des Vertrags auf Veranlassung der Beklagten für rund zwei Jahre, nämlich bis zu dem 31. laufend seinen Anteil an den Nutzungen des Grundstücks erhalten habe und daß in der auch im Namen der Beklagten zu 1 abgegebenen notariellen Erklärung des Beklagten zu 2 vom 27. Hiermit könne, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gemeint sein, weil, wie bereits erwähnt sei, dem Beklagten zu 2 schon bei Abschluß des Vertrags vom 30. Aus den vom Landgericht aufgeführten Gründen ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts auch nicht nach § 139 BGB die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Folge gehabt habe. Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auffassung des Berufungsgerichts, ein Miterbe könne sich verpflichten, einen Nachlaßgegenstand oder einen ideellen Bruchteil daran, den er bei der zukünftigen Erbauseinander Setzung erhalten werde, zu übertragen, ist frei von Rechts Irrtum. Soweit die Revision aus RG2 61, 76, 77 eine gegenteilige Meinung entnimmt, übersieht sie, daß in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall das Reichsgericht, wie von ihm in JW 1909, 20 auch ausdrücklich hervorgehoben worden ist, gerade festgestellt hat, daß eine obligatorische Verpflichtung nicht begründet, sondern die Erbansprüche an den Grundbesitz mit der Wirkung unmittelbaren Eigentumsübergangs übertragen werden sollten. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe eine schuldrechtliche Verpfliehtung der in Frage stehenden Art übernommen, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Soy/eit sie meint, der Umstand, daß die Beklagte zu 1 dem Klager mit sofortiger Wirkung die Nutzungen des Grundstücks entsprechend seinem Anteil habe zukommen lassen, vermöge die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht zu stützen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen dessen tatrichterliche Würdigung. 3)ao Berufungsgericht habe hierbei, wie die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZFO rügt, den Vortrag der Beklagten in der Beru-fungsbegründung nicht beachtet, sie hätten der Feststellung des Landgerichts, daß sie bei Abschluß des Vertrags die Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts gekannt hätten, mit aller Entschiedenheit widersprochen Juni 1961 auch nicht daran, daß die von der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 erteilte Generalvollmacht vom 10. Das Berufungsgericht nimmt auch insoweit auf das Urteil des Bandgorichts Bezug und führt ergänzend aus: Die Form des § 313 BGB wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt hätte. Hierbei wird von der Revision übersehen, daß es sich bei den von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich um Ergänzungen zu den von dem Berufungsgericht voll gebilligten Ausführungen des Landgerichts handelt, das auf drei Seiten seiner Begründung (S. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht mehr an, für die Beklagte zu 1 wäre auch bei Uüwiderrufliehkeit der Vollmacht nichts gewonnen, weil in diesem Pall nach § 139 BGB eine verkaufsähnliche Bindung nur gegenüber dem Beklagten zu 2 anzunehmen sei und die Vollmacht deshalb gegenüber dem Kläger wirksam geblieben wäre. Ras Landgericht, auf das sich das Berufungsgericht auch insoweit in erster Linie stützt, stellt zutreffend darauf ab, daß diese Vorschrift nur die anfängliche objektive und nicht auch die anfängliche subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) betrifft«, ein solcher Pall aber bei dem Verkauf einer dem Verkäufer nicht gehörenden Sache, wie er hier vorliegt, nicht gegeben ist (Urteil des Senats vom 24. Denn ein solches Mißverhältnis sei, selbst wenn mit der Beklagten zu 1 der Wert von 7/16 Anteilen am Grundstück bei Vertragoschluß mit 63 875 DM angenommen werde, schon deshalb nicht gegeben, weil die Leistung des Klägers nicht nur mit 11 200 DM, sondern auch mit dem Gegenwert von 7/16 der auf dem Grundstück ruhenden erheblichen Lasten, die der Kläger habe übernehmen sollen, zu bewerten sei• Da schon aus diesem Grund eine erneute tatriehterliche Würdigung dahin