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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juni 1967 unter Mitwirkung deo Senatopräsidcnten Br. Augustin und der Bundeoriehter Dr. Breitag, Br. Mattem, Offtcrdinger und Dr. Grell für Hecht erkannt; April 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alo eo die Berufung der Beklagten gegen das Urteil deo Landgerichts Berlin vom 19* März 1963 zu Hr. 2 und 3 des Tenors zurückgewiesen hat. Am 13* September Hr. 176/62 - einen Kaufvertrag über dieses Grundstück, wobei auf der Verkauferscite die beiden Beklagten erschienen, auf der Käuferseite der Kläger zu 1) mit dem Bemerken, daß er die Erklärung zugleich für seinen Bruder, den Kläger zu 2), abgebe, der noch am gleichen Tage seine Zustimmung zu den Erklärungen erteilen werde* September 1962 ließen die Kläger mitteilen, daß sie sich hinsichtlich der Angaben über die Belastung des Grundstücks ebenfalls getäuscht fühlten und auch hierauf ihre Anfechtung stützten. Zu einer Durchführung des Kaufvertrages ist es nicht gekommen* Ende Oktober 1962 zahlte der Hotar Br* N|B| im Einverständnis der Parteien an den Vater der Kläger als deren Bevollmächtigten 35 184,14 DM zurück und behielt seine Notariatsgebühron in Höhe von 812,86 DM ein. September 1962 sei schon deshalb nicht zustandegekommen, weil es an der Zustimmung des Klägers zu 2) gefehlt habe* Der Vertrag sei auch als ’’Schwarzkauf ” unwirksam, weil ein feil des Kaufpreises in Höhe von 50 000 DM als Entschädigung für den Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1) gerechnet worden sei* Ein Wert in dieser Höhe sei nicht gerechtfertigt* Außerdem hätten sie den Kaufvertrag aus verschiedenen Gründen wegen arglistiger fäuschungangefochten* Sic hätten, wie die Beklagten gewußt hätten, an dem Grundstück nur ein Interesse gehabt, wenn sie die vorhandenen Gebäude sofort hätten abreißen und dafür Geschäftsräume für ihren Betrieb hätten errichten können* Es sei ihnen vom Makler SfHB und dem Beklagten zu 1) sugeciehcrt worden, daß bereits ein Abrißschein vor-licgo und daß eine sofortige Räumung des Grundstücks Hach Protokollierung des Vertrages habe sich aber herausgestellt, daß die Hauptmieterin einen Vertrag bis zu dem 31 o Dezember 1965 habe und andere Mieter sich gegen die Räumung sträubten, z.$* auch den Ersatz erheblicher Aufwendungen für die Herrichtung der Räume beanspruchten«, Bin Abriß schein für das Grundstück sei entgegen der Zusicherung des Maklers nicht erteilt gewesene Außerdem habe sich herausgestellt, daß die Angaben der Beklagten über die dingliche Belastung des Grundstücks falsch gewesen seien* In Kaufvertrag sei nur von den Hypotheken Abteilung III Mr. 139 14 und 15 die Rede ger/ooen, von denen die erste als Rcstkaufgeldhypothelc der Vorcigentümerin nur noch mit 4 600 DM valutieren sollte* Die Einsicht in das Grundbuch habe jedoch ergeben, daß sie dort noch mit 16 300 DM eingetragen sei. . Eg habe nicht dieser Sachlage entsprochen, daß die Beklagten sich darauf beschränkt hätten, in Kaufvertrag zu erklären, weitere Belastungen in Abteilung III übernähmen die Käufer nicht, ohne die Höhe der Belastungen zu erwähnen und eine Verpflichtung der Beklagten notarielle festzulcgon, diese Belastungen vorab zu löschen. Der Notar habe vor Abschluß des Kaufvertrags das Grundbuch eingesehen und die Eintragungen in Abteilung 111 fost- Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage stattgegoben und die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. A) Bas Oberlandesgericht ist im Wege der Auslegung des Kaufvertrags mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erotkläger für den Zv/eitkläger Erklärungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben hat, denen dieser nur durch eine nachträgliche Genehmigung Wirksamkeit hätte verleihen können. Ber Notar sei bei der Formulierung des Vertrags nicht von einer Vollmacht auf den Erstkläger ausgegangen. kt Hilfswoioo erwägt dao Berufungsgericht, der Kaufvertrag sei infolge Anfechtung wogen arglistiger Täuschung, gegebenenfalls auch wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft unwirksam geworden» Die Beklagten hätten den Klägern - zu demindest - keinen Überblick über die wirklichen dinglichen Belastungen des Grundstücks gegeben und ge-cchwiegen, als sie merkten, daß auch der Botar über den Stand dos Grundbuchs nicht richtig informiert gewesen sei, Die Erwerber eines Grundstücks müßten wissen, wie dao Grundbuchblatt auosieht. Sie brauchten sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß es den Veräußerern möglicherweise gelingen kann, bis zu dem Zeitpunkt der Umsohreibimg des Eigentums auf die Erwerber die Lasten zu löschen. Zur allgemeinen Charakterisierung des Verhaltens der Beklagten hat das Oberlandesgericht ergänzend darauf hingewiesen, daß nach der in der letzten mündlichen Verhandlung überreichten notariellen Schuldurkunde vom 20. Selbst wenn hier dem Erstbeklagten zuzugoctehen wäre, daß er am 13« September 1962 selbst noch gar nichts von der am Vortage eingetragenen Zwangshypothck gewußt habe, so wäre diese Belastung des Grundstücks als eine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft zu betrachten, und ein Irrtum über sie würde die Kläger zu einer Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB berechtigen. Auf die Möglichkeit weiterer Belastungen habe man im Vertrag ausdrücklich hingewieseno Schließlich habe das Berufungsgericht unzulässigerweise "zur allgemeinen Charakterisierung des Verhaltens der Beklagten" ergänzend angeführt, daß sie noch am 20. Hach der unbegründeten Anfechtung des Kaufvertrags durch die Kläger hätten gute und berechtigte Gründe für das vom Berufungsgericht mißbilligte Vorgehen der Beklagten Vorgelegen. