* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 99/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 99/51

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 12« Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Pritsch und der’Bundesrichter Dr« v« Normann, Dr« Heck, Schuster und Dr« Oechßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm '(Westfalen) vom 5« Juni 1951 wird zurückgewiesen« Sie trat dann, da sie den Bau erweitern wollte, an die Klägerin heran mit der Bitte, ihr auch ein Erbbaurecht 'an dem angrenzenden Grundstück im. Januar 1919 (RGBl 72), So bestimmt § 2 des Vertrags, daß mit dem Erlöschen des Erbbaurechts das Eigentum an den Bauwerken ohne Entschädigung auf die Stadt übergehen soll. Bas Erbbaurecht übernahmen mit Zustimmung der Klägerin die Beklagten zu 1 bis 5, 6 und 8 als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft GflHH). nutzte und nutzt das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Geschäftshaus durch Abvermieten; der von der Firma zu entrichtende Mietzins ist nach der Grös- Die Klägerin beharrte auf voller Zahlung des Erbbauzinses und hat, indem sie einen Teilbetrag geltend machte, im September 1950 Klage.erhoben und den Antrag gestellt: Das Berufungsgericht bejaht das Rechtsschutzbedürf-nis und die Zulässigkeit des Rechtswegs auch für den Pally daß die Beklagten eine Ermäßigung des Erbbauzinses* im Yertragshilfeverfahren hätten verfolgen können. Die Zulässigkeit der Klage auf Zahlung des Erbbauzinses hing nicht davon ab, .ob die Beklagten die Möglichkeit hatten, ein Vertragshilfeverfahren durchzuführen. In der Sache selbst führt das Berufungsgericht aus, der Wortlaut des Vertrags vom 5* Januar 1929 gebe den Beklagten kein Recht auf Ermäßigung des Erbbauzinses, und auch seine Auslegung nach Treu und Glauben im Sinne des § 157 BGB führe nicht zu diesem Ergebnis. Die Klägerin hat auch unbestritten behauptet, sie habe 1925 beim Erwerb des nur 50 m von dem strittigen Grundstock entfernten Grundstücks Straße 0 rund 1579 BM je qm bezahlt. Der Auffassung, daß die Höhe des Erbbauzinses, unabhängig von der wirtschaftlichen Ent- -Wicklung der Erbbauberechtigten .sein solle, stehe nicht entgegen, daß für die Anlaufzeit* eine Staffelung nach ,. ne Erhöhung der Leistungen der Erbbauberechtigten, die im Verhältnis zu dem Ertrag stehe, für diesen bestimmten Fall eigens festgelegt worden'sei, spreche entscheidend dafür, daß es sich hier um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel handle. Die Klägerin habe auf die Art und Gestaltung des Geschäftsbetriebs der Erbbauberechtigten keinen bestimmenden Einfluß gehabt und es sei nicht .von Bedeutung, daß die Klägerin dem Übergang des Erbbaurechts von einer Gesellschaft, die selbpt ein Handelsgeschäft betreibe, auf eine andere, die sich nur mit Abvermietung befasse, zugestimmt habe. Diese Ausführungen, gegen die auch die Revision nur den Einwand erhebt, daß die Bestimmung des § 19 des Vertrags nicht als Ausnahme für einen bestimmten Pall, sondern als Anhalt für eine andere Auslegung zu werten sei; sind rechtlich nicht zu beanstanden«. Dias Berufungsgericht führt weiter aus, die Vertragsparteien-hätten im Jahre 1929 an die Möglichkeit einer Zerstörung des Gebäudes außer durch Brand gar nicht gedacht und seien daher davon ausgegangen, das einmal errichtete Gebäude werde, abgesehen vom Brandfailj für den Vorsorge getroffen worden sei, der Erbbauberechtigten für die"Dauer des Erbbaurechts zur Verfügung stehen. Nachdem es aber anders gekommen sei, habe sich das Vorhandensein einer Lücke im Vertrag ergeben, und es habe sich 'herausgestellt, daß die Geschäf tsgruiidlage, nämlich der Portbestand des einmal errichteten Hauses bis zu dem Ablauf des Erbbaurechts, unrichtig gewesen sei. Dem Gericht sei es aber versagt, auf Grund des § 157 BGB diese Lücke durch eine vielleicht zweckmäßige, aber nicht vereinbarte Bestimmung auszufüllen. Dabei dürfe das Gericht niemals eine Vereinbarung unterstellen, die dem von den Parteien ver- * einbarten Sinn des Vertrags widerspreche. Da die Vertragsparteien den wirtschaftlichen Verhältnissen der Erbbauberechtigten keinen Einfluß auf die Höhe des Zinses hätten einräumen wollen, liege kein Anhaltspunkt vor, daß sie für den Pall der Zerstörung des Hauses durch Bomben von dieser Grundlage abgegangen wären. Die einzige Polge des Pehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte nur sein können, daß die Beklagten berechtigt gewesen wären, vom Vertrag zurückzu treten, Die Beklagten zu 1 bis 12 hätten sich zur Weiterführung des Vertrags und zur Wiedererrichtung des Gebäudes entschlossen, weil sie darin einen wirtschaftlichen Vorteil für sich erblickt hätten. Sie seien erst 1947 mit der Bitte um Ermäßigung des Erbbauzinses an die Klägerin herangetreten und hätten, als diese darauf nicht eingegangen sei, den Vertragshilferichter nicht angerufen, sondern den Wiederaufbau aus eigener Kraft durchgeführt,. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Ausfüllung der von ihm zutreffend festgestellten Vertragslücke unterlassen und dies hätte zu einer vorübergehenden Herabsetzung des Erbbauzinses wenigstens dann führen müssen, wenn die Beklagten, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Wiederherstellung des Gebäudes aus eigenen Mitteln bewirkt hätten; denn der Wiederaufbau des zu 40 i» zerstörten Gebäudes habe den besonderen Interessen der Klägerin und ihrem Heimfallrecht gedient. die Fortzahlung des vollen Erbbauzinses wirtschaftlich möglich gewesen sei, könne das für den Fall des Kriegsschadens nicht ohne weiteres gelten. Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, in welcher Form nach Sinn und Zweck des Vertrags der Ausgleich dieser Bereicherung zwischen den Parteien vorzunehmen sei, wobei zu berücksichtigen sei, daS bei den Beklagten ihre Vertragsleistung, der Klägerin bereits im Jahre 1990 ein guterhaltenes Gebäude zu verschaffen; schon fortlaufend durch Abschreibungen auf den Gebäudewert zur Geltung komme. Bas von dem Berufungsgericht allein anerkannte Rück-trittsrecht wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage sei nur das äußerste Mittel und nur dann gegeben, wenn eine Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse nicht möglich erscheine> Ber Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ihm versagt, die von ihm festgestellte Lücke auf Grund des § 157 BGB durch eine vielleicht zweckmäßige, aber nicht vereinbarte Bestimmung auszufüllen, nicht richtig oder zu dem mindesten mißverständlich ist. Eine Lücke liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien über ein bestimmtes Lebensverhältnis eine abschließende Vereinbarung getroffen, aber dabei bestimmte Fragen nicht geregelt haben, sei es, daß sie diese bewußt in der Erwartung offenließen, daß. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Parteien die in einem Vertrag nicht besonders geregelten Punkte so haben ordnen wollen und nach den von ihnen festgesetzten Leitsätzen so geordnet haben, wie es im Hinblick auf den Vertragszweck den Verkehrsanschauungen entspricht. Es geht davbn aus, daß die Höhe des Erbbauzinses grundsätzlich nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Erbbauberechtigten abhängig sein solle, daß vereinzelte Bestimmungen, wie die des § 19, wonach die Mehrmiete aus dem Erdgeschoß (Ladengeschoß) unter bestimmten Umständen an die Klägerin abzuführen sei, nur Barin liegt die Ausfüllung der Lücke in einem bestimmten Sinn, und das Berufungsgericht will offenbar nur sagen, es sei ihm nicht möglich, die Lücke im Sinne der Beklagten auszu-fülien. Bie Revision greift in Wirklichkeit nur die Art an» in der das Berufungsgericht die Lücke ausgefüllt hatSie kann aber damit keinen Erfolg haben, da Fehler bei der Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht, die im Revisionsverfahren gerügt werden könnten, nicht dargetan und nicht ersichtlich sind* Der Hinweis der Revision, das Rücktrittsrecht wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage sei nur das äußerste Mittel und nur dann gegeben, wenn eine •Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse nicht möglich erscheine, ist zwar richtig (OGHZ 1. Februar 1952, IV ZR 103/51)* Voraussetzung für einen Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis ist aber, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, den Vertragsgegner an den Bestimmungen des Vertrages festzuhalten. Wenn die Revision geltend macht, die Klägerin sei durch den zu dem zweitenmal durchgeführten Aufbau des Gebäudes schon jetzt bereichert und dies müsse zwischen den Parteien ausgeglichen werden, so kann sie damit die Darlegungen des Berufungsgerichts nicht erschüttern, die Frage einer ungerechtfertigten