Ben auf das veräußerte Hotel entfallenden Teil der Vermögensabgabe, welche die Klägerin auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) entrichten muß, errecbneten die Vertragspartner mit vierteljährlich 930,50 DM. Nachdem ihr gemeinschaftlicher Antrag an das Finanzamt, die vereinbarte Übernahme der Hälfte dieses Betrages durch die Erwerber gemäß § 60 LAG zu genehmigen, im Herbst 1953 abgelebnt worden war, leisteten die Erstbeklagte und ihr Ehemann unmittelbar an die Klägerin, und zwar rückwirkend ab Frühjahr 1952 laufende Vierteljahreszahlungen von jeweils 465,25 DM. Im Jahre 1963 beantragte die Klägerin bei dem zuständigen Finanzamt» weil sie laut Kaufvertrag vom 29« April 1932 einen gewerblichen Betrieb an Geschädigte veräußert habe» für ihre Vermögensabgabe eine "Vergünstigung" gemäß § 202 Abs, 1 LAG in Verbindung mit der Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-abgaben nach dem Lastenausgleicbsgesetz (13. Die Parteien streiten darüber» wie sich diese Ermäßigung auf ihre vertragliche Verpflichtung» im Innenverhältnis "den Lastenausgleich" je zur Hälfte zu tragen» ausgewirkt hat. und hiervon stebe den Beklagten die Hälfte zu; sie müßten daher anstelle von 465»25 DM vierteljährlich 434,10 DM zahlen* Die Beklagten vertreten den Standpunkt, die Ermäßigung von 850 DM komme ihnen zur Hälfte, also mit 425 DM vierteljährlich, zugute, so daß sie statt 465»25 DM nur 40,25 DM hätten zu zahlen brauchen* Mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit nach ihrer Meinung geleisteten Überzahlungen stellten die Beklagten im Frühjahr 1966 ihre bisherigen Viertel jahres-zablungen an die Klägerin vollständig ein* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Hiergegen ist von den Beklagten Berufung eingelegt worden* Die Klägerin bat sich diesem Rechtsmittel angeschlossen und den Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 170,50 DM nebst Oktober 1952 getroffene Vereinbarung, wonach wder LastenausgleichM von der Verkäuferin und den Käufern je zur Hälfte getragen werden sollte, nicht die in § 60 LAG vorgesehene Genehmigung gefunden hat, ist die Klägerin dem Finanzamt gegenüber im vollen Umfang Alleinschuldnerin der streitigen Vermögensabgabe (§§ 3 Nr. 1, 16 ff LAG) geblieben. Daher kann die Klägerin, soweit sie schon ihrerseits an das Finanzamt gezahlt bat, von den Beklagten Zahlung der im Innenverhältnis von ihnen als Übernehmern geschuldeten Anteile verlangen, während ihr gegen sie hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Abgaberaten ein Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung dem Finanzamt gegenüber - praktisch also auf Zahlung an dieses - zusteht (Urteil des erkennenden Senats vom 1. AbgabenDV-LA gewährt hatte, Einigkeit darüber, daß der auf das verkaufte Hotel Saalehof entfallende Teil der vierteljährlichen Abgaberate, den die Vertragspartner mit 930,50 DM errechnet hatten, von ihnen hälftig zu tragen sei und sonach die Käufer je Vierteljahr 465»25 DM zu entrichten hätten. stehen, nämlich die Hälfte des Bruchteils von 850 DM, der dem Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vierteljahresbetrag (12 699 DM) und dem hiervon auf das Hotel entfallenden Teil (930,50 DM) entspricht. Oktober 1952 jeweils ohne weitere Erläuterung gebraucht wurde, nicht die gesamte Vermögensabgabe der Klägerin verstanden, sondern lediglich den Teil der Abgabeschuld, der ihr wegen ihres Eigentums am Hotel Saalehof und im Zusammenhang mit dessen Veräußerung obliege. Da feber diese gegenständlich beschränkte Verbindlichkeit vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin und den Käufern hälftig getragen werden solle, habe gleiches nach dem Willen der Vertragschließenden auch für die mit dem Verkauf etwa eintretenden