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BGH

Gericht: BGH

Der überlebende Ühegatte kann durch übergabevertrag (oder letztwillige Verfügung) über das Gesamtgut der fortgesetzten wcstfüliachon Gütergemeinschaft auch dann allein verfügen, wenn der Anteil des verstorbenen Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen sich sum Teil an einen nicht zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Abkömmling dieses Ehegatten vererbt hat* Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» Februar 962 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen- Dor Vater der Parteien, der Ackerwirt Johann und seine Ehefrau Elisabeth oflverwitwete Hölscher geborene KjHp,haben im Jahre 1889 in* Geltungsbereich des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16» April 1860 (PrGS 165) geheiratet» Ein Güterrechtsvertrag ist nach Behauptung des Klägers nicht geschlossen worden-, Aus der Ehe sind fünf Kinder namens Josef (Kläger), Katharina (die spätere Ehefrau R^HP) ’ Friedrich (Beklagter zu 2), Anton (Beklagter zu 1) und Johann, der im Kriege vermif3t ist, hervorgegengen» Aus der ersten Ehe der Matter der Parteien stammt der am 20» Dezember 1936 verstorbene Invalide August Wmm ^er laut Erbschein des Amtsgerichts Mettmann vom 28» August 1941 von Anna Theresia und Elisabeth (der späteren Ehefrau zu je 1/4 und von seinen fünf Stiefgeschwistern zu je 1/10 beerbt worden ist» Anna Theresia lj^mi verstarb am 10» Juni 1937» Alleinige Erbin wurde ihre Schwester Elisabeth» Nachdem die Mutter der Parteien im Jahre 1916 gestorben war, setzte laut Eintragung im Grundbuch der Vater mit seinen fünf Kindern die Gütergemeinschaft nach westfälischem Recht fort» Als Eigentümer des in den Grundbüchern von Sandebeck Band ÄiBlatt und Himmighausen BandfpBlatt ® verseichneten Grundbesitzes wurden eingetragen: Durch Übergabevertrag vom 2, Februar 1940 übertrug der Vater der Parteien das Gesamtgut der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft auf den Kläger, der sich verpflichtete, an die Beklagten eine Abfindung von je * 700 HM und an seine Schwester Katharina, die bei der Verheiratung bereits Zuwendungen erhalten hatte, noch 850 BIS zu zahlen, während Johann für ab gefunden erklärt wurde. "Die Beteiligten sind darüber belehrt, daß der Übertragsnehmer auf Grund dieses Übertragsvertrages und der erklärten Auflassung noch nicht als Alleinoigen-tümer in das Grundbuch eingetragen werden kann, daß dazu vielmehr die Zustimmung seiner Geschwister als Miterben am Nachlaß des verstorbenen Miteigentümers August und eventuell weiterer .Miterben erforderlich ist odei^™ d^^Srbauseinandersetzung zwisehen den Erben des August stattfinden muß," Februar 1959 wurde der Erlösüberschuß in Hohe von 46 748,04 DM als Forderung gegen den Kläger als Ersteher auf die vorbezeichnete Erbengemeinschaft zu I und II übertragen? November I960 hat der Kläger beim Amtsgericht Steinheim für die Beklagten einen Betrag von je 2 410,15 DH unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt, um die Beklagten gemäß dem Vertrag vom Die Entscheidung hängt von der Wirksamkeit des Übergabe-Vertrages ab» Dieser Vertrag ist rechtswirksam, wenn die Eltern der Parteien in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt haben und der Vater berechtigt war, zugunsten des Klägers durch Übergabevertrag über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu verfügen» April '?Q60 ihren ersten ehelichen Wohnsitz genommen hatten«Das Berufungsgericht stellt zwar ausdrücklich nur fest, daß die Eltern der Parteien in dem maßgeblichen Zeitraum wie auch im Geltungsgebiet des genannten Gesetzes geheiratet haben. Es geht jedoch offensichtlich auch von dem unstreitigen Vorbringen des Klägers aus, wonach die Eltern der Parteien nach der Heirat in Sandebeck. Pür die Eltern der Parteien galt deshalb kraft Gesetzes die westfälische Gütergemeinschaft, falls nicht durch gerichtlichen Vertrag vor Eingehung der Ehe die Gütergemeinschaft ausgeschlossen oder nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Güterstand durch Ehevertrag geändert wurde« Die Vorschriften des Gesetzes vom 16« April 1860 sind mit gewissen Änderungen auch über den 1. 