Juni 1953 verkaufte die Klägerin, vertreten durch den nicht mit einer notariellen Voll macht versehenen Kaufmann das Grundstück an den Beklagten* Der Kaufpreis wurde auf 5^ 696,61 IM festgesetzt. "Der Käufer übernimmt - nicht in Anrechnung auf den Kaufpreis - die Hypothekengewinnabgabe aus den umzustellenden beiden Reichsmarkbelastungen in Abteilung III Nr. 25 und 26 gemäß dem Lastenausgleichs- . "Falls die Verkäuferin nicht zur Hypothekengewinn-abgabe, sondern zur Kreditgewinnabgabe herangezogen wird, übernimmt der Käufer diese insoweit, als sie mit den auf dem Grundstück ruhenden Lasten in Zusammenhang steht, und ferner nur insoweit, als auch bei Anwendung der Bestimmungen über die Hypothekengewinnabgabe beziehungsweise ihre Minderung oder Herabsetzung eine Abgabeschuld bestehen würde." Auf Grund dieser Übernahmeklausel verlangt die Klägerin von dem Beklagten die anteilmäßige Erstattung.der Beträge, Im einzelnen hat die Klägerin hierzu vorgetragen: Nach dem Bescheid über die Kreditgewinnabgabe des Finanzamts vom 25* Januar 1957 sei sie zusammen mit ihrer Schwesterfirma B^|^ & Cie. zu dem 21. Juli 1953 könne sie aber nicht die Erstattung der auf das Grundstück entfallenden 289 769*50 EM verlangen. Zur Höhe dieser Ermäßigung und damit auch zur Höhe des ihr von dem Beklagten zu erstattenden Betrags hat die Klägerin weiterhin vorgetragen: Wenn die Kreditgewinnabgabe als Hypothekengewinnabgabe entstanden wäre, so wäre der auf die erste Hypothek entfallende Anteil in Höhe von 2M* 2 5** *35 DM gemäß § 100 Abs. 2 LAG um 63 017,60 DM und der auf die zweite Hypothek entfallende Anteil in Höhe von ^5 515*15 EM gemäß § 100 Abs. 3 EAG um 15 8*f8,kO DM ermäßigt worden. Die Klägerin hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 103 685*70 EM zu zahlen nebst h % Zinsen von *t7 129,85 DM seit dem 1. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften, deren Anwendung allein schon dazu geführt hätte, daß er zur Zahlung einer Hypothekengewinnabgabe nicht verpflichtet gewesen sei, seien gegeben, weil er das Grundstück wieder aufgebaut und hierzu zwei Kredite in Höhe von 530 000 IM und 23** 000 IM auf genommen habe. Im übrigen wäre auch die Ermäßigung nach § 100 LAG erheblich größer gewesen, als sie von de] Klägerin errechnet worden sei. Diese habe nämlich nicht berücksichtigt, daß die Schadensquote, nach der sich diese Ermäßigung bestimme, nicht im Verhältnis zu dem Einheitswert von 261 500 DM, sondern zu dem Sonderwert von 151 600 DM zu berechnen gewesen sei. Juli 1953 vereinbarten Lastenausgleichsklausel den auf das verkaufte Grundstück entfallenden Anteil an der Kreditgewinnabgabe in Höhe von 289 769,50 Kl nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem solchen Betrag übernommen hat, der sich nach Abzug von in den Bestimmungen über die Hypothekengewinnabgabe enthaltenen Ermäßigungen ergibt. Das Berufungsgericht ist in Auslegung der Klausel zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Beklagten nur die Ermäßigung nach Jede Abrede über den Kaufpreis sei deshalb von dem Gesichtspunkt her zu deuten, daß die Faktoren der Bestimmung des Preises feststehend und unveränderlich sein sollten. Im Übrigen gehe aus dem Kaufvertrag vom 30- Juni 1953, der die Übernahme der Hypothekengewinnabgabe durch den Beklagten vorgesehen habe, hervor, daß die Klägerin von .jeder Juli 1953) gewesen sein, dem Beklagten gegenüber der Klägerin eine größere Möglichkeit der Herabsetzung seiner übernommenen Verpflichtung zu gewähren, als sie zur Zeit des Vertragsabschlusses erkennbar gev/esen sei und bestanden habe. Dieser Betrag entspreche aber annähernd dem vereinbarten Kaufpreis von 5^ 696,61 DM und dem Betrag, der vom Beklagten lediglich unter Berücksichtigung der Minderung aus § 100 LAG auf die Kreditgewinnabgabe zu zahlen gewesen sei. Daß diese Auslegung