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BGH

Gericht: BGH

Mai 1954 unter „Mitwirkung des enten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. v* luster, Br. Oechßler und Br. Großmann Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. soweit aufgehoben, als der Beklagte zu 3) zur Lg der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte r Beklagten zu 2) verurteilt worden ist (Nr 4)# usspruch des Berufungsurteils, dass die Klägerin en weitergehenden Ansprüchen abgewiesen werde, cahin ergänzt, dass ihre Berufung insoweit und hinsichtlich des Duldungsanspruchs zurückgewiesen wird Von d^ die a sowie kosteh nen a neris Tatbestands Die Klägerin hat durch notariellen Vertrag vom 22« Oktober 1949 (Nr 207 der Urkundenrolle des Notars Dr. In § 4 d<ss Kaufvertrages war bestimmt worden, dass die Beklagten auch die Lasten, die von der Klägerin nach dem SoforthlLfegesetz zu zahlen waren, vom Tage der Übergabe an zu entrichten hätten. Nach § 7 sollte der Vertrag wirksam werden, sobald die Klägerin den Beklagten eine Ausfertigung übergab. Ka sich Kaufp 5 000 den urkun hätte handl sie d weise 1950, erkl« zur V der Die Klägerin hat behauptet, die Be Jagten hätten unabhängig von dem laut Kaufvertrag zu zahlenden reis zur Entrichtung eines weiteren Betrages von Dm verpflichtet. Dass ie Verpflichtung tatsächlich eingegangen seien, be-ein Schreiben der Beklagten zu 2) vom 25t März in dem es unter anderem heisst* ”Es wird Ihnen rlich sein, dass ,, „, wir so viel Bargeld nicht erfügung hatten« um den Betrag von 15 000 DM ausser Zahlung zu zahlen.” 1. Die Beklagten zu 1) und 2) als GesamtSchulder zu verurteilen, 8n die Klägerin 15 000 DU nebst 4 1/2 # Zinsen seit dem 1. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt Sie haben vorgetragen» über die gezahlten 15 000 DM hinaas missten sie jede weitere Zahlung ablehnen, da das verkaufte Gebäude als massives Bauwerk nicht im Eigentum der Klägerin* sondern des Grundstückseigentümers stehe und die Klägerin sich verpflichtet habe* für die Bestellung des Erbbaurechts am Pachtgrundstück zu sorgen, dieser Verpflichtung a be:: nicht na chge kommen sei. Zur Beschaffung des Erbbaurechte habe sie sich nicht.verpflichtet, die Käufer hätten lediglich beabsichtigt, sich ein Erbbaurecht vom Grundstückseigentümer bestellen zu lsssen. i 000 DM bei sich gehabt« Deshalb he.be man in § 7 bestimmt, dass ier Vertrag erst wirksam werde, nachdem die Klägerin den Beklagten eine Ausfertigung ausgehändigt habe» Die Aushändigung sei auch erst nach Zahlung der 5 000 DU erfolgt« Die Klägerin habe Aufnahme dieser' Zahlungsverpflichtung in den Vertrag gewünscht, die Beklagten hatten das jedoch für überflüssig erklärt. * die Beklagten zu 1) und 2) beide als Gesamtschuldner zu verurteilen,an die Klägerin 1 050 DM nebst 4 cf> Zinsen auf je 150 DU seit dem 1. Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt und vorgetragen, als Kaufpreis seien nur 24 000 DM vereinbart worden. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat mit Urteil vom 28, November 1952 - V ZR 26/52 -das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen Auf das Revisionsurteil wird Bezug genommen« Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30« März 1951 verkündete Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst: * Die Beklagten za 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5 000 DM nebst 4 % Zinsen auf 12 000 DM vom 1. 5 000 DM zur Verwendung ala Baukostenzuschuss zu zahlen sich verpflichtet hätten, ergebe nicht nur das von der Beklagten zu 2) unterieichnete Schreiben vom 25. März 1950, sondern sei auch bewiesen durch die Aussagen des Zeugen Dr« und Dr« BuflHHB, während der Zeuge nichts We- Nach, der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist dasl Berufungsgericht, wenn sein Urteil aufgehoben ' * und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwlejsen wird, gemäss § 565 Abs 2 ZPO nur insoweit an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, * als sie zur {Aufhebung des Urteils geführt hat, nicht aber an Ebensowenig ist das Berufungsgericht an seine eigene frühere tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Streitfalles gebundens auch wenn sie die Billigung des Revisionsgerichts gefunden hat (RG 94? Die Gerichtebesetzung im zweiten Rechtszuge hat nicht vollständig gewechselt« Bei dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene "Beschränkung des Verfahrens* dahin zu verstehen, dass für die nicht besonders in den Ent-scheidlungsgründen behandelten Punkte das- Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wieder zu denselben Ergebnissen gekommen ist, wie sie im ersten Beruf un^surteil, auf das im Tatbestand des zweiten Beru-fungsi^rteils Bezug genommen ist, niedergelegt sind. März r aber auch aus den Aussagen Br. Bund Br« Bamit ist nicht etwa nur gesagt, dass die Be-serungen gemacht hätten, die der Gegner nicht verstehen können, sondern, dass sie die weitere Zahlung von 5 000 BM bewusst auf sich genommen haben« Per Brief insbesondere lässt keine andere Beutung zu« Bamit hat das Berufungsgericht einen Bissens, den die Beklagten übrigens schon im ersten Berufungsverfahren