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BGH · V ZR 99/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 99/55

ReobtsaatzjVereinbaren die Vertrags teile bei einem dem Preis-^""etop unterliegenden Grundstückskaufvertrag,in Täuschungsabsichfeein höheres Entgelt als das beurkundete (Schwarzkaufpreis), dann tritt die Rechtsfolge des § 4 der Grundstuckspreisverordnung (Gültigkeit des beurkundeten Entgelts) nicht ein, wenn auch das beurkundete Entgelt noch von der Preisbehörde beanstandet und die Unwirksamkeit des Vertrags nicht nach § 2 Abs 2 der Verordnung-geheilt wird. In diesem Palle ist § 817 Satz 2 BGB nicht von der Anwendung ausgeschlossen und kann der Käufer den Sohwarzkaufpreis nicht zuruckfor-dern, wenn* die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des gegen die beklagte Ehefrau eingelegten Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Kain vom 29.Mai 1953 aufgehoben, soweit die Klage gegen die beklagte Ehefrau wegen eines Betrages von mehr als 4.000 DH samt Zinsen abgewiesen und im Verhältnis zu ihr über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin ein Zwanzigstel der Gerichtskosten und ihrer au8sergerichtlichen Kosten sowie alle aussergericht-lichen Kosten des beklagten Ehemannes zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Pie Beklagte war Eigentümerin des im Grundbuch von Band 4P Blatt 7543 eingetragenen Hausgrundstückes W^^P HpBb trass e P in Der später verstorbene Ehemann Adolf Pjppp der Klägerin, die seine Alleinerbin ist, schloß am 8.April 1943 mit den durch den Kaufmann Gppp vertretenen Beklagten über das Grundstück einen notariell beurkundeten Vertrag. Vor Beurkundung dieses Vertrages hatte der Notar den Ehemann der Klägerin und G4IPB über die Polgen eines Schwarzkaufes belehrt. gez.Adolf gez.Bruno Am 20.April 1948 Ubersandte beiden Beklagten eine Abschrift des Kaufvertrages mit dem Bemerken, es sei die Auszahlung von 80.000 BK vereinbart und ausser“ dem habe der Käufer die Hypothek zu übernehmen. Am 24-April 1948 stellte G^|^| dem Ehemann der Klägerin zwei Quittungen über Zahlung von insgesamt 75.000 KÄ (über 40.000 EM Mobiliarkaufpreis und über 35.000 RM GrundStückskaufpreis unter Bezugnahme auf den notariell beurkundeten Vertrag) aus. Am 10.August 1948 kündigte G^JPP dem Ehemann der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag mit Wirkung vom 2C.August 1948 an, wenn er nicht bis dahin für eine Erledigung' der schwebenden Fragen gesorgt hätte. Durch Bescheid vom 9-September 1948 teilte sodann das Bezirksamt Z^0HIKder Beklagten zu Händen die Preisstelle für Grundstücke habe den vereinbarten Kaufpreis von 43.100 zahlte 1800 DM-West in bar, sollte eine Hypothek von 825,86 DM-West übernehmen und verpflichtete sich, die Beklagte von allen Ansprüchen Adolf auf Rückforderung des mit 35.000 EM Demgemäss hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.500 DM nebst 4 v.H.Zinsen seit 1.Januar 1949 auf ein für sie bei der Bank AG in zu errichtendes Sperrkonto zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu dulden, Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Das Berufungsgericht lehnt die Auffassung der Klägerin ab, die Beklagte habe durch Erklärung vom 10.August 1948 ein selbständiges Versprechen oder Anerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BOB abgegeben, für den Rückforderungsanspruch Adolf wegen des gezahlten Grundstücks kauf preises aufzukommen. Biese Folge sieht es aber deshalb als eingetreten an, weil auch der beurkundete Kaufpreis noch von der Preisbehörde beanstandet worden sei und eine Heilung des Preisver-stosses auf der Grundlage des für zulässig erklärten Kaufpreises von 35.000 BM gemäss § 2 der Grundstücks-preisverordnung nicht eingetreten sei. Hierzu verweist es darauf, dass die Beklagten ausdrücklich abgelehnt hätten, sich mit dem von der Preisbehörde gebilligten Kaufpreis einverstanden zu erklären unddaB Adolf nicht als Erwerber des Grundstücks im Grundbuch© eingetragen worden sei. Auf Grund des § 817 ;>atz 2 BGB versagt es der Klägerin aber auch das Recht, den von ihrem Manne demnach ohne Rechtsgrund an die Beklagten/geleisteten Betrag zurückzufordern, wozu es ausführts Me die Beklagten mit dem Empfang des unerlaubten Preises, so habe auch Adolf mit der Hingabe des Geldes gegen den Preisstop, ein gesetzliches Verbot, verstossen. Dazu führt sie auss Im vorliegenden Palle habe die Gültigkeit des Kaufvertrages von der Genehmigung der Preisbebörde abgehangen und bis zu dieser sei der Vertrag schwebend unwirksam gewesen. Aus dem Vertrage vom 8.April 1948 gebt eindeutig hervor, dass die Zahlung des baren Grundstückspreises von 35.000 HM rechtlich nicht im Sinne der Revision beurteilt werden kann. Sie haben dies getan, nachdem sie ?uvor durch den Notar laut seiner Niederschrift darauf hingewiesen worden waren, daß die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erst erfolge, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung der GrunderwerbsteuerBehörde beigebraoht und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt sei, sowie dass der Vertrag eventuell auch behördlichen Genehmigungen unterliege, zu dem Beispiel von Seiten der Preisstop-behörde. In Anbetracht aller dieser Umstände kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der Zahlung des Ehemannes der Klägerin um eine echte Vorauszahlung des Kaufpreises und nicht nur um eine vorläufige Sicherheitsleistung gehandelt hat. Per Sachverhalt von JW 1921, 461 hat ebenfalls eine Sicherheitsleistung zu dem Gegenstände, ln JW 1912, 862 ist andererseits der Fall behandelt, dass zunächst ein Grundstück in voller Ausdehnung mit der Bestimmung aufgelassen wurde, einen durch Vermessung noch näher zu bestimmenden- Teil zurückaufzulassen. Wenn das Berufungsgericht überhaupt eine Anwendung der §§ 4 und 5 der GrundstttckspreisverOrdnung in Betracht zieht, so befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 11, 90), wovon auch die Revision ausgeht. Entgegen ihrer Auffassung ist aber auch die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nach den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung frei von Hechtsirrtum. Der in der.Rechtsprechung zeitweise vielfach vertretenen Auffassung, § 817 Satz 2 BGB sei bei allen Verstössen gegen die Preisvorschriften entsprechend einem allgemeinen in § 5 der Grundstückspreis-verOrdnung enthaltenen Rechtsgedanken auszuschalten, ist der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter ausführlicher Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte in BGHZ 8, 348 /568 tf/ entgegehgetreten (vgl wegen der gegenteiligen Auffassung die Nachweise aaO S 369)• Sa bedarf im vorliegenden Palle keines weiteren Eingehens auf djesePrage, weil es sich hier um die Anwendung der Verordnung gerade auf dem Gebiete des Grundstücksver-kehrs handelt, für das sie ja ausdrücklich bestimmt ist, j)ie von der Revision beanstandete Polge ergibt sich aus der Anwendung der einzelnen Vorschriften {dieser Verordnung o Gegenüber ihrer positiven Hecbtssetzung für die verschiedenen Tatbestände muss der Hinweis der Revision versagen, der vorliegende Sachverhalt verdiene dieselbe Behandlung, wie sie § 2 Abs 2, § 3 Abs 1 und § 4 für die dort geregelten Pälle vorsehe. Die Beurteilung derbeiden Verträge vom 8.April 1948 als eines einheitlichen Abkommens mit dem Ziele, den wahren Grundstückspreis durch Täuschung der Behörden Ba der Ehemann der Klägerin am Vertrag selbst nicht festgehalten hat, bedurfte es auch keiner Untersuchung, ob etwa die Beklagte