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht die Erklärungen des Brstklager3 im Kaufvertrag ausgelegt und erforscht hat, ob er als vollmachtsloser Vertreter auftreten wollte und auftrat« Gegen diesen Ausgangspunkt sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. Das Gberlandesgoricht hat feotgeotellt, daß der Erotkläger für den Zweitkläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht Erklärungen abgegeben hat, indem er schlechthin die Zustimmung des Zweitklägers zu den Erklärungen Vorbehalten hat. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger den Erstkläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht und nicht als Bevollmächtigten auftreten lassen wollten. Hach dem Zusammenhang der Gründe hat es aus dem Wortlaut der Urkunde und den begleitenden Umständen festgestellt, daß der Erotkläger auch 30’ aufgetreten und von den Beklagten, dio der Formulierung des Notars zugestimmt haben, so verstanden worden ist. Auch ein Bevollmächtigter vermag bei Vertragsschluß als Vollmacht^ loser Vertreter mit der Folge aufzutreten, daß die Wirksamkeit des Vertrags entsprechend § 177 BGB von der Genehmigung des Vertretenen abhängt (vgl. Ferner ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß das Oberlandesgericht den von der Revision für wichtig gehaltenen Tatsachen-vertrag nicht beachtet hätte. Dem Berufungsgericht ist es bei seiner Rechtsauffassung nicht darauf angekommen, ob die Behauptung der Beklagten bewiesen wird, der Erstkläger sei vom Zwoitkläger bevollmächtigt gewesen. Die Würdigung des Oberlan-deegeriehts stellt sich auoh hier nicht als ’'unwirkliche Konstruktion* dar, die das Oberlandesgericht verpflichtet hätte, die anwaltlich vertretenen Beklagten auf seine Rechtsauffassung hinsuweisen {§ 139 ZBO), um ihnen die Möglichkeit zu geben, die Behauptung unter Beweis zu stellen, man sei sieh einig gewesen, daß der Vertrag sofort wirksam sein sollte. A) Das Oberlandesgericht hat zu dem Klagantrag 2) auoge-führt: Im zweiten Reehtszug hätten die Beklagten zur Erstattung der Hotarkosten von 812,86 DM keine Einwendungen vorgetragen. Die Revision meint hierzu, die Klage hätte insoweit abgewiesen werden müssen* als sie gegen den Erst-beklagten auf Zahlung gegangen oei0 Das Verfahren sei gemäß § 24ÖBPO unterbrochen gewesen* Dio Kläger haben keine Erklärung abgegeben, daß sie den Erstbeklagtcn nur persönlich in Anspruch nähmen und aus der Konkursmasse keine Befriedigung suchten (vgl. Da auch die Voraussetzungen des §146 Abs.6 KO bisher nicht dargetan sind, läßt sich nicht ausschließen, daß der Prozess noch unterbrochen ist und deshalb ein Urteil gegen den Erstbeklagten nach § 249 ZPO nicht ergehen dürfte. Der Vortrag der Kläger, sie ließen den Zahlungsanspruch gegen den Brstbeklagten für den vorliegenden Prozeß fallen, ist unbeachtlich, da möglicherweise der Prozeß insoweit unterbrochen, noch nicht wirksam aufgenommen ist und es zu der von den Klägern erklärten Klagrücknahme der Zustimmung des prozeßführungsberechtigten Konkursverwalters ermangelt (§ 271 ZPO). Eine solche lüge ergibt ober das gesamte Vorbringen der Revision, in dem sie die Meinung vertritt, daß der Kaufvertrag wirksam war und blieb. Revision damit, daß sie eine Pflicht der Beklagten, den Klägern alle Belastungen zu offenbaren, in Abrede stellt, die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Zweitbeklagte treffe wegen unterbliebener Aufklärung ein Verschulden beim Vertragsschluß, Der Angriff hat ebenfalls Erfolg. Die Erwägung des Oberlandosgerichts, daß die Zwoit-beklagto aus Verschulden bei Vertragsschluß zur Bezahlung von 812,86 DM herangozogen werden kann, trägt ihre Verurteilung nicht* Zwar hat die Zweitbeklagtc eine ihr gegenüber den Klägern obliegende Offenbarungspflicht zu demindest dadurch vorletzt, daß sie dem Erstkläger über die im Grundbuch Abteilung III Nr. 16 und 17 eingetragenen Belastungen des Kaufgrundstücks nicht Aufschluß gab. Nach den von der Revision nicht angegriffcnen Feststellungendes Berufungsgerichts waren der Irstklägcr und der Notar über den Grundbuchstand nicht richtig informiert* Das hatten die Beklagten "gemerkt11. Behauptung, dem Brotkläger oei bekannt gewesen, daß alle von ihnen zur Löschung zu bringenden Lasten aus dem Kaufpreis abgelöst v/erden sollten, der beim Notar hinterlegt war, ist nicht bewiesen. Bie Beklagten sind auch dem Vortrag