Veränderungen jener Verbindlichkeit zu gelten. Im Lastenausgleichsgesetz gewährte oder vorgesehene Vergünstigungen (Ermäßigungen oder Erlaß der Vermögensabgabe), die an die Veräußerung des Hotels anknüpften, änderten "den Lastenausgleich" und müßten deshalb vollständig von der ursprünglich auf den Saalehof entfallenden Abgabeschuld abgezogen werden; sie kämen der getroffenen Vereinbarung zufolge beiden Vertragspartnern gleichmäßig je zur Hälfte zugute. AbgabenDV-LA insbesondere stehe dem um so weniger entgegen, als auch die hiernach gewährte Vergünstigung in ihrem Betrag ausschließlich durch den Wert des Vertragsgegenstandes Hotel Saalehof bestimmt werde und von dem Übrigen Vermögen der Klägerin sowie der daraus herrührenden Vermögensabgabeschuld völlig unabhängig sei« Bei Vertragsabschluß habe man wegen des Recbtsverordnungs-Vorbebalts in § 202 LAG bereits mit Vergünstigungen für die Veräußerung gewerblicher Betriebe an Geschädigte rechnen können, und angesichts dieser Erwartung seien die Vertragspartner tiber-• ingekommen, daß die Hälfte der zukünftigen Vergünstigung auf die Käufer übertragen werde. Führt eine solche Änderung zu Meinungsverschiedenheiten, dann ist-das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen -in erster Linie auf den wirklichen Willen der Vertragschließenden abzustellen, d.h. durch Auslegung des früher Vereinbarten zu ermitteln, welche Regelung sie für einen Fall, wie er jetzt eingetreten ist, gewollt haben. Seine Vertragsauslegung hat zu einem positiven Ergebnis geführt, nämlich zu der Peststellung, daß nach ihrer damaligen Absicht etwaige nachträgliche Abgabeermftßigungen, soweit sie mit dem Verkauf des Hotels Saalebof zusammenhingen und durch ihn ausgelöst würden, beiden Teilen gleichmäßig zugute kommen sollten. Sie verbot sich hier auch deshalb, weil die Vertragschließenden laut tat-richterlicher Feststellung mit der Möglichkeit von Vergünstigungen auf Grund von § 202 des - bei Abschluß des Nachtragsvertrages vom 21. AbgabenDV-LA die Vergünstigungen dem Veräußerer gewährt werden und daß gemäß § 6 Abs. 2 aaO von dem gesamten vom Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe ein bestimmter Teil als abgegolten gilt (S. Aber die Revision verkennt ihrerseits, daß diese Vorschriften nur die Außenbeziehungen zwischen Veräußerer und Finanzamt regeln; so verhält es sich zu dem mindesten dann, wenn, wie hier, die Übernahme der Abgabeschuld durch den Erwerber nicht gemäß § 60 LAG vom Finanzamt genehmigt wurde (vgl. Juni 1967), sind vom Berufungsgericht als wahr unterstellt worden; es erachtet aber diese Tatsachen, wie im Urteil näher dargelegt wird, für nicht entscheidungserheblich, weil sie mit seiner Vertragsauslegung vereinbar seien und deshalb zu keinem anderen Ergebnis führten. Es hat jedoch, ohne daß insoweit ein Rechtsverstoß erkennbar wäre, in den dortigen Vereinbarungen kein Einverständnis der Beklagten mit der von der Klägerin jetzt hinsicbtlicb der Abgabe-Ermäßigung vertretenen Auffassung erblickt, weil damals die Parteien noch übereinstimmend von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen seien, daß die 13* AbgabenPV-LA auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde. Bas gilt insbesondere, soweit sie daraus, daß die Klägerin sich zur Übernahme der halben Abgabeschuld bereit gefunden habe und die Käufer das Hotel SflHHP schon hinreichend billig erworben hätten, folgern möchte, den Beklagten stehe überhaupt kein Anspruch auf eine Beteiligung am Scbulderlaß zu. Wenn dieser nach der gesetzlichen Regelung dem Veräußerer gewährt wurde, hinderte das, wie bereits ausgeführt (oben Nr. 3), die Kaufvertragspartner nicht, für das Innenverhältnis etwas Abweichendes zu vereinbaren. Baß der Kaufpreis hinter dem