Bereicherung erhebe sich erst, wenn mit dem Erlöschen des Erbbaurechts das Eigentum an dem neuerrichteten Gebäude der Klägerin zufalle, und daß es mit den hier entscheidenden Fragen nichts zu tun habe, wenn beide Parteien, Aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des ; Vertrags sei zu entnehmen, daß die Klägerin sich des- Der Revisionskläger hat weiter geltend ge-j macht, durch die Zerstörung des Gebäudes sei das ur- and Gegenleistung dadurch gestört worden, daß die Beklagten zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich genötigt worden seien, das Geschäftshaus, das Gegenstand des Erbbaurechts sei, zweimal zu errichten, und daß im Jahr 1990 die Klägerin dadurch begünstigt werde, daß sie ein Geschäftshaus erhalte, das statt rund 60, erst rund 40 Jahre im Gebrauch gewesen sei. ben, ob die zweite und dritte Möglichkeit nicht über die Grenzen hinausgehen würden, die der Vertragsergänzung durch das Gericht gezogen sind; jedenfalls ist das Gericht an den vom Kläger gestellten Klagantrag gebunden und kann nur den erhobenen Anspruch oder einen Teil davon zusprechen, nicht aber einen ganz andersartigen Anspruch.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 97 ZPO
ErbbauzinsesvertragenGrundstückBerufungsgerichtErbbauzinsVertragKlägerinRevisionGebäude

Volltext der Entscheidung

*■

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	BGB	§	157$ ErbbauVO § 9
Rechtssatz:	Wird	das auf Grund eines langjährigen
 Erbbauvertrags erbaute Gebäude zerstört und. zu dem zweiten Mal auf gebaut, so rechtfertigt dies beim Fehlen vertraglicher Bestimmungen nicht einen Anspruch auf
 Herabsetzung des Erbbauzinses.
* *
Aktenzeichen: V ZR 99/51
Urt. des BGH vom 12. Dezember 1952 ODG Hamm (Westfalen)
• •. ': 1 \ t

•i.

»
1
)
V
\
\
,1
r
9
L ZH 99/? 1	1
Verkündet am 12. Dezember 1952 Symalla? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
u
H.
15.
Beklagten, Berufungskläger, Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
~ 2 -
gegen
 die Stadtgemeinde BflK vertreten durch den Rat der Gemeinde,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 12« Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Pritsch und der’Bundesrichter Dr« v« Normann, Dr« Heck, Schuster und Dr« Oechßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm '(Westfalen) vom 5« Juni 1951 wird zurückgewiesen«
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 1 bis 12 als Gesamtschuldner 12/15» die Beklagten zu 13 bis 15 je 1/15 zu tragen.
. Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klägerin gehören Grundstücke an der (ehemaligen	Straße in	Durch	Vertrag	vom
18» November 1924 räumte sie der Gustav B^^ GmbH in EPBfc die den Einzelhandel mit Spinnstpffwaren in großem Umfang betrieb, an dem Grundstück*
Straße {damals Bppstraße) 37 Flur 51 Nr 74/21, 73/20 und 75/15, zusammen 10,75 ar groß, ein Erbbaurecht gegen einen von 55 000* bis 75 000 GM gestaffelten jährlichen 'Erbbauzins ein.- Die Gustav B(^^'GmbH errichtete auf dem Grundstück ein Geschäftsgebäude. Sie trat dann, da sie den Bau erweitern wollte, an die Klägerin heran mit der Bitte, ihr auch ein Erbbaurecht 'an dem angrenzenden Grundstück im. 1.	Flur	51	Nr	92/22,	90/21
und 94/15, zusammen 10,98 ar groß, zu gewähren* Die Klägerin gab dem statt. Unter Einbeziehung des bisherigen wurde am 5. Januar 1929 ein Erbbauvertrag über das zu bebauende Gesamtgrundstück, 21,73 ar groß, geschlossen, in dem. der jährliche Erbbauzins für das bis zu dem 31. De.zember 1990 gewährte Erbbaurecht wie folgt bemessen ist:
65 000 GM ab Vertragsschluß bis 28. Februar 1929, .85 000 GM ab 1. März bis 31. Dezember 1929, .
100 000 GM ab 1. Januar 1930 bis. 28. Februar 1939, 110 000 GM ab 1. März 1939 bis 28. Februar 1959,
115 000 GM ab 1. März 1959*
Der vierteljährlich im voraus zahlbare Erbbauzins ist in dem 1929 für. das Gesamtgrundstück angelegten Erbbaugrundbuch Bd ^pBlflilO als Reallast in Abteilung 2 unter Nr 1 an erster Rangstelle eingetragen.
In dem Vertrag ist im übrigen das Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtig-
ten in 26 Paragraphen eingehend geregelt, teilweise unter Abänderung der.Bestimmungen, der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl 72), So bestimmt § 2 des Vertrags, daß mit dem Erlöschen des Erbbaurechts das Eigentum an den Bauwerken ohne Entschädigung auf die Stadt übergehen soll.
