Revision und Anochlußrevision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7» Februar 1962 werden mit der Maßgabe zurückgewiooon, daß im Tenor des Urteils dor 9» Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 9o Februar I960 zu 2) die Worte "zu je 1/7 Anteil" entfallen* Von den Kosten dos Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 34/35 und die Kläger l/35* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« In zweiten Rochtszug hat der Beklagte hilfsv/eiso gegenüber dem Klag-anspruch zu 2 ein Zurückbehaltungsrecht wegen des von ihn bezahlten Kaufpreises sowie der entrichteten Kosten und Grunderworbsteuer von zusammen 3 701,20 3H nobot Zinsen geltend gemacht« Das Oberlandesgerieht hat das Urteil dos Landgerichts zu dem Klaganspruch zu 2 dahin eingeschränkt, daß die Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 1 000 DM nebst Zinsen erfolgt, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen o Dio Revision beanstandet an diosem dritten ergänzenden Gutachten Dr. Schcibos, daß in ihm nicht einmal angodcutot sei, auf Grund welchen fach\vio3cnsohaftlichen Satzos er zu den Ergebnis gokommon sei, "die Korrespondenz ergäbe für die Beurteilung keine neuen GesichtspunkteM* Wenn der Sachverständige bereits die Schlußfolgerung - keine neuen Gesichtspunkte - selbst gezogen habe, ohne zugleich die von ihn benutzten Erfahrungssätzo mitzuteilen, so sei dom Berufungsgericht die Bildung eines eigenen ITrtoils gar nicht möglich gewoson. Dor Sachverständige hat den Inhalt dos Bewoisboschlusses insoweit am Anfang soinos dritten Gutachtens wörtlich wiodor-holto Das Berufungsgericht hat auf dieses Gutachten im Tatbestand Bezug genommene Wenn es in den Ent scheid ungs gründen ausführt, dor Annahme der Geschäftsunfähigkeit ständen wodor dio Zeugenaussagen noch "der vom Beklagten vorgolegtc Schriftwechsel dos Erblassers" entgegon und dann wörtlich fortfährt, "dor Schriftwechsel läßt unter Berücksichtigung dor Gesanit-umotände, wie aus dem Überzeugenden Ergänzungsgutachton vom 26o Juli 1961 folgt, einen Schluß v/eder für noch gegen seine Geschäftsfähigkeit zuso hat es offensichtlich den gosamton Schriftwechsel, also einschließlich der Akten 17 C 511/57 - AG Düssoldorf gemeint . Auch deshalb ist die Wendung des Berufungsgerichts "der vom Beklagten vorgologte Schriftwechsel" nicht so eng aufzufasson, wie sic dor Rovisionskläger verstanden wissen will. Dor Sachverständige hatte sich über die Verteilung der Bev/eialaot keine Gedanken zu machen» Er mußte nur die Präge beantworten, ob auf Grund des Schriftwechsels angenommen werden kann, daß H» zeitweise geschäftsfähig oder sein Geisteszustand derart war, daß mit £n Sicherheit grenzender Y/ahrochcinlichkcit seine Geschäftsunfähigkeit anzunehmon ist. Nach seiner Bemerkung, ihm sei nicht klar, ob H» die Schriftstücke ohne fremde Hilfe vorfaßt habe, und nach einer Ytortung einiger Schreiben in schreibmaschinentochnischer Hinsicht kommt der Sachverständige "zusammenfassend" zu dor Feststellung, daß diese Korrespondenz für die Beurteilung keine neuen Gesichtspunkte ergibt. Der Revisionskläger wendet sich ferner gegen die Auffassung des Oborlandosgerichts, auch das Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten spreche unter den gegebenen Umständen nicht für die Geschäftsfähigkeit, "zu demal die Anregung dazu von dom Bürovorsteher V^P ausgegangen soi". Das Berufungsgericht hat das Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten im Gesamtbild nicht als Zeichen gewertet, das für die Geschäftsfähigkeit spricht, und nur zusätzlich darauf hingewioson, daß die Anregung, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, von dem Bürovorsteher V^p ausgogangon ist» Es hat hinzugofügt, es komme nicht auf die Betätigung dos Erkrankten auf einem oinzolnon Gebiet an; die geistige Betätigung müsse vielmehr in ihrer Gesamtheit zur Beurteilung herangezogen werden* Soweit dabei gerügt wird, das Berufungsgericht habe die Akten 27 K 108/56 dos Amtsgerichts Büsseldorf nicht boige-zogen und den Zeugen nicht vornommen (ßewoisangebot im Schriftsatz des Beklagten vom 10«, November I960, Bl» 289 f GA), verkennt der Revisionskläger einmal, daß soin dazugehöriger Vortrag nach der Erwiderung der Kläger im Schriftsatz vom 20o Januar 1961 (Bl* 304 f GA) weitgehend unstreitig geworden ist* Zum andern ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Oborlandeogoricht diesen Streitstoff nicht beachtet hätte. April 1957 brieflich aufgefordert hat, einen Teil dos Kaufpreises zu zahlon - woraus nach Meinung dos Beklagten folgt, daß die Kläger selbst von der Gültigkeit des Kaufvertrages ausgogan-gon sind so ist dor hierauf gestützten Revisionsrügo ont-gogcnzuhaltcn, daß dieses Schreiben durch Bezugnahme auf das Vorbringen dor Parteien im ersten Rechtszug in den Tatbestand dos Bo rufungsurteils aufgenommen und nicht übersehen ist. Das Berufungsgericht hat ihm und der Aussage dos Klägers zu 1 in der Sache 17 C 511/57 - AG Düsseldorf (Bl. 47) keine Beweiskraft für die Behauptung des Beklagten zur geistigen Verfassung dos Erblassers beigemessen. Zahlung von 1 000 DM neb3t Zinsen zur Einwilligung in die Berichtigung dos Grundbuchs verurteilt worden ist« Sie Deinen, ihn stehe* auch ein Bereicherungsanspruch in Höhe von lediglich 1 >00.