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BGH · V ZR 99/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 99/55

Geschäftsraummietengesetz § 8 Rechtssatzs Im Palle der Kündigung eines Pachtverhältnisses von unbestimmter Dauer ist, auch wenn der Beklagte ge-gegenüber dem Räumungsbegehren einen Anspruch auf Widerruf der Kündigung im Wege der Einrede geltend • macht, die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO der Zeitraum von der Erhebung der Klage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zulässig ist» Wirkung vom 1 * Juli 1952 ab auf 300 DM monatlich vereinbart Im Juli 1953 hat die Klägerin, nachdem sie im März 1955 \ve gen Erkrankung des beklagten Ehemannes den Pachtvertrag zu dem Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Widerruf der Kündigung hat es verneint. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist nach § 8 ZPO der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses für die Wertberechnung entscheidend. Die streitige Zeit, die mit der Klageerhebung beginnt (vgl Urteil des Senats vom 12. Juli 1952, V ZR 30/51) und mit dem Ablauf des Vertrages infolge der Kündigung endet, würde danach ein Jahr betragen. Die Revision meint, mit Rücksicht ^darauf, daß die beklagte Ehefrau gegenüber dem Räumungsbegehren einen Anspruch auf Widerruf der Kündigung geltend gemacht und damit das Recht in Das Pachtverhältnis der Parteien das im Zeitpunkt der Kündigung auf unbestimmte Zeit lief, konnte dagegen durch Kündigung, die keiner Begründung bedurfte zur Auflösung gebracht werden, ohne daß die Klägerin ir Ausübung des Kündigungsrechts beschränkt gewesen wäre« der Die beklagte Ehefrau hatte allerdings das Recht, unter den Voraus Setzungen des § 8 des Geschäftsraummietengesetzes - GRMG des Gesetzes auch auf die Verpachtung von Geschäftsräumen Anwendung findet, den Widerruf der Kündigung zu verlangen« Dieses Recht kann im Wege Streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO bleibt vielmehr der Zeit raum von der Klageerhebung bis zu dem Tage, zu dem die Kündigung zulässig ist. Daran ändert sich nichts durch die Einrede mit der die Pächterin einen Anspruch auf Widerruf der Kündigung geltend macht. erhebung fast zwei Jahre verstrichen sind und die beklagte Ehefrau sich noch im Besitz des Pachtgegen3tandes befindet Der Streitwert war deshalb auf den für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Pachtzins festzusetzen, Dr. Tasche Schuster Dr. Piepenbrock Dr.Großmann Dr, Spieler

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ZPObeklagenZeitAnspruchBrKündigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Gesetz* ZPO § ,8
Geschäftsraummietengesetz § 8
Rechtssatzs Im Palle der Kündigung eines Pachtverhältnisses von
 unbestimmter Dauer ist, auch wenn der Beklagte ge-gegenüber dem Räumungsbegehren einen Anspruch auf Widerruf der Kündigung im Wege der Einrede geltend • macht, die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO der Zeitraum von der Erhebung der Klage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zulässig ist»
Aktenzeichen: V ZR 99/55 Besohl» des BGH vom 21» Juni 1955
LG Wuppertal
OLG Düsseldorf
V ZR 99/55
Beschluß
 In Sachen
1c des Gastwirts Paul V
9
2
dessen Ehefrau Maria V
9
beide in
 traße
Beklagten, zu 2 Berufungs- und
 Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2s
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma C.W« KflHfcstraße W,
Bierbrauerei AG in R
Klägerin, Berufungs- und Revis ionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br«,
4
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
 vom 21. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Pasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br» Piepenbrock
 Br. Großmann und Br. Spieler
♦
beschlossen:
Ber Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3 600 BM festgesetzt.
%
G r ü n* d e :
Bie Klägerin hat den Beklagten ein Haus mit einer Gaststätte vom 1. Juli 1946 ab auf die Bayer von 3 Jahren ver-
I
pachtet. Bie Parteien haben nach dem Ablauf der Pachtzeit
 das Vertragsverhältnis fortgesetzt. Ber Pachtzins war mit

Wirkung vom 1 * Juli 1952 ab auf 300 DM monatlich vereinbart Im Juli 1953 hat die Klägerin, nachdem sie im März 1955 \ve gen Erkrankung des beklagten Ehemannes den Pachtvertrag zu dem
30e Juni 1953 gekündigt hatte, gegen die Beklagten Klage auf
• ♦
Herausgabe des Grundstücks erhoben. Die beklagte Ehefrau hat den Widerruf der Kündigung verlangt, weil sie durch die Räu
 mung der Gastwirtschaft ihre Existenz verliere. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die
 Berufung der beklagten Ehefrau zurückgewiesen. Das Berufungs
*
gericht hat die Präge, ob die kurz befristete Kündigung zu dem
30
Juni 1953 gerechtfertigt sei, offengelassen, weil inzwi
 sehen auch die gesetzliche Kündigungsfrist zu dem 30. Juni 1954 abgelaufen sei. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Widerruf der Kündigung hat es verneint. Hiergegen richtet sich die Revision.
Nach § 546 Abs 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert, soweit es sich um die Berechnung der Revisionssumme handelt, nach den Vorschriften der §§ 3 bis 9 ZPO. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist nach § 8 ZPO der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses für die Wertberechnung entscheidend. Bei einem
 Pacht- oder MietVerhältnis von unbestimmter Dauer wird die
♦
to
 streitige Zeit durch die Prist bis zu dem Tage gebildet, zu dem
 frühestens gekündigt werden kann (vgl RGZ 164, 325 Z?297; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17- Aufl § 8 Bern II 2). Die streitige Zeit, die mit der Klageerhebung beginnt (vgl Urteil des Senats vom 12. Juli 1952, V ZR 30/51) und mit dem Ablauf des Vertrages infolge der Kündigung endet, würde danach ein Jahr betragen.
Die Revision meint, mit Rücksicht ^darauf, daß die beklagte Ehefrau gegenüber dem Räumungsbegehren einen Anspruch auf
 Widerruf der Kündigung geltend gemacht und damit das Recht in
»

