Auf Grund einer Schenkung durch ihren Ehemann ist die Klägerin seit dem 15» November 1951 Eigentümerin der in B^^ gelegenen Landgüter und S< haltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit den Pächtern vereinbart, daß die bisherigen Pachtverträge auf 18 Jahre verlängert würden» Diese Mitteilung ergänzte er auf Rückfrage des Ehemannes der Klägerin dahin, daß die Pachtverträge am 21» Pebruar 1954 abliefen und daß die Verlängerung um 18 Jahre bis zu dem 21» Pebruar 1972 erfolgen solle» In seiner Antwort vom 22» Pebruar 1950 bedauerte der Ehemann der Klägerin, daß er sich auf die neuen Vorschläge der Pächter (die nicht die Pachtdauer betrafen) nicht einlassen könne* Er bitte, ihm einen Entwurf der neuen Pachtverträge auf der Basis des Schreibens vom 20» Januar 1950 zuzusenden» Mit Schreiben vom 27» März 1950 übermittelte Rechtsanwalt Dr» dem Ehemann der Klägerin die gewünschten Entwürfe mit dem Bemerken, er nehme an, daß Verpächter und Päöhter mit der neuen Passung einverstanden seien; er bitte um Stellungnahme, damit er die Entwürfe alsbald der und dem Land rat samt zur Genehmigung vorlegen könne. In allen dem Ehemann der Klägerin und den Pächtern übersandten Vertragsurkunden war vermerkt, daß der laufende Pachtvertrag am 210 Februar 1954 ende und um 18 Jahre bis zu dem 21. Nach einer Besprechung mit Rechtsanwalt Pr. versuchte der Beklagte zu 1, dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 5» Mai 1950 klar zu machen, daß die Verlängerung vom Jahre 1954 ab beginne und der Pachtvertrag deshalb.erst Rechtsanwalt Pr. mit Schreiben vom 9« Mai 1950 dem Ehemann der Klägerin den Rat, der Pachtverlängerung bis 1972 zuzustimraon. Einige Zeit später teilte er ihm mit, er habe den Pächtern eröffnet, die Pachtverträge sollten bis zu seinem (Gfpfpl) Besuch aufgeschoben werden; die Pächter seien aber selbstverständlich auch damit einverstanden, wenn die 18 Jahre vom Jahre 1950 ab gerechnet würden. Abschluß und Inhalt der beiden Pachtverträge«, Auf Grund dieser Besprechung gingen Rechtsanwalt Dr. H und die Pächter davon aus, daß der Ehemann der Klägerin die Pachtverträge mit der Laufzeit bis zu dem 21. 19» Juni 1951, ob er die Pachtverträge, die mit einigen unwesentlichen Änderungen auf weitere 15 Jahre verlängert werden sollten und im Einverständnis mit dem Ehemann der Klägerin im Entwurf fertiggestellt seien, zur Genehmigung Vorlagen müsse, am 22. Im ersten Halbjahr 1952 vereinbarten die Vertragsparteien (auf der Verpächterseite durch Rechtsanwalt Dr. im Einvernehmen mit dem Ehemann der Klägerin) eine Erhöhung des Pachtzinses von 32 DM auf 45 DM je Morgen und Jahr. Eine Beanstandung ist nicht erfolgto Da auch bei den weiteren Verhandlungen über die Dauer der Pachtverhältnisse keine Einigung erzielt wurde, kündigte die Klägerin mit Einschreiben vom 5* November 1954 die mit dem Datum vom 27« März 1950 versehenen Pachtverträge zu dem nächst zulässigen Termin mit der Begründung, daß Rechtsanwalt Dr. seine Befugnisse überschritten habe, daß die Verträge der nicht zur Genehmigung vorgelegt worden seien und daß im übrigen eine 22-jährige Pacht-verlängcrung nie beabsichtigt gewesen sei. Sie machen geltend, die ihnen am 27« März 1950 von Rechtsanwalt Dr. zugesandten Vertragsurkunden hätten bereits dessen Unterschrift getragen, so daß sie als Pächter das darin liegende Vertragsangebot mit ihrer Unterschriftsleistung und der Zurücksendung an Dr. Sie seien bei der Unterzeichnung davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin mit einer Pachtverlängerung bis zu dem Jahre 1972 einverstanden gewesen sei. Auch in der Folgezeit habe der Ehemann der Klägerin die in den Verträgen angegebene Laufzeit bis 1972 zunächst nicht beanstandet, sondern erst im November 1954, als Verkaufsabsichten bestanden hatten, den Standpunkt vertreten, die Pachtverlängerungsvcrträge seien mangels seiner Zustimmung unwirksam. Die