nach § 2 Abs 3 der Grundstüokspreis-verordnung zur Erteilung ihres Einverständnisses mit dem von der Preisbehörde als zulässig bezeichneten Entgelt verpflichtet gewesen wäre. Aus demselben Grunde braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, welche Folgen sich daraus ergeben können, dass die Beanstandung des GrundstUckskaufpreises von der Preisbehörde nur der Beklagten eröffnet worden ist (vgl dazu Urteil des Senats vom 15-Mai 1953 - V ZR 95/52 ÄJW 1953, • War somit in keinem Palle die Rechtsfolge des § 2 Abs 2 eingetreten, dass das von der Preisbehörde als zulässig bezeichnete Entgelt als vereinbart gilt, so fehlt bei dem Zusammentreffen der Tatbestände des § 2 und des § 4 eine wesentliche Voraussetzung des § 5- Aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Vorschriften der Grundstückspreisverordnung folgt für den vorliegenden Tatbestand, dass § 817 Satz 2 BGB nicht auszuschliessen ist. Hat diese Verordnung die bürgerlichrechtlichen Folgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr bis ins einzelne geregelt und führt diese Regelung im gegebenen Palle zur Anwendung der Rechtsfolgen aus § 817 Satz 2 BGB, so könnte auch ein aus § 5 der Verordnung abgeleiteter allgemeiner Grundsatz unabhängig von seiner oben dargelegten Ablehnung durch den II.Zivilsenat nicht zu einer abweichend den Beurteilung im Sinne der Revision führen. 3- Mit vorstehenden Ausführungen ist zugleich die weitere Rüge der .Revision beschieden, der Klägerin hätte ein Anspruch auf das Anwesen und auf Rückzahlung des Schwarzpreises zugestanden, wenn der Vertrag vom 8.April 1948 preisrechtlich nicht beanstandet worden wäre, und hinsichtlich der Rückforderung müsse dasselbe gelten, wenn der Käufer keinen Anspruch auf das Grundstück habe. Wenn er im zweiten Palle die Absicht des Gesetzgebers dabin festgestellt hat, dem Verkäufer den Überpreis wieder zu entziehen (aaO S 95), so hat er doch in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, diese Absicht sei in anderem und weiterem Sinne zu verwirklichen, als es der Gesetzgeber durch die einzelnen Bestimmungen der Verordnung getan hat. Der Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Rückgewähr seiner Leistungen auf den hinfällig gewordenen Vertrag vom 8.April 1948 aus ungerechtfertigter Bereicherung wird somit vom Berufungsgericht ohne Keohts-irrtum dem § 817 Satz 2 BGB unterstellt. Denn das gesetzliche Verbot der Verordnung Uber das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.November 1936 (HGB1 I, 955) richtet sich nicht nur gegen den Abschluss von Güter-veräusseruhgs-und Leistungsgeschäften, sondern auch gegen die Entrichtung und Annahme eines Überpreises. IV.Zivilsenat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 26.Februar 1953 - IV ZR 124/50 - (S 18 des Ur-teilsabdrucks unten) der Ansicht des Reichsgerichts beigetreten (vgl dazu BGB RGRK aaO, der sich in der 10,Auflage dieser Auffassung angeschlossen hat). Erman, § 817 Anm 1 c; auch Staudinger, lO.Aufl, § 817 Rand Nr 6, der meist als Vertreter einer gegenteiligen Ansicht angeführt wird, verlangt Kenntnis der Tatsachen, die den Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten begründen). Denn trotz Hinweises seitens des Notars auf die Mitwirkung der Preisbehörde und trotz seiner Belehrung über die Folgen eines Schwarz-kaufes haben die Beteiligten das den wahren Kaufpreis verschleiernde Gesamtabkommen aufrechterhalten, die Beurkundung eines in Wirklichkeit nicht gewollten Kaufpreises veranlasst und noch dazu erklärt, Nebenabreden nicht getroffen zu haben. fest« Die subjektive Voraussetzung des § 817 BGB war also in jedem Palle gegeben und es kann nur in Präge * stehen, ob sie auch hinsichtlich der Preisspanne von 35.000 EM zu 43.100 Es kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Erwägung die Annahme rechtfertigen könnte, sie seien sich des Preisverstosses auch noch durch das beurkundete Entgelt nicht bewußt gewesen, und ob daher insoweit die Voraussetzungen des § 817 Satz 1 und 2 BGB nicht vorliegen würden. Soweit die Leistung des Ehemannes der Klägerin dieses nicht überstieg, verstieß s^e gegen kein gesetzliches Verbot (vgl hierzu die Ausführungen in BGB BGBK, 10. rechtlich zulässigen Kaufpreis übersteigendes Entgelt und nimmt der andere Teil dieses an, so verstcssen beide nur in Ansehung des Überpreises gegen das gesetzliche Verbot. Der Betrag der Leistung Adolf PflBHHfcs an die Beklagte, dessen Rückforderung durch § 817 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen wird, bestimmt sich nach folgenden Erwägungen: Ist den Parteien des Vertrages vom 8.April 1948 im Sinne der Ausführungen unter III 1 der gute Glaube in .Ansehen eines Preisverstosses auch noch durch das beurkundete Entgelt von 43.100 Haben aber Adolf ?4HHfeund die Beklagte auch noch mit dem beurkundeten Kaufpreis bewusst gegen den Denn ausserdem hat der Ehemann der Klägerin seinerzeit in Anrechnung auf den Kaufpreis noch eine Hypothek mit einem unterstellten valutierten Wert von 8.100 HM übernommen. Schließlich könnte erwogen werden, von beiden Leistungen des Ehemannes der Klägerin, der Barzahlung und der Hypotbeken-iibernahme, nur einen verhältnismässigen Anteil als auf den zulässigen Preis bewirkt zu betrachten, sodaß beide Anteile zusammen 35*000 HM ergäben. Die Hypothekenübemabme, die sowohl die Befreiung der beklagten Ehefrau von ihrer persönlichen Haftung wie die Übernahme der dinglichen Haftung durch den Erwerber zu dem Gegenstände hatte, ist in beider Einsicht nicht zur Durchführung gekommen. Zur Befreiung der beklagten Ehefrau von ihrer persönlichen Schuld ist es nicht gekommen, weil der Kaufvertrag vom 8.April 1948 nicht durchgeführt wurde und die Verkäuferin keine Gelegenheit hatte, die Genehmigung des Hypothekengläubigers zur befreienden Schuldübemahme notfalls nach § 416 BGB einzuholen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 3 des Vertrags vom 8.April 1948 im Zeitpunkt der Zahlung Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf den Erwerber übergingen und Adolf von diesem Zeitpunkt an der beklagten Ehefrau gegenüber zur Befriedigung des Hypothekengläubigers verpflichtet war (§ 415 Abs 3 BGB) „ Diese blosse Erfüllungsübemahme seitens des Ehemannes der Klägerin stellte indessen nicht seine endgültige vertragliche Leistung dar, die anf Befreiung der Verkäuferin gerichtet war. Auch unter diesem Gesichtspunkt blieb daher die Barzahlung als einzige voll bewirkte Leistung des Ehemannes der Klägerin, Wegen der auf 3,500 DM umgestellten 35,000 EM wäre daher an sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Klaganspruch begründet, Biese hat einmal geltend gemacht, ein Bereicherungs an -spruch der Klägerin bestehe nicht, weil das von ihrem Manne gezahlte Geld der Währungsreform zu dem Opfer gefallen sei. Bei dieser Sachlage brauchte nicht noch auf die Erwägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die vorstehenden Dispositionen der beklagten Ehefrau ständen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Bereicherung durch die Zahlung Adolf und könnten daher bei . Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Klägerin die Revision ihm gegenüber noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, sodaß sie nur mit einem Zwanzigstel der gesamten Gex*ichtskosten und ihrer gesamten aussergericht-

Zitierte Normen: § 817 BGB
GrundstückBGBAdolfPreisbehördeKaufpreisKaufpreisesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

P(ir das Wachöohlagewörkr Nicht für die amtliche Sammlung!.