ins Feld geführt hatten (Schriftsatz vom 28. b) Bas Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil die von den'Beklagten behauptete Vereinbarung einer vertraglichen ^flicht der Klägerin, den Beklagten das Erbbaurecht zu'beschaffen, verneint und dabei insbesondere auf den insoweit klaren Wortlaut der Kaufurkunde verwiesen. Ber Zetjge BuflHH^hat nun, was die Revision hervorhebt, auägesagt, er sei der Meinung, dass die Beklagten den Kaufpreis nicht hätten aufbringen können und dass sie deshalb ein iErbbaurecht hätten haben wollen, um die Be- Das Berufungsgericht ist im zweiten Berufungsurteil auf diesen Teil der Aussage des Zeugen Dr. Su^HH^ nicht eingegangen. Dass die Beklagten ein Erbbaurecht erstrebteiv-1 war nichts Neues* Die Klägerin hatte diesen Plan der Beklagten nicht bestritten (Schriftsatz vom 15.6,1951 S 4 und vbm 5.12.1951 S 4). Für eine Verpflichtung der Klägerin ergibt die Äusserung des Zeugen BuflHI^ nichts. Es wäre ja seine Pflicht gewesen, eine derartige Verpflichtung der Klägerin, wenn sie übernommen worden wäre, in die Urkunde aufzunehmen* Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass lias Berufungsgericht nur die leitenden Gesichtspunkte seinet Beweiswürdigung ins Urteil aufzunehmen hatte (§ 28k Abs 1 Satz 2 ZPO), war das Berufungsgericht, wenn <b) Den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrund-: läge haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, wie bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1952 datiert bezeichnet - kann sich der Vermerk im Tatbestand des zweiten Berufungsurteils, diel Parteien hätten nach Massgabe der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze auf die wegen der wei-teren Einzelheiten des Part^ivorbringens Bezug genommen v;erde9 verhandelt, nicht wohl beziehen- weil die Revi-sionsbegründungsschrift dem Berufungsgericht gar nicht zugänglich wird, es sei denn, die Parteien wltrden sie ihm vorlegon, wofür im gegenwärtigen Pall aber nichts spricht. Auf jeden Pall ist es kein Rechtsverstoss, wenn das Berufungsgericht die Klage n icht wegen Nichteintritts der Geschältsgrundlage abgewiesen hat Wie oben dargelegt, räumt die Klägerin ein, sie habe gewusst, dass die Käufer sich das Erbbaurecht verschaffen wollten, und die beiderseitige Erwartung, die Käufer würden es erhalten, hat gewesen seijn, dass sich der Geschäftswille der Käufer auf die Einräumung des Erbbaurechtes gründete» Die Klägerin hat das bestritten, insbesondere aber ausgeführt (Schriftsatz vom 5.: Dezember 1951 GA^), die Beklagten hätten von vornherein erklärt, dass sie die nötigen Geldmittel zur Verfügung hätten, so dass die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme mit Hilfe des Erbbaurechts für die Klägerin nicht erkennbar war. die Beklagten hätten den Kaufpreis nicht aufbringen können und deshalb:das Erbbaurecht als Kreditgrundlage angestrebt, tc Irgen4welche Beweise dafür, dass die entscheidende Bedeutung des Erbbaurechts der Klägerin erkennbar geworden wäre, haben die Beklagten nicht angetreten« Eine Hüge nach ^ 139 ZPO ist von der Revision nicht erhoben, hätte auch die Angabe der zur Verfügung stehenden Beweise» die auf P^age benannt worden wäre, enthalten müssen« übrigens könnte wegen endgültig ausgebliebener Einräumung des als Geschüftsgrundläge gedachten Erbbaurechts den beklagten Käufern lediglich ein Rücktrittsrecht zuerkannt werden, weil eine Leistung der Klägerin, die bei Ausbleiben eine Herabsetzung des Kaufpreises rechtfertigen köi te, gar nicht in Präge stand» Bas endgültige Ausbleiben steht!noch nicht fest, da ein Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts von den Beklagten mit der Klosterkammer zwar geschlossen worden ist und er aus Preisgründen beanstandet worden ist, das Verfahren aber nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten noch nicht abgeschlossen ist (Schriftsatz Vom 28r November 1950). Wenn jaach der Darstellung der Klägerin ihr dafür, dass sie aus dejn Hause ausziehen konnte, von den beklagten Käu- • fern ein Betrag von 5 000 DM gezahlt werden sollte und gezahlt worden ist, um als Baukostenzuschuss für eine Wohnung in Hamburg verwendet zu werden, so gibt das zu preisrechtlichen Bedenken, im Sinne der oben erwähnten Urteile des VI. Regelung fe mindestens hie und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, dass ein Teil der Vollstreckungsorgane das Erforderniss des DUldungstitels bejahe, ein Rechtsschutzbedürfnis der Kl:!.geri|n jedenfalls solange zu bejahen sei, als sich noch keine jeinheitliche Rechtsauffassung gebildet habe. wnr daher hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zji 3) eufzuheben und die Klage gegen ihn abzuweisen, doh, die Berufung insoweit zurückzuweisen.. 4. Im Kostenpunkt beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht der Klägerin nicht einen Teil der Kosten des Berufun^sverfahrens auferlegt habe, obwohl die Klägerin die Wohnsie^lungsgenehmigung erst zu dem Verhandlungsschluss beigebrocht|habe. Aber im ersten Rechtszuge konnte die Klägerin sii noch nicht vorlegen, weil sie damals noch gar nicht erteilt war und ein gegenteiliges Vorbringen nicht den Tatsachen entsprach.