Revision verkennt nicht, daß die Feststellung, der Ehemann der Klägerin habe dem Abschluß der Verträge zuge-otimmt, eine tatrichterliche Entscheidung darstellt, die, wenn kein Rechtsverstoß vorliegt, für das Revisionsgericht bindend ist» Sie macht jedoch geltend, das Oberlandesgericht habe die Beweisaufnahme erkennbar einseitig und unter Verstoß gegen die. Das Berufungsgericht hat die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin vor der Besprechung im Juli 1950 nur eine Pachtverlängerung bis zu dem Jahre 1968 zubilligcn wollte, nicht außer acht gelassen» Es hat auch den Brief vom 20» Dezember 1950, in dem der Ehemann der Klägerin von einer Vertragsdauer von 18 Jahren sprach, sowie den Brief vom 9» Februar 1951? Berufungsgerichts, der Ehemann der Klägerin habe im Juli 1950 einer Pachtverlängerung bis 1972 ausdrücklich zugestimmt, ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil die Pächter vorher bereit waren, sich mit einer 18-jährigen Laufzeit der Verträge bi3 1968 zufrieden zu geben» Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt entgegen der Meinung der Revision nicht vor» Es ist vielmehr keineswegs ausgeschlossen, daß der Verpächter bei der mündlichen Besprechung im Juli 1950 die von den Pächtern ursprünglich erstrebte Pachtverlängerung bis 1972 gebilligt hat, zu demal da nach den Peststellungcn des Oberlandosgerichts Dr. dem Verpächter schon früher den Rat gegeben hatte, es bei der vorgesehenen Verlängerung bis 1972 zu belassen» Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits übersehen habe, nachdem bereits das Bandgericht hierzu Stellung genommen und ausgeführt hatte, es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß Br. B^fpHl, auch wenn ihm Schadensersatzansprüche wegen seiner Verwaltertätigkeit seitens des Zeugen G^p|pP drohen sollten, seine Existenz und Ehre durch eine falsche Aussage aufs Spiel setzen würde. Januar 1950, er habe mit den Pächtern eine Verlängerung der bisherigen Pachtverträge um 18 Jahre vereinbart, während in Y/irklichkeit nur übersehen, daß Br. H bei der Übersendung der Vertragsurkunden an den Ehemann der Klägerin in dem Begleitschreiben vom 27» März 1950 von einem Entwurf spricht, während er den Pächtern die gleichen Unterlagen unter der Bezeichnung "Verträge" übersandte» Das Berufungsgericht führt dazu aus, Dr. habe möglicherweise die Pächter mit der erbetenen Unterschriftsleistung bereits binden wollen, während dies gegen- Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß Dr, sich dem Ehemann der Klägerin gegenüber, weil dieser zunächst geglaubt habe, der vorgeschlagenen Vertragsdaucr bis 1972 nicht zustimmen zu können, -,:h vorsichtig ausgedrückt habe, um nicht bei ihm Mißtrauen auszulösen. Da die Beteiligten darüber einig gewesen seien, daß der endgültige Vertrag erst durch Zustimmung des Ehemannes G|0Jpl Zustandekommen sollte, sei die Bezeichnung der Vertragsurkunden als Entwurf oder Vertrag nicht von entscheidender Bedeutung gewesen» Wenn das Oberlandesgericht wegen dieser scheinbaren Widersprüche die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. nicht in Zweifel gezogen hat, so ist das . Daß in diesem Schreiben die Pachtverlängerung mit 15 Jahren angegeben wurde, hat das Ober-landcsgericht ohne Rechtsverstoß als einen Schreibfehler bezeichnet, da von einer Pachtverlängerung um 15 Jahre nie die Rede gewesen sei und es sich nur darum gehandelt habe, ob die 18-jährige Verlängerung im Jahre 1968 oder erst 1972 Pie Feststellung,: daß der Ehemann der Klägerin einer Pachtdauer bis 1972 zugestimmt habe, wird nach Auffassung des Obcrlandosgcrichts auch durch die Aussage des Zeugen Gicclcr bestätigt« Pas Berufungsgericht führt dazu aus, Giesler habe in seiner schriftlichen Aussage, die er mit Rücksicht auf sein Alter am Tage vor der gerichtlichen Vernehmung zu Hause in Ruhe formuliert habe, zwar ausdrücklich behauptet, er habe der