Im Mai 1945 setzte der Kläger das beschädigte Lichtspieltheater "FH^", dessen Pächterin durch den Zusammenbruch handlungsunfähig geworden war, instand und betrieb es vom Juni 1945 ab selbst» Juli 1945 verpachtete der Magistrat der Stadt Berlin auf Grund des Beschlusses vom 25* Juni 1945 zweiund-zv/anzig Lichtspielhäuser der m, darunter auch das des Klägers an die S^mi^^cino Jahre gegen einen Pachtzins von 10 v H der Nettoeinnabmen. Demgemäß forderte die Pächterin den Kläger mit Schreiben vom 9- Juli 1945 auf, am 11d Juli 1945> 11 Uhr vormittags, alle Unterlagen heraus— zugeben und alle seit dem 4* Juli 1945 getätigten Einnahmen abzuliefern o.Der Kläger bezeichnete diese Verpachtung der Pacht er in und dem Magistrat der S.tadt Berlin gegenüber mit Schreiben vom 12- und 20- Juli 1945 als Irrtum und machte letzterem gegenüber auch die Nichtigkeit des Pachtvertrages vom 16. Im Jahre 1946 erhob der Kläger gegen die Stadt Berlin Klage auf Feststellung, daß sie nicht berechtigt sei, sein Lichtspieltheater zu verpachten, und daß ihr Pachtvertrag vom 4= Juli 1945 ihm gegenüber unwirksam sei. Sei.der Pachtvertrag vom Jahre 1943 aber als wirksam und fortbestehend anzusehen, dann habe die Beklagte entweder als Rechtsnachfolgerin oder als Treuhänderin des Deutschen Reiches diese Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Durch die Weiterverja chtung des Betriebes gegen seinen Willen habe sich die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag schadensersatzpflichtig gemacht• i sin die Icino zu verpachten« Dieses Pachtverhältnis könne nicht als '-ivilreclitliches beurteilt werden« Der Vertrag beruhe allein auf dem Befehl der Besatzungsmacht, der lediglich in die Form eines Vertrages gekleidet gewesen sei und dem sie sich nicht habe entziehen können« Diese völlig neue Rechtsgrundlage stehe einer Beiücksichtigung der Bestimmungen des Pachtvertrages Durch die Enteignung des Klägers gemäß dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten, -der Kriegsverbrecher und Nazi-aktivisten des Magistrats vön Groß-Berlin (Sowjetsektor) vom 83 Februar 1949 (VÖB1 I 34)'i.V. In den Entschei-dunc.sgründen hat es dazu ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf eine angemessene Entschädigung wegen eines einer Enteignung gleichkormenden Eingriffs der Beklagten in sein Vermögen sei gemäß Art 153 Weim Verf begründet. Der Kläger will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben und hat sich ihm mit dem Anträge angeschlossen, die Klage auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, als sie auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt ist* Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision. 1. Das Berufungsgericht weist zunächst die Auffassung des Klägers zurück, sein Pachtvertrag mit der D Die Umstände, unter denen der Kläger zu dem Abschluß des Vertrages durch Anordnung der Reichs filmkammer veranlaßt worden ist, können seiner Auffassung nach hier nicht berücksichtigt werden. nicht totalitär regierten Staaten aus wirtschaftlichen Gründen möglich sei» Die Durchführung dieser Anordnung, so meint ■?g ..eiter, hätte durch den Entzug der Befugnis zu dem Betrieb des betreffenden Theaters erzwungen werden können, so daß es gar nicht einer besonderen "Drohung" gegenüber dem Kläger bedurft hätte» Dessen Behauptung, seinem Vertreter, Rechtsanwalt sei bei den Verhandlungen mit der Verbringung ces Klägers in ein Konzentrationslager gedroht.worden, stehe seine IQagschrifb im Rechtsstreit 10« 0* 176/46 des Land- , gerichts Berlin gegenüber» In dieser habe der'Kläger nur vör-getragen, bei Rechtsanwalt sei der Eindruck entstanden, daß der Kläger mit seiner Abholung zu rechnen hätte, wenn er dem Verlangen des Beauftragten des Propagandaministeriums nicht nachgäbe» Die vom Kläger benannten Zeugen könnten nur wiedergeben, was der inzwischen,verstorbene Rechtsanwalt Y«r^^ dem Kläger erklärt hßbe* nicht aber das, was die Beauftragten des Propagandaministeriums geäußert hätten» Das reiche aber nicht aus^,um eine Drohung im Sinne’des '§ 123 BGB zu beweisen» Das Berufungsgericht nimmt auch keine Unwirksamkeit des Pachtvertrages vom 16« Juli 1943 zufolge des Kontrollrats-gecatzes Nr« 60 an» Es meint, selbst wenn dieses mit der Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung einer vorläufigen Filinkammer vom 14> Juli 1933 (RGBl I 483) und des Lichtspielgesetzes vom 16o Februar 1934 (RGBl I 95) einschließlich aller darauf beruhenden Gesetze, Ausführungsvorschriften, Verordnungen und Erlasse rückwirkende Kraft hätte, würden dadurch nicht die privatrechtlichen Verträge beseitigt sein, lio auf Grund der aufgehobenen Gesetzgebung abgeschlossen worden seien« Es lehnt aber auch eine Auflösung dieses Pachtvertrages zufolge Wegfalls seiner Geschäftsgrundlage ab« Denn, so führt es unter Berufung auf BGHZ 7, 258 [243] aus, der Zusammenbruch des Reiches als solcher sei nicht als Wegfall der Geschäft sgrundlage anzusehen0 Die DfÜI^ schaft mit beschränkter Haftung sei auch durch den Zusammenbruch nicht aufgelöst v/orden, hätte allerdings nicht mehr tätig werden können«■ Ihr Pachtvertrag sei Bestandteil des Reichsvermögens gewesen, das der Beschlagnahme d.es Gesetzes Nr 52 der Militärregierung und des Befehls Nr 124 der sov/jeti-' sshen Militär-Administration unterlegen habe« Juli 1943 aber gemäß §§ 275, 323 Abs 1 BGB als erloschen an» Dabei geht es von der vertraglichen Verpflichtung der Pächterin aus,das Lichtspieltheater "PflPK zu betreiben, v*ozu diese nach dem Zusammenbruch und der Beschlagnahme des Reichsvermögens selbst nicht mehr in der Lage gewesen sei und wobei gar nicht abzusehen gewesen sei, ob ihr dies jemals wieder möglich sein würde» Auch ein Treuhänder, so meint es weiter, hätte daher das Lichtspieltheater für die Pächterjin nicht betreiben dürfen, was der Magistrat der Stadt Berlin auch darüber hinaus gar nicht beabsichtigt habe. Der Magistrat der Stadt Berlin habe nach seinem eigenen Vorbringen sich auch gar nicht als Treuhänder gefühlt, sondern den Pachtvertrag mit Biese Behinderung der Bf^^^^S^^HH^Gesellschaf t mit beschränkter Haftung und ihres «'Treuhänders stellt das Berufungsgericht einer dauernden Leistungsunmöglichkeit im Sinne der §§ 275, 323 Abs 1 BGB gleich, da dem Kläger die Leistung aus dem Pachtverträge unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben nicht mehr zu demutbar gewesen sei. Dieser Eingriff habe seine Grundlage nicht mehr in den angeführten Anordnungen gehabt und mit ihnen keine Einheit mehr gebildet, sondern einen selbständigen Eingriff in die Hechte des Klägers dargestellt» In entsprechender Anwendung des Art* 153 Weim Verf stehe daher dem Kläger als Betroffenem ein Entschädigungsanspruch zu, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Beklagte schuldhaft genandelt habe oder nicht. Den Einwand der Beklagten, sie habe die Verpachtung auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht vornehmen müssen, weist das Berufungsgericht zurück. In dem entsprechenden "Wunsche" der S^pmp^ino* erblickt es keine Beschlagnahme» Diese, so führt es weiter aus, habe sich auch keineswegs so ^ verhalten, als wenn eine Beschlagnahme erfolgt sei. Sie habe mit der Beklagten einen Pachtvertrag abgeschlossen und sich auch nur als Pächterin gefühlt, indem sie den vereinbarten Pachtzins an die Beklagte abgeführt habe. Daß sie die Übergabe des Theaters erzwungen habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie sich auf den Pachtvertrag hätte berufen können, also insoweit nicht aus eigenem selbständigen Recht gehandelt habe. Sie habe auch nicht verkannt, daß dem Kläger Ansprüche auf die Pachtzinsen zu-sfcänden (vgl. Als solchen sieht sie hier allein die Beklagte an, da ihr der Nutzen aus der Verpachtung zugestanden habe und ihr der Pachtzins auch tatsächlich zu demindest bis 1948 zugeflassen sei. Das Berufungsgericht lehnt schließlich die Auffassung der Beklagten ab, sie sei nach Ablehnung der dem Kläger angebotenen Zahlung von einer etwaigen Verbindlichkeit des- Unter den nach dem Schreiben vom 24« November 1948 bei der Stadt-hauptkasoe "hinterlegten" PachtZinsbeträgen versteht es lediglich bei dieser Kasse eingezahlte Beträge, wobei kein Anhaltspunkt vorhanden sei, daß dies auf einem besonderen Konto des Klägers geschehen sei. Indem aber das Berufungsgericht den Klaganspruch - wenn auch nur aus einer der vorgetragenen Begründungen - dem Grunde