sei, daß sie demgemäß nicht die Gefährdungshaftung ohne Rücksicht auf Verschulden nach Art 30 dieses Gesetzes treffe und daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht erweisbar sei (ürtei vom 27. Februar 1934 - U 331/1933)» Das Reichsgericht erklärte die 'Auslegung des angeführten Gesetzes durch das Berufungsgericht für nicht revisibel, bejahte aber ein Verschulden der Beklagten für den Fall der Verursachung des Fischsterbens und verwies die Sache zur Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs unter Hinweis auf RGZ 95, 249; 98, 60;. Hach Feststellung des gegen die Beklagte erhobenen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach durch das Berufungsgericht (Urteil vom 15. In dem darauf einge-I.eiteten Strafverfahren wurde der Galvaniseurmeister (.er Beklagten im ersten Rechtszuge wegen Übertretung der ii.rt 23, 108 Nr 1 des Wurttembergischen Wassergesetzes verurteilt (Urteil des AG Nagold vom 25» April 1949 - II Es 5-7/48), Das Revisionsgericht billigte die Feststellung des Amtsgerichtsj die am 30, Juli 1948 von der Beklagten abgeleiteten Abwässer hätten das die Ehefrau des Klägers betreffende Fischsterben in der Nagold verursacht;, stellte aber die Verursachung durch den Galvaniseurmeister und sein Ver- Der Kläger zu 1) hielt wegen des seiner verstorbenen Ehefrau durch das Fischsterben vom 30, Juli 1948 erwachsenen Schadens die Beklagte für verantwortlich und hat sie - zunächst auf Grund seines ehemännlichen Vernaltungs- und Nutznießungsrechtes allein klagend - auf Zahlung von 8 469?90 DM samt Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Ursache des Fischsterbens am 30* Juli 1948 auf eine Zuleitung von anderer Seite oberhalb ihrer Dolemündung zurückzuführen sei, und beruft sich darauf, daß auch oberhalb des Ankerwehrs tote Fische gefunden worden seien. Den Befund des von ihr am 31» Juli 1948 der Nagold zugeleite-ten Abwassers führt sie auf den Umstand zurück, daß an diesem Tage Betriebsruhe geherrscht habe und Reinigungsarbeiten vorgenommen worden seien. Sie bestreitet auch, daß der Fischbestand der verstorbenen Ehefrau des Klägers von der Giftwelle der Nagold überhaupt betroffen worden sei, da ihr Fischwasser 14 km unterhalb ihrer Dolemündung liege, und führt das dortige Fischsterben auf Sauerstoffmangel zurück. August 1948 in der Nagold unterhalb dieser Stelle keine Kleintierwelt, wohl aber solche oberhalb vorgefunden habe, nicht für zwingend angesehen, daß die Abwässer der Beklagten die schadenstiftende Ursache gewesen seien. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem früheren, aus entsprechendem Anlaß gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit die Auffassung vertreten, diese Vorschrift gewähre wie im Falle des § 26 GewO dem Geschädigten einen vom Verschulden des Schädigers unabhängigen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens als Ausgleich und Ersatz dafür, daß ihm ein an sich bestehendes Einspruchsrecht entzogen sei (vgl auch RGZ 139? Spruchbeilage S 28) abgedruckte frühere Entscheidung die Anwendung dieser Vorschrift für den Fall abgelehnt, daß Abwässer ohne polizeiliche Genehmigung in ein öffentliches jewässer eingeleitet würden, und solchenfalls eine Haftung nur im Palle des Nachweises eines Verschuldens nach § 823 4bs 1 oder 2 bzw, § 831 BGB angenommen (Urteil vom 27- Februar 1934 - U 331/1933 -)» Das Berufungsgericht sieht im Streitfälle die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung der Beklagten nach Art 30 Abs 3 des angeführten Gesetzes aber deshalb gegeben, weil die sich (auf die Erstellung einer Neutralisationsanlage für Fabrikabwässer, nicht auf eine Einleitung von Flüssigkeiten i.S. des Art 23 beziehende) Genehmigungs-Urkunde für Bausachen des Bürgermeisters der Stadt Altensteig vom 23. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist nach § 549 ZPO der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts entzogen, Zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung galt zwar das Württemberg!sehe Wassergesetz vom 1« Dezember 1900 in den Bezirken der Oberlandesgerichte Stuttgart und Tübingen, sodaß es damals revisibel war, Hit Wirkung vom 1. Juli 1953 ist aber das Oberiandesgericht Tübingen aufgehoben und sein Bezirk dem des Oberlandesgerichts Stuttgart zugeteilt worden (Badisch-Württembergisches Gesetz über die Oberlandesgerichte vom 27c April 1953» GesBl S 31). Allerdings hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß allgemeine Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches und allgemeine Sätze der Rechtswissenschaft dann der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen, wenn sie zur Auslegung nicht revisiblen Rechtes von Berufungsgericht herangezogen werden (RGZ 78, Anwendung nicht revisiblen Rechts für rechtserheblich gehaltene Präge handelt (RGZ 152, 25 £3*07; 159» 33 £31/527)» Dagegen hat es die Revision insoweit schlechthin zugelassen, wenn die reichsrechtliche Vorschrift nicht als Teil des Landesrechts, sondern so angewendet werden sollte, daß sie als Reichsrecht die Rechtslage unmittelbar bestimmte (RGZ 120, 198 £2007 hinsichtlich des Begriffs der Reichsangehörigkeit und RGZ 158, 362 £3*65/3677 hinsichtlich des Begriffs der Bestandteile, insbesondere der wesentlichen Bestandteile nach §§ 93 ff BGB, in beiden Fällen bei sonstiger Anwendung nicht revisiblen Landesrechts; vgl hierzu auch BGHZ 10, 367 £371J) * Der Bundesgerichtshof hat sich der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 3, 342 £3*46/7J) c Da im vorliegenden Pall das in Betracht kommende württembergische Landesrecht für das Gebiet des Ursachenzusammenhangs eine eigene Gesetzge-bungsbefugnis nicht für sich in Anspruch nimmt, läßt es den jetzt bundesrechtlichen Grundsatz als Bundesrecht für die Auslösung der Gefährdungshaftung nach Art 30 des Württembergi-schen Wassergesetzes vom 1. Aus RGZ 117, 274 £2737 ist auch nicht etwa ein Grund herzuleiten, die im Anschluß an § 249 BGB erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig zurückzuweisen» Das Reichsgericht hat das aaO getan, weil es sich in Wahrheit um den Inhalt des Entschädigungsanspruchs nach nicht revisiblem thüringischen Enteignungsrecht handelte» Im vorliegenden Pall ist der Umfang des Schadensersatzanspruchs nicht Streitgegenstand des Revisionsverfahrens, sondern allein die Präge der Verursachung des eingetretenen Schadens durch die Beklagte, für welche das vorstehend Ausgeführte gilt» Im übrigen würde sich die Zulassung der Verfahrensrügen auch noch aus dem angeführ- ' ten, vom Reichsgericht als Ausnahmefall zugelassenen Gesichtspunkt ergeben, daß das Berufungsgericht die Präge der Verur- Juli 1948 andere Abwässer als unschädliche und dazu noch neutralisierte Laugen und Beizen durch die Dole in die Nagold eingeleitet zu haben, zeige, daß das schädliche Ereignis von der Beklagten ausgegangen sei. Im übrigen seien die Möglichkeiten, daß ein solches Gift durch irgend eine menschliche Tätigkeit der Nagold zugeführt werde, unbegrenzt Demgegenüber geht das Berufungsgericht von der festgestellten Tatsache aus, daß am 31 - Juli 1948 hochgiftige Stoffe aus der Dole der Beklagten flössen» Es verweist auf das Untersuchungsergebnis des Chemischen Landesuntersuchungsamts in Reutlingen vom 31. Dezember 1948 nach dem an jenem Morgen ein Liter Wasser, unmittelbar an der Einmündung entnommen, 17 g freie Schwefelsäure und 212 mg Blausäure enthalten habe, und nimmt auf die übereinstimmende Bekundung der Sachverständigen Dr. GÖtz und Felszykiewicz Bezug, daß dieses Konzentrat auf Fische vernichtend wirke» Der für diesen Morgen getroffenen Feststellung entnimmt es, daß ähnlich wirkende Gifte auch tags zuvor eingelaufen seien. Der Vortrag der Beklagten gegen den Beweiswert dieses Gutachtens erscheint dem Berufungsgericht nicht überzeugendo Denn wenn der Sachverständige seine Beobachtungen auch erst zwölf Tage nach dem Fischsterben gemacht habe, habe