Vertragsdauer bis 1972 nicht zugestimmt; er müsse aber einräumen, daß er sich - gestützt auf die Auskunft des Zeugen Pr» solch lange Pachtverträge seien vielfach üblich - bei den Besprechungen mit den geschlossenen Verträgen abgefunden habCo Ähnliche Bekundungen habe er in seiner mündlichen Aussage vor dom Landgericht gemacht, wobei er zugegeben habe, in den Vor1trageentwürfen gelesen zu haben, daß die Pachtzeit 1972 enden sollte,, Jedenfalls habe G^PJJP, gleichviel aus welchen Erwägungen und wenn auch erst nach anfänglichem Sträuben, eine Vertragsdauer bis 1972 gebilligt« Mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe den Satz der Aussage des Zeugen er habe sich unter dem Eindruck höherer Gewalt mit den Pachtverlängerungsverträgen einverstanden erklärt,, nicht im Zusammenhang mit den übrigen Bekundungen des Zeugen gewürdigt, kann die Revision keinen Erfolg haben« Paß dieser Satz, wie die Revision meint, nur Pachtverträge zugestimmt habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil gegen eine Pachtvorlängcrung als solche keine Einwendungen erhoben hatte und es sich nur um die Dauer der Verlängerung handelte» läßt das angefochtone Urteil keinen Rechtsfohlor zu dem Nachteil der Klägerin erkennen«, Dies gilt sowohl für die von der Revision nicht beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Pachtverträge, soweit sie einer Genehmigung der Militärregierung bedurften, mit der Aufhebung der Ver-mögenssperre endgültig wirksam geworden seien, wie auch für die Ansicht, daß die nach Art» VI KRG Nr» 45 vorgeschriebene Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde mit dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes entfallen sei» Nach den Fest-Stellungen des Berufungsgerichts sind die.
V__ZH__93/62 Verkündet am 24° Mai 1965 Symalla, Justizhauptsekretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2207 036 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1 o 2 o hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dro Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22, Februar 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Auf Grund einer Schenkung durch ihren Ehemann ist die Klägerin seit dem 15» November 1951 Eigentümerin der in B^^ gelegenen Landgüter und S< die in den Jahren 1931 und 1933 gemeinsam an den Beklagten au 1 und den am 7» Juli 1959 verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 2 verpachtet worden waren. Im Jahre r 1939 wurden die Pachtverträge bis zu dem 21. Februar 1954 vorlängcrt» Seit 1942 war der Beklagte zu 1 Alleinpächter des der rund 82 ha groß ist, während der Ehemann der Beklagten zu 2 Alleinpächter des rund 58 ha großen war. Die Klägerin und ihr im Jahre I960 im Alter von über 80 Jahren verstorbener Ehemann, beide britische Staatsangehörige, haben während dos Krieges und danach bis zu dem Jahre 1952 in England gewohnt. Nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten unterlag das Vermögen des Ehemannes der Klägerin gemäß dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 der Kontrolle durch die Militärregierung. Zur Durchführung der Kontrolle ernannte die zuständige britische Militärregierung mit Wirkung vom 6. November 1945 den Rechtsanwalt Dr. in zu dem Verwalter (Custodian), den der Ehemann der Klägerin in der Folgezeit 'zu seinem bevollmächtigten Vertreter bestellte. Die Militärregierung genehmigte die Vollmachtserteilung, die am 5« März 1948 von einem englischen Notar beurkundet war, durch Bescheid vom 1. Juni 1948 mit dem Hinweis, daß damit die Erneimung zu dem Custodian aufgehoben sei. Die Vermögenssperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 wurde am 5» Juni 1953 aufgehoben, nachdem inzwischen der Ehemann der Klägerin mit seiner Familie wieder in Deutschland Wohnung genommen hatte. Kurze Zeit nach der Währungsreform bemühten sich die Pächter um eine Verlängerung ihrer Pachtverträge» Im Zuge