der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, durch die Wahl des Ausdrucks "etwaige” hätten die Verkäufer den Eindruck erweckt, als kämen weitere Belastungen ’’kaum in Betracht". Wie der f at rieht er ohne Rechtsverstoß angenommen hat, war die Zweitbeklagte bei der für die Käufer wichtigen Erörterung der Belastung, die der Notar nach der Passung des § 4 ersichtlich einzeln erläuterte, verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß unzweifelhaft weitere Belastungen in Abteilung III unter Nr. 16 und 17 im Grundbuch vermerkt waren. Wenn man vom Vortrag der Kläger ausgeht, hätten sie bei der Beurkundung nach Mitteilung der im Grundbuch Abteilung III Nr. 16 und 17 eingetragenen Lasten dafür gesorgt, daß eine Vorpfliehtung der Verkäufer zur Erwirkung der Löschung dieser Belastungen im Vortrag 11 vermerkt” worden wäre. Damit wären die Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Kaufvertrags und den Grundstückserwerb/ aber noch nicht erfüllt gewesen. Er hat seine ablehnende Haltung - und damit seine Verweigerung der Zustimmung - bereits im Schreiben vom 15* September 1962 den Beklagten gegenüber erklärt, ohne daß im einzelnen genau fcststeht, welche Gründe dafür maßgebend waren. Soweit die Revision keinen Erfolg hat, dem Klagantrag 1) also zu Recht entsprochen worden ist (siche oben zu I), sind den Beklagten unter Aufhebung der bisherigen Kostenentscheidungen die Kosten nach §§ 91» 97 ZPO in Höhe von 11/12 aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für diese Kosten nach § 100 Abo, 1 ZPO und nicht nach Abo, 4, Über die restlichen Kosten hat das Berufungsgericht zu befinden, Dr. Augustin Br, freitag Br, Mattem Br, Grell

Zitierte Normen: § 139 BGB § 250 ZPO § 177 BGB § 146 KO § 271 ZPO
GrundstückNotarOberlandesgerichtBelastungBerufungsgerichtErklärungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

tr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V 7.R 98/64	URTEIL	Verkündet am
	in dem Rechtsstreit	2. Juni 1967 Hirth, Juotizangostollter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2.
des Kraftfahrzeugmeistoro Heinz dessen Ehefrau Ursula K
in U|
Über Kai
 Holst., HaflBBstraße,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
1 o 2«
den Bäckermeister Manfred $en Bäckermeister Max G
7
beide in
 Straße

Kläger, Berufungsbeklagtcn und Revisionsbcklagten,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
fbi
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juni 1967 unter Mitwirkung deo Senatopräsidcnten Br. Augustin und der Bundeoriehter Dr. Breitag, Br. Mattem, Offtcrdinger und Dr. Grell
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil deo 7* Zivilsenato deo Kammergeriehto vom 3. April 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alo eo die Berufung der Beklagten gegen das Urteil deo Landgerichts Berlin vom 19* März 1963 zu Hr. 2 und 3 des Tenors zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den bisherigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 1l/l2 zu tragen. Über die weiteren Kosten hat das Berufungsgericht zu ent-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Kläger, die eine Großbäckerei mit Versandabteilung betreiben, suchten im Jahre 1962 ein Grundstück zu erwerben, auf dem sie für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten errichten wollten. Burch den Hakler Siefert wurde ihnen das den Beklagten gehörige
 
Grundstück Berlin 51 (Reinickendorf)
Allee
(Grundbuch des Amtsgerichts Wedding von Reinickendorf Band 61 Blatt 3843) zu dem Kauf angeboten. Auf demselben befand sich neben Mieträumen auch der Kraftfahrzeug-Handwerksbetrieb des Beklagten zu 1). Am 13* September
 Hr. 176/62 - einen Kaufvertrag über dieses Grundstück, wobei auf der Verkauferscite die beiden Beklagten erschienen, auf der Käuferseite der Kläger zu 1) mit dem Bemerken, daß er die Erklärung zugleich für seinen Bruder, den Kläger zu 2), abgebe, der noch am gleichen Tage seine Zustimmung zu den Erklärungen erteilen werde*
In § 3 des Kaufvertrages war ein Kaufpreis von 174 600 DM vereinbart, von dem 124 600 3>M auf das Grundstück und die Gebäude und 50 000 DM auf den Wert des Gewerbebetriebes, und zwar Inventar, Einbauten und Goodwill, entfielen. Mach § 4 a waren 100 000 DM auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars einsuzahlen, und zwar 45 000 DM sofort und 55 000 DH bis zu dem 19« September 1962. Unter b) hieß es dann weiters
»Käufer Übernehmen als Selbst- und Gesamtschuldner die den Belastungen in Abt. III Er. 13, Er. 14 und Er. 15 zugrundeliegenden Verpflichtungen. Dabei wird erläuternd bemerkt, daß es sich bei der Belastung in Abteilung III Nr. 13 um ein Rcstkaufgcld handelt, welches zur Zeit noch in rllöhe i von 4 600 DM valutiert.
Dieses Restkauf gold steht der frühere^EiMsn-tümerin, der verwitweten frau Emma KflHHBB’ auf dem Grundstück wohnhaft, zu. Soweit das Rcstkaufgcld durch Tilgung zur Eigentümergrundschuld geworden ist, werden die Verkäufer auf ihre Kosten Döschungsbewilligung beibrlngen. Käufer b e a n t r a ge n die Böschung.
