Auf der südwestlichen Grenze der Parzelle 328/23 steht eine zu dem Teil verfallene Mauer (Längsmauer), die nach der Behauptung der Beklagten vom Großvater des Klägers errichtet worden sein soll* als dieser die Parzelle erworben hatte. Vierhundert fünf zig Mark und verpflichtet sich, auf ewige Zeiten die bisher von dem pfarrwitwenhausfonds und der Kirchengemeinde zu B0| zu unterhaltenden Befriedigungen des Grundstücks seinerseits zu übernehmen, insbe-sondere das Stück der Befriedigung am Pfarrhof zu 1896 ohne v/eitere Vergütung in Ge- Die Parzelle 331/24 besteht, wie nach der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht unstreitig geworden ist, aus einer Fläche, die im Osten an die Parzelle 328/23 anschließt, im Südwesten vom Pfarrhof begrenzt wird und mit einem schmalen, ungefähr 4 ar großen Streifen an der auf der Grenze der Parzelle 328/23 errichteten Längsmauer entlang in südöstlicher Dichtung zur Dorfstraße vorstößt. Vorstands teilnahmen« In der Verhandlung wurde die Grenze des Grundstücks des Klägers gegen Südwesten zu dem Pfarrhof hin festgestellt• Es ergab sich hierbei, daß der vom Kläger bis dahin nicht in Besitz genommene schmale Streifen jenseits der Längsmauer mit zur Parzelle 331/24 gehört« In der Niederschrift der Grenzverhandlung,die vom Kläger, dem Pastor wm^und den beiden weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterschrieben wurde, heißt es zu dem Schluß? ten unter Bezugnahme auf eine beigefügte Abschrift der Grenz-Verhandlung vom 11, Februar 1952 mit, daß die Beklagte hiernach nicht nur den Geländestreifen herausgeben müsse, sondern sich auch anteilmäßig an den Kosten des Vermessungsverfahrens zu beteiligen habe, Fieses Schreiben und ein weiteres Schreiben vom 21. Der Kläger errichtete im November 1953 auf der Grenze der Parzelle 331/24 zu dem Pfarrhof hin einen aus Pfählen und Draht bestehenden Zaun, den er jedoch auf Grund einer auf Antrag der Beklagten gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung (3 G- 119/53 AG Neustadt a, Rbge.) Unter Berufung.auf sein Eigentum an der ganzen Parzelle 331/24 (jetzt mit Parzelle 328/23 zusammen Flurstück 24/1), hat der Kläger beantragt, die Grenze zwischen den Parzellen 13/1 und 24/1 entsprechend der katasteramtlichen Vermessung richterlich festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, den Teil der Parzelle 24/1, der an dieser Grenze liegt, an den Kläger herauszugeben. Sie hat geltend gemacht, der Vater des Klägers habe nur an dem hinter dem früheren Pfarrwitwenhaus liegenden Teil der Parzelle 331/24 das Eigentum erworben. Pies folge nicht nur aus der Tatsache, daß der Erwerber den Streifen nicht in Besitz und Nutzung genommen habe, sondern auch aus der Bestimmung in Nr 2 des Kaufkontrakts Uber die nunmehr vom Käufer zu unterhaltenden Befriedigungen und die ihn treffende Verpflichtung zur Herstellung einer steinernen Mauer am Pfarrhof.In Erfüllung dieser Verpflichtung habe der Vater des Klägers auch die Quermauer errichtet.. Per Kläger habe durch die Verhandlung auch keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Streifen erworben, da die Form des § 313 BGB nicht beachtet worden sei. Pas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Teil des Flurstücks 24/1, der an der in der GrenzVerhandlung vom 11, Februar 1952 festgestellten Grenze liege, bis zu den neu hergestellten Grenzpunkten an den Kläger herauszugeben. Die Quermauer sei auch nicht von seinem Vater errichtet worden, sondern schon vor dem Erwerb der Parzelle 331/24 vorhanden gewesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Klager bestrittene Behauptung der Beklagten, die Partner des Kaufkontrakts vom 14. August 1896 hätten sich unter der verkauften Parzelle 331/24 nur deren hinteren, größeren Teil vorgestellt, nicht