mit dem Wortlaut nicht unverei bar 1st, wird von der Revision selbst mittelbar dadurch ane kannt, daß sie die Klausel als nicht ohne weiteres leicht v ständlich und damit als auslegungsbedürftig bezeichnet. Entgegen der Meinung der Revision ist aus dem Zusammenhang der Klausel auch nicht ersichtlich, daß der Notar die beiden Worte als Fachausdrücke des Lastenausgleichsgesetzes in die Urkunde aufgenommen hat. Der Meinung der Revision, der Notar hätte andernfalls eine ganz andere, einfachere Fassung wählen können, ist entgegenzuhalten, daß er, wenn er die beiden Worte als Fachausdrücke des Lastenausgleichsgesetzes gemeint hätte, einfach auf die Bestimmungen der §§ 100 und IQlf LAG hätte hinweisen können. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist, wie in der Revisionserwiderung weiterhin mit Recht hervorgehoben wird, schon deshalb nicht begründet, weil der Sinn der Klausel von Anfang an der Kern des Rechtsstreites war. Spätestens nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, mußte der Beklagte damit rechnen, er werde sich mit seiner Auslegung der Klausel nicht durchsetzen, und deshalb von sich aus die für seine Meinung in Frage kommenden Beweise antreten. Dies ist jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt und steht auch im Widerspruch zu der an einer früheren Stelle ihrer Begründung geäußerten Meinung der Revision, nach welcher der Notar die Formulierung ausgearbeitet habe. b) Soweit die Revision meint, dem Beklagten müsse, da ihm nach der Meinung der Klägerin selbst und auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts die sich aus § 100 LAG ergebende Minderung zustehe, bei entsprechender Bewertung der er- örterten Formulierung der Klausel auch die aus § 10*f LAG sich ergebende Entlastung in gleicher Weise zugute kommen, wendet sie sich ebenfalls in unzulässiger Weise gegen die gegenteilige Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht Juni 1953 an, die besage, daß der Käufer die Hypothekengewinnabgabe nicht in Ar rechnung auf den Kaufpreis Übernehme; es handle sich also um eine zusätzliche Verpflichtung, die der Beklagte in der aus der Hypothekengewinnabgabe als solcher für ihn sich ergebenden Belastung habe übernehmen wollen; darin habe für ihn ein gewisses Risiko liegen mögen; es sei für ihn aber begrenzt gewesen; immerhin sei diese Verpflichtung, soweit nicht schor. bestimmt, jedenfalls bestimbar gewesen; mit dem Gedanken des Risikogeschäfts sei alsp die Streitfrage nicht zu entscheiden Auch hiermit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Auslegung, der streitigen Klausel dahin, daß dem Beklagten nur die Minderung nach § 100 LAG, nicht aber auch die weiteren, nach den Bestimmungen des Laste ausgleichsgesetzes möglichen Ermäßigungen der Hypothekengewin abgabe, da diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder fest bestimmt noch fest bestimmbar gewesen seien, zugute kommen sollten. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Streitfrage, also die Frage, in welchem Umfang der Beklagte die auf das verkaufte Grundstück entfallend Kreditgewinnäbgabe zu tragen hat, auch nicht mit dem Gedanken des Risikogeschäfts, sondern im Wege der Auslegung der streit gen Klausel entschieden« Es hat nur anschließend hieran zu dem Ausdruck gebracht, daß bei einem Risikogeschäft 'etwas anderes gelten würde. b) habe die Klägerin weiterhin vorgetragen, daß sie gemeinsam mit der Firma & Cie. und der weiteren Schwesterfirma A. Soweit das Berufungsgericht auf den Vortrag der Klägerin nicht eingegangen ist, sie werde auch mit ihrer Schwesterfirma A. Diesen Bescheid hat das Berufungsgericht aber tatrichterlich gewürdigt und zwar dahin, daß von der in.ihm festgesetzten Kreditgewinnabgabe ein Anteil von 289 769,50 DM auf das #rfc§ü|^0rundstück entfalle. September i960 weiterhin meint, es könnten