tatsächlichen Wert des Hotels zurückgeblieben sei, hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt und im Rahmen deiner Vertragsauslegung mit in die Waagschale geworfen (BU S. Es hat auch entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß im Zeitpunkt des Nachtragsvertrages vom 21. Mit dieser Verordnung hat indessen das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vierteljahresbetrag der gesamten Vermögensabgabe (12 699 BM) und dem davon auf den entfallenden Betrag (930,50 BM), zugrunde gelegt hat, nichts zu tun; auf jene Relation und ihre Nichterwähnung in den Verträgen vom Jahre 1952 wurde vom Berufungsgericht lediglich hingewiesen im Zusammenhang mit seinen Erörterungen darüber, was die Vertragschließenden unter "dem Lastenausgleicb" verstanden hätten« Bei ihrer Rüge, aus § 202 LAG habe man damals nicht entnehmen können, nwelche Regelung noch kam11, läßt die Revision außer acht, daß in dieser Vorschrift besondere Vergünstigungen bei Veräußerung gewerblicher Betriebe an Geschädigte in Aussicht gestellt wurden; laut tatrichterlicher Feststellung haben die Vertragschließenden 1952 auch schon mit solchen Vergünstigungen gerechnet und darüber Vereinbarungen getroffen. Welche Rechtsfolgen sich ergäben, wenn die Klägerin in Zukunft noch weitere Vermögensgegenstände an Geschädigte veräußern sollte, hat das Oberlandesgericht dahingestellt gelassen, weil nach seiner Feststellung mit solchen Veräußerungen nicht zu rechnen sei; die Revision ist ebenfalls der An-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 98/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Januar 1971 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der W Direktor Hans Aktiengesellschaft in Straße ^P, vertreten durch ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Witwe Ottilie W 2. den Gastwirt Horst W beide in £• K geb. N| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe» Dr. Freitag» Dr. Mattem und Hill für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Januar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Brauereigesellschaft» die mit ihrem Vermögen dem Dastenausgleich unterliegt und der im Zeitpunkt der Währungsreform außer sonstigen Vermögenswerten auch das Hotel MS^HHV in B4H gehörte, ver- kaufte dieses Hotel im Jahre 1952 unter gleichzeitigem Abschluß eines Bierlieferungsvertrages an die Erstbe-klagte und deren Ehemann; beide Eheleute waren "Geschädigte" im Sinne von § 234 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes. Während nach dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 29. April 1952 wder Lastenausgleicb" von den Erwerbern zu tragen war, änderten die Vertragschließenden durch Nachtrag vom 21. Oktober 1952 diese Vereinbarung dahin ab, daß er "von der Verkäuferin und den Käufern je zur Hälfte getragen" werde. Ben auf das veräußerte Hotel entfallenden Teil der Vermögensabgabe, welche die Klägerin auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) entrichten muß, errecbneten die Vertragspartner mit vierteljährlich 930,50 DM. Nachdem ihr gemeinschaftlicher Antrag an das Finanzamt, die vereinbarte Übernahme der Hälfte dieses Betrages durch die Erwerber gemäß § 60 LAG zu genehmigen, im Herbst 1953 abgelebnt worden war, leisteten die Erstbeklagte und ihr Ehemann unmittelbar an die Klägerin, und zwar rückwirkend ab Frühjahr 1952 laufende Vierteljahreszahlungen von jeweils 465,25 DM. Biese Zahlungen wurden, als der Ehemann 1938 verstarb, auch in der Folgezeit fortgesetzt; Erben des Verstorbenen sind je zur Hälfte seine Witwe, die Erstbeklagte, und sein Sohn, der Zweitbeklagte. Am 17* November 1961 schlossen die Parteien einen neuen Bierlieferungsvertrag, worin die Abnahmepflichü der Beklagten bis zu dem Jahre 1992 verlängert