Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Der Kläger begehrt mit vorliegender, im Jahr 1962 erhobener Klage fuflassung und Eintragungsbev/illigung hinsichtlich eines Hälfteanteils des Hausgrundstücks, in erster Instanz hilfsv/eise die Zahlung von 5 000 DM. Pie Beklagte erstrebt mit der Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Der Senat führte dazu aus, aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergehe sich, daß Sinn und Zweck eines solchen Erlasses darin gelegen habe, das Grundstück der Familie zu erhalten und deren wirtschaftliche Zukunft zu sichern. Der Inhalt des mit dem Br laßvertrag bezweckten Erfolgs sei ein Dauerzustand gewesen, der entgegen den Vorstellungen der Parteien infolge der Eheauflösung nicht eingetreten sei, so daß die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB vorlägen; die Bereicherung der Schuldnerin bestehe in diesem Fall in der Befreiung von ihrer Schuld. Auch ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Grundstückshälfte sei nicht aussuschließen, der sich aus Auftrag, Treuhandschaft, Innengesellschaft oder ungerechtfertigter Bereicherung ergeben könne. Nach Prüfung der Rechtsbeziehungen der Parteien vor dem Ehe- und Erbvertrag kommt das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis, daß dem Kläger auf Grund seines der Beklagten schon beim Erwerb der Grundstücke (Ende 1949 und Anfang 1992) erteilten Auftrags ein Anspruch gemäß § 667 BGB auf Herausgabe des auf Grund dieses Auftrags Erlangten zugestanden habe, nämlich auf das Miteigentum zur Hälfte an den erworbenen Grundstücken, Das Berufungsgericht folgert die Erteilung und Annahme eines solchen Auftrags aus seiner Feststellung, daß die Parteien die Grundstücke von Anfang an bis zur Zerrüttung der Ehe (Herbst 1956) wirt- scbaftlich als ihr gemeinsames Eigentum angesehen und behandelt hätten; Grund für die der Beklagten während der Ehe eingeräumte treuhandähnliche Stellung sei gewesen, den dem Kläger zugedachten Hälfteanteil vor dem möglichen Zugriff des Sozialamts zu schützeno Bas Berufungsgericht stützt sich im einzelnen zur Begründung seiner Peststellung über die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs auf den unbestrittenen Sachvortrag über die Ziele der Partoien in diesem Zeitpunkt und über die Erstellung sowie die Pinanzierung eines eigenen Mietshauses * Es zieht auch die Wertangabe im Ehe- und Erbvertrag, sowie die Erklärungen über die Haftung und Kostenübernahme im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen in den Jahren 1956 und 1957 heran. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte bei seinen Peststellungen über die Zusammenarbeit der Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Bebauung des Grundstücks die .Anwendung gesellscbafts-rechtlicher Grundsätze prüfen müssen und feststellen sollen, daß der gemeinsam erstrebte Aufbau eines Mietshauses über den reinen Zweck der ehelichen Lebensgemeinschaft weit hinausgegangen sei; danach habe eine Innen-gesellscbaft zwischen den Parteien bestanden. Es bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, diese Umstände an sich in Zusammenhang mit dem gesamten übrigen Hergang im Sinne des fat-richters zu berücksichtigen; das Berufungsgericht wird sie jedoch im Zusammenhang mit übergangenem Sachvortrag der Beklagten, wie unter Hr* 2 noch ausgeführt wird, neu zu würdigen haben* Es bestand kein Anlaß zur Ausübung der richterlichen Pragepflicht über die Übung der Banken bei Kreditverträgen mit Ehegatten» Auch schließt der Umstand, daß 1949 und 1952 nur die Beklagte berufstätig war und der Kläger keine Rente bezogen hat, den Schluß des Berufungsgerichts auf die Erteilung eines Auftrages zu jenem Zeitpunkt niGht denknotwendig aus* 160 f ohne Erfolg geltend, ein Übereignungsanspruch entfalle jedenfalls deshalb, weil der Rechtegrund des Klägers, wenn auch nicht auf die Dauer, so doch während mehrerer Jahre, nämlich bis zur Scheidung der Ehe, erreicht worden sei» Diese bereits eingetretene Wirkung könne für die Vergangenheit nicht verneint werden und die Rückforderung der klägerischen Xeistung (Verzicht auf einen Anspruch aus Auftrag) könne daher nur für einen feil in Betracht kommen. Der mit der Verzichtsleistung bezweckte/Erfolg ist hier jedoch in bedeutsamer Weise auch nicht zeitweise eingetreten, da die Ehe schon seit Oktdber 1956 getrübt war und Die Revision macht sodann geltend, wenn der Zweck des im Ehe- und Erbvertrag zu dem Ausdruck gebrachten Verzichtsgeschäfts darin bestanden habe, das Grundstück der Familie zu erhalten und deren wirtschaftliche Zukunft zu sichern, so habe dieser Geschäftszv/eck auch^ die Zukunftssicherung der beiden Kinder und die Sicherung der Beklagten selbst umfaßt« Aus diesem Grund sei die Annahme eines Wegfalls des Geschäftszwecks bedenklich,jedenfalls die Verurteilung zur Auflassung eines hälftigen HiteigentumS-antoils nicht gerechtfertigt« Die Rüge ist unbegründet, da der Bercicherungsanspruch allein damit begründet wurde, daß der mit der Leistung des Klägers nach dem Inhalt des .Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist« Dieser Erfolg bestand unteilbar in der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Familie in ihrer Gesamtheit, also unter Einschluß des Klägers« Ob die von der Beklagten ausdrücklich erklärte Aufrechnung gegen den ihres Erachtens begründeten Geldansprucb des Klägers gegenüber dem zugesproebenen Auflassungsanspruch als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hätte gewürdigt werden müssen, andernfalls eine diesbezügliche Frage des Gerichts nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, bedarf keiner Prüfung, weil die Revision die Verurteilung zur Die Revision meint aber in diesem Zusammenhang weiter, das Berufungsgericht hätte dieser Behauptung entnehmen müssen, daß jedenfalls dann, wenn nach seiner Meinung von Anfang an die Absicht auf hälftige Beteiligung der Eheleute bestanden hätte, nunmehr aus guten Gründen der Verbleib des vollen Eigentums bei der Beklagten vereinbart worden sei. Damit möchte die Revision offensichtlich die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung angreifen, mit dem Verzicht auf den Übereignungsanspruch im Ehevertrag sei nach dem Inhalt dieses Rechtsgeschäfts die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage und die Zukunftssicherung für die Familie bezweckt gewesen. Der Verzicht auf diesen Geldanspruch wäre nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts mit dem Zweck verbunden gev/esen, das Grundstück als wirtschaftliche Grundlage euf Dauer für die Familie zu erhalten, so daß dem Kläger nunmehr ein Bereicherungsanspruoh in Höhe des erlassenen Geldanspruchs zustünde, nachdem der bezweckte Erfolg nicht oingetreton ist. Bas Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des gesamten Sachvortrags den Inhalt und den Zweck des Erlaßvertrages und das spätere Verhalten der Parteien bei der Kreditaufnahme neu zu prüfen haben, Dazu war die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 98/67
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
URTEIL
Verkündet am
17» April 1970 Vif ü s t ,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeam ter In dem Rechtsstreit der Geschäftastelle
der Verwaltungsangestellten Gertrud (genannt Helene) in B^B, GflIBstraße
Beklagten und Revisionsklägerin*
Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen ;
den Stukkateur und Anstreicher Richard H in BflflHHHHIR S^M^traße^fc
Kläger und Revis ionsbeklagten $
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag«, Br. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Köln vom 20. Februar 1967 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Fntscheidung7auch über die Kosten der Revision«, an dos Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bos Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bie Parteien waren von 1943 bis 1999 verheiratet. Sie faßten 1949 den Entschluß, in die Heimat der Beklagten nach ziehen, dort ein Bau-
grundstück zu erwerben und ein Mietshaus zu errichten.
Bie Kaufverträge über zwei Grundstücke (1949 und 1952, insgesamt 741 qm) wurden von der Beklagten abgeschlossen«, auf sie die Grundstücke auch eingetragen (jetzt Straße in BflHHHHBV)* Irl Jahre 1953 erstellten die Parteien mittels Eigenleistungen den Keller und
eine i'Nötv/ohnung für sich und ihre beiden Kinder im Souterrain. Am 11. Mai 1956 schlossen sie, die bis dahin im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gelebt hatten, einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. Kit Hilfe von Krediten wurde das Haus im Jahre 1956 fertiggestellt.
Seit Oktober 1956 war die Ehe der Parteien zunehmend getrübt. Auf Klage der jetzigen Beklagten vom April 1957 wurde die Ehe nach § 44 EheG geschieden, im Berufungsurteil jedoch das Verschulden der Beklagten {Ehescheidungsklägerin) nach § 53 Abs. 2 EheG ausgesprochen.
Der Kläger begehrt mit vorliegender, im Jahr 1962 erhobener Klage fuflassung und Eintragungsbev/illigung hinsichtlich eines Hälfteanteils des Hausgrundstücks, in erster Instanz hilfsv/eise die Zahlung von 5 000 DM.
