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BGH · V ZR 97/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 97/69

Der V» Zivilsenat des .Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom- 26» Juni 1970 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundosrichter Br. Rothe, Br. Freitag,.. mit einem "repräsentativen' Wohn- und Geschäftshaus" zu bebauen; für den Fall nicht rechtzeitiger Bebauung behielt sich die Klägerin den Rücktritt von dem Vertrag vor (§ 4). Da der Beklagte diese Frist nicht einhielt, erklärt^ -'.ie Klägerin mit Schreiben vom 11» Juli 1968 den Rücktritt von dem Vertrag. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte noch vorgetragen, er habe Aufwendungen und Auslagen in Höhe von insgesamt 59 715,70 DM gehabt, und hiergegen hillsweise ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, die Klägerin sei ihm aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet. andauerteo Es ist jedoch der Auffassung, daß dieser Umstand den Einwand des Beklagten, die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), nicht rechtfertige» An diesem habe er die Klägerin noch nicht einmal zu dieser Zeit .beteiligt,, obwohl er gewußt habe, daß die-Klägerin auf die baldige Bebauung großen Wert legte» Wenn der Beklagte darauf vertraut habe, daß keine Verzögerung eintreten und die Freimachung des Grundstücks ohne Schwierigkeiten verlaufen werde, so sei das seine Sache gewesen und .ergebe keinen Verstoß gegen § 242 BGB zu lasten der Klägerin, Der -Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, daß nach seinem Vortrag vier der. der Klägerin zu vereiteln, Bas sei für den Beklagten durchaus erkennbar gewesen und gehe nicht zu Lasten der Klägerin, Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht unterrichtet, als Frau Schräder mit Schreiben vom 26, April 1968 der Kündigung unter Hinweis auf ihren zehnjährigen Pachtvertrag vädersprochen habe. Er habe sogar erst nach rund 6 Wochen mit Schreiben vom 14* Juni 1968 den, R.äumungs-schriftwe.chsel mit Frau SchflHRfc fortgesetzt;, ..Selbst zu diesem Zeitpunkt sei, er nicht .an die Klägerin herangetreten, Im übrigen lege das gesamte Verhalten des Beklagten die Annahme nahe, daß der wahr,e Grund für die llichtbebauung des Grundstücks in Finanzierungs-Schwierigkeiten des Beklagten zu sehen sei. 2» Die Revision erhebt hiergegen eine Reihe von Rügen teils materiellrechtlicher, teils verfahrensrechtlicher Art. Eines Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, weil schon die von Amts wegen gebotene Nachprüfung der Nichtanwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht ergibt, daß dessen Urteil mit der aufgeführten Begründung nicht aufrechterhalten werden 'kann. 'Nun'-hat zwar die Klägerin in der Revisions-erwiderung auf den unter Beweis gestellten Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 14, April 1969 verwiesen, daß Erau Sch^Bln bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten bereit gewesen wäre, das Grundstück Verkaufskiosk; von der Klägerin im Jahre 1949 nur eine bis 1951 befristete Baugenehmigung erteilt worden sei, so daß die Klagerin seitdem- den jederzeitigen Abbruch des Verkaufskiosks' hätte fordern und notfalls erzwingen können. 5. Von der Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung- der Sache an das Berufungsgericht- kann aber abgesehen werden, weil die Entscheidung sich aus einem anderen' Grund als richtig darstellt (§563 ZPO). Wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben -wird, hält nämlich die Auf-fass"■ des Berufungsgerichts, daß das Pachtverhältnis mit Pfau SchflW noch bis zu dem 1. Dieser Mängel ist dadurch geheilt worden, daß, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Ehefrau Rump in Kenntnis der Verpachtung bis zur Veräußerung des Grundstücks an die-Klägerin im Jahre 1965 laufend den Pachtzins entgegengenommen unddamit den"Pachtvertrag genehmigt Was don Eintritt der Er an SchflHf in den Pacht-vertrag als neue Pächterin im Jahre 1961._ahbetrifft, so konnte er nach allgemeiner, v/enn auch zu dem Teil bestrittener Meinung entweder durch dreiseitigen, der Form des § 566 BGB bedürfenden Vertrag zwischen dem Verpächter, dem Pächter und Brau SchflflV oder dadurch erfolgen, daß diese mit dem bisherigen Pächter in der Born des § 566 BGB einen Vertrag abschloß und dieser von