Kurz vor dem Kriege übernahm die Firma	ft
 Co. das Spinnstoff Warengeschäft, das sie jetzt noch weiterführt. Bas Erbbaurecht übernahmen mit Zustimmung der Klägerin die Beklagten zu 1 bis 5, 6 und 8 als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft GflHH). In diese Gesellschaft (kurz: Grundstücksgesellschaft) traten 1949/50 die Beklagten zu 7 und zu 9 bis 12 unter Mitübemahme der bestehenden Verpflichtungen eiijL. Bie Gesellschaft G^P
nutzte und nutzt das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Geschäftshaus durch Abvermieten; der von der Firma	zu	entrichtende	Mietzins	ist	nach der Grös-
se der Mietfläche, nicht hach dem Geschäftsumsatz bemessen.
Im Kriege wurde das Haus teilweise zerstört. Erstmals im Oktober 1943 hat die Grundstücksgesellschaft die Klägerin um Stundung des Erbbauzinses wegen Gebäudeschadens und Mietausfalls gebeten; 1947 erbat sie aus diesen Gründen Ermäßigung. Bie Klägerin lehnte das ab. Seit dem zweiten Vierteljahr 1945 zahlt die Grundstücksgesellschaft nur noch einen Teil des vereinbarten Erbbauzinses. Bie Klägerin verrechnete die laufenden Zahlungen zunächst auf den jeweiligen Rückstand. Am.Stich-, tag der Währungsänderung betrug der Rückstand 121 916,67 BM, umgestellt 12 191,66 BM. Bis August 1950 erhöhte sich der Rückstand auf 68 662,17 BM.
Die Kriegsschäden sind inzwischen von der Grundstücksgesellschaft auf ihre Kosten beseitigt worden. Beim Wiederaufbau ist das Gebäude sogar durch Aufstok-ken vergrößert worden.
Die Klägerin beharrte auf voller Zahlung des Erbbauzinses und hat, indem sie einen Teilbetrag geltend machte, im September 1950 Klage.erhoben und den Antrag gestellt:
die Beklagten zu 1 bis 12 als Gesamtschuldner zur Zahlung yon 6 100 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juli 1948, die Beklagten zu 13 bis 15 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebracht e Gut ihrer Ehefrauen zu verurteilen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat dem Klagantrag stattgegeben. -Das. Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten zu 1 bis 12 12/15 der Kosten des ersten Bechtsgangs alB Gesamtschuldner zu tragen haben, und daß von den Beklagten zu 13 bis 15 jeder nur 1/15 der Kosten des ersten Rechtsgangs zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den. Beklagten auf erlegt, und zwar 12/15 den Beklagten zu 1 bis T2 als Gesamtschuldnern, jedoch den Beklagten zu 13 bis 15 nur zu je 1/15*
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Ab- . Weisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
« *
- 6
Entsoheidungsfjyünde:
Der Streit der Parteien geht am die Herabsetzung des Erbbauzinses«
I*
Das Berufungsgericht bejaht das Rechtsschutzbedürf-nis und die Zulässigkeit des Rechtswegs auch für den Pally daß die Beklagten eine Ermäßigung des Erbbauzinses* im Yertragshilfeverfahren hätten verfolgen können. Dieser Auffassung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts treffen die von ihm aufgeworfene Präge nicht. Die Zulässigkeit der Klage auf Zahlung des Erbbauzinses hing nicht davon ab, .ob die Beklagten die Möglichkeit hatten, ein Vertragshilfeverfahren durchzuführen. Es konnte sich nur fragen, ob das vorliegende Verfahren ausgesetzt werden mußte oder ob die Einwendungen der Beklagten in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Das kam aber nicht in Präge, nachdem die Beklagten sich entschlossen hatten, kein Vertragshilf everfahren einzuleiten*
IX*
In der Sache selbst führt das Berufungsgericht aus, der Wortlaut des Vertrags vom 5* Januar 1929 gebe den Beklagten kein Recht auf Ermäßigung des Erbbauzinses, und auch seine Auslegung nach Treu und Glauben im Sinne des § 157 BGB führe nicht zu diesem Ergebnis.