wurde und die Klägerin ihnen auf den Restkaufpreis für das Hotel einen Nachlaß von 15 690,28 BM gewährte; die früheren Vereinbarungen zur Übernahme der Vermögensabgabe - so bieß es in dem Vertrag ferner -sollten weiterhin gelten und deshalb die Beklagten bis zu dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe (31. März 1979) vierteljährlich 465,25 BM an die Klägerin entrichten; im Falle gesetzlicher Änderungen hinsichtlich der Vermögensabgabescbuld sollten neue Vereinbarungen getroffen werden. Im Jahre 1963 beantragte die Klägerin bei dem zuständigen Finanzamt» weil sie laut Kaufvertrag vom 29« April 1932 einen gewerblichen Betrieb an Geschädigte veräußert habe» für ihre Vermögensabgabe eine "Vergünstigung" gemäß § 202 Abs, 1 LAG in Verbindung mit der Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-abgaben nach dem Lastenausgleicbsgesetz (13. AbgabenDV-LA) vom 25* April 1955 (BGBl I 209). Das Finanzamt entsprach mit Besoheid vom 26, April 1963 diesem Antrag rückwirkend ab 1, Mai 1952; danach gelten für die ganze Laufzeit der Vermögensabgabe» also bis 31. März 1979» jeweils 850 DM "von dem gesamten ... zu leistenden Vierteljabresbetrag ... als abgegolten bzw. werden erlassen"; der von der Klägerin geschuldete Vierteljahresbetrag» der sich bis dahin auf 12 699 DM belaufen hatte» wurde demgemäß neu um 850 DM niedriger festgesetzt. Die Parteien streiten darüber» wie sich diese Ermäßigung auf ihre vertragliche Verpflichtung» im Innenverhältnis "den Lastenausgleich" je zur Hälfte zu tragen» ausgewirkt hat. Nach Ansicht der Klägerin gebührt den Beklagten von der Ermäßigung höchstens 31 >15 DM vierteljährlich: von dem ursprünglichen Vierteljahresbetrag der gesamten Vermögensabgabe (12 699 DM) habe der auf den Vermögensteil Hotel entfallen- de Betrag von 930,50 DM den 13>64sten Teil ausgemacht, bei entsprechender Aufteilung der 850 DM ergebe sich hinsichtlich des Hotels eine Ermäßigung von 62,31 DM, und hiervon stebe den Beklagten die Hälfte zu; sie müßten daher anstelle von 465»25 DM vierteljährlich 434,10 DM zahlen* Die Beklagten vertreten den Standpunkt, die Ermäßigung von 850 DM komme ihnen zur Hälfte, also mit 425 DM vierteljährlich, zugute, so daß sie statt 465»25 DM nur 40,25 DM hätten zu zahlen brauchen* Mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit nach ihrer Meinung geleisteten Überzahlungen stellten die Beklagten im Frühjahr 1966 ihre bisherigen Viertel jahres-zablungen an die Klägerin vollständig ein* Im vorliegenden Prozeß begehrt die Klägerin vierteljährlich 434,10 DM für die Zeit ab Mai 1966; die Zuvielzablungen der Beklagten in der Vergangenheit berechnet sie mit insgesamt 1 370,60 DM und behauptet, dieser Betrag sei durch Verrechnung getilgt* Sie hat vor dem Landgericht zwei Vierteljahresraten mit insgesamt 868,20 DM nebst 9 f> Zinsen eingeklagt* Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt; gegen die nach ihrer Berechnung geschuldeten Raten von 40,25 DM haben sie für die gesamte Laufzeit der Vermögensabgabe mit dem, was sie bereits zuviel gezahlt hätten, aufgerechnet* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Hiergegen ist von den Beklagten Berufung eingelegt worden* Die Klägerin bat sich diesem Rechtsmittel angeschlossen und den Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 170,50 DM nebst 4 Zinsen und von je 434,10 DM vierteljährlich in der Zeit von August 1967 his Februar 1979 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die Klage ab- und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in der zuletzt geltend gemachten Höhe weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision. Entsehe idungsgründe 1. Da die von den Partnern des Grundstückskaufvertrages vom 29. April 1952 nachträglich am 