die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen dem Beklagten die Berufung auf die Drittelminderung des § lU-6 a LAG versagt werde, keinen Bestand haben, weil durch die Einführung dieser Vorschrift die Geschäftsgrundlage erschüttert worden sei, übersieht sie, daß nach der von ihr ohne Erfolg angegriffenen Auslegung der Lastenausgleichsklausel durch das Berufungsgericht alle später eintretenden Vergünstigungen und damit auch die des § lV6 a LAG nicht mehr berück sicht igt werden sollten. Zur Begründung führt es aus, die Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach § 100 Abs. 2 und 3 des LAG sei entgegen dem Vortrag der Klägerin und der damit übereinstimmenden Auffassung des Landgerichts nicht durch Anwendung der Schadensquote auf die Aufbaugrundschuld in Gestalt der um 10 % verringerten Reichsmarkverbindlichkeit, sondern durch Anwendung der Schadensquote auf den vollen Nennbetrag der Reichsmarkverbindlichkeit zu berechnen. Nach Abzug dieses Betrages von dem auf das Grüne stück entfallenden Anteil an der Kreditgewinnabgabe verbleibt nach der Auffassung des Berufungsgerichts ein von dem Beklagten der Klägerin im ganzen zu erstattender Betrag von :
2184 064 V ZR 39/53. im *+. 1 Verkündet am b* November i960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Ingenieurs H< “ ““ Gerhard illee fl M Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Offene Handelsgesellschaft in Firma Johann A. W _ __ in Straße vertreten durch ihre per- sönlich haftenden Gesellschafterinnen Frau Tylitta I^P-von und Fräulein Inge von Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom b* November i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Pr. Freitag für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. April 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die bis zu dem Jahre 19*+*+ ihsen Sitz in Berlin hatte, war Eigentumerin des Grundstücks FpH^Pstraße in Berlin. Der Einheitswert des Grundstückes war zu dem 1. Januar 19^0 auf 352 MDO RM festgesetzt worden. Mit Bescheid des Finanzamts vom 21. Februar 19*+8 wurde er mit der Begründung, das Grundstück sei total zerstört, 2um 1. Januar 19*+6 auf 261 500 RM herabgesetzt. Auf Grund der Verordnung Uber die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den Lastenausgleichsabgaben (9. Abgaben DV-LA) vom 28. Juni 195*+ (BGBl X 158; GVB1 Berlin *+25/%3°) hatte das Finanzamt mit Bescheid vom 17. März 1955 den Sonderwert zu dem 1. April 19^9 auf 151 600 DM festgestellt. Das Grundstück war zugunsten der Hypotheken- bank in Berlin mit zwei Hypotheken belastet, die am Währungsstichtag mit 271 393,70 RM und 50 572,*+0 GM = 321 966,10 RM valutiert waren und demgemäß auf 27 139,37 EM und 5 057,2*+ DM = 32 196,61 DM umgestellt wurden. In Höhe der Differenzen entstanden nach dem Berliner Grundpfandrecshtsumstellungsgesetz Aufbaugrundschuläen im Betrag von 2*4f 25^,35 DM und ^5 515,15 DM = 289 769,50 DM. Im Jahre 1953 beschloß die Klägerin, das Grundstück zu veräußern. Sie beauftragte deshalb die Maklerfirma Dr. jur. Martin und Franz Kr^^ in Berlin mit Schreiben vom 31. März 1953 mit dem Verkauf zu folgenden Bedingungen: Barzahlung von 25 000 jDM, Übernahme der Resthypotheken in Höhe von etwa 32 000 DM, Übernahme des aus der Umstellung entstandenen Differenzbetrages von 289 769,50 DM unter Eintragung einer Restkaufgeldhypothek von 290 000 DM. Mit Schreiben vom 30. Mai 1953 änderte die Klägerin diese Bedingungen hinsichtlich der Restkaufpreishypothek dahin ab, daß der Käufer “die aus der Hypothek entstehenden Verpflichtungen mit Bezug auf die Kreditgewinnabgabe” Übernehmen solle. Mit notarieller Urkunde vom 30. Juni 1953 verkaufte die Klägerin, vertreten durch den nicht mit einer notariellen Voll macht versehenen Kaufmann das Grundstück an den Beklagten* Der Kaufpreis wurde auf 5^ 696,61 