Zitierte Normen: § 564 ZPO
ZPOBerufungsgerichtBrKlägerinKäuferRevision

Volltext der Entscheidung

y 2R 98/53
Verkündet an 7. Mai 1954 Hoffmeister, Justizangestell* tor als Urkunds-boamter der Geschäftsstelle
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1.	des Spedji
2.	der Frau
3.	des Schm sämtlich
 teurs Heinrich G Paula Sch	geb.	S
iedemeisters Heinrich Sch in	An	d
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
 die Ehefrau in
 hat-der V. liehe Verha Senatspräsiß Normann, Sc
 für Recht erkannt:

Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:.Rechtsanwalt Br.
gegen
 Erika A tr
 verw. E<
geb. Bl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte >
- Prozeßbevbllmächtigter: Rechtöanwalt Br*
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-idlung vom 7. Mai 1954 unter „Mitwirkung des enten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. v* luster, Br. Oechßler und Br. Großmann
 Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Juni 1953 im Kostenpunkt (Nr 5)
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 and ir. Duldur., Gut de Der A mit de wird
 
soweit aufgehoben, als der Beklagte zu 3) zur Lg der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte r Beklagten zu 2) verurteilt worden ist (Nr 4)# usspruch des Berufungsurteils, dass die Klägerin en weitergehenden Ansprüchen abgewiesen werde, cahin ergänzt, dass ihre Berufung insoweit und hinsichtlich des Duldungsanspruchs zurückgewiesen
 wird
Von d^ die a sowie kosteh nen a neris
n Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ijissergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) ein Zehntel ihrer eigenen und der Gerichts-Die Beklagten zu i) und 2) tragen ihre eige-dssergerichtlichen Kosten sowie gesamtschuld-dh die übrigen Kosten»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin hat durch notariellen Vertrag vom 22« Oktober 1949 (Nr 207 der Urkundenrolle des Notars Dr.
in Bad NflHBP) ihr in	belfgenes	Wohn-
haus mit Stallungen an die Beklagten zu 1) und 2) verkauft» Diese Gebäude waren errichtet auf einem Grundstück; welches im Eigentum des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds stand, von diesem an die Preußische Bergwerks- und Hütten AG (Preussag) als Niessbraucherin überlassen und von dieser wiederum an die Klägerin verpachtet war. Nach dem Kaufvertrag hatten die Beklagten zu 1) und 2) als Kaufpreis 24 000 DU zu zahlen. Hiervon sollten 15 000 DM bei der Übergabe fällig sein und der Rest von 9 000 DM vom Tage der Übergabe, an mit 4 *f> Zinsen verzinst und in Form einer monatlichen Rente von 150 DM nebst Zinsen vom 1. April 1950 an gezahlt werden. Die Übergabe sollte nach dem Auszug der Klägerin aus dem Hause, der binnen 6 Monaten erfolgen sollte, stattfinden. Es war vorgesehen, das Restkäufgeld nebst Tilgungsraten durch Eintragung im Grundbuch zu sichern, sobald efLn Erbbaurecht für die Käufer von seiten des Klosterfonds be
 stellt sein würde, was in Aussicht genommen war.
In § 4 d<ss Kaufvertrages war bestimmt worden, dass die Beklagten auch die Lasten, die von der Klägerin nach dem SoforthlLfegesetz zu zahlen waren, vom Tage der Übergabe an zu entrichten hätten. Nach § 7 sollte der Vertrag wirksam werden, sobald die Klägerin den Beklagten eine Ausfertigung übergab.
Das Grundstück mit den Gebäuden wurde am 1. September 1950 übergeben. Die Beklagten haben bisher bezahlt: am 23. Oktober 1949 5 000 DM, am 1. August 1950 3 000 DM,
am i5 4 000 laufe lieh
o September 1950 3 000 DM und am 14* November 1950 DU, zusammen '15 000 DM. Ausserdem haben sie die nden Betrüge von monatlich ^50 DM bis einschliess-Februar 'i951 bezahlt.