als entscheidungserheblich erachtet- und hat deshalb auch die Frage offengelassen, ob mit den nach Kr 2 des Kaufkontrakts f,zu unterhaltenden Befriedigungen des Grundstücks” die Längsmauer gemeint war und die Quermauer die nach derselben Bestimmung des Kaufkontrakts zu errichten gewesene "steinerne Mauer” ist, die der "Befriedigung am pfarrhof” dienen sollte. Pie Grenze des Grundstücks des Klagers zu dem Pfarrhof sei dadurch ungewiß geworden, daß der Kläger sich an das Katasteramt mit der Bitte gewandt habe, sie festzusteilen* Damit sei der ■Tatbestand gegeben, zu dem das Reichsgericht ausgeführt habe, daß ebenso wie ein Urteil, das die Grenze trotz des subjektiven Dunkels objektiv richtig feststeile, nur deklaratorische Wirkung habe, so auch ein Vertrag, durch den die Parteien die Ungewißheit lösten, nicht die Verpflichtung zu einer Eigen-tumsübertragung bev;irke. Dies bedeute, daß die Wirksamkeit einer in vorschriftsmäßiger Form abgegebenen Willenserklärung des Kirchenvorstandes nach außen nicht von einem Kirchenvorstandsbeschluß und seiner 'Wirksamkeit abhänge« Die vorschriftsmäßige Form der von der Beklagten bei der Grenzverhandlung abgegebenen Erklärung sei nach § 34 Abs 1 der KirchengemeindeOrdnung hier aber gewahrt, da die Niederschrift Uber die Grenzverhandlung von dem Fastor WflHBlund zwei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstands unterzeichnet worden sei. Es komme im vorliegenden Pall auch nicht § 920 BGB sondern § 891 BGB zur Anwendung, Biese Bestimmung begründe zwar eine Vermutung für das Eigentum des Klägers an dem streitigen Geländestreifen. Es bedarf zunächst einleitend eines Eingehens auf den Klageantrag» Dieser ging dahin, die Grenze zwischen den Parzellen 13/1 und 24/1 entsprechend der katasteramtliehen Vermessung richterlich festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, den Teil der Parzelle 24/l; der an dieser Grenze liegt., an den Kläger herauszugeben5 Der Kläger hat damit zwei Ansprüche geltend gemacht und zwar einen Anspruch auf richterliche Grenzfeststellung nach § 920 .BGB und einen Anspruch auf Herausgabe auf Grund Eigentums nach § 985 BGB. Dieser Mangel haftet auch dem Berufungsurteil an, da dieses die Berufung der Beklagten uneingeschränkt zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts auch im Kostenpunkt bestätigt hat. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die von beiden Parteien Unterzeichnete Grenzverhandlung vom'11, Februar 1952 als einen sogenannten Grenzfeststellungsvertrag ausgelegt, durch den die Parteien nicht eine neue Grenze hätten festlegen, sondern nur die vorhandene richtige Grenze hätten ermitteln wollen, und der deshalb nach den vom Reichsgericht (aaO) aufgestellten Grundsätzen nicht der Form des § 313 BGB bedurft habe It Pie Grenzverhandlung vom 11. Ist dies aber der Fall, so müssen sowohl die Grenzscheidungsklage als auch der Grenzfeststellungsvertrag den gleichen Ausgangspunkt haben« Voraussetzung für die Grenzscheidungsklage ist das Vorliegen einer Grenzverwirrung und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit, die richtige Grenze festsustellen (Palandt aaO Arm 2). Biese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, da von dem Katasteramt die richtige Grenze, wie sich aus der Niederschrift über die Grenzverhandlung vom 11= Februar 1952 und der Aussage des sachverständigen Zeugen Br. Gerady, der die Grenzverhandlung geführt -hatte, ergibt, tatsächlich fest ge stellt werden konnte. Die Unterzeichnung der Niederschrift hätte nur dann die von dem Berufungsgericht angenommene Bedeutung mit d.en aus der Entscheidung des Reichsgerichts (aaO) sich ergebenden Folgen haben können, wenn das Katasteramt die richtige Grenze nicht hätte ermitteln können, und die Parteien in