23)« Die Beklagten haben für die Behauptung, ihre Eltern hätten in vereinbarter Gütertrennung gelobt, keinen Beweis angetreten« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das öberlandesgericht davon ausgegangen ist, daß die Eltern der Parteien bis zu dem Tode der Kutter in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt haben. Die Erbfolge nach dem Tode der Mutter der Parteien hat sich folgendermaßen gestaltet; Rach § 7 Abs» i Satz 1 des Gonotzes vom 16» April I860 behielt der Vater die eine Halite des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtguts der ehelichen Gütergemeinschaft) als sein Eigentum, während die andere Hälfte, als Nachlaß der Mutter* sich zu gleichen Teilen auf deren Abkömmlinge, also zu je 1/6 auf ihren erstehelichen Sohn August und die fünf Kinder zweiter She vererbt hat» Der Vater der Parteien, der an der Vererbung der mütterlichen Hälfte nicht beteiligt war, setzte gemäß § 10 Abs» 1 dos Gesetzes mit den fünf eigenen Kindern die Gütergemeinschaft forto Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestand somit aus dem Hälfteanteil des Vaters und den 5/6-Anteilen der Kinder am Nachlaß der Mutter» Von dem ehelichen Gesamtgut fielen danach 11/12-Anteile in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft» Der 1/12-Anteil des August ist, da vor der Vviederverheiratung seiner Mutter kein SinkendSchafts-vertrag geschlossen war (vgl» dazu Y/elter/Schultz, Handbuch über aas eheliche Güterrecht in-Westfalen, 2» Ausgabe ^883» GUterrecht nicht kraft Gesetzes eintrat (keine ''stillschweigende Einkindschaft", wie z*B» nach § 31 der Lippischen Güter-gemeinachaftsOrdnung vom 27» März 1786, LandesVerordnungen Lippe Bä* 3 S* 162 ff) mit seinem Tode auf eine Erbengemeinschaft übergegangen, an der die Parteien sowie ihre beiden Geschwister Katharina und Johann mit je ':/’i 0 beteiligt waren, während die andere Hälfte des Anteils nach dem Tode von Ein wesentlicher Unterschied zynischen der fortgesetzten westfälischen Güter-genc-insehaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach bürgerlichem Rocht besteht darin, daß nach westfälischem Recht der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut sich als dessen Ilse hl aß vererbt, während nach § 1483 Abs, 1 BGB beim Vorhandensein von gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zu dem Nachlaß gehört, Nach bürgerlichem Recht kann ein anteilsberechtigter Abkömmling - abgesehen von dem Verzicht gemäß § 1491 BGB - über seinen Anteil am gütergemeinschaftlichen Vermögen weder unter Lebenden noch von Tode3 v/egen verfügen, während nach § '6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April I860 die Kinder über ihren Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft unter Lebenden und von Todes wegen zugunsten ihrer Abkömmlinge. Der überlebende Ehegatte kann bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft des bürgerlichen Rechts nicht über seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen verfügen (§§ 148?. 1419 BGB), während ihm nach § 10 Abs, 5 des Gesetzes vom 16, April 1860 eine Verfügung über seinen Anteil an der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft zugunsten der unab-gefundenen Kinder gestattet.ist. der zu jeder Zeit die Auseinandersetzung mit den Kindern (Schichtung) verlangen kann., hat nach westfälischem Recht (:H 13P 17 des Gesetzes) auch die Befugnis, bei der Schichtung das gencinschaftlicho Vermögen'-ganz oder teilweise gegen eine Taxe zu übernehmen. Hit d.em gerneinschaftliehen Vermögen im Sinne dec § 1 0 Abs, 4 des Gesetzes, übei* das der überlebende Ehegatte zu verfügen berechtigt ist, kann nur das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemeint sein, das sich nicht stets mit dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft deckt, weil der Anteil eines in westfälischer Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten bei dessen Tode nicht immer vollständig in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällt, sondern beim Vorhandensein von unabgefundenen Kindern des Verstorbenen aus einer früheren Ehe teilweise auch auf diese vererbt wird. Der Ubergabevertrag vom 2» Pebruar 1940 bezog sich nur auf das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, Das Anteils-, recht des August Hölscher und damit auch die Rechte der an seine Stelle getretenen Erbengemeinschaft wurden durch