Gesetz*,
BGB § 817| VÖ über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstösöen im Grundstücks-verkehr vom 7»Juli 1942 ("Grundstttckspreisve** Ordnung)1)9 RGBl .1, 451, §§ 2, 4, 5.
ReobtsaatzjVereinbaren die Vertrags teile bei einem dem Preis-^""etop unterliegenden Grundstückskaufvertrag,in Täuschungsabsichfeein höheres Entgelt als das beurkundete (Schwarzkaufpreis), dann tritt die Rechtsfolge des § 4 der Grundstuckspreisverordnung (Gültigkeit des beurkundeten Entgelts) nicht ein, wenn auch das beurkundete Entgelt noch von der Preisbehörde beanstandet und die Unwirksamkeit des Vertrags nicht nach § 2 Abs 2 der Verordnung-geheilt wird. In diesem Palle ist § 817 Satz 2 BGB nicht von der Anwendung ausgeschlossen und kann der Käufer den Sohwarzkaufpreis nicht zuruckfor-dern, wenn* die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Aktenzeichen* V ZR 99/55	LG	Wiesbaden
 Urteil des )BGH vom 4.Februar 1955 OLG Frankfurt (Hain)
r m 99/53
Verkündet am 4.Februar 1955 [offmeister, Justizangest. als Ür kundsbeamt er der Geschäftsstelle«
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der_Wi^p3Mari&^JßJPBPPBPPP geb.G^^P in
HPP bei
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert
 gegen
1.	die Ehefrau Irmgard B
1.	die Ehefrau Irmgard B|^p||P geb.jpp),
2.	ihren Ehemann, den Juwelier uarl Wilhelm B<_
beide wohnhaft in	^flBHBHMHHPstrasse v,
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4.Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche und der Bundesrichter Br.Hücking haus, Br.Oechßler, Br»Piepenbrock und Br.Großmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des gegen die beklagte Ehefrau eingelegten Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Kain vom 29.Mai 1953 aufgehoben, soweit die Klage gegen die beklagte Ehefrau wegen eines Betrages von mehr als 4.000 DH samt Zinsen abgewiesen und im Verhältnis zu ihr über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin ein Zwanzigstel der Gerichtskosten und ihrer au8sergerichtlichen Kosten sowie alle aussergericht-lichen Kosten des beklagten Ehemannes zu tragen. Bie Entscheidung Uber die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Pie Beklagte war Eigentümerin des im Grundbuch von
 Band 4P Blatt 7543 eingetragenen Hausgrundstückes W^^P HpBb trass e P in
 Der später verstorbene Ehemann Adolf Pjppp der Klägerin, die seine Alleinerbin ist, schloß am 8.April 1943 mit den durch den Kaufmann Gppp vertretenen Beklagten über das Grundstück einen notariell beurkundeten Vertrag. Banach verkaufte die Beklagte das Grundstück unter Anrechnung einer auf ihm lastenden Hypothek von 8.100 EH zu dem Kaufpreis von 43 100 HM an Adolf Ppp 4pp. Dieser sollte bis 17.April 1948 an Gpp^p 33.736 HM zahlen und 1.264 HM beim Notar hinterlegen. Das Grundstück wurde zugleich auf gelassen. GpflP stimmte allen für die 3eklagte abgegebenen Erklärungen als Vertreter ihres Mannes zu.
Vor Beurkundung dieses Vertrages hatte der Notar den Ehemann der Klägerin und G4IPB über die Polgen eines Schwarzkaufes belehrt. Beide erklärten darauf, sie hätten Nebenabreden nicht getroffen. In Wahrheit hatten aber beide am selben Tage zuvor Folgendes privatschrift-lich vereinbart?
«Herr P Grund s tue verzeichnet im Grün von_Z H
kauft daB der Frau
W
>uch des Amtsgerichts Band PP Blatt 7543
gehörige BflBSt r,
Dieser Kaufvertrag wird ordnungsgemäss beim Notar getätigt und. bildet ein geschlossenes Ganze mit diesem.
Ausserdem übernimmt Herr ppppp ohne jede Mängelrüge wie besichtigt verschiedenes zu dem Haus gehörige Inventar und Mobiliar. Hierzu gehören u.A.?
3
1 Ibach-Konzertflügel
1 antiker Renaissanceschrank diverse KLein-StilmÖbel sowie 3 Ölbilder
 Ferner
1 transportabler Elektroherd und
 transportable Waschkesseleinrichtung.
Per Kaufpreis für das erwähnte Mobiliar beträgt
BK 40.000.-(i.W. Reichsmark vierzigtausend)
zahlbar mit Abschluss des notariellen Grundstückskauf-vertrages. Der Betrag ist am 13*4.48 zahlbar, spätestens jedoch bis 17.4.1948.
gez.Adolf gez.Bruno
 Am 20.April 1948 Ubersandte	beiden	Beklagten
 eine Abschrift des Kaufvertrages mit dem Bemerken, es sei die Auszahlung von 80.000 BK vereinbart und ausser“ dem habe der Käufer die Hypothek zu übernehmen. Am 24-April 1948 stellte G^|^| dem Ehemann der Klägerin zwei Quittungen über Zahlung von insgesamt 75.000 KÄ (über 40.000 EM Mobiliarkaufpreis und über 35.000 RM GrundStückskaufpreis unter Bezugnahme auf den notariell beurkundeten Vertrag) aus. Mit einer Abrechnung vom l.Mai 1948 bemerkte er gegenüber dem Beklagten, wsie hätten die Verträge für das Inventar über 40.000 HM zerrissen und er möge das Gleiche tun".
Am 10.August 1948 kündigte G^JPP dem Ehemann der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag mit Wirkung vom 2C.August 1948 an, wenn er nicht bis dahin für eine Erledigung' der schwebenden Fragen gesorgt hätte. Dabei drohte er, er werde bei nicht rechtzeitiger Erledigung unverzüglich die in Frage kommenden Behörden über die Unwirksamkeit des Kaufvertrags benachrichtigen * Er fügte
4
hinzu, der gezahlte Kaufpreis stehe ihm, Adolf
 hei entsprechender Abwertung nach erneutem Verkauf und Zahlung durch den peuen Käufer zur Ver-fügung.
Durch Bescheid vom 9-September 1948 teilte sodann das Bezirksamt Z^0HIKder Beklagten zu Händen die Preisstelle für Grundstücke habe den vereinbarten Kaufpreis von 43.100 HM auf 35.000 EM herabgesetzt.
Am 14.September 1948 schloss Adolf	Mit
 dem Diplom-Ingenieur Alois	einen	notariell	beur-
kundeten Vertrag, durch den er das Grundstück diesem verkaufte. Zugleich kaufte Adolf	ein	landwirtschaftliches Anwesen	in	Auch	diese
 Verträge gelangten nicht zur Durchführung.
Die Beklagte verkaufte ihrerseits durch G^gg|^ das Grundstück in	den genannten	unter
 gleichzeitiger Auflassung an den Srwerber in einem am 13-Dezember 1948 notariell beurkundeten Vertrage.
erklärte darin, seine Vollmachtgeberin, die Beklagte, sei mit der Herabsetzung das mit Adolf 0^^ vereinbarten Kaufpreises durch die Preisbehörde nicht einverstanden.	zahlte 1800 DM-West in
 bar, sollte eine Hypothek von 825,86 DM-West übernehmen und verpflichtete sich, die Beklagte von allen Ansprüchen Adolf	auf	Rückforderung	des	mit	35.000	EM
gezahlten Kaufpreises freizustellen. Wegen Zweifel über die Berechnung dieses Anspruchs bewerteten die Vertragsteile die Käuferleistung mit 20.000 Dlt-West.