Das Bandgericht hat unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag stattgegeben.
Die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, jedoch dem in zweiter Instanz auf 25 000 DM erhöhten Hilfsantrag stattgegeben. Die Beklagte verkaufte während der Berufungsinstanz 59 qm an einen Nachbarn für 2 200 DM und 702 qm mit dem Gebäude zu dem protokollierten Kaufpreis von 116 000 DM an Prau die 1964
als Eigentümerin eingetragen worden ist.
Auf die Revisionen beider Parteien ist das erste Berufungsurteil durch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Pebruar 1966 (V ZR 168/64) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Auf den Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommen.
Pas Berufungsgericht hat nunmehr dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben.
Pie Beklagte erstrebt mit der Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Per Kläger war in der mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten. Pie Beklagte bittet, Versäumnisurteil zu erlassen.
Entscheidungsgründe;
I.
Pas Öberlandesgericht ließ im ersten Berufungsurteil dahingestellt, ob dem Kläger vor Abschluß des Ehe- und Erbvertrags vom 11. Mai 1956 ein Recht auf Übertragung einer Grundstückshälfte, etwa aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden hat; denn mit Abschluß dieses Vertrags habe der Kläger jedenfalls auf alle etwaigen Ansprüche verzichtet.
Der Senat führte dazu aus, aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergehe sich, daß Sinn und Zweck eines solchen Erlasses darin gelegen habe, das Grundstück der Familie zu erhalten und deren wirtschaftliche Zukunft zu sichern. Der Inhalt des mit dem Br laßvertrag bezweckten Erfolgs sei ein Dauerzustand gewesen, der entgegen den Vorstellungen der Parteien infolge der Eheauflösung nicht eingetreten sei, so daß die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB vorlägen; die Bereicherung der Schuldnerin bestehe in diesem Fall in der Befreiung von ihrer Schuld.
Es sei daher zu prüfen, welchen Inhalt die erlassene "etwaige11 Forderung des Klägers gehabt habe. Auch ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Grundstückshälfte sei nicht aussuschließen, der sich aus Auftrag, Treuhandschaft, Innengesellschaft oder ungerechtfertigter Bereicherung ergeben könne.
Nach Prüfung der Rechtsbeziehungen der Parteien vor dem Ehe- und Erbvertrag kommt das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis, daß dem Kläger auf Grund seines der Beklagten schon beim Erwerb der Grundstücke (Ende 1949 und Anfang 1992) erteilten Auftrags ein Anspruch gemäß § 667 BGB auf Herausgabe des auf Grund dieses Auftrags Erlangten zugestanden habe, nämlich auf das Miteigentum zur Hälfte an den erworbenen Grundstücken, Das Berufungsgericht folgert die Erteilung und Annahme eines solchen Auftrags aus seiner Feststellung, daß die Parteien die Grundstücke von Anfang an bis zur Zerrüttung der Ehe (Herbst 1956) wirt-
scbaftlich als ihr gemeinsames Eigentum angesehen und behandelt hätten; Grund für die der Beklagten während der Ehe eingeräumte treuhandähnliche Stellung sei gewesen, den dem Kläger zugedachten Hälfteanteil vor dem möglichen Zugriff des Sozialamts zu schützeno Bas Berufungsgericht stützt sich im einzelnen zur Begründung seiner Peststellung über die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs auf den unbestrittenen Sachvortrag über die Ziele der Partoien in diesem Zeitpunkt und über die Erstellung sowie die Pinanzierung eines eigenen Mietshauses * Es zieht auch die Wertangabe im Ehe- und Erbvertrag, sowie die Erklärungen über die Haftung und Kostenübernahme im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen in den Jahren 1956 und 1957 heran.
