Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dre Hothe, Dr» Freitag, Hill und Offterdinger für Hecht erkannt: sondern vor allem auch keine Vollmacht seiner Ehefrau vorliege; weder sei er von dieser mündlich ermächtigt worden, in ihrem Namen abzuschließen, noch habe er dies - entgegen dem insoweit unrichtig gefaßten Vertragstext -bei der notariellen Verhandlung erklärt; außerdem verstoße der Vertrag gegen die guten Bitten und sei erfolgreich angefochten wordene Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers und tritt seinen Rechtsausführungen entgegen; im übrigen macht sie geltend, der Kläger hafte ihr, falls er wirklich keine Vollmacht seiner Ehefrau gehabt haben sollte, persönlich als vollmachtloser Vertreter auf Vertragserfüllung« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten ist diese Entscheidung von Oberlandesgericht abgeändert und die Klage abgei/iesen worden« Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagte möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben« 1« Auszugehen ist von der ohne Verfahrensverstoß getroffenen und auch seitens der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der notariellen Verhandlung vom 24« April 1962 behauptet hat, er sei von seiner Ehefrau mündlich zu dem Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zugleich in ihrem Namen ermächtigt worden, und daß diese Behauptung nicht den Tatsachen entsprach,Bio Ehefrau des Klägers hat, wie im jetzigen Rechtszug gleichfalls außer Streit steht , den Vertragsabschluß, soweit er ihre Person betrifft, auch nicht nachträglich genehmigt„ Für sie ist daher keine vertragliche Bindung eingetreten (§ 177 Abs, 1 BGB), und es fragt sich lediglich, ob und inwieweit der Kläger selbst auf Grund der Erklärungen, die er sowohl, im eigenen als auch im Namen seiner Ehefrau abgegeben hat, von der Beklagten in Anspruch genommen werden kann. Das ange-fochtene Urteil erachtet den Vertrag, soweit der Kläger ihn im eigenen Namen abgeschlossen hat, für rechtswirk-sam zustandegekommen, Dem stehe insbesondere nicht § 139 BGB entgegen. Er gelte zwar auch dann, wenn ein Vertrag - wie hier - nicht teilweise nichtig, sondern teilweise unwirksam sei und die Unwirksamkeit sich auf eine von mehreren beteiligten Personen ~ hier: Ehefrau des Klägers - beziehe (unter Hinweis auf Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 13» Aufl, § 202 I 2, S, 1210; BGB RGHX 11, Aufl, § 139 Anm, 2 und 10; RGZ 59, 174, 175; BGHZ 3, 206, 209)o Ferner könne nicht angenommen werden, daß der Kläger den Vertrag, falls er gewußt hätte, daß dieser für seine Ehefrau keine Rechtwirksamkeit haben werde, allein ebenso abgeschlossen haben würde, Aber das führe gleichwohl zu keiner Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, vielmehr bleibe der Kläger daran gebunden, weil die Beklagte ihn nicht nur kraft seiner eigenen Vertragsbeteiligung, sondern außerdem wegen seines rechtsgeschäftlichen Handelns anstelle seiner angeblich von ihm vertretenen Ehefrau in Anspruch nehme« Ein Anwendungsfall des § 139 BOB sei hier nur scheinbar gegeben« ln Wahrheit würden die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift dadurch aufgehoben, daß der Kläger allein nach § 179 Abs« 1 BGB für die Erfüllung des gesamten Vertrages hinsichtlich der beiden als Käufer beteiligten Personen einzustehen habe« § 139 BGB gilt jedoch allgemein und ohne Einschränkung» Wieso seine Anwendbarkeit daran scheitern sollte, daß hier am Vertragsabschluß ein vollmachtloser Vertreter beteiligt war, ist nicht einzusehen» Weder der Wortlaut des Gesetzes noch sein