1962 beurkundete der Notar Dr. Nt
- Urkundenrollo
 Bei den Belastungen in Abt« III Nr. 14 und Hr. 15 handclt_co__sich um Hypotheken bzw. Grundschulden der B|^V VJObank eGmbH.
Ben Käufern sind die Eintragungen in Abteilung II7 Fr. 2, Fr. 4 und Nr. 5 bekannt. Sie v/urdcn ihnen vom Notar erläutert<> Sie übernehmen diese Belastungen ohne Anrechnung auf den Kaufpreis .
Etwaige weitere Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs übernehmen die Käufer nicht.
Der Notar ist gehalten, 90 000 DM der hinterlegten Summe nach Weisung der Verkäufer Zug um Zug gegen Eintragung der im § 5 vorgesehenen Vormerkung und restliche 10 000 DM Zug um Zug gegen die Bäumung des Grundstücks durch die Verkäufer aus2uzahlen,f.
tatsächlich wurden am Tage des Vertragsabschlusses an den Notar 44 997 DM in bar gezahlt.
Ber Kläger zu 2) hat seine Zustimmung zu dem Grund-otückskaufvertrag nicht erteilt.
Bereits am 15. September 1962 ließen die Kläger den Beklagten u.a. raitteilen, daß sie sich gröblich getäuscht fühlten und daher die Anfechtung des Vertrages erklären müßten, weil entgegen den Angaben des Maklers Siefcrt und des Beklagten zu 1) kein Abrißschein für die auf dem Grundstück stehenden Gebäude vorliege und die Mieter länger laufende Verträge hätten, als angegeben worden sei. Mit Schreiben vom 19. September 1962 ließen die Kläger mitteilen, daß sie sich hinsichtlich der Angaben über die Belastung des Grundstücks ebenfalls getäuscht fühlten und auch hierauf ihre Anfechtung stützten.
 
Zu einer Durchführung des Kaufvertrages ist es nicht gekommen* Ende Oktober 1962 zahlte der Hotar Br* N|B| im Einverständnis der Parteien an den Vater der Kläger als deren Bevollmächtigten 35 184,14 DM zurück und behielt seine Notariatsgebühron in Höhe von 812,86 DM ein. Es blieben bei ihm 9 000 DH hinterlegt, die nach dem Willen der Beklagten zu dem Ausgleich der Provisioncansprüehe des Maklers OflHHB dienen sollten*
Die Kläger haben auch diesen Betrag für sich beansprucht und dazu folgendes vorgetragen s
Der Vertrag vom 13. September 1962 sei schon deshalb nicht zustandegekommen, weil es an der Zustimmung des Klägers zu 2) gefehlt habe* Der Vertrag sei auch als ’’Schwarzkauf ” unwirksam, weil ein feil des Kaufpreises in Höhe von 50 000 DM als Entschädigung für den Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1) gerechnet worden sei* Ein Wert in dieser Höhe sei nicht gerechtfertigt*
Die Kläger als Bäckermeister seien nicht an dem Betrieb, eines Kfz-Handwerkers interessiert gewesen, sie hätten den Goodwill dieses Betriebes gar nicht ausnutzen können. Außerdem hätten sie den Kaufvertrag aus verschiedenen Gründen wegen arglistiger fäuschungangefochten* Sic hätten, wie die Beklagten gewußt hätten, an dem Grundstück nur ein Interesse gehabt, wenn sie die vorhandenen Gebäude sofort hätten abreißen und dafür Geschäftsräume für ihren Betrieb hätten errichten können* Es sei ihnen vom Makler SfHB und dem Beklagten zu 1) sugeciehcrt worden, daß bereits ein Abrißschein vor-licgo und daß eine sofortige Räumung des Grundstücks
 
zu erreichen sei, da die Mieter entweder gar keine oder nur kurzfristig auslaufendc Verträge hätten«
Hach Protokollierung des Vertrages habe sich aber herausgestellt, daß die Hauptmieterin einen Vertrag bis zu dem 31 o Dezember 1965 habe und andere Mieter sich gegen die Räumung sträubten, z.$* auch den Ersatz erheblicher Aufwendungen für die Herrichtung der Räume beanspruchten«, Bin Abriß schein für das Grundstück sei entgegen der Zusicherung des Maklers nicht erteilt gewesene Außerdem habe sich herausgestellt, daß die Angaben der Beklagten über die dingliche Belastung des Grundstücks falsch gewesen seien* In Kaufvertrag sei nur von den Hypotheken Abteilung III Mr. 139 14 und 15 die Rede ger/ooen, von denen die erste als Rcstkaufgeldhypothelc der Vorcigentümerin nur noch mit 4 600 DM valutieren sollte* Die Einsicht in das Grundbuch habe jedoch ergeben, daß sie dort noch mit 16 300 DM eingetragen sei. Dazu hätten die Kläger folgende weitere Belastungen feststellen müssent
 Abteilung III Ir. 16	30	000	DM
Grundschuld für das Finanzamt WJE» m, eingetragen am 18* Januar 1962
Abteilung III Nr. 17	21	782,29	DM
nebst 1 f* Säumniszuschlag pro Monat von 20 400 DM für das Pinanz-amt
 eingetragen am 11. Juli 1962
Abteilung III Nr. 18	8	000,—	DM
auf den Grundstücksanteil des Beklagten zu 1) Sicherungshypothek für die Bffekten- und Wechselbank auf Grund eines Versäumnisurteils vom 24. August 1962, eingetragen am 12* September 1962*
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Eg habe nicht dieser Sachlage entsprochen, daß die Beklagten sich darauf beschränkt hätten, in Kaufvertrag zu erklären, weitere Belastungen in Abteilung III übernähmen die Käufer nicht, ohne die Höhe der Belastungen zu erwähnen und eine Verpflichtung der Beklagten notarielle festzulcgon, diese Belastungen vorab zu löschen. Sie, die Kläger, hätten daher den Kaufvertrag angefochten und seien außerdem berechtigt, von den Beklagten die Erstattung der aus ihren Mitteln entnommenen üotariatskosten von 812,86 DM zu beanspru-
Bie Kläger haben daher beantragt s
Die Beklagten als Gosamtsehulder zu verurteilen, zuzustimmen, daß ein durch die Kläger bei dem Hotar Br. Friedrich	£■■§ 0,
Platz f, auf dessen Hotar-Anderkonto bei der Bank für HaflB und !■■■■ A&,
Kantstraße 17, Konto^lfr. 66 Bl 7 1/384 hinter-
legter Betrag von 9 000 DM an die Kläger ausgezahlt bzw. zu Gunsten der Kläger freigegeben wird,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 812,86 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen«.