er überzeugend dargelegt, daß in dem Zeitraum eine Zuwanderung nicht in Betracht käme«. Das Berufungsgericht hält daher den Beweis, die Beklagte habe den Schaden verursacht, für erbracht und erklärt demgegenüber die Bekundungen und Feststellungen der Beweiserhebung nicht für geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern» Dazu führt es auss Wohl spreche nach den Aussagen der Zeugen FrdP? Knfld und EldMHBB soviel für die Behauptung der Beklagten, es seien zu jener Zeit auch oberhalb tote Fische zu sehen gewesen, daß dies in der Tat, wie auch das angefochtene Urteil annehme, als erwiesen angenommen werden müsse» Was aber mit dem unterhalb der Dole eingetretenen Massensterben nicht übereinstimme, sei der Umfang der oberhalb geschehenen Vernichtung. Wenn auch nicht übersehen werden dürfe, daß die Beobachtungsstrecke zwischen Ankerwehr und steg nur kurz sei, so könne auf Grund dieser Abgaben doch nicht von einem Massensterben oberhalb der Dole gesprochen werden, Dabei möge auf sich beruhen, inwieweit die Aussagen des Zeugen der von einem Fischsterben in dem oberen Fischbereich nichts erfahren haben wolle, wegen seiner engen Verbindung zu dem eigentlichen Pächter Mu^l^ glaubhaft seien. Das böte in der Tat eine Erklärung dafür, daß oberhalb des Ankerwehres noch lebende Fische gesehen worden seien, unterhalb aber nicht mehr, auch wenn das Gift von weiter oben gekommen sei.. Auch hier bleibe, daß oberhalb die Lebewelt erhalten gewesen sei Wohl erwähne der Zeuge WudB*$ das Wasser habe 3ich getrübt, als das Fischsterben einsetzte, während die Beklagte vortrage, die Abwässer ihrer Fabrik seien klar, die der Gerbereien nicht. Darauf verweise der Sachverständige Felszykiewicz in seinem Gutachten, Die beiden anderen Besteckfabriken oberhalb kämen zwar auch als mögliche Verursacher in Betrachte Wäre aber die Giftwelle von dort gekommen, dann hätte die Kleintierwelt wie der Pischbestand auch weiter oben stärker in Mitleidenschaft gezogen werden müssen, als hier festgestellt worden sei» Aus dem gleichen Grund könne auch nicht angenommen werden, daß die in der Senke beim TflUBsteg angesammelten Abwässer mit dem Wiedereinströmen der Nagold nach Öffnung des Mühlkanals auch das Pischsterben verursacht haben könnten» Daß die Nagold ohnedies bis an die Grenze des Erträglichen mit fischschädlichen Stoffen angereichert sei, entlaste die Beklagte nicht, da ohne den Zustrom der hochgiftigen Abwässer aus ihrer Dole der Schaden nicht eingetreten wäre.- 2. Diesen Ausführungen gegenüber ist zunächst die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Denn das angefochtene Urteil spricht eindeutig aus, daß es den (vom Kläger zu führenden) Beweis des ursächlichen Zusammenhangs des Pischsterbens mit den von der Beklagten in die Nagold geleiteten schädlichen Abwässern •für erbracht ansieht. Diese Vorschrift ist zwar nach der - ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch der Bundesgerichtshof übernommen hat, nicht nur anzuwenden, um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, sondern auch für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs mit dem schadenstiftenden Ereignis. Hier hat das Reichsgericht die Beweisführung, daß dieser Schaden gerade durch die beiden mit der Klage in Anspruch genommenen Bergwerke verursacht worden sei, allerdings dem § 287 ZPO unterstellt. den Betrieb der Beklagten und nicht durch die anderen, im gleichen Bereich liegenden Betriebe des Ortes verursacht worden sei, könnte dann sehr wohl zu dem zweiten, dem § 287 ZPO zu unterstellenden Teil des Kausalzusammenhangs gerechnet werden. Die Revision rügt weiter unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht gebe die Gründe für seine Überzeugung nur unvollständig an und setze sich insbesondere mit der entgegengesetzten Beurteilung des Landgerichts nicht auseinander. Das angefochtene Urteil legt die Gründe im einzelnen dar, auf die es seine Beurteilung des Sachverhalts stützt, und übersieht auch nicht die von der Beklagten versuchte Gegenbeweisführung. Überdies lassen seine Ausführungen aber auch erkennen, aus welchen Gründen es denselben Sachverhalt und insbesondere dasselbe Beweisergebnis anders beurteilt als das Landgericht, Soweit die Beklagte etwa mit ihren Angriffen geltendmachen will, das Berufungsgericht habe die an die Beweisführung des Klägers zu stellenden Anforderungen zu gering hemessen, ist auf die im früheren Schadensersatzprozeß aus gleichem Anlaß ausgesprochene Auffassung des Reichsgerichts zu verweisen, an die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs dürften nicht zu weitgehende Anforderungen gestellt werden (Urteil vom 15. Die Revision rügt ferner allgemein, das Berufungsgericht habe tatbestandswidrig seiner Urteilsfindung die die Parteien überraschende Feststellung zu Grunde gelegt, daß am 30, Juli 1948 zwei verschiedene Fischsterben in der Nagold aufgetreten seien, und zwar das, von dem die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers zu 1) betroffen worden sei, und ein weiteres im Flußbett oberhalb des Einlaufs der Dole der Beklagten, Im Zusammenhang damit erhebt sie außer dem auf § 286 ZPO gestützten Angriff noch die Verfahrensrüge des § 139 ZPO, Ihrer Ansicht nach hätte das Berufungsgericht diese von ihm gewonnene Auffassung mit den Parteien erörtern müssen, worauf die Beklagte Gelegenheit gehabt hätte, diese Ansicht durch weitere Beweisantritte zu entkräften,. Die Tatsache, daß oberhalb des Einflusses der Dole der Beklagten tote Fische gefunden worden sind, war von Anfang an mit Prozeßstoff und auch Gegenstand der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme. Im übrigen gehört die Feststellung des Berufungsgerichts, daß im oberen Laufe der Nagold ebenfalls ein durch eine nicht näher ermittelte Ursache veranlaßten Fischsterbens erfolgt sei, zur Gesamtwürdigung des seiner Beurteilung nach Schluß der mündlichen Verhandlung unterworfenen Sachverhalts. Die Beklagte kann diese Würdigung nicht mit der Behauptung, sie sei tatbestandswidrig, angreifen, und zwar auch aus dem Grunde nicht, daß sie von der des Landgerichts abweicht. ses des ersten Anscheins angewandt, wenn es aus dem Befund des Abwassers am 31« Juli 1948, also am Tage nach dem Fischsterben, auch auf die Gefährlichkeit der Abwässer der Beklagten tags zuvor schließe<. Denn auch wenn die für den 31« Juli 1948 festgestellte Konzentration der Giftstoffe eine Folge der Reinigungsarbeiten im Betrieb gewesen sein sollte, würde aus dieser Tatsache doch hervorgehen, daß solche' giftige Stoffe von der Beklagten überhaupt verwendet wurden und mit dem Abwasser in die Nagold gelangen konnten. Die Befunde späterer Untersuchungen erweisen ferner die Gefährlichkeit des Abwassers der Beklagten für die Fischzucht zu verschiedenen Zeitpunkten, Ebensowenig ist der Rückschluß des Berufungsgerichts aus dem im Dezember 1948 im oberen Laufe der Nagold aufgetretenen erneuten Fischsterben denkgesetzlich unmöglich« Das Gleiche gilt für die Annahme, am selben Tage, dem 30« Juli 1948, seien aus verschiedenen Ursachen zwei Fischsterben in der Nagold aufgetreten» Die Lebenserfahrung zwingt nicht zur Verneinung dieser Möglichkeit, zu demal als Verursacher dieses Sterbens außer etwaigen anderen Gründen zwölf Betriebe (zwei Silberbesteckfabriken und zehn Gerbereien) in Betracht kommen konnten. halb des Ankerwehrs und oberhalb des Einflusses ihrer Dole in die Uagold eingeströmt., diese habe ihrer Beschaffenheit gemäß zunächst zusammengehalten und sei erst beim Sturz über die gerade zerstörte Stellfalle des Sägewerks F^p und durch den dabei besonders wirksamen starken Strudel über das ganze Flußbett verteilt worden* weist lediglich auf eine Möglichkeit hin, die aber denkgesetzlich die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung nicht ausschließt. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Übergehen von Beweisanträgen der Beklagten stützen. Die Beklagte stützt sich für ihre Darstellung, das Fischsterben am 30= Juli 1948 sei auf eine einzige, oberhalb des Einflusses ihrer Dole gesetzte Ursache zürückzuführen, besonders mit auf die Aussage des Zeugen ^er 0^er- Das Berufungsgericht hält indessen die Aussage FrjflB) nicht nur wegen seiner zeitlichen Unbestimmtheit, sondern auch wegen des Umfanges des bedeutenden Pischsterbens im Dezember 1948 nicht für beweiskräftig; denn es bliebe unerklärlich, wo sonst die Menge von etwa zwei Zentnern toter Forellen in den fünf Monaten seit dem 30. Juli 1948 hergekommen sein könnte, die bei dem Vorfall im Dezember 1948 zufolge polizeilicher Ermittlung auf Grund der Angaben des Kaufmanns Sm^B) und gerade auch des Zeugen Fr(|^ beobachtet worden seien. Wenn die Revision weiterhin die Unterstellung des Berufungsgerichts, die Abwässer der Beklagten hätten durch Aufnahme von Schmutz das Wasser der Nagold trüben können, wie beobachtet worden sei, damit angreift, es habe den Beweis- Dem Beweisantritt der Beklagten, daß alle hierfür in Betracht kommenden Betriebe AdHH|9 das Fischsterben gemeinsam verursacht haben, hat das Berufungsgericht entsprochen, sodaß auch diese Rüge unbegründet ist.
V_ZR. 98/52 Verkündet am 18„ Juni 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundslbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dex^irmaOtto K , Besteckfabrik, in Kreis Cl^KGesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Otto Kl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi s i onsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1 - 2. den Pischzüchter Adolf die Ehefrau Marianne Schl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br. Hücking-haus, Schuster, Br. Oechßler und Br. Großmann für Recht erkannt: Bie Revivion der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 31o Januar 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehefrau des Klägers steht an dem Flußteil der Nagold zwischen Rohrdorf und der Stadt Nagold ein eingetragenes Fischereirecht zu. Die Beklagte betreibt in äie Herstel- lung von Silberbesteckenc Sie verwendet in ihrem Betrieb Säuren und andere chemische Verbindungen, Die Abwässer ihrer Fabrikation leitet sie in die Nagold in einer Dole ein, die am Ortsausgang dicht unterhalb der "Ankerbrücke" einmündet.. Oberhalb dieser Einmündung befinden sich im Ortsbereich zwei weitere Silberbesteckfabriken und zehn Gerbereien sowie zwei Drogerien, eine Apotheke und eine Druckerei„ Dicht unterhalb des Doleeinlaufs liegen die Gerberei B#P "zu dem Anker" und das Sägewerk F^|^<. Unmittelbar unterhalb der Ankerbrücke befindet sich noch oberhalb der Einmündung der Dole der Beklagten das Ank*rwehr zur Stauung des Flußwassers, aus dem der Oberkanal für das Sägewerk F^BP abgeleitet wirdg Zwischen dessen Ableitung und dem Ankerwehr befindet sich eine Stellfalle, durch die das Flußwasser läuft, wenn im Oberkanal kein Zufluß gebraucht wird. Diese Stellfalle war 1947 durch Hochwasser beschädigt worden. Oberhalb der Stadt zweigt von der Nagold der "Mühl-Kanal" ab, der durch das Stadtgebiet führt und beim Sägewerk oberhalb der Fabrik der Beklag- ten wieder in die Nagold einmündet6 An dieser Stelle bildet das Flußbett eine Senke, in der sich in wasserarmen Zeiten Abwässer ansanuneln. Bereits 1931 ereignete sich im Bereich eines anderen Fischereiberechtigten ein Fischsterben in der Nagold, das dieser auf die schädlichen Abwässer der Beklagten zurückführte. In dem damals gegen die Beklagte geführten Schadensersatzprozeß stellte das Oberlandesgericht Stuttgart im Berufungsverfahren fest., daß der Beklagten keine polizeiliche Genehmigung zur Einleitung schädlicher Flüssigkeiten gemäß Art 23 des Württem- bergischen Wassergesetzes vom 1„ Dezember 1900 erteilt worden. sei, daß sie demgemäß nicht die Gefährdungshaftung ohne Rücksicht auf Verschulden nach Art 30 dieses Gesetzes treffe und daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht erweisbar sei (ürtei vom 27. Februar 1934 - U 331/1933)» Das Reichsgericht erklärte die 'Auslegung des angeführten Gesetzes durch das Berufungsgericht für nicht revisibel, bejahte aber ein Verschulden der Beklagten für den Fall der Verursachung des Fischsterbens und verwies die Sache zur Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs unter Hinweis auf RGZ 95, 249; 98, 60;. 102, 321 ; 128, 124 mit dem Bemerken an das Berufungsgericht zurück, daß an dessen Feststellung nicht zu weitgehende Anforderungen gestellt werden dürften (Urteil vom 15» Oktober 1934 - VI 211/34). Hach Feststellung des gegen die Beklagte erhobenen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach durch das Berufungsgericht (Urteil vom 15. November 1935 - 1 U 779/1934) fand der.Rechtsstreit durch Vergleich seine Erledigung. In den folgenden Jahren errichtete die Beklagte eine Neutralisationsanlage, durch die ihre Abwässer von Säuren und anderen schädlichen Stoffen künftig gereinigt bzw» neutralisiert werden sollten, ehe sie der Nagold zugeführt wurden. Nachdem die Ministerialabteilung für Bezirks- und KÖrperschaftsverwal-tung Stuttgart die vorläufigen Bedingungen für dieses Vorhaben fesigelegt hatte, erteilte der Bürgermeister der Stadt Altensteig im Jahre 1936 die Baugenehmigung» Nach einem im Jahre 1938 eingetretenen Fischsterben verglich sich die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit dem Geschädigten» Am Freitag, dem 30» Juli 1948, trat kurz nach 17 Uhr in der Nagold zwischen den Städten A0HHB und Nagold ein urifangreiches Fisehsterben ein,, das auch den Bereich des F:.schereirechts der Ehefrau des Klägers erfaßte. Bei den polizeilichen Nachforschungen nach der Ursache wurde am Vormittage des folgenden Tages (31» Juli 1948) eine Was-ssrprobe an der Einmündung der Dole der Beklagten entnommen. Ieren Untersuchung ergab für ein Liter Wässer 17 g freie Schwefelsäure und 212 mgr Blausäure. In dem darauf einge-I.eiteten Strafverfahren wurde der Galvaniseurmeister (.er Beklagten im ersten Rechtszuge wegen Übertretung der ii.rt 23, 108 Nr 1 des Wurttembergischen Wassergesetzes verurteilt (Urteil des AG Nagold vom 25» April 1949 - II Es 5-7/48), Das Revisionsgericht billigte die Feststellung des Amtsgerichtsj die am 30, Juli 1948 von der Beklagten abgeleiteten Abwässer hätten das die Ehefrau des Klägers betreffende Fischsterben in der Nagold verursacht;, stellte aber die Verursachung durch den Galvaniseurmeister und sein Ver- schulden zur erneuten Prüfung (Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen vom 27. September 1949 - Ss 44/49), Das Strafverfahren fand alsdann zufolge des Wurttembergischen Straffreiheitsgesetzes vom 51- Dezember 1949 (RegBl S 37) seine Einstellung . Im Dezember 1948 ereignete sich im Flußbett der Nagold innerhalb des Gebiets der Stadt oberhalb der Ankerwehr und der Mündung der Dole der Beklagten ein erneutes Fischsterben. Der Kläger zu 1) hielt wegen des seiner verstorbenen Ehefrau durch das Fischsterben vom 30, Juli 1948 erwachsenen Schadens die Beklagte für verantwortlich und hat sie - zunächst auf Grund seines ehemännlichen Vernaltungs- und Nutznießungsrechtes allein klagend - auf Zahlung von 8 469?90 DM samt Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Ursache des Fischsterbens am 30* Juli 1948 auf eine Zuleitung von anderer Seite oberhalb ihrer Dolemündung zurückzuführen sei, und beruft sich darauf, daß auch oberhalb des Ankerwehrs tote Fische gefunden worden seien. Den Befund des von ihr am 31» Juli 1948 der Nagold zugeleite-ten Abwassers führt sie auf den Umstand zurück, daß an diesem Tage Betriebsruhe geherrscht habe und Reinigungsarbeiten vorgenommen worden seien. Am Tage zuvor aber (30» Juli 1948) habe sie der Nagold lediglich entsäuerte und für den Fischbestand unschädliche Beizen und Laugen zugeführt.. Sie bestreitet auch, daß der Fischbestand der verstorbenen Ehefrau des Klägers von der Giftwelle der Nagold überhaupt betroffen