dieser Verhandlungen schrieb Rechtsanwalt Dr, ihnen am 8» Pebruar 1949? er sei im Einverständnis mit dem Ehemann der Klägerin bereit, mit ihnen einen neuen Pachtvertrag auf längere Dauer (15 oder 18 Jahre) abzuschließen» In seinem dem Ehemann der Klägerin übersandten Jahresbericht vom 20» Januar 1950 wies Rechtsanwalt Dr» darauf hin, er habe nunmehr vorbe- haltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit den Pächtern vereinbart, daß die bisherigen Pachtverträge auf 18 Jahre verlängert würden» Diese Mitteilung ergänzte er auf Rückfrage des Ehemannes der Klägerin dahin, daß die Pachtverträge am 21» Pebruar 1954 abliefen und daß die Verlängerung um 18 Jahre bis zu dem 21» Pebruar 1972 erfolgen solle» In seiner Antwort vom 22» Pebruar 1950 bedauerte der Ehemann der Klägerin, daß er sich auf die neuen Vorschläge der Pächter (die nicht die Pachtdauer betrafen) nicht einlassen könne* Er bitte, ihm einen Entwurf der neuen Pachtverträge auf der Basis des Schreibens vom 20» Januar 1950 zuzusenden» Mit Schreiben vom 27» März 1950 übermittelte Rechtsanwalt Dr» dem Ehemann der Klägerin die gewünschten Entwürfe mit dem Bemerken, er nehme an, daß Verpächter und Päöhter mit der neuen Passung einverstanden seien; er bitte um Stellungnahme, damit er die Entwürfe alsbald der und dem Land rat samt zur Genehmigung vorlegen könne. Gleichzeitig übersandte er den Pächtern und deren Ehefrauen die Vertragsurkunden mit der Bitte, ihm die Verträge unterschrieben wieder zurückzuschicken. Ob diese den Pächtern übersandten Pachtverträge bei der Übersendung von Rechtsanwalt Dr» bereits unterschrieben waren, steht nicht fest» 1 K In allen dem Ehemann der Klägerin und den Pächtern übersandten Vertragsurkunden war vermerkt, daß der laufende Pachtvertrag am 210 Februar 1954 ende und um 18 Jahre bis zu dem 21. Februar 1972 verlängert werde» Pie Pächter und deren Ehefrauen Unterzeichneten die Verträge und leiteten sie dem Rechtsanwalt Pr» wieder zu. Per Ehemann der Klägerin machte gegen den ihm übersandten Entwurf am 4. April 1950 geltend, mit Rücksicht auf sein Alter von 71 Jahren denke er gar nicht daran, den Pächtern einen Pachtvertrag von 22 Jahren zu bewilligen, er wolle ihnen nur einen solchen von 18 Jahren (gerechnet von 1950 ab) geben. Rechtsanwalt Pr. bestätigte diesen Brief am 13. April 1950 und leitete am 21. April 1950 den Wunsch dos Ehemannes der Klägerin an die Pächter weiter. Nach einer Besprechung mit Rechtsanwalt Pr. versuchte der Beklagte zu 1, dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 5» Mai 1950 klar zu machen, daß die Verlängerung vom Jahre 1954 ab beginne und der Pachtvertrag deshalb.erst 1972 ende. Gleichzeitig bat er den Verpächter,, hierzu seine Zustimmung zu geben und dies dem Rechtsanwalt Pr. mitzuteilen, damit die zugesagte Ver- längerung ihren Abschluß finde. Rechtsanwalt Pr. mit Schreiben vom 9« Mai 1950 dem Ehemann der Klägerin den Rat, der Pachtverlängerung bis 1972 zuzustimraon. Einige Zeit später teilte er ihm mit, er habe den Pächtern eröffnet, die Pachtverträge sollten bis zu seinem (Gfpfpl) Besuch aufgeschoben werden; die Pächter seien aber selbstverständlich auch damit einverstanden, wenn die 18 Jahre vom Jahre 1950 ab gerechnet würden. Per Ehemann der Klägerin zeigte sich in seiner Antwort vom 18. Juli 1950 erfreut darüber, daß sich die Pächter mit einer Pachtdauer von 18 Jahren (also bis 1968) zufrieden gegeben hätten. Ende Juli 1950 kam der Ehemann der Klägerin nach Deutschland und besprach mit Rechtsanwalt Dr. Abschluß und Inhalt der beiden Pachtverträge«, Auf Grund dieser Besprechung gingen Rechtsanwalt Dr. H und die Pächter davon aus, daß der Ehemann der Klägerin die Pachtverträge mit der Laufzeit bis zu dem 21. Februar 1972 gebilligt habe. Die Pachtverträge wiesen nunmehr auch die Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. äuf. Wann Rechtsanwalt Dr. seine Unterschrift