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage kostenpflichtig abzuweisen»
 
Sie sind dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und haben hervorgehoben: Die Kläger hätten sich selbst bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrags über die Möglichkeiten der Erteilung des Abrißscheins beim Bezirksamt unterrichtete Die Mietverträge seien den Klägern auch gezeigt worden, sie seien über die bestehenden Kündigungsfristen unterrichtet worden. Der Notar habe vor Abschluß des Kaufvertrags das Grundbuch eingesehen und die Eintragungen in Abteilung 111 fost-
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage stattgegoben und die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Dagegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewandt.
Am 6. Juli 1963 ist über das Vermögen dos Erstbeklagten das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat erklärt* er wolle den streitigen Anspruch nicht zur Konkursmasse ziehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Dagegen haben die Beklagten Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren, die Klage abzuweisen, weiterverfolgen. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurüekzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I,	(Klagantrag 1)
A) Bas Oberlandesgericht ist im Wege der Auslegung des Kaufvertrags mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erotkläger für den Zv/eitkläger Erklärungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben hat, denen dieser nur durch eine nachträgliche Genehmigung Wirksamkeit hätte verleihen können. Es hat ausgeführt; Ben Klägern habe die Möglichkeit offengeotanden, anstatt des vom Landgericht
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len. Bie Frage, von welcher der beiden Möglichkeiten sie Gebrauch gemacht haben, könne nur streng nach dem Wortlaut der Urkunde beantwortet werden. Ber Notar sei bei
 der Formulierung des Vertrags nicht von einer Vollmacht auf den Erstkläger ausgegangen. Wenn es im Vertrag heiße, der Erstkläger gebe die Erklärungen zugleich für den
 Zweitkläger ab, fehle es an jeder Bezugnahme auf eine Vollmacht. Ber Zusatz des Erstklägers! .....„der noch heute seine Zustimmung zu den Erklärungen erteilen werde” -zeige eindeutig, daß der Notar den Fall der nachträglichen Genehmigung im Auge gehabt, also nicht eine formlos erteilte Vollmacht zugrunde gelegt habe. Biese Folgerung werde
 ferner durch die Bekundung des Notars bestätigt, er habe bereits eine besondere Zustimmungserklärung des Zweit-klägcrs entworfen gehabt. Hätte der Notar an eine bereits vorliegende Vollmacht gedacht, hätte er eine andere Formulierung gefunden. Ber zunächst schwebend unwirksame Vertrag sei nach der endgültigen Ablehnung der Genehmigung als gescheitert anzusehen und infolgedessen insgesamt (§ 139 BGB) hinfällig geworden.
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 Hilfswoioo erwägt dao Berufungsgericht, der Kaufvertrag sei infolge Anfechtung wogen arglistiger Täuschung, gegebenenfalls auch wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft unwirksam geworden» Die Beklagten hätten den Klägern - zu demindest - keinen Überblick über die wirklichen dinglichen Belastungen des Grundstücks gegeben und ge-cchwiegen, als sie merkten, daß auch der Botar über den Stand dos Grundbuchs nicht richtig informiert gewesen sei, Die Erwerber eines Grundstücks müßten wissen, wie dao Grundbuchblatt auosieht. Sie brauchten sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß es den Veräußerern möglicherweise gelingen kann, bis zu dem Zeitpunkt der Umsohreibimg des Eigentums auf die Erwerber die Lasten zu löschen. Zur allgemeinen Charakterisierung des Verhaltens der Beklagten hat das Oberlandesgericht ergänzend darauf hingewiesen, daß nach der in der letzten mündlichen Verhandlung überreichten notariellen Schuldurkunde vom 20. September 1962 die Beklagten an diesem Tage das von ihnen eine Woche vorher veidcaufte Grundstück mit einer Hypothek zu Gunsten des Maklers	in	Höhe von 30 000 DM belasten wollten.
Für die Sicherungshypothek Abteilung III Hr. 18 hätten die Beklagten überdies eine Löschungsabsicht nicht behauptet. Selbst wenn hier dem Erstbeklagten zuzugoctehen wäre, daß er am 13« September 1962 selbst noch gar nichts von der am Vortage eingetragenen Zwangshypothck gewußt habe, so wäre diese Belastung des Grundstücks als eine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft zu betrachten, und ein Irrtum über sie würde die Kläger zu einer Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB berechtigen.