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 sich Kaufp 5 000 den urkun hätte handl sie d weise 1950, erkl« zur V der
 Die Klägerin hat behauptet, die Be Jagten hätten unabhängig von dem laut Kaufvertrag zu zahlenden reis zur Entrichtung eines weiteren Betrages von Dm verpflichtet. Dieser Betrag sei nicht mit in ufpreis aufgenowmen •./orden. weil er vor der Be-dung habe gezahlt worden sollen. Die Beklagten n diese Verpflichtung auch anlässlich einer Ver-ung bei der Preussag ausdrücklich anerkannt. Dass ie Verpflichtung tatsächlich eingegangen seien, be-ein Schreiben der Beklagten zu 2) vom 25t März in dem es unter anderem heisst* ”Es wird Ihnen rlich sein, dass ,, „, wir so viel Bargeld nicht erfügung hatten« um den Betrag von 15 000 DM ausser Zahlung zu zahlen.”
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 Die Klägerin hat beantragt*
1.	Die Beklagten zu 1) und 2) als GesamtSchulder zu verurteilen, 8n die Klägerin 15 000 DU nebst 4 1/2 # Zinsen seit dem 1. September 1950, abzüglich am
1. August 1950 gezahlter 3 000 DU, am 15* September 1950 gezahlter 3 000 DM und weiterer am 14« November 1950 gezahlter 4 000 DM zu zahlen,
2.	den Beklagten zu 3) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu'2 zu dulden.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt
 Sie haben vorgetragen» über die gezahlten 15 000 DM hinaas missten sie jede weitere Zahlung ablehnen, da das verkaufte Gebäude als massives Bauwerk nicht im Eigentum der Klägerin* sondern des Grundstückseigentümers stehe und die Klägerin sich verpflichtet habe* für die Bestellung des Erbbaurechts am Pachtgrundstück zu sorgen, dieser Verpflichtung a be:: nicht na chge kommen sei. Ausserdem fehle die Genehmigung der Preisbehörde und die Genehmigung nach dem Wohnsiedbungsgeretz.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, sie habe eine bewegliche Sache verkauft. Zur Beschaffung des Erbbaurechte habe sie sich nicht.verpflichtet, die Käufer hätten lediglich beabsichtigt, sich ein Erbbaurecht vom Grundstückseigentümer bestellen zu lsssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin hat Berufung eingelegt und weiter vorgetragen? Ben Beklagten sei es darauf angekom:ien, möglichst bald eine Wohnung in dem gekauften Gebäude zu erhalten. Selbst wenn aber die Klägerin die von ihr benutzte Wohnung geräumt hätte, hätten die Beklagten rechtlich noch keinen Anspruch auf die Zuteilung der freiwerdenden Wohnung gehabt. Deshalb hätten die Parteien vereinbart, dass die Beklagten an die Klägerin einen verlorenen Baukostenzuschuss von 5 000 DM zahlen sollten. Mit diesem Geld habe die Klägerin sich eine Wohnung in Hamburg ausbauen sollen. Der Notar habe daraufhin den Standpunkt vertreten, dass diese Vereinbarung mit dem Kaufverträge nichts zu tun habe. Die Beklagten Lä.tten bei Abschluss des Vertrages aber nur
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i 000 DM bei sich gehabt« Deshalb he.be man in § 7 bestimmt, dass ier Vertrag erst wirksam werde, nachdem die Klägerin den Beklagten eine Ausfertigung ausgehändigt habe» Die Aushändigung sei auch erst nach Zahlung der 5 000 DU erfolgt« Die Klägerin habe Aufnahme dieser' Zahlungsverpflichtung in den Vertrag gewünscht, die Beklagten hatten das jedoch für überflüssig erklärt.
Die Beklagten seien die Kaufpreisraten von Mai bis November 1951 schuldig ge.büeben, desgleichen 5 Vierteljahresraten übernommener Soforthilfe für insgesamt 3'. 7? 50 DU.
Demgemäss lautete der Berufungsantrag der Klägerin*
, Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der bisherigen Klage stattzugeben*
* die Beklagten zu 1) und 2) beide als Gesamtschuldner zu verurteilen,an die Klägerin 1 050 DM nebst 4 cf> Zinsen auf je 150 DU seit dem 1. Mai. 1. Juni,
1. Juli, 1. August, 1. September, 1, Oktober. 1. November 1951 , dazu 317>50 DM nebst 4 5* Zinsen seit 16. Oktober 1951 zu zahlen,
- den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut auch wegen der Beträge zu 2) zu verurteilen.	j
Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt und vorgetragen, als Kaufpreis seien nur 24 000 DM vereinbart worden. Die Klägerin habe jedoch 5 000 DM sofort verlangt. Da sie diesen Betrag aber nicht bereit gehabt hätten, sei dem § 7 des Vertrages seine gegenwärtige Passung .