der Grenzverhandlung sich zur Beseitigung der Grenzverwirrung auf eine hierzu von dem Katasteramt etwa vorgeschlagene Grenze als die richtige Grenze geeinigt hätten« Bei dieser Rechtslage konnte das Berufungsgericht die Frage, wer von den Parteien tatsächlich Eigentümer des streitigen Geländestreifens ist, nicht dahingestellt sein lassenc Es hatte vielmehr zu entscheiden, ob der von der Beklagten angetretene Gegenbeweis zu dem Ergebnis führt, die für das Eigentum de3 Klägers an dem streitigen Geländestreifen sprechende Vermutung des § 891 BGB zu entkräften« Hierbei kann auiBer dem jahrzehntelangen Besitz der Beklagten an dem streitigen Geländestreifen und dem Vorhandensein der Längsmauer und der Quermauer noch von Bedeutung sein, daß in der Genehmigungs-Urkunde des Regierungspräsidenten in Hannover vom 10„ Mai 1894 und in der Verkaufs-Genehmigung des Königlichen Consistoriums vom 30 „ Mai 1894 (Bl 239 24 GrundA), mit denen der Verkauf des Gartengrundstücks an den Großvater des Klägers staatlich und kirchenregimentlich genehmigt wurde, die Größe des Grundstücks mit 12,58 ar angegeben ist, und die Größe erst in Nachträgen zu diesen Urkunden vom 14.
V ZE 98/55 ' 2353 IB87 Verkündet am 13o Februar 1957 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit dei^^^^irt^Kircliengemeinde B in Kreis HflHHHilHHi; vertreten durch ihren Kirchenvorstand, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den S^uhmacherB^rnr^h^StJBBHBB in Nr« Kreis Kläger, BerufwigäDeklagten und Revisionsbeklagt en, - Prozeßbevollmächtigter;; Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche und der Bundesrichter Dr, Augustin, Br, Oechßler, Br, Rothe und Br, Freitag für Recht’erkannt $ Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in- Celle vom 25. März 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen 2 / Tatbestands Der Großvater des Klägers, der Maurer Heinrich St| hatte im Jahre 1880 vom in B(HB^ie 6,88 ar große Parzelle 328/23 mit dem Pfarrwitwenhaus erworben. Die Parzelle erstreckt sich in Form eines Trapezes von der Dorf-straße in nordwestlicher Richtung. Heben ihr im Südwesten liegt der Pfarrhof (Flurstück 13/1). Auf der südwestlichen Grenze der Parzelle 328/23 steht eine zu dem Teil verfallene Mauer (Längsmauer), die nach der Behauptung der Beklagten vom Großvater des Klägers errichtet worden sein soll* als dieser die Parzelle erworben hatte. Später trat der Großvater des Klägers mit dem Kirchenvorstand in in Kauf Verhandlungen über ein Gartengrund- stück. das im Nordwesten an die Parzelle 328/23 grenzt. Ehe die Verhandlungen mit einem Vertrag abgeschlossen werden konnten, starb jedoch der Großvater des Klägers (19. März 1896, Bl 45 GrundA), nachdem er zuvor die Parzelle 328/23 an den Vater des Klägers, den Maurer Louis SlflHB» übergeben hatte und dieser am 22. Januar 1896 als Eigentümer der Parzelle im Grundbuch eingetragen worden war (Bl 11 ff GrundA). Der Vater des Klägers schloß sodann am 14« August 1896 mit dem Kirchenvorstand Uber das Gartengrundstück, das als Parzelle 331/24 bezeichnet wurde, einen Kaufkontrakt, in dem es u.a. heißt: » ' 1) Der dem Pfarrwitwenthum zu BflBl gehörende in der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks mit Artikel Nr. 51 Kartenblatt Nr. 3 Parzelle Nr. 331/24 bezeichnete zu 14 a 00 qm angegebene Hausgarten wird vom 1. September 1896 ab Eigentum des Käufers. 