IM festgesetzt. In Anrechnung auf diesen sollte der Beklagte die umgestellten Hypotheken der R^HBK Hypothekenbank in Höhe von 32 196,1 DM übernehmen* Der Restkaufpreis sollte in mehreren Raten bar bezahlt werden. In § 2 des Kaufvertrags heißt es u.a.: "Der Käufer übernimmt - nicht in Anrechnung auf den Kaufpreis - die Hypothekengewinnabgabe aus den umzustellenden beiden Reichsmarkbelastungen in Abteilung III Nr. 25 und 26 gemäß dem Lastenausgleichs- . gesetz." Da die Klägerin diese Formulierung beanstandete, schloß Dr. in ihrem Namen am 22. Juli 1953 mit dem Beklagten einen notariellen Ergänzungsvertrag, in dem er die Erklärun-gen in der Urkunde vom 30. Juni 1953 genehmigte und in dem hinsichtlich der Übernahme der Hypothekengewinnabgabe folgendes zusätzlich vereinbart wurde; "Falls die Verkäuferin nicht zur Hypothekengewinn-abgabe, sondern zur Kreditgewinnabgabe herangezogen wird, übernimmt der Käufer diese insoweit, als sie mit den auf dem Grundstück ruhenden Lasten in Zusammenhang steht, und ferner nur insoweit, als auch bei Anwendung der Bestimmungen über die Hypothekengewinnabgabe beziehungsweise ihre Minderung oder Herabsetzung eine Abgabeschuld bestehen würde." Auf Grund dieser Übernahmeklausel verlangt die Klägerin von dem Beklagten die anteilmäßige Erstattung.der Beträge, rJ - b - die sie auf die Kreditgewinnabgabe bis zu dem 31. Dezember 1957 bezahlt habe. Im einzelnen hat die Klägerin hierzu vorgetragen: Nach dem Bescheid über die Kreditgewinnabgabe des Finanzamts vom 25* Januar 1957 sei sie zusammen mit ihrer Schwesterfirma B^|^ & Cie. zu dem 21. Juni 19^8 zu einer Gessmtabgabe von 506 200 DM veranlagt worden. Davon entfalle auf das verkaufte Grundstück ein Anteil von 2Ö9 769**+9 EM. Zusätzlich zu dieser Summe müsse sie 193 259*36 DM Zinsen zahlen, so daß die mit dem Grundstück in Zusammenhang stehende Gesamtbelastung ^83 028,85 EM betrage. Nach der Formulierung der Ubernahmeklausel im Ergänzungsvertrag vom 22. Juli 1953 könne sie aber nicht die Erstattung der auf das Grundstück entfallenden 289 769*50 EM verlangen. Sie müsse sich vielmehr eine Minderung nach Maßgabe der Bestimmungen über die Hypothekengewinnabgabe gefallen lassen. Insoweit komme aber nur die im Zeitpunkt des Abschlusses des Ergänzungsver-trags bereits feststehende und berechenbare Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe nach § 100 LAG (Minderung bei Kriegsschäden) in Betracht. Zur Höhe dieser Ermäßigung und damit auch zur Höhe des ihr von dem Beklagten zu erstattenden Betrags hat die Klägerin weiterhin vorgetragen: Wenn die Kreditgewinnabgabe als Hypothekengewinnabgabe entstanden wäre, so wäre der auf die erste Hypothek entfallende Anteil in Höhe von 2M* 2 5** *35 DM gemäß § 100 Abs. 2 LAG um 63 017,60 DM und der auf die zweite Hypothek entfallende Anteil in Höhe von ^5 515*15 EM gemäß § 100 Abs. 3 EAG um 15 8*f8,kO DM ermäßigt worden. Die Gesamtermäßigung hätte somit 63 017,60 IM + 15 8*f8,M-0 DM = 78 866 DM betragen, so daß der Beklagte ihr 289 769*50 EM - 78 866 IM = 210 903,50 DM zuzüglich der entsprechenden Zinsen zu erstatten habe. Bei der Anwendung dieses Minderungsverhältnisses auf den Betrag von lb2 EM, den sie bis zu dem 31. Dezember 1957 auf ihre Abgabeschuld bezahlt habe, ergebe sich eine Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 103 685*70 DM. Die Klägerin hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 103 685*70 EM zu zahlen nebst h % Zinsen von *t7 129,85 DM seit dem 1. Januar 1955* von lo 851*95 DM seit dem 1. Januar 1956* . von 18 851,95 DM seit dem 1. Januar 1957 und von 18 851,95 DM seit dem 1. Januar 1958- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Nach der Übernahmeklausel kämen ihm sämtliche gesetzlichen Möglichkeiten einer Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe zugute. Es seien deshalb