den Übergabevertrag in keiner Weise berührt. Der Kläger gehörte auch, wie das Oberlandesgericht zutreffend und von der Revisioi unbeanstandet ausführt, zu den unabgefundenen Kindern im Sinne des §10 Abs, 1 und 4 des Gesetzes, nämlich zu den Abkömmlingen, die ausdem gemeinschaftlichen Vermögen von dem Nachlaß des verstorbenen Eltornteils noch nicht abgefunden waren (vgl, dazu die -Abhandlungen von Evers und Schvvering bei Niesert, aaO Heft 2 und 23, 76, V:9)e Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Vater der Parteien nicht befugt gewesen sein soll, durch übergabevertrag zugunsten des Klägers über das Gesamtgut der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft zu verfügen. den Schichttcilider Beklagten nicht erreichen» Für die Annahme der Revision, daß der Vater der Parteien durch den Übergabe-vertrag sein Verfügungsrecht mißbraucht habe, sind keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen» Das gleiche gilt für die Auffassung der Revision, der Vater habe mit der Übertragung des Grundbesitzes auf den Kläger den Zweck verfolgt, die übrigen Kinder zu benachteiligen» Sine solche Annahme läßt sich entgegen der Meinung der Revision aus der Höhe des Verst eigerungs erlös es allein nicht herleiten» Das öberlandesgericht hat zwar zur Höhe des den Beklagten zustehenden Schichtteils nicht näher Stellung genommen, sondern nach Erörterung der gegen die Rechtswirksaa-keit des Übergabevertrages geltend gemachten Bedenken lediglich ausgeführt: Nach alledem seien die sämtlichen Eimvände der Beklagten gegen da3 Klagebegehren unbegründet« Daß unter dieser Voraussetzung der Kläger die den Beklagten zusteilenden Beträge richtig errechnet habe und deshalb sein Klagebegehren in vollem Umfang begründet sei, habe das Landgericht zutrcffenn dargelegt; insoweit hätten die Beklagten auch keine Einv.'änae erhoben^ z„ Bo Urteil vom 11» Mai 1954; abgedruckt bei Uiooort aaO Heft 6 S«, 32) ist für die Berechnung des b'chichttcila der «'fort des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Übergabevertrages maßgebend» Im übrigen kann mit Rücksicht auf die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Cberlandesgcrichts die Höhe der in dem Übergabevertrag festgesetzten Abfindungen im Revisionsverfahren nicht nach” geprüft werden«, Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht den Beklagten einen Zinsanspruch wegen ihrer Abfindungen erst vom Io Januar 1956 und nicht schon vom Zeitpunkt der Fälligkeit an zugebilligt hat. Dem Berufungsgericht ist darin suzustiraiiien«, daß ein Zinsanspruch nur auf Vertrag oder einen Verzug des Klägers gestützt werden kann (§ 246 BGB)«, Der Übergabevertrag enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die Abfindungen von der Fälligkeit ab zu verzinsen sind.

Zitierte Normen: § 1491 BGB § 97 ZPO
VaterKindGesetzParteiGütergemeinschaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 PrG beti-o ä0 eheliche Güterrecht io d« u., clo Kreisen Rees, Hosen und Duisburg (GS ':65) idP d, Art, 48 PrAGBGB v, 2 0, (GO 205) § • 0 Abs, 4,
ProVo Westfalen v, '‘6, April i860 September '899
Der überlebende Ühegatte kann durch übergabevertrag (oder letztwillige Verfügung) über das Gesamtgut der fortgesetzten wcstfüliachon Gütergemeinschaft auch dann allein verfügen, wenn der Anteil des verstorbenen Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen sich sum Teil an einen nicht zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Abkömmling dieses Ehegatten vererbt hat*
BGH, Urt. r. 15° November *963 ~ v zi\ 98/62 - OLG Hamm
LG Paderborn
V_ ZR_ 98 /62
Verklindet am 13« November 1963
__r, Justizhauptsekretär
 als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 •» des SchlossersAnton 0
t ral3e.
in
 Transportunternehmers 'Friedrich
 in	(Rhldo
 Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~
gegen
 den Bundosbahnoberweichenwärter i„R* Josef 0 in H|^HP (Westfalen), Jf^^straße
 Kläger« Berufungs- und Revisionsbeklagten«
- Prozeßbevollmächtigte.3; Rechtsanwälte Profc l)rc
 Br<
'und
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der Bundesrichter Schuster« Br» Piepenbrock« Br» Freitag und Gffterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» Februar 962 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen-