3 2) Dagegen bezahlt Käufer einen Kaufpreis von 450,- Mit, in Worten? Vierhundert fünf zig Mark und verpflichtet sich, auf ewige Zeiten die bisher von dem pfarrwitwenhausfonds und der Kirchengemeinde zu B0| zu unterhaltenden Befriedigungen des Grundstücks seinerseits zu übernehmen, insbe-sondere das Stück der Befriedigung am Pfarrhof zu 1896 ohne v/eitere Vergütung in Ge- stalt einer steinernen Mauer herzustellen. Selbstverständlich müssen die Befriedigungen stets in ordnungsmäßigem Zustande sich befinden,” Der Vater des Klägers wurde am 19» August 1896 als Eigentümer der Parzelle 331/24 im Grundbuch eingetragen- Die Parzelle 331/24 besteht, wie nach der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht unstreitig geworden ist, aus einer Fläche, die im Osten an die Parzelle 328/23 anschließt, im Südwesten vom Pfarrhof begrenzt wird und mit einem schmalen, ungefähr 4 ar großen Streifen an der auf der Grenze der Parzelle 328/23 errichteten Längsmauer entlang in südöstlicher Dichtung zur Dorfstraße vorstößt. Dort, wo der schmale Streifen den Hauptteil der Parzelle 331/24 verläßt, befindet sich gleichfalls eine Mauer (Quermauer), die in fast rechtem Winkel an die Längsmauer anschließt und ebenso hoch wie diese ist. Beide Mauern schließen also den 4 ar großen Streifen der Parzelle gegen die Parzelle 328/23 und gegen den Hauptteil der Parzelle 331/24 ah, während der Streifen zu dem Pfarrhof hin nicht eingefriedigt ist. Hach dem Tode seines Vaters wurde der Kläger am 8, September 1922 als Eigentümer der Parzellen 328/23 und 331/24 sowie zweier weiterer Parzellen im Grundbuch eingetragen- Sodann wurden die Parzellen 328/23 und 33i/24 zu dem einheitlichen Flurstück 24/1 zusammengefaßt, das katastermäßig 20,88 ar (6,88 ar und 14 ar) groß ist. Örtlich ist es jedoch ungefähr 1,50 ar größer, weil die katastermäßige Grenze unrichtig aus der Verkopplungskarte übernommen wurde: ler schmale, ungefähr 4 ar große Streifen der Parzelle 331/24? auf dem einige Obstbäume stehen; ist vom Vater des Klägers und von diesem selbst bis zu dem Jahre 1952 nicht in Besitz und Nutzung genommen worden« Am 11, Februar 1952 fand auf Veranlassung des Klägers zwischen den Parteien an Ort und Stelle eine Grenzverhandlung vor dem Katasteramt statt, an der auf Seiten der Beklagten der Pastor und zwei weitere Mitglieder des Kirchen- Vorstands teilnahmen« In der Verhandlung wurde die Grenze des Grundstücks des Klägers gegen Südwesten zu dem Pfarrhof hin festgestellt• Es ergab sich hierbei, daß der vom Kläger bis dahin nicht in Besitz genommene schmale Streifen jenseits der Längsmauer mit zur Parzelle 331/24 gehört« In der Niederschrift der Grenzverhandlung,die vom Kläger, dem Pastor wm^und den beiden weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterschrieben wurde, heißt es zu dem Schluß? MDie Beteiligten, auf die verbindliche Kraft der Grenzverhandlung hingewiesen, erklären hierzu? Wir erkennen die vorstehend behandelten, uns in der Örtlichkeit und an Hand der Skizze erläuterten Grenzen und Grenzmale unseren Nachbarn gegenüber als richtig und rechtsverbindlich an, desgleichen die auf diesen Grenzen noch einzufluchtenden Zwischenmarken« Wir beantragen Übernahme in das Kataster e W Im Herbst 1952 erntete der Kläger erstmalig die auf dem Streifen stehenden Obstbäume ab« Mit Schreiben vom 5» März 1953 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Prozeßbevollmächtigten der Beklag- 5 - ten unter Bezugnahme auf eine beigefügte Abschrift der Grenz-Verhandlung vom 11, Februar 1952 mit, daß die Beklagte hiernach nicht nur den Geländestreifen herausgeben müsse, sondern sich auch anteilmäßig an den Kosten des Vermessungsverfahrens zu beteiligen habe, Fieses Schreiben und ein weiteres Schreiben vom 21. April 1953 beantwortete der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 1953 dahin, daß die. Beklagte mit der Unterzeichnung der Grenzverhandlung keinerlei privatrechtlieh bindende Erklärung gegenüber dem Katasteramt habe abgeben wollen und abgegeben habe und, falls die Unterzeichnung dahin ausgelegt werden könnte, diese wegen Irrtums anfechte. Im Herbst 1953 erntete wieder die Beklagte die Obstbäume