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BGH · V ZB 99/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 99/65

255 und 253 durch Verbreiterung der Fahrbahnen und durch Ausgleichung der Höhenunterschiede von der Beklagten die bislang in diesen Straßen im allgemeinen neben der befestigten Fahrbahn liegenden Wasserleitungen verschiedener Dimensionen so zu verlegen, daß sie auch nach Verbreiterung der Straße noch im Straßenareal, aber außerhalb der neuen verbreiterten Fahrbahnen und der neu anzulegenden befestigten Mehrsweckspuren liefen. Nach Ausführung der entsprechenden Heparaturarbeiton an der Bundesstraße 54, die nach dem Vortrag der Klägerin Kosten i:i Hohe von 388 927,42 DM verursacht haben, hat die Klägerin Anfang des Jahres 1963 unter Vorlage der entsprechenden, teils mit RochtaVorgängern der Klägerin geschlossenen Gostattungsverträgen vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, und Leitungsanlagen der Beklagten auf ihre Kosten zu beseitigen oder so zu verlogen, daß sie dann außerhalb der nach dem Planfeststellungsbesehluß dos Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Y/estfalen in Düsseldorf In dem die Bundesstraße 235 betreffenden Streckenabschnitt (vgl o ?^.anfestStellungsbeschluß vom 15»Januar 1962) vom Straßenkilometer 39?010 bis 40,360 liegen in dem Abschnitt von 39?010 bis 39?515 keine Leitungen; eine Leitung NW 100 liegt vom Straßenkilometer 39?515 bis 40,105 auf f Grund des Vertrages zwischen dem HechtsVorganger der Klägerin und der Beklagten vom 11«, April 1929 und vom Straßenkilometer 40,105 bis ,40?360 auf Grund des Vertrages zwischen dem HechtsVorgänger der Klägerin und der Beklagten vom 27o Juni/6o J.uli 1904 je nach Maßgabe der Bedingungen für die Benutzung von Kreisstraßen zur Anlage von Wasserleitungeno Im Bauwerksverzeiehnis des Feststellungsbeschlusses ist zur V/asserleitung der Beklagten unter Kr. 36 zu dem Baukilometer 0,7 bis 0,9 (= Straßenkilometer 39?721 bis 39?921 ausgeführt; "Bio Wasserleitung v/ird nach Angabe der Bundesrepublik Deutschland - Bundeeotr.-Verwaltung verlegte Die Kosten trägt dao Wasserwerk Gelsenkirchen gemäß Bedingungen des mit dem Landkreis Recklinghausen geschlossenen Vertrages vom Ilo4ol929o" "Die Erlaubnis zur Benutzung des Straßenkörpers wird dem Unternehmer nach dem von dem Kreisausschuß genehmigten Plan und gegen eine beiden Teilen freistehende einjährige Kündigungsfrist gewährt mit der Maßgabe, daß die spätere Beseitigung der Anlage in jedem Pall auf Kosten des Unternehmers erfolgte Von diesem Rechte der Kündigung v/ird seitens des land-kreioes Recklinghausen nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Beseitigung im Interesse des Kreises nach dem Ermessen des Kreisausschusses begründet erscheinto Jegliche die Leitungsanlage in ihrem Zustande nicht beeinträchtigende Verfügung über das für die Wasserleitung in Anspruch genommene Straßen-gebiet verbleibt dem Landkreis Recklinghausen* Beseitigung der Anlage Die Erlaubnis zur Benutzung des Straßenkörpers wird dem Antragsteller, sofern hierüber nicht ein Anderes besonders festgesetzt ist, als. In einem solchen Falle hat die Beseitigung und die etwaige WiderVerlegung der Wasserleitungsrohre auf Kosten des Antragstellers und nach Maßgabe der in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen, auch ist auf Verlangen der Wegebauverwaltung die verlassene Straßenstreeke wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Streckenabschnitt der Bundesstraße 235 zwischen dem Kanal und Henrichenburg von km 39?010 bis 40,360 die vorhandenen Wasserleitungen und Leitungsanlagen auf ihre Kosten nach ihrer Wahl entweder zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der Btraßenbaubehörde nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13 cJanuar 19< so zu verlegen, daß sie außerhalb der nach diesem Beschluß neuunzulegenden befestigten fahrbahn ein-schließlicn befestigter Mehrzv/eekspuren Liegen.. Beide Parteien haben Revision eingelegt und verfolgen unter entsprechenden Anträgen auf Abweisung der gegnerischen Revision ihre Anträge weiter; die Klägerin mit der Maßgabe, über den Klagantrag Nr» lb auch insoweit zu erkennen, als Uber den Straßenabschnitt nicht entschieden ist, der über die im Bauwerksverzeichnis bezcichneten 200 m hinausgehto über die von der Beklagten erhobenen Anfechtungsklagen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 24» Oktober 1967 entschiedene In Beziehung auf den Pian-feststellungsbeschluß vom 15» Januar 1962 (B 255) verlangte die Beklagte, der Klägerin als der Trägerin der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung einer Ersatzwasserleitung aufzuerlegen, hilfsweise die Feststellung, der Plan sei rechtswidrig» Bas Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten (Klägerin im Verwaltungsstreit-verfahren) mit folgender Begründung zurückgewiesens Der Beklagten sei zwar darin beizupflichten, daß die im Bauwerkover zeichnis ’'vorgesehene Regelung betreffend die Verlegung der Wasserleitung” inhaltlich einen öffentlich-rechtlichen Eingriff der Behörde in den Bestand der Wasserleitung bedeute» Sie ordne die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Klägerin, unbeschadet der sich aus den Gestattungsverträgen ergebenden Folgen für die Tragung der Kosten der Leitungen» Es werde damit allgemein verbindlich fest-gestellt, daß die Planung, die Rohre nicht im künftigen Fahrbahnunterbau, sondern in eine andere Stelle des bundeseigenen Straßengrundstücks legen zu lassen, öffentlich- dor B 235 nur innerhalb der Straßenkilometer 39,721 bis 39,921 (Baukilometer 0, 700 bis 0,900); die Verurteilung der Beklagten soll sich auch nur auf diesen Abschnitt von 200 m beziehen, was sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Hinweis auf den Planfeststellungsbeschluß ergibt (vgl. Biese Einschränkung auf den im Bauwerksverzeichnis des Planfeststellungsbesehlusses (Bl. 112) allein vermerkten Streckenabschnitt sei geboten, weil nur insoweit ein sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluß vorliego und die Fälligkeit des Anspruchs auf Verlegung der Leitungen zwar nicht die Rechtskraft, wohl aber die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses voraus-setze. Bie Pflicht der Beklagten, die Leitung auf dem für den Antrag Nr. 1 b allein interessierenden Streckenabschnitt 39,721 - 39,921 zu verlegen, ergebe sich aus dem dafür maßgebenden Vertrag vom 11. April 1929o Zwar sei in diesem Vertrag die Verbreiterung der Straße nicht unter den Bedingungen ausdrücklich aufgenommen worden, an die die Folgepflicht geknüpft sei, jedoch habe jede nur denkbare Änderung der Straße, die eine Verlegung der Leitung bedinge, im Vertrag erfaßt werden sollen (Hinweis auf Senatourteil vom 15» Mai 1963 - V ZR 32/61). der Parteien weder eingreifen können noch wollen, vielmehr habe im Bauwerksverzeichnis nur die Rechtsansicht der Feststellungsbehörde übei' die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien wiedergegeben werden sollen» Im Gegensatz