Ftlthrt eine Partei, welcher das Armenrecht nur für einen Teil des Streitgegenstandes bewilligt ist, ihre Rechtsverfolgung wegen des übrigen Teils auf eigene Kosten durch, so sind die Gebührenbeträge des Gerichts für den von der Armenrechtsbewilligung nicht erfassten Teil der Unterschied zwischen den Gebühren für den vollen Streitwert und den Gebühren, die durch den vom Armenrecht gedeckten Teil allein entstehen würden. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angewiesen, die Prozessgebühr, soweit siei im Verhältnis zur Beklagten zu 1) erwachsen ist, nac|h dem Unterschied zu berechnen, der sich für die Prozjessgebühr nach einem Streitwert von 7 500 DM und eine}n solchen von 3 500 DM ergibt. Darauf hat der Senat ihr das Armenrecht wegen eines Teilbetrags von 3 500 DM der Klage gegen die Beklagte zu 1) bewilligt, im übrigen aber ihr Gesuch zurückgewiesen« Die Klägerin hat alsdann die Revision gegenüber dem Beklagten zu 2) zurückgenommen« Das Reichsgericht hat in der angeführten Entscheidung die Auffassung vertreten, wenn der von der Armenrechtsbewilli-j gung erfasste Revisionsantrag um einen Betrag erweitert werde, für den das Armenrecht nicht gewährt sei, sei die Prozessgebühr nicht nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen, innerhalb dessen der Streitwert der Antragserweiterung erst an letzter Stelle in Betracht zu ziehen sei. Dieser Ansicht hat sich zunächst der 1, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 12, September 1935 -IW 311/35 angeschlossen (JW 1935, 3577)« Sie wird auch von Stein-Jonas-Schönke geteilt (18, Aufl, § 115 Bern VI, 1). 272), Dabei hat er sich auf eine frühere Entscheidung des Kammergerichts vom 19- Februar 1929 (vgl aaO und JustVerwBl 1933, 10), auf die Ansicht von Gaedecke (aaO) und auf Auskünfte der Kostensenate der Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Frankfurt aX gestützt, die sich ebenfalls für eine gegenteilige Berechnung der Prozessgebühr ausgesprochen haben (vgl aaO).*Mit eingehender Begründung hat sich auch das Kammergericht im Beschluss vom 19» Juni 1937 auf den Boden dieser Auffassung gestellt (JW 1937, 2803 = JustVerwBl 1938, 14)« Im Schrifttum haben sich ihr zunächst Rittmann-V/enz angeschlossen (GKG, 19» Aufl, Vorbem II 3 zu § 74 mit Kote 2)« Wedewer bezeichnet sie unter Berufung auf die vorstehend angeführten Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie auf weitere Entscheidungen des Kammergerichts in DR 1942, übersehenjwerden, dass die Art der Gebührenberechnung nicht nur für dfLe einzelne Prozessgebühr des Gerichts, sondern für sämtliche^ Gebühren des Gerichts und des der armen Partei bei-geordneten Rechtsanwalts Bedeutung hat. bezeichnend, däss § 14 Abs 2 GKG die überwiegende Bedeutung des Gesamtstreitwertes für die Gebührenbemessung klar herausstellt, Kommen Teile des Streitgegenstandes zufolge seiner Erweiterung ersit nacheinander zur gebührenrechtlichen Behandlung, so steht der Gebührenansatz gleichwohl unter dem Einfluss des Gesam(tstreitwerteSo Erhöht ein die Kosten selbst tragender Klägejr seinen Klaganspruch auf das Doppelte oder erweitert eine isolche Partei ihren Rechtsmittelantrag ent- wenn eine Partei einen Teil ihrer RechtsVerfolgung im Armenrecht, den anderen Teil auf eigene Kosten führt«, Es könnte in diesem Palle zwar als gerechte Lösung erscheinen, die nach dem Gesamtstreitwert angesetzte Gebühr nach dem Verhältnis seiner einzelnen Teile zu gliedern, für welche das Armen- : recht gewährt bpw,. Wijrd einer Partei für einen Teil des Klaganspruchs oder des Rechtsmittelbegehrens das Armenrecht bewilligt, dann ist sie insoweit gemäss § 115 ZPO von der Berichtigung der Gerichtj| kosten und im Palle der Beiordnung auch dem Rechtsanwalt gegea« Diese grundsätzlich zu treffendie Regelung, lässt es auch nicht zu, einzelne Fälle anders zu behandeln, je nachdem, ob eine nachträgliche Erhöhung der Rechtsverfolgung vorliegt oder ob eine Partei von vornherein das Armenrecht nur für einen Teil des Anspruchs genießt,' für den übrigen Teil die Kosten aber selbst trägt« Ebensowenig kann die Frage für die einzelnen Rechtszüge verschieden beurteilt werden, weil die grundsätzliche Erwägung nur eine einheitliche Anwendung fordert. Das trifft selbst dann zu, wenn - wie hier - die Rechtsverfolgung auch wegen des von der Armenrechtsbewilligung nicht erfassten Teils des Gesamtstreitwerts notwendige Voraussetzungen der Zulässigkeit Der Erinnerung ist daher zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die prozessgebühr von der Klägerin, soweit sie die Revision gegenüber der Beklagten zu 1) betrifft, nur in der Höhe gefordert werden kann, die sich aus dem Gebührenansatz für den vollen Streitwert von 7 500 DM vermindert um den für einen Streitwert von 3 500 DM in Betracht kommenden ergibt* Dass die Klägerin zufolge Versagung des Armenrechts gegenüber dem Beklagten zu 2) und Rücknahme der gegen ihn gerichteten Revision zu dem vorstehend bezeicimeten Unterschiedsbetrag der Prozessgebühr noch einen Erfüllungsbetrag zu leisten hat, greift die Erinnerung nicht an* Dabei muss aber die Klägerin berücksichtigen, dass sich insoweit der Ansatz des Urkunde-
Für das Nachschlagewerk« Für die Amtliche Sammlung!*
Gesetz: ZPO Rechtssatzs
§ 115 Abs 1; GKG §§ 8?74 Abs 4
Ftlthrt eine Partei, welcher das Armenrecht nur für einen Teil des Streitgegenstandes bewilligt ist, ihre Rechtsverfolgung wegen des übrigen Teils auf eigene Kosten durch, so sind die Gebührenbeträge des Gerichts für den von der Armenrechtsbewilligung nicht erfassten Teil der Unterschied zwischen den Gebühren für den vollen Streitwert und den Gebühren, die durch den vom Armenrecht gedeckten Teil allein entstehen würden. (Ablehnung von RGZ 146, 78),
Aktenzeichen: 7 ZR 99/53 *»& Wiesbaden
OLG Frankfur
Beschluss des BGH vom 2, Juni 1954
V ZR 99/53
Beschluss
In Sachen
der Witwe Mtyria
in M
bei CI
Klägeriii, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin;
- ProzessbeVollmächtigter% Rechtsanwalt
gegen
1. die Ehefrlau Irmgard BflBBgeb, aBHB
2. ihren Ehemann Carl Wilhelm bBB^
beide wohnhaft in MflIP, L^Be^rasse V,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevbllmächtigters Rechtsanwalt
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs m der Sitzung vom 2. Juni 1954 durch den Senatspräsidenten Dr,Tasche und die Bundesricjhter DroHückinghaus, Schuster, Dr.Oechßler und DroGroßmsinn beschlossen;
I
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angewiesen, die Prozessgebühr, soweit siei im Verhältnis zur Beklagten zu 1) erwachsen ist, nac|h dem Unterschied zu berechnen, der sich für die Prozjessgebühr nach einem Streitwert von 7 500 DM und eine}n solchen von 3 500 DM ergibt.
Gründe %
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 7 500 DM $amt Zinsen und gegen den Beklagten zu 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut geklagt. Das landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 29c Mai 1953 abgewiesen« Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin am 12« September 1953 Revision gegenüber beiden Beklagten eingelegt« Zugleich hat sie beantragt, ihr für diesen Rechtszug das Armenrecht zu gewähren, uind gebeten, über dieses Gesuch erst nach Eingang der Revisionsb|egründung zu entscheiden« Mit ihrer Revisionsbegründung hat sie sodann den Antrag angekündigt, die Berufung der Beklagten mit der- Massgabe zurückzuweisen, dass der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Antrag für erledigt erklärt werde« Nachdem der Senat dar Klägerin er-, öffnet hatte, die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung könne nur wegeh eines Teilbetrags von 3 500 DM und nur gegenüber der Beklagten zu 1) als hinreichend aussichtsreich angesehen werden, hat die Klägerin erklärt, die Revision gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfange durchzuführen. Darauf hat der Senat ihr das Armenrecht wegen eines Teilbetrags von 3 500 DM der Klage gegen die Beklagte zu 1) bewilligt, im übrigen aber ihr Gesuch zurückgewiesen« Die Klägerin hat alsdann die Revision gegenüber dem Beklagten zu 2) zurückgenommen«
Der Urkundsbearate der Geschäftsstelle hat von der Kläge rin im Verhältnis zur Beklagten zu 1) die Prozessgebühr nach einem selbständigen Streitwert von 4-000 DM gemäss § 20 Nr 1 GKG und im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) unter Anrechnung dieser Gebühr nach § 30 GKG gefordert« Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin« Sie bescheidet sich wegen
des Gebührenansatzes im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2). will aber die Gebühr gegenüber der Beklagten 'zu 1) nach dem Unterschied der Gebühren berechnet haben, die sich für einen Streitwert von 7 500 DM und für einen solchen von 3 500 DM ergeben würden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der.Erinnerung - gestützt auf RGZ 146, 78 - nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist begründet.