ab. Der Kläger errichtete im November 1953 auf der Grenze der Parzelle 331/24 zu dem Pfarrhof hin einen aus Pfählen und Draht bestehenden Zaun, den er jedoch auf Grund einer auf Antrag der Beklagten gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung (3 G- 119/53 AG Neustadt a, Rbge.) wieder entfernte. Unter Berufung.auf sein Eigentum an der ganzen Parzelle 331/24 (jetzt mit Parzelle 328/23 zusammen Flurstück 24/1), hat der Kläger beantragt, die Grenze zwischen den Parzellen 13/1 und 24/1 entsprechend der katasteramtlichen Vermessung richterlich festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, den Teil der Parzelle 24/1, der an dieser Grenze liegt, an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* 6 • j ■' * 4 / Sie hat geltend gemacht, der Vater des Klägers habe nur an dem hinter dem früheren Pfarrwitwenhaus liegenden Teil der Parzelle 331/24 das Eigentum erworben. Pie Partner des Kaufkontrakts vom 14» August 1896 seien nämlich übereinstimmend davon atisgegangen. daß die veräußerte Parzelle 331/24 nur aus dieser Fläche bestanden habe« Baran, daß auch ein 4 ar großer an der längsmauer entlang laufender Streifen zu der Parzelle gehören könnte, habe keiner der Vertragsschließenden gedacht.. Pies folge nicht nur aus der Tatsache, daß der Erwerber den Streifen nicht in Besitz und Nutzung genommen habe, sondern auch aus der Bestimmung in Nr 2 des Kaufkontrakts Uber die nunmehr vom Käufer zu unterhaltenden Befriedigungen und die ihn treffende Verpflichtung zur Herstellung einer steinernen Mauer am Pfarrhof. In Erfüllung dieser Verpflichtung habe der Vater des Klägers auch die Quermauer errichtet.. Pie Grenzverhandlung vom 11. Februar 1952 habe keine dingliche Wirkung gehabt. Per Kläger habe durch die Verhandlung auch keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Streifen erworben, da die Form des § 313 BGB nicht beachtet worden sei. Pie Beklagte hat auch auf die in ihrem Schreiben vom 29. Mai 1953 erklärte Anfechtung verwiesen« Pas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Teil des Flurstücks 24/1, der an der in der GrenzVerhandlung vom 11, Februar 1952 festgestellten Grenze liege, bis zu den neu hergestellten Grenzpunkten an den Kläger herauszugeben. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen, Pie Beklagte hat in der Berufungsinstanz noch vorgetragen, die von ihren Vertretern in der Grenzverbandlung vom 7 • ■ 11, Februar 1952 abgegebenen Erklärungen seien ungültig, da die Genehmigung des Landeskirchenrafes nicht Vorgelegen habe und auch nicht nachträglich erteilt worden sei. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz bestritten,, daß die Partner des Kaufkontrakts vom 14. August 1896 sicji unter der Parzelle 331/24 nur einen Teil derselben vorgestellt hätten, Seine Mutter habe ihm vielmehr wiederholt gesagt, der Streifen jenseits der Längsrnauer gehöre zu dem erworbenen Grundstück. Die Quermauer sei auch nicht von seinem Vater errichtet worden, sondern schon vor dem Erwerb der Parzelle 331/24 vorhanden gewesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe1 ^ Piiimi m» I. Das Berufungsgericht hat die von dem Klager bestrittene Behauptung der Beklagten, die Partner des Kaufkontrakts vom 14. August 1896 hätten sich unter der verkauften Parzelle 331/24 nur deren hinteren, größeren Teil vorgestellt, nicht als entscheidungserheblich erachtet- und hat deshalb auch die Frage offengelassen, ob mit den nach Kr 2 des Kaufkontrakts f,zu unterhaltenden Befriedigungen des Grundstücks” die Längsmauer gemeint war und die Quermauer die nach derselben Bestimmung des Kaufkontrakts zu errichten gewesene "steinerne Mauer” ist, die der "Befriedigung am pfarrhof” dienen sollte. - 8 / Pas Berufungsgericht ist ohne Entscheidung dieser Präge zu einer