II.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte bei seinen Peststellungen über die Zusammenarbeit der Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Bebauung des Grundstücks die .Anwendung gesellscbafts-rechtlicher Grundsätze prüfen müssen und feststellen sollen, daß der gemeinsam erstrebte Aufbau eines Mietshauses über den reinen Zweck der ehelichen Lebensgemeinschaft weit hinausgegangen sei; danach habe eine Innen-gesellscbaft zwischen den Parteien bestanden. Die Auslegung des rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Parteien im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke und der Erstellung des Gebäudes unterliegt Jedoch der tatricbter-
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liehen Y/ürdigung. Die getroffene Auslegung ist jedenfalls möglich. Daß der Tatrichter die anderv/eite Möglichkeit einer Innengesellschaft übersehen hätte, kann angesichts des Hinweises im ersten Revisionsurteil nicht angenommen werden* Die Polgerungen der Revision sind jedenfalls nicht swingend*
Der Revision ist einzuräumen, daß die Wertangabe des gemeinsamen Vermögens im Ehe^- und Erbvertrag in gleicher Höhe wie die Angabe des Vermögens der Ehefrau als auch die Mithaft des' Klägers für den im Jahr 1956 auf genommen on Baukredit sowie für die Kosten der in den Jahren 1956 und 1957 abgeschlossenen Kreditverträge keine zwingenden Indizien dafür sind, daß sich die Parteien wirtschaftlich als Miteigentümer des Baugrundstücks betrachteten. Es bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, diese Umstände an sich in Zusammenhang mit dem gesamten übrigen Hergang im Sinne des fat-richters zu berücksichtigen; das Berufungsgericht wird sie jedoch im Zusammenhang mit übergangenem Sachvortrag der Beklagten, wie unter Hr* 2 noch ausgeführt wird, neu zu würdigen haben* Es bestand kein Anlaß zur Ausübung der richterlichen Pragepflicht über die Übung der Banken bei Kreditverträgen mit Ehegatten» Auch schließt der Umstand, daß 1949 und 1952 nur die Beklagte berufstätig war und der Kläger keine Rente bezogen hat, den Schluß des Berufungsgerichts auf die Erteilung eines Auftrages zu jenem Zeitpunkt niGht denknotwendig aus*
Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien damals davon ausgegangen, daß der Kläger zu dem Kaufpreis
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wesentlich beisteuere unä seine Handwerkerkenntnisse beim Hausbau einsetze„
Daß der vom Berufungsgericht festgestellte Auftrag wegen Sittenverstoßes (§ 138 BGB) nichtig gewesen wäre, läßt sich weder aus den getroffenen Feststellungen noch aus dem Vortrag der Beklagten entnehmen»
Weiter macht die Revision unter Hinweis auf BGHZ 47? 157? 160 f ohne Erfolg geltend, ein Übereignungsanspruch entfalle jedenfalls deshalb, weil der Rechtegrund des Klägers, wenn auch nicht auf die Dauer, so doch während mehrerer Jahre, nämlich bis zur Scheidung der Ehe, erreicht worden sei» Diese bereits eingetretene Wirkung könne für die Vergangenheit nicht verneint werden und die Rückforderung der klägerischen Xeistung (Verzicht auf einen Anspruch aus Auftrag) könne daher nur für einen feil in Betracht kommen. Bei diesem Einwand übersieht die Revision, daß der hier in Betracht gezogene Bereicherungsanspruch nicht unmittelbar auf Übertragung gerichtet ist. Die Vermögensminderung des Klägers besteht nach den vorliegenden Feststellungen im Verlust seines im Erlaßvertrag aufgegebenen Anspruchs auf Übertragung des halben Eigentum^ kraft Auftrags; der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auf die Wiederherstellung dieses Anspruchs gerichtet. Der mit der Verzichtsleistung bezweckte/Erfolg ist hier jedoch in bedeutsamer Weise auch nicht zeitweise eingetreten, da die Ehe schon seit Oktdber 1956 getrübt war und
im April 1957 die erfolgreiche Scheidungsklage unter Trennung der Parteien erhöhen worden ist«
Die Revision macht sodann geltend, wenn der Zweck des im Ehe- und Erbvertrag zu dem Ausdruck gebrachten Verzichtsgeschäfts darin bestanden habe, das Grundstück der Familie zu erhalten und deren wirtschaftliche Zukunft zu sichern, so habe dieser Geschäftszv/eck auch^ die Zukunftssicherung der beiden Kinder und die Sicherung der Beklagten selbst umfaßt« Aus diesem Grund sei die Annahme eines Wegfalls des Geschäftszwecks bedenklich,jedenfalls die Verurteilung zur Auflassung eines hälftigen HiteigentumS-antoils nicht gerechtfertigt« Die Rüge ist unbegründet, da der Bercicherungsanspruch allein damit begründet wurde, daß der mit der Leistung des Klägers nach dem Inhalt des .Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist« Dieser Erfolg bestand unteilbar in der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Familie in ihrer Gesamtheit, also unter Einschluß des Klägers«
Ob die von der Beklagten ausdrücklich erklärte Aufrechnung gegen den ihres Erachtens begründeten Geldansprucb des Klägers gegenüber dem zugesproebenen Auflassungsanspruch als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hätte gewürdigt werden müssen, andernfalls eine diesbezügliche Frage des Gerichts nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, bedarf keiner Prüfung, weil die Revision die Verurteilung zur
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Auflassung eines halben Miteigentumsanteils wegen eines andern Verfahrensvorstoßes mit Erfolg angreift.