nach für gerechtfertigt erkläre, schließt es sich insoweit dem Landgericht an* Die Revision erhebt keine Einwendungen* .Es kann deshalb auch dahin stehen, ob die Rechtsgrundsätze zur staatlichen Entwicklung Berlins der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen« Die Beschlagnahme der Rechte aus dem Pachtverhältnis und die sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen der Parteien sind daher nach den im Sov/jetsektor Berlins getroffenen Maßnahmen der dortigen Besatzungsmacht zu beurteilen, deren rechtliche Grundlage der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogen ist, wie die Revision nicht verkennt® Wie bereits ausgeführt, unterlag der Beschlagnahme nur die Rechtsstellung des Deutschen Reiches aus dem Pachtvertrag, nicht das Lichtspieltheater selbst®. Die Ansicht cer Revision, weder deutsche Behörden noch deutsche Gerichte hätten die Einhaltung des § 14 durchsetzen können, wenn die Militärregierung eine anderweite Benutzung des Theaters ohne Genehmigung des Klägers verfügt hätte, führt auf ein ganz anderes Gebiet, das unten noch zu erörtern sein wird, auf das des unmittelbaren Eingriffs der Besatzungsmacht« Hier genügt die Feststellung, daß Treuhänder oder Rechtsnachfolger der Rächterin auch an-§ 1^- des Vertrages gebunden war« Soweit nun das Berufungsgericht die Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrages annimmt, ist der Revision zwar darin zuzustimmen, die Auffassung sei unhaltbar, daß auch ein Treuhänder das Lichtspieltheater nicht hätte betreiben dürfen. Benn ein solcher v/äre nach der Beschlagnahme befugt gewesen, alle Rechte und Pflichten der Pächterin für diese auszuüben (wegen seiner Stellung vgl BGHZ 12, 380 i.385 ff_,)oIndessen handelt es sich hier nur um eine Hilfserwägung, die das angefochtene Urteil nicht trägt« Wenn das Berufungsgericht andererseits von einer Verpflichtung der Pächterin ausgeht, das Theater auch zu betreiben, so liegt das im Rahmen der tatrichterlichen Auslegung eines Individualvertrages. rufungsgericht aus Handlungen der Beklagten Folgerungen auf den Bestand des Vertrages zieht, den diese auch als Treuhänderin nicht hätte in Frage stellen dürfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht maßgebend ^ auf den tatsächlichen Vorgängen seit dem Zusammenbruch des Jahres 1945* Dabei kann das Einverständnis der Beklagten mit dem vorübergehenden Geschäftsbetrieb des Klägers aus-geschaltet werden. Zurückzuweisen ist insbesondere noch die Auffassung, dem I Kläger sei zuzu demuten gewesen, am Vertrage festzuhalten, da er seine Iler ausgabeklage gegen die S^mptino nicht habe durchführen können und somit auch bei Lösung des Pachtvertrages nicht wieder in den Besitz des Theaters habe gelangen können. Abgesehen von der bereits vorstehend bescliiede-nen Auffassung, ein solcher scheide deshalb aus, weil der Pachtvertrag vom Jahre 1943 rechtsbeständig gewesen sei, kommt hier die schon erwähnte Verteidigung der Beklagten in Betracht, sie habe bei der Vfeiterverpachtung auf Befehl der Besatzungsmacht gehandelt. Juli 1945» von der "Anordnung" des S^HBHBBkinos Kenntnis genommen zu haben, und die Ablehnung des Bev/eisantrages der Beklagten, Bürgermeister Dr. un(* äen damaligen Dolmetscher als Zeugen darüber zu vernehmen, daß ein Oberstleutnant das Lichtspieltheater "im Kamen der Roten Armee" Vieles spricht dafür, daß die Gesellschaft, die hier alsbald nach der Besetzung Deutschlands in dem für sie feindlichen Ausland tätig wurde, den sowjetischen Staat selbst auf !ihrem Aufgabengebiet repräsentierte« Wie aus ihrem Schreiben vom 25» Juni 1945 an den Bezirksbürgermeister des Verwaltungsbezirks Köpenick hervorgeht, trat für sie ein Oberstleutnant Ipppf als Organ oder sonst vertretungsberechtigte Person auf® Y/enn dieser Offizier der Roten Arnoe in den ersten Monaten nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 den "Wunsch” der S^mp^pcino aussprach, "mit Untersbützung der politischen Abteilung der Zentral-Kommandantur der Stadt Berlin" das lichirspieltheater "Eppt" in eigene Verwaltung zu übernehmen, und die Erfüllung dieses Wunsches zu einem nahen, sogar mit Uhrzeit bestimmten Termin erwartete, so liegt die Annahme nicht fern, daß hinter diesem Wunsch ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht selbst stand. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch die weitere Rüge wegen des nicht erledigten Bev/eisantrages begründet i3t, mit dem die Beklagte noch eine ausdrückliche Beschlagnahme durch die Rote Armee vom 17» August 1945 dartun wollte. Baß diese erst nach dem Abschluß des Pachtvertrages ausgesprochen sein würde, wäre zwar schon aus dem Grunde unerheblich, weil die das Lichtspieltheater erst am 17. Ba die Revision zwar den § 139 ZPO als verletzt ansieht, aber zu vorliegender Frage keine konkrete Rüge erhebt, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine Klarstellung bezw. Sollte das Berufungsgericht auch bei der erneuten Prüfung dazu gelangen, einen enteignungsgleichen Eingriff der Beklagten aus eigener Machtvollkommenheit anzunehmen, so wird es vor der Bejahung eines Entschädigungsanspruchs zu prüfen haben, ob dem Kläger hierdurch ein besonderer Schaden entstanden ist, und zwar ob dies etv/a deshalb nicht der Fall ist, weil ihm nach Auflösung des Pachtvertrages Schadensersatzansprüche aus Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten feststellen könnte, als Rechtsnachfolgerin oder aus sonstigen Gründen für die entsprechenden Verpflichtungen der E^^(BB(§-Gesellschaf t mit beschränkter Haftung auf Grund der Rechtslage im Jahre 1945 oder etwa der späteren Gesetzgebung auf dem Gebiete des Filmvermögens des Deutschen Reiches einzustehen. Bejaht dagegen das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch erneut, dann ist zu den weiteren Rügen der Revision zu sagens Eine Umstellung im Verhältnis von zehn Deutscher Reichsmark zu einer deutschen Mark scheidet aus (BGHZ 11, 156j 12, 357)» Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob diese Frage ausnahmsweise schon in diesem Abschnitt des Verfahrens vom Berufungsgericht behandelt werden soll und darf (vgl BGHZ 10, 361)., ■'* Sollte das Berufungsgericht alle übrigen Klagbegründungen verneinen, so würde die vorstehende Frage allerdings bei dem Bereicherungsanspruch des Klägers von Bedeutung sein« In diesem Falle wird das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten und das Beweisergebnis, insbesondere die Aussage des Zeugen Baensch zu würdigen haben. Auch der Angriff der Revision gegen die Auffassung, die Beklagte sei nicht zufolge eines Annahmeverzugs des Klägers von ihrer Leistungspflicht befreit worden, betrifft in erster Linie den Bereicherungsanspruch, indem die Beklagte die vereinnahmten Pachtzinsen nicht an den Kläger v/eitergelcitet hätte* Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht hier an, ein wörtliches Angebot der Beklagten hätte den Kläger nur dann nach § 295 33GB in Annabmeverzug versetzen können, wenn dieses Angebot nach der Weigerung, Zahlung anzunehmen, wiederholt worden wäre. Ergibt die erneute Prüfung, daß das Lichtspieltheater des Klägers durch die Besatzungsmacht beschlagnahmt worden ist, dann wird das Berufungsgericht dessen Vortrag noch gemäß § 839 BGB zu prüfen haben. Denn dieser hat sich zur Begründung des Klaganspruchs auch darauf berufen, die Beklagte habe der Besatzungsmacht gegenüber wahrheitswidrig sein Theater als Heichsvermögen und ihn seihst als politisch belastet bezeichnet, was das Vorgehen der Besatzungsmacht ausgelöst hätte« Auch die übrigen Klaggründe werden in diesem Pall unbeschadet der Beurteilung der Anschlußrevision noch zu bescheiden sein« BGHZ 13, 81 nicht mit abgedruckt, und vom 14« Hai 1954 - VZR85/53 - S 18)o Bas Berufungsgericht spricht sich andererseits auch nicht darüber aus, daß die offen geblic— bencnKlaggründe keinesfalls weitergehen können als der für gerechtfertigt erklärte Anspruch (vgl Urteil des BUH vom 9« Juli 1953 ~ III ZR 321/51 - IM Nr 5 zu ZPO § 304)« Bio mscklußrevision wird auch nicht etv/a dadurch unzulässig, daß das Berufungsgericht nach der Entscheidung über die Revision an sich schon gehalten ist, auch den Bereicherungsanspruch neben den übrigen Klagbegründungen zu ■prüfen* 2 c ,Ba das Be: ufungsgericht den Bereicherungoanspruch nicht prüft und dessen Berechtigung auch nicht ohne weiteres zu verneinen ist, ist die Anschlußrevision auch