zur Meinung des landgei’ichts könne die frage, ob eine Verlegung von Leitungen bei baulichen Veränderungen der Straße erforderlich sei, nicht etwa allein im Planfeststellungsverfahren, unter Herausnahme dieser frage aus der zivilrechtlichen Jurisdiktion entschieden werden; vielmehr ergebe sich aus § 8 Abs» 10 BPStrG umgekehrt, daß die Planfeststellungsbehorde nicht rechtsgestaltend in die Polgepflichtklausel eingreifen könne, es fehle ihr auch die hierfür notwendige gesetzliche Ermächtigung für einen solchen Eingriffe Über die Frage der Erforderlichkeit der Rohrverlegung habe daher das ordentliche Gericht zu befinden* Labei brauche jedoch über die beste oder zweckmäßigste Art der Verlegung, ob etwa innerhalb oder außerhalb des befestigten Straßenkörpers zu verlegen sei, nicht entschieden oder Beweis erhoben zu werden, weil die Bestimmung über die Art der Verlegung wegen seiner Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherhoit in erster Linie dem Straßeneigentümer obliege und seine Entscheidung nur auf eine mißbräuchliche Handhabung zu überprüfen sei* Eine solche liege aber selbst dann nicht vor, wenn man mit der Beklagten die Ansicht vertrete, daß auch bei einem Verbleiben der Rohre in der nunmehr befestigten Fahrbahn die Verkehrssicherheit der Straße noch gewährleistet sei* Lie Beklagte werde mit der Verlegung nur dorthin verwiesen, wo sie nach dem Gestattungsvertrag auch seither ihre Rohre zu verlegen hatte, nämlich auf einen Streifen neben der befestigten Fahrbahn* Daraus ergebe sich für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die Bundesstraße 54, daß die Beklagte mangels einer Vollziehungsanordnung gegenüber dem Verlegungsanspruch der Klägerin nicht in Verzug gekommen sei, weshalb der Klagantrag Hr. 2 {Verzugsschaden) ungeachtet aller weiteren Rinwendungen der Beklagten schon mangels Fälligkeit des Verlegungsanspruchs unbegründet sei. bindung mit den Entscheidungsgründen ergibt, unter den Parteien rechtskräftig und für das erkennende Gericht bindend festgestellt, daß die im Bauwerksverzeichnis enthaltene Anordnung der Behörde im Rahmen des sich als anfechtbarer Verwaltungsakt darstellenden Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast und der Beklagten ordnet, daß sie ihrem Inhalt nach einen Öffentlich-rechtlichen Eingriff der Behörde in die Rechtssphäre der Beklagten, nämlich in den Bestand der Wasserleitung, bedeutet und daß dieser Verwaltungsakt rechtmäßig ist (§§ 63, 121 VwGO vgl. Unter diesen Umständen kann der Klägerin das Bechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die vorliegende Leistungsklage auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgesprochen werden. Per Bundesgerichtshof hat den privatrechtlichen Charakter der Gestattungsverträge vorliegender Art vor und auch nach der Neuregelung unter Hinweis auf § 8 Abs.10 BfStrG bestätigt; nach dieser Vorschrift richtet sich die Einräumung von Hechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen nach bürgerlichem Hecht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Bauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (BGMZ 15, 113; 19? ob auch eine Verbreiterung der Sti'aße und gegebenenfalls unter welchen Umständen eine bestimmte Abänderung der Wasserleitungs-Anlage samt den in Nr<> 1 Abs.3 der Bedingungen für die Benutzung von Kreisstraßen zur Anlage von Wasserleitungen näher dargelegten Folgen bedinge, mittels Auslegung des Vertrags durch das Zivilgericht zu beantworten ist (vgl. a) Die Revision der Beklagten wendet sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts in zweierlei Hinsiehts Sie meint eine Straßenverbreiterung erfülle nicht den Tatbestand einer Bedingung für die Rohrverlegung, zu dem andern bedeute das Wort ‘’bedingen0 soviel wie ’’objektiv erfordern”. Entgegen der Meinung der Revision sprechen Wortlaut und Sinn der auszulegenden Bestimmung nicht gegen die Auslegung, daß auch eine Straßenverbreiterung die Verlegung der Leitungsrohre bedingen kann* Der Vortrag im Schriftsatz vom 22o Juni 1964 S. legung an der Seite erfolgen sollte, 30 ergäbe sich daraus nichts für die Notwendigkeit einer Verlegung der Rohre im Palle der Verbreiterung der Straße» Im vorliegenden Pall sei die Verlegung der Rohre unter keinem Gesichtspunkt erforderlich, wie der in den Tatsacheninstanzen angetretono Saehverstandigenbeweis erweisen werde» Ras Verlangen der Klägerin auf Verlegung der Rohre sei unter den gegebenen Umständen ein Rechtsmißbrauch, da weder Verkehrsinteressen noch andere überwiegende Interessen der Klägerin die Verlegung geböten, auf der andern Seite die Wasserleitungen ihrerseits jedoch öffentlichen Verso rgungs zwecken dienten und der Straßenkörper auch zur Aufnahme der Versorgungsleitungen bestimmt sei (Hinweis auf BGKZ 15, 113). Rer Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß eine Verlegung der Rohre von der Klägerin nur dann beansprucht v/erden dürfe, wenn sich diese Verlegung als objektiv notwendig erweise; zutreffend hat das Berufungsgericht den Vertrag vielmehr dahin ausgelegt, daß im Streitfall der Straßeneigentümer über die Erforderlichkeit der Verlegung zu bestimmen hat, weil er auch die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Straße trägt» für diese Auslegung spricht weiter, daß nach Kr. 1 Abs» 2 der maßgebenden Vertragsbedingungen auch vom Kündigungsrecht (nur) dann Gebrauch gemacht werde, wenn die Beseitigung der Rohre im Interesse des Kreises nach dem Ermessen des Kreisausschusses begründet erscheine» Rio Klägerin ist jedoch nicht völlig frei in ihrer Entschließung» Sie hat vielmehr ihre Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen, dabei auch die Interessen des Vertragspartners zu berück- Sollte die einseitige Bestimmung der Klägerin nicht der Billigkeit entsprechen, so ist sie in entsprechender Anwendung des § 315 Abs.3 BGB durch Urteil zu treffen« Biese Überprüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen; sie ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. klagte nicht das Recht habe, ihre Leitungen innerhalb des befestigten Straßenkörpers zu verlegen, und verweist auf Nr. 3 der Bedingungen des Vertrags vom 27. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht ohne weiteres entnommen werden, ob eine Verbreiterung der Straße die Abänderung der schon gingelebten Wasserleitungs-Anlage bedingt oder daß der Vertrag der Beklagten, abgesehen von Engpässen, die Rohrleitungen nur außerhalb der befestigten fahrbahn zu unterhalten gestattet. bedingt» Bei der Beantwortung dieser frage kann etwa die sovyae Reparaturanfälligkeit/ die Uberprüfungsbedürftigkeit der Anlage wie auch ihre Lage zur neuen Fahrbahn eine Holle spielen- Sollte, wie das Berufungsgericht unterstellt und die Beklagte unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, auch bei einem Verbleiben der Bohre in der nunmehr befestigten Fahrbahn die Verkehrssicherheit der Straße noch gewährleistet sein, so erhebt sich die frage, welche sonstigen Interessen des Straßeneigentümers die Verlegung erheischen und weiter, ob gegenüber diesen Interessen nicht etwa überwiegende Interessen der Be- Da nach dem derzeitigen Saeh- und Stroitstand in der Hevisionainstanz davon auszugehen ist, daß auch beim Verbleiben der Rohre in oder an der neuen Fahrbahn die Verkehrssicherheit der Straße noch gewährleistet gewesen wäre, anderweitige Interessen der Klägerin an der Beseitigung der Rohre jedoch nicht festgcstellt sind, war das angefochtenc Urteil zu dem Klagantrag Kr. 1 b aufzuheben und mangels hinreichender Feststellungen über die rechtserheblichen Tatsachen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen <> Unbegründet ist auch der Rinwand des Monopolmißbrauchs, den die Revision erneut unter Hinweis darauf erhebt, daß anderweitige Bebauung und Anlagen die Verlegung außerhalb der Straße seinerzeit verboten hätten und der zwangsweise Erwerb von Leitungs- Es liegt kein hinreichender Sachvortrsg dafür vor, daß die vorliegenden Vertrage vom Jahre 1904 und 1929 bei der gebotenen, oben dargelegt cn Auslegung mit einem der Beklagten unzu demutbaren Inhalt von den Rechtsvorgängern der Klägerin seinerzeit erzwungen worden sind» 3» Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, daß der Klagantrag Hr. 1 b (Bundeostraßo 235) nach der Begründung des Berufungsgerichts nur hinsichtlich der Strecke zwischen dem-Straßenkilometer 39»721 bis 39»921 (Baukilometer 0,700 bis 0,900) beschieden ist (vgl* Urteil des Landgerichts S. abschnitt liegen, mangels einer klagabv/eisenden Entscheidung des landgerichts noch bei diesem Gericht anhängig isto her Berufungsantrag der Klägerin bezog sich auf ihre in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträge nur insoweit, als durch das angefochteno feilurteil über sie entschieden worden war* In einem solchen Falle hätte die Beklagte erhebliche Kosten aufgewendet, die sich später als überflüssig heraussteilen würden* Deshalb könne die Klägerin die Verlegung der Rohrleitungen solange nicht verlangen, als sie oder die in ihrem Aufträge tätige Straßenbauverwaltung noch nicht die rechtliche Möglichkeit habe, den geplanten Ausbau der Straße zu beginnen. Aus diesen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht die Entstehung und Fälligkeit des Verlegungsanspruchs durch Auslegung des Vortrags gewonnen hat oder ungeachtet dos Vertragsinhalts die Fälligkeit allein schon deshalb verneint, weil der Planfeststellungs-beSchluß weder rechtskräftig noch vorläufig vollziehbar war. Auch die Frage, zu welchem Seitpunkt der Verlegungsanspruch bei einer Verbreiterung der Straße entsteht oder fällig wird, läßt sich nur auf Urund der Auslegung des Vertrags beantworten.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 63 VwGO § 315 BGB
KostenVerlegungStraßeLeitungBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:	   nein
 BundesfernstraßenG § 8 Abs„ 10; BGB § 315
a)	Über das Verhältnis öffentlichrechtlicher Anordnungen im Planfestotellungsbesehluß zur privatrechtlichen Begehung nach § 8 Abs. 10 BFStrGo
b)	Zur Auslegung von Gestattungsverträgen, die die Bestimmung über die Folgepflicht dem Straßeneigentümer überlassene
BGH,ürtoVo 5o April 1968 - V ZB 99/65 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
JR- 22/61
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5o April 1968 Mirth3 Justiz-angostellten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Nordrhe in-Wes t f a1en, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durg^L^QIL Direktor des Landochafts-verbandes	(vHHHM ? Landeshaus,
•Platz,
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Wasserwerk für das nördliche westfälische Kohlenrevier
A(r?	?	B^pstraße'
vertreten durch den Vorstand, die Direktoren K| und Bro	ebenda,
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Br» Freitag, Dr, Mattem, Mill und Offterdinger
 für Hecht erkennt:
Auf die Revisionen wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5« Februar 1965 auf-gehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 . dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionen übertragen wird o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt nach Aufstellung dor erforder-, liehen Rianfeststellungsbeschiüsse im Sinn des § 17 Bundesfernstraßengesetz idl* vom 6o August 1961 (BOB! I 1741)
- BfStrGr - im Zuge des Ausbaues der Bundesstraßen 54,
255 und 253 durch Verbreiterung der Fahrbahnen und durch Ausgleichung der Höhenunterschiede von der Beklagten die bislang in diesen Straßen im allgemeinen neben der befestigten Fahrbahn liegenden Wasserleitungen verschiedener Dimensionen so zu verlegen, daß sie auch nach Verbreiterung der Straße noch im Straßenareal, aber außerhalb der neuen verbreiterten Fahrbahnen und der neu anzulegenden befestigten
 Mehrsweckspuren liefen. Nachdem die Beklagte gegen die 3? 1 a nf estst ellungs beSchlüsse A n f o eh tung sklagen erhoben und die Klägerin hierauf Vollzugsanordnungen im Sinn des § 80 Äbi3o 2 Nr« 4 VwGO erlassen hat, deren Aufhebung die Beklagte wiederum im verwaltungsgerichtlichon Verfahren teils mit Erfolg (B 54? B 233) durchgesetzt, teils jedoch ohne Erfolg (B 235) erstrebt hat* hat die Klägerin im April 1963 ihrerseits ohne Erfolg eine einstweilige Verfügung (B 54 und B 235) beantragt, um die Beklagte zur sofortigen Verlegung der Bohrleitungen zu zwingen (8 0 2/6 IG Dortmund)- Sie begründete den Antrag mit der Behauptung die winterlichen Erootaufbrüchc zwängen sie zwecks Widerherstellung der Verkehrssicherheit zu erheblichen Reparaturen (700 000 - 900 000 DM), wenn sie nicht sofort mit dem Ausbau der Straßen, der seinerseits die Verlegung der Wasserleitungen voraussetze, beginnen könne-
Nach Ausführung der entsprechenden Heparaturarbeiton an der Bundesstraße 54, die nach dem Vortrag der Klägerin Kosten i:i Hohe von 388 927,42 DM verursacht haben, hat die Klägerin Anfang des Jahres 1963 unter Vorlage der entsprechenden, teils mit RochtaVorgängern der Klägerin geschlossenen Gostattungsverträgen vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
I- a) auf dem Streckenabschnitt der Bundesstraße 54 zwischen lünen und Bortmund-Brechten von km 30,226 bis km 33?256,
b) auf dem Streckenabschnitt der Bundesstraße 235
zwischen dem Kanal und Henrichenburg von km 39?010 bis km 40,360,
o) auf einem näher bestimmten Streckenabschnitt der Bundesstraße 233 die vorhandenen Wasserleitungen
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und Leitungsanlagen der Beklagten auf ihre Kosten zu beseitigen oder so zu verlogen, daß sie dann außerhalb der nach dem Planfeststellungsbesehluß dos Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Y/estfalen in Düsseldorf
a)	vom 29» Dezember 1962,
b)	vom 15. Januar 1962, e) vom 25» April 1963?
neu anzulegenden befestigten Fahrbahnen einschließlich befestigter Mehrzweckspuren liegen,
2o	an	sie 388 927?42 DM nebst Zinsen zu zahlen, sowie
3o	festzustellen,	daß	die	Beklagte	verpflichtet	sei,
 der Klägerin allen weiteren, durch die Verzögerung des Straßenbaus entstandenen Schaden zu ersetzen?