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Dor Vater der Parteien, der Ackerwirt Johann und seine Ehefrau Elisabeth oflverwitwete Hölscher geborene KjHp,haben im Jahre 1889 in* Geltungsbereich des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16» April 1860 (PrGS 165) geheiratet» Ein Güterrechtsvertrag ist nach Behauptung des Klägers nicht geschlossen worden-, Aus der Ehe sind fünf Kinder namens Josef (Kläger), Katharina (die spätere Ehefrau R^HP) ’ Friedrich (Beklagter zu 2), Anton (Beklagter zu 1) und Johann, der im Kriege vermif3t ist, hervorgegengen» Aus der ersten Ehe der Matter der Parteien stammt der am 20» Dezember 1936 verstorbene Invalide August Wmm ^er laut Erbschein des Amtsgerichts Mettmann vom 28» August 1941 von Anna Theresia und Elisabeth (der späteren Ehefrau	zu je 1/4 und von seinen fünf
 Stiefgeschwistern zu je 1/10 beerbt worden ist» Anna Theresia lj^mi verstarb am 10» Juni 1937» Alleinige Erbin wurde ihre Schwester Elisabeth»
Nachdem die Mutter der Parteien im Jahre 1916 gestorben war, setzte laut Eintragung im Grundbuch der Vater mit seinen fünf Kindern die Gütergemeinschaft nach westfälischem Recht fort» Als Eigentümer des in den Grundbüchern von Sandebeck Band ÄiBlatt und Himmighausen BandfpBlatt ® verseichneten Grundbesitzes wurden eingetragen:
a)	der Vater der Parteien mit seinen fünf Kindern in fortgesetzter westfälischer Gütergemeinschaft,
b)	August Hölscher,
 zu a) und b) in ungeteilter Erbengemeinschaft»
Durch Übergabevertrag vom 2, Februar 1940 übertrug der Vater der Parteien das Gesamtgut der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft auf den Kläger, der sich verpflichtete, an die Beklagten eine Abfindung von je * 700 HM und an seine Schwester Katharina, die bei der Verheiratung bereits Zuwendungen erhalten hatte, noch 850 BIS zu zahlen, während Johann für ab gefunden erklärt wurde. Die Abfindungen für die -Beklagten sollten zur einen Hälfte ein Jahr und zur anderen Hälfte zwei Jahre nach dem Tode des (Ibergebers fällig und bis dahin unverzinslich sein. Der Kläger übernahm Schulden des Vaters in Höhe von etwa 1 500 RM. Er verpflichtete sich weiter, dem Vater die Miet- und Pachteinnahmen aus dem übertragenen Grundbesitz zu überlassen und ihn im Palle seiner Berufsun-fühigkoit zu sich zu nehmen und unentgeltlich zu unterhalten.
In § 3 des Übcrgabevertrages heißt es:
"Die Beteiligten sind darüber belehrt, daß der Übertragsnehmer auf Grund dieses Übertragsvertrages und der erklärten Auflassung noch nicht als Alleinoigen-tümer in das Grundbuch eingetragen werden kann, daß dazu vielmehr die Zustimmung seiner Geschwister als Miterben am Nachlaß des verstorbenen Miteigentümers August und eventuell weiterer .Miterben erforderlich ist odei^™ d^^Srbauseinandersetzung zwisehen den Erben des August stattfinden muß,"
'Der Vater der Parteien ist am 1, Pebruar 1942 gestorben. Durch die Verträge vom 26. April 1956. und 5, Dezember 1957 hat die Ehefrau Elisabeth pflHH ihren und ihrer Schwester Erbanteil am Nachlaß des August	auf	den	Kläger übertragen.
Auf Grund dieser Vorgänge wurden am 17, März 1958 in die Grundbücher von ^BHiBand 9Blattund Himmighausen Band 4 Blatt 4P als Eigentümer eingetragen:
I„ Bundeobahnoberweichenwärter i.B» Josof II, In ungeteilter Erbengemeinschaft
(Klägers
('O ^
i _K— •	t-\
 a)	Bundesbahnoberweichenwärter i. E. Josef 0|
b)	Ehefrau Katharina Bidder geb. cSH
c)	Transportunternehmer Friedrich O0HIHB (Beklagter zu
 d)	Schlosser Anton	(Beklagter	zu	1)
c)	Schlachter und Landwirt Johann
 zu I und II in ungeteilter Erbengemeinschaft*
In dem Zwangsversteigerungs\rerfahren zwecks Auseinanderssetzung der Gemeinschaft wurde der in den vorgenannten Grundbüchern vorzeichnetc Grundbesitz durch Beschluß vom 27, August 1958 dem Kläger zugeschlagen, der daraufhin am 13, April 7959 als Eigentümer eingetragen wurde. In dem Termin zur Verteilung des Vcrsteigcrungserlöses vom 27. Februar 1959 wurde der Erlösüberschuß in Hohe von 46 748,04 DM als Forderung gegen den Kläger als Ersteher auf die vorbezeichnete Erbengemeinschaft zu I und II übertragen? zu deren Gunsten am 15. April 7959 in Abt. III Nr. 1 der genannten Grundbücher eine Sicherungs-hypothek in Höhe von 46 748*04 BM nebst 4 v.H. Zinsen von 45 785?12 LU seit dem 27. Februar 1959 eingetragen wurde.