Das Reichsgericht hat in der angeführten Entscheidung die Auffassung vertreten, wenn der von der Armenrechtsbewilli-j gung erfasste Revisionsantrag um einen Betrag erweitert werde, für den das Armenrecht nicht gewährt sei, sei die Prozessgebühr nicht nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen, innerhalb dessen der Streitwert der Antragserweiterung erst an letzter Stelle in Betracht zu ziehen sei. Vielmehr unterliege in diesem Palle nur der von der Armenrechtsbewilligung nicht gedeckte Betrag der Antragserweiterung selbständig dem Gebührenansatz und für diesen habe ein "Nebenstreitwert», der unter andek rer Voraussetzung mitzuberücksichtigen gewesen wäre, ausser Betracht zu bleiben, da insoweit infolge der Armenrechtsbewilligung ein Kostenansatz nicht stattfinde. Dieser Ansicht hat sich zunächst der 1, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 12, September 1935 -IW 311/35 angeschlossen (JW 1935, 3577)« Sie wird auch von Stein-Jonas-Schönke geteilt (18, Aufl, § 115 Bern VI, 1).
Diese Auffassung ist in Rechtsprechung und Schrifttum auf Widerspruch gestossen. Zunächst ist ihr Gaedecke in der Besprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entgegengetreten (JW 1935, 3578). Alsdann hat der 1.
Zivilsenat dieses Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 8. April 1936 - l.W 72/36 - seine bisherige Ansicht aufgegeben
und in der bisherigen Berechnungsweise eine durch nichts zu rechtfertigende Schlechterstellung der armen Partei gegenüber einer nicht armen erblickt (JustVerwBl 1936. 272), Dabei hat er sich auf eine frühere Entscheidung des Kammergerichts vom 19- Februar 1929 (vgl aaO und JustVerwBl 1933, 10), auf die Ansicht von Gaedecke (aaO) und auf Auskünfte der Kostensenate der Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Frankfurt aX gestützt, die sich ebenfalls für eine gegenteilige Berechnung der Prozessgebühr ausgesprochen haben (vgl aaO).*Mit eingehender Begründung hat sich auch das Kammergericht im Beschluss vom 19» Juni 1937 auf den Boden dieser Auffassung gestellt (JW 1937, 2803 = JustVerwBl 1938, 14)« Im Schrifttum haben sich ihr zunächst Rittmann-V/enz angeschlossen (GKG, 19» Aufl,
Vorbem II 3 zu § 74 mit Kote 2)« Wedewer bezeichnet sie unter Berufung auf die vorstehend angeführten Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie auf weitere Entscheidungen des Kammergerichts in DR 1942,
1344, des Oberlandesgerichts Kiel in JustVerwBl 1933, 9 und des Oberlandesgerichts Stuttgart in JustVerwBl 1941, 172 als vorherrschende Meinung, welche die Auffassung des Reichsgerichts ablekujie (GKG, Vorbem 2 f ^ zu § 74)» Diese Ansicht wird auch voh Baumbach-Lauterbach (Kostengesetze, 11» Aufl,
§ 74 GKG Anm 5 A a), Springob (JustVerwBl 1941, 161 ff {161 unter III, l/) und Tschichgale (Das Kostenrecht in Zivilsachen, 1951, Berlin S 22 oben) als "herrschende” vertreten«
Der Senat kann der Ansicht des Reichsgerichts nicht beitreten, sondern erachtet die herrschende Ansicht als zutreffend. Die oben angeführte Entscheidung (RGZ 146, 78) ist unter der Geltung des § 554 Abs 7 ZPO in der Fassung 4er Bekanntmachung vom 8. November 1933 (RGBl I, 821) ergangen, nach welcher die Zulässigkeit der Revision vom Nachweis fristgerechter Zahlung uer geforderten Prozessgebühr abhing (vgl für die Beru-
fung § 51Ö Abs 6 ZPO der angeführten Passung)« Ungeachtet der Fälligkeit der Prozessgebühr mit Einlegen der Revision gemäss § ^4 GKG und ungeachtet der Bedeutung der Gebühren-anforderuhg für die Zulässigkeit des Rechtsmittels entsprechend den vorstehend angeführten Bestimmungen der Zivilprozessordnung hatte diese Anforderung für die Abrechnung der Gebühren nach Beendigung der Instanz nur vorläufige Bedeutung, Dafür sprechen auch die Ausführungen des Reichsgerichts am Schluss der Entscheidung, Hiervon abgesehen darf aber nicht