dem Vorpächter genehmigt wurde (vgl. Januar 1961 in den Vertrag eingetreten ist und Brau Ejm den Eintritt, was nach § 182 Abs. 2 BGB keiner Form bedurfte, nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts dadurch genehmigte, daß sie, solange sie Eigentümerin des Grundstücks war, auch von Frau SchflB die PachtzinsZahlung entgegengenommen hat. schlossene Pachtvertrag zwar nur ein Vorvertrag gewesen, dieser’ aber nach der Erklärung der Ehefrau E^p vom 5- Februar 1966 dadurch zu dem endgültigen Pachtvertrag geworden sei, daß die Vertragsparteien ihn einverständlich als solchen behandelt hätten. War nämlich der Vertrag vom Jahre I960 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht als end- An dem Ergebnis, daß der Vorvertrag vom Jahre I960 nicht schon durch formlose Übereinkunft der Vertragschließenden zu einem entsprechenden Hauptvertrag werden konnte, vermag auch nichts zu ändern, daß der Vorvertrag, der als solcher auch formlos gültig gewesen wäre (Palandt aaO § 566 An. 3a), in der Norm des § 566 BGB abgeschlossen wurde und alle wesentlichen Bestandteile eines Pachtvertrags enthält; denn dem Beklagten gegenüber als Erwerber desGrundstücks hatte ein Vorvertrag nicht die in den §§ 571? 4. Sa. bei dieser Sachlage durch die formlose Übereinkunft, daß der Vorvertrag vom Jahre I960 als endgültiger Pachtvertrag gelten sollte, allenfalls ein Pachtvertrag auf unbestimmte Sauer zustande gekommen ist (§ 566 Satz 2 BGS), stellt sich die Erklärung der Klägerin in § 5 des Kaufvertrags, daß die gekündigten Pachtverhältnisse als solche auf unbestimmte Bauer fortgesetzt würden, als richtig dar, so daß die Berufung der Klägerin auf den von ihr erklärten Rücktritt, von dem Kaufvertrag keinen Verstoß gegen § 242 BGB darstellt» Aus den von dem Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten Gründen hat es der Beklagte vielmehr selbst verschuldet, daß er das Grundstück nicht rechtzeitig frcimaehen und deshalb die ihm bis 50. Damit erweist sich auch die Rüge der Revision als unbegründet, die von dem Beklagten geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen in Höhe von insgesamt 59 715,70 DM'stünden diesem sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als auch nach § 273 BGB zu.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 563 ZPO § 566 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBvertragenBerufungsgerichtKlägerinBebauung

Volltext der Entscheidung

3Cx±il
 nein
BGB §§ 566, 531
Ist in einem schriftlichen Pachtvorvertrag eine Pacht-dauer von 10 Jahren festgelegt, so Bedarf die Vereinbarung der Vertragschließenden, daß der Vorvertrag als endgültiger Pachtvertrag von gleicher Dauer gelten soll, der Schriftform.
Juni 1970 - V ZR 97/69 - OLG Gelle
LG- Hildesheim
BGH, Urt. v. 26o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
_97/69	URTEIL
Verkündet am
26. Juni 1970
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten
 Beklagten, Berufungsklägers . und Revisionsklägers,
_ proseßDevollmächtigter:
4
► -
gegen
 die	vertreten	durch	den
 Stadtdirektor
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- prozcßbevollmächtigte:
2
Der V» Zivilsenat des .Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom- 26» Juni 1970 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundosrichter Br. Rothe, Br. Freitag,.. Offterdinger und Br. Grell
 für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des-12. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Celle vom 19. Mai 1969 wird auf Kosten dos Beklagten surückgewiesen.
. Von Rechts -wegen Tathestand
 In notarieller Urkunde vom 15. September 1965
verkaufte .die Klägerin ihr Grundstück BflBBHHBRr-
stral3e 8'und 10 in PflHP zu dem Preis von 114- 900 BM
%
an den Beklagten und ließ es gleichzeitig an ihn auf.
Ber Beklagte verpflichtete sich, das Grundstück bis zu dem 1. April 1967 (mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu dem 31» Bezember 1967). mit einem "repräsentativen' Wohn- und Geschäftshaus" zu bebauen; für den Fall nicht rechtzeitiger Bebauung behielt sich die Klägerin den Rücktritt von dem Vertrag vor (§ 4).

In dexa Vertrag wurde weiter darauf hingewiesen, daß das Grundstück teilweise verpacktet■ sei, die Pachtverhältnisse jedoch durch Kündigung aur Auflösung gelangt seien und lediglich auf unbestimmte Zeit fortgesetzt würden (§3).