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
In dem die Bundesstraße 235 betreffenden Streckenabschnitt (vgl o ?^.anfestStellungsbeschluß vom 15»Januar 1962) vom Straßenkilometer 39?010 bis 40,360 liegen in dem Abschnitt von 39?010 bis 39?515 keine Leitungen; eine Leitung NW 100 liegt vom Straßenkilometer 39?515 bis 40,105 auf f Grund des Vertrages zwischen dem HechtsVorganger der Klägerin und der Beklagten vom 11«, April 1929 und vom Straßenkilometer 40,105 bis ,40?360 auf Grund des Vertrages zwischen dem HechtsVorgänger der Klägerin und der Beklagten vom 27o Juni/6o J.uli 1904 je nach Maßgabe der Bedingungen für die Benutzung von Kreisstraßen zur Anlage von Wasserleitungeno Im Bauwerksverzeiehnis des Feststellungsbeschlusses ist zur V/asserleitung der Beklagten unter Kr. 36 zu dem Baukilometer 0,7 bis 0,9 (= Straßenkilometer 39?721 bis 39?921 ausgeführt;
 
"Bio Wasserleitung v/ird nach Angabe der Bundesrepublik Deutschland - Bundeeotr.-Verwaltung verlegte Die Kosten trägt dao Wasserwerk Gelsenkirchen gemäß Bedingungen des mit dem Landkreis Recklinghausen geschlossenen Vertrages vom Ilo4ol929o"
Hr« 1 ÄbSo 2, 5 und 4 der Bedingungen sum Vertrag vom Jahr 1929 lautet:
"Die Erlaubnis zur Benutzung des Straßenkörpers wird dem Unternehmer nach dem von dem Kreisausschuß genehmigten Plan und gegen eine beiden Teilen freistehende einjährige Kündigungsfrist gewährt mit der Maßgabe, daß die spätere Beseitigung der Anlage in jedem Pall auf Kosten des Unternehmers erfolgte Von diesem Rechte der Kündigung v/ird seitens des land-kreioes Recklinghausen nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Beseitigung im Interesse des Kreises nach dem Ermessen des Kreisausschusses begründet erscheinto Jegliche die Leitungsanlage in ihrem Zustande nicht beeinträchtigende Verfügung über das für die Wasserleitung in Anspruch genommene Straßen-gebiet verbleibt dem Landkreis Recklinghausen*
Sollte eine Verlegung, Erhöhung, Vertiefung oder eine sonstige Veränderung der Straße oder einzelner Teile derselben, die eine Abänderung auch der Wasserleitungsanlage bedingen, aus irgend einem Grunde ausgeführt werden, so verzichtet der Unternehmer auf jedwede Entschädigung seitens des Kreises•
In einem solchen falle hat die Beseitigung und die etwaige V/iederverlegung der Wasscrleitungsrohre auf Kosten des Unternehmers und nach Maßgabe der in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen, auch ist auf Verlangen des Ereisausschuasee die verlassene Straßenstrecke wieder in den früheren Zustand zu versetzen*"
Und Nr. 2:
"Lage der Rohrleitungen
 Lie Leitung ist gemäß dem beigehefteten Lageplan auf der Strecke von km ... bis ... in den äußeren Schutzstreifen zu verlegen."
Die entsprechenden Abschnitte der Bedingungen zu dem Vertrag vom Jahre 1904 lauten:
"2. Beseitigung der Anlage
 Die Erlaubnis zur Benutzung des Straßenkörpers wird dem Antragsteller, sofern hierüber nicht ein Anderes besonders festgesetzt ist, als. eine dauernde Grundgerechtigkeit zugestanden, mit der Maßgabe jedoch, daß die spätere Beseitigung der Anlage auf Kosten des Antragstellers erfolgen kann, sobald letzterer wegen Nichterfüllung der Vertragsverj>flichtungen in drei aufeinander folgenden Fällen im Schiedsgerichte unterlegen ist, oder sofern die Beseitigung im Interesse der Kreisstraße nach dem Ermessen des Kreisausschusses des Kreises Becklinghausen erforderlich wird o
Sollte eine Verlegung, Erhöhung oder Vertiefung der Straße oder einzelner feile derselben die eine Abänderung auch der Wasserleitungsanlage bedingen, aus Irgend einem Grunde seitens der Kreisverwaltung ausgeführt werden, so verzichtet Antragsteller auf jedwede Entschädigung.
In einem solchen Falle hat die Beseitigung und die etwaige WiderVerlegung der Wasserleitungsrohre auf Kosten des Antragstellers und nach Maßgabe der in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen, auch ist auf Verlangen der Wegebauverwaltung die verlassene Straßenstreeke wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
3» Lage der Bohrleitungen
 Hauptrohrleitungen dürfen auf den chaussirten Strecken im Allgemeinen nicht in die Steinbahn der Straße, sondern müssen in die Banketts und Sommerweg oder
 ganz außerhalb der Straßen in die Chausseegräben oder Böschungen und bei gepflasterten Strecken innerhalb geschlossener Ortschaften in die Nähe der Rinnsteine verlegt werden*"
Bas Landgericht hat durch Teilurteil vom 5• März 1964 über den Antrag Nr. 1 b (B 235) unter Zurückweisung des Antrags Nr. 2 wie folgt entschieden*
Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Streckenabschnitt der Bundesstraße 235 zwischen dem Kanal und Henrichenburg von km 39?010 bis 40,360 die vorhandenen Wasserleitungen und Leitungsanlagen auf ihre Kosten nach ihrer Wahl entweder zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der Btraßenbaubehörde nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13 cJanuar 19< so zu verlegen, daß sie außerhalb der nach diesem Beschluß neuunzulegenden befestigten fahrbahn ein-schließlicn befestigter Mehrzv/eekspuren Liegen..
Hinsichtlich der Anträge Nr. 1 a (B 34) und c (B 233) sowie Nr. 3 hat das Landgericht jedoch das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, und zwar zu Nr. 1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Anfechtungsprozesse oder bis zu dem erneuten Eintritt der sofortigen Vollstreckbarkeit der entsprechenden Planfeststellungsbeschlüsse und zu Nr. 3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung aller drei Änfechtungsprozesse.