Am 20. Dezember 1953 ist die Ehefrau Katharina Bidder
 geb. emm^gestorben. Ihre Erben haben in einem Vergleich vom 10. Dezember 1959 die Löschung der Sicherungshypothek bewilligt. Der vermißte Hit erbe Johann OBHIHB hat durch seinen Pfleger durch Vertrag von 26. März/12, April I960 mit Vormundschaftsgerichtlichcr Genehmigung seinen Erbanteil nach August iBHHH an acn Kläger verkauft. Am 8. November I960 hat der Kläger beim Amtsgericht Steinheim für die Beklagten einen Betrag von je 2 410,15 DH unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt, um die Beklagten gemäß dem Vertrag vom
 
2* Februar 1940 und mit ihrem Erbanteil nach August Hölscher abzufinden. Eie Abfindungsbeträge hat der Kläger, wie folgt, berechnet:
a)	Versteigerungserlös:	46	748,04	EM;
hiervon für jeden Beklagten 1/1 C-Anteil von dem 1/12-Anteil des August HfHHB =	389?57 EM
4 Zinsen seit dem 21, August 1958 «	33?	09	EM
b)	Anteil an Pacht- und Mieterträgen bis zu dem 21o August 1958 nach dem Sparkonto -4 % Zinsen seit dem 21«, August 1958 ^
36„64 EM 3?22 EM
c)	Abfindung aus dem Jbergabevertrag vom 2, Februar 1940, umgestellt im Verhältnis' 1 : 1 =
4 Zinsen seit dem 1« Januar 1956
insgesamt
1	7 00,-~ .EM 255,93 BK
2	4"8,45 EM.
Eer Kläger hat mit Schreiben vom 13. September I960 von den Beklagten unter Vorlegung des vorstehenden Teilungsplanes die Auseinandersetzung verlangt und die Beklagten auf die hinterlegten Beträge verwiesen. Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen.
1o in di? Erbauseinandersetzung nach der Ehefrau Elisabeth C|m^^pgebc	und	nach
 August hHB)
2. in die Löschung der im Grundbuch von Sf
 Band flPBlatt <
Abt. III unter lfd. Nr<
und im Grundbuch von Hi0HHHK^and 4 BlattAbt. Ill unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Sichorungshypothek in Höhe von 46 748.04 EM,
6
in die Auszahlung des Saldos des auf den Namen "Erben CflBHü^'’bei der Spar- und .Darlehenskasse eGmbHc SflHHV'Westi'» geführten Kontos an den Kläger einzuwilligen»
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie machen geltend, ihre Eltern hätten nicht in westfälischer Gütergemeinschaft, sondern in vereinbarter Gütertrennung gelebt«, Der tjbcrgabevertrag und auch das Zwangsversteigerungs-Verfahren seien unwirksam, weil der '^bergabevertrag der Zu-atinraung der Erben nach August	su	denen	auch	sie
(Beklagte) gehörten, bedurft habe«,,
Das Landgericht hat der Klage stättgegeben» Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet»
Die Entscheidung hängt von der Wirksamkeit des Übergabe-Vertrages ab» Dieser Vertrag ist rechtswirksam, wenn die Eltern der Parteien in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt haben und der Vater berechtigt war, zugunsten des Klägers durch Übergabevertrag über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu verfügen»
I. Die westfälische Gütergemeinschaft war - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - der gesetzliche
 Güterstand für Ehegatten, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1861 und 31. Dezember 1899 die Ehe geschlossen und im Geltungsbereich des Gesetzes vom 16. April '?Q60 ihren ersten ehelichen Wohnsitz genommen hatten«Das Berufungsgericht stellt zwar ausdrücklich nur fest, daß die Eltern der Parteien in dem maßgeblichen Zeitraum wie auch im Geltungsgebiet des genannten Gesetzes geheiratet haben. Es geht jedoch offensichtlich auch von dem unstreitigen Vorbringen des Klägers aus, wonach die Eltern der Parteien nach der Heirat in Sandebeck. Kreis Höxter, also im Geltungsbereich des Gesetzes vom 16. April 1860 ihren ersten ehelichen Wohnsitz begründet haben-(wie auch der Vater in der Verhandlung vom 2C Februar 1940 ausdrücklich erklärt hat). Pür die Eltern der Parteien galt deshalb kraft Gesetzes die westfälische Gütergemeinschaft, falls nicht durch gerichtlichen Vertrag vor Eingehung der Ehe die Gütergemeinschaft ausgeschlossen oder nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Güterstand durch Ehevertrag geändert wurde« Die Vorschriften des Gesetzes vom 16« April 1860 sind mit gewissen Änderungen auch über den 1. Januar 1900 hinaus in Kraft geblieben (Art. 200 EGBGB*
 Art. 48 PrAGBGB). Da die Geltung des ordentlichen gesetzlichen Güterstandos die Regel bildet, muß derjenige, der den Nichteintritt oder Wegfall dieses Güterstandes behauptet, die Voraussetzungen für die Abweichung von der Regel beweisen (,Staudinger, EGB 9. Aufl. Vorbem. 6 vor § 1363 EGB; Erwig, Die Y/estfälische Gütergemeinschaft und das Grundbuch S. 23)« Die Beklagten haben für die Behauptung, ihre Eltern hätten in vereinbarter Gütertrennung gelobt, keinen Beweis angetreten« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das öberlandesgericht davon ausgegangen ist, daß die Eltern der Parteien bis zu dem Tode der Kutter in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt haben. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben«
 
II „ Das Oberlandesgericht hält den übergabevertrag vom 2c Pebruar 1940 für rechtswirksam» Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet»