worden sei, da ihr Fischwasser 14 km unterhalb ihrer Dolemündung liege, und führt das dortige Fischsterben auf Sauerstoffmangel zurück. Sie hat beantrag-!;, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweiserhebung insbesondere durch Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen die Klage abgewiesen, Es hat die Auffassung vertreten, das Beweisergebnis lasse den Schluß nicht zu, das Fischsterben auf den Fluß abwärts der Mündung der Dole der Beklagten zu beschränken* Bei dieser Sachlage hat es die Folgerung des Sachverständigen Dr, Götz, der am 10. August 1948 in der Nagold unterhalb dieser Stelle keine Kleintierwelt, wohl aber solche oberhalb vorgefunden habe, nicht für zwingend angesehen, daß die Abwässer der Beklagten die schadenstiftende Ursache gewesen seien. Auch aus dem Befund ihres Abwassers vom 31. Juli 1948 hat es keinen sicheren Schluß auf ein Versagen ihrer Entsäuerungsanlage am Vortage gezogen. Nach alledem hat es den Kläger zu 1) für beweisfällig angesehen. Das Berufungsgericht hat auf Grund desselben Beweisergebnisses den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung de r Berufung des Klägers zu 1). Während des Revisionsverfahrens ist die Ehefrau des Klägers zu 1) am 8. November 1952 gestorben und von diesem sowie ihrer Tochter* der jetzigen. Klägerin zu 2), beerbt worden. Diese ist an der Seite des Klägers zu 1) in den Rechtsstreit eingetreten. Die Kläger bitten* die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Entscheidungsgründe % Ic Der Kläger zu 1) hat seine Klagbefugnis zunächst aus § 1380 BGB hergeleitet. Bevor seine Prozeßstandschaft mit der Änderung der rechtlichen Stellung der Prau am 1., April 1953 endigen konnte* ist sie durch den Tod seiner Ehefrau am 8. November 1952 erloschen. Im Einverständnis mit der Beklagten haben der Kläger zu 1) und die ihm beigetretene Klägerin zu 2) als Rechtsnachfolger der Verstorbenen den Rechtsstreit fortgeführtc II. Das Berufungsgericht gründet die Ersatzpflicht der Beklagten für den durch das Pischsterben der verstorbenen ZU- 1 ) Ehefrau des Klägers/erwachsenen Schaden in rechtlicher Hinsicht auf das Württembergische Wassergesetz vom 1„ Dezember 1900 (RegBl S 921) als eine bloße Gefährdungshaftung ohne Rücksicht auf Verschulden. Art 23 dieses Gesetzes bestimmt, daß zur Einleitung übelriechender* ekelhafter oder schädlicher Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer polizeiliche Erlaubnis erfor- derlich ist. Art 30 regelt für diesen Pall den Schutz der Fischerei in öffentlichen Gewässern, Er bestimmt in Absatz 2, daß dem Unternehmer, wenn durch die beabsichtigte Einleitung von Flüssigkeiten der in Art 23 bezeichneten Art eine Schädigung der Fischerei in dem bisherigen Umfange ihres Betriebes eintritt, bei der Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung bzw. bei der Verleihung oder Genehmigung die Erstellung entsprechender Vorkehrungen zur Abwendung der Schädigung, soweit solche Vorkehrungen ohne unverhältnismäßige Kosten oder Erschwerungen des Betriebs für den Unternehmer möglich sind, aufzugeben ist. Absatz 3 lautet sodann: / ’’Der Unternehmer hat dem Fischereiberechtigten für die ihm durch die Einleitung, die Wassernutzung oder die Wasserbenützungsanlage erwachsende Schädigung der Fischerei in dem bisherigen Umfang des Betriebes unter Ausschluß eines Anspruchs der Fischereiberechtigten auf Änderung des Unternehmens vollen Schadensersatz zu leisten.” Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem früheren, aus entsprechendem Anlaß gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit die Auffassung vertreten, diese Vorschrift gewähre wie im Falle des § 26 GewO dem Geschädigten einen vom Verschulden des Schädigers unabhängigen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens als Ausgleich und Ersatz dafür, daß ihm ein an sich bestehendes Einspruchsrecht entzogen sei (vgl auch RGZ 139? 34). Es hat aber unter Berufung auf seine in der Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg (1931? Spruchbeilage S 28) abgedruckte frühere Entscheidung die Anwendung dieser Vorschrift für den Fall abgelehnt, daß Abwässer ohne polizeiliche Genehmigung in ein öffentliches jewässer eingeleitet würden, und solchenfalls eine Haftung nur im Palle des Nachweises eines Verschuldens nach § 823 4bs 1 oder 2 bzw, § 831 BGB angenommen (Urteil vom 27- Februar 1934 - U 331/1933 -)» Das Berufungsgericht sieht im Streitfälle die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung der Beklagten nach Art 30 Abs 3 des angeführten Gesetzes aber deshalb gegeben, weil die sich (auf die Erstellung einer Neutralisationsanlage für Fabrikabwässer, nicht auf eine Einleitung von Flüssigkeiten i.S. des Art 23 beziehende) Genehmigungs-Urkunde für Bausachen des Bürgermeisters der Stadt Altensteig vom 23. Januar 1936 (Bl 77 d.A. II Es 6-7/ 48 AG Nagold) nach den ihr beigefügten ’’Vorläufigen Bedingungen der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung Stuttgart" in Nr 8 ausdrücklich bestimme? "Gewerbliche Abwässer, welche schädliche Flüssigkeiten enthalten, dürfen nicht in die Nagold eingeleitet werden". Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist nach § 549 ZPO der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts entzogen, Zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung galt zwar das Württemberg!sehe Wassergesetz vom 1« Dezember 1900 in den Bezirken der Oberlandesgerichte Stuttgart und Tübingen, sodaß es damals revisibel war, Hit Wirkung vom 1. Juli 1953 ist aber das Oberiandesgericht Tübingen aufgehoben und sein Bezirk dem des Oberlandesgerichts Stuttgart zugeteilt worden (Badisch-Württembergisches Gesetz über die Oberlandesgerichte vom 27c April 1953» GesBl S 31). Seit diesem Zeitpunkt gilt das Württembergische Wassergesetz nur noch im Bezirk eines Oberlandesgerichts, des Oberlandesgerichts Stuttgart. Für die Beurteilung seiner Revisiblität kommt es aber nicht auf die Rechtslage zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung, sondern auf den der Revisionsverhandlung an (vgl BGHZ 10, 367; RG in JW 1936, 2548, HRR 1937 Nr 1034 und DR 1942, 907 = Warn 1942, 72. ferner Urteile von 5. April 1937 - IV 316/36 - und 16. Juli 1937 - VII 1/37 - in Nr 269 zu ZPO § 549 des Amtlichen Nachschlagewerks; Stein-Jonas-SchÖnke-, 18* Aufl § 549, Anm IV, B, 2 bei Note 85 d; Rosenberg, 5- Aufl S 647; die abweichende Ansicht von Baumbach-Lauterbach., 22* Aufl § 549, Anm 4 B legt den besonderen in JW 1936, 2548 wiedergegebenen Sachverhalt in einem.der Entscheidung nicht innewohnenden Sinne aus) * Der Senat ist daher an die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der angeführten Bestimmung gebunden. Die Revision erhebt in dieser Beziehung auch keine Angriffe. IIIo Die Revision rügt die Verkennung der Beweislast und des Ursachenzusammenhangs durch das Berufungsgericht sowie die Verletzung des § 249 BGB und des sonstigen sachlichen Rechts und erhebt eine Reihe auf §§ 139» 286 ZPO gestützter Verfahrensrügen. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen nicht etwa deshalb Bedenken, weil diese Rügen in Verbindung mit dem nicht revisiblen württembergischen Wasserrecht erhoben werden. Allerdings hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß allgemeine Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches und allgemeine Sätze der Rechtswissenschaft dann der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen, wenn sie zur Auslegung nicht revisiblen Rechtes von Berufungsgericht herangezogen werden (RGZ 78, 155 Z“567; 95, 144 /J477; 109, 8 /TO/; 111, 178 /T82/; 117, 274 136, 211 /222/j 152, 23 ßOJ\ 159, 33 ß^/^\ JW 1933, 2582 unter Nr 2 a.E.; 1938, 2618). In diesem Palle hat das Reichsgericht auch Verfahrensrügen nur dann zugelassen, wenn es sich um eine von Berufungsgericht selbst bei 10 - Anwendung nicht revisiblen Rechts für rechtserheblich gehaltene Präge handelt (RGZ 152, 25 £3*07; 159» 33 £31/527)» Dagegen hat es die Revision insoweit schlechthin zugelassen, wenn die reichsrechtliche Vorschrift nicht als Teil des Landesrechts, sondern so angewendet werden sollte, daß sie als Reichsrecht die Rechtslage unmittelbar bestimmte (RGZ 120, 198 £2007 hinsichtlich des Begriffs der Reichsangehörigkeit und RGZ 158, 362 £3*65/3677 hinsichtlich des Begriffs der Bestandteile, insbesondere der wesentlichen Bestandteile nach §§ 93 ff BGB, in beiden Fällen bei sonstiger Anwendung nicht revisiblen Landesrechts; vgl hierzu auch BGHZ 10, 367 £371J) * Der Bundesgerichtshof hat sich der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 3, 342 £3*46/7J) c Da im vorliegenden Pall das in Betracht kommende württembergische Landesrecht für das Gebiet des Ursachenzusammenhangs eine eigene Gesetzge-bungsbefugnis nicht für sich in Anspruch nimmt, läßt es den jetzt bundesrechtlichen Grundsatz als Bundesrecht für die Auslösung der Gefährdungshaftung nach Art 30 des Württembergi-schen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1300 unmittelbar gelten, Dieser Grundsatz kann daher hinsichtlich seiner Anwendung ebenso vom Senat nachgeprüft werden, wie es hinsichtlich der im Zusammenhang damit erhobenen Verfahrensrügen der Pall ist. Aus RGZ 117, 274 £2737 ist auch nicht etwa ein Grund herzuleiten, die im Anschluß an § 249 BGB erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig zurückzuweisen» Das Reichsgericht hat das aaO getan, weil es sich in Wahrheit um den Inhalt des Entschädigungsanspruchs nach nicht revisiblem thüringischen Enteignungsrecht handelte» Im vorliegenden Pall ist der Umfang des Schadensersatzanspruchs nicht Streitgegenstand des Revisionsverfahrens, sondern allein die Präge der Verursachung des eingetretenen Schadens durch die Beklagte, für welche das vorstehend Ausgeführte gilt» Im übrigen würde sich die Zulassung der Verfahrensrügen auch noch aus dem angeführ- ' ten, vom Reichsgericht als Ausnahmefall zugelassenen Gesichtspunkt ergeben, daß das Berufungsgericht die Präge der Verur- sachung des der verstorbenen Frau des Klägers zu 1) zugefügten Schadens durch die Beklagte für rechtserheblich halte IV c 1. Das Berufungsgericht stellt fest, das Fischsterben in der Nagold vom 30. Juli 1948, das sxchj jbis in den Fischwasserbereich der' Ehefrau des Klägers/erstreckt habe, sei auf giftige Abwässer aus der Fabrik der Beklagten zurückzuführen. Es stützt diese Feststellung auf das Beweisergebnis, das entgegen dem Bestreiten der Beklagten am 30. Juli 1948 andere Abwässer als unschädliche und dazu noch neutralisierte Laugen und Beizen durch die Dole in die Nagold eingeleitet zu haben, zeige, daß das schädliche Ereignis von der Beklagten ausgegangen sei. Es trifft diese Feststellung im Gegensatz zu dem Landgericht, das dasselbe Beweisergebnis wie folgt gewürdigt hatte % Die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses ergebe, daß . der Nachweis dafür, daß das Fischsterben bei dem Doleneinlauf der Beklagten begonnen habe und daß das Fischsterben durch Abwässer der Beklagten verursacht worden sei, vom Kläger nicht erbracht worden sei. Es sei angesichts der zahlreichen Zeugenaussagen, die dafür sprächen, daß das Fischsterben oberhalb des Ankerwehres eingesetzt habe - insbesondere der Aussagen der Zeugen Kn^^, Fe(P, Fr(|^ und Se^^ - sogar wahrscheinlich, daß die Ursache für das Fischsterben bereits oberhalb des Ankerwehrs gesetzt worden sei. Daß dies nichts Außergewöhnliches wäre, ergäbe sich daraus, daß schon wiederholt - vor und nach dem 30. Juli 1948 - oberhalb des Ankerwehres Fischsterben eingetreten seien. Unbestrittenernaßen habe sich ein solches Fischsterben im Dezember 1948 ereignet. Dazu habe 12 - ler Zeuge bekundet, daß frühere Fischsterben wieder- lolt an seinem Y/erk zuerst bemerkt worden seien, weil tote Fische - die das Ankerwehr oder die Stellfalle nicht passiert hätten, sondern in seinem am Ankerwehr und Stellfalle vorbeiführenden Oberkanal angeschwemmt worden seien -am Rechen des Sägewerks F(||^ hängengeblieben seien,. Daraus ergebe sich, daß jedenfalls auch oberhalb des Ankerwehres und des Doleneinflusses der Beklagten die Möglichkeit bestehe, daß den Fischen gefährliche Stoffe in die Nagold gelangten, Daß gerade auch Blausäure,das Gift, das möglicherweise das Fischsterben vom 30« Juli 1948 verursacht habe, auch oberhalb des Ankerwehres in die Nagold gelangen könnej erscheine schon auf Grund der Tatsache möglich, daß oberhalb des Ankerwehres sich im Stadtbezirk A noch zwei weitere Silberwarenfabriken befänden,. Im übrigen seien die Möglichkeiten, daß ein solches Gift durch irgend eine menschliche Tätigkeit der Nagold zugeführt werde, unbegrenzt Demgegenüber geht das Berufungsgericht von der festgestellten Tatsache aus, daß am 31 - Juli 1948 hochgiftige Stoffe aus der Dole der Beklagten flössen» Es verweist auf das Untersuchungsergebnis des Chemischen Landesuntersuchungsamts in Reutlingen vom 31. Dezember 1948 nach dem an jenem Morgen ein Liter Wasser, unmittelbar an der Einmündung entnommen, 17 g freie Schwefelsäure und 212 mg Blausäure enthalten habe, und nimmt auf die übereinstimmende Bekundung der Sachverständigen Dr. GÖtz und Felszykiewicz Bezug, daß dieses Konzentrat auf Fische vernichtend wirke» Der für diesen Morgen getroffenen Feststellung entnimmt es, daß ähnlich wirkende Gifte auch tags zuvor eingelaufen seien. Es verweist ferner auf die als erwiesen anzunehmende Tatsache, daß die Entsäurungsenlage der Beklagten in jenen Tagen nicht mehr gewirkt habe. Dabei beruft es sich auf das Gutachten des- Stadt bail ardtsAHHHH vom 17« Januar 1949? in dem überzeugend ausgeführt sei? wie rasch die Anlage verschlammt sei«. Ein weiteres wesentliches Beweisstück erblickt es in dem Untersuchungsergebnis der Klein+ierwelt, wie es vom Sachverständigen Dr. Götz bekundet worden sei. Sein Befund von lebenden Kleintieren oberhalb der Dole der Beklagten im Gegensatz zur Erfolglosigkeit seines Porschens flußabwärts spreche entscheidend dafür, daß die vernichtende Welle bei der Dole der Beklagten begonnen habe. Der Vortrag der Beklagten gegen den Beweiswert dieses Gutachtens erscheint dem Berufungsgericht nicht überzeugendo Denn wenn der Sachverständige seine Beobachtungen auch erst zwölf Tage nach dem Fischsterben gemacht habe, habe er überzeugend dargelegt, daß in dem Zeitraum eine Zuwanderung nicht in Betracht käme«. Mit dem Gutachten deckten sich auch die Aussagen der Zeugen MedBH dHd; WudBP und Kn^K die oberhalb der Dole der Beklagten noch lebende Fische gesehen hätten» Das Berufungsgericht hält daher den Beweis, die Beklagte habe den Schaden verursacht, für erbracht und erklärt demgegenüber die Bekundungen und Feststellungen der Beweiserhebung nicht für geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern» Dazu führt es auss Wohl spreche nach den Aussagen der Zeugen FrdP? Ve^, Ha^dd? Knfld und EldMHBB soviel für die Behauptung der Beklagten, es seien zu jener Zeit auch oberhalb tote Fische zu sehen gewesen, daß dies in der Tat, wie auch das angefochtene Urteil annehme, als erwiesen angenommen werden müsse» Was aber mit dem unterhalb der Dole eingetretenen Massensterben nicht übereinstimme, sei der Umfang der oberhalb geschehenen Vernichtung. Während nach den glaub- -14- würdigen Zeugenaussagen kein Zweifel darüber obwalten könne, daß flußabwärts zentnerweise Fische verendet seien, seien die Zahlenangaben der Zeugen für die oberhalb gelandeten Fischleichen ganz erheblich geringer: Vefl) wolle nur 5 bis 6 Fische am Y/ehr und 8 bis 12 im Winkel zwischen Brücke und Wehr gesehen haben. Seeger berichte nur von 8 bis 10 Forellen, die ein Franzose oberhalb gefunden habe» Ähnliche.Zahlen nenne während der Zeuge Baurat 22 tote Fische gezählt habe. Wenn auch nicht übersehen werden dürfe, daß die Beobachtungsstrecke zwischen Ankerwehr und steg nur kurz sei, so könne auf Grund dieser