April 1951 haben sich die Miterben dahin ausoinandergesetzt, daß den Eheleuten Karl S00| 4/18, Erich S00| 4/18, der Klägerin 5/18 und dem Beklagten 7/18 Bruchteile an dem Grundstück zugeteilt worden sind. Sr macht Aufrechnung mit einer die Kaufpreisforderung der Klägerin übersteigenden Schadensersatzforderung geltend, zu deren Begründung er vorträgt, die Klägerin habe gemeinsam mit den übrigen Erben einen von sämtlichen Miterben an 14» April 1949 über das Grundstück abgeschlossenen Pachtvertrag gegen den V/illen des Beklagten aufgehoben und das Grundstück dem Mit erben Erich SfllHl überlassen« Durch die Aufrechnung sei die Kaufpreisforderung der Klägerin erloschen, so daß der von ihr erklärte Rüc3stritt der Rechtsgrundlage entbehre« 1. Das Berufungsgericht hat aus den Griuiclrktcn' footge stellt, daß für den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt DflHIHPäle behördlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die Hilfsbegründung der Klage, die Auflassung des Grundstücks an den Beklagten habe der Geschäftsgrundlagc entbehrt, weil der Kaufvertrag wegen des Fehlens der behördlichen Genehmigungen nicht wirksam geworden und außerdem aufgehoben worden sei. der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Zahlung des Kaufpreises binnen einer Woche aufgefordert habe, im Verzug mit der ihm obliegenden Leistung befunden (§ 284 Abs. 2 BGB), ^es sei denn, er hätte das Erlöschen der Kauf-preisforderung durch eine wirksame Aufrechnung mit einer Gegenforderung herb ei geführt. Barzahlungsabrede ergeben« Dies sei hier der Pall« Die nach § 505 Abs« 2 BGB auch für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien maßgebende Bestimmung des Kaufvertrags über die Entrichtung des Kaufpreises enthalte nämlich nicht nur die Abrede der Barzahlung des Kaufpreises^ sondern verpflichte den Beklagten v/eiterhin, die Zahlung des Kaufpreises binnen einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Mitteilung von der Eintragung der Rechtsünderung im Grundbuch vorzunefcmen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ergebe sich, daß der Klägerin als Verkäuferin des Grundstücks der sichere Empfang des Kaufpreises innerhalb der erwähnten Frist habe gewährleistet werden sollen. Dies bestätige auch die Aussage des Zeugen BflB, aus der ausdrücklich hervorgehe, daß mit der Vereinbarung beabsichtigt gewesen sei, der Klägerin den Eingang des Geldes in der vertraglich vereinbarten Zeit bestimmt zuzusichem. Wenn auch nicht über einen Aufrcchnungsausschluß gesprochen worden sei, so habe nach der Aussage des Zeugen durch die Zahlungsabrede doch der Zahlungseingang als ein sicheres Ergebnis für die Klägerin festgelegt werden sollen. Er habe damit unzweideutig den Hillen zu dem Ausdruck gebracht, nicht anders als es bei der Zahlung der Stadt Duisburg der Pall gewesen wäre, innerhalb von 14 Tagen nach der Umschreibung des Grundstücks den Kaufpreis bar, d.h. ohne Aufrechnung mit etwaigen bereits bestehenden Forderungen zu bezahlen. Der Beklagte hat jedoch dein den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden Vortrag der Xlägerin nicht widersprochen, Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen, Es bestehen ferner rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* der Verzug des Beklagten mit der Bezahlung des Kaufpreises ergebe sich aus § 284 Abs, 2 BGB. Bei der Vereinbarung im Kaufvertrag, daß der Kaufpreis innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamts zahlbar sein sollte, war jedoch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises nicht lediglich nach dem Kalender, sondern nur unter Heranziehung eines Ereignisses bestimmt, dessen Eintritt kalendermäßig unbestimmt und von dem ab erst die Fälligkeit kalendermäßig zu berechnen war. Der Beklagte ist daher mit der Bezahlung des Kaufpreises nicht schon durch den bloßen Ablauf der 14 Tage nach dem Empfang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamts in Verzug geraten, Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S, 3) ist aber der Vortrag der Klägerin unbestritten geblieben und deshalb nach § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden anzusehen, sie habe den Beklagten schon vor ihrem Schreiben vom 24* Mai 1954 mehrmals zur Bezahlung des Kaufpreises aufgefordert gehabt, Hieraus ergibt sich, daß der,Beklagte im Zeitpunkt dieses Schreibens nach § 284 Abs. 1 BGB in Verzug war und damit die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 326 BGB gegeben sind« Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung sich darauf berufen hat, die Klägerin habe den Kaufvertrag noch nicht erfüllt, weil das Grundstück noch nicht eingoebnet worden sei, übersieht sie, daß die Verpflichtung hierzu nicht die Klägerin* sondern, wie sich aus dem Kaufangebot vom 29. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken, in der Hinausschiebung der Zahlung des Kaufpreises bis 14 Tage nach dem Empfang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamts lediglich eine von der Klägerin gewährte Nachsicht und nicht eine Stundung im Sinne des § 454 BGB zu sehen (vgl. Bio Vereinbarung der späteren Zahlung des Kaufpreises war, wie die schriftliche Rovisionsbegründung, wenn auch aus anderen Gründen, selbst ausgeführt hat, ein Entgegenkommen der Klägerin gegenüber der Stadt bSHBI, das in deren Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft seine Erklärung findet. Bas Berufungsgericht hat die in dem Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises dahin ausgelegt, daß durch sie die Aufrechnungsbefugnis des Beklagten vertraglich ausgeschlossen sei. Wenn auch, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, regelmäßig nur die Vereinbarung sofortiger Barzahlung für den Ausschluß der Aufrcchnungsbofug-nis sx^rieht (RGZ aaO; BGB RGEK aaOj Staudinger aaO), so kann doch auch in der einfachen Vereinbarung der Barzahlung ein vertragsmäßiger Ausschluß der Aufrechnung liegen. Wenn die Revision meint, das angefochtene Urteil lasse es an der Feststellung besonderer Umstände fohlen, die der Barzahlungsklausel den Sinn eines vertraglichen Aufrechnungsausschlusses hätten geben können, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht aus der Vertragsbestimmung entnommen und durch die Aussage des Zeugen bestätigt gefun- Bas in der Vereinbarung späterer Zahlung des Kaufpreises liegende Entgegenkommen der Klägerin gegenüber der Stadt BflHHHFfindet, worauf die Revision, anschließend selbst hinweist, seine Erklärung in der Eigenschaft der Stadt BflBHHI öffentlich-rechtliche Körperschaft, Da das Berufungsgericht seine Auslegung der Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises nicht allein auf die Abrede der Barzahlung als solcher gestützt hat, kenn die Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß in Grundstüekskaufverträgen die Barzahlungsklausei regelmäßig nicht mehr bedeute, als daß der bar zu zahlende Kaufpreis nicht gestundet, sondom eben sofort zu zahlen sei, Bie Revision ist sodann der Meinung, die Ausführungen des Berufungsgerichts enthielten nicht mehr als die Feststellung der Zusicherung der Befriedigung der Klägei'in innerhalb des vereinbarten Zeitraums, Irgendein Umstand, der die Befriedigung der Klägerin nur durch Barzahlung und nicht im Aufrechnungswege als im Interesse der Kläge- Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht seine Auslegung der Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises durch die Aussage des Zeugen BflP bestätigt gefunden hat, nach der mit der Vereinbarung beabsichtigt gewesen sei, der Klägerin den Eingang des Geldes in der vertraglich vereinbarten Zeit bestimmt zuzusichern. Es habe auch die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß etwa die Möglichkeit einer Gegenforderung des Beklagten bodacht worden sei, Bie Klägerin habe nach ihrem eigenen Sach-vortrag (21 GA) auch erst aus dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbovollmächtigten des Beklagten vom 12. 