Die Erbfolge nach dem Tode der Mutter der Parteien hat sich folgendermaßen gestaltet; Rach § 7 Abs» i Satz 1 des Gonotzes vom 16» April I860 behielt der Vater die eine Halite des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtguts der ehelichen Gütergemeinschaft) als sein Eigentum, während die andere
 Hälfte, als Nachlaß der Mutter* sich zu gleichen Teilen auf deren Abkömmlinge, also zu je 1/6 auf ihren erstehelichen Sohn August und die fünf Kinder zweiter She vererbt hat» Der Vater der Parteien, der an der Vererbung der mütterlichen Hälfte nicht beteiligt war, setzte gemäß § 10 Abs» 1 dos Gesetzes mit den fünf eigenen Kindern die Gütergemeinschaft forto Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestand somit aus dem Hälfteanteil des Vaters und den 5/6-Anteilen der Kinder am Nachlaß der Mutter» Von dem ehelichen Gesamtgut fielen danach 11/12-Anteile in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft» Der 1/12-Anteil des August	ist,
 da vor der Vviederverheiratung seiner Mutter kein SinkendSchafts-vertrag geschlossen war (vgl» dazu Y/elter/Schultz, Handbuch über aas eheliche Güterrecht in-Westfalen, 2» Ausgabe ^883»
417 ff; Schwering bei Niesert, Aus dem westfälischen Güterrecht, Heft 2 und 3 S. 79) Und eine Kinkindschaft nach westfälischem
GUterrecht nicht kraft Gesetzes eintrat (keine ''stillschweigende Einkindschaft", wie z*B» nach § 31 der Lippischen Güter-gemeinachaftsOrdnung vom 27» März 1786, LandesVerordnungen Lippe Bä* 3 S* 162 ff) mit seinem Tode auf eine Erbengemeinschaft übergegangen, an der die Parteien sowie ihre beiden Geschwister Katharina und Johann mit je ':/’i 0 beteiligt waren, während die andere Hälfte des Anteils nach dem Tode von
 
Anna Theresia H^HHI deren Schv/eoter, der Ehefrau Elisabeth, zu3tandn Von dieser Rechtslage, v.-ie sie beim Abschluß des Ubergabevertrages bestand, gehen auch die Parteien aus»
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Vater der Parteien befugt, das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf den Kläger zu übertragen» Diese Ansicht ist zutreffend» Sie beruht auf der Vorschrift des § 10 Abo» 4 des Gesetzes vom 16» April 1860, wonach der überlebende Ehegatte für sich allein berechtigt ist, durch Übertragsverträge oder lotztwillige Verfügungen unter den unabgefundenen eigenen Kindern die Succession in das gemeinschaftliche Vermögen zu regeln» Die Revision stützt ihre Auffassung» daß der Vater de Parteien vor der Auseinandersetzung mit seinem Stiefsohn und nach seinem Tode mit dessen Erben keinen Übergabevertrag mit dem Kläger habe abschließen können, auf eine Bemerkung von Böttrich (Die westfälische Gütergemeinschaft, 4» Aufl» § -9 unter Nr» 2 S» 74), die besagt, daß der überlebende Ehegatte, wenn Kinder aus einer früheren Ehe des Verstorbenen vorhanden sind, sich mit denselben auseinandersetzen muß und vor der ! Auseinandersetzung Uber das Gesamtgut nicht verfügen kann». Diese Ausführungen beziehen sich nach ihrem Zusammenhang, in dem sie gemacht sind, offenbar auf das Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft, zu dem auchi’dcr einem Stiefkind des Übertragenden nach dem allgemeinen Recht zugefallene Erbteil - § 7 Abo. 1 Schlußsatz des Gesetzes - gehört» Sollte das Geaamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemeint sein, so könnte der Auffassung von Böttrich nicht gefolgt werden» Die westfälische Gütergemeinschaft und die fortgesetzte westfälische Gütergemeinschaft sind ebenso wie die entsprechenden Gütergemeinschaften nach bürgerlichem Recht Ges smthando gemein-1 schäften» Auch bei der westfälischen Gütergemeinschaft konnte
 ein Ehegatte während der 2he nicht über seinen Anteil am Geoaratgut verfügen. Dem Ehemann stand jedoch wie auch dem überlebenden Ehegatten bei fortgesetzter Gütergemeinschaft nach westfälischem Recht ein weitgehendes Verfügungsrecht zu (§§ 3 Abs,. 1 , 10 Abs, 2? 4 des Gesetzes). Ein wesentlicher Unterschied zynischen der fortgesetzten westfälischen Güter-genc-insehaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach bürgerlichem Rocht besteht darin, daß nach westfälischem Recht der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut sich als dessen Ilse hl aß vererbt, während nach § 1483 Abs, 1 BGB beim Vorhandensein von gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zu dem Nachlaß gehört,
 Nach bürgerlichem Recht kann ein anteilsberechtigter Abkömmling - abgesehen von dem Verzicht gemäß § 1491 BGB - über seinen Anteil am gütergemeinschaftlichen Vermögen weder unter Lebenden noch von Tode3 v/egen verfügen, während nach § '6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April I860 die Kinder über ihren Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft unter Lebenden und von Todes wegen zugunsten ihrer Abkömmlinge. Ehegatten oder der übrigen Mitbeteiligten der Gütergemeinschaft verfügen können. Der überlebende Ehegatte kann bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft des bürgerlichen Rechts nicht über seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen verfügen (§§ 148?.
