BG-B § 251 Abs. 2 Kat ein Grundstückseigentümer unter Verstoß gegen ein Bauverbot und die Versagung der Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes ein Bauwerk, errichteti so kann dessen Beseitigung auch dann verlangt werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist» Der .V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Noch bevor die Kläger ihre Grundstücke erworben hatten, hat der Beklagte auf seinem Grundstück mit Genehmigung der Baubehörde zunächst auf der Grenze zu dem Nachbargrundstück Nr. 209/1 ein Gebäude und sodann auf der Grenze zu dem Nachbargrundstück 209/2 einen Anbau an dieses Gebäude errichtet* Auf deren Rückseite auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich ein Schuppen zur Lagerung von Öltanks sowie massive Stallungen für Geflügel und Hunde. Hilfsweise haben sie beantragt, den Beklagten zu dem Ausgleich der Wertminderung ihres Grundstücks zur Zahlung eines nach § 287 ZPO festzusetzenden Betrags nebst 4 $ Zinsen zu verurteilen. Mit dieser haben die Kläger ihr Begehren auf Beseitigung der niohtge-nobmigten Baulichkeiten weiterverfolgt und Verurteilung des Beklagten dahin beantragt,-die baupolizeilich genehmigten Baulichkeiten (des 1. Das Oberlandesgeriebt hat mit feilurteil die Berufung des Beklagten zurückgev/iesen und auf die Anschlußberufung der Kläger in Abänderung des Urteils des Xandgerichts den Beklagten verurteilt, die auf seinem Grundstück ohne baupolizeiliche Genehmigung errichteten Baulichkeiten in einer Gesamtlänge von 43540 m (zweigeschossiger Anbau des 3» Bauabschnitts und anschließende Mauer mit Anbau) von der mit den Klägern gome ins amen Grundstücksgrenze soweit zurü.ck-zusetzen* Ein Scbutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsnorm nach ständiger Rechtsprechung dann, v/enn sic - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit — gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen (33GHZ 12, 146, 143 mit weiteren Nachv/eisen) => Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht für die Vorschrift des § 25 der Hessischen Bauordnung uneingeschränkt jedenfalls in dem hier vorliegenden Ball für gegeben erachtet, in welchem dem Beklagten für sein drittes Bauvorhaben eine Bauerlaubnis -rechtskräftig versagt und für die von ihm errichtete 24auer mit Anbauten eine Bauerlaubnis überhaupt, nicht beantragt worden ist (vgl, auch'RGZ 87j 571 hinsichtlich der Bauordnung für das Herzogtum Braunschweig und OLG München HJW 1359, 541 hinsichtlich der Münchner Eauoranung)0 An diese Auslegung dos § 25 der Hessischen Bauordnung ist der Senat gebunden, weil der Geltungsbereich dieser Bauordnung sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und die Bauordnung deshalb nicht revisibel ist (§ 549 ZPO; vgl, BGH VersB. d£ß ohne einen (nicht angefochtenen) Baubescheid nicht mit den Arbeiten begonnen werden darf, und die -Bestimmungen über den endgültigen Baubescheid angesehen werden können, Ist aber die Vorschrift des § 25 der Hessischen Bauordnung ein Schutsgesetz im.Sinne des § 823 Abs,, 2 BGB? daß die Verletzung dieses Schutzgesetzes den Klägern entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld? die Auslegung des § 25 der Hessischen Bauordnung durch das Berufungsgericht für den Senat bindend ist, b) Soweit die Revision Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung rügt, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung nirgends die Länge der einzelnen Bauabschnitte des Hauptgebäudes erwähnt, obwohl es , aus rechtlichen Gründen darauf ankommen dürfte, ist ihr entgegenzuhalten, daß das angefochtene feilurteil nur die ohne Genehmigung errichteten Baulichkeiten, also nur den Anbau des 35. Bauabschnitts und die anschließende Hauer mit Anbauten betrifft, diese Baulichkeiten aber nach dem Tenor des Berufungsurteils entsprechend dem Antrag der Kläger in der Berufungsinstanz eine Gesamtlänge von 43,40 m haben, c) Die Revision meint sodann, die Kläger hätten, dadurch gegen ihre aus dem nachbarlichen