182/183)* ist er zu dem von der Revision angeführten Ergebnis lediglich bei der Prüfung der Frage gekommen, ob schon das bloße Versprechen des Schuldners, bei Fälligkeit bar zahlen* zu wollen, einen Aufrechnungsverzicht enthalte# Dies hat auch das Berufungsgericht verneint# Es hat seine Auslegung vielmehr neben der Abrede der Barzahlung auf die Verpflichtung der Stadt Duisburg gestützt, die Zahlung des Kaufpreises binnen der vereinbarten Frist vorzunehraen, und hieraus in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Bfl| als Sinn und Zweck der Vereinbarung entnommen, der Klägerin den sicheren Empfang des Geldes zu gewährleisten. Da das Berufungsgericht seine Auslegung ohne Rechtsirrtum schon hiermit begründet hat, kam es darauf nicht an, ob die Klägerin und die Stadt beim Abschluß des Kaufvertrags an die Möglichkeit einer Gegenforderung des Beklagten gedacht haben# Im übrigen hat der.Beklagte in der Klagebeantwortung selbst vorgetragen (14 GA), schon mit Schreiben vom 22# Juli 1952 Ansprüche an die Klägerin geltend gemacht zu haben. Soweit die Revision eine Verletzung des § 513 BGB darin-sieht, daß der vertragliche Ausschluß der Aufrechnung nicht beurkundet worden sei, steht entgegen, daß das Berufungsgericht den Ausschluß der Aufrechnung der in dem Kaufvertrag enthaltenen Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises und damit einer beurkundeten Erklärung der Vertragschließenden im Wege der Auslegung entnommen hat# 4» Pa somit alle Angriffe der Revision gegen die die Aufrechnungsbefugnis des Beklagten aus schließ ende Auslegung des Berufungsgerichts unbegründet sind, war die Revision zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die auf das Verhalten des Beklagten v/ährend der Verhandlung vor den Notar Dr> SeJHHfc gestützte Hilfserwägung des I
V ZR 99/56 Verkündet am 26 o Februar 1958 Hirth, Justizangestellter als Urlzundsbcamter der Gcschäfts-stolle 2357 091 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in des Omnibusfahrors Anton S Istraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen die Ehefrau Margarete G^Bstraße geb. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 9- Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/i e s en. Von Rechts wegen Tatbestand! Die Parteien sind Geschwister. Sie haben mit ihren Brüdern Karl und Erich S00pvon ihren Eltern das im Grundbuch von H0000Bd.^P Bl. 057 A eingetragene Grundstück geerbt. Mit Vertrag von 10. April 1951 haben sich die Miterben dahin ausoinandergesetzt, daß den Eheleuten Karl S00| 4/18, Erich S00| 4/18, der Klägerin 5/18 und dem Beklagten 7/18 Bruchteile an dem Grundstück zugeteilt worden sind. Gleichzeitig wurde jeden der Miterben ein dingliches Vorlcaufsrecht an den Anteilen der übrigen Erben eingeräumt und im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1955 die 4/18 Anteile ihres Bruders Erich S0|0. Hoch bevor die Eintragung im Grundbuch erfolgte, veräußerte sie diese Anteile zusammen mit ihren eigenen 5/18 Anteilen an die Stadt D0000 Der Kaufvertrag wurde in der Weise abgeschlossen, daß die Klägerin am 29« August 1953 der Stadt 10001 yor dem städtischen ürkundsbeam-ten, dem Liegenschaftsdirektor Karl B0), ein Kaufangebot abgab, welches die Stadt durch ihre Vertreter am 6. November 1953 annahm. Nachdem der Beklagte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hatte, ließ die Klägerin die 7/18 Anteile am 14. Dezember 1953 vor dem Notar Dr.. Sc00i in D0000an den Beklagten auf. Dieser wurde am 7. Mai 1954 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Eine Zahlung des mit der Stadt 30000vereinbarten Kaufpreises von 6 416 DM, der vertraglich «in bar innerhalb 14 Tagen nach Mitteilung über die erfolgte Umschreibung im Grundbuch” zu zahlen war, ist bisher nicht erfolgt. Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten mehrfach, letztmals mit Schreiben vom 24. Mai 1954 auf gef ordert, den Kaufpreis binnen einer Woche zu zahlen, widrigenfalls sie vom Vertrag zurttcktretcn bzw. Schadensersatz verlangen werde. Da der Beklagte auf dieses Schreiben weder geantwortet noch Zahlung geleistet habe, sei sie mit Schreiben vom 9. Juni 1954 von den Verträgen vom 29. August 1953 und 14. Dezember 1953 zurückgetreten. Die Klägerin beruft sich ferner auf den Wegfall der Ge schuftsgrundlage für die Auflassung an den Beklagten. Die Ausübung des Vorkaufsrechts des Beklagten habe das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrags mit der Stadt JU|vorausgesetzt. Der Kaufvertrag sei aber nicht wirksam geworden, weil die behördlichen Genehmigungen nicht eingeholt worden seien. Der Vertrag sei auch aufgehobeai worden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die durch Urkunde vom 14. Dezember 1953 vor Notar Dr. auf gelassenen und am .7. Mai 1954 im Grundbuch umgeschriebenen 7/18 Bruchteile am Grundstück d Blatt ^p57 A, eingetragenen im Grundbuch von l^HHHBlBand ^ Blatt ^|57 A auf Kosten des Beklagten an die Klägerin zurück-aufzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sr macht Aufrechnung mit einer die Kaufpreisforderung der Klägerin übersteigenden Schadensersatzforderung geltend, zu deren Begründung er vorträgt, die Klägerin habe gemeinsam mit den übrigen Erben einen von sämtlichen Miterben an 14» April 1949 über das Grundstück abgeschlossenen Pachtvertrag gegen den V/illen des Beklagten aufgehoben und das Grundstück dem Mit erben Erich SfllHl überlassen« Durch die Aufrechnung sei die Kaufpreisforderung der Klägerin erloschen, so daß der von ihr erklärte Rüc3stritt der Rechtsgrundlage entbehre« Die behördlichen Genehmigungen zu dem Kaufvertrag der Klägerin mit der Stadt DflflHHl sind nach dem Vortrag des Beklagten erteilt worden« Die Klägerin hält die Aufrechnung gegen die Kaufpreis forderung nicht für zulässig, da ausdrücklich Zahlung in bar vereinbart worden sei« Sie bestreitet auch die Gegenforderung des Beklagten. Die Vorinstanzen haben nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Ent s che i dmigsgrtmde t i 1. Das Berufungsgericht hat aus den Griuiclrktcn' footge stellt, daß für den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt DflHIHPäle behördlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Ob diese Feststellung richtig ist, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, da die Revision insoweit - verständlicherweise - keine Rügen erhebt. Aus den Grundakten läßt sich jedenfalls das Gegenteil nicht entnehmen. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die Hilfsbegründung der Klage, die Auflassung des Grundstücks an den Beklagten habe der Geschäftsgrundlagc entbehrt, weil der Kaufvertrag wegen des Fehlens der behördlichen Genehmigungen nicht wirksam geworden und außerdem aufgehoben worden sei. 2. Bas Berufungsgericht führt sodann auss Bie Nachricht von der Umschreibung des Grundstücks auf den Beklagten im Grundbuch sei ausweislich der Grundakten am 7. Mai 1954 an den Beklagten abgegangen, so daß er sie am 8. Mai 1954 erhalten haben werde. Ba die Zahlung des Kaufpreises nach dem Inhalt des Kaufvertrags innerhalb 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt fällig gev/esen sei, habe der Beklagte daher bis sum 22. Mai 1954 Zahlung zu leisten gehabt.. Er habe sich somit, als ihn die Klägerin an 24* Mai 1954 unter Androhung des Rücktritts bzw. der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zur Zahlung des Kaufpreises binnen einer Woche aufgefordert habe, im Verzug mit der ihm obliegenden Leistung befunden (§ 284 Abs. 2 BGB), ^es sei denn, er hätte das Erlöschen der Kauf-preisforderung durch eine wirksame Aufrechnung mit einer Gegenforderung herb ei geführt. Bie Aufrechnung sei jedoch nach dem Inhalt des Kaufvertrags ausgeschlossen gewesen. Bie Vereinbarung der Barzahlung des Kaufpreises als solcher bedeute allerdings in der Regel noch nicht ohne weit or 00 einen