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gegeben worden* Die 5 000 DM seien also lediglich eine Anzahlung auf den Kaufpreis gewesen, nicht aber ein Entgelt für die Überlassung eines etwaigen Wohnungsrechts»
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Durch Urteil vom 21» Dezember 1951 hat das Oberlandesgericht den Klaganträgen zu 1) bis 3) stattgegeben, Zihsen allerdings nur in Höhe von 4 # zuge-
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sprochen ünd von der beantragten Verurteilung zur Zahlung von 150 DM als Rate der Rente für Mai 1951 einen Betrag von 5,50 DM nebst Zinsen abgezogen»
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Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat mit Urteil vom 28, November 1952 - V ZR 26/52 -das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen Auf das Revisionsurteil wird Bezug genommen«
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Im erneuten Berufungsverfahren haben die“Parteien ihre früheren Anträge zweiter Instanz wiederholt- Die Klägerin hat die am 13* März 1953 erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung
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des Landkreises Hannover vorgelegt. Nach Vernehmung der Zeugen	Br» BuflHH^ und Dr>	hat	das
 Berufungsgericht folgendes Urteil erlassen:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30« März 1951 verkündete Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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* Die Beklagten za 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5 000 DM nebst 4 % Zinsen auf 12 000 DM vom 1. bis 15. September 1950, auf 9 000 DM vom 16, September bis 14- November 1950 und auf 5 000 DM seit 15. November 1950 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1 044,50 DM nebst 4 Zinsen auf 144,50 DM seit dem 1« Mai 1951 und auf je 150 DM seit dem 1. Juni, 1. Juli,
U. August, 1« September, 1. Oktober und 1. November 1951 und ausserdem 517,50 DM nebst 4 *f> Zinsen seit dem 20. Oktober 1951 zu zahlen.
3« Mit den weitergehenden Ansprüchen wird die Klägerin
 dbgewiesen,
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4o Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten Su 2) zu dulden«.
5.	Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
6.	(Betrifft Vollstreckbarkeit)
7.	(Betrifft Sicherheitsleistung)
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagdbweisung in vollem Umfange weiter.
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Nie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Ent seheidungsgründe:
1« In den1 Entscheidungsgründen des nunmehr angefochtenen Berufungsurteils ist ausgeführt, das erneute Berufungsver-
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fahren sei, da der Bundesgerichtshof die im ersten Berufungs-
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urteil vertretenen Rechtsansichten bestätigt und nur beanstandet hab^, dass das Vcrliegen der Wohnsiedlungsgenehmigung nicht festg^stellt und der Zeuge	nicht	vernommen
 worden sei, i auf diese beiden funkte zu beschränken gewesen.
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Die Wohnsielllungsgenehmigung liege nun vor. Dass die Beklagten zu 1) und 2) ausser dem Kaufpreis von 24 000 DM weitere
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5 000 DM zur Verwendung ala Baukostenzuschuss zu zahlen sich verpflichtet hätten, ergebe nicht nur das von der Beklagten zu 2) unterieichnete Schreiben vom 25. März 1950, sondern sei auch bewiesen durch die Aussagen des Zeugen Dr« und Dr« BuflHHB, während der Zeuge	nichts We-
sentliches habe bekunden kennen. Die Beklagten seien daher wieder im gleichen Umfange zu verurteilen wie durch das erste Berufduigsurteil*
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2e Die Revision beanstandet zunächst die vom Berufungsge-rieht dargeliegte Beschränkung seiner Sachprüfung* Es ist zuzugeben,	die	Ausführungen	des	Berufungsgerichts, rein
 wörtlich gekommen, zu Bedenken Anlass geben können. Nach, der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist dasl Berufungsgericht, wenn sein Urteil aufgehoben ' * und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwlejsen wird, gemäss § 565 Abs 2 ZPO nur insoweit an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, *
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als sie zur {Aufhebung des Urteils geführt hat, nicht aber an
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die übrige Beurteilung. Ebensowenig ist das Berufungsgericht
 an seine eigene frühere tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Streitfalles gebundens auch wenn sie die Billigung des Revisionsgerichts gefunden hat (RG 94? 14; RG WaafnRspr 1937 Nr 195; RG HRR 1942 Nr 498$ BGHZ 3, 321; BGH Uift, v. 18.1.1952 - I ZR 105/51 - und 14-3.195t - II ^R 2/50 - Iiindenmaier-MÖhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs^ 565 Abs 2 Nr 1). Im vorliegenden Palle|ist zwar das BerufungsUrteils nicht aber das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben worden (§ 564 ZPO). Die bisherigen Ergebnisse des Berufungsverfahrens blieben daher voll verwendbar. Wie die Akten und die im Tatbestand
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des zweiten Berufungsurteils enthaltenen Bezugnahmen zeig haben 'auch die Parteivertreter in ihren Ausführungen sich im wesentlichen auf die vom erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil beanstandeten Punkte beschränkt. Die Gerichtebesetzung im zweiten Rechtszuge hat nicht vollständig gewechselt« Bei dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene "Beschränkung des Verfahrens* dahin zu verstehen, dass für die nicht besonders in den Ent-scheidlungsgründen behandelten Punkte das- Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wieder zu denselben Ergebnissen gekommen ist, wie sie im ersten Beruf un^surteil, auf das im Tatbestand des zweiten Beru-fungsi^rteils Bezug genommen ist, niedergelegt sind.
Aber auch von dieser Auslegung aus bedürfen die weiteren Angriffe der Revision der Prüfung, mit denen geltend
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gemacht wird, das Berufungsgericht habe teils Vorbringen der Beklagten übergangen, teils verstosse seine Entscheidung g|egen materielles Recht.