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übersehenjwerden, dass die Art der Gebührenberechnung nicht nur für dfLe einzelne Prozessgebühr des Gerichts, sondern für sämtliche^ Gebühren des Gerichts und des der armen Partei bei-geordneten Rechtsanwalts Bedeutung hat. Wollte man dem Reiche gericht folgen, dann müsste die arme Partei in einem Falle wie dem verlierenden nicht nur jeweils bei Fälligkeit der einzelnen Gebühren des Gerichts erhöhte Kosten aufbringen, sondern aiuch ihrem Anwalt höhere Vorschüsse auf die entsprechenden Gebührensätze leisten. Die Auffassung des Reichsgerichts würde aber auch auf die Rechtsbeziehungen des Armenanwalts zur armen Partei und zur Staatskasse zurückwirken. Führt die arme Partei wegen eines Teilbetrags des Gesamtstreit_ wertes ihjre Klage oder ihr Rechtsmittel auf eigene Kosten durck dann kann, sie kostenrechtlich nicht schlechter gestellt werden als eine alle Kosten selbst tragende Partei, deren Rechtsverfolgung ziu einer nachträglichen Erhöhung des Streitwertes füht-fc Entgegen der Auffassung des Reichsgerichts muss gerade dieser Gesichtspunkt zu dem Ausgangspunkt der Entscheidung gemacht werden. Abzulehnen ist die Gebührenberechnung nach einem "Neben-
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Streitwert", Dieser Begriff ist dem Kostenrecht fremd. Gewiss kann ein Teil des Streitgegenstandes nach § 14 GKG getrennter Gebührenberechnung unterliegen, wenn ein Akt nur die' sen Teil betrifft, rjit dieser Regelung steht jedoch die vor-liegene fra^e nicht in Beziehung. Immerhin ist aber auch hier
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bezeichnend, däss § 14 Abs 2 GKG die überwiegende Bedeutung des Gesamtstreitwertes für die Gebührenbemessung klar herausstellt, Kommen Teile des Streitgegenstandes zufolge seiner Erweiterung ersit nacheinander zur gebührenrechtlichen Behandlung, so steht der Gebührenansatz gleichwohl unter dem Einfluss des Gesam(tstreitwerteSo Erhöht ein die Kosten selbst tragender Klägejr seinen Klaganspruch auf das Doppelte oder erweitert eine isolche Partei ihren Rechtsmittelantrag ent-
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sprechend, dann löst die Erweiterung nicht eine Gebühr in derselben Höhe wie der ursprüngliche Antrag aus, sondern schuldet die Partei insgesamt nur die Gebühr, welche dem Gesamtstreitwert entspricht» Nicht anders ist der Pall zu beurteilen. wenn eine Partei einen Teil ihrer RechtsVerfolgung im Armenrecht, den anderen Teil auf eigene Kosten führt«, Es könnte in diesem Palle zwar als gerechte Lösung erscheinen, die nach dem Gesamtstreitwert angesetzte Gebühr nach dem Verhältnis seiner einzelnen Teile zu gliedern, für welche das Armen- : recht gewährt bpw,. nicht gewährt ist (so OLG Karlsruhe in DRichtZ Rspr! 1931 Nr 418 = JustVerwBl 1933, 10 r Sp» OLG Kiel in DRichtZ; Rspr 1932 Nr 119 und hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren' Praenkel in JW 1931, 2010)«. Das Reichsgericht erwähnt aaO dieisen Gedanken, lehnt ihn aber erkennbar unter dem Einfluss des § 554 Abs 7 ZPO der angeführten Passung mit der Begründung ab, »'dass der durch die Armenrechtsbewilligung gedeckte betrag für den Kostenansatz einstweilen ausscheide»0 Das Ober lande sglericht Stuttgart behandelt in JustVerwBl 1941-172 die Frage n&her, hält aber eine derart anteilmässige Teilung der Gebühr jen nicht für praktisch durchführbar» Ihm ist zuzustimmen» Vop diesem Gesichtspunkt abgesehen würde aber auch eine derartige Gebührenbemessung dem Kostenrecht fremd sein» Ob eine solche Teilung hinsichtlich der Auslagen in Betracht lcommenj kann (vgl dazu Stein-Jonas-SchönkeaaO § 115 Bern VI, 1; OLG Naumburg in NJ 1937, 1078, OLG Kiel in JustVerwBl
1933, 9j /IO 1 Sg7und Rittmann-Ytenz, 19 * Aufl, Vorbem II 3 zu § 74 miit Note 2 mit Nachweisungen), ist hier nicht zu entscheide^.,
Wijrd einer Partei für einen Teil des Klaganspruchs oder des Rechtsmittelbegehrens das Armenrecht bewilligt, dann ist sie insoweit gemäss § 115 ZPO von der Berichtigung der Gerichtj| kosten und im Palle der Beiordnung auch dem Rechtsanwalt gegea«
4.
über voh der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Vorschüssen einstweilen befreit. Sie steht damit unbeschadet einei[
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etwaigen Nachzahlungspflicht nach § 125 ZPO in der gebührenrechtlichen Behandlung des weiteren Verfahrens einer Partei gleich, welche die Gebühren selbst bezahlt. In jedem Palle hat sie Anspruch darauf, von der Zahlungspflicht, der Gebühren in der $öhe einstweilen verschont zu bleiben, die sich für den Umfang der Armenrech.tsbewilligu.ng bei Berechnung der Gebühren nach § ^ 1KG bzw, § 9 RAGebO ergibt. Daraus folgt, dass der von der jArmenrechtsbewilligung nicht gedeckte Teil der- Rechts-verfolgüng eine Gebührenpflicht nur in Höhe eines Ergänzungsbetrages auslösen kann, welcher in dem Unterschied der Gebühr nach deni Gesamtstreitwert und derjenigen nach seinem vom Armenrecht erfassten Teil besteht. Diese grundsätzlich zu treffendie Regelung, lässt es auch nicht zu, einzelne Fälle anders zu behandeln, je nachdem, ob eine nachträgliche Erhöhung der Rechtsverfolgung vorliegt oder ob eine Partei von vornherein das Armenrecht nur für einen Teil des Anspruchs genießt,' für den übrigen Teil die Kosten aber selbst trägt« Ebensowenig kann die Frage für die einzelnen Rechtszüge verschieden beurteilt werden, weil die grundsätzliche Erwägung nur eine einheitliche Anwendung fordert. Das trifft selbst dann zu, wenn - wie hier - die Rechtsverfolgung auch wegen des von der Armenrechtsbewilligung nicht erfassten Teils des Gesamtstreitwerts notwendige Voraussetzungen der Zulässigkeit
der Revision ist. v/eil erst durch sie die Beschwerdesumme des § 546 ZPO gesichert ist.. Die Frage ist schliesslich auch ohne Rücksicht auf die Parteistellung (Kläger oder Böclag-ter) zu entscheiden* Dagegen ist die Anwendung des ausgesprochenen Grundsatzes'auf die Fälle beschränkt, in denen die betreffende Partei Kostenschuldner hinsichtlich des Gesamtstreitwertes ist, worauf das Kammergericht z0B» für den anders zu beurteilenden Fall einer Anschlussberufung zutreffend hingewieisen hat (JW 1957, 2803 /58057)-
Der Erinnerung ist daher zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die prozessgebühr von der Klägerin, soweit sie die Revision gegenüber der Beklagten zu 1) betrifft, nur in der Höhe gefordert werden kann, die sich aus dem Gebührenansatz für den vollen Streitwert von 7 500 DM vermindert um den für einen Streitwert von 3 500 DM in Betracht kommenden ergibt*
Dass die Klägerin zufolge Versagung des Armenrechts gegenüber dem Beklagten zu 2) und Rücknahme der gegen ihn gerichteten Revision zu dem vorstehend bezeicimeten Unterschiedsbetrag der Prozessgebühr noch einen Erfüllungsbetrag zu leisten hat, greift die Erinnerung nicht an* Dabei muss aber die Klägerin berücksichtigen, dass sich insoweit der Ansatz des Urkunde-
beamten der Geschäftsstelle noch erhöhen muss, Zahlungspflicht im Verhältnis zur Beklagten zu getroffenen Entscheidung verringert*
Dr„ (Tasche Dr.Hückinghaus
weil sich : 1) nach dei
Schuster
Dr»Oechßler
Br»Großmann