Gemeinschafts-Verhältnis sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, daß sie, nachdem der Beklagte die beiden ersten Bauabschnitte seines von vornherein in drei Bauabschnitten geplanten Hauptgebäudes und damit vier Fünftel des Gesaratprojekts mit ausdrücklicher Zustimmung seiner damaligen Rachbarn erstellt habe, für die Erstellung dos dritten Bauabschnitts ihre Zustimmung verweigert hätten, ohne daß dafür triftige Gründe ins Feld geführt werden konnten. Auch der von der Revision weiterhin her-vorgehobene Umstand, daß der Beklagte die den gesetzlichen Gfenzabstand von 2,50 m ebenfalls nicht ein-haltende Hauer beseitigen werde, ist 'in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. d) Entgegen der Meinung der Revision entfällt die Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der ohne baupolizeiliche Genehmigung errichteten Baulichkeiten auch nicht nach § 251 Abs. 2 BGB, wonach der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. clos § 251 'Abs- 2 BGB, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, unter Verstoß gegen das Bouverbot .und die Versagung der Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung des Grensabstendes seine Bauwerke errichtet, also vorsätzlich die Bebaüungsgrensen überschritten hat (BITS, 7/6)° Bei dieser Sachlage handeln die Kläger nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die Beseitigung der ohne baupolizeiliche Genehmigung errichteten Baulichkeiten verlangen»
Nachschlagewerk; ja BG-HS: .nein BG-B § 251 Abs. 2 Kat ein Grundstückseigentümer unter Verstoß gegen ein Bauverbot und die Versagung der Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes ein Bauwerk, errichteti so kann dessen Beseitigung auch dann verlangt werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist» BGH, Urt„ v, 24= April 1970 - V SK 97/07 - OLG Frankfurt - Zivilsenat in Darmstadt DG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR_97Z67 URTEIL Verkündet am 24. April 1970 W ü süt 5 . Just iztiaunts ekr et ä:. In dem Rechtsstreit als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle Kaufmanns Ferdinand in Beklagtenp Berufungsklägers ? Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr. flBB - gegen 1«. Br0 Robert H 2„ die Hausfrau Erika r, Kl 3 0 die Hausfrau Käte geh» in Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte, •• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der .V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: ■ * x;. Die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 15. Dezember 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind seit November I960 Eigentümer der Grundstücke Flur. 10 Nr. 209/1 und 209/2 in K^| mm. Im Südwesten grenzen diese Grundstücke an das dom Beklagten gehörende Grundstück Flur 10 Nr. 216/2. Noch bevor die Kläger ihre Grundstücke erworben hatten, hat der Beklagte auf seinem Grundstück mit Genehmigung der Baubehörde zunächst auf der Grenze zu dem Nachbargrundstück Nr. 209/1 ein Gebäude und sodann auf der Grenze zu dem Nachbargrundstück 209/2 einen Anbau an dieses Gebäude errichtet* Am 15. Juli I960 beantragte.der Beklagte -eine* dritte Baugenehmigung, auf Grund deren er auf der Grenze zu dem Nachbargrundstück Kr. 209/2 einen weiteren Anbau an die bereits bestehenden Gebäude errichten wollte, Die Kläger widersprachen der Erteilung dieser Baugenehmigung. Als der Beklagte dennoch mit der Errichtung des Gebäudes begann, erließ die Baubehörde am 16. Mai und 30. November 1961 zwei Bauverbote, Sie setzte außerdem am 20. Juni 1962 ein Zwangsgeld gegen den Beklagten fest und versagte ihm am 14. Dezember 1964 die Baugenehmigung endgültig. Der Beklagte hatte jedoch den weiteren Anbau inzwischen fertiggestellt. Im Anschluß hieran errichtete er schließlich ebenfalls auf der Grenze zu. dem Nachbargrundstücl-c Kr. 209/2 eine Mauer aus Beton-.steinen, die zwischen 2,65 m und 3,40 m hoch ist. Auf deren Rückseite auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich ein Schuppen zur Lagerung von Öltanks sowie massive Stallungen für Geflügel und Hunde. Die Kläger haben Beseitigung der niebtgenebraigten Baulichkeiten begehrt, soweit sie näher als 3 m ander Grundstiicksgrenze stehen. Hilfsweise haben sie beantragt, den Beklagten zu dem Ausgleich der Wertminderung ihres Grundstücks zur Zahlung eines nach § 287 ZPO festzusetzenden Betrags nebst 4 $ Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und den auf .Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen halben der Beklagte Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt. Mit dieser haben die Kläger ihr Begehren auf Beseitigung der niohtge-nobmigten Baulichkeiten weiterverfolgt und Verurteilung des Beklagten dahin beantragt,-die baupolizeilich genehmigten Baulichkeiten (des 1. und 2. Bauabschnitte) in den Zustand zu versetzen, der den baupolizeilichen Auflagen entspricht, insbesondere die in der Kauer zu dem Grundbesitz der Kläger befindlichen Fenster'-'und' die weiter dort befindliche 'für zu beseitigen« Das Oberlandesgeriebt hat mit feilurteil die Berufung des Beklagten zurückgev/iesen und auf die Anschlußberufung der Kläger in Abänderung des Urteils des Xandgerichts den Beklagten verurteilt, die auf seinem Grundstück ohne baupolizeiliche Genehmigung errichteten Baulichkeiten in einer Gesamtlänge von 43540 m (zweigeschossiger Anbau des 3» Bauabschnitts und anschließende Mauer mit Anbau) von der mit den Klägern gome ins amen Grundstücksgrenze soweit zurü.ck-zusetzen* daß ein Grensabstand von mindestens 2,50 m gewahrt ist. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte seinen klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittelse Ent s ch e i dung s gr lind e 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ah9 oh die den Grenzabstanä regelnde Vorschrift des § 25 der Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957’ (GVBJL 1957: 101) als ein Schutzgesetz im Sinne, des § 623 Abs« 2 BGB anzusehen ist. Ein Scbutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsnorm nach ständiger Rechtsprechung dann, v/enn sic - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit — gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen (33GHZ 12, 146, 143 mit weiteren Nachv/eisen) => Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht für die Vorschrift des § 25 der Hessischen Bauordnung uneingeschränkt jedenfalls in dem hier vorliegenden Ball für gegeben erachtet, in welchem dem Beklagten für sein drittes Bauvorhaben eine Bauerlaubnis -rechtskräftig versagt und für die von ihm errichtete 24auer mit Anbauten eine Bauerlaubnis überhaupt, nicht beantragt worden ist (vgl, auch'RGZ 87j 571 hinsichtlich der Bauordnung für das Herzogtum Braunschweig und OLG München HJW 1359, 541 hinsichtlich der Münchner Eauoranung)0 An diese Auslegung dos § 25 der Hessischen Bauordnung ist der Senat gebunden, weil der Geltungsbereich dieser Bauordnung sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und die Bauordnung deshalb nicht revisibel ist (§ 549 ZPO; vgl, BGH VersB. 19575 244)- Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit den Entscheidungen des Oberlandesger ichts Celle in 1TJ W 1955, 6 388 und I-tDR 1954, 241? 'in denen den Bauordnungen für die Stadt H. und don Regierungsbezirk Lüneburg der Charakter eines Schutzgesetzes abgesprochen wurde? und mit der Anmerkung von Seufert (NJW 1959? 1184) zu OLG München' H<JW 1959? 341? nach der als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB nur die Bestimmung? d£ß ohne einen (nicht angefochtenen) Baubescheid nicht mit den Arbeiten begonnen werden darf, und die -Bestimmungen über den endgültigen Baubescheid angesehen werden können, Ist aber die Vorschrift des § 25 der Hessischen Bauordnung ein Schutsgesetz im.Sinne des § 823 Abs,, 2 BGB? dann ist dos Berufungsgericht ohne RechtsIrrtum zu dem Ergebnis gekommen? daß die Verletzung dieses Schutzgesetzes den Klägern entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld? sondern einen Anspruch auf Beseitigung des rechts-v?idrig von dem Beklagten herbeigeführten Zustandes? also auf Beseitigung der innerhalb des einzuhaltenden Grensabstands rechtswidrig errichteten Baulichkeiten gibt (§ 249 BGB). 2. Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg0 o) Auf die von ihr zitierten Entscheidungen !M § 823 (Bb.) BGB Er. 6(=BGHZ 39? 366) und Nre 7 (= HJW 1965? 534) kommt es schon deshalb nicht an? weil? wie bereits ausgeführt? die Auslegung des § 25 der Hessischen Bauordnung durch das Berufungsgericht für den Senat bindend ist, b) Soweit die Revision Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung rügt, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung nirgends die Länge der einzelnen Bauabschnitte des Hauptgebäudes erwähnt, obwohl es , aus rechtlichen Gründen darauf ankommen dürfte, ist ihr entgegenzuhalten, daß das angefochtene feilurteil nur die ohne Genehmigung errichteten Baulichkeiten, also nur den Anbau des 35. Bauabschnitts und die anschließende Hauer mit Anbauten betrifft, diese Baulichkeiten aber nach dem Tenor des Berufungsurteils entsprechend dem Antrag der Kläger in der Berufungsinstanz eine Gesamtlänge von 43,40 m haben, c) Die Revision meint sodann, die Kläger hätten, dadurch gegen ihre aus dem nachbarlichen Gemeinschafts-Verhältnis sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, daß sie, nachdem der Beklagte die beiden ersten Bauabschnitte seines von vornherein in drei Bauabschnitten geplanten Hauptgebäudes und damit vier Fünftel des Gesaratprojekts mit ausdrücklicher Zustimmung seiner damaligen Rachbarn erstellt habe, für die Erstellung dos dritten Bauabschnitts ihre Zustimmung verweigert hätten, ohne daß dafür triftige Gründe ins Feld geführt werden konnten. % Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Beschränkung an sich bestehender Eigentumsrechte aus dem nachbarlichen GerneinschartsVerhältnis 8 muß eine durch zwingende Gründe'erforderte Ausnahme von der gesetzlichen Regelung hleiben (Urteil des Senats vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50 IM § 903 3GB Nr. 1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Wenn die Kläger ihre Zustimmung zu der Errichtung des dritten Bauabschnitts verweigerten, so haben sie lediglich‘Von der aus ihrer Rechtsstellung als Eigentümer sich er-gebenden Befugnis Gebrauch gemacht, gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn auf der Einhaltung des Grenzahstandos zu bestehen. Auch der von der Revision weiterhin her-vorgehobene Umstand, daß der Beklagte die den gesetzlichen Gfenzabstand von 2,50 m ebenfalls nicht ein-haltende Hauer beseitigen werde, ist 'in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es handelt sich insoweit zudem um einen neuen Vortrag, der schon aus diesem Grunde in der RevisionsInstanz nicht zu beachten ist, d) Entgegen der Meinung der Revision entfällt die Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der ohne baupolizeiliche Genehmigung errichteten Baulichkeiten auch nicht nach § 251 Abs. 2 BGB, wonach der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Da diese Vorschrift ein Ausfluß des Grundsatzes von freu und Glauben ist, ist .die Präge der Unverbältnis-mäßigkeit eine solche der Zumutbarkeit auf beiden Seiten (Palandt, BGB 28, Aufl. § 251 Anm. 2), Unter diesem Gesichtspunkt spricht aber gegen die Anwendung 9 - clos § 251 'Abs- 2 BGB, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, unter Verstoß gegen das Bouverbot .und die Versagung der Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung des Grensabstendes seine Bauwerke errichtet, also vorsätzlich die Bebaüungsgrensen überschritten hat (BITS, 7/6)° Bei dieser Sachlage handeln die Kläger nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die Beseitigung der ohne baupolizeiliche Genehmigung errichteten Baulichkeiten verlangen» 3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts euch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen* Dr. Augustin Dra Freitag Mattem Hill Br. Grell