begründet« Baß die Beklagte aus dem Betrieb des Lichtspieltheaters des Klägers von der SflHHjHjkino Pachtzinsen bezogen hat, ist un- Dagegen könnte der Tatbestand des § 812 BGB dann erfüllt sein, wenn die Beklagte das Lichtspieltheater des Klägers, mithin eine fremde Sache, unbefugt verpachtet und damit den Pachtzins ohne rechtfertigenden Grund auf Kosten des Klägers erlangt hätte (vgl BGB RGRK, 10. Aufl, § 812 Anm 2 c S 651)« Dabei würde freilich noch zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Umfange ein Bereicherungsanspruch durch einen enteignungsgleichen Eingriff der Beklagten, der ihre Verpflichtung zur Entsöhädigung ausgelöst hätte, oder durch ein Handeln der Beklagten auf .einen konkreten Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht berührt werden könnte« Daß andererseits die Beklagte von einer etwaigen Verbindlichkeit -gegenüber dem Kläger nicht etwa infolge seines AnnahmeVerzugs und infolge des Verlustes ihrer Kontenbestände im Sowjetsektor Berlins befreit worden ist, stellt das Berufungsgericht fest« Die Rügen der Beklagten gegen diese Auffassungen sind nach dem oben unter B III Ausgeführten unbegründet. Von der oben bereits angestellten Erwägung abgesehen, wird das Berufungsgericht noch das Vorbringen der Beklagten zu prüfen haben, die Pachtzinsen seien ihr nicht zur freien Verfügung und insbesondere unter dem ausdrücklichen Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht gezahlt worden, die Beträge keinesfalls an die Eigentümer der gepachteten Theater, hier also an den Kläger, weiterzugeben. Auch zur Anschlußrevision ist daher die Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht geboten, um ihm Gelegenheit zu geben, den Grund auch des Bereicherungs-anspruclis des Klägers nachzuprüfen, falls die erneute Verhandlung wiederum die Berechtigung einer oder mehrerer der übrigen Klagbegründungen ergibt*
YZR 99/54 ✓ Verkündet am 22o Februar 1956 Hlor:Cine ist er, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Berlins, vertreten durch den Senator für Volksbildung, Mi Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen den Filmtheaterbesitzer Walter Fl ^■■■■■iBtraße ' in B Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, ' - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Oechßler, Br. Großmann, Br. Spieler und Br. Rothe. für Recht erkannts Auf die Revision und die Anschlußrevision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. April 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Vavi ‘DoAivf* n fWAfp An ,1 . t •r Tatbestand Der Kläger errichtete im Jahre 1932 auf seinem Grundstück P^pHBstraße in BfPUHI ein Licht- spieltheater "FBHt"« Das Grundstück liegt im sowjetischen Sektor von Berlin. Im Jahre 1949 wurde das dortige Vermögen des Klägers samt diesem Theater von den dortigen Machthabern entschädigungslos enteignet. Der Kläger betrieb seinerzeit noch vier weitere Lichtspieltheater. Auf Grund einer Anordnung vom 12. Februar 1942, nach der niemand mehr als vier Lichtspieltheater betreiben durfte, verlangte der Präsident der Reichsfilmkammer am 1. April 1942 vom Kläger die Angleichung an diese Bestimmung mit der Anweisung, Verhandlungen nur durch die Fachgruppe "Filmtheater” oder mit ihrer Genehmigung - die reichseigenc Deutsche Filmtheater-Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgenommen - zu führen. Der Kläger verpachtete darauf das Lichtspieltheater "FBHV samt Inventar gemäß Vertrag von 16. Juli 1943 an diese reichseigene Gesellschaft bis zu dem 31c Dezember 1950. Der Pachtzins betrug 15 v H der Bruttoeinnahmen abzüglich Lustbarkeitssteuer unter Garantie einer Mindestpacht von 32 000 Reichsmark jährlich. Die ünterver-pachtung des Gesamtbetriebes oder die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Pachtverträge an Dritte - eine Tochtergesellschaft der Pächterin ausgenommen - bedurfte der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Klägers (§ 14)* Die Pächterin ist eine Tochtergesellschaft der Uj Film AG, diese wieder eine solche der UfB-Film-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile der Cautio- # Treuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehörten. Die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft standen dem Deutschen Reich zu. Im Mai 1945 setzte der Kläger das beschädigte Lichtspieltheater "FH^", dessen Pächterin durch den Zusammenbruch handlungsunfähig geworden war, instand und betrieb es vom Juni 1945 ab selbst» i Der Magistrat der Stadt Berlin übernahm durch/Beschluß über die Neuordnung des Deutschen Filmschaffens vom 25» Juni 1945 den gesamten Besitz der reichseigenen U^miFilm AG in seine Verwaltung« Am 28« Juni 1945 erließ er sodann.eine Verordnung 11 Filmausschuß” (V0H1 33) , durch die er den Filmaus- ^ schuß bezwo den Präsidialrat der Kammer der Kunstschaffenden mit der Neuordnung des deutschen Filmwesens beauftragte« Als Voraussetzung forderte er darin die sofortige Liquidation sämtlicher "früherer reichsmittelbaren" Firmen, wie der im, uswo Der Filmausschuß und der Stadtkämmerer wurden beauftragt, binnen 48 Stunden Treuhänder für diese Firmen zu benennen. In dem damals noch ausschließlich sowjetisch besetzten Berlin trat eine "Vertretung in Deutschland” der Sojusintorg-kino auf, für die ein Oberstleutnant L^d^ zu dem Teil auch ein gewisser zeichnete. Diese schrieb am 25» Juni 1945 an den Bezirksbürgermeister des Verwaltungsbezirks et® * sei notwendig, "die Aufführung der russischen Filme in den repräsentativsten Filmtheatern sicherzustellen". Weiterhin "wünschte sie deshalb mit Unterstützung der politischen Abteilung der Zentral-Kommandantur der Stadt Berlin die im Ee-cirk gelegenen, ehemals u9~r4lfe nazi-eigenen Filmtheater (folgt Angabe des Lichtspieltheaters in eigene Verwaltung zu übernehmen"• Ferner bat sie um Entsendung eines Beauftragten zur'Übernahme am 2. Juli 1945, 11 Uhr vormittags* Der Bezirksbürgermeister bestätigte am 2. Juli 1945, von dieser "Anordnung" Kenntnis genommen zu haben u« a. mit dem Eemerken, daß die Übernahme ab 1. Juli 1945 erfolge« 5 i 4 Am 4. Juli 1945 verpachtete der Magistrat der Stadt Berlin auf Grund des Beschlusses vom 25* Juni 1945 zweiund-zv/anzig Lichtspielhäuser der m, darunter auch das des Klägers an die S^mi^^cino Jahre gegen einen Pachtzins von 10 v H der Nettoeinnabmen. Demgemäß forderte die Pächterin den Kläger mit Schreiben vom 9- Juli 1945 auf, am 11d Juli 1945> 11 Uhr vormittags, alle Unterlagen heraus— zugeben und alle seit dem 4* Juli 1945 getätigten Einnahmen abzuliefern o. Der Kläger bezeichnete diese Verpachtung der Pacht er in und dem Magistrat der S.tadt Berlin gegenüber mit Schreiben vom 12- und 20- Juli 1945 als Irrtum und machte letzterem gegenüber auch die Nichtigkeit des Pachtvertrages vom 16. Juli 1943 wegen Sittenwidrigkeit geltend, sprach auch dessen Anfechtung wegen Drohung aus. Diese Erklärungen .gab er am 20« Juli 1945 auch gegenüber der SfB MHKcino ab. Der Magistrat der Stadt Berlin wies das Vorbringen des Klägers am 24*. September 1945* als unbegründet zurück. Sep- hn Nachdem die S^^^HB^ino mit Schreiben vom 27 tember 1945 die Übergabe äes Lichtspieltheaters verlangt hatte,* versuchte der Kläger, gegen sie Klage zu erheben, zunächst mit dem Anträge festzustellen, daß sie nicht Pächterdn bezv/. Unterpacht er in geworden sei, später - nachdem sie die Herausgabe erzwungen hatte - u. a„ auf Herausgabe des Theaters. Die sowjetische Militärregierung verweigerte indessen am 24. Dezember 1947 die Ermächtigung zur Klage, In dieser Sache erteilte der Magistrat der Stadt Berlin - Abteilung für Volksbildung, Film— und Bildstelle -ar 11. Januar 1946 dem Prozeßgericht die Auskunft, die Berliner Niederlassung der Gesellschaft sei von den sowjetischen Besatzungsbehörden eingerichtet worden und stehe zu diesen in engster Verbindung. Seit der erzwungenen Inbesitznahme am 17 * Oktober 1945 betreibt die Sojusintorgkino, später unter der Firma SoM|| film, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das lichtspiel-theater des Klägers. Bis etwa Ende 1948 hat sie auch Pachtzins an die Beklagte bezahlt* Im Jahre 1946 erhob der Kläger gegen die Stadt Berlin Klage auf Feststellung, daß sie nicht berechtigt sei, sein Lichtspieltheater zu verpachten, und daß ihr Pachtvertrag vom 4= Juli 1945 ihm gegenüber unwirksam sei. Diese Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg, da sein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung verneint wurde. Nunmehr fordert der Kläger von der Beklagten v/egen der Verpachtung seines Lichtspieltheater^ Zahlung eines Teilbetrages von 20 000 DM der Bank Deutscher Länder, hilfsv/eise von 100 000 DM der Deutschen Notenbank, nebst 4 v H Zinsen seit 1. August 1948 seiner Gesamtforderung, die er wie folgt begründets Der Pachtvertrag mit der Seilschaft mit beschränkter Haftung vom 16. Juli 1943 sei auf Grund der als ein "Ausnahmegesetz” anzusehenden Anordnung des Präsidenten der Reichsfilmkammer vom 12* Februar 1942 unter Zwang, insbesondere der Drohung zustandegekommen, ihn bei Weigerung in ein Konzentrationslager zu bringen. Er (Kläger) habe der NSDAP ferngestanden und sei überzeugter Antifaschist gewesen. Das damalige Vorgehen gegen ihn habe ihm entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen sein Lichtspieltheater "Fd^" entzogen. Der Pachtvertrag sei daher v/egen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen. Mindestens sei er v/egen Drohung anfechtbar gewesen; die Anfechtung habe er im Jahre 1945 wiederholt ausgesprochen. Der Pachtvertrag sei aber auch mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 infolge Aufhebung i «'■er nationalsozialistischen Gesetzgebung unwirksam geworden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, seinen Betrieb im Jahre 1945 an die Sfjm^^jkino zu verpachten, zu demal er (Kläger) politisch völlig unbelastet gewesen sei? die Eeklagte müsse daher mindestens für den ihm entgangenen Gewinn einstehen. Sei.der Pachtvertrag vom Jahre 1943 aber als wirksam und fortbestehend anzusehen, dann habe die Beklagte entweder als Rechtsnachfolgerin oder als Treuhänderin des Deutschen Reiches diese Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Insbesondere hätte sie gegen § 14 verstoßen, der die Weiter-verpachtung an seine Genehmigung gebunden habe. Habe die Eeklagte bei der Weiterverpachtung in Ausübung Öffentlicher Gewalt gehandelt, dann sei sie gemäß' § 839 BGB für den Schaden haftbar. Die sowjetische Besätzungsmacht habe die Verpachtung < * • nur der (reichseigenen) U^-Betriebe und der Betriebe von Per-* teigenossen gefordert. Trotz seiner (des Klägers) ausdrücklichen Vorstellung habe die Beklagte nicht nur unterlassen, den Irrtum der Besatzungsmacht be zw. der Sf^^^fpcino auf-suklären, sondern sogar sein Theater als Ufa-Betrieb und ihn (Kläger) als Faschist bezeichnet» Durch die Weiterverja chtung des Betriebes gegen seinen Willen habe sich die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag schadensersatzpflichtig gemacht• i i ] Rehme man aber einen rechtmäßigen Verwaltungsakt der Beklagten anj dann stehe ihm eine angemessene Entschädigung wegen "Aufopferung1* zu. Infolge Einnahme des Pachtzinses der SMHHHBkino sei die Beklagte als Begünstigte anzusehen» i Mindestens hafte die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung, weil sie 10 v H der Einnahmen des Betriebs laufend erhalten, aber nicht an ihn (Kläger) abgeführt habe. Hilfsweise verlange er die Zahlung des Pachtzinses, den die SflBIBBkin0 an die Beklagte gezahlt habe« Die 3eklagte sei mit der bis Ende 1948 unter einem gemeinsamen Magistrat bestehenden Gebietskörp er schaft identisch und hafte daher für den Schaden« Dieser bestehe zunächst in dem Betrag, den die Beklagte als Pachtzins in den Jahren 1945 bis 1948 erhalten habe (= 10 v H von 1 567 746,60 Reichsmark = 156 774,66 Jeichsmark, umgestellt auf 15 677,46 DM der Bank Deutscher Länder)« Weitere 4 322,54 DM der Bank Deutscher Länder foidere er als. Teilbetrag seines sonstigen Schadens bezw« als Anspruch au.s unechter Geschäftsführung«. Die Beklagte hat ihren Abweisungsantrag wie folgt begründet s Von einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Pachtvertrages vom 16« Juli 1943 könne keine Rede sein. Die Roohfce aus diesem Vertrage aber hätten zu dem Ü^-Vermögen gehört, seien also Reichsvermögen gewesen« Durch die sowjetische Besatzungsmacht sei ihr (der Beklagten) die Treuhond-schaft über dieseB Vermögen übertragen worden. Durch eine weitere Anordnung sei sie gezwungen worden, die Filmtheater iieses Vermögens, mithin auch das ? sin die Icino zu verpachten« Dieses Pachtverhältnis könne nicht als '-ivilreclitliches beurteilt werden« Der Vertrag beruhe allein auf dem Befehl der Besatzungsmacht, der lediglich in die Form eines Vertrages gekleidet gewesen sei und dem sie sich nicht habe entziehen können« Diese völlig neue Rechtsgrundlage stehe einer Beiücksichtigung der Bestimmungen des Pachtvertrages vojn 16« Juli 1943 entgegen» Es treffe nicht zu, daß sie der Besatzungsmacht falsche Angaben gemacht habe« Soweit die ^^t zinsen ari sie gezahlt habe, habe sie diese für das treuhänderisch verwaltete Reichs-venaögen vereinnahmen müssen, über das sie keine Verfügungsgewalt habe. Entgegen dieser Anordnung habe sie jedoch vor der Spaltung Berlins dem Kläger Zahlungen angeboten; dieser habe sie jedoch abgelehnt. Später seien Zahlungen von der Besatzungs fr nacht ausdrücklich verboten v/orden. Die bezahlten Beträge be- fänden sich ausschließlich im Besitz der Verwaltungsstellen des Sowjetsektors. Durch die Enteignung des Klägers gemäß dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten, -der Kriegsverbrecher und Nazi-aktivisten des Magistrats vön Groß-Berlin (Sowjetsektor) vom 83 Februar 1949 (VÖB1 I 34)'i.V. mit der Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 vom 14o November 1949 (V0B1 I 425)sei auch sein Lichtspieltheater "Forum” mit den bei den Verwaltungsstellen des Sowjetsektors ruhenden Pachtzinsen entschädigungslos einge-P zogen worden. Die Klagansprüche seien überdies verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen• Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entschei-dunc.sgründen hat es dazu ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf eine angemessene Entschädigung wegen eines einer Enteignung gleichkormenden Eingriffs der Beklagten in sein Vermögen sei gemäß Art 153 Weim Verf begründet. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben und hat sich ihm mit dem Anträge angeschlossen, die Klage auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, als sie auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt ist* Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision. Die Parteien sind darüber einig, daß der Kläger alle einzelnen Klagbegründungen gleichwertig vorgetragen und sich insbesondere auf ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht nur hilfsweise bezogen hatc 1. Das Berufungsgericht weist zunächst die Auffassung des Klägers zurück, sein Pachtvertrag mit der D Juli 1943 sei gemäß § 138 BGB nichtig. Im Inhalt dieses Ver- bildet es keinen Verstoß gegen das Gefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Umstände, unter denen der Kläger zu dem Abschluß des Vertrages durch Anordnung der Reichs filmkammer veranlaßt worden ist, können seiner Auffassung nach hier nicht berücksichtigt werden. Es hält sie aber auch nicht für hinreichend, umden Vertrag als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen zu lassen. Es verneint aber auch eine Anfechtbarkeit des Vertrages v/egen widerrechtlicher Drohung. Die Anordnung des Präsidenten der Reichs fiImkammer vom 12. Februar 1942, nach der niemand mehr als vier Lichtspieltheater betreiben durfte, sieht sie als eine Beschränkung der Gewerbeausübung an, die auch in Entscheidungsgründei A ■Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 16. trages, wie er allgemein abgeschlossen zu werden pflege, nicht totalitär regierten Staaten aus wirtschaftlichen Gründen möglich sei» Die Durchführung dieser Anordnung, so meint ■?g ..eiter, hätte durch den Entzug der Befugnis zu dem Betrieb des betreffenden Theaters erzwungen werden können, so daß es gar nicht einer besonderen "Drohung" gegenüber dem Kläger bedurft hätte» Dessen Behauptung, seinem Vertreter, Rechtsanwalt sei bei den Verhandlungen mit der Verbringung ces Klägers in ein Konzentrationslager gedroht.worden, stehe seine IQagschrifb im Rechtsstreit 10« 0* 176/46 des Land- , gerichts Berlin gegenüber» In dieser habe der'Kläger nur vör-getragen, bei Rechtsanwalt sei der Eindruck entstanden, daß der Kläger mit seiner Abholung zu rechnen hätte, wenn er dem Verlangen des Beauftragten des Propagandaministeriums nicht nachgäbe» Die vom Kläger benannten Zeugen könnten nur wiedergeben, was der inzwischen,verstorbene