® DM gegen die Erbengemeinschaft nicht zu, Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Einen Betrag von 1 000 DM habe der Beklagte unstreitig in Anrechnung auf den Kaufpreis an den Zwangs verwalt er Hppp gezahlt, um die Zwangsversteigerung dos Grundstücks abzuwenden«, Da eino Rückzahlung vereinbart sei* liege insoweit eine Bereicherung der Erben noch vor, während der Bereicherungsanspruch gegen die Kläger und die übrigen Miterben nach § 818 Abs» 3 BGB wogen der Beträge, die dor Erblasser selbst erhalten hatte, ausgeschlossen seio Der Rückforderung jener 1 000 DM stehe § 814 BGB nicht entgegen, da eine Kenntnis dos Beklagten von der Geschüftsunfähigkoit des Erblassers zu dem Zeitpunkt dos Vcrtragsochlusooo nicht mit der notwendigen Sicherheit habe nachgowioscn worden können» Es besteht nach Auffassung dos Berufungsgerichts die Möglichkeit, daß der Beklagte dem Zeugen Dr» B^p) nur deswogen erklärt hat, der Erblasser sei geschäftsunfähig, woil er ihn als Kaufintorossenten von einem Erwerb des Grundstücksanteile habe abhalton wollen» Dio Anschlußrevisionskläger sind demgegenüber der Meinung, dor Anspruch dos Beklagten scheitere an § 814 BGB, da der Beklagte die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers gekannt und gewußt habe, der Kaufvertrag vom 22* Oktober 1956 sei nichtig und er nicht zur ioistung verpflichtet» Entgegen der von der Anschlußrovision vertretenen Ansicht findet die Begründung des Berufungsgerichts, es bestehe die Möglichkeit, daß dor Beklagte dem Zeugen Dr„ BPV nur deshalb erklärt hat, der Erblasser sei geschäftsunfähig, um ihn vom Ankauf dos Grundstücksantoils abzuhalton, im Prozeß-otoff doch einen Anhaltspunkt, Der Zeuge Dr, B^fPhat nämlich bokundet, er habe damals den Verdacht gehabt, daß der Beklagte ihn mit der Warnung, H, ”ooi verrückt” und nicht geschäftsfähig, er, Dr, B^P, solle dio Pingor davon lassen, täuschen wollte. Hierauf gründete das Oberlandos-gericht offonoichtlich seine Bemerkung, es bestehe nach seiner Auffassung dio Möglichkeit, der Beklagte habe die Geschäftsunfähigkeit ohne sichere Kenntnis nur vorgeschoben, um den Zeugen vom Ankauf abzuhalten. Da das Berufungsgericht fehlorfrei die Kenntnis do3 Beklagten von der Geschäftsunfähigkeit dos Erblassers im Bour-kundungszoitpunkt ausgeschlossen hat, kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Anschlußrevision nicht an, die dartun sollen, daß der Beklagte auch nach jenem Gespräch mit dem Zeugen Dr, B^P) Anfang 1956 nicht zu der Annahme veranlaßt v/ordon konnte, der Erblasser soi nun plötzlich wieder geschäftsfähig geworden. Die Anschlußrovisionskläger sehon einen Vorstoß gegen § 286 ZPO ferner darin, daß der Berufungorichter die Kenntnis dos Beklagten von der Geschäftsunfähigkeit als nicht bewiesen angesehen hat, obschon das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang hervorgohoben hat, der Erblasser habe dem Zeugen Dr. B^^ den allerdings belasteten Grundstücks-antoil für 20 000 BM angoboten, während er den Anteil dann an den Beklagten für 3 000 DM veräußerte, wobei der Beklagte zur Begleichung dos Kaufpreises Ratenzahlungen in Klein-betragen leistotoo Damit greift die Anschlußrevision unzulässigerweise in die Bev/eiswürdigung dos Berufungsgerichts ein, die auf tatsächlichem Gebiot liegt.» Dio ^nschlußrevision rügt weiterhin, daß da3 Berufungsgericht dem Grundgedanken dos § 817 Satz 2 BGB (BGB RGRK 11 o Auf I» § 817 Annu 4) nicht entsprochen und im Hinblick auf diese Bestimmung die Rückforderung des Beklagten ausgeschlossen hato Sie verweist zur Begründung darauf, daß der Beklagte die ihm bekannte Geschäftsunfähigkeit sowie Hilf^-* und Kritiklosigkeit dos Erblassers ausgenutzt habo, um zu dem Abschluß dos Vortrags zu körnen♦ Das Berufungsgericht hat, wie oben dargotan, einv/andfrei das Bcwoisorgcbnio dahin gewürdigt, daß dem Beklagten Kenntnis der Geschäftsunfähigkeit nicht nachgowiosen worden kann» Dio Behauptung der Anschlußrovisionoklägor, der Beklagte habe die Hilf- und Kritiklosigkeit dos Erblassers, also Krankheits-oynptomo, gekannt und