11
B) Dio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg« •
1. Sie meint zunächst, der Weg der Zustimmung zu dem Vertrag anstelle der Vollmacht ändere nichts am Vorhanden-
sein der Vollmacht in Zeitpunkt des Vortragsochlusoes«
Darauf allein komme es an. Aus den Umständen folge, daß der Zv/eitkläger dom Erstkläger Vollmacht erteilt hatte* Die gegenteilige Meinung des Öberlandeogerichto verletze insbesondere selbstverständliche Erfahrungs- und Denk-geootze. Der Erstkläger habe ausdrücklich erklärt gehabt.
A O fS OH Oll rt ..
UUM VJr UUU44.
h für den Zweitkläger als dessen Vertreter
 auftrete. Wenn ein wirksamer Vertrag vorlag, zu dem lediglich die formgerechto Zustimmung des Zv/oitklägers nachgebracht werden sollte, hätte das Berufungsgericht den angebotenen Beweis über die Bevollmächtigung des Erstklägerc erheben müssen. Würde die Bevollmächtigung nicht bewiesen, so würde der Erstkläger nach § 179 BUB auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung haften.
Das Oberlandesgericht habe in seiner Hilfserwägung irrtümlich angenommen, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die wirklichen •' dinglichen Belastungen des Grundstücks zu offenbaren. Von den Beklagten sei aber eine dahingehende Auskunft nicht verlangt worden. Den Klägern sei bekannt gewesen, daß alle von den Beklagten zur Böschung zu bringenden Basten aus dem beim Notar hinterlegten Kaufgold abgelöst werden sollten. Auf die Möglichkeit weiterer Belastungen habe man im Vertrag ausdrücklich hingewieseno
 Schließlich habe das Berufungsgericht unzulässigerweise "zur allgemeinen Charakterisierung des Verhaltens der Beklagten" ergänzend angeführt, daß sie noch am 20. September 1962 das eine Woche vorher verkaufte Grundstück zugunsten dos Maklers Siefert mit einer Hypothek von 30 000 DM belasten wollten. Bas Oberlandesgericht habe insoweit den Vortrag der Beklagten nicht beachtet und seine Fragepflicht verletzt. Hach der unbegründeten Anfechtung des Kaufvertrags durch die Kläger hätten gute und berechtigte Gründe für das vom Berufungsgericht mißbilligte Vorgehen der Beklagten Vorgelegen.
2.	a) Ber Prozeß ist durch die Konkurseröffnung am 6. Juli 1963 hinsichtlich des Erstbeklagten unterbrochen worden. Mit ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 1964 haben die Beklagten eine Erklärung des Konkursverwalters vorgelegt, nach der er es ablehnte, "den streitigen Anspruch ... zur Konkursmasse zu ziehen". In dieser Mitteilung des Konkursverwalters lag die Weigerung, den Rechtsstreit aufzunehmen, und die Erklärung, er überlasse dem Erstbeklagten die Fortsetzung, soweit es um den hinterlegten Betrag ging (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 1965 - Xa ZR 144/63, UJY/ 1966, 51). Ber Erstbeklagte hat, wie die Revisionobeantwortung hervorhebt, den Willen, den Rechtsstreit weiterzuführen, dadurch bekundet, daß er Vorbringen ließ, das Verfahren sei überhaupt nicht unterbrochen gewesen. Eine etwaige Hichtbeachtung der sich aus § 250 ZPO ergebenden Förmlichkeiten ist in der folgenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden (§ 295 ZPO). Bie Revision vermag einen Verfahrensverotoß insoweit nicht mehr zu rügen (§ 558 ZPO).
13 -
b) aa. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht die Erklärungen des Brstklager3 im Kaufvertrag ausgelegt und erforscht hat, ob er als vollmachtsloser Vertreter auftreten wollte und auftrat« Gegen diesen Ausgangspunkt sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. Soergel/ Sichert BGB 9. Aufl. § 177 Rdn. 5,mit weiteren Nachweisen). Das Gberlandesgoricht hat feotgeotellt, daß der Erotkläger für den Zweitkläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht Erklärungen abgegeben hat, indem er schlechthin die Zustimmung des Zweitklägers zu den Erklärungen Vorbehalten hat. Es handelt sich insoweit um die Auslegung einer
 Willenserklärung .
Diese
_2 J-
JLS3U
Sache des lati’ichters und
 kann in der Revisionoinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder allge meine Auslegungsgrundcätze verstößt. Die Revision vermag keinen derartigen Verstoß darzutun.
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger den Erstkläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht und nicht als Bevollmächtigten auftreten lassen wollten. Hach dem Zusammenhang der Gründe hat es aus dem Wortlaut der Urkunde und den begleitenden Umständen festgestellt, daß der Erotkläger auch 30’ aufgetreten und von den Beklagten, dio der Formulierung des Notars zugestimmt haben, so verstanden worden ist. Die Frage, cb der Erstkläger tatsächlich eine - formlose - Vollmacht besaß, spielt bei dieser^^	keine	Solle.	Auch ein
 Bevollmächtigter vermag bei Vertragsschluß als Vollmacht^ loser Vertreter mit der Folge aufzutreten, daß die Wirksamkeit des Vertrags entsprechend § 177 BGB von der Genehmigung des Vertretenen abhängt (vgl. OGHZ 1, 209, 211).