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1950, weite
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klagten Xus anders habe
a)	Bio Revision beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe!die im wiederholten Berufungsverfahren neue. Behauptung Ider Beklagten nicht verbeschieden, sie hätten den Vertrag nioht so wie die Zeugen Br Bfl0 und Br. Buf|^
verstanden und nicht leben dem beurkundeten Preis noch weitere 5 (00 BH bezahlen wollen, so dass ein versteckter Bissens Vorgelegen habe.. Bieser Angriff geht fehl. Bas Berufungsgericht sagt, die Tatsache, dass die Beklagten die Zahlung der in Präge stehenden 5 000 BM ausserhalb des Vertrages versprochen hatten, ergebe sich schon deutlich aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 25. März r aber auch aus den Aussagen Br. Bund Br« Bamit ist nicht etwa nur gesagt, dass die Be-serungen gemacht hätten, die der Gegner nicht verstehen können, sondern, dass sie die weitere Zahlung von 5 000 BM bewusst auf sich genommen haben« Per Brief insbesondere lässt keine andere Beutung zu« Bamit hat das Berufungsgericht einen Bissens, den die Beklagten übrigens schon im ersten Berufungsverfahren ins Feld geführt hatten (Schriftsatz vom 28. November 1951 S 8), sachlich verneint, wenn es den Ausdruck auch in der Begründung nicht verwendet hat«
b)	Bas Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil die von den'Beklagten behauptete Vereinbarung einer vertraglichen ^flicht der Klägerin, den Beklagten das Erbbaurecht zu'beschaffen, verneint und dabei insbesondere auf den insoweit klaren Wortlaut der Kaufurkunde verwiesen. Ber Zetjge BuflHH^hat nun, was die Revision hervorhebt, auägesagt, er sei der Meinung, dass die Beklagten den Kaufpreis nicht hätten aufbringen können und dass sie deshalb ein iErbbaurecht hätten haben wollen, um die Be-
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leihuing des Grundstücks zu ermöglichen. Das Berufungsgericht ist im zweiten Berufungsurteil auf diesen Teil der Aussage des Zeugen Dr. Su^HH^ nicht eingegangen. Indes kann hierin ein Yerstoss gegen § 286 ZPO nicht erblickt werden. Dass die Beklagten ein Erbbaurecht erstrebteiv-1 war nichts Neues* Die Klägerin hatte diesen Plan der Beklagten nicht bestritten (Schriftsatz vom 15.6,1951 S 4 und vbm 5.12.1951 S 4). Für eine Verpflichtung der Klägerin ergibt die Äusserung des Zeugen BuflHI^ nichts. Es wäre ja seine Pflicht gewesen, eine derartige Verpflichtung der Klägerin, wenn sie übernommen worden wäre, in die Urkunde aufzunehmen* Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass lias Berufungsgericht nur die leitenden Gesichtspunkte seinet Beweiswürdigung ins Urteil aufzunehmen hatte (§ 28k Abs 1 Satz 2 ZPO), war das Berufungsgericht, wenn
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es jener Bekundung des Zeugen keinen Beweiswert für die Übernahme einer Verpflichtung zu demass; nicht gehalten, sich liber die Verpflichtung zur Beschaffung eines Erbbaurechts nochmals auszusprechen» Ähnliche Erwägungen hatte der erkennende Senat bereits .hinsichtlich des für eine Verschaffungspflicht der.Klägerin ins Feld geführten Schrif wechsäls der Anwälte der Parteien nach Abschluss des ersten Rechtszuges im ersten Revisionsurteil S 12 angestellt.
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<b) Den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrund-: läge haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, wie bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1952 (S 13) ausgeführt ist. Dies ist, Soweit ersichtlich, auch in dem erneuten Berufungsver*.