Die Beklagte hat inzwischen die Leitungen zwecks Vermeidung der Zwangsvollstreckung unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß im Einvernehmen mit der Klägerin verlegt.
Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision die Berufungen beider Parteien zurückgew.ieson c
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Beide Parteien haben Revision eingelegt und verfolgen unter entsprechenden Anträgen auf Abweisung der gegnerischen Revision ihre Anträge weiter; die Klägerin mit der Maßgabe, über den Klagantrag Nr» lb auch insoweit zu erkennen, als Uber den Straßenabschnitt nicht entschieden ist, der über die im Bauwerksverzeichnis bezcichneten 200 m hinausgehto
 über die von der Beklagten erhobenen Anfechtungsklagen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 24» Oktober 1967 entschiedene In Beziehung auf den Pian-feststellungsbeschluß vom 15» Januar 1962 (B 255) verlangte die Beklagte, der Klägerin als der Trägerin der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung einer Ersatzwasserleitung aufzuerlegen, hilfsweise die Feststellung, der Plan sei rechtswidrig» Bas Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten (Klägerin im Verwaltungsstreit-verfahren) mit folgender Begründung zurückgewiesens Der Beklagten sei zwar darin beizupflichten, daß die im Bauwerkover zeichnis ’'vorgesehene Regelung betreffend die Verlegung der Wasserleitung” inhaltlich einen öffentlich-rechtlichen Eingriff der Behörde in den Bestand der Wasserleitung bedeute» Sie ordne die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Klägerin, unbeschadet der sich aus den Gestattungsverträgen ergebenden Folgen für die Tragung der Kosten der Leitungen» Es werde damit allgemein verbindlich fest-gestellt, daß die Planung, die Rohre nicht im künftigen Fahrbahnunterbau, sondern in eine andere Stelle des bundeseigenen Straßengrundstücks legen zu lassen, öffentlich-
 
rechtlich unbedenklich sei« Der vorliegende Fall sei geradezu ein Musterbeispiel dafür, daß die Darstellung im Plan, ob und wie Versorgungoanlagen zu ändern seien oder ob sie gegebenenfalls beseitigt werden müßten, zugleich eine entsprechende behördliche Anordnung enthalte, gegen die die Betroffenen im Klageweg Vorgehen könnten.
Der anderweitige Standpunkt der Planfeststellungsbehörde und der Klägerin (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beigeladenen) sei eine bedeutungslose Hechtsansichto Die aus dem Gestattungsvertrag folgende Pflicht zur Tragung der notwendigen Kosten sei ohne Einfluß auf die rechtsgestaltende Wirkung der im Bauwerksverzeichnis vorgesehenen Regelung. Entgegen der Ansicht der Beklagten (der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) vex'letze die im Bauwerksverzeiehnio enthaltene Anordnung der Behörde im Rahmen des sich als anfechtbarer Verwaltungsakt darstellenden Planfeststellungobeschlusses nicht die Klägerin in ihren Rechten. Die Anordnung sei nicht v/egcn Unbestimmtheit rechtsungültig, auch verstoße sie nicht gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Schließlich stelle § 1? Aböo 4 BFStrG keine Grundlage dafür dar, der Klägerin die Errichtung einer Ersatzwasser1eitung aufzuerlegen.
Entocheidungsgründe:
I. Hach den Gründen der Urteile des Landgerichts (S. 23) und des Öberlandesgerichts (8. 9 unter I, 1 und S. 11 unter 5) besteht die Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Verlegung der Wasserleitungen im Bereich
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dor B 235 nur innerhalb der Straßenkilometer 39,721 bis 39,921 (Baukilometer 0, 700 bis 0,900); die Verurteilung der Beklagten soll sich auch nur auf diesen Abschnitt von 200 m beziehen, was sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Hinweis auf den Planfeststellungsbeschluß ergibt (vgl. den Wortlaut im Tenors 11.... nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses ,... vom 1$. Januar 1962 .... u). Biese Einschränkung auf den im Bauwerksverzeichnis des Planfeststellungsbesehlusses (Bl. 112) allein vermerkten Streckenabschnitt sei geboten, weil nur insoweit ein sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluß vorliego und die Fälligkeit des Anspruchs auf Verlegung der Leitungen zwar nicht die Rechtskraft, wohl aber die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses voraus-setze. Bie Verurteilung sei auch nicht mangels näherer Angaben über die Neuverlegung zu unbestimmt, da die technischen Abteilungen beider Parteien bei der inzwischen zwecks Vermeidung einer Zwangsvollstreckung durchgeführten Verlegung gut zusammengearbeitet hätten.
Bie Pflicht der Beklagten, die Leitung auf dem für den Antrag Nr. 1 b allein interessierenden Streckenabschnitt 39,721 - 39,921 zu verlegen, ergebe sich aus dem dafür maßgebenden Vertrag vom 11. April 1929o Zwar sei in diesem Vertrag die Verbreiterung der Straße nicht unter den Bedingungen ausdrücklich aufgenommen worden, an die die Folgepflicht geknüpft sei, jedoch habe jede nur denkbare Änderung der Straße, die eine Verlegung der Leitung bedinge, im Vertrag erfaßt werden sollen (Hinweis auf Senatourteil vom 15» Mai 1963 - V ZR 32/61). Bie Planfeststellungsbehörde habe in die privatrechtlichen Beziehungen
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der Parteien weder eingreifen können noch wollen, vielmehr habe im Bauwerksverzeichnis nur die Rechtsansicht der Feststellungsbehörde übei' die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien wiedergegeben werden sollen» Im Gegensatz zur Meinung des landgei’ichts könne die frage, ob eine Verlegung von Leitungen bei baulichen Veränderungen der Straße erforderlich sei, nicht etwa allein im Planfeststellungsverfahren, unter Herausnahme dieser frage aus der zivilrechtlichen Jurisdiktion entschieden werden; vielmehr ergebe sich aus § 8 Abs» 10 BPStrG umgekehrt, daß die Planfeststellungsbehorde nicht rechtsgestaltend in die Polgepflichtklausel eingreifen könne, es fehle ihr auch die hierfür notwendige gesetzliche Ermächtigung für einen solchen Eingriffe Über die Frage der Erforderlichkeit der Rohrverlegung habe daher das ordentliche Gericht zu befinden* Labei brauche jedoch über die beste oder zweckmäßigste Art der Verlegung, ob etwa innerhalb oder außerhalb des befestigten Straßenkörpers zu verlegen sei, nicht entschieden oder Beweis erhoben zu werden, weil die Bestimmung über die Art der Verlegung wegen seiner Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherhoit in erster Linie dem Straßeneigentümer obliege und seine Entscheidung nur auf eine mißbräuchliche Handhabung zu überprüfen sei* Eine solche liege aber selbst dann nicht vor, wenn man mit der Beklagten die Ansicht vertrete, daß auch bei einem Verbleiben der Rohre in der nunmehr befestigten Fahrbahn die Verkehrssicherheit der Straße noch gewährleistet sei* Lie Beklagte werde mit der Verlegung nur dorthin verwiesen, wo sie nach dem Gestattungsvertrag auch seither ihre Rohre zu verlegen hatte, nämlich auf einen Streifen neben der befestigten Fahrbahn*