ausgenutzt, ist neu und deshalb nicht gocignot, der Rüge zu dem Erfolg zu verhelfon„ Hiervon trifft die Ansicht der Anochlußrevisionsklägor zu, der vom Berufungsgericht angegebene Grund dafür, daß eine Bereicherung der Erben noch vorliego, sei nicht stichhaltig« Bonn die Rückzahlungovoreinbarung, auf die der Berufungsricht er abstellt, ist infolge der Geschäftsunfähigkeit dos Erblassers unwirksam« Im übrigen ist für die rechtliche Würdigung von folgendem unstreitigen Sachverhalt auszugohen: übernahm» Daa ergibt aich aua dem Kaufvortrag vom 22« Dezember 1956 (Bio 9 ff GA)« Al3 der Beklagte die 1 000 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis an den Mittelsmann H^^P zahlte, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwonden, war der Erblasser noch im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Das folgt aus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10» November I960 (Bio 286 ff GA) erwähnten und überreichten, von den Klägern auch inhaltlich nicht bestrittenen Brief der damaligen Vertreter d03 Erblassers, der Rochtsanv/älto Dr« Sch4P und Dr» F^[pP in D^HPP, vom 25» Februar 1957 (Hülle Bio 294 GA) o Das angofochtono Urteil nimmt im Tatbestand hiorauf allgemein Bezug» Dadurch, daß der Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis 1 000 DM zur erfolgreichen Abwendung der ZwangaverSteigerung durch Befriedigung der betreibenden Gläubigerin, der Hypothekenbank, an H| vermögen bei dieser Sachlage dem den Wort (§ 818 Abs«, 2 BGB) rückfordernden Beklagten nicht entgegonzuhalten, sie seien nicht bereichert worden« Sie sind nach § 818 Abs«, 3 BGB auf den Beweis beschränkt, die Bereicherung sei wieder forgofallen (RGZ 98, 237; Erman aaO § 812 Anm» 4 b, ec)» Hieran fohlt es aber im Vortrag dor Klüger«, Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, erweist sich somit als richtig«
£ V ZR 99/62 Verkündet an 28o Oktober 1964 Becker, Justizangostelltor, als Urkundobeamtor der Geschäftsstelle 2186 043 In Namen dos Volkes In dom Rechtsstreit Beklagten, Revisionoklägers und Anschlußrevisionsbcklagten, - Prozeßbcvollmächtigter; gegen 1. 2 o a) b) »-7 0* Kläger, Revioionsbeklagte und Anschlußrcvioionsklägor, - Frozoßbevollmächtigtor ; Rochtsanv/alt Br«, hat dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 9« Oktober 1964 unter Mitwirkung dor Bundos-richtor Schuster, Br« Rothe, Br« Mattern, Offterdingor und Br«, Groll für Recht erkannt; Revision und Anochlußrevision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7» Februar 1962 werden mit der Maßgabe zurückgewiooon, daß im Tenor des Urteils dor 9» Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 9o Februar I960 zu 2) die Worte "zu je 1/7 Anteil" entfallen* Von den Kosten dos Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 34/35 und die Kläger l/35* Von Rechts wegen Tatbestand: Dio Kläger gohöron zu dem Krois dor Mitorbon dos am 18 o Juli 1957 verstorbenen Hans Uflfe. Dor Erblassor litt an progressiver Paralyse - fortschreitender Gehirnerweichung infolge Syphilis - und wurde deshalb im Jahre 1954 stationär behandelt. Wegen Lungentuberkulose mußte or sich gegen Endo des Jahros 1956 einor Bohandlung im Krankenhaus unterziehen. Am 22. Dezember 1956 veräußerte Hans der seine letzten Lebensjahre in finan- ziell beschränkten Verhältnissen verbrachte, den ihm gehörenden Mitcigcntumsanteil am Haus- und Geschüftsgrundstück r, LflBstraße A an den Beklagten. Dio Kläger haben vorgetragon, der Erblassor habe sich zur Zeit dos Vertragsabschlusses in einem die freie V/illenc-bostimmung abschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkoit befunden. Das sei auch äußorlich erkennbar gewesen; denn er habe oft völlig verworrene Reden geführt. Sie habon beantragt, 1. fcstzustollen, daß der Kaufvertrag vom 22. Dezember 1956 nichtig ist, und 2. den Beklagten zu verurteilen, in die Berichtigung dos Grundbuchs dahin einzuwilligen, daß die Miterbendes Hans um als Eigentümer von dessen Grundstücksanteil zu je l/7 in Erbengomoinschaft eingetragen werden. Der Beklagte hat um Klagabv/oisung gebeten Er hat vorgetragen, der Erblasser sei zur Zeit des Vertragocchluoseo geschäftsfähig gewesen« Geistigc Störungen hätten höchstens zeitweilig bestanden« Eine zeitweilige Geschäftsunfähigkeit schlioßc aber eine Geschäftsfähigkeit in lichten Zeitabschnitten oder Augenblicken nicht aus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« In zweiten Rochtszug hat der Beklagte hilfsv/eiso gegenüber dem Klag-anspruch zu 2 ein Zurückbehaltungsrecht wegen des von ihn bezahlten Kaufpreises sowie der entrichteten Kosten und Grunderworbsteuer von zusammen 3 701,20 3H nobot Zinsen geltend gemacht« Das