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fahret nicht geschehen* denn auf die erste Revisionsbe-gründüng vom 22. Februar 1952 - in der nunmehrigen fälsch-
 
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lieh als vbm 31. Januar 1952 datiert bezeichnet - kann sich der Vermerk im Tatbestand des zweiten Berufungsurteils, diel Parteien hätten nach Massgabe der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze auf die wegen der wei-teren Einzelheiten des Part^ivorbringens Bezug genommen v;erde9 verhandelt, nicht wohl beziehen- weil die Revi-sionsbegründungsschrift dem Berufungsgericht gar nicht zugänglich wird, es sei denn, die Parteien wltrden sie ihm vorlegon, wofür im gegenwärtigen Pall aber nichts spricht. Auf jeden Pall ist es kein Rechtsverstoss, wenn das Berufungsgericht die Klage n icht wegen Nichteintritts der Geschältsgrundlage abgewiesen hat Wie oben dargelegt, räumt die Klägerin ein, sie habe gewusst, dass die Käufer sich das Erbbaurecht verschaffen wollten, und die beiderseitige Erwartung, die Käufer würden es erhalten, hat
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auch im Vertrag durch die vorgesehene Belastung des Erbbaurechts eine|n gewissen Ausdruck gefunden Aber für die Annahme, dassj die Erlangung des Erbbaurechts für den Käufer Ge schüft sgijundlage des Vertrages gewesen sei, genügt das nicht. Denn| es müsste für die Klägerin auch erkennbar
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gewesen seijn, dass sich der Geschäftswille der Käufer auf die Einräumung des Erbbaurechtes gründete» Die Klägerin hat das bestritten, insbesondere aber ausgeführt (Schriftsatz vom 5.: Dezember 1951 GA^), die Beklagten hätten von vornherein erklärt, dass sie die nötigen Geldmittel zur Verfügung hätten, so dass die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme mit Hilfe des Erbbaurechts für die Klägerin nicht erkennbar war. Demgegenüber hat der Zeuge Dr» Buj
 lediglich bekundet, er sei der Meinung (nicht: gewesen)
die Beklagten hätten den Kaufpreis nicht aufbringen können und deshalb:das Erbbaurecht als Kreditgrundlage angestrebt,
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Irgen4welche Beweise dafür, dass die entscheidende Bedeutung des Erbbaurechts der Klägerin erkennbar geworden wäre, haben die Beklagten nicht angetreten« Eine Hüge nach ^ 139 ZPO ist von der Revision nicht erhoben, hätte auch die Angabe der zur Verfügung stehenden Beweise» die auf P^age benannt worden wäre, enthalten müssen«
übrigens könnte wegen endgültig ausgebliebener Einräumung des als Geschüftsgrundläge gedachten Erbbaurechts den beklagten Käufern lediglich ein Rücktrittsrecht zuerkannt werden, weil eine Leistung der Klägerin, die bei Ausbleiben eine Herabsetzung des Kaufpreises rechtfertigen köi te, gar nicht in Präge stand» Bas endgültige Ausbleiben steht!noch nicht fest, da ein Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts von den Beklagten mit der Klosterkammer zwar geschlossen worden ist und er aus Preisgründen beanstandet worden ist, das Verfahren aber nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten noch nicht abgeschlossen ist (Schriftsatz Vom 28r November 1950). Einen Rücktritt haben die Be-
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klagten nicht erklärt, sie wollen das Grundstück behalten, nur weniger dafür zahlen«
4) In preisrechtlicher Hinsicht hatte das erste Revisionsurteil (S 15/16) erwogen, in der Gewährung einer Abstandssul® me an1den abtretenden Pächter könne eine genehmigungspflichtige Pajjhterhöhung liegen (s. nunmehr das Urteil des VI. Zivi] senatp des Bundesgerichtshofs vom 19« Bezember 1953 - V£ZR 330/5k, BGHZ 12, 71 « MDR 1954, 218 = NJW 1954, 425s weiter Urteii desselben Senats vom 27« Januar 1954 - VI ZR 309/52 NJW 1^54, 675, ebenfalls zu dem Abdruck in der Amtlichen SammltUvj beatijnmt). Weiter war ausgeführt, im vorliegenden Palle lä*
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aber dariiji, dass die Pächterin für die Gebäude, auf die sich die Pacht ja nicht erstrecke, eine Vergütung verlange, eine genehmigungsbedürftige Pachterhöhung nur dann, wenn für die GebäucLe ein übermässiger Preis verlangt würde, so dass in Wahrheit neben dem angemessenen Entgelt für den Kauf-gegenständ möglicherweise ein auf das Pachtrecht sich beziehender Zusatzbetrag bezahlt würde. Im Gegensatz zu der Meinung der Revision sind diese Behauptungen von den Beklagten nicht nachgeholt worden, da weder der (berichtigte) Tatbestand! des BerufungsUrteils selbst noch die in ihm in Bezug genommenen Schriftsätze entsprechende Ausführungen enthalten (§ 314, § 561. Abs 1 ZPO). Die Begründung des Be-richtigungjsbeschlusses kann in diesem Zusammenhang nach dem
 Gesetz nie
 tit berücksichtigt werden.
Wenn jaach der Darstellung der Klägerin ihr dafür, dass sie aus dejn Hause ausziehen konnte, von den beklagten Käu- • fern ein Betrag von 5 000 DM gezahlt werden sollte und gezahlt worden ist, um als Baukostenzuschuss für eine Wohnung in Hamburg verwendet zu werden, so gibt das zu preisrechtlichen Bedenken, im Sinne der oben erwähnten Urteile des VI. Zivilsenats keinen Anlass; denn eine Mieterhöhung steht hier nicht in Präge, weil die Klägerin als Eigentümerin, nicht als Mieterin wohnte., was auch für die Beklagten zuiriffto Richtig ist, wie die Revision hervorhebt,
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dass die ni|inmehr vorliegende Wohnsiedlungsgenehmigung des zuständige^ Landkreises Hannover die Vereinbarung der Parteien über Iden zusätzlich zu zahlenden, nicht in der Kauf-
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Vertragsurkunde genannten Betrag von 5 000 DM nicht umfasst da nur die|Kaufvertragsurkunde und die Urkunde über die Zustimmung dds Verpächters zu dem Eintritt in den Pachtvertrag
 
der Klägerin in der Genehmigung genannt ist. Aber eine preis::*echtliche Ausnahmegenehmigung wäre nur notwendig gewesen, wenn, wofür es an den erforderlichen tatsächlichen Grundlagen fehlt, ein Überpreis für das Haus verlangt worden wäre. Die Wohnsiedlungsgenehmigung hätte dann die Ausnahwegenehmigung enthalten (Heilmann, Wohnsiedlungsgesetz \\ 4 Anm 11). Die Wohnsiedlungsgenehmigung war,, wie bereits im ersten Revisionsurteil dargelegt, nur notwendig für den Eintritt der Käufer in den Pachtvertrag, der im Kaufvertrag ausgesprochen war, und für die in der besonderen Urkunde enthaltene Zustimmungserklärung der Verpächterin (Preussag), weil beide Erklärungen zusammen einer Neuverpachtung an die Käufer gleichkamen« Es ist daher unschädlich für die Gültigkeit des Kaufvertrages, da« der Oterkreisdirektor von der weiteren Vereinbarung der Prozetsparteien hinsichtlich der 5 000 DM keine Kenntnis hatte«
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die Zi nicht Recht keine
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amit greifen die Einwände, die die Revision gegen a|hlungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) vorbringt durch, Auch im übrigen bestehen aus dem sachlichen gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) Bedenken, so dass insoweit die Revision zurückzu-war.