Abgaben doch nicht von einem Massensterben oberhalb der Dole gesprochen werden, Dabei möge auf sich beruhen, inwieweit die Aussagen des Zeugen der von einem Fischsterben in dem oberen Fischbereich nichts erfahren haben wolle, wegen seiner engen Verbindung zu dem eigentlichen Pächter Mu^l^ glaubhaft seien. Ebensowenig könnten aber andererseits zu dem Umfang des Fischsterbens oberhalb der Dole sichere Feststellungen aus dem Zeugnis Frgetroffen werden,. Seine Angaben seien nicht so sicher, daß eine Verwechslung mit dem Fischsterben vom Dezember 1948 ausscheide, Yfenn das große Fischsterben oberhalb des Ankerwehrs tatsächlich auch stattgefunden hätte, wäre es ausgeschlossen, daß im Dezember 1948 wiederum ein großes Sterben dort eingesetzt hätte. Damals wolle der Zeuge SmfH^ beobachtet haben, wie vor dem Holzplatz des Sägewerks Siflfc etwa 2 Zentner Forellen verendet seien. Der Zeuge Fr^|^ habe dies bei seiner Vernehmung vor der Polizei bestätigt. Es bleibe unerklärlich, wo diese Menge in den 5 Monaten seit dem hier in Betracht kommenden Vorgang hergekommen sein könnte. Die Beklagte macho weiter geltend, wenn oberhalb des Ankerwehrcs nicht die ganze Fisch- und Kleintierwelt vernichtet worden sei, so nur, weil die Giftwelle erst am Wehr zerteilt worden sei. Dazu ergäben die Gutachten, daß Giftwellen, die blausäure- oder zyankalihaltig seien, in der Tat wegen ihrer anderen Viscosität bestrebt seien, zusam-menzuhalten. Das böte in der Tat eine Erklärung dafür, daß oberhalb des Ankerwehres noch lebende Fische gesehen worden seien, unterhalb aber nicht mehr, auch wenn das Gift von weiter oben gekommen sei.. Dem stehe aber entgegen, daß dies nur eine Möglichkeit darstelle, die gegenüber den sicheren Beweisergebnissen nicht durchschlage.. Schon das Gutachten des Sachverständigen Dr. Götz spreche dagegen, weil er auf beiden Ufern oberhalb die Kleintierwelt, wenn auch nicht reichhaltig, vorgefunden habe. Es müsse demgegenüber schon angenommen werden, daß sich die Giftschwaden nur im tieferen Flußbett bewegt hätten, und daß sie erst am Ankerwehr verteilt worden seien. Nach den Aussagen des Zeugen Fppp flösse aber das meiste Wasger über die zerstörte Stellfalle ab und nur ein Teil über das Wehrt. Die Gerbereien Altensteigs lägen alle oberhalb der Okado-ie. Ihre Abwässer flössen ebenfalls zu dem Teil in die Nagold. Was aber an Anhaltspunkten dafür, daß deren Äscher den Schaden verursacht habe, gegeben sei, reiche wiederum nicht aus, den gegen die Beklagte gegebenen Beweis zu erschüttern. Auch hier bleibe, daß oberhalb die Lebewelt erhalten gewesen sei Wohl erwähne der Zeuge WudB*$ das Wasser habe 3ich getrübt, als das Fischsterben einsetzte, während die Beklagte vortrage, die Abwässer ihrer Fabrik seien klar, die der Gerbereien nicht. Aber auch das spreche nicht entscheidend gegen die Beweise, die der Kläger erbracht habe. Die Abwässer der Beklagten flössen durch eine Dole, in der sie Schmutz aufnehmen könnten, der sie färbe. Die Äscherlaugen, auf welche die Beklagte verweise, wären zwar auch giftig, hätten aber wegen der schneller fortschreitenden Verdünnung nicht 16 - auf so weite Strecken wirken können, wie sie hier in Präge ständen. Darauf verweise der Sachverständige Felszykiewicz in seinem Gutachten, Die beiden anderen Besteckfabriken oberhalb kämen zwar auch als mögliche Verursacher in Betrachte Wäre aber die Giftwelle von dort gekommen, dann hätte die Kleintierwelt wie der Pischbestand auch weiter oben stärker in Mitleidenschaft gezogen werden müssen, als hier festgestellt worden sei» Aus dem gleichen Grund könne auch nicht angenommen werden, daß die in der Senke beim TflUBsteg angesammelten Abwässer mit dem Wiedereinströmen der Nagold nach Öffnung des Mühlkanals auch das Pischsterben verursacht haben könnten» Daß die Nagold ohnedies bis an die Grenze des Erträglichen mit fischschädlichen Stoffen angereichert sei, entlaste die Beklagte nicht, da ohne den Zustrom der hochgiftigen Abwässer aus ihrer Dole der Schaden nicht eingetreten wäre.- Durch die Sachverständigengutachten sei auch überzeugend dargetan, daß die Pische an Vergiftungen und nicht - wie die Beklagte vortrage - an einer Seuche zugrunde gegangen seien«. 2. Diesen Ausführungen gegenüber ist zunächst die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Denn das angefochtene Urteil spricht eindeutig aus, daß es den (vom Kläger zu führenden) Beweis des ursächlichen Zusammenhangs des Pischsterbens mit den von der Beklagten in die Nagold geleiteten schädlichen Abwässern •für erbracht ansieht. Es beurteilt das gegen diese Feststellung sprechende Beweisergebnis nicht etwa in den Sinne, als habe die Beklagte den Gegenbeweis für die Klagbehauptungen zu., erbringen, sondern prüft nur, ob dieses geeignet sei, die" Beweisführung des Klägers zu erschüttern. Soweit seinen Ausführungen zu entnehmen ist, daß es sich teilweise von den - 17- Grundsätzen der Beweisführung nach dem ersten Anschein leiten läßt, liegt ebenfalls keine Verkennung der Beweislast vor.-’ Denn auch dieses Kittel der richterlichen Urteilsfindung ist ein Beweismittel der Partei, der es obliegt, den Beweis für die anspruchbegründeten Tatsachen zu führen, und bedeutet seinem T7e3en nach keine Umkehrung der Beweislast., Das Berufungsgericht gewinnt seine Überzeugung auch gemäß § 286 ZPO und nicht etwa unter Zurückgreifen auf den das richterliche Ermessen erweiternden § 287 ZPO. Diese Vorschrift ist zwar nach der - ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch der Bundesgerichtshof übernommen hat, nicht nur anzuwenden, um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, sondern auch für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs mit dem schadenstiftenden Ereignis. Indessen unterliegt dabei der.Tatbestand selbst, auf den der Schaden vom Beweisführer zurückgeführt wird, der vollen Beweisführung nach § 286 ZPO. Der tatsächliche Kausalverkauf zerfällt also in zwei Teile, in den nach § 286 ZPO zu würdigenden äußeren Sachverhalt und in den nach § 287 ZPO zu ermittelnden Zusammenhang dieses Sachverhalts mit dem Eintritt des Schadens (vgl Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl, § 287 Bern I, 2; Baumbach-Lauterbach, 21. Aufl, § 287 Anm 1 und 2 A; RGZ 95, 249; 98, 58; 151, 279 £2847; 155, 37 EST\ 159, 257; 168, 47 u.a.; BGHZ 4, 192 ß96/]J und Lindenmai er-tlöhring, Nachschlagewerk Nr 3 zu ZPO § 287). Eine erweiternde Anwendung des § 287 ZPO ist auch nicht etwa RGZ 168, 47 au entnehmen. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war ein Lastkraftwagen beschädigt auf der Landstraße liegen geblieben und war es streitig, ob und in welchen Umfange der an ihm erwachsene Schaden auf den ersten Unfall oder darauf zurückzufvhren war, daß ein später dieselbe Straße benutzender Postkraftwagen den Lastkraftwagen 18 - aigefahren hatte» Denn die Tatsache, daß auch der Postkraft-v/.igen den Lastkraftwagen angestoßen hatte, war unstreitig, u id damit stand der äußere Tatebstand fest, der zu einem Schaden führen konnte» Eher könnte auf die in gewissen Beziehungen dem vorliegenden Streitfall entsprechende Entscheidung in RGZ 102, 316 verwiesen werden. In diesem lalle war an einem Grundstück, das im Gefährdungsbereich einer Mehrzahl von Bergwerken lag, ein Bergbauschaden durch Senkung eingetreten. Hier hat das Reichsgericht die Beweisführung, daß dieser Schaden gerade durch die beiden mit der Klage in Anspruch genommenen Bergwerke verursacht worden sei, allerdings dem § 287 ZPO unterstellt. Dabei hat es u.a. ausgesprochen, "es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß bei der Ermittlung von Zusammenhängen, deren Feststellung im Sinne unbedingter Wahrheit sich dem menschlichen Erkennen entziehe, ein der Gewißheit nahe kommender Grad von Wahrscheinlichkeit genügen müsse, um den Beweis als erbracht anzusehen»” Dieser Entscheidung ist aber nach ihrem Gesamtinhalt nicht zu entnehmen, daß das Reichsgericht den oben wieder gegebenen Grundsatz abändern wollte. Sie läßt sich auch ohne Zwang in die aufgestellte allgemeine Linie einordnen» Das Reichsgericht hat den nach § 286 ZPO zu beweisenden äußeren Sachverhalt darin erblickt, daß die als Schadensstifter festgestellten, beiden Bergwerke mit anderen gleichartigen Betrieben die typische Bergbaugefahr gesetzt hatten und daß das beschädigte Grundstück in ihrem Gefahrenbereich lag. Auf den Streitfall übertragen würde der äußere Sachverhalt hinsichtlich des die Ehefrau des Klä-zu. 1) gers/betroffenen Fischsterbens allein schon dadurch als gegeben änzusehen sein, daß die Beklagte in ihrem Betrieb schädliche Stoffe verwandte, ihre Abwässer der Nagold zuführte und die betroffene Fischzucht i.n dem dadurch gesetzten Gefahrenbereich lag. Die Frage, ob der Schaden gerade durch - 19- den Betrieb der Beklagten und nicht durch die anderen, im gleichen Bereich liegenden Betriebe des Ortes verursacht worden sei, könnte dann sehr wohl zu dem zweiten, dem § 287 ZPO zu unterstellenden Teil des Kausalzusammenhangs gerechnet werden. In jedem Palle ist die allgemeine auf § 286 ZPO gestützte Revisionsrüge unbegründet. Die Revision rügt weiter unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht gebe die Gründe für seine Überzeugung nur unvollständig an und setze sich insbesondere mit der entgegengesetzten Beurteilung des Landgerichts nicht auseinander. Auch diese allgemeine Rüge ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil legt die Gründe im einzelnen dar, auf die es seine Beurteilung des Sachverhalts stützt, und übersieht auch nicht die von der Beklagten versuchte Gegenbeweisführung. Es ist nicht verpflichtet, die Auffassung des Erstrichters im einzelnen zu entkräften und anzuführen, aus welchen Gründen es ihr nicht beitritt. Überdies lassen seine Ausführungen aber auch erkennen, aus welchen Gründen es denselben Sachverhalt und insbesondere dasselbe Beweisergebnis anders beurteilt als das Landgericht, Soweit die Beklagte etwa mit ihren Angriffen geltendmachen will, das Berufungsgericht habe die an die Beweisführung des Klägers zu stellenden Anforderungen zu gering hemessen, ist auf die im früheren Schadensersatzprozeß aus gleichem Anlaß ausgesprochene Auffassung des Reichsgerichts zu verweisen, an die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs dürften nicht zu weitgehende Anforderungen gestellt werden (Urteil vom 15. Oktober 1934 - VI 211/34 - .i.S. 0.459/31 LG Tübingen). Jener Gedankengang ist im Streitfall auch nicht etwa dadurch überholt, daß die Beklagte inzwischen eine Keutralisations-anlage eingerichtet hat. Denn wie die verschiedenen Untersuchungen ergeben haben, arbeitet diese nicht zuverlässigr Ob sich die Beklagte auf die Wirksamkeit dieser Anlage verlassen durfte, nachdem sich bis zu dem 30. Juli 1948 exwa ein Jahrzehnt lang keine Anstände ergeben hatten, ist eine Präge, die die Feststellung eines etwaigen Verschuldens betrifft, um die es sich im Streitfälle nicht handelt* Die Revision rügt ferner allgemein, das Berufungsgericht habe tatbestandswidrig seiner Urteilsfindung die die Parteien überraschende Feststellung zu Grunde gelegt, daß am 30, Juli 1948 zwei verschiedene Fischsterben in der Nagold aufgetreten seien, und zwar das, von dem die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers zu 1) betroffen worden sei, und ein weiteres im Flußbett oberhalb des Einlaufs der Dole der Beklagten, Im Zusammenhang damit erhebt sie außer dem auf § 286 ZPO gestützten Angriff noch die Verfahrensrüge des § 139 ZPO, Ihrer Ansicht nach hätte das Berufungsgericht diese von ihm gewonnene Auffassung mit den Parteien erörtern müssen, worauf die Beklagte Gelegenheit gehabt hätte, diese Ansicht durch weitere Beweisantritte zu entkräften,. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Feststellung des Berufungsgerichts stellt sich als das Ergebnis der Beratung dar, die gemäß der Prozeßordnung nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgt,, Die Würdigung des gesamten Prozeßstoffes einschließlich des Beweisergebnisses ist Aufgabe dieser Beratung nach Schluß der mündlichen Verhandlung., Die Tatsache, daß oberhalb des Einflusses der Dole der Beklagten tote Fische gefunden worden sind, war von Anfang an mit Prozeßstoff und auch Gegenstand der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme. Die Parteien hatten ausreichend Gelegenheit zu diesen Umstand Stellung zu nehmen und weitere Beweisanträge zu stellen. Von einer tlberraschung der Parteien kann umso weniger die Rede sein, als die Beklagte nach I 21 dem Verlauf des vorausgegangenen Strafverfahrens mit der vom Berufungsgericht getroffenen Würdigung rechnen konnte. Die Möglichkeit einer solchen Würdigung konnte sie auch schon deshalb in Betracht ziehen, weil das Revisionsgericht des Strafverfahrens noch im Anfang des ersten Rechtszuges des vorliegenden Prozesses«und zwar noch vor Anordnung einer Beweisaufnahme,die vom Amtsgericht vorgenommene Beurteilung des Ursachenzusaramenhangs gebilligt hatte. Eine Verletzung des § 139 ZPO liegt schon aus den vorstehenden Gründen nicht vor. Im übrigen gehört die Feststellung des Berufungsgerichts, daß im oberen Laufe der Nagold ebenfalls ein durch eine nicht näher ermittelte Ursache veranlaßten Fischsterbens erfolgt sei, zur Gesamtwürdigung des seiner Beurteilung nach Schluß der mündlichen Verhandlung unterworfenen Sachverhalts. Die Beklagte kann diese Würdigung nicht mit der Behauptung, sie sei tatbestandswidrig, angreifen, und zwar auch aus dem Grunde nicht, daß sie von der des Landgerichts abweicht. Das Berufungsgericht zieht lediglich die nach seiner richterlichen Überzeugung gebotenen Schlüsse aus dem seiner Beurteilung unterliegenden Sachverhalt. Dagegen legt es dieser nicht etwa einen Tatbestand zu Grunde, der nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, 3» Mit den ins Einzelne gehenden Rügen greift die Revision im wesentlichen nur die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an, die indessen das Revisionsgericht binden. Mit ihnen verletzt das Berufungsgericht auch keine anerkannten Auslegungsgrundsätze, noch verstößt es gegen ein Denkgesetz. Diesen Rügen ist daher gleichfalls der Erfolg zu versagen. • * T Unbegründet ist insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Y/eise die Grundsätze des Bewei- -22- ses des ersten Anscheins angewandt, wenn es aus dem Befund des Abwassers am 31« Juli 1948, also am Tage nach dem Fischsterben, auch auf die Gefährlichkeit der Abwässer der Beklagten tags zuvor schließe<. Wenn das Berufungsgericht hier diese Grundsätze bei seiner Urteilsbildung zwar nicht ausdrücklich, aber doch stillschweigend mit heranzieht, verstößt es damit v/eder gegen § 286 ZPO noch gegen ein Denkgesetz- Den bei dem Beweis des ersten Anscheins der Beklagten freistehenden Gegenbewieis der Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs (BGHZ 2, 1 und 6, 169) übersieht das Berufungsgericht nichtc Es würdigt ausdrücklich die auf den Antrag der Beklagten erhobenen Beweise und lehnt nur die von ihr gezogenen Folgerungen ab. Aus dem besonderen Befund des Abwassers vom 31c Juli 1948 auf die Gefährlichkeit des am Tage zuvor in die Nagold geleiteten Abflusses zu schließen, ist auch denk-gesetzlich nicht unmöglich. Denn auch wenn die für den 31« Juli 1948 festgestellte Konzentration der Giftstoffe eine Folge der Reinigungsarbeiten im Betrieb gewesen sein sollte, würde aus dieser Tatsache doch hervorgehen, daß solche' giftige Stoffe von der Beklagten überhaupt verwendet wurden und mit dem Abwasser in die Nagold gelangen konnten. Die Befunde späterer Untersuchungen erweisen ferner die Gefährlichkeit des Abwassers der Beklagten für die Fischzucht zu verschiedenen Zeitpunkten, Ebensowenig ist der Rückschluß des Berufungsgerichts aus dem im Dezember 1948 im oberen Laufe der Nagold aufgetretenen erneuten Fischsterben