Oberlandesgerieht hat das Urteil dos Landgerichts zu dem Klaganspruch zu 2 dahin eingeschränkt, daß die Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 1 000 DM nebst Zinsen erfolgt, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen o Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die Klage schlechthin abgewiosen wird« Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuwoisen« Sie haben Anschlußrevision eingelegt, mit dor sie beantragen, unter teilv/oioor Aufhebung des Berufungsurtoils in vollem Umfang nach den Klageanträgen zu erkennen« Der Beklagte bittet, die Anochlußrevision zurückzuwoisen Entscheidungsgründe: I« Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe die für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Pest- Stellung, die Voraussetzungen dos § 104 Nr«, 2 BGB hätten in dor Person des Erblassers Vorgelegen, nicht in eigenverantwortlicher Bewoiswürdigung getroffen. Dae Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt s Es oei von dem in Gutachten doo Sachverständigen Dr. Scheibe auf Grund der Krankenberichte fest gehaltenen Zustand deo Erblaosero während seines Aufenthalts ab 4» Juni 1954 im A^BHB^ran^onhQUs in auozugohen. Hier habe er deutlich dao Bild eines geistig völlig geotorten Menschon gezeigt. Er oei von großen Ideen besessen gewesen, habe u.a. behauptet, bedeutende Erfindungon gemacht zu haben, die ihn ein Monatseinkommen von 2 Millionen DM garantierten, habe oich die Fußnägel rot lackiert, um amerikanischen Filmstars zu imponieren, und angeblich einen amerikanischen Wagen besessen, der 280 km/h fahre. Er habe ferner von Bauvorhaben berichtet, wie zwei Großkinos mit ca. 10 000 Botten, und dem Vorhaben, einen Farbfilm an eine Wolkenwand zu projizioron, der von einem Flugzeug zu betrachten sei. Zwar habe sich soin Zustand durch eine eingehende Behandlung geboosort, so daß or am 30. September 1954 entlassen worden konnte. Aus den Sachverständigengutachten, insbesondere aus dem Nachtrag vom 26. Juli 1961 in Verbindung mit don Zeugenaussagen folge aber, daß der Erblasser auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 22. Dezember 1956 geisteskrank im medizinischen Sinne gewesen sei und sich auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem die freie Willqnsbostimmung auoschlioßenden Zustand krankhafter Störung der Go^ptoStätigkeit bofikndon habe (§ 104 Nr. 2 BGB). Dieser Annahme ständen-weder die Zeugenaussagen noch der vom Beklagten vorgelegte Schriftwechsel des Erblassers entgegen. Der.Schriftwechsel lasse unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, wie aus dem überzeugenden Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 1961 folge, einen Schluß weder für noch gegen eine Geschäftsfähigkeit zu. ~ 5 - Dio Revision beanstandet an diosem dritten ergänzenden Gutachten Dr. Schcibos, daß in ihm nicht einmal angodcutot sei, auf Grund welchen fach\vio3cnsohaftlichen Satzos er zu den Ergebnis gokommon sei, "die Korrespondenz ergäbe für die Beurteilung keine neuen GesichtspunkteM* Wenn der Sachverständige bereits die Schlußfolgerung - keine neuen Gesichtspunkte - selbst gezogen habe, ohne zugleich die von ihn benutzten Erfahrungssätzo mitzuteilen, so sei dom Berufungsgericht die Bildung eines eigenen ITrtoils gar nicht möglich gewoson. Die Rüge hat keinen Erfolg. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme die Quittungen Briefe und sonstigen Schriftstücke dos Erblassers nach Form und Inhalt durchgesprochen und dabei wiederholt erklärt, sie ergäben "keine neuen Gesichtspunkte" . Damit wollte or ersichtlich sagen, sie enthielten nichts Auffälliges, seine bisherige Beurteilung im zweiten Gutachten erfahre keine Änderung. Dort hatte er seine fach-ärztliche Erfahrung dargelegt, wonach Geisteskranke sich psychisch so unauffällig benehmen können, daß sie als solche nicht erkennbar sind. Mit seinen Ausführungen hat er zu dem Ausdruck gebracht, daß auch auf intellektuellem Gebiet etwas Auffälliges an den Erkrankten nicht bemerkbar sein müsse; gloichwohl könne sich die Persönlichkeit insgesamt so verändert haben, daß Geschäftsunfähigkeit gegeben ooi. Dem Berufungsgericht war es also entgegen der Ansicht des Rovi-oionoklUgors möglich, das dritte Gutachten in seiner Schlußfolgerung zur Korrespondenz nachzuprüfen. Es hat sich auch damit befaßt und ein eigenes Urteil gebildet. Y/eitcrhin beanstandet die Revision? daß dor Sachverständige auf dio "Korrespondenz der Akten 17 G 511/57 Amtsgericht Düsseldorf" eingeht, dom Berufungsurteil aber diese Akten nicht zugrunde gelogen hätten, da weder der Tatbestand noch die Entscheidungsgründo auf sie Bezug nähmen. Demgegenüber ist festzuhalten, daß im Beweisbeschluß