Der Erbbauzins sei die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts. Eine Verpflichtung der Erbbauberechtigten zur Wiedererrichtung des von ihr erbau-
i* -*

I
*' ,
i
!'*
('

W 1	•*
ten’Gebäudes in dem Fall» daß es einmal zerstört werden sollte,/wei nur ’für den Fall der Zerstörung duroh Feuer ?| vorgesehen. Bei Zerstörung aus anderem Grund entfalle > eine Pflicht zur Wiedererrichtung. für beide Vertrags.- > teile.'Es könne also eine Ermäßigung des Erbbauzinses nicht mit Rücksicht auf eine solche Wiederaufbaupflicht -verlangt werden*. .Ber. Erbbauzins habe eich vertragsge-. mäß. nicht nach der .Höhe-der Nutzungau zu richten und 43 sei niqht.von der wirtschaftlichen. Entwicklung der Erb- 8 bauberechtigten abhängig.gemacht. Die Klägerin, habe bei ;• seiner. Bemessung nicht etwa eine Schätzung der individuellen Ertragsaussichten, der Erbbauberechtigteh, sondern 5 £ des Bauwerts des belasteten Grundstücks zugrunde ge7 legt. Bas sei aus folgenden Berechnungen zu entnehmen:
Es ergebe sich*
im Vertrag vom'18. November .1924 bei 10,3 ar Bodenr . fläche und 75 000 GM Erbbauzins ein Bodenwert von.,; ruind 1500 GM je qm /genau 13,76.GJfif,
 im Vertrag vom 5. Januar 1929 hei 21,73 ar Boden-fläche und 100 000 GM Erbbauzins ein Bödenwert von rund 1000 GM je qm /genau 920 G|^.
Biese Bodenwerte fielen nicht aus dem Rahmen ähnlicher Verträge. Bie Klägerin habe vereinbart im Jahre 1927 mit der	AG
bei 2&,64 ar Bodenfläbhe einen Erbbauzins von *
“	150 000 GM - das entspreche einem Bodenwert von :
rund 100Ö GM je qm /genau'1047 Gig? im Jahre 1928 mit der	AG
bei 42,1.4 ar-wenigem günstig gelegener Bodenfläche einen Erbbauzins von 117 500 GM - das entspreche einem Bodenwert von rund 600 GM je qm /genau 555 GI$

Die Klägerin hat auch unbestritten behauptet, sie habe 1925 beim Erwerb des nur 50 m von dem strittigen Grundstock entfernten Grundstücks
 Straße 0 rund 1579 BM je qm bezahlt. Es sei ausgeschlossen, daß diese einheitliche Kalkulationsgrundlage .von .
5 # des Bodenwerts nur für den Zeitpunkt* des Abschlusses des Erbbauvertrags hätte gelten und später entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung wieder hätte* be-v seitigt werden sollen. Der Auffassung, daß die Höhe des Erbbauzinses, unabhängig von der wirtschaftlichen Ent- -Wicklung der Erbbauberechtigten .sein solle, stehe nicht entgegen, daß für die Anlaufzeit* eine Staffelung nach ,. unten eingeräumt worden sei. Wenn dies auch vielleicht deshalb geschehen sei, weil der Betrieb, seine Erträge’ erst allmählich auf die erstrebte Höhe habe bringen,.*, können’, so sei- dies höchstens ein Motiv, keine. Voraussetzung für die Vereinbarung gewesen, da nirgends die. . ,
Rentabilität erwähnt sei. Daß im § 19 des Vertrags ei-
. % , , * , *
ne Erhöhung der Leistungen der Erbbauberechtigten, die im Verhältnis zu dem Ertrag stehe, für diesen bestimmten Fall eigens festgelegt worden'sei, spreche entscheidend dafür, daß es sich hier um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel handle. Die Klägerin habe auf die Art und Gestaltung des Geschäftsbetriebs der Erbbauberechtigten keinen bestimmenden Einfluß gehabt und es sei nicht .von Bedeutung, daß die Klägerin dem Übergang des Erbbaurechts von einer Gesellschaft, die selbpt ein Handelsgeschäft betreibe, auf eine andere, die sich nur mit Abvermietung befasse, zugestimmt habe. .	-
Diese Ausführungen, gegen die auch die Revision nur den Einwand erhebt, daß die Bestimmung des § 19 des Vertrags nicht als Ausnahme für einen bestimmten
 Pall, sondern als Anhalt für eine andere Auslegung zu werten sei; sind rechtlich nicht zu beanstanden«.
Dias Berufungsgericht führt weiter aus, die Vertragsparteien-hätten im Jahre 1929 an die Möglichkeit einer Zerstörung des Gebäudes außer durch Brand gar nicht gedacht und seien daher davon ausgegangen, das einmal errichtete Gebäude werde, abgesehen vom Brandfailj für den Vorsorge getroffen worden sei, der Erbbauberechtigten für die"Dauer des Erbbaurechts zur Verfügung stehen.