Am 24. November 1966 wurde'-der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
In notariellem Ergänzungsvertrag vom 19. Oktober 1967 wurde die Frist zur Bebauung des Grundstücks bis zu dem 30. Juni 1968 mit der Maßgabe verlängert, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Maurerarbeiten bereits in Angriff genommen sein mußten.
Da der Beklagte diese Frist nicht einhielt, erklärt^ -'.ie Klägerin mit Schreiben vom 11» Juli 1968 den Rücktritt von dem Vertrag.
Sie hat von dem Beklagten die Rückauflassung des Grundstücks begehrt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat vorgetragen: Er habe mit der Bebauung des Grundstücks deshalb nicht beginnen können, weil die Klägerin- ihrer Verpflichtung, das Grundstück pachtfrei zu machen, nicht nachgekommen sei» Im Jahre I960 habe nämlich der Fabrikant	RflHp
.	•	i
(ein Voroigentümer des Grundstücks) eine Teilfläche des Grundstücks in Größe von 112,50 qm mit Wirkung
_ 4 -
vom .1» Februar I960 für die Dauer von 10 Jahren an den Kaufmann	verpachtet, der dort
 einen Verkaufskiosk errichtet habe. In dieses Pachtverhältnis sei Präulein MaflHBBB TjBMft, später verheiratete Frau SchlflBP in notariellem Vertrag vom 19. Januar 1961 (über den Verkauf des Kiosks von dem Kaufmann	an	Fräulein	TMfe) einge-
treten. Es sei dem Beklagten nicht gelungen, den noch bis sum 1. Februar 1970 laufenden Pachtvertrag vorseitig zu kündigen.
Die Klägerin hat dem entgegengohalten, daß die fristgemäße Bebauung des Grundstücks in Wahrheit an finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten gescheitert sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte noch vorgetragen, er habe Aufwendungen und Auslagen in Höhe von insgesamt 59 715,70 DM gehabt, und hiergegen hillsweise ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, die Klägerin sei ihm aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet.
IC-LU
)as Berufungsgericht hat die Berufung des Sagten ohne Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts
 zuru c Kg ovie s en.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag und hilfsweise die Gewährung eines Zurückbehaltringsrechts weiter» Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent s che i dungs gründe
1» Bas Berufungsgericht ist zwar dem Beklagten darin beigetreten, daß das Pachtverhältnis mit Prau SchflH^ über das Grundstück bis zu dem 1« Februar 1970
t
andauerteo Es ist jedoch der Auffassung, daß dieser Umstand den Einwand des Beklagten, die Ausübung des
 Rücktrittsrechts durch die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), nicht rechtfertige»
Zur Bern, ndiing führt es aus: In § 3 des Kaufvertrags habe zwar die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß die vorhandenen Pachtverhältnisse gekündigt seien und nur noch auf unbestimmte Zeit fortgesetzt würden. Gleichwohl habe für den Beklagten das Risiko bestanden, daß die Pächter einer Räumungsaufforderung vor Baubeginn nicht ohne weiteres Folge leisten würden» Durch eine dann notwendige Räumungsklage hätte zwangsläufig ein Zeitverlust eintreten müssen, der sich schon für aas Verfahren vor dem Amtsgericht auf mindestens 6 -, 3 Wochen belaufen und im Palle, der Berufung über Monate erstreckt hätte. Wenn der Beklagte daher zunächst keinerlei Erkundigungen über
 die Pachtvorhältni an 22. April 1968,
sse eingezogen habe und erstmals d.h. rund zwei Monate vor Ablauf
 der verlängerten Bebauungsfrist an die Pächter in Porra einen Kündigungsschreibens herangetreten,: sei, so sei das spin Risiko gewesen». An diesem habe er die Klägerin noch nicht einmal zu dieser Zeit .beteiligt,, obwohl er gewußt habe, daß die-Klägerin auf die baldige Bebauung großen Wert legte» Wenn der Beklagte darauf vertraut habe, daß keine Verzögerung eintreten und die Freimachung des Grundstücks ohne Schwierigkeiten verlaufen werde, so sei das seine Sache gewesen und .ergebe keinen Verstoß gegen § 242 BGB zu lasten der Klägerin, Der -Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, daß nach seinem Vortrag vier der. fünf Pächter seinem Räumungsverlangen vom. 2.2, April 1968 entsprochen hätten; denn schon, die-Weigerung eines Pächters habe genügt, um den rechtzeitigen Beginn der Bebauung und damit .die Einhaltung der ,Ver-tragsv?/; xiiehtung gegenüber. der Klägerin zu vereiteln, Bas sei für den Beklagten durchaus erkennbar gewesen und gehe nicht zu Lasten der Klägerin, Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht unterrichtet, als Frau Schräder mit Schreiben vom 26, April 1968 der Kündigung unter Hinweis auf ihren zehnjährigen Pachtvertrag vädersprochen habe. Er habe sogar erst nach rund 6 Wochen mit Schreiben vom 14* Juni 1968 den, R.äumungs-schriftwe.chsel mit Frau SchflHRfc fortgesetzt;, ..Selbst zu diesem Zeitpunkt sei, er nicht .an die Klägerin herangetreten, Im übrigen lege das gesamte Verhalten des Beklagten die Annahme nahe, daß der wahr,e Grund für die llichtbebauung des Grundstücks in Finanzierungs-Schwierigkeiten des Beklagten zu sehen sei.