Bestätigung des der Klage auf Herausga.be stattgebenden Urteils des Landgerichts unter Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1906, 302 Kr 7 /- BayrZ 1906, 227 - Gruchot 50 Beilagenheft $ 937/ gekommene Es fuhrt insoweit aus? Pie Grenze des Grundstücks des Klagers zu dem Pfarrhof sei dadurch ungewiß geworden, daß der Kläger sich an das Katasteramt mit der Bitte gewandt habe, sie festzusteilen* Er habe also Zweifel an der Übereinstimmung zwischen dem jahrzehntelangen Besitzstand und der richtigen Grenze geäußert und habe die objektiv gewisse Grenze, die subjektiv ungewiß gewesen,sei, feststellen lassen wollen Es habe sich also nicht darum gehandelt, eine neue Grenze festzulegen, sondern die vorhandene richtige Grenze zu ermitteln. Damit sei der ■Tatbestand gegeben, zu dem das Reichsgericht ausgeführt habe, daß ebenso wie ein Urteil, das die Grenze trotz des subjektiven Dunkels objektiv richtig feststeile, nur deklaratorische Wirkung habe, so auch ein Vertrag, durch den die Parteien die Ungewißheit lösten, nicht die Verpflichtung zu einer Eigen-tumsübertragung bev;irke. Beide Teile gingen vielmehr davon aus, daß die richtige Grenze nunmehr bestimmt sei und durch den Vertrag jeder von ihnen erhalte oder behalte, was ihm gebühre. Diesen Inhalt hätten auch hier die von den Parteien ausweislich der Niederschrift über die Grenzverhandlung abgegebenen Erklärungen gehabt. Hieraus ergebe sich einerseits, daß bei der Grenzverhandlung vom 11. Pebruar 1952 die Porm des § 313 BGB nicht habe gewahrt zu werden brauchen, da keine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an dem fraglichen Streifen begründet, sondern durch übereinstimmende Willenserklärungen nur festgestellt worden sei, daß der Streifen zu dem Grundstück des Klä- 9 gers gehöre und daher bereits in dessen Eigentum stehe. Zum andern könne in solchen Fällen begrifflich ein Vergleich (§ 779 BGB) deswegen nicht vorliegen, weil ein gegenseitiges Hachgeben nicht in Betracht komme, da jeder Teil annehme, die Feststellung entspreche seinem Recht* Die Ansicht der Beklagten, die von ihr am .11, Februar 1952 abgegebene Willenserklärung sei nicht verbindlich« weil die Genehmigung des Landeskirchenamts nicht vorliege, sei nicht zutreffend, Nach § 52 der Kirchengemeindeordnung vom 8» April 1924(&«. GS S 289) bedürften allerdings Beschluss^ des Kirchenvorstandes Uber bestimmte Gegenstände der Genehmigung des Kreiskirchenvorstands, der seinerseits in ge.wissen Fällen die Zustimmung des Landeskirchenamts einzuholen habe-§ 34 Abs 2 der Kirchengemeindeordnung bestimme aber, daß eine in vorschriftsmäßiger Form abgegebene Erklärung des Kirchenvorstandes anderen gegenüber auch ohne vorgängigen Beschluß als Willenserklärung des Kirchenvorstandes gelte, seine Mitglieder indessen bei eigener Verantwortlichkeit eine solche Erklärung nur auf Grund eines ordnungsmäßig gefaßten Beschlusses abgeben dürften. Dies bedeute, daß die Wirksamkeit einer in vorschriftsmäßiger Form abgegebenen Willenserklärung des Kirchenvorstandes nach außen nicht von einem Kirchenvorstandsbeschluß und seiner 'Wirksamkeit abhänge« Die vorschriftsmäßige Form der von der Beklagten bei der Grenzverhandlung abgegebenen Erklärung sei nach § 34 Abs 1 der KirchengemeindeOrdnung hier aber gewahrt, da die Niederschrift Uber die Grenzverhandlung von dem Fastor WflHBlund zwei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstands unterzeichnet worden sei. Die von der Beklagten in dem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 29- Mai 1953 erklärte Anfechtung ihrer bei der Grenzverhandlung vom 11« Februar 1952 abgegebenen Erklärung sei unwirksam. Sie sei nicht unverzüglich erfolgt (§ 121 BGB), da die Beklagte spätestens durch das Schreiben 10 des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 