2. Eie Revision hält zutreffend bei der Würdigung des Berufungsgerichts den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Oktober 1966 S. 3 (= Bl. 405 GA) für üborgongon' Bort ist vorgetragen, daß der Aufbau des Hauses oberhalb des Erdgeschosses im Jahre 1956 nur mit Fremdmitteln möglich gewesen sei, daß dafür, wie unter Beweis gestellt, die im Ehevertrag getroffene klare Regelung hinsichtlich der Aktiven und Passiven notwendig gewesen sei; andernfalls wäre die Beklagte auch nicht bereit gewesen, eine ganztägige Stellung durchzuführen und die zahlreichen, mit dem Fortgang der Bauarbeiten verbundenen lasten zu Übernehmen. Dieser Vortrag schließt zwar die Feststellung über einen in den Jahren 1949 und 1952 erteilten Auftrag nicht aus. Die Revision meint aber in diesem Zusammenhang weiter, das Berufungsgericht hätte dieser Behauptung entnehmen müssen, daß jedenfalls dann, wenn nach seiner Meinung von Anfang an die Absicht auf hälftige Beteiligung der Eheleute bestanden hätte, nunmehr aus guten Gründen der Verbleib des vollen Eigentums bei der Beklagten vereinbart worden sei. Damit möchte die Revision offensichtlich die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung angreifen, mit dem Verzicht auf den Übereignungsanspruch im Ehevertrag sei nach dem Inhalt dieses Rechtsgeschäfts die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage und die Zukunftssicherung für die Familie bezweckt gewesen. Nach diesem übergangenen Sachvortrag sei mit
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einem solchen Verzicht nicht der Zweck verbunden gewesen, die wirtschaftliche Grundlage für die Familie zu erhalten. Der Ehevertrag habe vielmehr nur die notwendigen Voraussetzungen für den Aufbau des Hauses schaffen sollen, nämlich vorweg die Bereitschaft der allein arbeitsund kreditfähigen Beklagten, für die notwendigen Kredite einzustehen sowie angesichts der seither geleisteten und noch zu erwartenden Beiträge des Klägers die Verschuldung praktisch allein auf ihre Schultern zu nehmen, und damit weiter, wie unter Beweis gestellt ist, die Grundlage für den Kredit der Stadtsparkasse BflHHHHHM«
Dieser Sachvortrag ist für die Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Ebevertrags und damit des Erlaßgrundes von Bedeutung und bedarf daher der Berücksichtigung durch den latrichter. Sollte dieser Sachvortrag im Sinne der Beklagten zu würdigen sein, so wäre Jedenfalls der auf Übereignung einer Miteigentumshälfte gerichtete Hauptantrag endgültig entfallen. In diesem Fall v/äre nicht ausgeschlossen, vielmehr, wie die Beklagte auch einräumt durchaus naheliegend, daß dem Kläger statt eines Anspruchs auf eine Miteigentumshälfte ein Geldanspruch im Werte seiner erbrachten und zukünftigen Leistungen zustehen sollte.«
Der Verzicht auf diesen Geldanspruch wäre nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts mit dem Zweck verbunden gev/esen, das Grundstück als wirtschaftliche Grundlage euf Dauer für die Familie zu erhalten, so daß dem Kläger nunmehr ein Bereicherungsanspruoh in Höhe des erlassenen Geldanspruchs zustünde, nachdem der bezweckte Erfolg nicht oingetreton ist.
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Eine Bindung an die rechtliche Beurteilung, die dem zurtickverwe is enden Revisionsurteil zugrunde gelegt ist, besteht nicht, weil es sich bei dem übergangenen Sachvortrag zu demindest teilweise um ein neues Vorbringen handelt.
Bas angefochtene Urteil war daher nicht aufrechtzuerhalten. Bas Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des gesamten Sachvortrags den Inhalt und den Zweck des Erlaßvertrages und das spätere Verhalten der Parteien bei der Kreditaufnahme neu zu prüfen haben, Dazu war die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen.
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung über die Revision trotz fristgerechter Ladung nicht vertreten war, war auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnis urteil zu entscheiden. Seinem am 1?. April 1970 eingelaufenen Gesuch um Verlegung des Termins konnte nicht statt-gegeben werden9 da die vorgetragenen Gründe eine Verlegung nicht rechtfertigen.
Dr, Augustin Rothe Dr. Rreitag
Mattem Öffterdinger