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Die Klägerin könne die Verlegung der Rohre jedoch erst verlangen, wenn sie die rechtliche Möglichkeit habe, den geplanten Ausbau der Straße zu beginnen. Diese Möglichkeit ihrerseits sei allerdings entgegen der Meinung der Beklagten nicht erst mit der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses , sondern bereits in dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Vollziehungsanordnung unanfechtbar geworden sei, hier also am 18. Juli 1963. Daraus ergebe sich für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die Bundesstraße 54, daß die Beklagte mangels einer Vollziehungsanordnung gegenüber dem Verlegungsanspruch der Klägerin nicht in Verzug gekommen sei, weshalb der Klagantrag Hr. 2 {Verzugsschaden) ungeachtet aller weiteren Rinwendungen der Beklagten schon mangels Fälligkeit des Verlegungsanspruchs unbegründet sei. Die Entwicklung des Straßenverkehrs gebe jedenfalls allein keinen Anlaß, die Geschäftsgrundlage des Vertrages als v/eggefallen anzusehen (Senatsurteile vom 27. Juni 1962 - V ZR 204/60 -und vom 15. Mai 1963 - V ZR 180/62). Daß etwa ein Wegfall der Geschäftsgrundlage deshalb vorliege, weil bei dem Umfang der noch geplanten Straßenverbreiterung der Beklagten Kosten in einer Höhe entstünden, die über das ihr im Interesse der Vertragstreue zu demutbare Maß hinausgingen, ergebe der Sachvortrag der Beklagten nicht. Sie habe zwar auf die nicht unerheblichen Kosten der zukünftig auf sie zukommenden Leitungsverlegungen Ira Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen der Klägerin hingewiesen. Daraus ergäben sich aber keine verwertbaren Anhaltspunkte. Ob die Aufwendungen der Beklagten die zu demutbare Opfergrenze überschritten, hätte sich nur bei einer Gegenüberstellung der durch die
 
leitungsverlegung bedingten Kosten mit der gesamten Ertragslage der Beklagten feststellen lassen«, Insoweit habe diese aber nichts vorgetragen. Der Senat habe auch keine Veranlassung gesehen, die Beklagte als wirtschaftliches Unternehmen zur Ergänzung ihres Sachvortrages anzuregen.
II.
A) Revision der Beklagten.
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vom 24 o Oktober 1967 ist, wie sich aus dem Tenor in Ver-
bindung mit den Entscheidungsgründen ergibt, unter den Parteien rechtskräftig und für das erkennende Gericht bindend festgestellt, daß die im Bauwerksverzeichnis enthaltene Anordnung der Behörde im Rahmen des sich als anfechtbarer Verwaltungsakt darstellenden Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast und der Beklagten ordnet, daß sie ihrem Inhalt nach einen Öffentlich-rechtlichen Eingriff der Behörde in die Rechtssphäre der Beklagten, nämlich in den Bestand der Wasserleitung, bedeutet und daß dieser Verwaltungsakt rechtmäßig ist (§§ 63, 121 VwGO vgl. BGIZ 9, 329, 10, 220;
15, 17; Urteil vom 15. Juni 1959 - III BR 65/58; IM MBVO (BrB) 165 § 50 Er. 1; Eyermann/Pröhler VwGO § 121 Anm. 10 a Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. § 121 VwGO unter 2 Schunk/de Clerk VwGO § 121 Anm. 3 c; vgl. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Geiger, Staatsbürger und Staatsgewalt Band 1 S. 183)» Gleichzeitig ist der
 
Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden und möglicherweise als Grundlage einer Vollstreckung im Verwaltungswege geeignet. Es i3t jedoch schon zweifelhaft;, ob der Verwaltungsakt die Verpflichtung zu einer Leistung zu dem Inhalt hat. Pie Planfeotstellungabehörde hat den Planfeststellungsbeschluß nicht als Anordnung zu einer Leistung aufgefaßt, und das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschluß als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Auch beide Parteien stehen auf dem Standpunkt, daß der Beschluß nicht dio Anordnung zu einer Leistung zu dem Inhalt hat. Unter diesen Umständen kann der Klägerin das Bechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die vorliegende Leistungsklage auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgesprochen werden.
Pie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Gestaltung der Öffentlich-rechtlichen Verhältnisse durch den PlanfOststellungsbeschluß steht einer Entscheidung des Zivilgerichts über die aus dem bürgerlich-rechtlichen Vertrag hergeleiteten Ansprüche nicht entgegen.
Per Bundesgerichtshof hat den privatrechtlichen Charakter der Gestattungsverträge vorliegender Art vor und auch nach der Neuregelung unter Hinweis auf § 8 Abs. 10 BfStrG bestätigt; nach dieser Vorschrift richtet sich die Einräumung von Hechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen nach bürgerlichem Hecht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Bauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (BGMZ 15, 113; 19? 85; 37, 353, 354; vgl. auch die die Verlegungskosten betreffenden Urteile des Senats vom 27.6.1962 - V ZU 204/60 - So 3 und vom 15» Mai 1963 - V ZE 32/61 So 4; 180/62 3. 5 und 181/62 S. 5).
 
2o Mit den Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Fragen? ob auch eine Verbreiterung der Sti'aße und gegebenenfalls unter welchen Umständen eine bestimmte Abänderung der Wasserleitungs-Anlage samt den in Nr<> 1 Abs. 3 der Bedingungen für die Benutzung von Kreisstraßen zur Anlage von Wasserleitungen näher dargelegten Folgen bedinge, mittels Auslegung des Vertrags durch das Zivilgericht zu beantworten ist (vgl. auch Nr» 13 der Bedingungen wonach über alle aus dem Vertragsverhältnis sich etwa ergebenden Streitigkeiten die für den Sitz der Kreisverwal-iung zuständigen ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben).
a) Die Revision der Beklagten wendet sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts in zweierlei Hinsiehts Sie meint eine Straßenverbreiterung erfülle nicht den Tatbestand einer Bedingung für die Rohrverlegung, zu dem andern bedeute das Wort ‘’bedingen0 soviel wie ’’objektiv erfordern”. Der Gestattungsvertrag stellt an sieh einen Individualvertrag dar. Die Revision meint jedoch, die Auslegung sei in den hier maßgebenden Teilen gleichwohl vom Revisionsgoricht unbeschränkt nachprüfbar, da derselbe Yertragswortlaut auch Gestattungsverträgen außerhalb des Oberlandesgerichtobezirks Hamm zugrunde läge. Ob dies zutrifft, kann dahin stehen, weil der Senat die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht billigt. Bin Rechtsirr tum* der zur Aufhebung des Urteils zwingt, zeigt sich erst bei der Überprüfung des der Klägerin zugestandenen Ermessens.