geleistet hat, steht nicht fest. Eine Genehmigung der Militärregierung wurde nicht eingeholt, weil Rechtsanwalt Dr. auf eine der in vom 19» Juni 1951, ob er die Pachtverträge, die mit einigen unwesentlichen Änderungen auf weitere 15 Jahre verlängert werden sollten und im Einverständnis mit dem Ehemann der Klägerin im Entwurf fertiggestellt seien, zur Genehmigung Vorlagen müsse, am 22. Juni 1951 die Antv/ort erhielt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, wenn die Verträge von dem Eigentümer oder dessen Vertreter gebilligt seien. Im ersten Halbjahr 1952 vereinbarten die Vertragsparteien (auf der Verpächterseite durch Rechtsanwalt Dr. im Einvernehmen mit dem Ehemann der Klägerin) eine Erhöhung des Pachtzinses von 32 DM auf 45 DM je Morgen und Jahr. Eine weitere Erhöhung auf 60 DM erfolgte im Jahre 1955« Durch Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht in Köln vom 20. August 1959 wurde der Pachtzins mit Wirkung vom 23. Februar 1958 auf 70 DM erhöht. In diesem Vergleich erklärte die Klägerin, daß die Frage der Rechtsgültigkeit der für die Zeit von 1954 bis 1972 abgeschlossenen Pachtverträge durch den Vergleich nicht berührt werde. -6 - Nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Sommer 1952 widerrief der Ehemann der Klägerin die Vollmacht .gegenüber Rechtsanwalt Dr. und entließ diesen aus der Vcrwaltcrtätigkeito In der Folgezeit zeigte er sich nach Übersendung der Unterlagen durch Rechtsanwalt Dr. H^^ sehr enttäuscht darüber, daß die Pachtverträge erst 1972 und nicht bereits 1968 endeten« Seine Verhandlungen mit den Pächtern hierüber schlugen fehl. Nach dem Inkrafttreten des landpachtgesetzes haben die Pächter die Verträge der Landwirtschaftsbehörde angezeigt. Eine Beanstandung ist nicht erfolgto Da auch bei den weiteren Verhandlungen über die Dauer der Pachtverhältnisse keine Einigung erzielt wurde, kündigte die Klägerin mit Einschreiben vom 5* November 1954 die mit dem Datum vom 27« März 1950 versehenen Pachtverträge zu dem nächst zulässigen Termin mit der Begründung, daß Rechtsanwalt Dr. seine Befugnisse überschritten habe, daß die Verträge der nicht zur Genehmigung vorgelegt worden seien und daß im übrigen eine 22-jährige Pacht-verlängcrung nie beabsichtigt gewesen sei. Die Pächter bcharrten auf ihrem Standpunkt, daß die Pachtverträge wirksam seien und erst im Jahre 1972 abliefen. Die • Klägerin vertrat demgegenüber im Schreiben vom 8« Oktober 1956 die Auffassung, daß die Pachtverträge nur von Jahr zu Jahr verlängert seien und deshalb auf unbestimmte Zeit liefen, so daß sie zu dem Herbst 1957 gekündigt werden könnten; von diosem Kündigungsrecht mache sie hiermit Gebrauch. Die Klägerin hat demgemäß die Feststellung begehrt, daß die zwischen ihrem Ehemann sov/ie den Eheleuten Hubert und Arnold über den und den geschlossenen Pachtverträge vom 27. März 1950 unwirksam sind. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß die Pachtverträge durch die Kündigungen vom 5. November 1954 und 8. Oktober 1956 erloschen seien. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie machen geltend, die ihnen am 27« März 1950 von Rechtsanwalt Dr. zugesandten Vertragsurkunden hätten bereits dessen Unterschrift getragen, so daß sie als Pächter das darin liegende Vertragsangebot mit ihrer Unterschriftsleistung und der Zurücksendung an Dr. angenommen hätten. Sie seien bei der Unterzeichnung davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin mit einer Pachtverlängerung bis zu dem Jahre 1972 einverstanden gewesen sei. Die etwa noch fehlende endgültige Zustimmung habe der Ehemann der Klägerin spätestens im Juli 1950 gegeben, als er kurzfristig in Deutschland gewesen sei und die Angelegenheit mit Rechtsanwalt Dr. Hbehandelt habe. Auch in der Folgezeit habe der Ehemann der Klägerin die in den Verträgen angegebene Laufzeit bis 1972 zunächst nicht beanstandet, sondern erst im November 1954, als Verkaufsabsichten bestanden hatten, den Standpunkt vertreten, die Pachtverlängerungsvcrträge seien mangels seiner Zustimmung unwirksam. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe i Die Revision ist nicht begründet. Streit besteht unter den Parteien allein darüber, ob die mit dem Datum vom 27. März 1950 versehenen Vcr- ; - a - träge, die eine Pachtverlängerung his zu dem Jahre 1972 versehen, rochtswirksam zustandegekommen sind« ITach den Vereinbarungen der Vertragsteilo bedurfte eine Verlängerung der Pachtverträge der Zustimmung des Ehemanns der Klägerin» Pas Oberlandesgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen i)r. fest, daß der Ehemann der Klägerin bei der Besprechung am 31 . Juli 1950 sich mündlich mit der in den Verträgen vorgesehenen Tr Pachtverlängerung bis zu dem Jahre 1972 ausdrücklich einverstanden erklärt habe» Die Revision verkennt nicht, daß die Feststellung, der Ehemann der Klägerin habe dem Abschluß der Verträge zuge-otimmt, eine tatrichterliche Entscheidung darstellt, die, wenn kein Rechtsverstoß vorliegt, für das Revisionsgericht bindend ist» Sie macht jedoch geltend, das Oberlandesgericht habe die Beweisaufnahme erkennbar einseitig und unter Verstoß gegen die. Denkgesetze gewürdigt. Diese Rügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin vor der Besprechung im Juli 1950 nur eine Pachtverlängerung bis zu dem Jahre 1968 zubilligcn wollte, nicht außer acht gelassen» Es hat auch den Brief vom 20» Dezember 1950, in dem der Ehemann der Klägerin von einer Vertragsdauer von 18 Jahren sprach, sowie den Brief vom 9» Februar 1951? in dem von einer 17-jährigen Vertrags-daucr die Rode war, nicht übersehen. Diese Briefe, so führt das Oberlandesgericht aus, deuteten zwar i darauf hin, daß der Ehemann der Klägerin sich bei Absendung der Schreiben ein Vertragsende im Jahre 1968 vorgestellt haben möge. Aber damit sei nicht bewiesen, daß er im Juli 1950 dem Zeugen Dr, H gegenüber sich mit einer Pachtverlängerung bis zu dem Jahre 1972 nicht einverstanden erklärt habe* Es sei nicht ausgeschlossen, daß zu diesem Zeitpunkt das im Juli 1950 sich bereits verändert habe, so daß die brieflichen Andeutungen zu Zweifeln an der Richtigkeit gäbeno Riese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Daß, v/orauf die Revision weiter hinv/eist, die beiden Briefe des Ehemannes der Klägerin unwidersprochen geblieben sind, berührt die Wirksamkeit der Verträge nicht» Die Auffassung der Revision, nach der Lebenserfahrung müsse angenommen werden, daß die Pächter, wenn der Ehemann der Klägerin einer Pachtverlängerung bis 1972 zugestimmt hätte, einer späteren abweichenden Behauptung widersprochen 'haben würden, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung» Die Peststellung dejs. Berufungsgerichts, der Ehemann der Klägerin habe im Juli 1950 einer Pachtverlängerung bis 1972 ausdrücklich zugestimmt, ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil die Pächter vorher bereit waren, sich mit einer 18-jährigen Laufzeit der Verträge bi3 1968 zufrieden zu geben» Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt entgegen der Meinung der Revision nicht vor» Es ist vielmehr keineswegs ausgeschlossen, daß der Verpächter bei der mündlichen Besprechung im Juli 1950 die von den Pächtern ursprünglich erstrebte Pachtverlängerung bis 1972 gebilligt hat, zu demal da nach den Peststellungcn des Oberlandosgerichts Dr. dem Verpächter schon früher den Rat gegeben hatte, es bei der vorgesehenen Verlängerung bis 1972 zu belassen» Zur Begründung der Rüge, das Oberlandesgericht habe die Aussage des Zeugen Dr» H im Gegensatz zur Erinnerungsbild des Zeugen G über die Verhandlung der Aussage des Zeugen Dr» H keinen Anlaß 10 - Aussage des Zeugen G völlig einseitig gewürdigt macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe Streits aufs lebhafteste interessiert sei, weil ihm sonst ein . Regreß drohe. Die Revision berücksichtigt Pächter ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Im übrigen hat das Oberlandesgericht sich mit den * Bekundungen der beiden Zeugen im einzelnen auseinander- wüx’dig, weil er seine Aussagen klar Und bestimmt gemacht und sich mit seinen Bekundungen auch nicht in Gegensatz zu seinem früheren Verhalten gesetzt habe, außerdem auch irgendwelche beachtlichen V/id er Sprüche nicht erkennbar seien. Baß das Berufungsgericht bei der ihm als Tatrichter obliegenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Br. H^ppHH) von unrichtigen Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Oberlandesgericht das etwaige . Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits übersehen habe, nachdem bereits das Bandgericht hierzu Stellung genommen und ausgeführt hatte, es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß Br. B^fpHl, auch wenn ihm Schadensersatzansprüche wegen seiner Verwaltertätigkeit seitens des Zeugen G^p|pP drohen sollten, seine Existenz und Ehre durch eine falsche Aussage aufs Spiel setzen würde. Bas Oberlandesgericht hat auch die weiteren von der Revision hervorgehobenen Tatsachen berücksichtigt. Es hat der Erklärung des Zeugen Br. in seinem Jahresbericht vom 20. Januar 1950, er habe mit den Pächtern eine Verlängerung der bisherigen Pachtverträge um 18 Jahre vereinbart, während in Y/irklichkeit nur übersehen, daß Br. H am Ausgang des Rechts- nicht, daß auch der Zeuge als damaliger Ver- gesetzt. Es hält den Zeugen Br für glaub 11 unverbindliche Vorverhandlungen stattgefunden hatten, keine entscheidende Bedeutung beigclegto Ein V/iderspruch braucht insbesondere nicht darin erblickt zu werden, daß Dr. bei der Übersendung der Vertragsurkunden an den Ehemann der Klägerin in dem Begleitschreiben vom 27» März 1950 von einem Entwurf spricht, während er den Pächtern die gleichen Unterlagen unter der Bezeichnung "Verträge" übersandte» Das Berufungsgericht führt dazu aus, Dr. habe möglicherweise die Pächter mit der erbetenen Unterschriftsleistung bereits binden wollen, während dies gegen- über dem Ehemann der Klägerin nicht der Pall gewesen sei, weil er dessen Zustimmung und Stellungnahme erbeten habe» Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß Dr, sich dem Ehemann der Klägerin gegenüber, weil dieser zunächst geglaubt habe, der vorgeschlagenen Vertragsdaucr bis 1972 nicht zustimmen zu können, -,:h vorsichtig ausgedrückt habe, um nicht bei ihm Mißtrauen auszulösen. Da die Beteiligten darüber einig gewesen seien, daß der endgültige Vertrag erst durch Zustimmung des Ehemannes G|0Jpl Zustandekommen sollte, sei die Bezeichnung der Vertragsurkunden als Entwurf oder Vertrag nicht von entscheidender Bedeutung gewesen» Wenn das Oberlandesgericht wegen dieser scheinbaren Widersprüche die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. nicht in Zweifel gezogen hat, so ist das . aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das gleiche gilt, , soweit Dr. der über die Notwendigkeit einer Ge- nehmigung im Zweifel war, in dem Schreiben an die Militärregierung vom 19» Juni 1951 vorsichtshalber von einem Entwurf gesprochen hat. Daß in diesem Schreiben die Pachtverlängerung mit 15 Jahren angegeben wurde, hat das Ober-landcsgericht ohne Rechtsverstoß als einen Schreibfehler bezeichnet, da von einer Pachtverlängerung um 15 Jahre nie die Rede gewesen sei und es sich nur darum gehandelt habe, ob die 18-jährige Verlängerung im Jahre 1968 oder erst 1972 - 12 enden sollte 9 eine bewußt falsche Angabe der Vertrags-dauor schon deshalb nicht in Präge gekommen wäre* weil Pr» limm die Vorlegung der Verträge angeboten habe und dann die wirklich vereinbarte Paucr nicht zu verheimlichen gewesen wäre, im übrigen auch der Militärregierung weniger an der Pauor der Pachtverträge, al3 vor allem an der Zustimmung dos Eigentümers gelegen gewesen sei o Pie