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BGH · V ZB 99/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 99/54

renfreiheit | es kann nicht zwischen - gebüh renfreien - Landesangelegenheiten und - gebührenpflichtigen - Gemeindeangelegenheiten unterschieden werden (abweichend von BGH2 3 148). Zivilsenat hat an dieser von ihm in späteren Entscheidungen ebenfalls vertretenen Auffassung nicht festgehalten, sondern in einem die Freie und Hansestadt Hamburg betreffenden, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 3. Mai 1954 (III ZR 361/52) angenommen, es könne nicht zwischen gebührenfreien Landesangelegenheiten und gebührenpflichtigen Gerneindeangelege.nheiten unterschieden werden, vielmehr genieße Hamburg schlechthin Gebührenfreiheit. Zivilsenat hat: in dieser Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen werden kann, ausgeführt: Die persönliche Gebührenfreiheit des Bundes und der Länder nach § 90 Abs 1 GKG bedeute grundsätzlich Freistellung des Privilegierten von Gebühren für alle seine Angelegenheiten. Dementsprechend müsse sich die den Ländern gewährte Gebührenfreiheit auf alle Angelegenheiten des Landes beziehen; denn wenn nach der in verfassungsrechtlich zulässiger Y/eise getroffenen Organisation alle hoheitliche Tätigkeit Landesangelegenheit sei, könne von Gemeindeangelegenheiten überhaupt nicht mehr gesprochen werden. Es erscheine deshalb auch nicht angängig, in derartigen Fällen die Landesangelegenheiten, die "ihrer Natur nach” gemeindlicher Art seien, aus den übrigen Landesangelegenheiten herauszulösen und die aus ihnen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten von der Gebührenfreiheit auszunehmen. Danach wird ebenso wie in Hamburg auch in Berlin nicht mehr zwischen Landes- und Gemeindeangelegenheiten unterschieden. Eine Unterscheidung dieser Angelegenheiten in gebührenrechtlicher Hinsicht ist also nicht angängig, vielmehr steht der Beklagten schlechthin Gebührenfreiheit zu.

GebührenfreiheitLandAngelegenheitBerlinLandesangelegenheitenBrHamburgGemeindeangelegenheiten

Volltext der Entscheidung

i	./
das Nachschlagewerk! die Amtliche Sammlung!
2355 026
Gesetzt	GKG	§ 90
Hechtssatz:	Das	Land	Berlin	geniesst schlechthin Gebüh-
renfreiheit | es kann nicht zwischen - gebüh renfreien - Landesangelegenheiten und - gebührenpflichtigen - Gemeindeangelegenheiten unterschieden werden (abweichend von BGH2 3 148).
;nzeichen: V ZB 99/54
;hluss des BGH vom 14» Juli 1954 LG Berlin Kamaergericht
ZR 99/54
Beschluß In Sachen
 Bi^B, vertreten durch den Senator für Volksbildung in	• - a
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Filmtheaterbesitzer Walter Str.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Tasche sowie der Bundesrichter Br.Hücking-haus, Schuster, Br.Oechßler und Br.Großmann
 beschlossen:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 8. Juni 1954 aufgehoben. Bie Beklagte ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.
G r ü_ n d e :
Ber Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach Einlegung der Revision seitens der Beklagten am
 