Nachdem es aber anders gekommen sei, habe sich das Vorhandensein einer Lücke im Vertrag ergeben, und es habe sich 'herausgestellt, daß die Geschäf tsgruiidlage, nämlich der Portbestand des einmal errichteten Hauses bis zu dem Ablauf des Erbbaurechts, unrichtig gewesen sei. Dem Gericht sei es aber versagt, auf Grund des § 157 BGB diese Lücke durch eine vielleicht zweckmäßige, aber nicht vereinbarte Bestimmung auszufüllen. Eine solche Möglichkeit biete sich höchstens, wenn Irgendein Anhaltspunkt dafür vorliege, was die Parteien bei Erkenntnis dieser Lage vereinbart haben würden. Dabei dürfe das Gericht niemals eine Vereinbarung unterstellen, die dem von den Parteien ver- * einbarten Sinn des Vertrags widerspreche. Da die Vertragsparteien den wirtschaftlichen Verhältnissen der Erbbauberechtigten keinen Einfluß auf die Höhe des Zinses hätten einräumen wollen, liege kein Anhaltspunkt vor, daß sie für den Pall der Zerstörung des Hauses durch Bomben von dieser Grundlage abgegangen wären. Der Klägerin sei dies auch gar nicht zuzu demuten gewesen.
Die einzige Polge des Pehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte nur sein können, daß die Beklagten berechtigt gewesen wären, vom Vertrag zurückzu treten,
10 -
dann aber auch verpflichtet wären, das Grundstück der Klägerin wieder zur freien Verfügung zu überlassen.
Die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Erbbauzinses sei daher grundsätzlich bestehen geblieben. Eine Ermäßigung lasse sich weder aus § 157 noch aus § 242 BGB herleiten. Die Beklagten zu 1 bis 12 hätten sich zur Weiterführung des Vertrags und zur Wiedererrichtung des Gebäudes entschlossen, weil sie darin einen wirtschaftlichen Vorteil für sich erblickt hätten. Es könne dahingestellt bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Beklagten durch Pesthalten an dem vollen Zins in ihrer Existenz bedroht worden wären. Das sei aber nicht der Pall. Sie seien erst 1947 mit der Bitte um Ermäßigung des Erbbauzinses an die Klägerin herangetreten und hätten, als diese darauf nicht eingegangen sei, den Vertragshilferichter nicht angerufen, sondern den Wiederaufbau aus eigener Kraft durchgeführt,. sogar ohne das Erbbaurecht zu belasten, und hätten überdies das Gebäude beträchtlich erweitert.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Ausfüllung der von ihm zutreffend festgestellten Vertragslücke unterlassen und dies hätte zu einer vorübergehenden Herabsetzung des Erbbauzinses wenigstens dann führen müssen, wenn die Beklagten, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Wiederherstellung des Gebäudes aus eigenen Mitteln bewirkt hätten; denn der Wiederaufbau des zu 40 i» zerstörten Gebäudes habe den besonderen Interessen der Klägerin und ihrem Heimfallrecht gedient. Die Annahme eines Bodenwerts von mehr als 1000 RM je qm habe die Errichtung eines entsprechend hochwertigen Geschäftsgebäudes vorausgesetzt. Wenn auch für die kurzfristig gedachte Wiederherstellung eines Brandschadens
11
die Fortzahlung des vollen Erbbauzinses wirtschaftlich möglich gewesen sei, könne das für den Fall des Kriegsschadens nicht ohne weiteres gelten. Die Wiedererrichtung des zerstörten Gebäudes führe bei Beendigung des Erbbaurechts zu einer entsprechenden Bereicherung der Klägerin, der auch das neue Gebäude zufalle. Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, in welcher Form nach Sinn und Zweck des Vertrags der Ausgleich dieser Bereicherung zwischen den Parteien vorzunehmen sei, wobei zu berücksichtigen sei, daS bei den Beklagten ihre Vertragsleistung, der Klägerin bereits im Jahre 1990 ein guterhaltenes Gebäude zu verschaffen; schon fortlaufend durch Abschreibungen auf den Gebäudewert zur Geltung komme.