1
3
Anspruch genommen habe

d
Gaststätte über den auf Grund
 der Kündigung eingetretenen Ablauf des Vertrages hinaus zu
 behalten» müsse als streitige Zeit im Sinne des
8 ZPO de
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Zeitraum angesehen werden, für welchen die Pächter
 den
t-
bestand des Pachtverhältniss
 in Anspruch nehme« Di
 Auf
fassung kann nicht gefolgt werden* Das Reichsgericht hat al-lerdings in der oben angeführten Entscheidung, die eine auf das Mieterschutzgesetz gestützte Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Verurteilung zur Räumung betraf, ausgeführt, daß, wenn durch die bestehende Mieterschutzgesetzgebung der Ve mieter in der Ausübung des Kündigungsrechts beschränkt werde und infolgedessen an Stelle der Kündigung die Aufhebungsklage wähle, nichts anderes übrig bleibe, als den Streitwert nach
3 in Verbindung mit
8 ZPO fre
 zu
hätzen« Um einen soi
 chen Pall handelt es sich hier jedoch nicht» Ein dem Mieter schutzgesetz unterliegendes Mietverhältnis kann nur im Wege
 der. Klage durch gerichtliches Urteil aus bestimmten Gründen
 aufgehoben werden
i
MSchG)
Das Pachtverhältnis der Parteien
 das im Zeitpunkt der Kündigung auf unbestimmte Zeit lief, konnte dagegen durch Kündigung, die keiner Begründung bedurfte
 zur Auflösung gebracht werden, ohne daß die Klägerin ir Ausübung des Kündigungsrechts beschränkt gewesen wäre«
v
der
 Die
beklagte Ehefrau hatte allerdings das Recht, unter den Voraus
 Setzungen des § 8 des Geschäftsraummietengesetzes - GRMG
vom
25
Juni 1952 (BGBl I
 338)
der nach
2
des Gesetzes auch
 auf die Verpachtung von Geschäftsräumen Anwendung findet, den Widerruf der Kündigung zu verlangen« Dieses Recht kann im Wege
V
der Klage oder in dem Verfahren, in dem der Verpächter auf Grund der Kündigung Ansprüche, insbesondere einen Anspruch auf Räumung oder .Zurückgabe des Pachtgegenstandes erhebt durch Einrede geltend gemacht werden, wie das im vorliegenden Pall geschehen ist (§§ 15, 16 GRMG)» Widerruft der Verpächter die Kündigung oder wird-er rechtskräftig zu dem Widerruf verurteilt
 oder wird die Klage auf Räumung auf Grund der Einrede des Pächters rechtskräftig abgewiesen, so gilt die Kündigung als
 nicht erfolgt (§ 15 Abs 2 GRMG)* Der Anspruch auf Widerruf der Kündigung gibt somit dem Pächter ein Leistungsverwei-
gerungsrecht

das rechtsvernichtenden Charakter hat
 Wenn
danach auch ein Pächter durch die Geltendmachung des Anspruchs auf Widerruf der Kündigung die Fortsetzung des Pachtverhältnisses über den durch die Kündigung eingetretenen Ablauf des Vertrages hinaus erreichen kann und die Präge der end gültigen Beendigung des Pachtvertrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe bleibt, so erscheint es.doch
 nicht gerechtfertigt, den Grundgedanken des Reichsgerichts auf den vorliegenden Pall entsprechend anzuwenden, weil die Rechtslage von der auf das Mieterschutzgesetz gestützten Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses wesentlich abweicht.
Streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO bleibt vielmehr der Zeit
 raum von der Klageerhebung bis zu dem Tage, zu dem die Kündigung zulässig ist. Daran ändert sich nichts durch die Einrede mit der die Pächterin einen Anspruch auf Widerruf der Kündigung geltend macht. Unerheblich ist auch, daß seit der Klage-
«
erhebung fast zwei Jahre verstrichen sind und die beklagte Ehefrau sich noch im Besitz des Pachtgegen3tandes befindet
 Der Streitwert war deshalb auf den für die Dauer eines
 Jahres zu entrichtenden Pachtzins festzusetzen,
 Dr. Tasche	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Dr.Großmann	Dr,	Spieler