Aufrcchnungeaus-schluß. Ein solcher könne sich aber aus der Auslegung der Barzahlungsabrede ergeben« Dies sei hier der Pall« Die nach § 505 Abs« 2 BGB auch für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien maßgebende Bestimmung des Kaufvertrags über die Entrichtung des Kaufpreises enthalte nämlich nicht nur die Abrede der Barzahlung des Kaufpreises^ sondern verpflichte den Beklagten v/eiterhin, die Zahlung des Kaufpreises binnen einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Mitteilung von der Eintragung der Rechtsünderung im Grundbuch vorzunefcmen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ergebe sich, daß der Klägerin als Verkäuferin des Grundstücks der sichere Empfang des Kaufpreises innerhalb der erwähnten Frist habe gewährleistet werden sollen. Dies bestätige auch die Aussage des Zeugen BflB, aus der ausdrücklich hervorgehe, daß mit der Vereinbarung beabsichtigt gewesen sei, der Klägerin den Eingang des Geldes in der vertraglich vereinbarten Zeit bestimmt zuzusichem. Wenn auch nicht über einen Aufrcchnungsausschluß gesprochen worden sei, so habe nach der Aussage des Zeugen durch die Zahlungsabrede doch der Zahlungseingang als ein sicheres Ergebnis für die Klägerin festgelegt werden sollen. Die Aufrechnung würde deshalb die Erreichung des Vertragszwecks unmöglich machen und verstoße damit gegen den Vertrag. Dem Standpunkt des Beklagten, die Barzahlungsabrede bedeute lediglich den Ausschluß der Umwandlung der Kaufpreis- oder restlichen Kaufpreioforderung in eine Darlehnshypothek (Kaufpreis- oder Kaufpreisresthypothek), könne nicht zugestimmt werden, weil die Frage der Umwandlung der Kaufpreis- in eine Darlehnsforderung einen früheren Abschnitt in der Vertragsabwicklung betreffe, während sich die Parteien bei der Festlegung der Zahlungsweise und dor Zahlungsfrist bereits darüber einig geworden seien, daß die Kaufpreisforderung nicht in eine Darlehnsfor-derung uragewandclt werden solle. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung folge aber auch aus den Verhalten des Beklagten während der Verhandlung vor den Notar Dr. Bc^Hfe Verlauf der Notariatsver-liandlung habe der Notar, wie er als Zeuge ausgesagt habe, an den Beklagten die Präge gerichtet, ob er den Kaufpreis sofort bezahlen wolle. Hierauf habe der Beklagte unter Hinweis auf den Kaufvertrag geantwortet, daß er nicht sofort zu zahlen brauche, sondern Zeit bis zur Umschreibung im Grundbuch habe. Die Absicht, mit der ihm nach seinem Vortrag bereits in diesem Zeitpunkt zustehenden Schadensersatzforderung aufzureebnen, habe er nicht geäußert. Er habe damit unzweideutig den Hillen zu dem Ausdruck gebracht, nicht anders als es bei der Zahlung der Stadt Duisburg der Pall gewesen wäre, innerhalb von 14 Tagen nach der Umschreibung des Grundstücks den Kaufpreis bar, d.h. ohne Aufrechnung mit etwaigen bereits bestehenden Forderungen zu bezahlen. TTenn er im Gegensatz zu diesem Verhalten die Forderung der. Klägerin durch Aufrechnung mit den von ihm behaupteten Ansprüchen zu dem Erlöschen bringen wolle, so stehe der Geltendmachung der Aufrecbnungseinrede der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung entgegen. <9 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich mit der Bezahlung des Kaufpreises mit dem Ablauf des 22. Mai 1954 in Verzug befunden, sind nicht zweifelsfrei • * * Es fehlt zunächst eine ausdrückliche Feststellung dahin, daß der Beklagte die Eintragungsnachricht des Grund- buchemts am 8. Mai 1954 erhalten hat. Der Beklagte hat jedoch dein den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden Vortrag der Xlägerin nicht widersprochen, Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen, Es bestehen ferner rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* der Verzug des Beklagten mit der Bezahlung des Kaufpreises ergebe sich aus § 284 Abs, 2 BGB. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Mahnung nur dann entbehrlich, wenn sich die Fälligkeit der Leistung, wenn auch nur . ^mittelbar, nach dem Kalender bestimmen läßt. Bei der Vereinbarung im Kaufvertrag, daß der Kaufpreis innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamts zahlbar sein sollte, war jedoch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises nicht lediglich nach dem Kalender, sondern nur unter Heranziehung eines Ereignisses bestimmt, dessen Eintritt kalendermäßig unbestimmt und von dem ab erst die Fälligkeit kalendermäßig zu berechnen war. Es kann auch die AusnahmeVorschrift des Satzes 2 nicht auf die Fälle des Satzes 1'ausgedehnt werden (BGB RGRK 10, Aufl. § 284 Anm. 4). Der Beklagte ist daher mit der Bezahlung des Kaufpreises nicht schon durch den bloßen Ablauf der 14 Tage nach dem Empfang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamts in Verzug geraten, Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S, 3) ist aber der Vortrag der Klägerin unbestritten geblieben und deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, sie habe den Beklagten schon vor ihrem Schreiben vom 24* Mai 1954 mehrmals zur Bezahlung des Kaufpreises aufgefordert gehabt, Hieraus ergibt sich, daß der,Beklagte im Zeitpunkt dieses Schreibens nach § 284 Abs. 1 BGB in Verzug war und damit die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 326 BGB gegeben sind« Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung sich darauf berufen hat, die Klägerin habe den Kaufvertrag noch nicht erfüllt, weil das Grundstück noch nicht eingoebnet worden sei, übersieht sie, daß die Verpflichtung hierzu nicht die Klägerin* sondern, wie sich aus dem Kaufangebot vom 29. August 1953 ergibt, ihr Bruder Kr ich SHU übernommen hat. Mit der Präge, ob das Rücktrittsrecht der Klägerin nach § 454 BGB ausgeschlossen war, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken, in der Hinausschiebung der Zahlung des Kaufpreises bis 14 Tage nach dem Empfang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamts lediglich eine von der Klägerin gewährte Nachsicht und nicht eine Stundung im Sinne des § 454 BGB zu sehen (vgl. BGH vom 11. Januar 1956 - V ZR 187/54$ RGZ 83, 179, 181). Bio Vereinbarung der späteren Zahlung des Kaufpreises war, wie die schriftliche Rovisionsbegründung, wenn auch aus anderen Gründen, selbst ausgeführt hat, ein Entgegenkommen der Klägerin gegenüber der Stadt bSHBI, das in deren Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft seine Erklärung findet. Bas Berufungsgericht hat die in dem Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises dahin ausgelegt, daß durch sie die Aufrechnungsbefugnis des Beklagten vertraglich ausgeschlossen sei. Ba diese Auslegung einen Individualvertrag betrifft, unterliegt sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur inso- 10 - weit, ob sic einen Verstoß gegen die gesetzlichen Ausle-gungsregeln enthält. Dies ist jedoch nicht der Pall. Es bestehen zunächst keine rechtlichen Bedenken, aus der Vereinbarung der Barzahlung des Kaufpreises überhaupt einen vertragsmäßigen Ausschluß der Aufrechnung zu ent-nehmen (RGZ 60,.356, 358; BOB RGRX a^O § 387 Anm. 1$ Staudinger BGB 11. Atixl. § 433 Anm. 123). Das Berufungs-gericlit hat auch nicht verkannt, daß die Vereinbarung der Barzahlung als solcher in der Hegel noch nicht ohne weiteres einen Aufrcchnungsausschluß bedeutet (Erman BGB 1952 § 387 Anm. 8). Der Auslegung des Berufungsgerichts steht auch nicht entgegen, daß hier nicht sofortige Barzahlung, sondern Barzahlung erst nach Ablauf einer Prist vereinbart wurde. Wenn auch, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, regelmäßig nur die Vereinbarung sofortiger Barzahlung für den Ausschluß der Aufrcchnungsbofug-nis sx^rieht (RGZ aaO; BGB RGEK aaOj Staudinger aaO), so kann doch auch in der einfachen Vereinbarung der Barzahlung ein vertragsmäßiger Ausschluß der Aufrechnung liegen. (Staudinger BGB 9. Aufl. § 387 Anm. II 2 5 RG Recht 1920 Hr. 1175$ Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 