zu seinen Gunsten auch die Ermäßigungen nach § 10W LAG (Herabsetzung der Abgabeschüld bei .Wiederaufbau) und nach § 129 DAG (Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften, deren Anwendung allein schon dazu geführt hätte, daß er zur Zahlung einer Hypothekengewinnabgabe nicht verpflichtet gewesen sei, seien gegeben, weil er das Grundstück wieder aufgebaut und hierzu zwei Kredite in Höhe von 530 000 IM und 23** 000 IM auf genommen habe. Im übrigen wäre auch die Ermäßigung nach § 100 LAG erheblich größer gewesen, als sie von de] Klägerin errechnet worden sei. Diese habe nämlich nicht berücksichtigt, daß die Schadensquote, nach der sich diese Ermäßigung bestimme, nicht im Verhältnis zu dem Einheitswert von 261 500 DM, sondern zu dem Sonderwert von 151 600 DM zu berechnen gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat das Urteil wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99 372,23 DM nebst k % Zinsen von *f5 169,18 DM seit dem 1. Januar‘1955 und von weiteren je l8 067,68 DM seit dem 1. Januar 1956, 1. Januar 1957 und l. Januar 1958 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. i Ent s che i dungsgründe: 1. Die Parteien sind sich dahin einig, daß der Beklagte mit der im Ergänzungsvertrag vom 22. Juli 1953 vereinbarten Lastenausgleichsklausel den auf das verkaufte Grundstück entfallenden Anteil an der Kreditgewinnabgabe in Höhe von 289 769,50 Kl nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem solchen Betrag übernommen hat, der sich nach Abzug von in den Bestimmungen über die Hypothekengewinnabgabe enthaltenen Ermäßigungen ergibt. Sie streiten jedoch darüber, ob lediglich die Ermäßigung nach § 100 LAG, wie die Klägerin behauptet, oder auch die Ermäßigungen.nach §§ IO1*, 129 LAG, wie der Beklagte meint, abzuziehen sind. Das Berufungsgericht ist in Auslegung der Klausel zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Beklagten nur die Ermäßigung nach ♦ - § 100 LAG zugute komme. Zur*Begründung führt es im einzelnen aus: a) Werde lediglich von dem Wortlaut der Übernahmekiausel ausgegangen, so könnte, da die Ausdrücke "Minderung11 und » 7 - "Herabsetzung" die Überschriften der §§ 100 und 10k LAG seien, angenommen werden, daß dem Beklagten außer der Minderung nach § 100 LAG auch die Herabsetzung nach § 10*f LAG - nicht aber auch der "Erlaß" nach § 129 LAG, da er von dem Wortlaut nicht erfaßt sein würde - zugute kommen sollte. Der bloße Wortlaut sei jedoch nicht entscheidend, * ♦ Das Wort "Herabsetzung" müsse als verstärkendes und wied holdendes Synonym des Wortes "Minderung" verstanden werden, d gestalt, daß es nicht im technischen Sinne des Lastenausgleic gesetzes gebraucht sei und den §#10^ LAG bezeichne* Diese Deu tung sei vor allem deshalb angebracht, weil man die Übernahme klausel nicht für sich, sondern als !£eil der Bestimmung des Kaufpreises betrachten müsse. Bei einem Kauf sei das Hauptinteresse der Parteien in aller Regel darauf gerichtet, einen der Höhe nach fest bestimmten oder doch fest bestimmbaren Kau preis zu vereinbaren. Jede Abrede über den Kaufpreis sei deshalb von dem Gesichtspunkt her zu deuten, daß die Faktoren der Bestimmung des Preises feststehend und unveränderlich sein sollten. Ein unveränderlieber Faktor sei aber nur die ej fache Minderung nach § 100 LAG gewesen. Diese Minderung habe leicht an Hand der den Parteien bekannten Einheitswerte von 352 L-00 RM und 261 500 DM berechnet werden können. Bei der An wendbarkeit des § IOV und auch des § 129 LAG wäre die Kaufpre höhe dagegen unbestimmt gewesen. Diese hätte insbesondere von dem Beklagten durch in sein Belieben gestellte Aufbau- und Be wirtschaftungsmafinahmen einseitig verringert werden können. Dies würde bedeuten, daß sich die Klägerin in Bezug auf die Gestaltung des Kaufpreises in erheblichem Maße ohne Schutz dem Beklagten