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dem Ablauf des 31, März 1953 war gemäss Art 117 undG das dem Grundsatz der Gleichberechtigung von d Frau (Art 3 Abs 2 GrundG) entgegenstehende Recht Kraft getreten (Urt.. des Bundesverfassungsgerichts .12.1953 NJW 1954.65)v Das Berufungsgericht hat trot»' n Beklagten zu 3) zur Duldung der Zwangsvollstreckung
 in das eingebrachte Gut-seiner Ehefrau* der Beklagten zu 2), erneut verurteilt«- da an seiner Verpflichtung, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut zu dulden*auch nach dem 1. April 1953 kein Zweifel bestehe, eine gesetzliche .
Regelung fe mindestens
 hie und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, dass ein Teil der Vollstreckungsorgane das Erforderniss des DUldungstitels bejahe, ein Rechtsschutzbedürfnis der Kl:!.geri|n jedenfalls solange zu bejahen sei, als sich noch keine jeinheitliche Rechtsauffassung gebildet habe.
Der erkenaepide Senat hat jedoch im Urteil vom H. Juli 1953 - V ZR 97/5|2 - (BGHZ 10, 266 /?83 ff7) entschieden, dass mit dem Ablpuf des 31. Mürz '1953 beim gesetzlichen Güter-sbend der Akitrag suf Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut gegenstandslos ist
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und eine dejinoch darauf gerichtete Klage abgewie en werden muss, A*n difeser Entscheidung ist festzuhalten. Das Berufungsurteil! wnr daher hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zji 3) eufzuheben und die Klage gegen ihn abzuweisen, doh, die Berufung insoweit zurückzuweisen..
4. Im Kostenpunkt beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht der Klägerin nicht einen Teil der Kosten des Berufun^sverfahrens auferlegt habe, obwohl die Klägerin die Wohnsie^lungsgenehmigung erst zu dem Verhandlungsschluss beigebrocht|habe. Aber im ersten Rechtszuge konnte die Klägerin sii noch nicht vorlegen, weil sie damals noch gar nicht erteilt war und ein gegenteiliges Vorbringen nicht den Tatsachen entsprach. Auf den Pall, daß der Ber.fungskläger erst im zweiten Rechtszug eine materielle Voraussetzung für sein Obliegen geschaffen hat, obwohl er dazu schon im
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Abs 2 ZPO 1 tig i urteil § 92 Kosteh fen, de Stfc sache hielt Klage Pie a der Bedeut fügig^ im
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ersteii Rechtszug imstande gewesen wäre, bezieht sich § 97 ZPO nicht (RGr HER 1928 Nr 1155? Stein-Jonas-SchSnke Aufl § 97 III 4$ a*A» Kiel HRR ^936 Nr 428). Rich-3t^ dass die Klägerin auch schon nach dem Berufungs-. zu dem Teil unterlegen war, demnach nicht § 91? sondern für die Kostenentscheidung massgebend war» Die vollen hütten auch den Beklagten nicht überbürdet werden düf-^eil der im ersten Berufungsverfahren zugrunde liegen-eitvvert 6 401; 25 DM gegenüber dem zuerkannten Kaupt-oetrag sich nicht innerhalb derselben Gobührenstufe > Ausserdem ist nunmehr noch das Unterliegen der rin gegenüber dem Beklagten zu 3) zu berücksichtigen, issergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) waren ü.verin aufzuerlefen, Mit Rücksicht auf die geringe ung des Duldungsansprucfcs und das im übrigen gering-. Unterliegen der KLürerin erschien es angemessen, ihr igen nur ein Zehntel der Gerichtskosten und ihrer n Kosten aufzuerlegen, den Beklagten zu 1) und 2)
?lle übrigen Kosten und zwar reul'so § 100 Abs 3 ZPO ssamtscbuldnern«
Tasche Dr.v.Normann Schuster Dr*Oechßler Dr»GroftMiüt
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