Bas von dem Berufungsgericht allein anerkannte Rück-trittsrecht wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage sei nur das äußerste Mittel und nur dann gegeben, wenn eine Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse nicht möglich erscheine>
Ber Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ihm versagt, die von ihm festgestellte Lücke auf Grund des § 157 BGB durch eine vielleicht zweckmäßige, aber nicht vereinbarte Bestimmung auszufüllen, nicht richtig oder zu dem mindesten mißverständlich ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, daß das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, Lücken in einem Vertrag auch im Wege der ergänzenden Vertragsaus-' legung auszufüllen, daß dies aber nicht dahin führen darf, daß eine Änderung des Vertrags zu dem Nachteil einer Partei und eine Erweiterung des Vertragsgegenstands vorgenommen wird. Ber Vertrag ist zu ergänzen, .nicht etwa der.Vertragswille der Parteien (RGZ 87 , 211	92,	318	/5207,
*

.. 12 -
417 Z?207; R6 WarnRspr 1912 Hr 289; JW 1921, 1077 ^0787;
HER 1928 Nr 206; EGZ 129 , 80 ,7887). Eine Lücke liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien über ein bestimmtes Lebensverhältnis eine abschließende Vereinbarung getroffen, aber dabei bestimmte Fragen nicht geregelt haben, sei es, daß sie diese bewußt in der Erwartung offenließen, daß. sie darüber schon noch einig würden (RG in JW 1938, 2740 ^7427), sei es, daß sie an einen bestimmten Fall nicht gedacht haben (RGZ 99, 82 </§57; 110, 302 ^06/; 164,. 196 75027;
OLG Stuttgart Zweigstelle Karlsruhe in NJ1M949, 27). Denn was sich als selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang der getroffenen Abreden darstellt, wenn auch die Beteiligten den demnächst eingetrefemn Verlauf der Dinge nicht in Betracht gezogen haben, kann auch als erklärter Parteiwille angesehen werden. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Parteien die in einem Vertrag nicht besonders geregelten Punkte so haben ordnen wollen und nach den von ihnen festgesetzten Leitsätzen so geordnet haben, wie es im Hinblick auf den Vertragszweck den Verkehrsanschauungen entspricht. Der hiernach ermittelte Parteiwille darf sich aber nicht in Widerspruch setzen mit dem,. was ausdrücklich verabredet worden ist (R$ in JW 1921, 1077 ^T0787).
Demnach war die Lücke im vorliegenden Fall, die das Berufungsgericht mit Recht feststellt, gemäß § 157 BOB so auszufüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Das Berufungsgericht hat dies tatsächlich getan. Es geht davbn aus, daß die Höhe des Erbbauzinses grundsätzlich nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Erbbauberechtigten abhängig sein solle, daß vereinzelte Bestimmungen, wie die des § 19, wonach die Mehrmiete aus dem Erdgeschoß (Ladengeschoß) unter bestimmten Umständen an die Klägerin abzuführen sei, nur
 
Ausnahmen dar stellten» daß die Klägerin von ihrem Standpunkt aus keinen Anlaß gehabt habe» weitere Zugeständnisse zu machen» und daß andererseits die Interessen dfer Erbbauberechtigten» insbesondere der Firma Gustav B^^ GmbH, die den Vertrag abgeschlossen und in dem Hause selbst ein umfangreiches Einzelhandelsgeschäft betrieben habe» dahin gegangen seien» den Vertrag nicht daran scheitern zu-lassen» daß sie sich dem Verlangen der Klägerin widersetzt hätten, wenn die jetzt aufgetauchte Frage schon bei Vertragsschluß erörtert worden wäre« Bas Berufungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Erbbauzinses grundsätzlich bestehen geblieben sei. Barin liegt die Ausfüllung der Lücke in einem bestimmten Sinn, und das Berufungsgericht will offenbar nur sagen, es sei ihm nicht möglich, die Lücke im Sinne der Beklagten auszu-fülien. Bie Revision greift in Wirklichkeit nur die Art an» in der das Berufungsgericht die Lücke ausgefüllt hatSie kann aber damit keinen Erfolg haben, da Fehler bei der Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht, die im Revisionsverfahren gerügt werden könnten, nicht dargetan und nicht ersichtlich sind*
Es kann insbesondere nicht gesagt werden, daß aus der Berechnung des Erbbauzinses äus einem hohen Grundstückswert denknotwendig der Schluß gezogen werden müs-*
se, daß ein Erbbauzins nur gefordert werden könne, wenn
%
das Grundstück in einem solchen Zustand sei, daß ein entsprechender Umsatz erzielt werden könne. Ber Grundstückswert ist so hoch, weil'alle Grundstücke in dieser günstigen Geschäftslage bei geschäftlicher Verwertung die Grundlage für einen gewinnbringenden Geschäftsbetrieb bieten. Baß die Rentabilität des auf dem Grundstück be-
~ 14 -
triebenen Gewerbes zu berücksichtigen sei, könnte nur durch Vertrag vereinbart sein. Das Berufungsgericht verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn es daraus, daß für eine verhältnismäßig kurze Zeit zu Beginn der Rechtsverhältnisse ein niedrigerer Erbbauzins vereinbart war, nicht den Schluß zieht, es sei vereinbart, daß für die Zeit, in der ein geringerer Hutzen aus dem Grundstück gezogen werde, ein geringerer Erbbauzins geschuldet werden solle.
Der Hinweis der Revision, das Rücktrittsrecht wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage sei nur das äußerste Mittel und nur dann gegeben, wenn eine •Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse nicht möglich erscheine, ist zwar richtig (OGHZ 1. 62 /S9/; BGH vom 21. Februar 1952, IV ZR 103/51)* Voraussetzung für einen Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis ist aber, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, den Vertragsgegner an den Bestimmungen des Vertrages festzuhalten. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint.