ausgeliefert hätte. Im Übrigen gehe aus dem Kaufvertrag vom 30- Juni 1953, der die Übernahme der Hypothekengewinnabgabe durch den Beklagten vorgesehen habe, hervor, daß die Klägerin von .jeder Last, die sich aus der umgestellten Hypothek ergeben habe, habe frei sein wollen. Es könne daher nicht der Sinn der Abänderung (durch den Ergänzungsvertrag vom 22. Juli 1953) gewesen sein, dem Beklagten gegenüber der Klägerin eine größere Möglichkeit der Herabsetzung seiner übernommenen Verpflichtung zu gewähren, als sie zur Zeit des Vertragsabschlusses erkennbar gev/esen sei und bestanden habe. Die Klausel müsse auch in dem Sinne.ausgelegt werden, daß dem Beklagten weder die Festsetzung des die Schadensquote erhöhenden Sonderwertes, hoch die Drittelminderung des § 1*4-6 a LAG zugute kommen könne. Beide Minderungen beruhten auf Bestimmungen, die erst nach Vertragsabschluß ergangen seien und bei diesem nicht hätten vorausgesehen werden können. Dies gelte insbesondere auch für den Beklagten. b) Etvras anderes würde nur bei einem Risikogeschäft gelten. Daß ein solches vorliege, sei jedoch nicht ersichtlich. Gründstuckskäufe seien in der Regel nicht Geschäfte, bei denen eine Partei ein besonderes Risiko in Gestalt einer Gefahr der Ermäßigung des Kaufpreises übernehmen wolle oder solle. Auch im vorliegenden Falle spreche alles dafür, daß die Parteien reale und einander etwa entsprechende Werte hätten austau-schen wollen. Dies zeige besonders die Tatsache, daß der. Einheitswert zur Zeit des Vertragsabschlusses auf 261 500 DM fest gesetzt gewesen sei. Dieser Betrag entspreche aber annähernd dem vereinbarten Kaufpreis von 5^ 696,61 DM und dem Betrag, der vom Beklagten lediglich unter Berücksichtigung der Minderung aus § 100 LAG auf die Kreditgewinnabgabe zu zahlen gewesen sei. 2. Da der Ergänzungsvertrag vom 22. Juli 1953 ein Individualvertrag ist, ist die in ihm enthaltene Lastenausgleichsklausel im Revisionsrechtszug nur beschränkt, nämlich nur inso weit nachprüfbar, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Die in diesem Rahmen erhobenen Revisionsriägen sind jec nicht begründet. a) Die Revision greift zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 133 BGB die Auffassung des Berufungsgc richts an, die Ausdrücke "Minderung” und "Herabsetzung" in der Klausel seien synonym und nicht als Fächausdrücke im Si der §§ 100, 10V LAG zu verstehen* Sie meint, diese Uberlegu werde weder dem Wortlaut noch dem Sinn gerecht; es sei zu 1: rück sichtigen, da£ die Formulierung von einem Notar ausgeai beitet worden sei, der, wie der Zusammenhang des Satzes deu lieh mache, diese beiden Worte als dem Lastenausgleichsgese entlehnte Fachausdrücke angewendet habe; hätte er dies nict gewollt, so hätte er eine ganz andere, einfachere Fassung wählen können; wenn dem Beklagten die Erwägungen des Berufungsgerichts erkennbar geworden wären, so hätte er sich au die Auskunft des Notars berufen (§139 ZPO);, falls die Vere barung, die ja nicht ohne weiteres leicht zu verstehen sei, eine mehrdeutige und dem Beklagten abträgliche Auslegung zu se, müsse die Klägerin, zu deren Lasten die Formulierung ge sie jedenfalls so gegen sich gelten lassen, wie der Beklagt sie nach Treu und Glauben habe verstehen dürfen. Wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, wendet sich die Revision hiermit im Grunde jegen die das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Auslegung der Klausel. Daß diese Auslegung mit dem Wortlaut nicht unverei bar 1st, wird von der Revision selbst mittelbar dadurch ane kannt, daß sie die Klausel als nicht ohne weiteres leicht v ständlich und damit als auslegungsbedürftig bezeichnet. Daf 10 - daß das Berufungsgericht nicht Berücksichtigt habe, daß die Klausel von einem Notar ausgearbeitet wurde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zudem