 1419 BGB), während ihm nach § 10 Abs, 5 des Gesetzes vom 16, April 1860 eine Verfügung über seinen Anteil an der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft zugunsten der unab-gefundenen Kinder gestattet.ist. Der überlebende Ghegatte. der zu jeder Zeit die Auseinandersetzung mit den Kindern (Schichtung) verlangen kann., hat nach westfälischem Recht (:H 13P 17 des Gesetzes) auch die Befugnis, bei der Schichtung das gencinschaftlicho Vermögen'-ganz oder teilweise gegen eine Taxe zu übernehmen.
Hit d.em gerneinschaftliehen Vermögen im Sinne dec § 1 0 Abs, 4 des Gesetzes, übei* das der überlebende Ehegatte zu verfügen berechtigt ist, kann nur das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemeint sein, das sich nicht stets mit dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft deckt, weil der Anteil eines in westfälischer Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten bei dessen Tode nicht immer vollständig in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällt, sondern beim Vorhandensein von unabgefundenen Kindern des Verstorbenen aus einer früheren Ehe teilweise auch auf diese vererbt wird. Nur dann, wenn lediglich gemeinschaftliche Abkömmlinge vor-handen sind, wird das eheliche Gesamtgut beim Tode eines Ehegatten auch Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, Per erstefceliche Sohn der Mutter der Parteien war an der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht beteiligt. An seinem Anteil standen dem Vater der Parteien keine Rechte zu (§ 8 des Gesetze! Der Ubergabevertrag vom 2» Pebruar 1940 bezog sich nur auf das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, Das Anteils-, recht des August Hölscher und damit auch die Rechte der an seine Stelle getretenen Erbengemeinschaft wurden durch den Übergabevertrag in keiner Weise berührt. Der Kläger gehörte auch, wie das Oberlandesgericht zutreffend und von der Revisioi unbeanstandet ausführt, zu den unabgefundenen Kindern im Sinne des §10 Abs, 1 und 4 des Gesetzes, nämlich zu den Abkömmlingen, die ausdem gemeinschaftlichen Vermögen von dem Nachlaß des verstorbenen Eltornteils noch nicht abgefunden waren (vgl, dazu die -Abhandlungen von Evers und Schvvering bei Niesert, aaO Heft 2 und 23, 76, V:9)e Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Vater der Parteien nicht befugt gewesen sein soll, durch übergabevertrag zugunsten des Klägers über das Gesamtgut der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft zu verfügen. Den Interessen der an der
 fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Kinder, über deren Rechte der überlebende Ehegatte durch Abschluß eines Übergabe-Vertrages verfügt, trägt das Gesetzt(§ 10 Abs» 4) Rechnung durch die Vorschrift, daß jedem Kinde wenigstens der Wert des seiner Beteiligung an der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechenden Anteils (sog» Schichtteil) zugewendet wird» Eine Verletzung dieser Vorschrift hat jedoch nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Cberlandesgerichts Haram (vgl» s»3» Urteil vom 14* März 1931? abgedruckt bei Niesert acO Heft 2 und 3 S» 170 ff) keine Nichtigkeit des Übergabevertrages zur Edge, Vielmehr hat das schichtteilsberechtigte Kind nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Übergeber und gegen den Übertragsnehmer» Dieser Anspruch ist, wenn dem Kinde nichts zugewendet wird, auf Auszahlung des gesetzlichen Schichttoils und; wenn das Zugewendete den vollen gesetzlichen Schichtteil nicht erreicht, auf Ergänzung de3 Schichtteils gerichtet»
Infolgedessen kann die Rechtswirksarakeit des übergabevertr&ges vom 2» Februar 1940 nicht mit der Begründung in Präge gestellt worden, daß die Abfindungen der Beklagten, die einem Wert des gütcrgemeinsehaftliehen Vermögens von 20 4CO SM entsprechen? den Schichttcilider Beklagten nicht erreichen» Für die Annahme der Revision, daß der Vater der Parteien durch den Übergabe-vertrag sein Verfügungsrecht mißbraucht habe, sind keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen» Das gleiche gilt für die Auffassung der Revision, der Vater habe mit der Übertragung des Grundbesitzes auf den Kläger den Zweck verfolgt, die übrigen Kinder zu benachteiligen» Sine solche Annahme läßt sich entgegen der Meinung der Revision aus der Höhe des Verst eigerungs erlös es allein nicht herleiten»
