Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr * Rothe, Di'« Mattem und Hill für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12 <> März 1964 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen« Die Hevision ist zwar verspätet eingelegt $ den Revisionsklägern ist jedoch durch Beschluß des Senats vom 13o Juli 1964 gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt wordena Die Revision, mit der geltend gemacht wird, der frühere Kläger sei in dem Zeitpunkt, in dem die Versäumnisurteile erlassen wurden, wegen Prozeßunfähig-koit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen, ist nicht begründet<, als oio noch prozeßfähig war« Das gleiche gilt für die Berufungsinstanz für den Fall, daß der Berufungsanwalt von dem erstinstanzlichen Anwalt bevollmächtigt war, wenn dieser von der Partei, als sie noch px-ozeßfähig war, Vollmacht erhalten hatte (BGH Urteil vom 29»Mai 1963, IV ZR 73/62, IM ZPO $ 52 Kr« 6)* Hach § 52 Abs« 1 ZPO ist eine Person insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann« Der Kläger wäre danach in der Berufungsinstanz nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen, wenn er - was hier allein in Betracht kommt - sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt in einem dauernden oder vorübergehenden, die freie Willensbestimtnung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestatigkoit befand (§§ 1Q4 Hr. 2, 105 Abs« 2 3GB)« Gemäß § 56 Abs« 1 ZPO ist der Mangel der Prozeßfähigkeit einer Partei von Amts wegen zu berücksichtigen* Bas Revisionsgericht ist bei der Beurteilung an die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gebunden, gleichgültig, ob das Berufungsgericht die Prozeßfähigkeit der Partei bejaht oder verneint oder überhaupt nicht geprüft hat (BGRZ 31, 279, 282)« Hirnsklerose mit einer erheblichen Einschränkung der Urteils- und Kritikfähigkeit sowie einen gewissen Starrsinn gegenüber Vernunftmäßig vorgebrachten Einwänden festgeatellto In der eidesstattlichen Erklärung von Profo Watrin vom 24» Juni 1964 heißt es, bei Unterhaltungen mit dem Kläger sei in den letzten Monaten immer offenkundiger geworden, daß der Kläger immer vergeßlicher und starrsinniger wurde* Auch Hubert Roßbach hat nach seiner eidesstattlichen Erklärung vom 24 o Juni 1964 in den letzten Monaten beim Kläger Störungen des Denkvermögens festgestellt* Der Inhalt dieser Bescheinigungen wie auch der von der Revision erwähnten Eingaben des Klägers an das Berufungsgericht vom 27* September 1963 und 23° November 1963, in denen der Kläger vor allem die Brozeßfuhrang durch seinen Brozoßbevollmäehtigten kritisiert und sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts wendet, von seelischen und physischen Depressionen und Herzanfällen seit April 1963 spricht, mag zwar geeignet sein, gewisse Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses der Versäumnisurteile zu rechtfertigen«. Bestellung des Prozeßbevollmächtigten für die Berufungsinstanz oder gar für den Zeitpunkt der Bevollmächtigung des erstinstanzlichen Anwalts ergeben könnten, sind jedoch nicht ersichtlich, insbesondere auch in dem von der Revision vorgelegten Schriftwechsel* den der Kläger mit dem Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz geführt hat, nicht enthalten* 2ur Einholung eines Sachverständigengutachtens Uber den Geisteszustand des Klägers bestand nach Lage der Sache kein Anlaß.