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b) Pie Revision der Beklagten bringt gegen die Auslegung des Berufungsgerichts vor, nach dem Wortlaut der maßgebenden Vertragsklausel erfülle eine Straßenverbreiterung nicht den Tatbestand einer für die Leitungsverlegung ei’forderiichen Bedingung» Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verbreiterung nicht ausdrücklich in den Vertragsbedingungen aufgeführt ist; es ergibt sich aber aus der Fassung: "oder eine sonstige Veränderung, der Straße oder einzelner Teile derselben, die eine Abänderung auch der Leitungsanlage bedingen", daß jedwede Veränderung der Straße, die eine Verlegung bedingt, die der Beklagten zur Last fallende Folgepflicht nach sich zieht» Es ist durchaus möglich, daß eine Verbreiterung in selteneren > Fällen eine Rohrverlegung bedingt als etwa eine Erhöhung oder Vertiefung der Straße; dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, daß jedenfalls gewisse Verbreiterungen auch eine Verlegung von Wasserleitungen bedingen» Auch ist der Revision einzuräumen, daß unbestrittenermaßen häufig Wasserleitungen unter die Fahrbahn zu liegen kommen, weil sie wegen anderweitiger Hindernisse (Bebauung, andere Leitungen, Straßeneinmündungen) nicht anderswo untorgebracht werden können; dieser Umstand ändert jedoch nichts an der durch eine Verbreiterung bedingten Folgepflicht, wenn solche Mindernisse nicht entgegenstehen» Unerheblich ist, ob die Barteien im Jahr 1929 an eine Verbreiterung der Kreis-Straße im Einblick auf die Erfordernisse des heutigen überregionalen Verkehrs auf einer Bundesstraße nicht , gedacht haben sollten, vielmehr davon ausgegangen sind, daß eine Verbreiterung im Hinblick auf die Erfordernisse des wachsenden Verkehrs nicht erforderlich sein würde»
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Entgegen der Meinung der Revision sprechen Wortlaut und Sinn der auszulegenden Bestimmung nicht gegen die Auslegung, daß auch eine Straßenverbreiterung die Verlegung der Leitungsrohre bedingen kann* Der Vortrag im Schriftsatz vom 22o Juni 1964 S. 7? den die Revision schließlich in diesem Zusammenhang für übergangen hält, enthält neben Hechtsausführungen über die Auslegung nur den Vortrag über frühere Hechtsansichten der Klägerino Abgesehen davon, daß dieser Vortrag ohne Beweisantritt geblieben ist, können frühere Hechtoansichten der Klägerin, deren Zusammenhang im übrigen nicht dargelegt ist, keine entscheidende Bedeutung beanspruchen.
o) Zur frage, welche Verbreiterung bei zutreffender Auslegung nun eine der Beklagten zur Last fallende Rohrverlegung bedingt, trägt die Revision vor, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts könne die Antwort auf diese frage nicht allein von der Klägerin als Straßeneigentümerin bestimmt werden, vielmehr bedeute das Wort "bedingen" soviel wie "objektiv erfordern"» Hur ein objektiver Maßstab entscheide darüber, ob die Verlegung erfolgen müsse» Unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse sei der Vertrag dahin auszulegen, daß eine Verbreiterung der Straße nur dann die folgepflicht der Beklagten auslöse, wenn Gründe der Verkehrssicherheit oder sonstige überwiegende Gesichtspunkte die Verlegung der Rohre erforderten» Darüber sei vom Gericht zu befinden» Tatsächlich sei die Verkehrssicherheit durch die Rohre unter der nunmehr befestigten Fahrbahn nicht gefährdet; § 2 des Vertrages sehe für die Verlegung in der Steinbahn ausdrücklich ein höheres Entgelt vor. V/onn auch die Neuver-
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legung an der Seite erfolgen sollte, 30 ergäbe sich daraus nichts für die Notwendigkeit einer Verlegung der Rohre im Palle der Verbreiterung der Straße» Im vorliegenden Pall sei die Verlegung der Rohre unter keinem Gesichtspunkt erforderlich, wie der in den Tatsacheninstanzen angetretono Saehverstandigenbeweis erweisen werde» Ras Verlangen der Klägerin auf Verlegung der Rohre sei unter den gegebenen Umständen ein Rechtsmißbrauch, da weder Verkehrsinteressen noch andere überwiegende Interessen der Klägerin die Verlegung geböten, auf der andern Seite die Wasserleitungen ihrerseits jedoch öffentlichen Verso rgungs zwecken dienten und der Straßenkörper auch zur Aufnahme der Versorgungsleitungen bestimmt sei (Hinweis auf BGKZ 15, 113).
Rer Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß eine Verlegung der Rohre von der Klägerin nur dann beansprucht v/erden dürfe, wenn sich diese Verlegung als objektiv notwendig erweise; zutreffend hat das Berufungsgericht den Vertrag vielmehr dahin ausgelegt, daß im Streitfall der Straßeneigentümer über die Erforderlichkeit der Verlegung zu bestimmen hat, weil er auch die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Straße trägt» für diese Auslegung spricht weiter, daß nach Kr. 1 Abs» 2 der maßgebenden Vertragsbedingungen auch vom Kündigungsrecht (nur) dann Gebrauch gemacht werde, wenn die Beseitigung der Rohre im Interesse des Kreises nach dem Ermessen des Kreisausschusses begründet erscheine» Rio Klägerin ist jedoch nicht völlig frei in ihrer Entschließung» Sie hat vielmehr ihre Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen, dabei auch die Interessen des Vertragspartners zu berück-
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sichtigen und gegen ihre eigenen Interessen abzuwägen. Sollte die einseitige Bestimmung der Klägerin nicht der Billigkeit entsprechen, so ist sie in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffen« Biese Überprüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen; sie ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Bas Berufungsgericht erachtet von besonderer Bedeutung, daß die Be-
klagte nicht das Recht habe, ihre Leitungen innerhalb des befestigten Straßenkörpers zu verlegen, und verweist auf Nr. 3 der Bedingungen des Vertrags vom 27. Juni/6« Juli
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wonach Mauptrohrleitungen auf den chaussierten
 Strecken im allgemeinen nicht in die Steinbahn der Straße verlegt werden dürfen, sondern in die Banketts und Sommerwege oder ganz außerhalb der Straße in die Chausseegräben oder Böschungen verlegt werden müssen« Babei hat das Berufungsgericht, wie die Revision hervorhebt, nicht berücksichtigt, daß diese Bestimmung in erster Linie die Ueuverlegung der Rohre regelt und auf Grund der Vorweisung in Nr. 2 Abs« 3 der Bedingungen für eine nach Nr« 2 Abs« 2 gebotene Wiederverlegung gilt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht ohne weiteres entnommen werden, ob eine Verbreiterung der Straße die Abänderung der schon gingelebten Wasserleitungs-Anlage bedingt oder daß der Vertrag der Beklagten, abgesehen von Engpässen, die Rohrleitungen nur außerhalb der befestigten fahrbahn zu unterhalten gestattet. Nach § 2 des Vertrags vom 11. Oktober 1929 ist die Lage der Rohre in der Steinbahn jedenfalls nicht ausgeschlossen. Entscheidend bleibt vielmehr die Präge, ob und inv/ieweit die hier durchgeführte Straßenverbreiterung