21. Oktober 1952 getroffene Vereinbarung, wonach wder LastenausgleichM von der Verkäuferin und den Käufern je zur Hälfte getragen werden sollte, nicht die in § 60 LAG vorgesehene Genehmigung gefunden hat, ist die Klägerin dem Finanzamt gegenüber im vollen Umfang Alleinschuldnerin der streitigen Vermögensabgabe (§§ 3 Nr. 1, 16 ff LAG) geblieben. Aber im Innenverhältnis der Parteien wirkt diese Vereinbarung nach §415 Abs. 3 Satz 2 BGB als Erfüllungsübernahme: Die Erstbeklagte in ihrer Doppeleigenschaft als unmittelbar Vertragsbeteiligte sowie als Erbin ihres Ehemannes und der Zweitbeklagte kraft Erbfolge nach seinem Vater sind gesamtschuldnerisch (§ 2038 BGB) der Klägerin gegenüber verpflichtet, im Rahmen der tatsächlich erfolgten Schuldübernahme den Abgabegläubiger reohtzei- tig zu befriedigen. Daher kann die Klägerin, soweit sie schon ihrerseits an das Finanzamt gezahlt bat, von den Beklagten Zahlung der im Innenverhältnis von ihnen als Übernehmern geschuldeten Anteile verlangen, während ihr gegen sie hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Abgaberaten ein Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung dem Finanzamt gegenüber - praktisch also auf Zahlung an dieses - zusteht (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 166/57» I«M LAG § 60 Nr. 4 * WM 1958, 1363). Von dieser Rechtslage gehen übereinstimmend auch die Parteien aus. Was die Höhe der von den Beklagten bzw. ihren Rechts Vorgängern übernommenen Leistungen anbetrifft, so bestand, solange das Finanzamt der Klägerin noch keine Vergünstigung nach Maßgabe des § 202 Abs. 1 LAG und der 13. AbgabenDV-LA gewährt hatte, Einigkeit darüber, daß der auf das verkaufte Hotel Saalehof entfallende Teil der vierteljährlichen Abgaberate, den die Vertragspartner mit 930,50 DM errechnet hatten, von ihnen hälftig zu tragen sei und sonach die Käufer je Vierteljahr 465»25 DM zu entrichten hätten. Erst als durch jene Vergünstigung die Abgaberate sich -rückwirkend zu dem 1. Mai 1952 und für die gesamte Laufzeit der Vermögensabgabe bis zu dem 31. März 1979 - um 850 DM ermäßigte, kam es zu dem Streit, wie diese Ermäßigung aufzuteilen sei. Während die Beklagten sie ebenfalls zur Hälfte, also in Höbe von 425 DM, für sich in Anspruch nehmen, möchte ihnen die Klägerin nur 31,15 DM zuge- stehen, nämlich die Hälfte des Bruchteils von 850 DM, der dem Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vierteljahresbetrag (12 699 DM) und dem hiervon auf das Hotel entfallenden Teil (930,50 DM) entspricht. Das Berufungsgericht hat sich - im Gegensatz zu dem Landgericht, das der Berechnungsweise der Klägerin gefolgt war - dem Standpunkt der Beklagten angeschlossen. Nach seiner Feststellung haben die Beteiligten unter dem Ausdruck "der Lastenausgleich", wie er in den beiden Verträgen vom 29. April und 21. Oktober 1952 jeweils ohne weitere Erläuterung gebraucht wurde, nicht die gesamte Vermögensabgabe der Klägerin verstanden, sondern lediglich den Teil der Abgabeschuld, der ihr wegen ihres Eigentums am Hotel Saalehof und im Zusammenhang mit dessen Veräußerung obliege. Da feber diese gegenständlich beschränkte Verbindlichkeit vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin und den Käufern hälftig getragen werden solle, habe gleiches nach dem Willen der Vertragschließenden auch für die mit dem Verkauf etwa eintretenden Veränderungen jener Verbindlichkeit zu gelten. Im Lastenausgleichsgesetz gewährte oder vorgesehene Vergünstigungen (Ermäßigungen oder Erlaß der Vermögensabgabe), die an die Veräußerung des Hotels anknüpften, änderten "den Lastenausgleich" und müßten deshalb vollständig von der ursprünglich auf den Saalehof entfallenden Abgabeschuld abgezogen werden; sie kämen der getroffenen Vereinbarung zufolge beiden