5. Mars 1953 erfahren habe, welche Bedeutung der Kläger ihrer in der Grenzverhandlung abgegebenen Erklärung beimesse. II, Die Revision rügt in erster Linie fehlerhafte Anwendung der vom Reichsgericht (aaO) aufgestellten Grundsätze. Im vorliegenden Pall gehe es nicht darum> daß eine objektiv gewisse Grenze nur subjektiv habe klargestellt werden sollen. Die Beklagte habe vielmehr gerade geltend gemacht, daß die Grenze objektiv unrichtig sei-. Der Grenzverlauf zwischen den Parzellen 13/1 und 24/1 sei zwar richtig festge-stellt worden und diese Grensfeststellung entspreche auch dem Grundbuch. Der Einwand de?c Beklagten gehe-aber dahin, daß hinsichtlich des streitigen GeländeStreifens das Grundbuch unrichtig sei. Er richte sich damit nicht gegen die Grenzfeststellung als solche sondern gegen die der Grenzfeststellung zu Grunde gelegten Eigentumsverhältnisse, Die Grenzfeststel-lung habe ja überhaupt erst ergeben, daß das Grundbuch unrichtig sei- Es komme im vorliegenden Pall auch nicht § 920 BGB sondern § 891 BGB zur Anwendung, Biese Bestimmung begründe zwar eine Vermutung für das Eigentum des Klägers an dem streitigen Geländestreifen. Biese Vermutung sei jedoch widerlegbar. Bie Be-klagxe habe insoweit auch den Gegenbeweis angetreten. Bas Berufungsgericht habe sich daher zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, daß es auf die Präge des Eigentums an dem streitigen Geländestreifen nicht ankomme«, Habe aber der Kläger, wie die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt habe, Eigentum an dem streitigen Geländestrei-fen nicht erlangt, so habe er durch die Grenzverhandlung Eigentun nur dann erwerben können, wenn die Grenzverhandlung unter 11 Beachtung der Formvorschrift des § 315 BGB beurkundet worden wäre» Die Rüge ist im Ergebnis begründet. Es bedarf zunächst einleitend eines Eingehens auf den Klageantrag» Dieser ging dahin, die Grenze zwischen den Parzellen 13/1 und 24/1 entsprechend der katasteramtliehen Vermessung richterlich festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, den Teil der Parzelle 24/l; der an dieser Grenze liegt., an den Kläger herauszugeben5 Der Kläger hat damit zwei Ansprüche geltend gemacht und zwar einen Anspruch auf richterliche Grenzfeststellung nach § 920 .BGB und einen Anspruch auf Herausgabe auf Grund Eigentums nach § 985 BGB. Das Landgericht hat nur dem Herausgabeanspruch stattgegeben. Über den Anspruch auf richterliche GrenzfestStellung hat es dagegen nicht entschieden. Da es diesen Anspruch in den Gründen seines Urteils aber zutreffend als nicht begründet erachtet hat, hätte es insoweit zu einer Klageabweisung und damit nach § 92 ZPO zu einer Kostenverteilung kommen müssen. Dieser Mangel haftet auch dem Berufungsurteil an, da dieses die Berufung der Beklagten uneingeschränkt zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts auch im Kostenpunkt bestätigt hat. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die von beiden Parteien Unterzeichnete Grenzverhandlung vom'11, Februar 1952 als einen sogenannten Grenzfeststellungsvertrag ausgelegt, durch den die Parteien nicht eine neue Grenze hätten festlegen, sondern nur die vorhandene richtige Grenze hätten ermitteln wollen, und der deshalb nach den vom Reichsgericht (aaO) aufgestellten Grundsätzen nicht der Form des § 313 BGB bedurft habe It Pie Grenzverhandlung vom 11. Februar 1952 stellt jedoch keinen Grenzf eststeilungsvertrag in diesem Sinn dar ■ Ein Grenzfeststellungsvertrag in dem von dem Berufungsgericht angenommenen Sinne gibt nach der Entscheidung des Beiehsgerichts (aaO) den von einer Grenzverwirrung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, von der Erhebung der zur Beseitigung der Grenzverwirrung nach § 920 BGB gegebenen sogenannten