denkgesetzlich unmöglich« Das Gleiche gilt für die Annahme, am selben Tage, dem 30« Juli 1948, seien aus verschiedenen Ursachen zwei Fischsterben in der Nagold aufgetreten» Die Lebenserfahrung zwingt nicht zur Verneinung dieser Möglichkeit, zu demal als Verursacher dieses Sterbens außer etwaigen anderen Gründen zwölf Betriebe (zwei Silberbesteckfabriken und zehn Gerbereien) in Betracht kommen konnten. Die Auffassung der Beklagten, es sei am fraglichen Tage nur eine Giftwelle ober- halb des Ankerwehrs und oberhalb des Einflusses ihrer Dole in die Uagold eingeströmt., diese habe ihrer Beschaffenheit gemäß zunächst zusammengehalten und sei erst beim Sturz über die gerade zerstörte Stellfalle des Sägewerks F^p und durch den dabei besonders wirksamen starken Strudel über das ganze Flußbett verteilt worden* weist lediglich auf eine Möglichkeit hin, die aber denkgesetzlich die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung nicht ausschließt. Wenn am 30. Juli 1948 abends ein giftfreies Abwasser der Beklagten festgestellt worden ist, so können trotzdem etliche Stunden zuvor doch schädliche Stoffe in die Nagold eingeflossen sein. Bei der Stärke der am 31- Juli 1948 ermittelten Giftkonzentration ist auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beizu demessen, daß der Verdünnungsgrad gemäß der Laufgeschwindigkeit der Nagold nicht ermittelt ist. Das in der Nagold beobachtete trübe Wasser kann ferner auf irgendeine Ursache zurückzuführen sein, steht aber der Annahme denkgesetzlich nicht zwingend entgegen, daß außerdem giftige Abwässer, die selbst das Wasser nicht trüben können, eingeflossen sind, j Wenn im September 1951? also drei Jahre nach dem streitigen ' Vorgang, fischschädliche Abwässer der Gerberei B^^ und ebenfalls giftige und zwar auch blausäurehaltige einer anderen Besteckfabrik in festgestellt worden sind, so verbietet diese Tatsache den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß umsoweniger, als im selben Zeitpunkt erneut blausäurehaltiges Abwasser der Beklagten ermittelt worden ist. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Übergehen von Beweisanträgen der Beklagten stützen. Der Umstand, daß samstags bei der Beklagten Betriebsruhe und Reinigung stattfindet und demzufolge der Abwasserbefund am 31, 24 - Juli 1948 (an einem Samstag) außergewöhnlich ausfallen mußte, ist bereits berücksichtigt worden- Eine Vernehmung des hierfür von der Beklagten als Zeugen benannten Werkmeisters bedurfte es somit nicht. Die Beklagte stützt sich für ihre Darstellung, das Fischsterben am 30= Juli 1948 sei auf eine einzige, oberhalb des Einflusses ihrer Dole gesetzte Ursache zürückzuführen, besonders mit auf die Aussage des Zeugen ^er 0^er- halb des Ankerwehrs in Höhe des Sägewerks Si^B e^n umfangreiches, nicht nur unbedeutendes Pischsterben beobachtet haben will. Das Berufungsgericht hält angesichts der unsicheren zeitlichen Erinnerung des Zeugen eine Verwechslung mit dem im Dezember 1948 an derselben Stelle eingetretenen Pischsterben für möglich. Die Eevision rügt hier, das Beruf ungsgeribht habe den Zeugen Ba^^ nicht vernommen, durch dessen Aussage in Verbindung mit den Angaben der vernommenen Zeuginnen FrflB^ (Ehefrau und Tochter des Zeugen Pr^^) die Bekundung des Zeugen Pr(^Bl bestimmt für den 30, Juli 1948 festzulegen sei. Das Berufungsgericht hält indessen die Aussage FrjflB) nicht nur wegen seiner zeitlichen Unbestimmtheit, sondern auch wegen des Umfanges des bedeutenden Pischsterbens im Dezember 1948 nicht für beweiskräftig; denn es bliebe unerklärlich, wo sonst die Menge von etwa zwei Zentnern toter Forellen in den fünf Monaten seit dem 30. Juli 1948 hergekommen sein könnte, die bei dem Vorfall im Dezember 1948 zufolge polizeilicher Ermittlung auf Grund der Angaben des Kaufmanns Sm^B) und gerade auch des Zeugen Fr(|^ beobachtet worden seien. Die Rüge ist daher ebenfalls unbegründet, und zwar auch insoweit, als sich die Beklagte auf die eigene Beobachtung des Zeugen Bafl^ bezogen hat. Wenn die Revision weiterhin die Unterstellung des Berufungsgerichts, die Abwässer der Beklagten hätten durch Aufnahme von Schmutz das Wasser der Nagold trüben können, wie beobachtet worden sei, damit angreift, es habe den Beweis- antritt der Beklagten nicht beachtet, daß dies unmöglich sei, so handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, deren Ausfall die Entscheidung nicht zu Pall bringen könnte* Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß alle Gerbereien in °^erhalb des Einflusses der Dole der Beklagten liegen, während tatsächlich die Gerbereien B^pkundj ArflHH^ unterhalb gelegen sind, so beeinflußt dies seine Entscheidung nicht. Denn das Berufungsgericht lehnt die Verursachung des Pischsterbens durch eine der Gerbereien aus anderen Gründen ab, die es auf das Gutachten des Sachverständigen Pelszykiewicz stützt. Die Revision beanstandet weiter, daß den Beweisanträgen der Beklagten nicht entsprochen worden sei, zahlreiche Personen hätten im Juli 1948 von den im Gebiet der unterhalb gelegenen Gemeinde EbflHHP auf gefisch- ten verendeten Fischen gegessen, ohne Schaden zu nehmen, während der Sachverständige Dr. Götz die angeschwemmten Fische als unbrauchbar für menschlichen Genuß bezeichnet habe. Das Berufungsgericht brauchte hierauf nicht einzugehen, weil der Verzehr verendeter Fische erfahrungsgemäß in jedem Palle zu größten Bedenken Anlaß gibt und der Hinweis des Sachverständigen als einer Amtsperson in jedem Falle berechtigt war. Wenn infolge günstiger Umstände der i >4 Genuß solcher Fische zu keinen Gesundheitsstörungen geführt haben sollte, so kann das den Wert seines Gutachtens im übrigen nicht beeinträchtigen und ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei Kenntnis dieses Umstandes zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dem Beweisantritt der Beklagten, daß alle hierfür in Betracht kommenden Betriebe AdHH|9 das Fischsterben gemeinsam verursacht haben, hat das Berufungsgericht entsprochen, sodaß auch diese Rüge unbegründet ist. Nachdem der Sachverständige Pelszykiewicz die theoretische Högliehkeit durch ein Zusammenwirken sämtlicher Industrieabwässer zwar bejaht, ihren Eintritt im vorliegenden Pall aus fachtechnischen Gründen aber verneint hatte, brauchte sich das Berufungsgericht nicht besonders mit dieser Frage zu befassen.: Mittelbar hat es das getan, indem es einzelne Industriebetriebe als Verursacher der Fischvergiftung vom 30» Juli 1948 ablehnt und diese allein auf die Abwässer der Beklagten zurückführt; Das Berufungsgericht hätte allerdings den Sachverständigen Dr, Götz.über seine Untersuchungen im Flußbett der Nagold im August 1948 nicht als solchen, sondern gemäß § 414 ZPO als Zeugen vernehmen müssen. Denn insoweit kam zunächst nicht eine Begutachtung, sondern die Bekundung vergangener Tatsachen bzw. Zustände in Betracht, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Die Revision erhebt insoweit keine Rüge. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob dieser Verfahrensverstoß als nach § 295 ZPO geheilt anzusehen ist und ob er die Urteilsfindung des Berufungsgerichts beeinflußt, hat. Daß Dr, Götz über die aus seinen früheren Wahrnehmungen zu ziehenden sachkundigen Folgen als Sachverständiger vernommen worden ist, ist überdies rechtlich bedenfcenfrei, Denn diese Aufgabe ging über seine Zeugnispflicht hinaus und es ist anerkannten Rechts, daß ein und dieselbe Person als sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO) und als Sachverständiger (§ 402 ZPO) vernommen werden darf (vgl Stein-Jonas-SchÖnke, 17» Aufl § 414 Bern II). V, Da somit keine der Revisionsrügen durchgreift und das angefochtene Urteil auch sonst keinen von Amts wegen zu be- -.27 - achtenden Rechtsverstoß erkennen läßt, ist der Revision der Erfolg zu versagen.. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr» Tasche Dr’< Hückinghaus Schuster Dr. Oechßler Dr. Großmann