 die Verlegung der schon eingelegten Wasserleitungs-Anlage

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bedingt» Bei der Beantwortung dieser frage kann etwa die
 sovyae
Reparaturanfälligkeit/ die Uberprüfungsbedürftigkeit der Anlage wie auch ihre Lage zur neuen Fahrbahn eine Holle spielen- Sollte, wie das Berufungsgericht unterstellt und die Beklagte unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, auch bei einem Verbleiben der Bohre in der nunmehr befestigten Fahrbahn die Verkehrssicherheit
 der Straße noch gewährleistet sein, so erhebt sich die frage, welche sonstigen Interessen des Straßeneigentümers die Verlegung erheischen und weiter, ob gegenüber diesen Interessen nicht etwa überwiegende Interessen der Be-
klagten, etwa solche an der Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten, zu dem Zuge kommen. Da nach dem derzeitigen Saeh- und Stroitstand in der Hevisionainstanz
 davon auszugehen ist, daß auch beim Verbleiben der Rohre in oder an der neuen Fahrbahn die Verkehrssicherheit der
 Straße noch gewährleistet gewesen wäre, anderweitige Interessen der Klägerin an der Beseitigung der Rohre jedoch nicht festgcstellt sind, war das angefochtenc Urteil zu dem Klagantrag Kr. 1 b aufzuheben und mangels hinreichender Feststellungen über die rechtserheblichen Tatsachen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen <>
d) Was die übrigen Rügen der Revision der Beklagten anbelangt, so hat das Berufungsgericht den Wegfall der Geschäftsgrundlage ohne Rechtsirrtum mangels hinreichenden Sachvortrags verneint. Unbegründet ist auch der Rinwand des Monopolmißbrauchs, den die Revision erneut unter Hinweis darauf erhebt, daß anderweitige Bebauung und Anlagen die Verlegung außerhalb der Straße seinerzeit verboten hätten und der zwangsweise Erwerb von Leitungs-
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rechten durch Enteignung an der Hechtsproehung der Verwaltungsgerichte gescheitert sei. Es liegt kein hinreichender Sachvortrsg dafür vor, daß die vorliegenden Vertrage vom Jahre 1904 und 1929 bei der gebotenen, oben dargelegt cn Auslegung mit einem der Beklagten unzu demutbaren Inhalt von den Rechtsvorgängern der Klägerin seinerzeit erzwungen worden sind»
3» Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, daß der Klagantrag Hr. 1 b (Bundeostraßo 235) nach der Begründung des Berufungsgerichts nur hinsichtlich der Strecke zwischen dem-Straßenkilometer 39»721 bis 39»921 (Baukilometer 0,700 bis 0,900) beschieden ist (vgl* Urteil des Landgerichts S. 23 und Berufungsurteil S. 9) ist darauf hinzuweisen, daß dieser Antrag hinsichtlich der Streckenabschnitte, die vor und hinter dem genannten Strecken-
abschnitt liegen, mangels einer klagabv/eisenden Entscheidung des landgerichts noch bei diesem Gericht anhängig isto her Berufungsantrag der Klägerin bezog sich auf ihre in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträge nur insoweit, als durch das angefochteno feilurteil über sie entschieden worden war*
Revision der Klägerin hinsichtlich des Klagantrags Kr* 2 (Verzugsschaden wegen Verzögerung der Hohrverlegung in der B 54)»
Die Revision der Klägerin weist in Bezug auf die Leitung NW 400 von Straßenkilometer 31» 379 bis 33»442 (richtig: 33»256) der Bundeostraßo 54 darauf hin, daß
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diese Leitung im Vertrag vom 2. Juni 1939 dem Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerk	GmbH	erlaubt	worden
 sei, in welchen Vertrag jedoch die Beklagte unbestrittenermaßen nicht eingotroten ist. Die Klägerin meint, die Beklagte habe daher diese Leitung ohne weiteiges gemäß § 1004 BGB aufnehmen müssen. Ob dies der fall ist, kann
 auf sich beruhen. Die Frage, ob der Klägerin ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Verzögerung der Verlegung entstanden ist, hängt auf jeden Fall davon ab, ob die Beklagte die weitere auf dieser Strecke, verlegte Leitung,
 nämlich dio ab Straßenkilometer
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31,263 verlegte er 1911 und vom
 Leitung
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1951) su Recht liegen ließ.
Das Berufungsgericht führt zu dem Schadensersatzanspruch der Klägerin aus? Wenn auch der Anspruch der Klägerin auf Verlegung der Rohre allein aus privatem Recht folge, könne doch die Verlegung der Leitungen erst dann verlangt werden, wenn feototehe, daß die Verbreiterung der Straße tatsächlich durchgeführt werde. Andernfalls wäre es nicht ausgeschlossen, daß nach Verlegung der Rohrleitungen der Planfeststellungsbeschluß im Verwaltungsstreitverfahren aufgehoben und der Ausbau der Straße in anderer Form oder überhaupt nicht erfolge. In einem solchen Falle hätte die Beklagte erhebliche Kosten aufgewendet, die sich später als überflüssig heraussteilen würden* Deshalb könne die Klägerin die Verlegung der Rohrleitungen solange nicht verlangen, als sie oder die in ihrem Aufträge tätige Straßenbauverwaltung noch nicht die rechtliche Möglichkeit habe, den geplanten Ausbau der Straße zu beginnen. Der den Ausbau der Bundesstraße 54 betreffende Planfeststellungsbeschluß vom 29. Dezember 1962 sei aber
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weder rechtskräftig noch sofort vollziehbar gewesen*
Aus diesen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht die Entstehung und Fälligkeit des Verlegungsanspruchs durch Auslegung des Vortrags gewonnen hat oder ungeachtet dos Vertragsinhalts die Fälligkeit allein schon deshalb verneint, weil der Planfeststellungs-beSchluß weder rechtskräftig noch vorläufig vollziehbar war. Wären sie im letzteren Sinn zu verstehen? so wären sie rechtsirrtümlich. Auch die Frage, zu welchem Seitpunkt der Verlegungsanspruch bei einer Verbreiterung der Straße entsteht oder fällig wird, läßt sich nur auf Urund der Auslegung des Vertrags beantworten. Eie dargelegte Zweifelhaftigkeit führt zur Aufhebung und ZurückVerweisung des Urteils auch hinsichtlich des Klagantrags Hr. 2, um die erforderliche Klarstellung Über die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht herbeiZufuhren. Bei dieser Prüfung werden alle die Umstände mitzuberücksichtigen sein, die die Revision dafür vorgetragen hat, daß die zur Entscheidung über den Yerlegungsansprueh erheblichen, zwischen den Parteien streitigen Fragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hätten geklärt werden können und brauchen. In der erneuten Verhandlung wird gegebenenfalls weiter zu klären sein, ob die Verbreiterung der Bundesstraße 54 die Heuverlegung der dort liegenden Höhre bedingt hat (vgl. oben A 2) und ob die weiteren Voraussetzungen des Verzugs gegeben sind. Eera Berufungs-
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gerioht war auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen, da sie von der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist.
DTo Augustin	Br.	Ereitag	Mattem
 Hill