8. Juni 1954 eine Kostenrechnung über eine Prozessgebühr von 500 DM ausgestellt und in ihr die Stadt Berlin als Schuldnerin bezeichnet. Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung mit dem Ziele der Aufhebung der Kostenrechnung eingelegt, weil ihr in Landesangelegenheiten Gebührenfreiheit zustehe.
Die .Erinnerung ist begründet.
Nach einer Entscheidung des Ferienzivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. August 1S51 (III ZR 126/51, 3GHZ 3, 148) sollen Stadtstaaten auf Grund des § 90 GKG nur in Landesangelegenheiten, nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit genießen.. Der III. Zivilsenat hat an dieser von ihm in späteren Entscheidungen ebenfalls vertretenen Auffassung nicht festgehalten, sondern in einem die Freie und Hansestadt Hamburg betreffenden, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 3. Mai 1954 (III ZR 361/52) angenommen, es könne nicht zwischen gebührenfreien Landesangelegenheiten und gebührenpflichtigen Gerneindeangelege.nheiten unterschieden werden, vielmehr genieße Hamburg schlechthin Gebührenfreiheit. Der III. Zivilsenat hat: in dieser Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen werden kann, ausgeführt: Die persönliche Gebührenfreiheit des Bundes und der Länder nach § 90 Abs 1 GKG bedeute grundsätzlich Freistellung des Privilegierten von Gebühren für alle seine Angelegenheiten. Der Wortlaut des Gesetzes spreche mithin für eine unbeschränkte Gebührenfreiheit. Der Gesichtspunkt, dass Gemeinden und Gerneindeverbände Gebührenfreiheit nicht genös-
 
sen, nötige keineswegs zu dem Schluss, dass sich angesichts dessen die Gebührenfreiheit hei den sogenannten Stadtstaaten auf ”Gemeindeangelegenheiten” nicht beziehen könne. Voraussetzung für eine derartige Unterscheidung sei, dass es in Stadtstaaten tatsächlich noch von den "Landesangelegenheiten” getrennte "Gemeindeangelegenheiten” gehe, wie es in Bremen der Pall sei, dessen Verfassung noch verschiedene selbständige Gemeinden innerhalb des bremischen Staates kenne. Das sei in Hamburg nicht der Pall; denn die Hamburger Verfassung bestimme in Art 4 Abs 1 ausdrücklich, dass staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt würden. Es werde also nicht' mehr zwischen einem staatlichen und einem gemeindlichen Aufgabenkreis unterschieden. Mithin seien in Hamburg sämtliche Öffentlichen Angelegenheiten "Landesangelegenheiten". Dementsprechend müsse sich die den Ländern gewährte Gebührenfreiheit auf alle Angelegenheiten des Landes beziehen; denn wenn nach der in verfassungsrechtlich zulässiger Y/eise getroffenen Organisation alle hoheitliche Tätigkeit Landesangelegenheit sei, könne von Gemeindeangelegenheiten überhaupt nicht mehr gesprochen werden. Es erscheine deshalb auch nicht angängig, in derartigen Fällen die Landesangelegenheiten, die "ihrer Natur nach” gemeindlicher Art seien, aus den übrigen Landesangelegenheiten herauszulösen und die aus ihnen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten von der Gebührenfreiheit auszunehmen. Bei einer derartigen Unterscheidung würde man auch in praktisch unlösbare Schwierigkeiten geraten, da die Abgrenzung zwischen staatlichen und gemeindlichen Angelegenheiten weithin der landesrechtlichen Regelung überlassen sei und viele Angelegenheiten sowohl staatliche als auch gemeindliche Aufgaben sein könnten.
 
Der erkennende Senat tritt diesen grundsätzlichen Ausführungen bei«. Daraus folgt, dass auch der Beklagten schlechthin Gebührenfreiheit zuzuerkennen ist. Denn in Art I Satz 1 der Berliner Verfassung (V0B1 Berlin I, 1950, 433) ist gesagt, dass Berlin Land und Stadt zugleich ist, und nach Art 3 Abs 2 nehmen Volksvertretung, Regierung und Verwaltung die Aufgaben als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr. Danach wird ebenso wie in Hamburg auch in Berlin nicht mehr zwischen Landes- und Gemeindeangelegenheiten unterschieden. Eine Unterscheidung dieser Angelegenheiten in gebührenrechtlicher Hinsicht ist also nicht angängig, vielmehr steht der Beklagten schlechthin Gebührenfreiheit zu.
Die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war daher aufzuheben und die Beklagte von der Zahlung von Gerichtsgebühren freizustellen.
Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr.Oechßler Dr.Großmarr