vom 4o April 1961 dor Sachverständige um eine Ergänzung seiner boidon Gutachten "unter Berücksichtigung der von Hans geführten Korrespondenz (z.B. Bl« 201, 294 dor Akten und Bl0 6, 17, 43, 57 dor Akten 17 C 511/57 - AG Düsseldorf)" geboten worden ist» Dom anschließend vom Berufungsgericht formulierten Beweisthema liegt "dio3or Schriftwechsel" (also einschließlich der vorerwähnten Akten) zugrundo. Dor Sachverständige hat den Inhalt dos Bewoisboschlusses insoweit am Anfang soinos dritten Gutachtens wörtlich wiodor-holto Das Berufungsgericht hat auf dieses Gutachten im Tatbestand Bezug genommene Wenn es in den Ent scheid ungs gründen ausführt, dor Annahme der Geschäftsunfähigkeit ständen wodor dio Zeugenaussagen noch "der vom Beklagten vorgolegtc Schriftwechsel dos Erblassers" entgegon und dann wörtlich fortfährt, "dor Schriftwechsel läßt unter Berücksichtigung dor Gesanit-umotände, wie aus dem Überzeugenden Ergänzungsgutachton vom 26o Juli 1961 folgt, einen Schluß v/eder für noch gegen seine Geschäftsfähigkeit zuso hat es offensichtlich den gosamton Schriftwechsel, also einschließlich der Akten 17 C 511/57 - AG Düssoldorf gemeint . Auf diose Akten mit ihrem Schriftwechsel hatte sieh der Beklagte bezogen. Auch deshalb ist die Wendung des Berufungsgerichts "der vom Beklagten vorgologte Schriftwechsel" nicht so eng aufzufasson, wie sic dor Rovisionskläger verstanden wissen will. Es ist jedenfalls kein mhalt dafür vorhanden, daß das Oberlandes-gericht nicht alle vom Sachverständigen benutzten Unterlagen auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Revisions-rüge erweist sich daher als unbegründet» Der Rovioionskläger greift fornor die Würdigung des Ob er land oo ge rieht s s das Ergänzungo gut achten sei "überzeugend", mit der Begründung an, der Sachverständige sei in seiner Stellungnahme zu der Korrespondenz der Akten 17 C 511/57 -AG Düsseldorf von einer unrichtigen Vertoilung der Bcwois-laot ausgegangen» Er habe nämlich auogeführt, ihm ooi nicht klar, ob H» dieso Schriftstücke ohne fremde Hilfo ver- faßt habe» Da die Bev/oiolast für die Voraussetzungen dos § 104 Nr. 2 BGB denKlägcrn obliege, hätte der Sachverständige seine Zweifol zu deren Lasten auswerten und davon ausgehen müssen, daß der Erblasser die Schriftstücke selbst gefertigt hatte» Er hätte dann prüfen müssen, ob H» dessen ungeachtot nach den Erfahrungen dor medizinischen Wissenschaft als geistesgestört anzuoehen sei» Auch diese Rüge hat keinen Erfolg» Dor Sachverständige hatte sich über die Verteilung der Bev/eialaot keine Gedanken zu machen» Er mußte nur die Präge beantworten, ob auf Grund des Schriftwechsels angenommen werden kann, daß H» zeitweise geschäftsfähig oder sein Geisteszustand derart war, daß mit £n Sicherheit grenzender Y/ahrochcinlichkcit seine Geschäftsunfähigkeit anzunehmon ist. Nach seiner Bemerkung, ihm sei nicht klar, ob H» die Schriftstücke ohne fremde Hilfe vorfaßt habe, und nach einer Ytortung einiger Schreiben in schreibmaschinentochnischer Hinsicht kommt der Sachverständige "zusammenfassend" zu dor Feststellung, daß diese Korrespondenz für die Beurteilung keine neuen Gesichtspunkte ergibt. Die Schlußfolgerung deckt nach den Zusammenhang dor gutachtlichen Äußerung auch die Prüfung, ob die Korrespondenz für seine bisherige Beurteilung bedeutsam wäre , wenn H* m sie ohne fremde Hilfe gefertigt hätte. Dos Sachverständigen Stellungnahme hat das Berufungsgericht dahin verstanden, ihm* dem Gutachter, sei zwar nicht klar, ob Ho die Schreiben selbst verfaßt habe, neue Ansätze für die Beurteilung ergäben aber auch sie nicht; aus dem Schriftwechsel lasso sich unter Berücksichtigung dor Geoamt-umotändo ein Schluß weder für noch gegon die Geschäftsfähigkeit zicheno Ein Verfahrensverstoß ist dem Berufungsgericht insoweit nicht unterlaufeno Im übrigen muß es für die Revi-sionoinstanz genügen, daß dem Tatrichter die Darlegungen dos Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne daß dem Riehtor dabei ein Verstoß gegen Donkgesetzc zur Last fiele und ohne daß ihm hätte erkenntlich werden müssen, daß der Sachverständige seinerseits nur unter Außerachtlassung orhcblichon Verhandlungsstoffos odor von Erfahrungstatsachen zu dom Ergebnis gelangt sein könne, dem der Tatrichter folgen willo Vorbehaltlich diosor Einschränkung liegt dio Beurteilung, zu dor der Berufungsriohter im Anschluß an die Ausführungen dos Sachverständigen gelangt, auf dom dem Tatrichter vorbohaltonen Gebiot der Y/ürdigung tatsächlicher Umstände und dor Bewoisergebnisse (RG DR 1940, 1148)» Der Revisionskläger wendet sich ferner gegen die Auffassung des Oborlandosgerichts, auch das Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten spreche unter den gegebenen Umständen nicht für die Geschäftsfähigkeit, "zu demal die Anregung dazu von dom Bürovorsteher V^P ausgegangen soi". Dio Revision moint, es entspreche durchaus gesundem Menschenverstand, in Recht sänge legenhe it en, die für Laion nicht übersehbar sind, dem Rat eines in diesen Dingen nicht Unerfahrenen zu folgen«. Infolgedessen hätte der Berufungsricht er das Betreiben dor Zwangsvollstreckung durch H«. nicht deshalb ale nichtssagend abtun dürfen, weil er die Anregung hierzu von dom Bürovorsteher einos Notars erhalten hatte* Das Berufungsgericht hat das Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten im Gesamtbild nicht als Zeichen gewertet, das für die Geschäftsfähigkeit spricht, und nur zusätzlich darauf hingewioson, daß die Anregung, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, von dem Bürovorsteher V^p ausgogangon ist» Es hat hinzugofügt, es komme nicht auf die Betätigung dos Erkrankten auf einem oinzolnon Gebiet an; die geistige Betätigung müsse vielmehr in ihrer Gesamtheit zur Beurteilung herangezogen werden* Ba das Berufungsgericht hiernach nicht deshalb das Betreiben der Zwangsvollstreckung als nichtssagend abgetan hat, weil der Erblasser die Anregung vom Bürovorsteher des Notars orhaltcn hat, erweist sich der Revisionsangriff als erfolglos o Bor Revisionskläger führt weiterhin gegen das Berufungs-urtcil an, cs beachte vorgetragenen Streitstoff nicht und habe angebotene Beweise übergangen* Soweit dabei gerügt wird, das Berufungsgericht habe die Akten 27 K 108/56 dos Amtsgerichts Büsseldorf nicht boige-zogen und den Zeugen nicht vornommen (ßewoisangebot im Schriftsatz des Beklagten vom 10«, November I960, Bl» 289 f GA), verkennt der Revisionskläger einmal, daß soin dazugehöriger Vortrag nach der Erwiderung der Kläger im Schriftsatz vom 20o Januar 1961 (Bl* 304 f GA) weitgehend unstreitig geworden ist* Zum andern ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Oborlandeogoricht diesen Streitstoff nicht beachtet hätte. Es hat die geistige Betätigung dos Erblassers in ihrer Gesamt- heit betrachtet. Dazu gehört die Tatsache, daß er erfolgreiche Verhandlungen zur Abwendung der Zwangsversteigerung des Grundstücks L^^pstraßo ^ geführt hat ebenso wie sein Verhalten im Rechtsstreit 17 C 511/57 - AG Düsseldorf. Wenn der Berufungsrichter ferner nicht besonders erwähnt hat, daß der Kläger zu 1 den Beklagton am 12. April 1957 brieflich aufgefordert hat, einen Teil dos Kaufpreises zu zahlon - woraus nach Meinung dos Beklagten folgt, daß die Kläger selbst von der Gültigkeit des Kaufvertrages ausgogan-gon sind so ist dor hierauf gestützten Revisionsrügo ont-gogcnzuhaltcn, daß dieses Schreiben durch Bezugnahme auf das Vorbringen dor Parteien im ersten Rechtszug in den Tatbestand dos Bo rufungsurteils aufgenommen und nicht übersehen ist. Das Berufungsgericht hat ihm und der Aussage dos Klägers zu 1 in der Sache 17 C 511/57 - AG Düsseldorf (Bl. 47) keine Beweiskraft für die Behauptung des Beklagten zur geistigen Verfassung dos Erblassers beigemessen. Das Oborlandcsgoricht war nicht gehalten, sich mit allen Einzelheiten im Vorbringen des Beklagten und insbesondere mit jenem Brief und dor Bekundung dos Klägers zu 1 ausdrücklich in den Entschoidungs-gründen zu befassen. Hiernach erweisen sich sämtliche Angriffe der Revision als erfolglos. Da das angefochtcnc Urteil auch sonst keinen Rochtsirrtum zu dem Nachteil des Rovisionsklägers enthält, ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. XX o Mit dor Anschlußrevision wenden sich die Anschlußrcvi-oionsklägcr dagegen, daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen 11 Zahlung von 1 000 DM neb3t Zinsen zur Einwilligung in die Berichtigung dos Grundbuchs verurteilt worden ist« Sie Deinen, ihn stehe* auch ein Bereicherungsanspruch in Höhe von lediglich 1 >00.® DM gegen die Erbengemeinschaft nicht zu, Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Einen Betrag von 1 000 DM habe der Beklagte unstreitig in Anrechnung auf den Kaufpreis an den Zwangs verwalt er Hppp gezahlt, um die Zwangsversteigerung dos Grundstücks abzuwenden«, Da eino Rückzahlung vereinbart sei* liege insoweit eine Bereicherung der Erben noch vor, während der Bereicherungsanspruch gegen die Kläger und die übrigen Miterben nach § 818 Abs» 3 BGB wogen der Beträge, die dor Erblasser selbst erhalten hatte, ausgeschlossen seio Der Rückforderung jener 1 000 DM stehe § 814 BGB nicht entgegen, da eine Kenntnis dos Beklagten von der Geschüftsunfähigkoit des Erblassers zu dem Zeitpunkt dos Vcrtragsochlusooo nicht mit der notwendigen Sicherheit habe nachgowioscn worden können» Es besteht