Grenz-scheidungsklage abzusehen und stattdessen den gleichen Zweck durch eine nicht der Form des § 313*BGB bedürfende gütliche Einigung zu erreichen (Palandt 16» Aufl § 920 BGB Amn 1)= Per Grenzfeststellungsvertrag steht somit nach Inhalt und Wirkung dem auf eine Grenzscheidungsklage ergehenden Urteil gleich. Ist dies aber der Fall, so müssen sowohl die Grenzscheidungsklage als auch der Grenzfeststellungsvertrag den gleichen Ausgangspunkt haben« Voraussetzung für die Grenzscheidungsklage ist das Vorliegen einer Grenzverwirrung und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit, die richtige Grenze festsustellen (Palandt aaO Arm 2). Biese Unmöglichkeit muß deshalb auch die Voraussetzung des Grenzfeststellungsvertrags sein. Biese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, da von dem Katasteramt die richtige Grenze, wie sich aus der Niederschrift über die Grenzverhandlung vom 11= Februar 1952 und der Aussage des sachverständigen Zeugen Br. Gerady, der die Grenzverhandlung geführt -hatte, ergibt, tatsächlich fest ge stellt werden konnte. Da somit ein Grenzfeststellungsvertrag in dem von dem Berufungsgericht angenommenen Sinne und wie ihn auch die Entschei dung des Reichsgerichts (aaO,vergl zu dem Grenzfeststeilungsvertrag auch Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl § 5 Abschnitt IV)zu Grunde gelegt hat, nicht vorlag, kann die Unterzeichnung der Niederschrift über die Grenzverhandlung vom 11. Februar 1952 durch die Parteien nur die Bedeutung gehabt haben, daß 13 die Parteien hiermit nur die technisch richtige Ausführung der Vermessung, mit der sich das Katasteramt auch nur zu befassen hatte, anerkannten; Die Unterzeichnung der Niederschrift hätte nur dann die von dem Berufungsgericht angenommene Bedeutung mit d.en aus der Entscheidung des Reichsgerichts (aaO) sich ergebenden Folgen haben können, wenn das Katasteramt die richtige Grenze nicht hätte ermitteln können, und die Parteien in der Grenzverhandlung sich zur Beseitigung der Grenzverwirrung auf eine hierzu von dem Katasteramt etwa vorgeschlagene Grenze als die richtige Grenze geeinigt hätten« Bei dieser Rechtslage konnte das Berufungsgericht die Frage, wer von den Parteien tatsächlich Eigentümer des streitigen Geländestreifens ist, nicht dahingestellt sein lassenc Es hatte vielmehr zu entscheiden, ob der von der Beklagten angetretene Gegenbeweis zu dem Ergebnis führt, die für das Eigentum de3 Klägers an dem streitigen Geländestreifen sprechende Vermutung des § 891 BGB zu entkräften« Hierbei kann auiBer dem jahrzehntelangen Besitz der Beklagten an dem streitigen Geländestreifen und dem Vorhandensein der Längsmauer und der Quermauer noch von Bedeutung sein, daß in der Genehmigungs-Urkunde des Regierungspräsidenten in Hannover vom 10„ Mai 1894 und in der Verkaufs-Genehmigung des Königlichen Consistoriums vom 30 „ Mai 1894 (Bl 239 24 GrundA), mit denen der Verkauf des Gartengrundstücks an den Großvater des Klägers staatlich und kirchenregimentlich genehmigt wurde, die Größe des Grundstücks mit 12,58 ar angegeben ist, und die Größe erst in Nachträgen zu diesen Urkunden vom 14. bezw. vom 21« Januar 1896 in 14 ar berichtigt wurde« Ill. Da das Berufungsiirteil somit schon aus den vorgenannten Gründen atif zuheben war. kam es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dahin? daß die Grenzverhandlung vom 11'. Februar 1952 nicht der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedurfte und die von der Beklagten erklärte Irrtumsanfechtung nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgte? sowie auf die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen nicht mehr anc Ir» Tasche Ir. Augustin Bundesrichter Dr.Oechss ler ist durch Urlaub verhindert zu unter-schreiben. Rothe Rr.Freitag Er, Tasche