Aber auch hier kam es nicht zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuche.
5
Schließlich verkaufte die Beklagte am 5*Januar 1949 wiederum durch G^^P ihr Grundstück an die Eheleute Br,W^^für 18.314,42 BM-West, von denen 12.300 BM-West his sum Eigentumsübergang gestundet wurden.
Biesen Teil der Kaufpreisforderung trat Gppp Körnens der Beklagten an V|B ab, der sioh nochmals verpflichtete, sie von ihrer Verpflichtung zur Bück-zablung des Kaufpreises von 33*000 BM gegenüber Adolf pp0|P frei zu s teilen. Die Eheleute Br.W^p wurden am 28.Februar 1949 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Von ihren Erben erwarb dann eine Frau Tppp das Grundstück (Eintragung am 5.Mürz 1952).
Nach dem Tode Adolf Fp|HBP eri3°b w^pppgegen die Klügerin Klage auf Schadensersatz und Bückauf^as-sung des landwirtschaftlichen Anwesens in EpPP Biese Klage wurde durch Versäumnisurteil rechtskräftig abgewiesen.
Bie Klägerin will den von ihrem Manne gezahlten Kaufpreis auf 7*500 EM umgestellt von der Beklagten erstattet haben. Sie behauptet, ihr Mann habe für die laut < Quittungen bezahlten 75.000 BM lediglich einen Elektroherd im Werte von 200 Bll erhalten. Ihrer Ansicht nach haftet die Beklagte nicht nur aus ungerechtfertigter Bereicherung. Vielmehr sei eie auf Grund des Schreibens ihres Bevollmächtigten GppP vom 10.August 1948 selbständig zur Bückzahlung des Geldes verpflichtet. Ihr Anspruch sei aber auch aus unerlaubter Handlung begründet. Aus G4ppP Schreiben vom l.Mai 1948 gehe hervor, dass er namens der Beklagten in vermögensschädigender Absicht gegenüber Adolf PPPBP gehandelt habe.
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Demgemäss hat die Klägerin beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.500 DM nebst 4 v.H.Zinsen seit 1.Januar 1949 auf ein für sie bei der	Bank	AG	in
 zu errichtendes Sperrkonto
 zu zahlen,
 den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu dulden,
 Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie behaupten, Adolf	sei	durch	befriedigt. Jedenfalls habe	im	Einverständnis	mit
 ihm die'etwaige Bereicherungsschuld der beklagten Ehefrau in sie befreiender Weise Übernommen. Die Beklagten berufen sich auch auf den Wegfall einer Bereicherung. Der von	überwiesene	Kaufpreis	sei	auf
 einem Bankkonto in voller Höhe der Währungsreform zu dem Opfer gefallen. Ausserdem habe die Beklagte ihre Kaufpreisforderung gegen die Eheleute W^^.an	abgetreten, damit er die Borderung Adolf	tilge.
Die Beklagten vertreten weiter den Standpunkt, der Mobiliarkaufvertrag vom 8.April 1948 sei ein Scheinvertrag. Er sei nur zur Täuschung der Behörden, insbesondere der Preisbehörde, geschlossen, um den wahren Grundstückskauf preis zu verdecken. Die in ihm aufge-führten Gegenstände, auch der Elektroherd, seien überhaupt nicht vorhanden geweaen. Lediglich die Mutter der Beklagten habe ihren Ibach-Konzertflügel für 12.000 EM an Adolf	käuflich	veräussert.	Wegen	des
 Preisverstosses sei der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ausgeschlossen.
Während das Landgericht der Klage stattgegeben hat, hat sie das Oberlandesgerieht auf die Berufung beider Beklagten abgewiesen«
Die Klägerin hat beiden Beklagten gegenüber Revision eingelegt, sie aber dem Beklagten gegenüber vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Mit ihrem Rechtsmittel erstrebt sie nur mehr die Zurückweisung der Berufung der beklagten Ehefrau gegen das Urteil des Landgerichts.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, der Beklagte um Ausspruch der Kostenfolge der Rücknahme des Rechtsmittel!
En tscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht lehnt die Auffassung der Klägerin ab, die Beklagte habe durch	Erklärung
 vom 10.August 1948 ein selbständiges Versprechen oder Anerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BOB abgegeben, für den Rückforderungsanspruch Adolf	wegen
 des gezahlten Grundstücks kauf preises aufzukommen. Es vermisst weiter einen schlüssigen Sachvortrag für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 826 BGB. Den Klaganspruch sieht es aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung als begründet an. Es sieht in beiden Verträgen vom Ö.Apfil 1948 eine einheitliche Vereinbarung und erblickt in dem beurkundeten Vertrag vom 8.April 1948 ein Scheingeschäft, bei dem das Entgelt für das Grundstück falsch angegeben gewesen sei.
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Im Hinblick auf § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstösaen im Grundstücksverkehr .vom 7*Juli 1942 (RGBl I, 451? nachstehend "Grundstückspreisverordnung11) führe indessen dieser Umstand noch nicht zur Richtigkeit des Vertrages gemäss § 117 BGB. Biese Folge sieht es aber deshalb als eingetreten an, weil auch der beurkundete Kaufpreis noch von der Preisbehörde beanstandet worden sei und eine Heilung des Preisver-stosses auf der Grundlage des für zulässig erklärten Kaufpreises von 35.000 BM gemäss § 2 der Grundstücks-preisverordnung nicht eingetreten sei. Hierzu verweist es darauf, dass die Beklagten ausdrücklich abgelehnt hätten, sich mit dem von der Preisbehörde gebilligten Kaufpreis einverstanden zu erklären unddaB Adolf
 nicht als Erwerber des Grundstücks im Grundbuch© eingetragen worden sei. Auf Grund des § 817 ;>atz 2 BGB versagt es der Klägerin aber auch das Recht, den von ihrem Manne demnach ohne Rechtsgrund an die Beklagten/geleisteten Betrag zurückzufordern, wozu es ausführts
 Me die Beklagten mit dem Empfang des unerlaubten Preises, so habe auch Adolf	mit der Hingabe
 des Geldes gegen den Preisstop, ein gesetzliches Verbot, verstossen. Andererseits sei ihm die Sondervorschrift des § 5 der GrundstückspreisVerordnung nicht zugute gekommen. Sie setze voraus, dass ein von der Preisbehörde genehmigtes Entgelt als vereinbart gelte. Bas sei hier nicht der Pall, da neben dem Richtig keitsgr und e des Scheingeschäftes, den § 4 beseitige, noch der des § 2 Abs 1 (Preisverstoss) Platz greife. Eine ausdehnende Auslegung des § 5, dass er einen
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allgemeinen Rechtsgedanken für alle Preisverstösse wiedergebe, sei unstatthaft«
II«
Die Revision sieht §§ 242, 313, 817 BOB sowie §5 4, 5 der Grund Stückspreisverordnung als verletzt an und erhebt nicht näher bezeichnete Verfahrensrügen aus §5 139, 286 ZPO,
1, Sie meint zunächst, § 817 Satz 2 BOB stehe nur dann einer Leistung entgegen, wenn diese dazu bestimmt sei, endgültig in das Veimögen des Empfängers überzugehen. Dazu führt sie auss Im vorliegenden Palle habe die Gültigkeit des Kaufvertrages von der Genehmigung der Preisbebörde abgehangen und bis zu dieser sei der Vertrag schwebend unwirksam gewesen. Normalerweise werde in solchen Fällen der Kaufpreis beim Notar mit der Anweisung hinterlegt, darüber erst zu verfügen, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorlägen, eine Auflassungsvormerkung erteilt oder die Eigentumsumschreibung erfolgt sei. Von dieser Regelung . seien die Parteien in der Seit vor der Währungsreform häufig abgegangen, weil dem Veräusserer daran gelegen gewesen sei, möglichst bald in den Besitz des Geldes zu gelangen. Rechtlich habe es sich jedoch vor der Erteilung der Genehmigung nicht um eine endgültige Zahlung, sondern vielmehr um eine Zahlung als Sicherheit gehandelt, die nach stillschweigender Vereinbarung der Parteien zurückzugewähren gewesen sei, wenn die Preisbehörde die Genehmigung versagen würde.