nach Auffassung dos Berufungsgerichts die Möglichkeit, daß der Beklagte dem Zeugen Dr» B^p) nur deswogen erklärt hat, der Erblasser sei geschäftsunfähig, woil er ihn als Kaufintorossenten von einem Erwerb des Grundstücksanteile habe abhalton wollen» Dio Anschlußrevisionskläger sind demgegenüber der Meinung, dor Anspruch dos Beklagten scheitere an § 814 BGB, da der Beklagte die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers gekannt und gewußt habe, der Kaufvertrag vom 22* Oktober 1956 sei nichtig und er nicht zur ioistung verpflichtet» Entgegen der von der Anschlußrovision vertretenen Ansicht findet die Begründung des Berufungsgerichts, es bestehe die Möglichkeit, daß dor Beklagte dem Zeugen Dr„ BPV nur deshalb erklärt hat, der Erblasser sei geschäftsunfähig, um ihn vom Ankauf dos Grundstücksantoils abzuhalton, im Prozeß-otoff doch einen Anhaltspunkt, Der Zeuge Dr, B^fPhat nämlich bokundet, er habe damals den Verdacht gehabt, daß der Beklagte ihn mit der Warnung, H, ”ooi verrückt” und nicht geschäftsfähig, er, Dr, B^P, solle dio Pingor davon lassen, täuschen wollte. Hierauf gründete das Oberlandos-gericht offonoichtlich seine Bemerkung, es bestehe nach seiner Auffassung dio Möglichkeit, der Beklagte habe die Geschäftsunfähigkeit ohne sichere Kenntnis nur vorgeschoben, um den Zeugen vom Ankauf abzuhalten. Der gegenteiligen Erklärung des Beklagten ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterliche r Würdigung und enthält deshalb keinen verfahrenerecht-lichen Vorstoß, insbesondere nicht einon solchen gegen § 286 ZPO, Soweit sich die Anochlußrevioionsklägor um den Nachweis bemühen, daß jene vom Berufungsrichter angenommene Möglichkeit auch wirklich unzutreffend gewesen soi, und dabei auf den Vortrag des Beklagten in der Klagebeantwortung vom 8, Januar 1958 (Bl, 20, 21 GA) zurückgreifon, lassen sie unbeachtet, daß sie selbst diesen Vortrag im Schriftsatz vom 29o Januar 1958 (Bl, 27 GA) bestritten haben. Da das Berufungsgericht fehlorfrei die Kenntnis do3 Beklagten von der Geschäftsunfähigkeit dos Erblassers im Bour-kundungszoitpunkt ausgeschlossen hat, kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Anschlußrevision nicht an, die dartun sollen, daß der Beklagte auch nach jenem Gespräch mit dem Zeugen Dr, B^P) Anfang 1956 nicht zu der Annahme veranlaßt v/ordon konnte, der Erblasser soi nun plötzlich wieder geschäftsfähig geworden. -13- Die Anschlußrovisionskläger sehon einen Vorstoß gegen § 286 ZPO ferner darin, daß der Berufungorichter die Kenntnis dos Beklagten von der Geschäftsunfähigkeit als nicht bewiesen angesehen hat, obschon das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang hervorgohoben hat, der Erblasser habe dem Zeugen Dr. B^^ den allerdings belasteten Grundstücks-antoil für 20 000 BM angoboten, während er den Anteil dann an den Beklagten für 3 000 DM veräußerte, wobei der Beklagte zur Begleichung dos Kaufpreises Ratenzahlungen in Klein-betragen leistotoo Damit greift die Anschlußrevision unzulässigerweise in die Bev/eiswürdigung dos Berufungsgerichts ein, die auf tatsächlichem Gebiot liegt.» Dafür, daß das Obor-landosgericht bei der Würdigung des Beweisorgebnissos in Rahnen dos § 814 BGB nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt hätte, liegt kein Anhalt vor» Dio ^nschlußrevision rügt weiterhin, daß da3 Berufungsgericht dem Grundgedanken dos § 817 Satz 2 BGB (BGB RGRK 11 o Auf I» § 817 Annu 4) nicht entsprochen und im Hinblick auf diese Bestimmung die Rückforderung des Beklagten ausgeschlossen hato Sie verweist zur Begründung darauf, daß der Beklagte die ihm bekannte Geschäftsunfähigkeit sowie Hilf^-* und Kritiklosigkeit dos Erblassers ausgenutzt habo, um zu dem Abschluß dos Vortrags zu körnen♦ Das Berufungsgericht hat, wie oben dargotan, einv/andfrei das Bcwoisorgcbnio dahin gewürdigt, daß dem Beklagten Kenntnis der Geschäftsunfähigkeit nicht nachgowiosen worden kann» Dio Behauptung der Anschlußrovisionoklägor, der Beklagte habe die Hilf- und Kritiklosigkeit dos Erblassers, also Krankheits-oynptomo, gekannt und ausgenutzt, ist neu und deshalb nicht gocignot, der Rüge zu dem Erfolg zu verhelfon„ Schließlich wenden sich die Anschlußrevisionsklägor gegen den Bcroicherungsanspruch dos Beklagten aus folgenden Grund: Die 1 000 DM seien nicht unmittelbar in das Vermögen dos Erblassers geflossen, sondern an den Zwangovcrwaltcr Hcmpol gezahlt wordene Bor Erblasser sei aber nicht etwa seinerseits zur Zahlung dieses Betrages an verpflichtet gewosen, so daß damit seine, Schuld abgelost wor- den v/ärOo Bio Zahlung dor 1 000 UM sei zur Abwondung der ZwangsvorSteigerung erfolgt« Ob der Erblasser damals noch als Miteigentümer im