Das von dem Beklagten in der Berufungsinstanz geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die von ihm behaupteten Aufwendungen und Auslagen seien ihm in Vorbereitung der Bebauung, zu der er vertraglich verpflichtet gewesen sei, entstanden; es seien also notwendige Kosten gewesen, die nicht von der Klägerin zu vertreten seien.
2» Die Revision erhebt hiergegen eine Reihe von Rügen teils materiellrechtlicher, teils verfahrensrechtlicher Art. Eines Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, weil schon die von Amts wegen gebotene Nachprüfung der Nichtanwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht ergibt, daß dessen Urteil mit der aufgeführten Begründung nicht aufrechterhalten werden 'kann. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht beachtet, daß das nach seiner Auffassung noch bis zu dem 1. ’Februar 1970 andauernde Pachtverhältnis mit Erau SchflBHP auch bei rechtzeitigen Bemühungen des Beklagten dann nicht vor diesem Zeitpunkt beendet werden konnte, wenn Erau SchflBBft äh der vereinbarten Ver-tragsdauer festhielt. In diesem Falle wäre aber das Unterlassen rechtzeitiger Bemühungen des Beklagten nicht ursächlich dafür gewesen, daß das Grundstück nicht bis zu dem 30. Juni 1968 zur Bebauung zur Verfügung stand-. 'Nun'-hat zwar die Klägerin in der Revisions-erwiderung auf den unter Beweis gestellten Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 14, April 1969 verwiesen, daß Erau Sch^Bln bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten bereit gewesen wäre, das Grundstück
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vor dem Ablauf' der Pacht seit zu räumen, und daß' für den auf dem Pachtgelände stehenden. Verkaufskiosk; von der Klägerin im Jahre 1949 nur eine bis 1951 befristete Baugenehmigung erteilt worden sei, so daß die Klagerin seitdem- den jederzeitigen Abbruch des Verkaufskiosks' hätte fordern und notfalls erzwingen können. Dieser Vortrag kann aber nicht berücksichtigt werden, da es insoweit an Feststellungen'des- Berufungsgerichts fehlt.'
5. Von der Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung- der Sache an das Berufungsgericht- kann aber abgesehen werden, weil die Entscheidung sich aus einem anderen' Grund als richtig darstellt (§563 ZPO). Wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben -wird, hält nämlich die Auf-fass"■ des Berufungsgerichts, daß das Pachtverhältnis mit Pfau SchflW noch bis zu dem 1. Februar 197Q an-
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dauerte, der Nachprüfung nicht stand.
Gegen die Wirksamkeit des Pachtvertrags spricht •allerdings nicht der Umstand, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrags nicht mehr der Fabrikant RW> sondern bereits seine Ehefrau Eigentümerin des Grundstücks war und der Ehemann deshalb insoweit als NicKtberechtigter handelte. Dieser Mängel ist dadurch geheilt worden, daß, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Ehefrau Rump in Kenntnis der Verpachtung bis zur Veräußerung des Grundstücks an die-Klägerin im Jahre 1965 laufend den Pachtzins entgegengenommen unddamit den"Pachtvertrag genehmigt
 
hat«. Was don Eintritt der Er an SchflHf in den Pacht-vertrag als neue Pächterin im Jahre 1961._ahbetrifft, so konnte er nach allgemeiner, v/enn auch zu dem Teil bestrittener Meinung entweder durch dreiseitigen, der Form des § 566 BGB bedürfenden Vertrag zwischen dem Verpächter, dem Pächter und Brau SchflflV oder dadurch erfolgen, daß diese mit dem bisherigen Pächter in der Born des § 566 BGB einen Vertrag abschloß und dieser von dem Vorpächter genehmigt wurde (vgl. Brman, BGB 4. Aufi. § 566 Ann. 1; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl.