Rechtsanwalt Y«r^^ dem Kläger erklärt hßbe* nicht aber das, was die Beauftragten des Propagandaministeriums geäußert hätten» Das reiche aber nicht aus^,um eine Drohung im Sinne’des '§ 123 BGB zu beweisen» Das Berufungsgericht nimmt auch keine Unwirksamkeit des Pachtvertrages vom 16« Juli 1943 zufolge des Kontrollrats-gecatzes Nr« 60 an» Es meint, selbst wenn dieses mit der Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung einer vorläufigen Filinkammer vom 14> Juli 1933 (RGBl I 483) und des Lichtspielgesetzes vom 16o Februar 1934 (RGBl I 95) einschließlich aller darauf beruhenden Gesetze, Ausführungsvorschriften, Verordnungen und Erlasse rückwirkende Kraft hätte, würden dadurch nicht die privatrechtlichen Verträge beseitigt sein, lio auf Grund der aufgehobenen Gesetzgebung abgeschlossen worden seien« 11 - Es lehnt aber auch eine Auflösung dieses Pachtvertrages zufolge Wegfalls seiner Geschäftsgrundlage ab« Denn, so führt es unter Berufung auf BGHZ 7, 258 [243] aus, der Zusammenbruch des Reiches als solcher sei nicht als Wegfall der Geschäft sgrundlage anzusehen0 Die DfÜI^ schaft mit beschränkter Haftung sei auch durch den Zusammenbruch nicht aufgelöst v/orden, hätte allerdings nicht mehr tätig werden können«■ Ihr Pachtvertrag sei Bestandteil des Reichsvermögens gewesen, das der Beschlagnahme d.es Gesetzes Nr 52 der Militärregierung und des Befehls Nr 124 der sov/jeti-' sshen Militär-Administration unterlegen habe« 2« Das Berufungsgericht sieht den Pachtvertrag vom 36. Juli 1943 aber gemäß §§ 275, 323 Abs 1 BGB als erloschen an» Dabei geht es von der vertraglichen Verpflichtung der Pächterin aus,das Lichtspieltheater "PflPK zu betreiben, v*ozu diese nach dem Zusammenbruch und der Beschlagnahme des Reichsvermögens selbst nicht mehr in der Lage gewesen sei und wobei gar nicht abzusehen gewesen sei, ob ihr dies jemals wieder möglich sein würde» Auch ein Treuhänder, so meint es weiter, hätte daher das Lichtspieltheater für die Pächterjin nicht betreiben dürfen, was der Magistrat der Stadt Berlin auch darüber hinaus gar nicht beabsichtigt habe. Denn er habe ja zugelassen, daß der Kläger den Betrieb bis Oktober 1945 für eigene Rechnung geführt hätte, und zu dem anderen den Betrieb verpachtet. Dessen (jberlassung an* einen Dritten hätte aber gegen § 14 des Pachtvertrages verstoßen. Der Kläger hätte die .dort vorgeochriebene Genehmigung niemals erteilt, wie aus seiner eigenen Betriebsführung und seinem späteren entschiedenen Widerspruch hervorgehe. Der Magistrat der Stadt Berlin habe nach seinem eigenen Vorbringen sich auch gar nicht als Treuhänder gefühlt, sondern den Pachtvertrag mit * • der auf völlig neuer Grundlage ohne Berücksich- tigung früherer Vertragsvereinbarungen abgeschlossen. Unerheb- i lieh sei, ob er dabei auf Wunsch dieser Gesellschaft bezw. der sowjetischen Besatzungsmacht oder aus eigenem Willen gehandelt habe« Biese Behinderung der Bf^^^^S^^HH^Gesellschaf t mit beschränkter Haftung und ihres «'Treuhänders stellt das Berufungsgericht einer dauernden Leistungsunmöglichkeit im Sinne der §§ 275, 323 Abs 1 BGB gleich, da dem Kläger die Leistung aus dem Pachtverträge unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben nicht mehr zu demutbar gewesen sei. Es berücksichtigt die große Gefahr, daß der gut eingeführte Betrieb des "FBBI' dur°k Nichtinganghalten oder durch Überlassen an Dritte hätte erheblich leiden können, während der Kläger bei eigenem Betrieb im eigenen Interesse alles getan haben würde, ihn in der bisherigen Form zu erhalten uud noch zu steigern. Demgemäß nimmt es die Befreiung beider Teile von ihren Vertragspflichten und das Erlöschen des Schuldverhältnisses an. 3. Auf Grund des Beschlusses des Magistrats der Stadt Berlin über die Neuordnung des Deutschen Fimschaffens vom 25- Juni 1945 und besonders seiner Verordnung "Filmausschuß” vom 28. Juli 1945 (V0B1 33) nimmt das Berufungsgericht sodann an, hiermit sei ein allgemeiner Eingriff in die Bcchtssphäre der Betroffenen und kein Einzeleingriff bezweckt gewesen. Soweit von diesen Beschlagnäbmeanordnungen gegen den Kläger Gebrauch gemacht worden sei, so führt es weiter aus, habe es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre gehandelt. Denn nach dem Erlöschen des Pachtvertrages vom 16. Juli 1943 sei kein beschlagnahmefähiges Vermögencob-jekt mehr vorhanden gewesen. Andererseits habe auch der Kläger unstreitig keinerlei Verfügungsbeschränkungen unterlegen, da er nicht Mitglied der NSDAP oder sonstiger NS-Organisationen -13- gewesen sei. Dieser Eingriff habe seine Grundlage nicht mehr in den angeführten Anordnungen gehabt und mit ihnen keine Einheit mehr gebildet, sondern einen selbständigen Eingriff in die Hechte des Klägers dargestellt» Durch die Verpachtung seines Theaters an die kino sei dem Kläger die Nutzung entzogen und ihm dadurch . über die allgemeine gesetzliche Begrenzung der Herrschaftsbefugnis hinaus ein besonderes, ihn im Vergleich zu anderen ungleich treffendes Opfer auferlegt worden. Ein solcher Eingriff in die private Rechtssphäre müsse nach Inhalt und Wirkung als einer Enteignung gleichkommend angesehen werden. In entsprechender Anwendung des Art* 153 Weim Verf stehe daher dem Kläger als Betroffenem ein Entschädigungsanspruch zu, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Beklagte schuldhaft genandelt habe oder nicht. #4 4. Den Einwand der Beklagten, sie habe die Verpachtung auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht vornehmen müssen, weist das Berufungsgericht zurück. In dem entsprechenden "Wunsche" der S^pmp^ino* erblickt es keine Beschlagnahme» Diese, so führt es weiter aus, habe sich auch keineswegs so ^ verhalten, als wenn eine Beschlagnahme erfolgt sei. Sie habe mit der Beklagten einen Pachtvertrag abgeschlossen und sich auch nur als Pächterin gefühlt, indem sie den vereinbarten Pachtzins an die Beklagte abgeführt habe. Daß sie die Übergabe des Theaters erzwungen habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie sich auf den Pachtvertrag hätte berufen können, also insoweit nicht aus eigenem selbständigen Recht gehandelt habe. Die Verpachtung des Theaters sei daher keine Anordnung der Besatzungsmacht. Nach dem Wortlaut der Anlage zu dem Vertrage habe der Pachtvertrag seine Grundlage auch in dem Beschluß des Magistrats der Stadt. Berlin vom 25. Juni 1945» jr I -14- ) » N. Im übrigen käme es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Pachtvertrag auf Veranlassung der S^m^^kino oder aus eigener Verantwortung der Beklagten abgeschlossen worden sei« Die Beklagte habe auch selbst die Unrechtmäßigkeit der Verpachtung in ihrem Schreiben vom 13- September 1948 (an die mit der Erklärung anerkannt y ihr Pacht- vertrag beruhe auf einem Irrtum. Sie habe auch nicht verkannt, daß dem Kläger Ansprüche auf die Pachtzinsen zu-sfcänden (vgl. Schreiben vom 24- September 1945 und vom 6.Oktober 1948). An der Rechtslage werde auch nichts durch die rückwirkende Kraft des Befehls Nr 124 (der sowjetischen Militär-Administration) vom 30« Oktober 1945 geändert. Denn der Pachtvertrag vom 19- Juli* 19.43 habe als Vermögens stück des Reiches nicht mehr bestanden. Er hätte mithin auch nicht durch diesen Befehl der "Verstrickung" mit rückwirkender'Verfügungsbeschränkung verfallen können. 5- Zur Zahlung der Entschädigung erachtet das Berufungsgericht grundsätzlich den durch die Enteignungsmaßnahme Begünstigten für verpflichtet. Als solchen sieht sie hier allein die Beklagte an, da ihr der Nutzen aus der Verpachtung zugestanden habe und ihr der Pachtzins auch tatsächlich zu demindest bis 1948 zugeflassen sei. Dabei hält es für unerheblich, ob die Beklagte den Pachtzins als Treuhänderin entgegengenommen habe; denn ihr Treuhandverhältnis für die D^mB sellschaft mit beschränkter Haftung hätte im Rahmen des Pacht-vei’trages einer tatsächlichen Grundlage entbehrt. 