Grundbuch oder bereits der Beklagte als sein Rechtsnachfolger eingetragen gewesen sei, stehe nicht fest. Selbst wenn es sich um Belastungen dos Grundstücks gehandelt hätte, für die noch H« als eingetra- gener Miteigentümer aufzukommen hatte, hätte er nicht allein die Befriedigung geschuldet, sondern zusammen mit den übrigen beiden Miteigentümern dos Grundstücks« Außerdem hätte der Erblasser durch die Zahlung an wegen seiner Geschäfts- unfähigkeit von einer etwaigen Verbindlichkeit nicht befreit worden können, da os nicht darauf ankomme, ob der Geschäftsunfähige selbst zahle oder durch einen Britten zahlen lasso« Hiervon trifft die Ansicht der Anochlußrevisionsklägor zu, der vom Berufungsgericht angegebene Grund dafür, daß eine Bereicherung der Erben noch vorliego, sei nicht stichhaltig« Bonn die Rückzahlungovoreinbarung, auf die der Berufungsricht er abstellt, ist infolge der Geschäftsunfähigkeit dos Erblassers unwirksam« Im übrigen ist für die rechtliche Würdigung von folgendem unstreitigen Sachverhalt auszugohen: Auf dem dem Erblasser zu einem Brittel gehörenden Grundstück lasteten Pfandrechte, die der Beklagte als '‘Selbst- und Gesamtschuldner««««« jedoch im Innenverhältnis zu einem Brittolanteil« D’k übernahm» Daa ergibt aich aua dem Kaufvortrag vom 22« Dezember 1956 (Bio 9 ff GA)« Al3 der Beklagte die 1 000 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis an den Mittelsmann H^^P zahlte, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwonden, war der Erblasser noch im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Das folgt aus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10» November I960 (Bio 286 ff GA) erwähnten und überreichten, von den Klägern auch inhaltlich nicht bestrittenen Brief der damaligen Vertreter d03 Erblassers, der Rochtsanv/älto Dr« Sch4P und Dr» F^[pP in D^HPP, vom 25» Februar 1957 (Hülle Bio 294 GA) o Das angofochtono Urteil nimmt im Tatbestand hiorauf allgemein Bezug» Dadurch, daß der Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis 1 000 DM zur erfolgreichen Abwendung der ZwangaverSteigerung durch Befriedigung der betreibenden Gläubigerin, der Hypothekenbank, an H| ent rieht oto, vollzog sich zwischen dom Beklagten und Hans eine unmittelbare Vermögens vor Schiebung« Die Zahlung kam dem Erblasser auf joden Fall zugute. Zwar war seine Absprache mit dem Beklagten, Max und über die Maßnahmen zur Ab- wendung der Zwangsversteigerung unwirksam« Das berührte aber die RechtsboZiehungen dos Erblassers zur betreibenden Gläubigerin nicht, die durch die Zahlung der 1 000 DM einen Teil des Betrages erhielt, der ihr zustand. Mit der Befriedigung der Gläubigerin wurde H. U^P nach § 267 BGB von einer Schuld dann befreit, wenn eine persönliche Forderung gegen ihn bestand. Der Beklagte erwarb, da er ohne wirksamen Rochtsgrund in Verhältnis zu H« u£P leistete, in diesem Fall einen Bo-rcicherungsanspruch gegen ihn (BGB RGRK 11. Aufl. § 812 Anm« 48)« Y/ar der Erblasser nicht persönlicher Schuldner der betreibenden Gläubigerin, wurde die Vollstreckung z.B. von oinor (Gosamt-)Grundschuldgläubigerin betrieben, so war er als Miteigentümer ablösungsberechtigt und erwarb auf joden Fall die Fremdgrundschuld in Höhe der Zahlung an seinen 16 - /*fi Mitoigentumsanteil (§§ 1192, 1173 Ab3« 1 BGB)«, Es kann dahingestellt bleiben, ob or nicht auch noch zufolge der Zahlung dos Beklagten Rechte an den Antoilen seiner Miteigentümer nach Maßgabe dor §§ 1192, 1173 Abs« 2, 748 BGB erwarb« Was er nämlich als Miteigentümer zur Abwendung dor Zwangsversteigerung aufwandto, kann er, da co sich um Kosten dor Einhaltung im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB handelte, antoilig von den anderen Miteigentümern erstattet verlangen (Erman, BGB 3o Aufl. § 744 Anm« 2). Die Kläger als Erben H. vermögen bei dieser Sachlage dem den Wort (§ 818 Abs«, 2 BGB) rückfordernden Beklagten nicht entgegonzuhalten, sie seien nicht bereichert worden« Sie sind nach § 818 Abs«, 3 BGB auf den Beweis beschränkt, die Bereicherung sei wieder forgofallen (RGZ 98, 237; Erman aaO § 812 Anm» 4 b, ec)» Hieran fohlt es aber im Vortrag dor Klüger«, Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, erweist sich somit als richtig« III« Danach ist auch die Anschlußrevioion als unbegründet zurückzuweison« Die Entscheidung dos Landgerichts ist in dom aus dom Tenor ersichtlichen Umfang riehtigzusteilen« V/cnn eine Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch cingotragen wird, ist die Hinzufügung von Bruchteilen nicht zulässig (KGJ 29 A, 179)« i - 17 a.- Dio RootoncntScheidung beruht auf §§ 92 ^bs„ 15 97 Abo» 1 ZPO„ Schuster Rothe Mattorn Of ft erd ingor Dro Grell i i