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Diese Büge ist nicht begründet. Aus dem Vertrage vom 8.April 1948 gebt eindeutig hervor, dass die Zahlung des baren Grundstückspreises von 35.000 HM rechtlich nicht im Sinne der Revision beurteilt werden kann. Nach § 2 haben die Beteiligten für die Fälligkeit des Kaufpreises einen bestimmten nahen Termin, den 17.April 1948, vereinbart. Sie haben dies getan, nachdem sie ?uvor durch den Notar laut seiner Niederschrift darauf hingewiesen worden waren, daß die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erst erfolge, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung der GrunderwerbsteuerBehörde beigebraoht und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt sei, sowie dass der Vertrag eventuell auch behördlichen Genehmigungen unterliege, zu dem Beispiel von Seiten der Preisstop-behörde. Der Notar hat den Ehemann der Klägerin aber auch nach dem Schlußsatz seiner Niederschrift auf die üöglicbkeit der Eintragung einer Auflassungsvormer-kung hingewiesen, worauf dieser auf die Eintragung einer solchen verzichtet hat. Schließlich ist die übergäbe des Grundstücks und der Übergang von Gefahr, Lasten und Nutzungen auf den Käufer nach § 3 auf den Tag der Zahlung des Kaufpreises abgestellt. In Anbetracht aller dieser Umstände kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der Zahlung des Ehemannes der Klägerin um eine echte Vorauszahlung des Kaufpreises und nicht nur um eine vorläufige Sicherheitsleistung gehandelt hat. Das trifft aber auch hinsichtlich der fitr das "Mobiliar11 weiterhin gezahlten 40.000 HM zu. Auch hier lässt der beiderseitige Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keine andere Deutung, ganz abgesehen vom Wortlaut der beiden Quittungen vom
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24«April 1948, zu, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat. Per Gedankengang der Revision ist überdies in sich widerspruchsvoll, wenn sie als Grund dafür angibt, dass .im Vertrag keine Hinterlegung der Kaufpreissumme beim Notar bis zur Beseitigung der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags vorgesehen worden sei, es sei damals vor der Währungsreform dem Veräus-serer häufig daran gelegen gewesen, möglichst bald in den Besitz des Geldes zu gelangen« Sin solches Bestreben hätte seinen Zweck verfehlt, wenn der Empfänger hätte die Zahlung nur als Sicherheitsleistung betrachten und nicht über das empfangene Geld weiter verfügen dürfen. Pie von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts beziehen sich auf anders gelagerte Sachverhalte. RGZ 67, 321 /J26/* betrifft die Leistung einer Sicherheit in Verbindung mit einem sog.Kastellan-rertrag über den Betrieb einer Gastwirtschaft unter Verletzung der §§ 33 und 147 GewO,, hinsich tlich der festgestellt wird, dass sie keine endgültige Leistung darstelle, sondern ihrer Natur nach zurückgewährt werden müsse. Per Sachverhalt von JW 1921, 461 hat ebenfalls eine Sicherheitsleistung zu dem Gegenstände, ln JW 1912, 862 ist andererseits der Fall behandelt, dass zunächst ein Grundstück in voller Ausdehnung mit der Bestimmung aufgelassen wurde, einen durch Vermessung noch näher zu bestimmenden- Teil zurückaufzulassen. Hier hat das Reichsgericht in der sittenwidrigen Zweckbestimmung des Verkaufs für einen Bora eil betrieb keinen Grund gesehen, die von vornherein festgelegte Verpflichtung zur teilweisen Rückauflassung zufolge § 817 Satz 2 BGB auszuscnliessen.
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In Ansehung eines Teilbetrags von 1.264 BM ist allerdings im § 2 des Vertrages vom 8.Apiil 1948 zunächst eine Hinterlegung beim Notar vereinbart gewesen.. Dies ist aber nicht im Hinblick auf die schwebende Unwirk-samkeit des Vertrages bzw. die Ungewißheit über seine grundbuchmässige Durchführung in preisrechtlicher Hinsicht, sondern wegen Sicherstellung der Löschung einer vom Ehemann der Klägerin nicht übernommenen Grundschuld in dieser Höhe geschehen. Nach den von der Klägerin abschriftlich vorgelegten Quittungen sind die Beteiligten aber nachträglich von dieser Abmachung abgegangen.
2, Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe § 817 .Satz 2 BUB nach § 5 der Grundstückspreisver-ordnung nicht anwenden dürfen. Sie meint, der Ausschluß dieser Vorschrift des bürgerlichen Rechts gelte sowohl dann, wenn eine Leistung die nach § 2 Abs 2 und § 3 Abs 1 dieser Verordnung als vereinbart geltenden Entgelte übersteige, wie auch dann, wenn, wie im Falle des § 4, die Parteien einen Scbwarzpreis vereinbart hätten und ein geringster Entgelt als das vereinbarte hätten beurkunden lassen. Es sei deshalb nicht einzusehen, aus welchen Gründen § 5 der Grundstückspreisverordnung nicht gelten solle, wenn sowohl der Fall des § 4 wie eine Unwirksamkeit des Vertrages deshalb vorliege, weil die Preisbehörde den«beurkundeten Kaufpreis beanstandet habe. Die Revision lässt es dahingestellt, ob § 5 der Grundstücksverordnung als Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes aufgefasst und daher auch bei Preisverstös-sen hinsichtlich beweglicher Sachen gelten müsse. Auf jeden Fall will sie die Vorschrift bei Grundstücksge-schäften gelten lassen, sodass ihre Ablehnung im vor-
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liegenden Palle ungerechtfertigt sei.
Auch dieser Büge ist nicht stattzugeben. Wenn das Berufungsgericht überhaupt eine Anwendung der §§ 4 und 5 der GrundstttckspreisverOrdnung in Betracht zieht, so befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 11, 90), wovon auch die Revision ausgeht. Entgegen ihrer Auffassung ist aber auch die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nach den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung frei von Hechtsirrtum. Der in der.Rechtsprechung zeitweise vielfach vertretenen Auffassung, § 817 Satz 2 BGB sei bei allen Verstössen gegen die Preisvorschriften entsprechend einem allgemeinen in § 5 der Grundstückspreis-verOrdnung enthaltenen Rechtsgedanken auszuschalten, ist der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter ausführlicher Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte in BGHZ 8, 348 /568 tf/ entgegehgetreten (vgl wegen der gegenteiligen Auffassung die Nachweise aaO S 369)• Sa bedarf im vorliegenden Palle keines weiteren Eingehens auf djesePrage, weil es sich hier um die Anwendung der Verordnung gerade auf dem Gebiete des Grundstücksver-kehrs handelt, für das sie ja ausdrücklich bestimmt ist, j)ie von der Revision beanstandete Polge ergibt sich aus der Anwendung der einzelnen Vorschriften {dieser Verordnung o Gegenüber ihrer positiven Hecbtssetzung für die verschiedenen Tatbestände muss der Hinweis der Revision versagen, der vorliegende Sachverhalt verdiene dieselbe Behandlung, wie sie § 2 Abs 2, § 3 Abs 1 und § 4 für die dort geregelten Pälle vorsehe.