6. Das Berufungsgericht lehnt schließlich die Auffassung der Beklagten ab, sie sei nach Ablehnung der dem Kläger angebotenen Zahlung von einer etwaigen Verbindlichkeit des- halb befreit, weil die eingegangenen PachtZinsbeträge sich in der Verfügungsmacht der Verwaltungsstellen des Sowjetsektors von Berlin befänden. Es läßt es dahingestellt, ob der Kläger wirklich die Annahme von Zahlungen ver weigert habe, wogegen die Schreiben der Beklagten vom 60 Oktober und 24* November 1948 sprächen. Es verweist darauf, daß nicht festetehe, ob die Eeklagte dem Kläger Zahlung tatsächlich angeboten habe, da ein wörtliches Angebot nur dann genüge, wenn der Gläubiger (zuvor) erklärt habe, die Leistung nicht annebmen zu wollen. Als entscheidend sieht es an, daß die Eeklagte die dem Kläger zustehenden Beträge nicht irgendwie ausgesondert habe. Unter den nach dem Schreiben vom 24« November 1948 bei der Stadt-hauptkasoe "hinterlegten" PachtZinsbeträgen versteht es lediglich bei dieser Kasse eingezahlte Beträge, wobei kein Anhaltspunkt vorhanden sei, daß dies auf einem besonderen Konto des Klägers geschehen sei. Aber selbst eine solche Maßnahme sieht das Berufungsgericht nicht als ausreichende Konkretisierung einer Geldschuld an.. Vielmehr will es eine Befreiung der Beklagten von der Schuld nur dann annehmen, wenn sie das Geld unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt hätte»*" B (Zur Revision) Bas Berufungsgericht erörtert nicht ausdrücklich die Frage, oo und in welchem Umfange die Eeklagte für Maßnahmen des Magistrats der Stadt Berlin im Bereich des Sowjctccktors im Jahre 1945 einzustehen hat, während das Landgericht sie geprüft und bejaht hat. Indem aber das Berufungsgericht den Klaganspruch - wenn auch nur aus einer der vorgetragenen Begründungen - dem Grunde nach für gerechtfertigt erkläre, schließt es sich insoweit dem Landgericht an* Die Revision erhebt keine Einwendungen* .Es kann deshalb auch dahin stehen, ob die Rechtsgrundsätze zur staatlichen Entwicklung Berlins der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen« II« Die Revision rügt, das Berufungsgericht beurteile > die Rechtslage nicht nach dem Gesetz Nr 52 d.er Militärregierung, sondern nur nach dem Befehl Nr 124 der. sowjetischen Militär-Administration vom 30« Oktober 1945? obwohl es feststelle, daß der Pachtvertrag vom 16« Juli 1943 als Bestandteil des Reichsverinögens der Beschlagnahme auch des Gesetzes Nr 52 unterlegen habe« * Diesem Ausgangspunkt der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts betrifft zwei verschiedene Prägen. Es bezeichnet einmal den Pachtvertrag als Bestandteil des Reichsvermögens, indem es die Eigenschaft der ^BBBBBHH*esellcchaf t mit beschränkter Haftung als einer reichseigenen Gesellschaft näher begründet« Zum anderen führt es ganz allgemein aus, daß das Reichsvermögen der Beschlagnahme der beiden erwähnten Bestimmungen der Besatzungsmächte unterlag« Das ist ohne Zwang nur dahin zu verstehen, daß damit gesagt sein soll* der einzelne Gegenstand des ReichsVermögens habe je nach seiner Örtlichen Lage der Beschlagnahme nach der einen oder nach der anderen Vorschrift der Besatzungsmächte unterlegen« Der Geltungsbereich des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung erstreckt sich nur auf das Gebiet Deutschlands, das von den drei westlichen Besatzungsmächten besetzt worden war, demgemäß in Berlin nur auf die drei westlichen Sektoren (Dölle-Zweigert, Gesetz Nr 52 S 4), während in den sowjetisch besetzten Teilen.Deutschlands und auch Berlins die Befehle Nr 124 und 126 der sowjetischen Lilitär-Administration galten* Das Lichtspieltheater "Forum" in lCöpenick hat niemals im Besatzungsbereich einer der drei Westmächte gelegen* Wenn auch nicht übersehen werden darf r daß Gegenstand der Beschlagnahme nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht das Theater selbst, sondern die Hechtsstellung der reichseigenen Gesellschaft aus seiner Verpachtung durch den Kläger war, so kann daraus noch nicht ein Eelegensein des Pachtverhältnisses im Geltungsbereich des Gesetzes Nr 52 hergeleitet werden« Selbst wenn man hier den natürlichen Anhaltspunktr die Lage des Pachtgegenstandes, nicht gelten lassen, sondern auf die persönlichen Verhältnisse der Pachtparteien abstellen wollte, würde sich nichts anderes ergeben. Denn im Pachtvertrag vom 16. Juli 1943 sind als Wohnung des Klägers und als Sitz der Pächterin Örtlichkeiten angegeben, die im Sov/jetsektor Berlins liegen. Ebenso lag auch der Sitz des Magistrats der Beklagten bis zur Spaltung Berlins in diesem Sektor. Die Beschlagnahme der Rechte aus dem Pachtverhältnis und die sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen der Parteien sind daher nach den im Sov/jetsektor Berlins getroffenen Maßnahmen der dortigen Besatzungsmacht zu beurteilen, deren rechtliche Grundlage der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogen ist, wie die Revision nicht verkennt® Hiervon abgesehen könnten auch die Rügen auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung nicht durchdringen. Wie bereits ausgeführt, unterlag der Beschlagnahme nur die Rechtsstellung des Deutschen Reiches aus dem Pachtvertrag, nicht das Lichtspieltheater selbst®. Im Verhältnis zu dem Kläger als Verpächter bestimmte sich die Rechtsstellung - 18 n / der Pachterin und ihres Treuhänders sov/ie ihres etwaigen Rechtsnachfolgers mit den sich aus den Beschlagnahmeanordnungen ergehenden Einschränkungen weiterhin nach dem ^ärgerlichrechtlichen Pachtverträge. Jedenfalls konnten Treuhänder und Rechtsnaclifolger keine stärkere Stellung erlangen, als der Pachtvertrag der Pächterin einräumte» In BGHZ 17» 19 [25] hat der II. Zivilsenat aus der Sperre des SeichsVermögens gefolgert, daß für die Zeit dieser Sperre keine Aufrechnungsgrundlage bestanden habe. In BGHZ 15» 209 [212] hat der I.. Zivilsenat auch eine Rücktrittserklärung des selbst der Sperre nicht unterliegenden Vertragsteils grundsätzlich als dem Art II MilRegGes 52 zuv/iderlaufend erachtet. Er hat jedoch eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen Gestaltungsrechte für gerechtfertigt angesehen, die von den durch die Sperre nicht Betroffenen bei der Lösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier eines Ver- 4 * lagsvertrages) ausgeübt werden« Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, durch eine derartige Lösung des Vertrages erfahre das der Kontrolle unterstehende Vermögen keine zusätzliche Minderung. Denn bereits vom Abschluß des Vertrages an, also schon vor Eintritt der Vermögenskontrolle, sei die Möglichkeit gegeben gewesen, ihn bei Auftreten eines wichtigen Grundes durch Kündigung oder Rücktritt zu beenden ,'aaO S 215) • Im Anschluß an diesen Gedankengang 1st entgegen der Revision der Auffassung des Berufungsgerichts beizu^-treten, die Sperre des Vermögens der Pächterin habe die Rechte des Klägers aus § 14 des Pachtvertrages (Genehmigungspflicht einer Unterverpachtung) nicht aufgehoben« Die Ansicht cer Revision, weder deutsche Behörden noch deutsche Gerichte hätten die Einhaltung des § 14 durchsetzen können, wenn die Militärregierung eine anderweite Benutzung des Theaters ohne Genehmigung des Klägers verfügt hätte, führt auf ein ganz anderes Gebiet, das unten noch zu erörtern sein wird, auf das des unmittelbaren Eingriffs der Besatzungsmacht« Hier genügt die Feststellung, daß Treuhänder oder Rechtsnachfolger der Rächterin auch an-§ 1^- des Vertrages gebunden war« Bas Berufungsgericht nimmt indessen die Endigung des Pachtvertrages gar nicht auf Grund einer Rechtshandlung des Klägers, sondern zufolge Eintritts tatsächlicher Umstände an, aus denen es die Lösung des Vertrages wegen nachträglicher Unmöglichkeit kraft Gesetzes herleitet« Wenn der Io Zivilsenat in der oben angeführten Entscheidung dem einen Vertragsteil sogar die Ausübung eines Gestaltungsrechts einräumt, so bestehen erst recht keine Bedenken gegen die Y/irksamkeit der gesetzlichen Folgen der nachträglichen Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrages. Auch hier handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das mit Rücksicht auf die Bemessung des Pachtzinses nach den Einnal-men der Pächterin trotz der Garantie eines Mindestpachtzinses ein besonderes Vertrauensverhältnis erforderte« Soweit nun das Berufungsgericht die Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrages annimmt, ist der Revision zwar darin zuzustimmen, die Auffassung sei unhaltbar, daß auch ein Treuhänder das Lichtspieltheater nicht hätte betreiben dürfen. Benn ein solcher v/äre nach der Beschlagnahme befugt gewesen, alle Rechte und Pflichten der Pächterin für diese auszuüben (wegen seiner Stellung vgl BGHZ 12, 380 i.385 ff_,)oIndessen handelt es sich hier nur um eine Hilfserwägung, die das angefochtene Urteil nicht trägt« Wenn das Berufungsgericht andererseits von einer Verpflichtung der Pächterin ausgeht, das Theater auch zu betreiben, so liegt das im Rahmen der tatrichterlichen Auslegung eines Individualvertrages. Die Revision rügt aber weiter, daß das Be- i i * * < i i -20 - rufungsgericht aus Handlungen der Beklagten Folgerungen auf den Bestand des Vertrages zieht, den diese auch als Treuhänderin nicht hätte in Frage stellen dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange die Beklagte im Verhältnis zur Besatzungsmacht im Jahre 1945 eine Verwaltungsbefugnis über das Vermögen der Pächterin . hatte und zu welchen Rechtshandlungen sie ermächtigt war» Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht maßgebend ^ auf den tatsächlichen Vorgängen seit dem Zusammenbruch des Jahres 1945* Dabei kann das Einverständnis der Beklagten mit dem vorübergehenden Geschäftsbetrieb des Klägers aus-geschaltet werden. Entscheidend ist, daß weder seitens der Eeklagten noch einer sonstigen Stelle als Treuhänder der Betrieb in Gang gesetzt worden ist. Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, die Zeit bis zur Verpachtung an ____ * N die sei viel zu kurz, um Schlüsse im Sinne einer dauernden Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zu ziehen. Im übrigen liegen die Erwägungen des Berufungsgerichts auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die auch den Verfahrensrügen der Revision standhält. Zurückzuweisen ist insbesondere noch die Auffassung, dem I Kläger sei zuzu demuten gewesen, am Vertrage festzuhalten, da er seine Iler ausgabeklage gegen die S^mptino nicht habe durchführen können und somit auch bei Lösung des Pachtvertrages nicht wieder in den Besitz des Theaters habe gelangen können. Aus dem Umstand, daß die sowjetische Be cat zungsmacht die Ermächtigung zur Prozeßführung gegen die russische Gesellschaft verweigerte, können keine Nachteile für den Kläger hergeleitet werden. Insbesondere führte dies nicht gemäß § 242 BGB zu einer erweiterten Stillhalte-pflicht seinerseits. Dabei kommt hinzu, daß die Weiterverpachtung an diese Gesellschaft im Rahmen der hier zu treffenden Beurteilung als Vertragsverletzung seitens der Be- klagten anzusehen wäre. Es war dem Kläger keinesfalls zuzu demuten , eine längere Ungewißheit hinzunehmen, wenn eine solche Vertragsverletzung vorlag. Umgekehrt konnte die Beklagte aus einer solchen nicht für sich eine günstigere Rechtsstellung herleiten. Hiervon abgesehen sind auch sonst die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in MDR 1951» 153 [154 r.Spo] und in LindHÖh Kr 2 zu BGB § 581 unter IV 2 b nicht verletzt* • & * m. Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs durch das Berufungsgericht. Abgesehen von der bereits vorstehend bescliiede-nen Auffassung, ein solcher scheide deshalb aus, weil der Pachtvertrag vom Jahre 1943 rechtsbeständig gewesen sei, kommt hier die schon erwähnte Verteidigung der Beklagten in Betracht, sie habe bei der Vfeiterverpachtung auf Befehl der Besatzungsmacht gehandelt. Die Revision rügt mangelnde Würdigung dieses Sächvortrages, insbesondere, des Schreibens des Bezirksbürgermeisters vom 2. Juli 1945» von der "Anordnung" des S^HBHBBkinos Kenntnis genommen zu haben, und die Ablehnung des Bev/eisantrages der Beklagten, Bürgermeister Dr. un(* äen damaligen Dolmetscher als Zeugen darüber zu vernehmen, daß ein Oberstleutnant das Lichtspieltheater "im Kamen der Roten Armee" mit Beschlag belegt habe. Diese Rügen sind begründet. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht allein auf die äußeren Vorgänge ab, nach denen die Verpachtung an die SflB^in0 in die Form eines Vertrages deutschen bürgerlichen Rechts gekleidet wurde. BGHZ 10, 255 [257], worauf sich das Be- rufungsgericht stützt, betrifft einen anderen Sachverhalt, so daß diese Grundsätze hier nicht angewendet werden können. Dort handelte es sich darum, daß die Britische Militärregierung eine Anordnung getroffen hatte, Baumaterial aus beschädigten Häusern im Rahmen der bestehenden Gesetze zu bergen, und die Ausführung den Gemeinden überlassen, hatte. In den einzelnen Vollziehungsakten waren danach eindeutig Handlungen deutscher Stellen zu erblicken. Ebenso hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Februar 1956 — V ZR 124/54 - in der Ermietung eines beliebigen Kraftwagens durch einen Landrat für eine Dienststelle der Besatzungsmacht die Maßnahme einer deutschen Behörde erblickt. Im Einzelfall kann auch eine spezielle Anordnung der Militärregierung die eigene Verantwortlichkeit der deutschen Dienststelle nicht aufheben, wie dies * > der III. Zivilsenat für einen besonderen Sachverhalt im Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 65/54 - ausgesprochen hat. Dort war die deutsche Behörde nicht lediglich als ."verlängerter Arm der. Militärregierung" anzucehen (vgl BGHZ 11, 43; 12, 52; 13, 145; zur Stellung der deutschen Behörde vgl auch BVerfGE 1, 10). So ist die Darstellung der Beklagten hier nicht zu beurteilen, die auf die Ausführung eines konkreten Befehls betreffs eines einzelnen genau be-zeichneten Gegenstandes, nämlich des Lichtspieltheaters des Klägers zielt. Die Sgmpcino ist auch nicht irgendeiner anderen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gleichs.u-stellen. Sowjetrußland hat seine eigene Staats- und Wirt— schaftsverfaosung, die private Kapitalgesellschaften und sonstige Unternehmungsformen für größere Betriebe nicht anerkennt. Vieles spricht dafür, daß die Gesellschaft, die hier alsbald nach der Besetzung Deutschlands in dem für sie feindlichen Ausland tätig wurde, den sowjetischen Staat selbst auf !ihrem Aufgabengebiet repräsentierte« Wie aus ihrem Schreiben vom 25» Juni 1945 an den Bezirksbürgermeister des Verwaltungsbezirks Köpenick hervorgeht, trat für sie ein Oberstleutnant Ipppf als Organ oder sonst vertretungsberechtigte Person auf® Y/enn dieser Offizier der Roten Arnoe in den ersten Monaten nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 den "Wunsch” der S^mp^pcino aussprach, "mit Untersbützung der politischen Abteilung der Zentral-Kommandantur der Stadt Berlin" das lichirspieltheater "Eppt" in eigene Verwaltung zu übernehmen, und die Erfüllung dieses Wunsches zu einem nahen, sogar mit Uhrzeit bestimmten Termin erwartete, so liegt die Annahme nicht fern, daß hinter diesem Wunsch ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht selbst stand. Weder dieses Schreiben noch die Bestätigung des Bezirksb'irgeriaeisters vom 2. Juli 1945 lassen die Absicht einer Verpachtung erkennen® Die Verpachtung vom 4» Juli 1945 könnte daher als die äußere Eorm angesehen werden, in welche die RechtsbeZiehungen nach einer zuvor ausgesprochenen ho— heitsreclitlichen Beschlagnahme seitens der Besatzungsmacht nachträglich gekleidet worden sind. In dieser Hinsicht würde auch die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung von Bedeutung sein, im späteren amerikanischen Sektor seien die Verträge über Lichtspieltheater mit der Sojusintorgkino von der 3esatzungsmacht ohne weiteres wieder annuliert worden Uine solche Maßnahme wäre kaum mit der Annahme vereinbar, die Vei* träge seien als rein bürgerlichrechtliche zu betrachten. 4*4 Hit Rech“ rügt deshalb die Revision, daß das Berufungsgericht den vorstehend wiedergegebenen Schriftwechsel in dieser Beziehung nicht würdigt. Sollte aber ein Eingriff der Besatzungsmacht selbst Vorgelegen haben, dann könnte keine enteignungsgleiche Handlung der Beklagten angenommen werden (vgl BGIIZ 12, 52).Ob dann etwa noch eine andere Haftungsgrundlage zu Lasten der Beklagten - etwa im Sinne des oben angeführten Urteils des III. Zivilsenats - gegeben sein könnte, erforderte eine besondere Prüfung® Es muß daher bereits diese Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt unter vorstehendem Gesichtspunkt aufzuklären und neu zu würdigen» Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch die weitere Rüge wegen des nicht erledigten Bev/eisantrages begründet i3t, mit dem die Beklagte noch eine ausdrückliche Beschlagnahme durch die Rote Armee vom 17» August 1945 dartun wollte. Baß diese erst nach dem Abschluß des Pachtvertrages ausgesprochen sein würde, wäre zwar schon aus dem Grunde unerheblich, weil die das Lichtspieltheater erst am 17. Oktober 1945 in Besitz nahm. Ein Verfahrensverstoß könnte aber deshalb ausscheiden, weil nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte den Beweisantrag nach erfolgter Beweisaufnahme überhaupt und insbesondere im zv/eiten Rechtszuge ausdrücklich erneuert hat. Bie allgemeine Erklärung, das Vorbringen des ersten Rochtszuges zu wiederholen, würde solchenfalls nicht ausreichend sein. Überdies enthält' das Beweisangebot auch insofern Unklarheiten, als der Dolmetscher nicht namentlich benannt ist und hinsichtlich des Bezirksbürgermeist,fers nicht auf dessen Zeugnis, sondern dessen "Eid" abgestellt ist, was als Antrag auf Vernehmung als Parteivertreter, auf gef aßt werden könnte.