erforderlich ist, ob die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 BGB gegeben sind (wobei, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die vom Reichsgericht in RGZ 150? Juni 1961 abhängig gewesen und es sei die von den Beklagten in der Berufungsinstanz erklärte Anfechtung des Vertrags schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht begründet, wird von der Revision nicht angegriffen. f) Mit Erfolg greift die Revision dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts an, den Beklagten wäre die Berufung auf die etwaige Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit des Vertrags vom 30. Juni 1961 aus den aufgeführten Gründen, soweit es sich nicht um die Nichtigkeit nach § 138 BGB handle, jedenfalls deshalb verwehrt, v/eil sie den Vertrag durch ihre Erklärung vom 2?. g) Eines Eingehens auf die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 wende sich ohne Erfolg gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens und es sei auch die von ihr erklärte Aufrechnung nicht begründet, bedarf es nicht, weil diese Auffassung auf tatsächlichen Erwägungen beruht und von der Revision nicht angegriffen wird, h) Für die von der Beklagten zu 1 eingegangene Verpflichtung haftet der Beklagte zu 2 nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus Garantievertrag, Bas Landgericht, auf das sich das Berufungsgericht auch insoweit bezieht, hat dazu u. Es sei zwar richtig, daß der Beklagte zu 2 in der Urkunde auch erklärt habe, er wolle seine eigenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 zurückstellen und hierdurch gewährleisten, daß die Beklagte zu 1 selbst dann, v/enn ihr Anteil am Grundstück v/eniger als 14/16 betragen sollte, dem Kläger 7/16-Anteile verschaffen könne, Biese Verpflichtung des Beklagten zu 2 werde jedoch in dem mit den V/orten »‘Am 30. Abgesehen hiervon spreche für eine Garantieübernahme durch den Beklagten zu 2, daß er, wie die Erklärung erkennen lasse, ersichtlich ein persönliches Interesse daran gehabt habe, daß die Beklagte zu 1 ihren Vertragspflichten gegenüber dem Kläger nachkomme. Es sind entgegen der Meinung der Revision keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht den ganzen Inhalt der Erklärung vom 27« November 1962 und das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien berücksichtigt hat. November 1962 allein dem Zweck habe dienen sollen, den Kläger für den Fall sicherzustellen, daß die Beklagte zu 1 weniger als H/16 Anteile an dem Grundstück erhalten sollte, ist ihr November 1962 zeitlich vorangingen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß der Beklagte zu 2 in dieser späteren Erklärung eine weitere Verpflichtung übernommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES y zr 99/66 URTEIL Verkündet am 22. März 1968 Wust, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Frau Pr. Maria H< 2. des Kaufmanns Alexander M beide E^^allec # - #, Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Pr. dMB Prof =pr. gegen S Str. # und (ß Ashlcycj^J, London NW England, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nebenintervenient: Rechtsanv/a^^ind Notar Pr. Fritz ***** Straße 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1968 unter Mitwirkung des Senat3präsidonten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Preitag, Dr. Mattem und Offterdingor für Hecht erkannt: Auf die Revision dex* Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juni 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 war mit Josef Eigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft des Grundstücks D^HH^ ^^straße 0 in Berlin-Charlottenburg. Am 10. August I960 erteilte sie ihrem Sohn, dem Beklagten zu 2, eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London beglaubigte Generalvollmacht, in welcher der Beklagte zu 2 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Am 30. Juni 1961 schlossen die Parteien vor dem Notar Dr. dem Nebenintervenienten, über das Grund- stück einen Kaufvertrag, in dem die Beklagte zu 1 auf Grund der von ihr erteilten Generalvollmacht von dem Beklagten