Die Beurteilung derbeiden Verträge vom 8.April 1948 als eines einheitlichen Abkommens mit dem Ziele, den wahren Grundstückspreis durch Täuschung der Behörden
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zu verdecken, ist- rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Zutreffend zieht das Berufungsgericht die Folgerung aus § 4 der Grundstückspreisverordnung, dass der beurkundete Kauf-, preis als vereinbart zu gelten hätte, wenn der vorstehende Sachverhalt allein gegeben wäre. Biese Vorschrift spricht diese Folge aber nur "unbeschadet der Vorschriften des § 2 Abs 2 und des § 3 Abs 1 der Verordnung" aus. Trifft mit der Verschleierung des wahren Kaufpreises ein Verstoss gegen die Preisvorschriften auch noch in Ansehung des beurkundeten Kaufpreises zusammen, dann bedarf es auch insoweit der Heilung des Mangels nach § 2 Abs 2, um die Wirkung des § 5 auszulösen (vgl hierzu auch Pritsch, DJ 1942, 463 £$66 l.Spj/j Friemann, BR 1942, 1075 /T079 r.Sp^/). Zutreffend fuhrt das Berufungsgericht aus, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 nicht vorliegen. Ba der Ehemann der Klägerin am Vertrag selbst nicht festgehalten hat, bedurfte es auch keiner Untersuchung, ob etwa die Beklagte nach § 2 Abs 3 der Grundstüokspreis-verordnung zur Erteilung ihres Einverständnisses mit dem von der Preisbehörde als zulässig bezeichneten Entgelt verpflichtet gewesen wäre. Aus demselben Grunde braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, welche Folgen sich daraus ergeben können, dass die Beanstandung des GrundstUckskaufpreises von der Preisbehörde nur der Beklagten eröffnet worden ist (vgl dazu Urteil des Senats vom 15-Mai 1953 - V ZR 95/52 ÄJW 1953,
1301 * BB 1953, 516 = Betrieb 1953, 572). Eine Heilung des preisrechtlichen Mangels des Vertrages vom 8.April 1948 kam nach der anderweiten Übereignung des Grund^. stiickes durch die Beklagte und angesichts des mindestens
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stillschweigenden Verhaltens des Ehemannes der Klägerin dazu seihst dann nicht mehr in Betracht, wenn seinerzeit die Nichtigkeit des Vertrages im Verhältnis zu dem Ehemann der Klägerin durch die Preisbehörde nicht gemäss § 2 Abs 1 der Grundstückspreisverordnung klargestellt worden wäre (wegen der rechtlichen Bedeutung der Stellungnahme der Preisbehörde nach der Crrundstückspreisverordnung vgl Urteil des Senats vom 4.Juni 1954 in BGHZ 14, 1 £$/£?) • War somit in keinem Palle die Rechtsfolge des § 2 Abs 2 eingetreten, dass das von der Preisbehörde als zulässig bezeichnete Entgelt als vereinbart gilt, so fehlt bei dem Zusammentreffen der Tatbestände des § 2 und des § 4 eine wesentliche Voraussetzung des § 5- Aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Vorschriften der Grundstückspreisverordnung folgt für den vorliegenden Tatbestand, dass § 817 Satz 2 BGB nicht auszuschliessen ist. Hat diese Verordnung die bürgerlichrechtlichen Folgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr bis ins einzelne geregelt und führt diese Regelung im gegebenen Palle zur Anwendung der Rechtsfolgen aus § 817 Satz 2 BGB, so könnte auch ein aus § 5 der Verordnung abgeleiteter allgemeiner Grundsatz unabhängig von seiner oben dargelegten Ablehnung durch den II.Zivilsenat nicht zu einer abweichend den Beurteilung im Sinne der Revision führen.
3- Mit vorstehenden Ausführungen ist zugleich die weitere Rüge der .Revision beschieden, der Klägerin hätte ein Anspruch auf das Anwesen und auf Rückzahlung des Schwarzpreises zugestanden, wenn der Vertrag vom 8.April 1948 preisrechtlich nicht beanstandet worden wäre, und hinsichtlich der Rückforderung müsse dasselbe gelten, wenn der Käufer keinen Anspruch auf das Grundstück habe. Bieser Gedankengang berücksichtigt nicht,
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dass die Rechtslage durch die Verletzung der Preisvorschriften und durch deren unterbliebene Heilung im Sinne der Aufrechterhaltung des Vertrages eben besonders gestaltet ist und zur Weitergeltung des § 817 Satz 2 BGB geführt Hat«, Baß dem Ehemann der Klägerin das Grundstück entgangen ist9 beruht darauf» entweder dass er es unterlassen hat, die Aufrechterbaltung des Vertrages zu erwirken (vgl § 2 Abs 3 und 4 der Grundstückspreisverordnung), oder dass der Preisverstoss so erheblich war» dass ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos erschien. Auf die Urteile des Senats in BGHZ 7, 301 und 11,90 kann sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht stützen. In BGHZ 7, 301 hat der Senat lediglich die Täuschungsabsicht; im Sinne des § 4 der Grundstückspreisverordnung näher gekennzeichnet, während er in BGHZ 11, 90 die kechtsgültigkeit der §§ 4 und 5 dieser Verordnung bejaht hat.. Wenn er im zweiten Palle die Absicht des Gesetzgebers dabin festgestellt hat, dem Verkäufer den Überpreis wieder zu entziehen (aaO S 95), so hat er doch in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, diese Absicht sei in anderem und weiterem Sinne zu verwirklichen, als es der Gesetzgeber durch die einzelnen Bestimmungen der Verordnung getan hat.
III.
1. Der Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Rückgewähr seiner Leistungen auf den hinfällig gewordenen Vertrag vom 8.April 1948 aus ungerechtfertigter Bereicherung wird somit vom Berufungsgericht ohne Keohts-irrtum dem § 817 Satz 2 BGB unterstellt. Er wie die Beklagte verstiessen durch die Vereinbarung eines noch
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dazu verschleierten Überpreises in erheblichem Umfange gegen die Preisvorschriften und damit gegen ein gesetzliches Verbot. Dieser Verstoss führte zunächst zur Nichtigkeit des ganzen Geschäftes nach § 134 BGB, dessen Wirksamkeit auch nach den Bestimmungen der Grundstücks-Preisverordnung nicht in geändertem Umfange eintrat.*
Der Preisverstoss erfasste aber auch gerade die Zahlung und Entgegennahme des überhöhten Kaufpreises. Denn das gesetzliche Verbot der Verordnung Uber das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.November 1936 (HGB1 I, 955) richtet sich nicht nur gegen den Abschluss von Güter-veräusseruhgs-und Leistungsgeschäften, sondern auch gegen die Entrichtung und Annahme eines Überpreises.
Nicht nur die Beklagte, sondern auch der Ehemann der Klägerin verstieß daher mit Zahlung bzw. Annahme des überhöhten und zugleich verdeckten GrundStückskaufpreises gegen dieses Verbot, sodass die objektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorliegen. Die herrschende Ansicht fordert für die Anwendung dieser Vorschrift . aber in subjektiver Hinsicht noch, dass die Beteiligten sich des Gesetzes- oder Sittenverstosses bewusst sind.
