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BGH · 71 O 1498/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 O 1498/09

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Der Senat hat die Unterscheidung zwischen Grundstücksteilfläche und Grundstücksstreifen zur Kenntnis genommen, versteht das Berufungsurteil aber dahin, dass beide Flächen gemeint sind, wenn - z.B. auf BU 7 Mitte - von dem "streitbefangenen Grundstücksteil" die Rede ist.

CzubKrügerAnhörungsrüge28KlägerStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 98/10
vom 28. April 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge, mit der sich der Kläger gegen die Zurückweisung
 seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet, ist unbegründet. Der Senat hat die Unterscheidung zwischen Grundstücksteilfläche und Grundstücksstreifen zur Kenntnis genommen, versteht das Berufungsurteil aber dahin, dass beide Flächen gemeint sind, wenn - z.B. auf BU 7 Mitte - von dem "streitbefangenen Grundstücksteil" die Rede ist.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 20.10.2009 - 71 O 1498/09 -OLG München, Entscheidung vom 28.04.2010 - 20 U 5185/09 -