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 99/64 URTEIL in dem Rechtestrait Verkündet am 9o Juni X967 Hirth, Justiz- ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Erben des am 17« Mai 1964 verstorbenen Ingenieurs Karl J ■■■■■■■ in Kfgj, nämlich; in Ki in Hl Straße 0, fs, An den Bi I. Viktor JJ 2o Aga J| BBT_ _________ 3 o Paula IHli xil rn^i - zu 3 vertreten durch den festamentsvöllstreeker Viktor Jd Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevöllmächtigiers Rechtsanwalt ■■ - die. Stadt K HHP? vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor in - Proze&bevoIlmächtigters und Revi sionsbeklagte$ Rechtsanwalt ij Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr * Rothe, Di'« Mattem und Hill für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12 <> März 1964 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 17« Mai 1964 im Alter von 83 Jahren verstorbene Ingenieur Karl JflHB hat im Mai 1962 Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung der Richtigkeit eines am 9« August 1949 mit der Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des ihm durch Versagung der Baugenehmigung entstandenen Schadens * Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9« Oktober 1962 abgewiesen* Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 22* November 1962 Berufung eingelegt* Die Berufung wurde durch Versäutaisurteil vom 31° Oktober 1963 zurückgewiesen, der Einspruch hiergegen durch Versäumnisurteil vom 12* März 1964 ve 1 o Mit der Revision erstreben die Erben des ursprünglichen Klägers die Aufhebung der Versäumnisurteile * Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o Ents che i dungsgründe; Die Hevision ist zwar verspätet eingelegt $ den Revisionsklägern ist jedoch durch Beschluß des Senats vom 13o Juli 1964 gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt wordena Die Revision, mit der geltend gemacht wird, der frühere Kläger sei in dem Zeitpunkt, in dem die Versäumnisurteile erlassen wurden, wegen Prozeßunfähig-koit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen, ist nicht begründet<, Die Präge, ob der Kläger zu der Zeit, als die Versäumnisurteile ergingen, prozeßunfähig war, kann offen bleiben, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an den Pro z e ß b ev olImächtigten der Berufungsinstanz oder, falls der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte den Anwalt für die Berufungsinstanz bestellt hat* bei der Bevollmächtigung des Anwalts zur Klageerhebung prozeßfähig war (§§ 81, 86 ZPO); denn eine Partei, die im Laufe des Rechtsstreits prozeßunfähig wird, ist in dem Verfahren auch nach dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit nach Vorschrift der Gesetze vertreten, wenn für sie ein Bevollmächtigter aufgetreten ist, dem sie selbst Vollmacht erteilt hatte, als oio noch prozeßfähig war« Das gleiche gilt für die Berufungsinstanz für den Fall, daß der Berufungsanwalt von dem erstinstanzlichen Anwalt bevollmächtigt war, wenn dieser von der Partei, als sie noch px-ozeßfähig war, Vollmacht erhalten hatte (BGH Urteil vom 29»Mai 1963, IV ZR 73/62, IM ZPO $ 52 Kr« 6)* Hach § 52 Abs« 1 ZPO ist eine Person insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann« Der Kläger wäre danach in der Berufungsinstanz nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen, wenn er - was hier allein in Betracht kommt - sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt in einem dauernden oder vorübergehenden, die freie Willensbestimtnung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestatigkoit befand (§§ 1Q4 Hr. 2, 105 Abs« 2 3GB)« Gemäß § 56 Abs« 1 ZPO ist der Mangel der Prozeßfähigkeit einer Partei von Amts wegen zu berücksichtigen* Bas Revisionsgericht ist bei der Beurteilung an die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gebunden, gleichgültig, ob das Berufungsgericht die Prozeßfähigkeit der Partei bejaht oder verneint oder überhaupt nicht geprüft hat (BGRZ 31, 279, 282)« Die vom Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung des Mangels der Prozeßfähigkeit bedeutet nicht, daß auch dann ein Nachweis der Prozeßfähigkoit gefordert werden müsse, wenn das Gericht gegen die Prozeßfähigkeit einer Partei keine Bedenken hat* § 56 Abs* 1 ZPO ist vielmehr dahin zu verstehen, daß das Gericht, wenn Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei auftauchen, dies von Amts wegen zu berücksichtigen hat* Bas Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, ln jedem Pall von Amts wegen Drmittlungen über die Prozeßfähigkeit der Parteien anzustellen. Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestatigkeit Ausnahmeerseheinungen» infolgedessen muß von der Partei, die sieh darauf beruft, die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähig-keit ergeben könnten (BGHZ 18, 184, 189, 190)» Y/oder die von der Revision eingereichten Bescheinigungen noch die Eingaben des Klägers an das Berufungsgericht enthalten Tatsachen, die Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers - sei es zur Zeit der Bestellung des Prozeßbevollmächtigten für die Berufungsinstanz, sei es für den Zeitpunkt der Bevollmächtigung dos Anwalts zur Klageerhebung - erwecken könnten« Die von der Revision vorgelegten Beseheinigungen über den Geisteszustand des Klägers beziehen sieh auf einen Zeitpunkt, in dem das Verfahren schon längere Zeit in zweiter Instanz anhängig war» Das gilt zunächst von der Bescheinigung des praktischen Arztes vom 28» Juni 1964, der den Kläger seit dem 17° Oktober 1963 ambulant behandelt hat und erklärt, daß der Kläger an einer allgemeinen Gefäßsk?arose mit Mangeldurchblutung des Herzens und Gehirns gelitten habe und daß sich in einem DKG- vom 19° Oktober 1963 die Zeichen eines abgelaufenen Herzinfarkts gefunden hätten» Medizinalrat a»D» Dr» hat den Kläger von August bis Dezember 1963 wiederholt wegen Folgeerscheinungen einer Kreislaufineuffizienz behandelt und bei ihm während dieser Zeit ausgesprochene Zeichen von Hirnsklerose mit einer erheblichen Einschränkung der Urteils- und Kritikfähigkeit sowie einen gewissen Starrsinn gegenüber Vernunftmäßig vorgebrachten Einwänden festgeatellto In der eidesstattlichen Erklärung von Profo Watrin vom 24» Juni 1964 heißt es, bei Unterhaltungen mit dem Kläger sei in den letzten Monaten immer offenkundiger geworden, daß der Kläger immer vergeßlicher und starrsinniger wurde* Auch Hubert Roßbach hat nach seiner eidesstattlichen Erklärung vom 24 o Juni 1964 in den letzten Monaten beim Kläger Störungen des Denkvermögens festgestellt* Der Inhalt dieser Bescheinigungen wie auch der von der Revision erwähnten Eingaben des Klägers an das Berufungsgericht vom 27* September 1963 und 23° November 1963, in denen der Kläger vor allem die Brozeßfuhrang durch seinen Brozoßbevollmäehtigten kritisiert und sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts wendet, von seelischen und physischen Depressionen und Herzanfällen seit April 1963 spricht, mag zwar geeignet sein, gewisse Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses der Versäumnisurteile zu rechtfertigen«. Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Prozeßfählgkeit des Klagers zur Zeit der. Bestellung des Prozeßbevollmächtigten für die Berufungsinstanz oder gar für den Zeitpunkt der Bevollmächtigung des erstinstanzlichen Anwalts ergeben könnten, sind jedoch nicht ersichtlich, insbesondere auch in dem von der Revision vorgelegten Schriftwechsel* den der Kläger mit dem Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz geführt hat, nicht enthalten* 2ur Einholung eines Sachverständigengutachtens Uber den Geisteszustand des Klägers bestand nach Lage der Sache kein Anlaß. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Kläger in der Berufungsinstanz und damit auch in dem Zeitpunkt, als die Versäumnisurteile ergingen, nach Vorschrift der Gesetze vertreten war» Hieran ändert nichts die Tat- sache, daß der Prozeßbevollmäehtigte des Klägers das Mandat niedergelegt und dies mit Schriftsatz vom 1. August 1963 dem Berufungsgericht angezeigt hatj denn die Vorschrift, daß eine Kündigung des Vollmachtvertrags dem Gegner gegenüber in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eine© anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit ei'~ langt (§ 87 Abs« 1 ZPO), gilt entsprechend im Verhältnis zu dem Gericht (RGZ 95, 337, 338| 0GH BrZ JR 1951* 533$ Stein/Jonas/Bchönke, ZPO 19« Aufl. § 87 Besu II 2). Bio Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen wordene J)To Augustin Br* Piepenbrock Rothe Mattem