Das Reichsgericht hat nach anfänglichem Schwanken (vgl BGB RGRK, lO.Aufl, § 817 Anm 1 S 676 unten) diese Auffassung ständig vertreten (RGZ 95, 347? 151, 70 161, 52 £$7/) • Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone ist dem gefolgt (OGHZ 4, 57 £52?). Der XI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Präge unter Einweis auf die vorstehend angeführte Rechtsprechung in dem schon erwähnten Urteil vom 28. Januar 1953 dahingestellt sein lassen (vgl BGHZ 8, 348 £5&2f). In dem von ihm entschiedenen Palle stand die Kenntnis der Beteiligten vom Verstoss gegen den dort in Betracht
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kommenden Lohnstop ausser Zweifel, Dagegen ist der
IV.Zivilsenat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 26.Februar 1953 - IV ZR 124/50 - (S 18 des Ur-teilsabdrucks unten) der Ansicht des Reichsgerichts beigetreten (vgl dazu BGB RGRK aaO, der sich in der 10,Auflage dieser Auffassung angeschlossen hat). Sie wird auch vom Schrifttum vorherrschend vertreten (vgl Oertmann, 5.Aufl, § 817 Anm 1; Palandt, 13.Aufl,
§ 817 Anm 2 B, 3 a; Planck, 4*Aufl, § 817 Anm 2 a$
Erman, § 817 Anm 1 c; auch Staudinger, lO.Aufl, § 817 Rand Nr 6, der meist als Vertreter einer gegenteiligen Ansicht angeführt wird, verlangt Kenntnis der Tatsachen, die den Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten begründen). Das Berufungsgericht trifft zwar hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen keine besondere Feststellung. Das gibt aber auch vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Rach dem notariellen Protokoll vom 8.April 1948 steht das Bewußtsein des Ehemannes der Klägerin und des Bevollmächtigten	der Beklag-
te^ auf dessen Vorstellung es in diesem Falle hinsichtlich ihrer Person ankommt, von dem Verstoß gegen die Preisbestimmungen ausser Zweifel. Denn trotz Hinweises seitens des Notars auf die Mitwirkung der Preisbehörde und trotz seiner Belehrung über die Folgen eines Schwarz-kaufes haben die Beteiligten das den wahren Kaufpreis verschleiernde Gesamtabkommen aufrechterhalten, die Beurkundung eines in Wirklichkeit nicht gewollten Kaufpreises veranlasst und noch dazu erklärt, Nebenabreden nicht getroffen zu haben. Dass dabei beide . den Wahren Kaufpreis durch ein Scheingeschäft vorsätzlich verschleierten, stellt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge
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fest« Die subjektive Voraussetzung des § 817 BGB war also in jedem Palle gegeben und es kann nur in Präge * stehen, ob sie auch hinsichtlich der Preisspanne von 35.000 EM zu 43.100 HM zutraf. Wenn die Beteiligten einen Kaufpreis von 43.100 BM im beurkundeten Vertrag bestimmten, so könnte dies dafür sprechen, dass sie insoweit mit keiner Beanstandung durch die Preisbehörde rechneten. Andernfalls wäre es für sie naheliegend gewesen, vor dem BTotar einen noch niedrigeren Kaufpreis zu vereinbaren. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Erwägung die Annahme rechtfertigen könnte, sie seien sich des Preisverstosses auch noch durch das beurkundete Entgelt nicht bewußt gewesen, und ob daher insoweit die Voraussetzungen des § 817 Satz 1 und 2 BGB nicht vorliegen würden. Denn aus den nachstehenden Gründen unter IV ist das Ergebnis nicht anders, wenn die vorstehende Präge zu verneinen sein würde.
Ebenso braucht hier auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob einem lediglich aus § 812 BGB abgeleiteten Bereicherungsanspruch mit dem Einwand aus $ 817 Satz 2 BGB begegnet werden könnte. Denn in der Person der Beklagten sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB gegeben (vgl zu dieser Präge ebenfalls das angeführte Urteil des II.Zivilsenats S 16/17 des Abdrucks).
2. Der Verstoss gegen § 817 BGB liegt indessen auf Seiten beider Beteiligter nicht in der vollen Höhe des gezahlten Gesamtkaufpreises vor. Denn das damals geltende Verbot, einen höheren Preis für bebaute Grundstücke als den Stoppreis zu zahlen und anzunehmen, richtete sich
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nur gegen die Überschreitung des zulässigen Entgelts. Soweit die Leistung des Ehemannes der Klägerin dieses nicht überstieg, verstieß s^e gegen kein gesetzliches Verbot (vgl hierzu die Ausführungen in BGB BGBK, 10. Aufl, § 134 Anm 1 S 260 unten; Palandt, 13>Aufl, § 134 Anm. 3 bj vgl auch Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, I.Buch S 55). Dabei ist davon auszugehen, dass die Beurteilung des unter Preisverstoß zustande gekommenen Grundgeschäftes nach § 134 3GB und dessen eventuelle Umdeutung in ein Geschäft mit zulässigem Preis von der Unterstellung der ErfUllungsl ei stung unter § 817 BGB scharf zu trennen ist. Eie erste Präge hat für das Gebiet des Grundstttoksverkehrs ihre Regelung in der Grundstüokspreisverordnung gefunden, die zweite ist danach zu beurteilen, welchen Inhalt das gesetzliche Verbot von Preiserhöhungen hatte. § 1 der Preisstopverordnung verbot Preiserhöhungen ua. für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder Art. § 2 vex*bot Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften des § 1 umgangen werden oder umgangen werden sollen. § 4 der Preisstrafrechtsverordnung i.d.P.vom 26.Oktober 1944 (BGBl I 264) bestimmte bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften die Einziehung des Mehrerlöses,nicht des erzielter» Preises schlechthin. Für die spätere hier nicht mehr in Betracht kommende Zeit hat aas dem zunächst nur im Vereinigten Wirtschaftsgebiet geltenden Gesetz vom 26.Juli 1949 OViGBl S 193) entsprechende Groß-Berliner Wirtschafts-Strafgesetz vom 28.April 1950 (V0B1 I, 153) an dieser Regelung festgehalten und den Mehrerlös als Uhterschieds-betrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis bestimmt (§ 49). Gewährt ein Vertragsteil ein den preis-
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rechtlich zulässigen Kaufpreis übersteigendes Entgelt und nimmt der andere Teil dieses an, so verstcssen beide nur in Ansehung des Überpreises gegen das gesetzliche Verbot. Nur insoweit kann daher § 817 Satz 2 BGB einen Rückforderungsansprach ausschliessen, während die dem zulässigen Preis entsprechende Leistung der allgemeinen Bestimmung des § 812 BGB unterliegt.
Die EntscheidungsgrUnde des angefochtenen Urteils können daher die Abweisung der Klage nioht in vollem Umfange rechtfertigen.
IV.
Der Betrag der Leistung Adolf PflBHHfcs an die Beklagte, dessen Rückforderung durch § 817 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen wird, bestimmt sich nach folgenden Erwägungen:
Ist den Parteien des Vertrages vom 8.April 1948 im Sinne der Ausführungen unter III 1 der gute Glaube in .Ansehen eines Preisverstosses auch noch durch das beurkundete Entgelt von 43.100 HM zuzubilligen, dann würde §817 Satz 2 BGB die Rückforderung der ganzen im Rahmen des beurkundeten Vertrages bewirkten Leistung vom Standpunkte der ebenda angeführten herrschenden Meinung aus nicht ausschliessen. In diesem Palle wäre die Klag-forderung vorbehaltlich der nachstehend noch unter V zu behandelnden Einwendungen der Beklagten in Höhe von 5.500 DM (Umstellungsbetrag der Barzahlung von 35;000 RM) berechtigt.