« Ba die Revision zwar den § 139 ZPO als verletzt ansieht, aber zu vorliegender Frage keine konkrete Rüge erhebt, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine Klarstellung bezw. Ergänzung dieses Beweis-anträges anzuregen« IV. Sollte das Berufungsgericht auch bei der erneuten Prüfung dazu gelangen, einen enteignungsgleichen Eingriff der Beklagten aus eigener Machtvollkommenheit anzunehmen, so wird es vor der Bejahung eines Entschädigungsanspruchs zu prüfen haben, ob dem Kläger hierdurch ein besonderer Schaden entstanden ist, und zwar ob dies etv/a deshalb nicht der Fall ist, weil ihm nach Auflösung des Pachtvertrages Schadensersatzansprüche aus §§ 581, 556, 557 BGB zustehen könnten«. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten feststellen könnte, als Rechtsnachfolgerin oder aus sonstigen Gründen für die entsprechenden Verpflichtungen der E^^(BB(§-Gesellschaf t mit beschränkter Haftung auf Grund der Rechtslage im Jahre 1945 oder etwa der späteren Gesetzgebung auf dem Gebiete des Filmvermögens des Deutschen Reiches einzustehen. Entfiele der Entschädigungsanspruch des Klägers aus diesem Grunde, dann würde über seinen vertraglichen Schadensersatzanspruch zu befinden sein. Bejaht dagegen das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch erneut, dann ist zu den weiteren Rügen der Revision zu sagens Eine Umstellung im Verhältnis von zehn Deutscher Reichsmark zu einer deutschen Mark scheidet aus (BGHZ 11, 156j 12, 357)» Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob diese Frage ausnahmsweise schon in diesem Abschnitt des Verfahrens vom Berufungsgericht behandelt werden soll und darf (vgl BGHZ 10, 361)., ■'* Ein etwaiger Befehl der Besatzungsmacht, die von der Sojusin-orgkino an die Beklagte gezahlten Pachtzinsen nicht an den Kläger auszuzahlen, würde die Verpflichtung der Beklagten nicht berühren, eine Entschädigung zu leisten. Sollte das Berufungsgericht alle übrigen Klagbegründungen verneinen, so würde die vorstehende Frage allerdings bei dem Bereicherungsanspruch des Klägers von Bedeutung sein« In diesem Falle wird das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten und das Beweisergebnis, insbesondere die Aussage des Zeugen Baensch zu würdigen haben. Auch der Angriff der Revision gegen die Auffassung, die Beklagte sei nicht zufolge eines Annahmeverzugs des Klägers von ihrer Leistungspflicht befreit worden, betrifft in erster Linie den Bereicherungsanspruch, indem die Beklagte die vereinnahmten Pachtzinsen nicht an den Kläger v/eitergelcitet hätte* Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht hier an, ein wörtliches Angebot der Beklagten hätte den Kläger nur dann nach § 295 33GB in Annabmeverzug versetzen können, wenn dieses Angebot nach der Weigerung, Zahlung anzunehmen, wiederholt worden wäre. Wenn das angefochtene Urteil der Aussage des Zeugen B^H^ diese Voraussetzung nicht entnimmt, so liegt das auf dem Gebiet tatrichterlicher Be-v/eiswürdigung. Eine Verletzung dieser Grundsätze liegt nicht vor, da die Aussage nicht einwandfrei das Gegenteil erkennen läßt. § 300 Abs 2 BGB ist gleichfalls nicht verletzt. Denn hier steht nicht in Präge, daß die Eeklagte Pachtzinsforderungen an den Kläger abzutreten, sondern ihm empfangene Geldbeträge auozuzahlen gehabt hätte. Auf welchem Konto die Eeklagte das Geld stehen hatte, ist unerheblich, da — 4 nach der tatrichterlichen Feststellung ein besonderes Konto für den Kläger nicht erwiesenermaßen errichtet war. Der Verlust sämtlicher Kenten im Sowjetsektor konnte die Beklagte von ihrer Verbindlichkeit nicht befreien, die eine Geldschuld schlechthin betraf. Nach den vorstehenden Ausführungen, zur Präge eines Annahmeverzugs des Klägers kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solcher auch Rückwirkungen auf den Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs haben könnte• — Ergibt die erneute Prüfung, daß das Lichtspieltheater des Klägers durch die Besatzungsmacht beschlagnahmt worden ist, dann wird das Berufungsgericht dessen Vortrag noch gemäß § 839 BGB zu prüfen haben. Denn dieser hat sich zur Begründung des Klaganspruchs auch darauf berufen, die Beklagte habe der Besatzungsmacht gegenüber wahrheitswidrig sein Theater als Heichsvermögen und ihn seihst als politisch belastet bezeichnet, was das Vorgehen der Besatzungsmacht ausgelöst hätte« Auch die übrigen Klaggründe werden in diesem Pall unbeschadet der Beurteilung der Anschlußrevision noch zu bescheiden sein« C ; (Zur Anschlußrevision) lc Gegen die Zulässigkeit der Anschlußrevision bestehen keine Eedenken, zu demal der Kläger den Bereicherungsanspruch, öen er mit ihr verfolgt, nicht nur hilfsweise geltendgemacht hat« Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil deshalb beschwert, weil es nicht über sämtliche Klaggründe ent-scheidet (vgl BGZ 91, 408 [41l]; 97, 25 [29]; HG in JV7 1937, 232? Urteile des. BGH vom 2i. Juni 1951 1 III ZB 5/50 - in DEiZ Espr 1952, 41 Br 428, vom 8. April 1954 - III ZH 41/53 - 5. 12, im. BGHZ 13, 81 nicht mit abgedruckt, und vom 14« Hai 1954 - VZR85/53 - S 18)o Bas Berufungsgericht spricht sich andererseits auch nicht darüber aus, daß die offen geblic— bencnKlaggründe keinesfalls weitergehen können als der für gerechtfertigt erklärte Anspruch (vgl Urteil des BUH vom 9« Juli 1953 ~ III ZR 321/51 - IM Nr 5 zu ZPO § 304)« Bio mscklußrevision wird auch nicht etv/a dadurch unzulässig, daß das Berufungsgericht nach der Entscheidung über die Revision an sich schon gehalten ist, auch den Bereicherungsanspruch neben den übrigen Klagbegründungen zu ■prüfen* 2 c ,Ba das Be: ufungsgericht den Bereicherungoanspruch nicht prüft und dessen Berechtigung auch nicht ohne weiteres zu verneinen ist, ist die Anschlußrevision auch begründet« Baß die Beklagte aus dem Betrieb des Lichtspieltheaters des Klägers von der SflHHjHjkino Pachtzinsen bezogen hat, ist un- -28- streitig. Daraus würde dem Kläger allerdings kein Anspruch aus § 816 BGB erwachsen sein, wie das Landgericht annimmt. Denn die Verpachtung stellte keine Verfügung über das Theater dar (RGZ 106, 109 [111/112]). Dagegen könnte der Tatbestand des § 812 BGB dann erfüllt sein, wenn die Beklagte das Lichtspieltheater des Klägers, mithin eine fremde Sache, unbefugt verpachtet und damit den Pachtzins ohne rechtfertigenden Grund auf Kosten des Klägers erlangt hätte (vgl BGB RGRK, 10. Aufl, § 812 Anm 2 c S 651)« Dabei würde freilich noch zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Umfange ein Bereicherungsanspruch durch einen enteignungsgleichen Eingriff der Beklagten, der ihre Verpflichtung zur Entsöhädigung ausgelöst hätte, oder durch ein Handeln der Beklagten auf .einen konkreten Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht berührt werden könnte« Daß andererseits die Beklagte von einer etwaigen Verbindlichkeit -gegenüber dem Kläger nicht etwa infolge seines AnnahmeVerzugs und infolge des Verlustes ihrer Kontenbestände im Sowjetsektor Berlins befreit worden ist, stellt das Berufungsgericht fest« Die Rügen der Beklagten gegen diese Auffassungen sind nach dem oben unter B III Ausgeführten unbegründet. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher ein Bereicherungsanspruch nicht entfallen« Von der oben bereits angestellten Erwägung abgesehen, wird das Berufungsgericht noch das Vorbringen der Beklagten zu prüfen haben, die Pachtzinsen seien ihr nicht zur freien Verfügung und insbesondere unter dem ausdrücklichen Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht gezahlt worden, die Beträge keinesfalls an die Eigentümer der gepachteten Theater, hier also an den Kläger, weiterzugeben. Auch zur Anschlußrevision ist daher die Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht geboten, um ihm Gelegenheit zu geben, den Grund auch des Bereicherungs-anspruclis des Klägers nachzuprüfen, falls die erneute Verhandlung wiederum die Berechtigung einer oder mehrerer der übrigen Klagbegründungen ergibt* Br« Tasche Br. Oechßler Br» Großmann Br« Spieler Rothe