Wenn die Revision geltend macht, die Klägerin sei durch den zu dem zweitenmal durchgeführten Aufbau des Gebäudes schon jetzt bereichert und dies müsse zwischen den Parteien ausgeglichen werden, so kann sie damit die Darlegungen des Berufungsgerichts nicht erschüttern, die Frage einer ungerechtfertigten Bereicherung erhebe sich erst, wenn mit dem Erlöschen des Erbbaurechts das Eigentum an dem neuerrichteten Gebäude der Klägerin zufalle, und daß es mit den hier entscheidenden Fragen nichts zu tun habe, wenn beide Parteien,
- wie die Beklagten behaupteten', mit Zustimmung des Finanzamts - wegen der Zerstörung des Gebäudes einen
~ 15 -
gewissen Prozentsatz vom Vermögenswert bei der Berechnung der Steuer abgesetzt hätten.
Bas Berufungsgericht hat auch den Binwand der Beklagten, es. handle sich um ein gesellschaftsähnliches *	Verhältnis,	das eine gemeinschaftliche Beteiligung an
 Verlusten und Unkosten bedinge, nicht für durchschlagend gehalten. Es führt dazu aus, die Klägerin habe zwar ein Interesse daran gehabt, daß im Herzen der
i	-
Stadt ein repräsentatives Gebäude errichtet werde.
Aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des ;	Vertrags	sei zu entnehmen, daß die Klägerin sich des-
|	halb an dem Risiko des Unternehmens habe beteiligen
!	wollen. Bas sei auch daraus nicht zu entnehmen, daß
 die Klägerin in einzelnen Punkten eine Einflußnahme auf die Gestaltung des Gebäudes sich gesichert habe,
 Bas erkläre sich daraus, daß die Klägerin nicht eine Privatperson, sondern eine mit Aufgaben des Gemeindewohls und der Polizei beauftragte Körperschaft sei und daß das Gesetz,, das später die allgemeine Grundlage für Stadtplanungen gegeben habe, in den Jahren 1924 und 1929 noch nicht bestanden habe. Man habe daher damals auch. Dinge fiskalisch geregelt, die die Klägerin später kraft Hoheitsakts hätte ordnen können.
Die Vereinbarung sonstiger baulicher und rechtlicher Einzelheiten deute nicht auf eine Zweckgemeinschaft ?	hin, sondern regle nur in normaler Weise die gegen-
V	seitigen	Rechte und Pflichten.
0
'	Die Revision hat um Nachprüfung dieser Ausführun-
gen gebeten. Sie sind aber rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revisionskläger hat weiter geltend ge-j	macht, durch die Zerstörung des Gebäudes sei das ur-
sprünglich vorgesehene Verhältnis zwischen Leistung
 
3.
J
r
and Gegenleistung dadurch gestört worden, daß die Beklagten zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich genötigt worden seien, das Geschäftshaus, das Gegenstand des Erbbaurechts sei, zweimal zu errichten, und daß im Jahr 1990 die Klägerin dadurch begünstigt werde, daß sie ein Geschäftshaus erhalte, das statt rund 60, erst rund 40 Jahre im Gebrauch gewesen sei. Biese Veränderung der Geschäftsgrundlage könne auf dreierlei Art ausgeglichen werden, durch Herabsetzung des Erbbauzinses - sei es während der ganzen restlichen Vertragsdauer oder während eines Teils derselben - oder im Jahre 1990 durch Bezahlung des bis dahin nicht abgeschriebenen Wertes des Gebäudes oder durch Verlängerung der Bauer des Erbbaurechts. Biese Erwägungen können Richtlinien abgeben, wie die Parteien im Vergleichsweg das gegenseitige Rechtsverhältnis regeln können. Sie können aber nicht die Grundlagen für die,Entscheidung
 des Rechtsstreits bieten. Es kann dahingestellt blei-
#
ben, ob die zweite und dritte Möglichkeit nicht über die Grenzen hinausgehen würden, die der Vertragsergänzung durch das Gericht gezogen sind; jedenfalls ist das Gericht an den vom Kläger gestellten Klagantrag gebunden und kann nur den erhobenen Anspruch oder einen Teil davon zusprechen, nicht aber einen ganz andersartigen Anspruch. Im vorliegenden Pall ist aber das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß der erhobene Anspruch unbegründet ist.
 
Die Revision ist daher unbegründet* Die.Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97? 100 Abs 1 und 4 ZPO.
Di*. Pritsch	Dr*	v*	Ncfrmann	Dr*	Heck
 Schuster	Dr*	Öechßler