zu 2 vertreten war. In der Vertragsurkunde heißt es einleitend, daß hinsichtlich des Grundstücks "Antrag auf Umschreibung von 7/8 ideellen Bruchteilen" auf die Beklagte zu 1 schwebe. Biesen ideellen Anteil verkaufte sodann die Beklagte zu 1 je zur Hälfte an den Beklagten zu 2 und an den Kläger, so daß beide Käufer einen ideeller Bruchteil von je 7/16 erwerben sollten. Als Kaufpreis sol] der Kläger 11 200 DM bezahlen und 7/16 der auf dem Grundstück lastenden Schulden übernehmen. In § 5 des Vertrags erklärten die Parteien die Auflassung dahin, daß "fortan" das Eigentum an dem Grundstück zu je 7/16 dem Be- Krag-cen zu £ unu uem Klager zu stehen sollte Zu einer Umschreibung der 7/8 Bruchteile auf die Beklagte zu 1 und damit zu einer Durchführung des Vertrags kam es jedoch nicht. Der Kläger erhielt lediglich auf Anweisung der Beklagten rückwirkend ab 1. Juni 1961 bis zu dem 31* Mai 1963 7/16 der Mietüberschüsoo des Grundstücks. In weiterer Urkunde des Notars Dr. vom 27. November 1962 gab der Beklagte zu 2 für sich und auf Grund der ihm von der Beklagten zu 1 erteilten General Vollmacht auch, für diese eine Erklärung dahin ab, daß er sich für den Pall, daß die Beklagte zu 1 nach der Erb-v auseinandersetizung nicht über 14/16 des Grundstücks verfügen könne, verpflichte, auf seinen Vertragsanspruch gegen die Beklagte zu 1 soweit zu verzichten, daß der Kläger auf jeden Pall 7/16 des Grundstücks erhalten könne In der Urkunde heißt es weiter, daß der Beklagte zu 2 persönlich dafür einstehe, daß die Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger erfüllt werde. Am 8. Februar 1965 verkauften die Beklagte zu 1 und Josef das Grundstück für 400 000 DM an die Grundstücksgesellschaft ”N< Per Kläger fordert von den Beklagten Zahlung von 15 500 DM, und zwar von der Beklagten zu 1 als Teilbetrag eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs nach § 325 BGB und von dem Beklagten zu 2 aus Garantievertrag und § 179 BGB. Er hat dem Notar Pr. den Streit verkündet. Dieser i3t dem Hochtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Der Kläger und der Streithelfer haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 15 500 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt,* die Klage abzuweisen. Sie' haben sich auf Unwirksamkeit des Kaufvertrags -sowie darauf berufen, daß die notarielle Erklärung des Beklagten zu 2 nur unter der Voraussetzung abgegeben worden sei, daß eine Erbauseinandersetzung stattfinde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten den Kaufvertrag weiter wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten, sich auch gegen die Hohe des Klage anspruchs gewendet und ihrerseits dem Notar Pr. den Streit verkündet. _ R _ Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Klager beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründ e: 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klager gegen die Beklagte zu 1 dadurch einen Anspruch auf Suhadejisex satz mindesoon s in Höhe der Klageforderung erlangt habe, daß der Beklagten zu 1 die Erfüllung des Vertrags vom 30. Juni 1961 infolge eines von ihr zu vertretenden Umstands, nämlich durch die Veräußerung des Grundstücks an die Grundstücksgesellschaft unmöglich geworden sei (§ 325 BGB Es hält diesen Vertrag aus keinem der von dem Kläger geltend gemachten GrUnde für unwirksam. n vi tl KV» A a) Das Berufungsgericht befaßt sich insoweit zunächst mit der Präge, ob der Wirksamkeit des Vertrags vom 30. Juni 1961 nicht die Vorschrift des § 2033 Abs. 2 BGB entgegensteht, nach der ein Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlößgegenständen nicht verfügen kann. Es verneint diese Präge mit der Begründung, es sei anerkannten Rechts, daß ein Miterbe sich verpflichten könne, einen Nachlaßgegenstand oder einen ideellen Bruchteil daran, den er bei einer zukünftigen Erbauseinandersetzung erhalten werde, zu übertragen. Eine solch Verpflichtung hat die Beklagte zu 1 nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch übernommen. Zur Begründung be- ruft es sich auf das Urteil des Landgerichts, das seine