Vertragspartnern gleichmäßig je zur Hälfte zugute. Diese seine Auslegung bat der Berufungsricbter dann noch durch eine Reibe weiterer Umstände, die im angefochtenen Urteil erörtert werden, bestätigt gefunden« Die gesetzliche Regelung in der später ergangenen 13. AbgabenDV-LA insbesondere stehe dem um so weniger entgegen, als auch die hiernach gewährte Vergünstigung in ihrem Betrag ausschließlich durch den Wert des Vertragsgegenstandes Hotel Saalehof bestimmt werde und von dem Übrigen Vermögen der Klägerin sowie der daraus herrührenden Vermögensabgabeschuld völlig unabhängig sei« Bei Vertragsabschluß habe man wegen des Recbtsverordnungs-Vorbebalts in § 202 LAG bereits mit Vergünstigungen für die Veräußerung gewerblicher Betriebe an Geschädigte rechnen können, und angesichts dieser Erwartung seien die Vertragspartner tiber-• ingekommen, daß die Hälfte der zukünftigen Vergünstigung auf die Käufer übertragen werde. Hach Ansicht des Oberlandesgerichts läuft eine solche Vertragsausle— gung weder dem Zweck der 13. AbgabenDV-LA noch der Interessenlage der Parteien zuwider« Ebensowenig führe sie zu einer unzu demutbaren Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung. Etwas Abweichendes ergebe sich schließlich auch nicht aus den späteren Abmachungen im Bierlieferungsvertrag vom 17. November 1961. 2« Diese Ausführungen werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft. Sie halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand. 10 - Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht insbesondere darin, daß es den Weg der Vertragsauslegung bescbritten bat. Hierdurch vermied es den Fehler des Landgerichts, das von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgehend die Rechtsheziehungen der Parteien nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beurteilt hatte* Im vorliegenden Fall geht es um die Auswirkungen der 1952 vereinbarten Lastenausgleichsklausel. Lurch den Finanzamtsbescbeid vom 26. April 1963» der den Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe um 850 DM ermäßigte, haben sich die bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse geändert. Führt eine solche Änderung zu Meinungsverschiedenheiten, dann ist-das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen -in erster Linie auf den wirklichen Willen der Vertragschließenden abzustellen, d.h. durch Auslegung des früher Vereinbarten zu ermitteln, welche Regelung sie für einen Fall, wie er jetzt eingetreten ist, gewollt haben. Nur wenn sich dies weder aus dem Inhalt des Vertrages noch aus sonstigen Umständen einwandfrei feststellen läßt, kommt als weitere Erkenntnisquelle eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB (Ermittlung des "bypo-tbetischen” Vertragswillens) in Betracht; bringt auch diese keinen Erfolg, so bleibt - erst dann und als -letztes Mittel - noch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner gegen den anderen auf Grund von § 242 BGB ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich erwachsen sei (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1967, V ZR 129/66, WM 1967, 1277, 1279 mit weiteren Nachweisen). 11 Dieser - vom Landgericht verkannten - Rangordnung der Beurteilungsmaßstäbe bat das Oberlandesge— riebt Rechnung getragen und demgemäß untersucht, inwieweit die Parteien bzw. ihre Rechts Vorgänger bei ihren Vereinbarungen von 1952 Uber den Lastenausgleich auch die Rechtsfolgen späterer Änderungen der Vermögensabgabe haben regeln wollen. Seine Vertragsauslegung hat zu einem positiven Ergebnis geführt, nämlich zu der Peststellung, daß nach ihrer damaligen Absicht etwaige nachträgliche Abgabeermftßigungen, soweit sie mit dem Verkauf des Hotels Saalebof zusammenhingen und durch ihn ausgelöst würden, beiden Teilen