im Tatbestand seines Urteils bei der Darlegung der beiden Verträge ausdrücklich den Namen des Notars (Dr. aufgeführt. Entgegen der Meinung der Revision ist aus dem Zusammenhang der Klausel auch nicht ersichtlich, daß der Notar die beiden Worte als Fachausdrücke des Lastenausgleichsgesetzes in die Urkunde aufgenommen hat. Der Meinung der Revision, der Notar hätte andernfalls eine ganz andere, einfachere Fassung wählen können, ist entgegenzuhalten, daß er, wenn er die beiden Worte als Fachausdrücke des Lastenausgleichsgesetzes gemeint hätte, einfach auf die Bestimmungen der §§ 100 und IQlf LAG hätte hinweisen können. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist, wie in der Revisionserwiderung weiterhin mit Recht hervorgehoben wird, schon deshalb nicht begründet, weil der Sinn der Klausel von Anfang an der Kern des Rechtsstreites war. Spätestens nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, mußte der Beklagte damit rechnen, er werde sich mit seiner Auslegung der Klausel nicht durchsetzen, und deshalb von sich aus die für seine Meinung in Frage kommenden Beweise antreten. Davon, daß die Formulierung der Klausel zu Lasten der Klägerin gehe, könnte nur gesprochen werden, wenn die Klägerin die Klausel formuliert hätte. Dies ist jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt und steht auch im Widerspruch zu der an einer früheren Stelle ihrer Begründung geäußerten Meinung der Revision, nach welcher der Notar die Formulierung ausgearbeitet habe. b) Soweit die Revision meint, dem Beklagten müsse, da ihm nach der Meinung der Klägerin selbst und auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts die sich aus § 100 LAG ergebende Minderung zustehe, bei entsprechender Bewertung der er- n - örterten Formulierung der Klausel auch die aus § 10*f LAG sich ergebende Entlastung in gleicher Weise zugute kommen, wendet sie sich ebenfalls in unzulässiger Weise gegen die gegenteilige Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht c) Soweit das Berufungsgericht ein Risikogeschäft vernet meint die Revision schließlich, die streitige Klausel knüpfe die Klausel in § 2 des Kaufvertrags vom 30. Juni 1953 an, die besage, daß der Käufer die Hypothekengewinnabgabe nicht in Ar rechnung auf den Kaufpreis Übernehme; es handle sich also um eine zusätzliche Verpflichtung, die der Beklagte in der aus der Hypothekengewinnabgabe als solcher für ihn sich ergebenden Belastung habe übernehmen wollen; darin habe für ihn ein gewisses Risiko liegen mögen; es sei für ihn aber begrenzt gewesen; immerhin sei diese Verpflichtung, soweit nicht schor. bestimmt, jedenfalls bestimbar gewesen; mit dem Gedanken des Risikogeschäfts sei alsp die Streitfrage nicht zu entscheiden Auch hiermit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Auslegung, der streitigen Klausel dahin, daß dem Beklagten nur die Minderung nach § 100 LAG, nicht aber auch die weiteren, nach den Bestimmungen des Laste ausgleichsgesetzes möglichen Ermäßigungen der Hypothekengewin abgabe, da diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder fest bestimmt noch fest bestimmbar gewesen seien, zugute kommen sollten. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Streitfrage, also die Frage, in welchem Umfang der Beklagte die auf das verkaufte Grundstück entfallend Kreditgewinnäbgabe zu tragen hat, auch nicht mit dem Gedanken des Risikogeschäfts, sondern im Wege der Auslegung der streit gen Klausel entschieden« Es hat nur anschließend hieran zu dem Ausdruck gebracht, daß bei einem Risikogeschäft 'etwas anderes gelten würde. Ein solches hat es aber mit näherer, von der Re vision nicht angegriffener Begründung verneint. 