dahingehende Auffassung damit begründet hat, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrags die Unwirksamkeit des dinglichen Hechtogeschäfts gekannt hätten, daß der Kläger nach dem Abschluß des Vertrags auf Veranlassung der Beklagten für rund zwei Jahre, nämlich bis zu dem 31. Mai 1963? laufend seinen Anteil an den Nutzungen des Grundstücks erhalten habe und daß in der auch im Namen der Beklagten zu 1 abgegebenen notariellen Erklärung des Beklagten zu 2 vom 27. November 1962 ausdrücklich von der ’'Erfüllung des Vertrags" zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger sowie von der Erfüllung der "Verpflichtung" der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger die Rede sei. Hiermit könne, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gemeint sein, weil, wie bereits erwähnt sei, dem Beklagten zu 2 schon bei Abschluß des Vertrags vom 30. Juni 1961 und damit auch bei Abgabe der Erklärung vom 27. November 1962 die Unwirksamkeit der am 30* Juni 1961 beurkundeten dinglichen Rechtsübertragung bekannt gewesen sei. Aus den vom Landgericht aufgeführten Gründen ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts auch nicht nach § 139 BGB die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Folge gehabt habe. Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auffassung des Berufungsgerichts, ein Miterbe könne sich verpflichten, einen Nachlaßgegenstand oder einen ideellen Bruchteil daran, den er bei der zukünftigen Erbauseinander Setzung erhalten werde, zu übertragen, ist frei von Rechts Irrtum. Bei ungeteilter Erbschaft kann jeder Miterbe sich schuldrechtlich zur Übertragung einzelner Nachlaßgegenstände oder eines Anteils daran ebenso verpflichten, wie dor Vorkauf einer fremden Sache an sich zulässig ist. Ob eine solche Verpflichtung vorliegt, ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (RG JW 1909, 20; RG HRR 1929 Nr. 2084; RG HRR 1951 Nr. 840; vgl. auch Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2033 Anm. 29). Soweit die Revision aus RG2 61, 76, 77 eine gegenteilige Meinung entnimmt, übersieht sie, daß in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall das Reichsgericht, wie von ihm in JW 1909, 20 auch ausdrücklich hervorgehoben worden ist, gerade festgestellt hat, daß eine obligatorische Verpflichtung nicht begründet, sondern die Erbansprüche an den Grundbesitz mit der Wirkung unmittelbaren Eigentumsübergangs übertragen werden sollten. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe eine schuldrechtliche Verpfliehtung der in Frage stehenden Art übernommen, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Soy/eit sie meint, der Umstand, daß die Beklagte zu 1 dem Klager mit sofortiger Wirkung die Nutzungen des Grundstücks entsprechend seinem Anteil habe zukommen lassen, vermöge die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht zu stützen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen dessen tatrichterliche Würdigung. Sie greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Beklagten hätten bei Abschluß des Vertrags die Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts gekannt. 3)ao Berufungsgericht habe hierbei, wie die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZFO rügt, den Vortrag der Beklagten in der Beru-fungsbegründung nicht beachtet, sie hätten der Feststellung des Landgerichts, daß sie bei Abschluß des Vertrags die Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts gekannt hätten, mit aller Entschiedenheit widersprochen (Berufungsbegründung S. 10) und es habe der Streithelfer noch wenige Tage vor der notariellen Erklärung des Beklagten zu 2 von 27. November 1962, nämlich in seinem Schreiben an diesen vom 20. November 1962, nochmals erklärt, daß nach seiner Auffassung der Vertrag vom 30. Juni 1961 in vollem Umfang wirksam sei (Berufungsbegründung S» 15). Ob diese RUge begründet ist, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil schon aus andez^en, noch zu erörternden Gründen keinen Bestand haben kann. b) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Wirksamkeit des Vertrags vom 30. Juni 1961 auch nicht daran, daß die von der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 erteilte Generalvollmacht vom 10. August I960 nicht entsprechend der Vorschrift des § 313 BGB beurkundet wurde. Das Berufungsgericht nimmt auch insoweit auf das Urteil des Bandgorichts Bezug und führt ergänzend aus: Die Form des § 313 BGB wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt hätte. Dies könne hier schon deshalb nicht fostgestellt werden, weil die Tatsache, daß die Beklagte zu 1 bei Vollmachtserteilung 75 Jahre alt gewesen sei und sie ihrem sehr geschäftogewandten Sohn General* Vollmacht erteilt habe, sogar darauf hindeute, daß er sie in ihren sämtlichen Vermögensangelegenheiten, nicht also nur bei der Veräußerung ihres GrundStückseigenturns habe vertreten sollen. Die Revision macht dem Berufungsgericht insoweit zu dem Vorwurf, es hätte die Frage der Unwiderruflichkeit der Vollmacht eingehender prüfen müssen. Sie meint, der Umstand allein, daß es sich hier um eine Generalvollmacht gehandelt habe, könne für die Frage der Formbedürftigkoit _ 9 - nicht maßgebend sein; auch bei einer Generalvollmacht müsse nach den gesamten Umständen des Einzclfalles geprüft werden, ob durch ihre Erteilung bereits eine verkauf sähnliche Bindung gewollt gewesen sei. Hierbei wird von der Revision übersehen, daß es sich bei den von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lediglich um Ergänzungen zu den von dem Berufungsgericht voll gebilligten Ausführungen des Landgerichts handelt, das auf drei Seiten seiner Begründung (S. 11-13) die Generalvollmacht vom 10* August I960 dahin ausgelegt hat, daß‘durch sie die Beklagte zu 1 gegenüber dem Beklagteii zu 2 gerade keine verkaufsähnliche Bindung haben eingehen wollen. Damit sind aber die von dem Bundesgerichtshof in ständiger, schon auf das Reichsgericht surüokgehender Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Formbedürftigkeit einer Vollmacht nach § 313 BGB nicht gegeben (vgl. z.B« Urteile des Senats vom 21. Mai 1965, V ZR 156/64/WM 1965, 1006/1007 vom 22; April 1966, V ZR 164/63, WM 1966, 761/762 und zuletzt vom 16. Februar 1968, V ZR 211/64, jeweils mit weiteren Nachweisen) Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht mehr an, für die Beklagte zu 1 wäre auch bei Uüwiderrufliehkeit der Vollmacht nichts gewonnen, weil in diesem Pall nach § 139 BGB eine verkaufsähnliche Bindung nur gegenüber dem Beklagten zu 2 anzunehmen sei und die Vollmacht deshalb gegenüber dem Kläger wirksam geblieben wäre. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf'die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision. 10 c) Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, der Vertrag von 30. Juni 1961 sei auch nicht nach § 306 BGB unwirksam. Ras Landgericht, auf das sich das Berufungsgericht auch insoweit in erster Linie stützt, stellt zutreffend darauf ab, daß diese Vorschrift nur die anfängliche objektive und nicht auch die anfängliche subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) betrifft«, ein solcher Pall aber bei dem Verkauf einer dem Verkäufer nicht gehörenden Sache, wie er hier vorliegt, nicht gegeben ist (Urteil des Senats vom 24. Februar 1967, V ZR 75/65, BGHZ 47, 266, 269; vgl. auch BGHZ 8, 222, 231 hinsichtlich des Verkaufs einer gestohlenen Sache). Bor von der Revision zitierten Ansicht von Zunft (NJW 1957, 1178) vermag der Senat nicht zu folgen. Die Revisionserwiderung weist gegenüber dieser Ansicht mit Recht darauf hin, daß bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung eines Miterben zur Übertragung eines noch zu dem ungeteilten Nachlaß gehörenden Gegenstandes die noch ausstehende Erbauseinandersetzung die Erfüllung einer solchen Verpflichtung dadurch ermöglichen kann, daß der Miterbe den Nachlaßgegenstand im Wege der Auseinandersetzung bekomme. Bas v/ar nach dem Inhalt des Vertrags vom 30. Juni 1961 hinsichtlich der in ihm verkauften ideellen Bruchteile auch vorgesehen. d) Seine Auffassung, der Vertrag vom 30. Juni 1961 sei auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Von der Ausnutzung einer Unerfahrenheit der Beklagten zu 1 durch den Kläger könne nicht die Rede sein, weil die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 vertreten gewesen sei, der, wie schon die eingereichte Korrespondenz ergebe, äußerst geschäftserfahren gewesen sei. Bamit ent- 11 falle eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1 mache auch ohne Erfolg geltend, daß zwischen ihrer Leistung und der des Klägers ein auffälliges Mißverhältnis bestanden habe und der Vertrag, weil der Kläger dies ausnutzo., einen unsittlichen Gesamtcharakter trage (§ 138 Abs. 1 BGB). Denn ein solches Mißverhältnis sei, selbst wenn mit der Beklagten zu 1 der Wert von 7/16 Anteilen am Grundstück bei Vertragoschluß mit 63 875 DM angenommen werde, schon deshalb nicht gegeben, weil die Leistung des Klägers nicht nur mit 11 200 DM, sondern auch mit dem Gegenwert von 7/16 der auf dem Grundstück ruhenden erheblichen Lasten, die der Kläger habe übernehmen sollen, zu bewerten sei• Die Revision rügt demgegenüber zunächst, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 13 und H) nicht beachtet, wonach die Beklagten zu einem Wert von 7/16 Anteilen an dem Grundstück in Höhe von 63 875 DM dadurch gekommen seien, daß sie als Verkehrswert des Grundstücks die 4 1/2fache Jahresmiete von 58 000 DM angenommen und hiervon die Belastung des Grundstücks in Höhe von 115 000 DM abgezogen hätten (58 000 DM x 4 1/2 = 261 000 DM - 115 000 DM = 146 000 DM x 7/16 s 63 875 DM). Die Rüge ist begründet, weil das Berufungsgericht von dem so errechneten Betrag von 63 875 DM nicht noch einmal den Gegenwert von 7/16 der auf dem Grundstück ruhenden Lasten absetzen durfte. Da schon aus diesem Grund eine erneute tatriehterliche Würdigung dahin erforderlich ist, ob die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 BGB gegeben sind (wobei, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die vom Reichsgericht in RGZ 150? T = JW 1936, 1281 aufgesteilten Grundsätze zu beachten sind), kommt es auf die weitere Auffassung des Berufungs- 12 gerichts, es sei auch der Tatbestand des § 138 Abs» 2 BGB nicht erfüllt, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an. Da die Revision insoweit lediglich Verletzung der §§ 286, 139 ZPO rügt, haben die Beklagten zudem in der erneuten Verhandlung Gelegenheit, ihren als übergangen gerügten Vortrag zu wiederholen und ihren mangels Hinweis nach § 139 ZPO unterlassenen Vortrag nachzuholen. e) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 30. Juni 1961 sei nicht unter der Bedingung baldiger Erbauseinandersetzung der Beklagten zu 1 mit Josef Hn irnnnn ffncK'hloono« **'■' O’’' WV*4 irn^r? csr»*?v»<a W-i »Voomlfp-i f • vX VI V.. ) WVA4HV II JUX iLUUUMWV-i J. M nicht von der Wirksamkeit eines vorausgegangenen Vortrags vom 21. Juni 1961 abhängig gewesen und es sei die von den Beklagten in der Berufungsinstanz erklärte Anfechtung des Vertrags schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht begründet, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsirrtum. f) Mit Erfolg greift die Revision dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts an, den Beklagten wäre die Berufung auf die etwaige Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit des Vertrags vom 30. Juni 1961 aus den aufgeführten Gründen, soweit es sich nicht um die Nichtigkeit nach § 138 BGB handle, jedenfalls deshalb verwehrt, v/eil sie den Vertrag durch ihre Erklärung vom 2?. November 1961 bestätigt hätten (§§ 141, 144 BGB). Die Revision macht demgegenüber mit Recht geltend, daß eine Bestätigung alle Anforderungen erfüllen müsse, die an eine Neuvornahme des Geschäfts zu stellen seien. Biese Voraussetzung ist hier schon mit Rücksicht auf § 313 BGB nicht gegeben. 13 g) Eines Eingehens auf die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 wende sich ohne Erfolg gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens und es sei auch die von ihr erklärte Aufrechnung nicht begründet, bedarf es nicht, weil diese Auffassung auf tatsächlichen Erwägungen beruht und von der Revision nicht angegriffen wird, h) Für die von der Beklagten zu 1 eingegangene Verpflichtung haftet der Beklagte zu 2 nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus Garantievertrag, Bas Landgericht, auf das sich das Berufungsgericht auch insoweit bezieht, hat dazu u. a. aus geführt: ])aI3 der Beklagte zu 2 sich durch seine Erklärung vom 27. Hoveraber 1962 dem Kläger gegenüber habe verpflichten wollen, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 aus dem Vertrag vom 30. Juni 1961 einzustehen, ergebe sich daraus, daß der Beklagte wörtlich erklärt habes ’»Ich stehe persönlich dafür ein, daß die Verpflichtung meiner Mutter gegenüber Herrn Josef St^|^ (Kläger) erfüllt wird.’» Auch der übrige Inhalt der Urkunde bestätige, daß dieser Satz nur im Sinne einer Garantieübernahme verstanden werden könne. Es sei zwar richtig, daß der Beklagte zu 2 in der Urkunde auch erklärt habe, er wolle seine eigenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 zurückstellen und hierdurch gewährleisten, daß die Beklagte zu 1 selbst dann, v/enn ihr Anteil am Grundstück v/eniger als 14/16 betragen sollte, dem Kläger 7/16-Anteile verschaffen könne, Biese Verpflichtung des Beklagten zu 2 werde jedoch in dem mit den V/orten »‘Am 30. Juni 1961 ....»* beginnenden Absatz der Erklärung erschöpfend geregelt und im fplgenden noch einmal zusammengefaßt. Es.wäre deshalb nicht zu verstehen, wenn der im Anschluß daran beurkundete Satz, daß der Be- H klagte zu 2 für die Erfüllung der Verpflichtung seiner Mutter persönlich einstehe, wiederum nur das gleiche habe besagen sollen. Abgesehen hiervon spreche für eine Garantieübernahme durch den Beklagten zu 2, daß er, wie die Erklärung erkennen lasse, ersichtlich ein persönliches Interesse daran gehabt habe, daß die Beklagte zu 1 ihren Vertragspflichten gegenüber dem Kläger nachkomme. Aus der Urkunde sei ferner zu entnehmen, daß die Beklagten damals der Meinung gewesen seien, sie würden in jedem Pall verhindern können, daß der Beklagten zu 1 weniger als 7/16-Anteile am Grundstück zufielen. Tatsächlich sei ihr ja auch anläßlich der Veräußerung des Grundstücks am 8. Februar 1965 ein Erlösanteil von 11/16 zugebilligt worden. Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt lediglich unzulässige Angriffe gegen die Auslegung einer Individualerklärung dar, die, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, an sich möglich und deshalb für das Revioionsgericht bindend ist. Es sind entgegen der Meinung der Revision keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht den ganzen Inhalt der Erklärung vom 27« November 1962 und das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien berücksichtigt hat. Es trifft insbesondere nicht zu, daß das Landgericht aus der Erklärung nur einen Satz herausgegriffen hat. Soweit die Revision meint, aus den Schreiben des Streithclfers vom 5. und 7. November 1962 gehe eindeutig hervor, daß die Erklärung vom 27. November 1962 allein dem Zweck habe dienen sollen, den Kläger für den Fall sicherzustellen, daß die Beklagte zu 1 weniger als H/16 Anteile an dem Grundstück erhalten sollte, ist ihr 15 entgegenzuhalten, daß diese beiden Schreiben der Erklärung vom ,27. November 1962 zeitlich vorangingen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß der Beklagte zu 2 in dieser späteren Erklärung eine weitere Verpflichtung übernommen hat. Bas muß um so mehr gelten, als in den beiden Schreiben von einem persönlichen Einstehen des Beklagten zu 2 für die Verpflichtung der Beklagten zu 1 nicht die Rede ist. 2. Das angefochtene Urteil war daher aus den unter 1 d und f aufgeführten Gründen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Aufhebung und die Zurück-verv/eisung mußten sich auch auf die Verurteilung des Beklagten zu 2 erstrecken, da im Palle einer etwaigen Nichthaftung der Beklagten zu 1 der Einfluß dieser Nichthaftun^ auf die Haftung des Beklagten zu. 2 vom Berufungsgericht zu prüfen ist. 16 Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dom endgültigen Ausgang der Sache abhängt- Pr. Freitag Br. Augustin Mattorn Br. Piepenbrock Offterdinger