gleichmäßig zugute kommen sollten. Unter solchen Umständen war für eine Anwendung der Grundsätze über den Geschäfts grundlage-Wegfall kein Raum. Sie verbot sich hier auch deshalb, weil die Vertragschließenden laut tat-richterlicher Feststellung mit der Möglichkeit von Vergünstigungen auf Grund von § 202 des - bei Abschluß des Nachtragsvertrages vom 21. Oktober 1952 bereits in Kraft getretenen (§ 375) - Lastenausgleicbsgesetzis gerechnet haben und ein Umstand, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon mit in Betracht gezogen wurde, nicht Geschäftsgrundlage sein kann (Urteil des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f). 3* Auch die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn diese dem Oberlandesgericht vorwirft, den "guten Sinn" der 13. AbgabenDV-IiA nicht berücksichtigt und insbesondere außer acht ge- 12 lassen zu haben, daß die gewährten Abgabeermäßigungen, wie die §§ 1, 6, 7 und 7a der Verordnung zeigten, sich ausschließlich zugunsten des Veräußerers auswirkten, so ist das nicht stichhaltig. Weder der Zweck der gesetzlichen Regelung, einen Anreiz zur Veräußerung gewerblicher Betriebe an Geschädigte zu geben (vgl. Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, LAG § 202 Anm. 1), ist dem Berufungsrichter entgangen -das beweisen sowohl seine eigenen Ausführungen (BU S. 14) als auch seine Bezugnahme auf diejenigen des Landgerichts (S. 9) -, noch hat er verkannt, daß laut § 1 der 13. AbgabenDV-LA die Vergünstigungen dem Veräußerer gewährt werden und daß gemäß § 6 Abs. 2 aaO von dem gesamten vom Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe ein bestimmter Teil als abgegolten gilt (S. 14 oben). Aber die Revision verkennt ihrerseits, daß diese Vorschriften nur die Außenbeziehungen zwischen Veräußerer und Finanzamt regeln; so verhält es sich zu dem mindesten dann, wenn, wie hier, die Übernahme der Abgabeschuld durch den Erwerber nicht gemäß § 60 LAG vom Finanzamt genehmigt wurde (vgl. für den Fall der Genehmigung die abweichende Regelung in der 14. AbgabenDV-LA). Im Innenverhältnis dagegen können die Beteiligten anders lautende Vereinbarungen treffen und insbesondere bestimmen, daß die Vergünstigung ganz oder teilweise dem Erwerber zugute kommen soll. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen; denn die Kaufvertragspartner haben, wie das angefochtene Urteil feststellt, kraft Vereinbarung die durch die 13. AbgabenDV-LA gewährte Ermäßigung "je zur Hälfte auf sich verteilt". 4. Gewisse Tatsachenbebauptungen der Klägerin, für die sie im zweiten Rechtszug - zu demeist durch Zeugenbenennung ihres Prokuristen H9°der Antrag auf Parteivernebmung ihres Vorstandsmitglieds - Beweis angetreten hatte (Schriftsätze vom 18. April und 27. Juni 1967), sind vom Berufungsgericht als wahr unterstellt worden; es erachtet aber diese Tatsachen, wie im Urteil näher dargelegt wird, für nicht entscheidungserheblich, weil sie mit seiner Vertragsauslegung vereinbar seien und deshalb zu keinem anderen Ergebnis führten. Hiergegen erhebt die Revision eine Anzahl von Verfabrensrügen aus § 286 ZPO. Per Senat hat diese Rügen geprüft und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, daß keine von ihnen durcbgreift (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969). Pamit erledigt sich zugleich der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte, ohne zuvor den Zeugen Heß gehört zu haben, ”gar nicht in die Vertragsauslegung gehen” dürfen. Was die Klägerin im Schriftsatz vom 5. Pezember 1967 (S. 2) über den Bierlieferungsvertrag vom 17. November 1961 vorgetragen hat, ist vom Oberlandesgericht entgegen der Behauptung der Revision bei der Auslegung berücksichtigt worden (BU S. 17 f). Es hat jedoch, ohne daß insoweit ein