§ 566 Anm. 16; Palandt, BGB 28. Aufl. § 566 Anm. 2; Bettermann, MDR 1958, 90). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, weil Brau Schrader durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1961 in den Vertrag eingetreten ist und Brau Ejm den Eintritt, was nach § 182 Abs. 2 BGB keiner Form bedurfte, nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts dadurch genehmigte, daß sie, solange sie Eigentümerin des Grundstücks war, auch von Frau SchflB die PachtzinsZahlung entgegengenommen hat.
Dem’ Berufungsgericht kann jedoch darin.nicht gefolgt werden, daß der im Jahr I960 zväschen dem Fabrikanten R|pp und dem Kaufmann	ge-
schlossene Pachtvertrag zwar nur ein Vorvertrag gewesen, dieser’ aber nach der Erklärung der Ehefrau E^p vom 5- Februar 1966 dadurch zu dem endgültigen Pachtvertrag geworden sei, daß die Vertragsparteien ihn einverständlich als solchen behandelt hätten. War nämlich der Vertrag vom Jahre I960 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht als end-
so konnte ein.
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solcher, wenn er eine Dauer von 10 Jahren' haben sollte, nur* in der Form der §§ 566, 581 BGB geschlossen werden. Die aus der Erklärung der Ehefrau RifBp vom 3. Pebruar 1966 sich ergehende, 'bereits im lauf des Jahres I960 getroffene Übereinkunft der Vertragschließenden, daß der Vorvertrag als der endgültige Pachtvertrag gelten sollte, vermag diese Form nicht zu ersetzen. Das widerspräche auch dem Zweck der Vorschrift des § 566 BGB, bei
 einer Veräußerung des Grundstücks dem Erwerber zu ermöglichen, sich rasch und zuverlässig darüber zu unterrichten, in welche Hechte"und Verpflichtungen er kraft Gesetzes eintritt (Soergel/Siebert aaC § 566 Ann.. 1; vgl. ferner Urteil des Senats vom 13. November 1963 - V ZR 8/62, BGH3 40, 255, 261 sowie III § 566 BGB Nr. 16 Anmerkung von Braxmaier).
An dem Ergebnis, daß der Vorvertrag vom Jahre I960 nicht schon durch formlose Übereinkunft der Vertragschließenden zu einem entsprechenden Hauptvertrag werden konnte, vermag auch nichts zu ändern, daß der Vorvertrag, der als solcher auch formlos gültig gewesen wäre (Palandt aaO § 566 Anm. 3a), in der Norm des § 566 BGB abgeschlossen wurde und alle wesentlichen Bestandteile eines Pachtvertrags enthält; denn dem Beklagten gegenüber als Erwerber desGrundstücks hatte ein Vorvertrag nicht die in den §§ 571? 581 BGB festgelegte Wirkung (RGZ 86, 30, 32 t)o
11
4. Sa. bei dieser Sachlage durch die formlose Übereinkunft, daß der Vorvertrag vom Jahre I960 als endgültiger Pachtvertrag gelten sollte, allenfalls ein Pachtvertrag auf unbestimmte Sauer zustande gekommen ist (§ 566 Satz 2 BGS), stellt sich die Erklärung der Klägerin in § 5 des Kaufvertrags, daß die gekündigten Pachtverhältnisse als solche auf unbestimmte Bauer fortgesetzt würden, als richtig dar, so daß die Berufung der Klägerin auf den von ihr erklärten Rücktritt, von dem Kaufvertrag keinen Verstoß gegen § 242 BGB darstellt» Aus den von dem Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten Gründen hat es der Beklagte vielmehr selbst verschuldet, daß er das Grundstück nicht rechtzeitig frcimaehen und deshalb die ihm bis 50. Juni 1968 gesetzte Prist zur Bebauung des Grundstücks nicht oinhalten. konnte.
Damit erweist sich auch die Rüge der Revision als unbegründet, die von dem Beklagten geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen in Höhe von insgesamt 59 715,70 DM'stünden diesem sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als auch nach § 273 BGB zu.
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5» Pa die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im -übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückauweisen.
Offterdinger
 Br. Grell
 Br. Augustin
 Rothe
Br, Freitag