12 ■ r 3. Die Revision macht in ihrem nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 30. September i960 noch geltend, nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2) stehe die Klägerin mit ihter Schwesterfirma & Cie. in Personal- und Realunion und werde mit dieser steuerlich als Einheit behandelt; ebenfalls nach dem Tatbestand (S. b) habe die Klägerin weiterhin vorgetragen, daß sie gemeinsam mit der Firma & Cie. und der weiteren Schwesterfirma A. & Co. GmbH zur Kredit- gewinnabgabe herangezogen werde. Sie meint, das Berufungsgericht habe die hieraus sich ergebenden (von ihr im einzelnen aufgeführten) Folgerungen nicht gezogen. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Soweit das Berufungsgericht auf den Vortrag der Klägerin nicht eingegangen ist, sie werde auch mit ihrer Schwesterfirma A. & Co. GmbH zur Kredit- gewinnabgabe herangezogen, fehlt es an einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhobenen Rüge der Verletzung des § 286 ZPO. Dem Vertrag steht außerdem der überreichte 3e-, scheid des Finanzamts vom 25» Januar 195? entgegen, nach dem die Klägerin nur mit der Firma & Cie. zur Kreditgewinn? abgabe herangezogen wurde. Diesen Bescheid hat das Berufungsgericht aber tatrichterlich gewürdigt und zwar dahin, daß von der in.ihm festgesetzten Kreditgewinnabgabe ein Anteil von 289 769,50 DM auf das #rfc§ü|^0rundstück entfalle. Diese Würdigung ist jedoch von der Revision innerhalb der Begründungsfrist ebenfalls nicht angegriffen worden. k. Soweit die Revision in ihrem Schriftsatz vom 30. September i960 weiterhin meint, es könnten die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen dem Beklagten die Berufung auf die Drittelminderung des § lU-6 a LAG versagt werde, keinen Bestand haben, weil durch die Einführung dieser Vorschrift die Geschäftsgrundlage erschüttert worden sei, übersieht sie, daß nach der von ihr ohne Erfolg angegriffenen Auslegung der Lastenausgleichsklausel durch das Berufungsgericht alle später eintretenden Vergünstigungen und damit auch die des § lV6 a LAG nicht mehr berück sicht igt werden sollten. Da diese somit zu dem Vertragsinhalt gemacht worden waren, entfällt die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäft sgrundlage. 5« Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin begehrten Betrag nur in Höhe von 99 372,23 EM zugesprochen. Zur Begründung führt es aus, die Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach § 100 Abs. 2 und 3 des LAG sei entgegen dem Vortrag der Klägerin und der damit übereinstimmenden Auffassung des Landgerichts nicht durch Anwendung der Schadensquote auf die Aufbaugrundschuld in Gestalt der um 10 % verringerten Reichsmarkverbindlichkeit, sondern durch Anwendung der Schadensquote auf den vollen Nennbetrag der Reichsmarkverbindlichkeit zu berechnen. Bei der Durchführung dieser Berechnung kommt das Bert; fungsgericht bei der ersten Hypothek zu einer Ermäßigung von 70 019,57 EM und bei der zweiten Hypothek zu einer solchen von 17 61^,57 DM und damit zu einer Gesamtermäßigung von @7 633,9*+ DM. Nach Abzug dieses Betrages von dem auf das Grüne stück entfallenden Anteil an der Kreditgewinnabgabe verbleibt nach der Auffassung des Berufungsgerichts ein von dem Beklagten der Klägerin im ganzen zu erstattender Betrag von : 289 769,50 DM - 87 633,9*+ DM - 202 135,56 IM und damit ein nach dem Klagevortrag zu erstattender Betrag von 99 372,23 IM Diese Art der Berechnung entspricht den Vorschriften des § 100 Abs. 2 und 3 LAG (vgl. Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastehausgleich Ausgabe A § 100 LAG Anm. 12). lb - Gegen die rechnerische Richtigkeit der Berechnung werden von beiden Seiten keine Einwendungen erhoben. Bedenken in dieser Richtung sind auch nicht ersichtlich. 6. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtüm zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfölge des § 97 ZPO zurück zuwe i s en. Dr. Augustin Schuster Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag