Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Der Senat hat die Unterscheidung zwischen Grundstücksteilfläche und Grundstücksstreifen zur Kenntnis genommen, versteht das Berufungsurteil aber dahin, dass beide Flächen gemeint sind, wenn - z.B. auf BU 7 Mitte - von dem "streitbefangenen Grundstücksteil" die Rede ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 98/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge, mit der sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet, ist unbegründet. Der Senat hat die Unterscheidung zwischen Grundstücksteilfläche und Grundstücksstreifen zur Kenntnis genommen, versteht das Berufungsurteil aber dahin, dass beide Flächen gemeint sind, wenn - z.B. auf BU 7 Mitte - von dem "streitbefangenen Grundstücksteil" die Rede ist. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 20.10.2009 - 71 O 1498/09 -OLG München, Entscheidung vom 28.04.2010 - 20 U 5185/09 -