387 BGB Hr. 35, 38, 47). Es liegen auch die von der Revision gerUgten Verletzungen des § 286 ZPO nicht vor. Wenn die Revision meint, das angefochtene Urteil lasse es an der Feststellung besonderer Umstände fohlen, die der Barzahlungsklausel den Sinn eines vertraglichen Aufrechnungsausschlusses hätten geben können, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht aus der Vertragsbestimmung entnommen und durch die Aussage des Zeugen bestätigt gefun- den bat, daß der Klägerin als Verkäuferin des Grundstücks der sichere Empfang des Kaufpreises innerhalb H Tagen nach Eingang der Eintragungonachricht des Grundbuchamts heim Käufer gewährleistet werden sollte. Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts spricht nicht die Meinung der Revision, die Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises sei hier deshalb ungewöhnlich, weil bei Grundstückokäufen der dinglich nicht gesicherte Teil des.Kaufpreises regelmäßig schon bei der Auflassung und jedenfalls vor der Umschreibung im Grundbuch bezahlt zu werden pflege., Bas in der Vereinbarung späterer Zahlung des Kaufpreises liegende Entgegenkommen der Klägerin gegenüber der Stadt BflHHHFfindet, worauf die Revision, anschließend selbst hinweist, seine Erklärung in der Eigenschaft der Stadt BflBHHI öffentlich-rechtliche Körperschaft, Da das Berufungsgericht seine Auslegung der Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises nicht allein auf die Abrede der Barzahlung als solcher gestützt hat, kenn die Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß in Grundstüekskaufverträgen die Barzahlungsklausei regelmäßig nicht mehr bedeute, als daß der bar zu zahlende Kaufpreis nicht gestundet, sondom eben sofort zu zahlen sei, Bie Revision ist sodann der Meinung, die Ausführungen des Berufungsgerichts enthielten nicht mehr als die Feststellung der Zusicherung der Befriedigung der Klägei'in innerhalb des vereinbarten Zeitraums, Irgendein Umstand, der die Befriedigung der Klägerin nur durch Barzahlung und nicht im Aufrechnungswege als im Interesse der Kläge- rin liegend erscheinen lassen könnte, sei vom Berufungsgericht nicht angeführto Hoch weniger sei festgestellt, daß solche Umstände beiden Vertragsteilon bekannt gewesen und von ihnen sum Vortragsinhalt erhoben worden seien« Bie Klägerin wäre deshalb selbst nicht auf den Gedanken gekommen, daß der Stadt durch den Vertrag die Aufrechnung verwehrt worden sei, wenn die Klägerin etwa der Stadt ihrerseits aus einem .Kaufvertrag Geld geschuldet oder gegen sie Forderungen auf Entrichtung von Steuern und Abgaben bestanden hätten. Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht seine Auslegung der Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises durch die Aussage des Zeugen BflP bestätigt gefunden hat, nach der mit der Vereinbarung beabsichtigt gewesen sei, der Klägerin den Eingang des Geldes in der vertraglich vereinbarten Zeit bestimmt zuzusichern. Die Revision' ist weiterhin unter Bezugnahme auf Reichel (ArchZivPr 125> 178) der Meinung, es werde grundsätzlich angenommen werden müssen, daß in einem Barzahlungsversprechen niemals ein Verzicht auf das Aufrechnungsrecht liege, wenn der Schuldner bei Abgabe des Versprechens eine Gegenforderung nicht gehabt oder sie nicht gekannt habe. Hier habe aber die Stadt keine Gegenforderung gehabt. Es habe auch die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß etwa die Möglichkeit einer Gegenforderung des Beklagten bodacht worden sei, Bie Klägerin habe nach ihrem eigenen Sach-vortrag (21 GA) auch erst aus dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbovollmächtigten des Beklagten vom 12. Juni 1954 entnommen, daß der Beklagte Schadenersatzansprüche gegen sie geltend mache. Der Auslegung der Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises durch das Berufungsgericht steht jedoch die Auffassung Reichels nicht entgegen. Wie. sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt (S. 182/183)* ist er zu dem von der Revision angeführten Ergebnis lediglich bei der Prüfung der Frage gekommen, ob schon das bloße Versprechen des Schuldners, bei Fälligkeit bar zahlen* zu wollen, einen Aufrechnungsverzicht enthalte# Dies hat auch das Berufungsgericht verneint# Es hat seine Auslegung vielmehr neben der Abrede der Barzahlung auf die Verpflichtung der Stadt Duisburg gestützt, die Zahlung des Kaufpreises binnen der vereinbarten Frist vorzunehraen, und hieraus in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Bfl| als Sinn und Zweck der Vereinbarung entnommen, der Klägerin den sicheren Empfang des Geldes zu gewährleisten. Da das Berufungsgericht seine Auslegung ohne Rechtsirrtum schon hiermit begründet hat, kam es darauf nicht an, ob die Klägerin und die Stadt beim Abschluß des Kaufvertrags an die Möglichkeit einer Gegenforderung des Beklagten gedacht haben# Im übrigen hat der.Beklagte in der Klagebeantwortung selbst vorgetragen (14 GA), schon mit Schreiben vom 22# Juli 1952 Ansprüche an die Klägerin geltend gemacht zu haben. Soweit die Revision eine Verletzung des § 513 BGB darin-sieht, daß der vertragliche Ausschluß der Aufrechnung nicht beurkundet worden sei, steht entgegen, daß das Berufungsgericht den Ausschluß der Aufrechnung der in dem Kaufvertrag enthaltenen Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises und damit einer beurkundeten Erklärung der Vertragschließenden im Wege der Auslegung entnommen hat# 14 - /.f Pie Revision meint schließlich, das Berufungsgericht hätte noch prüfen müssen, ob die Klägerin bei der Art der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung sich auf einen vertraglichen Ausschluß der Aufrechnung überhaupt berufen dürfe, Pas Vorbringen des Beklagten laufe nämlich darauf hinaus, daß die Klägerin zusammen mit den Mit erben Karl und Erich Sflü das Grundstück zu dem eigenen Vorteil ohne Beteiligung des Beklagten devastiert und ihren Anteil ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Beklagten verkauft habe» Damit habe die Klägerin in gröblichster Weise gegen die aus der Gemeinschaft sich ergebenden Pf lieh« ten verstoßen und sich einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht. Per Revision ist zuzugeben, daß die Art der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Berufung auf einen AufrechuungsausSchluß nach § 242 BGB unzulässig machen kann. Pies hat das Reichsgericht in einem Pall angenommen, in dem die Gegenforderung des Käufers aus einem betrügerischen Verhalten des Verkäufers entstanden war (RGZ 60, 294, 296). Port lag aber die die Gegenforderung begründende unerlaubte Handlung in dem Abschluß des Kaufvertrags selbst, während hier zwischen dem von der Klägerin mit der Stadt geschlossenen Kaufvertrag und der von dem Beklagten geltend gemachten Gegenforderung kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht. 4» Pa somit alle Angriffe der Revision gegen die die Aufrechnungsbefugnis des Beklagten aus schließ ende Auslegung des Berufungsgerichts unbegründet sind, war die Revision zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die auf das Verhalten des Beklagten v/ährend der Verhandlung vor den Notar Dr> SeJHHfc gestützte Hilfserwägung des I Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Angriffe .I der Revision bedurfte« * • 33s brauchte deshalb auch nicht mehr geprüft zu werden; ob die Schlcchterstcllung eines Verkäufers, die darin liegt, daß der Vorkaufsbcrcchtigtc mit einer Gegenforderung aufrechnet, eine Aufrechnung durch den ursprünglichen Käufer dagegen ausschied, weil ihm eine Gegenforderung nicht zustand, nicht der Vorschrift des § 505 Abs« 2 BGB widerspricht und aus diesem Grunde in einem solchen i Fall die Aufrechnungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten allgemein auszuschließen ist« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Br« Tasche Br« Augustin Br« Piepenbrock Br. Preitag Rothe