Feststellung,: daß der Ehemann der Klägerin einer Pachtdauer bis 1972 zugestimmt habe, wird nach Auffassung des Obcrlandosgcrichts auch durch die Aussage des Zeugen Gicclcr bestätigt« Pas Berufungsgericht führt dazu aus, Giesler habe in seiner schriftlichen Aussage, die er mit Rücksicht auf sein Alter am Tage vor der gerichtlichen Vernehmung zu Hause in Ruhe formuliert habe, zwar ausdrücklich behauptet, er habe der Vertragsdauer bis 1972 nicht zugestimmt; er müsse aber einräumen, daß er sich - gestützt auf die Auskunft des Zeugen Pr» solch lange Pachtverträge seien vielfach üblich - bei den Besprechungen mit den geschlossenen Verträgen abgefunden habCo Ähnliche Bekundungen habe er in seiner mündlichen Aussage vor dom Landgericht gemacht, wobei er zugegeben habe, in den Vor1trageentwürfen gelesen zu haben, daß die Pachtzeit 1972 enden sollte,, Jedenfalls habe G^PJJP, gleichviel aus welchen Erwägungen und wenn auch erst nach anfänglichem Sträuben, eine Vertragsdauer bis 1972 gebilligt« Mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe den Satz der Aussage des Zeugen er habe sich unter dem Eindruck höherer Gewalt mit den Pachtverlängerungsverträgen einverstanden erklärt,, nicht im Zusammenhang mit den übrigen Bekundungen des Zeugen gewürdigt, kann die Revision keinen Erfolg haben« Paß dieser Satz, wie die Revision meint, nur 13 eine Erklärung : dafür enthalte, weshalb G^J^^ überhaupt einer Verlängerung de? Pachtverträge zugestimmt habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil gegen eine Pachtvorlängcrung als solche keine Einwendungen erhoben hatte und es sich nur um die Dauer der Verlängerung handelte» Die in der schriftlichen Aussage des Zeugen Giesler für die Verweigerung der Genehmigung angegebene weitere Begründung, er habe zu einer Pachtverlängerung keine Veranlassung und keine Befugnis mehr gehabt, weil er die Höfe an 1» August 1950 seiner Ehefrau übertragen habe, bezeichnet das Obcrlandesgericht als unrichtig, weil die Schenkungsurkunde das Datum vom 15o November 1950 trage» Die Revision macht dazu geltend, die Klägerin würde auf einen entsprechenden Hinweis seitens des Gerichts vorgetragen und durch Vorlegung der Urkunde 3owie eine Auskunft des Notars unter Beweis gestellt haben, daß die Schenkungsurkunde, 1 in der die sofortige Übertragung vorgesehen sei, vom 1» August 1950 datiere» Ein für die Entscheidung ursächlicher Rechtsverstoß liegt jedoch nicht vor» Die Feststellung, daß die Klägerin auf Grund der Schenkung erst am 15» November 1951 Eigentümerin der Höfe geworden sei, wird von der Revision nicht beanstandet» Im übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen wegen des Zeitpunkts der Schenkung von einem Erinnerungsfehler des Zeugen die Rede ist, nur um eine zusätzliche Begründung, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht» Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Zustim-mungserklärung des Ehemannes der Klägerin hat das Obcr-landcsgericht ohne Rechtsirrtum verneint» Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben» Auch im übrigen H - läßt das angefochtone Urteil keinen Rechtsfohlor zu dem Nachteil der Klägerin erkennen«, Dies gilt sowohl für die von der Revision nicht beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Pachtverträge, soweit sie einer Genehmigung der Militärregierung bedurften, mit der Aufhebung der Ver-mögenssperre endgültig wirksam geworden seien, wie auch für die Ansicht, daß die nach Art» VI KRG Nr» 45 vorgeschriebene Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde mit dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes entfallen sei» Nach den Fest-Stellungen des Berufungsgerichts sind die. Pachtverträge der Landwirtschaftsbehörde angezeigt worden, ohne daß eine Beanstandung nach § 5 LPG erfolgt wäre«, Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Dr„ Augustin Schuster Br» Piepenbrock Rothe Offterdinger