Dac Berufungsgericht hat die Gründe angegeben, die für die Bildung seiner Überzeugung ausschlaggebend waren. Wenn es angesichts der sonstigen für und wider den Vortrag der Klager sprechenden Umstände der Art der Formulierung und der Bekundung des Uotars maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat ersichtlich nicht verkannt, daß eo bei der Auslegung notariell beurkundeter Willer.ser Klärungen nicht in erster Linie auf die Auffassung des Notars ankommt, sondern auf den Willen und dio Vorstellungen der die Erklärungen abgebenden Vertragspartner {vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1966 - V ZR 170/63 S„ 11). Ferner ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß das Oberlandesgericht den von der Revision für wichtig gehaltenen Tatsachen-vertrag nicht beachtet hätte. Auf die in der Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang angeführten Schriftsätze ist im fatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen. Dem Berufungsgericht ist es bei seiner Rechtsauffassung nicht darauf angekommen, ob die Behauptung der Beklagten bewiesen wird, der Erstkläger sei vom Zwoitkläger bevollmächtigt gewesen. Die Art und Weise, wie der Tatriohter die Erklärung im Kaufvertrag ausgelegt hat, erweist sich mindestens als möglich und bindet daher das Revisionsgericht. Die Würdigung des Oberlan-deegeriehts stellt sich auoh hier nicht als ’'unwirkliche Konstruktion* dar, die das Oberlandesgericht verpflichtet hätte, die anwaltlich vertretenen Beklagten auf seine Rechtsauffassung hinsuweisen {§ 139 ZBO), um ihnen die Möglichkeit zu geben, die Behauptung unter Beweis zu stellen, man sei sieh einig gewesen, daß der Vertrag sofort wirksam sein sollte.
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bb) Da der Revioionoangriff gegen die Hauptbegründung des OberlandecgerichtG Geheitert, kommt gg auf desoen Hilfoerwägungen nicht mehr an. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision bedürfen im Rahmen des Klagantrago 1) keiner Prüfung mehr. Überdies ist zu der von der Revision gerügten "allgemeinen Charakterisierung deo Verhaltens der Beklagten" durch das Berufungsgericht zu bemerken, daß es sieh insoweit üm einen im Zusammenhang mit der Erörterung der ffäu-
schungcanfechtung gebrachten zusätzlichen Hinweis
 handelt, auf dem das Urteil nicht beruht. teilung der Beklagten nach dem Klagantrag sich nach alledem als unangreifbar.
Die Verur-
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II. (Klagantrag 2)
A)	Das Oberlandesgericht hat zu dem Klagantrag 2) auoge-führt: Im zweiten Reehtszug hätten die Beklagten zur Erstattung der Hotarkosten von 812,86 DM keine Einwendungen vorgetragen. Solche seien auch nicht erkennbar.
B)	1. Die Revision meint hierzu, die Klage hätte insoweit abgewiesen werden müssen* als sie gegen den Erst-beklagten auf Zahlung gegangen oei0 Das Verfahren sei gemäß § 24ÖBPO unterbrochen gewesen*
2. Der Revi si on ist zuzugeb en, daß dao Ob er land e oge-rieht § 240 SPÖ verletzt haben kann. Dao Verfahren ist nach dieser Vorschrift unterbrochen worden. Es geht um einen vermögensrechtlichen Anspruch, der als Paosivum
 Kf
 
zur Konkursmasse gehört. Dio Kläger haben keine Erklärung abgegeben, daß sie den Erstbeklagtcn nur persönlich in Anspruch nähmen und aus der Konkursmasse keine Befriedigung suchten (vgl. KGrZ 64, 361, 362;
 BGrHZ 25, 395, 396). Da auch die Voraussetzungen des §146 Abs. 6 KO bisher nicht dargetan sind, läßt sich nicht ausschließen, daß der Prozess noch unterbrochen ist und deshalb ein Urteil gegen den Erstbeklagten nach § 249 ZPO nicht ergehen dürfte. Dieses Bedenken ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Vortrag der Kläger, sie ließen den Zahlungsanspruch gegen den Brstbeklagten für den vorliegenden Prozeß fallen, ist unbeachtlich, da möglicherweise der Prozeß insoweit unterbrochen, noch nicht wirksam aufgenommen ist und es zu der von den Klägern erklärten Klagrücknahme der Zustimmung des prozeßführungsberechtigten Konkursverwalters ermangelt (§ 271 ZPO). Unter solchenUmständen muß das Berufungsurteil ohne Sachprüfung teilweise aufgehoben und die Sache zurüßkVe'rv/ieöen \7efden.
3.	Soweit die Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten das Begehren auf Abweisung der Zahlungsklage weiterverfolgt, beanstandet sie zwar nicht besonders, daß das Oberlandesgericht die Zweitbeklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß verurteilt hat. Eine solche lüge ergibt ober das gesamte Vorbringen der Revision, in dem sie die Meinung vertritt, daß der Kaufvertrag wirksam war und blieb. Infolgedessen sind von ihrem Standpunkt aus die Kläger nach § 6 des Kaufvertrags zur Übernahme der Motarkosten verpflichtet. Weiterhin greift die
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Revision damit, daß sie eine Pflicht der Beklagten, den Klägern alle Belastungen zu offenbaren, in Abrede stellt, die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Zweitbeklagte treffe wegen unterbliebener Aufklärung ein Verschulden beim Vertragsschluß,
 Der Angriff hat ebenfalls Erfolg.