Haben aber Adolf ?4HHfeund die Beklagte auch noch mit dem beurkundeten Kaufpreis bewusst gegen den
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Preisstop verstossen, dann würde nicht ohne weiteres der bar gezahlte Teil des Kaufpreises in Höhe von 35 .000 HM von der Wirkung des § 817 Satz 2 BOB ausgeschlossen sein. Denn ausserdem hat der Ehemann der Klägerin seinerzeit in Anrechnung auf den Kaufpreis noch eine Hypothek mit einem unterstellten valutierten Wert von 8.100 HM übernommen. Es würde daher in Präge stehen, diesen Posten als von den Kaufparteien in erster Linie als Gegenleistung gewollt anzusehen und daher voll auf den zulässigen Preis von 35.000 HM anzurechnen, sodaß nur ein Teil von 26.900 HM der Barzahlung im Halmen des preisrechtlich erlaubten Entgelts gelegen hätte. Andererseits könnte in Betracht kommen, allein den bar gezahlten Betrag von 35.000 EM als die zulässige Leistung anzusehen und die übernähme der Hypothek auszuschalten, weil es ja zur Eintragung Adolf	als	Eigen-
tümer des Grundstücks und damit als Schuldner der hypothekarischen Belastung nicht gekommen ist. Schließlich könnte erwogen werden, von beiden Leistungen des Ehemannes der Klägerin, der Barzahlung und der Hypotbeken-iibernahme, nur einen verhältnismässigen Anteil als auf den zulässigen Preis bewirkt zu betrachten, sodaß beide Anteile zusammen 35*000 HM ergäben. Hach den verträglichen Bestimmungen und den Erfüllungshändlungen ist im vorliegenden Pall der zweite Weg zu bescbreiten. Die Barzahlung des Ehemannes der Klägerin ist seinerzeit voll geleistet worden. Die Hypothekenübemabme, die sowohl die Befreiung der beklagten Ehefrau von ihrer persönlichen Haftung wie die Übernahme der dinglichen Haftung durch den Erwerber zu dem Gegenstände hatte, ist in beider Einsicht nicht zur Durchführung gekommen. In die dingliche Haftung ist Adolf	nicht	eingetreten,	weil
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er nicht als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden ist. Zur Befreiung der beklagten Ehefrau von ihrer persönlichen Schuld ist es nicht gekommen, weil der Kaufvertrag vom 8.April 1948 nicht durchgeführt wurde und die Verkäuferin keine Gelegenheit hatte, die Genehmigung des Hypothekengläubigers zur befreienden Schuldübemahme notfalls nach § 416 BGB einzuholen. Bie Barzahlung der 35*000 234 war daher die einzige vom Ehemann der.Klägerin damals voll bewirkte Leistung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 3 des Vertrags vom 8.April 1948 im Zeitpunkt der Zahlung Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf den Erwerber übergingen und Adolf	von diesem
 Zeitpunkt an der beklagten Ehefrau gegenüber zur Befriedigung des Hypothekengläubigers verpflichtet war (§ 415 Abs 3 BGB) „ Diese blosse Erfüllungsübemahme seitens des Ehemannes der Klägerin stellte indessen nicht seine endgültige vertragliche Leistung dar, die anf Befreiung der Verkäuferin gerichtet war. Hoch eine weitere Erwägung führt zur Ausschaltung der Hypothekenübernahme als Leistung auf den Kaufpreis. Die Beanstandung des Entgelts seitens der Preisbebörde offenbarte die an sich schon gemäss § 134 BGB gegebene Nichtigkeit des Vertrags vom Ö.Agril 1948 und stellte seine Unwirksamkeit mit all*ri ftpjnen “Rpfttitntnungen klar- Der dabei aus § 2 Abs 2 und 3 der GrundstückepreisVerordnung folgende Schwebezustand mit der Möglichkeit einer Aufrechterhaltung des Vertrags zu dem für zulässig bezeichneten Entgelt endete in dem Zeitpunkt, in dem beide Teile von der Durchführung des Geschäfts abaahen* Damit stand fest, dass der Vertrag von Anfang an nichtig war und somit auch die Hypothekenübemahme der Wirksamkeit ent-
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bebrte. Auch unter diesem Gesichtspunkt blieb daher die Barzahlung als einzige voll bewirkte Leistung des Ehemannes der Klägerin, Wegen der auf 3,500 DM umgestellten 35,000 EM wäre daher an sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Klaganspruch begründet,
j)ie vorstehenden Erwägungen führen dazu, dass dieses Ergebnis auch nach der von der herrschenden Meinung abgelebnten Ansicht, bereits ein objektiver Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten löse die Edge des § 817 BOB aus (siehe oben unter III 1), zutreffen würde,
V.
Der Senat ist jedoch gebindert, in vorstehendem Umfange abschliessend zu entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seiner Kechtsauffassung aus folgerichtig -zu der weiteren Verteidigung der beklagten Ehefrau nicht Stellung genommen hat.
Biese hat einmal geltend gemacht, ein Bereicherungs an -spruch der Klägerin bestehe nicht, weil das von ihrem Manne gezahlte Geld der Währungsreform zu dem Opfer gefallen sei. Diesem Vorbringen fehlt jedoch die schlüssige Darlegung im einzelnen, sodass die Beklagte damit nicht gehört werden kann. Sie weist ausserdem auf den Wegfall ihrer Bereicherung hin, da sie das Grundstück anderweit an die Eheleute	verkauft	und	dabei	einen	wesentli-
chen Teil ihrer Kaufpreis ford er ung an den Zeugen W^pp abgetreten habe. Durch diese Abtretung wurde indessen ihr Veroögensstand nicht verringert. Denn der Zeuge W0» verpflichtete sich der Beklagten gegenüber zugleich, ~
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den Erblasser der Klägerin wegen seines BUckgewäbrsan-spruc&s zu befriedigen. Dem Verlust eines Teiles der Kaufpreisforderung stand somit der Erwerb eines entsprechenden Anspruchs gegen den Zeugen	auf	Frei-
stellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Erblasser der Klägerin gegenüber. Bei dieser Sachlage brauchte nicht noch auf die Erwägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die vorstehenden Dispositionen der beklagten Ehefrau ständen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Bereicherung durch die Zahlung Adolf	und	könnten daher bei .
ihrem entsprechenden Vorbringen nicht berücksichtigt werden.
Sie hat sich weiter darauf berufen, ihr späterer Abkäufer	habe ihre Verpflichtung zur Rückzahlung
 des geleisteten Kaufpreises mit befreiender Wirkung übernommen. Dieser hat als Zeuge keine sichere Bekundung gemacht, aber erklärt, an Hand seiner häuslichen Unterlagen werde er feststeilen können, ob Adolf der Freistellung der beklagten Ehefrau zugestimmt habe. Die Beklagte hat sich diese Darstellung zu eigen gemacht und seine erneute Vernehmung beantragt. Angesichts * der veränderten rechtlichen Beurteilung wegen eines Teilbetrags von 3.500 I® des Klaganspruchs ist diese Beweiserhebung nunmehr durch den Tatrichter nachzubolen. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in entsprechendem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird sich auf drund der erneuten Verhandlung auch zu entschliessen haben, ob nicht auch den weiteren Beweisanträgen der beklagten Ehefrau insbesondere auf Vernehmung des Zeugen zu entsprechen ist.
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VI.
Da auch die nicht näher begründeten Verfahrensrügen nicht zu beachten sind, ist die Revi-sion in Ansehung des Teilbetrags von 4.000 DM als unbegründet zurückzuweisen:
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist im Verhältnis zur Beklagten dem Berufungsgericht zu übertragen. Im Verhältnis zu dem Beklagten treffen sie die Klägerin nach §§*566, 515 ZPO. Diese an sich durch Beschluss auszusprechende Folge kann in einem Miscbfall, wie dem vorliegenden, in Weiterentwicklung des im Urteil des VI.Zivilsenats vom 9.November 1953 - VI ZR 221/52 - (Lind Möhr, Nachschlagewerk Nr 6 zu ZF0 § 91a = Nr 3 zu BGB § 242 £$£/) ausgeführten Grundsatzes auch im Urteil mit ausgesprochen werden. Die Beteiligung des beklagten Ehemannes am Rechtsstreit ist dabei in Ansehung des Duldungsanspruchs nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Zehntel des Gesamtstreitwerts anzunebmen (vgl Urteil vom 4•Januar 1954 - 7 ZR 23/52). Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Klägerin die Revision ihm gegenüber noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, sodaß sie nur mit einem Zwanzigstel der gesamten Gex*ichtskosten und ihrer gesamten aussergericht-
liehen Kosten des Revisionsverfahrens als Folge ihrer Rechtsmittelrücknahme zu belasten ist.
Dr.Tasche	Dr.Hückingbaus	Dr.Oechßler
3)r. Piepenbrock	Er.Grrossmann