Der Kläger kann nach § 2042 AbSe 1 BGB jederzeit öio Aua. einandersetzung der zwischen ihm und den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft verlangen. Gegen die Richtigkeit dos vom Kläger vorgelegten Teilungsplanes' sind begründete Einwendungei nicht erhoben worden. Das öberlandesgericht hat zwar zur Höhe des den Beklagten zustehenden Schichtteils nicht näher Stellung genommen, sondern nach Erörterung der gegen die Rechtswirksaa-keit des Übergabevertrages geltend gemachten Bedenken lediglich ausgeführt: Nach alledem seien die sämtlichen Eimvände der Beklagten gegen da3 Klagebegehren unbegründet« Daß unter dieser Voraussetzung der Kläger die den Beklagten zusteilenden Beträge richtig errechnet habe und deshalb sein Klagebegehren in vollem Umfang begründet sei, habe das Landgericht zutrcffenn dargelegt; insoweit hätten die Beklagten auch keine Einv.'änae erhoben^
Das Berufungsgericht geht auf Grund der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklag$6n.h in der letzten mündliche Verhandlung, daß der Inhalt des Schriftsatzes vom 31 - Januar 1962 über die von dom Ubergabevertrag und Teilungsplan abweichende Berechnung der Abfindungen nicht mehr vorgetragen werde, offensichtlich davon aus, daß die Höhe der für die Beklagten eingesetzten Abfindungen nicht mehr beanstandet werden sollte. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich an, sondern bemerkt dazu lediglich;) für die Auseinandersetzung könne nicht der Zeitpunkt des i'iber-gabovortrages, sondern allein der Zeitpunkt der Auseinandersetzung entscheidend sein. Diese Bemerkung bezieht sich offensichtlich auf die Höhe der Abfindungen, die davon abhängt, welcher Y/ert der Berechnung des Schichtteils zugrunde zu legen ist. Der Auffassung der Revision über den Zeitpunkt der
 Bewertung decs Gesamtguta kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach der zutreffenden' Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. z„ Bo Urteil vom 11» Mai 1954; abgedruckt bei Uiooort aaO Heft 6 S«, 32) ist für die Berechnung des b'chichttcila der «'fort des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Übergabevertrages maßgebend» Im übrigen kann mit Rücksicht auf die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Cberlandesgcrichts die Höhe der in dem Übergabevertrag festgesetzten Abfindungen im Revisionsverfahren nicht nach” geprüft werden«,
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht den Beklagten einen Zinsanspruch wegen ihrer Abfindungen erst vom Io Januar 1956 und nicht schon vom Zeitpunkt der Fälligkeit an zugebilligt hat. Dem Berufungsgericht ist darin suzustiraiiien«, daß ein Zinsanspruch nur auf Vertrag oder einen Verzug des Klägers gestützt werden kann (§ 246 BGB)«, Der Übergabevertrag enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die Abfindungen von der Fälligkeit ab zu verzinsen sind. Das Ober-lsndecgericht meint, mit der Bestimmung;, die Abfindungen seien bis zur Fälligkeit unverzinslich, sei nicht gesagt, daß anschließend eine Verzinsung erfolgen solle. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliehe Auslegung des Vertx’ages, die mangels eines erkennbaren Rechtsveratoßes für das Rcvioiona-gericht bindend ist. Infolgedessen können Zinsen nur im Falle eines Verzugs des Klägers gefordert werden. Der Kläger ist dadurch allein, daß er die Abfindungen nicht nach ihrer Fälligkeit bezahlt hat, nicht in Verzug gekommen, weil der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindungen nicht "nach dem Kalender'1 im Sinne des § 284 Abs«, 2 Satz 1 BGB bestimmt ist«.
Es bedurfte vielmehr einer Mahnung«, die jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt ist.
III. Die Revision mußte somit9 da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriick-gewiesen werden,.
Dr„ Tasche	Dr„	Piepenbrock	Offterdinger
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