Rechtsverstoß erkennbar wäre, in den dortigen Vereinbarungen kein Einverständnis der Beklagten mit der von der Klägerin jetzt hinsicbtlicb der Abgabe-Ermäßigung vertretenen Auffassung erblickt, weil damals die Parteien noch übereinstimmend von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen seien, daß die 13* AbgabenPV-LA auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde. 14 - 5* Ohne Erfolg rügt die Revision Verletzung der §§ 133, 157 BGB. Ihre Angriffe laufen auf den verfabren8reobtlicb unzulässigen Versucb hinaus, die getroffenen Abreden anders als der Tatricbter zu würdigen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Bas gilt insbesondere, soweit sie daraus, daß die Klägerin sich zur Übernahme der halben Abgabeschuld bereit gefunden habe und die Käufer das Hotel SflHHP schon hinreichend billig erworben hätten, folgern möchte, den Beklagten stehe überhaupt kein Anspruch auf eine Beteiligung am Scbulderlaß zu. Wenn dieser nach der gesetzlichen Regelung dem Veräußerer gewährt wurde, hinderte das, wie bereits ausgeführt (oben Nr. 3), die Kaufvertragspartner nicht, für das Innenverhältnis etwas Abweichendes zu vereinbaren. Baß der Kaufpreis hinter dem tatsächlichen Wert des Hotels zurückgeblieben sei, hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt und im Rahmen deiner Vertragsauslegung mit in die Waagschale geworfen (BU S. 18). Es hat auch entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß im Zeitpunkt des Nachtragsvertrages vom 21. Oktober 1952 die 13. AbgabenBV-LA noch nicht ergangen war (vgl. BU S. 13 unter Nr. 3). Mit dieser Verordnung hat indessen das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vierteljahresbetrag der gesamten Vermögensabgabe (12 699 BM) und dem davon auf den entfallenden Betrag (930,50 BM), das die Klägerin nachträglich mit dem Bruchteil von einem 13,64stel angegeben und ihrer Anspruchsberechnung zugrunde gelegt hat, nichts zu tun; auf jene Relation und ihre Nichterwähnung in den Verträgen vom Jahre 1952 wurde vom Berufungsgericht lediglich hingewiesen im Zusammenhang mit seinen Erörterungen darüber, was die Vertragschließenden unter "dem Lastenausgleicb" verstanden hätten« Bei ihrer Rüge, aus § 202 LAG habe man damals nicht entnehmen können, nwelche Regelung noch kam11, läßt die Revision außer acht, daß in dieser Vorschrift besondere Vergünstigungen bei Veräußerung gewerblicher Betriebe an Geschädigte in Aussicht gestellt wurden; laut tatrichterlicher Feststellung haben die Vertragschließenden 1952 auch schon mit solchen Vergünstigungen gerechnet und darüber Vereinbarungen getroffen. 6« Auf Grund seiner Vertragsauslegung ist das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten (bzw. ihre Rechtsvor-gänger) hätten 17 000 DM zuviel an die Klägerin entrichtet und schuldeten, da sie mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB wirksam gegen die vertraglichen Forderungen der Klägerin auf gerechnet hätten, auch in Zukunft nichts mehr. Daß diese Berechnung "höchst hypothetischer Natur” sei und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nichts zu tun habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Sie erhebt auch gegen das Zahlenwerk des Urteils keine ins einzelne gehenden Beanstandungen. Welche Rechtsfolgen sich ergäben, wenn die Klägerin in Zukunft noch weitere Vermögensgegenstände an Geschädigte veräußern sollte, hat das Oberlandesgericht dahingestellt gelassen, weil nach seiner Feststellung mit solchen Veräußerungen nicht zu rechnen sei; die Revision ist ebenfalls der An- 16 - siebt, diese Präge stebe hier "nicht zur Beurteilung". 7. Da auch keine sonstigen Recbtsfehler ersichtlich sind, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Augustin Rothe Dr. Preitag Mattem Hill