Da der Zweitkläger den Kaufvertrag nicht genehmigt hat und das gesamte Rechtsgeschäft nach der irrtumsfroien Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam ist, kommt auch die in § 6 des Vertrags vorgesehene Kootenrogelung nicht zu dem Zuge* Für die durch Inanspruchnahme des Notars erwachsenen Kosten gölten zunächst die §§ 141, 2, 5 KostO, Zu der Frage, ob der Zweitkläger für diese Kosten haftet, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen* Schon deshalb kann das Berufungsurteil hinsichtlich des Zweitklägers nicht bestehen bleiben*
Die Erwägung des Oberlandosgerichts, daß die Zwoit-beklagto aus Verschulden bei Vertragsschluß zur Bezahlung von 812,86 DM herangozogen werden kann, trägt ihre Verurteilung nicht* Zwar hat die Zweitbeklagtc eine ihr gegenüber den Klägern obliegende Offenbarungspflicht zu demindest dadurch vorletzt, daß sie dem Erstkläger über die im Grundbuch Abteilung III Nr. 16 und 17 eingetragenen Belastungen des Kaufgrundstücks nicht Aufschluß gab. Nach den von der Revision nicht angegriffcnen Feststellungendes Berufungsgerichts waren der Irstklägcr und der Notar über den Grundbuchstand nicht richtig informiert* Das hatten die Beklagten "gemerkt11. Ihre
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I
Behauptung, dem Brotkläger oei bekannt gewesen, daß alle von ihnen zur Löschung zu bringenden Lasten aus dem Kaufpreis abgelöst v/erden sollten, der beim Notar hinterlegt war, ist nicht bewiesen. Dev Zeuge Notar Dr. Noistem hat dazu nichts bekundet» Ihr hierauf zielendes, vor jener Vernehmung Br. Noistens liegendes Bev/eioangeböt im Schriftsaz vom 24. Januar 1963 S, 4 haben sie im zweiten
 Rechtszug nicht in einer der Prozeßordnung gemäßen Weise (vgl0 BGHZ 35, 103, 106) wiöderholt. Die Beklagten ließen zu notariellem Protokoll nehmen, daß ’fetwaige weitere
 Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs die Käufer
 nicht übernehmen'
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'erstand der Brstklägcr
 ersichtlich dahin, daß sie nicht genau wußten, ob noch weitere Belastungen eingetragen sind. In Wirklichkeit
 war ihnen aber bekannt, daß noch erhebliche Belastungen (Nr. 16 und 17) bestanden. Bie Beklagten sind auch dem
 Vortrag der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, durch die Wahl des Ausdrucks "etwaige” hätten die Verkäufer den Eindruck erweckt, als kämen weitere Belastungen ’’kaum in Betracht". Wie der f at rieht er ohne Rechtsverstoß angenommen hat, war die Zweitbeklagte bei der für die Käufer wichtigen Erörterung der Belastung, die der Notar nach der Passung des § 4 ersichtlich einzeln erläuterte, verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß unzweifelhaft weitere Belastungen in Abteilung III unter Nr. 16 und 17 im Grundbuch vermerkt waren. Ber Verstoß gegen eine solche Aufklärungspflicht beim Vertragoschluß gibt dem Verhandlungspartner das Recht, Schadensersatz zu fordern. Er kann verlangen, daß der Zustand hergestellt wird, der bestehen würde, wenn
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der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 BUB). Der Schaden ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögenslage, wie sie bei Fortführung der durch das sehadenbringende Verschulden unbeeinflußten Vorhaben des Geschädigten bestanden hätte, mit der nunmehrigen wirklichen Vermögenslage (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1962 - VII ZK 64/61, WM 1962, 347* 348 = VHS 1962, 562). Hierüber fehlen Feststellungen des Tatrichters, sodaß die Verurteilung der Zweitbeklagten aus diesem Grund nicht bestehen bleiben kann, das Be-rufungsurteil insov/eit ebenfalls aufgehoben und die
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lung und £5ntscheidüng zurückverwiesen v/erden muß. Bei der erneuten Prüfung wird das Oberlandesgericht folgendes zu beachten haben. Wenn man vom Vortrag der Kläger ausgeht, hätten sie bei der Beurkundung nach Mitteilung der im Grundbuch Abteilung III Nr. 16 und 17 eingetragenen Lasten dafür gesorgt, daß eine Vorpfliehtung der Verkäufer zur Erwirkung der Löschung dieser Belastungen im Vortrag 11 vermerkt” worden wäre. Sie hätten auch für eine "Besicherung .. durch Einbehaltung des Earpreisoo von 100 000 DM” gesorgt. Damit wären die Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Kaufvertrags und den Grundstückserwerb/ aber noch nicht erfüllt gewesen. Die Zustimmung des Zweitklägero stand noch aus. Er hat seine ablehnende Haltung - und damit seine Verweigerung der Zustimmung - bereits im Schreiben vom 15* September 1962 den Beklagten gegenüber erklärt, ohne daß im einzelnen genau fcststeht, welche Gründe dafür maßgebend waren. Möglicherweise ergibt sich anhand der vom Tatrichtor nachzuholenden Feststellung, daß der Vergleich der Vermögenslagen für die Annahme eines Schadens keinen Raum läßt.
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III,
Soweit die Revision keinen Erfolg hat, dem Klagantrag 1) also zu Recht entsprochen worden ist (siche oben zu I), sind den Beklagten unter Aufhebung der bisherigen Kostenentscheidungen die Kosten nach §§ 91» 97 ZPO in Höhe von 11/12 aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für diese Kosten nach § 100 Abo, 1 ZPO und nicht nach Abo, 4, Über die restlichen Kosten hat das Berufungsgericht zu befinden,
 Dr. Augustin	Br,	freitag	Br, Mattem
 Br, Grell
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