Sinnzusammenhang bieten dafür eine Grundlage» Insbesondere stellen die Vorschriften Über Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff BGB) keine Sonderregelung in den Sinne dar, daß sie etwa den § 139 BGB ausschlösseno Ein solcher Ausschluß ist in Rechtsprechung und Schrifttum, soweit ersichtlich,bislang nirgends in Erwägung gezogen worden» Vielmehr erörtern für den Pall der Vollmachtübe r schrei tune, d0h» wenn das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft nur zu dem Teil von der Vertretungsmacht umfaßt ist, verschiedene Autoren die Frage, ob § 139 BGB anzuwenden sei, und bejahen sie zu demeist unter der Voraussetzung, daß sich das Geschäft in einen durch die Vollmacht gedeckten und einen ungedeckten Teil aufgliedern lasse (RGRK aaO § 177 Anm» 1; Ehneccerus/Nipperdey, aaO § 183 I 4, S» 1124; Soergel/Siebert/ Schultze-v»Lasaulx, BGB 10» Aufl» § 177 Anm» 3; Oertmann, Allgemeiner Teil 3» Aufl» § 177 Anm» 3 d; Staudinger/Coing, BGB 11» Aufl» §§ 177, 178 Anm» 2)» Von diesem Standpunkt aus, den der erkennende Senat billigt, ist es dann nur noch ein Schritt zu einem Sachverhalt der zur Entscheidung stehenden Art, wo jemand den Vertrag im eigenen und zugleich, trotz fehlender Vertretungsmacht, im fremden Warnen abgeschlossen hat» Auch hier kann das Vertragsverhältnis in mehrere Teile aufgespalten werden, von denen der eine, den Vertretenen betreffende sich als unwirksam erweist» Wendet man ater den § 139 BGB auf den vorliegenden Fall an, so hat dies die Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrages vom 24o April 1962 zur Folge« Denn der gesetzliche Ausnahmetatbestand, daß das Hechtsgeschäft 11 auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde" (zweiter Halbsatz aaO), ist hier nicht gegeben; laut tatrichterlicher Feststellung hätte der Kläger, wenn ihm die Unwirksamkeit der sich auf seine Ehefrau beziehenden Abmachungen bekannt gewesen wäre* von einem Vertragsabschluß auch für seine eigene Person Abstand genommen« Aus seiner eigenen Vertragsbetoiligung läßt sich mithin ein gegen den Kläger gerichteter Erfüllungsanspruch der Beklagten nicht herleiteno 3.o Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung den Standpunkt vertreten, § 139 BGB komme hier aus dom Grund nicht zu dem Zuge, weil der Kläger infolge seines Handelns als vollmachtloser Vertreter (§ 179 Abs« 1 BGB) in die rechtliche Position seiner Ehefrau eingetreten und damit insoweit selbst Vertragspartner geworden sei; in dieser Eigenschaft müsse er nunmehr seinerseits die Käuforpflichten der Vertretenen erfüllen« Allein das ist nicht richtig« Schon das Reichsgericht hat darauf hingevriesen, daß die gesetzliche Haftung aus § 179 BGB nichts an der Unwirksamkeit des Vertrages ändert, obwohl der Vertreter ohne Vertretungsnaclrk J auf Erfüllung in Anspruch genommen wird (RG2 120, 126, 128)« Die Vorschrift des § 179 Abs« 1 BGB gewährt dem Geschäftspartner auch keinen vertraglichen Anspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter, dieser haftet ihm vielmehr nur kraft Gesetzes auf Vertragserfüllung
Nachschlagewerk: ja BGH2: nein BGB §§ 139, 179 Schließt jemand einen Vertrag als Vollmachtloser Vertreter für einen anderen und zugleich in seinem eigenen Namen ab und verweigert der Vertretene die Genehmigung«, dann beantwortet sich die Frage , ob der Vertrag im vollen Umfang unwirksam ist, nach BGH, Urt0 Vo 140 November 1969 - V ZR 97/66 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth fv BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V.2R URTEIL Verkündet am 14* November 1969 Hirth Justizangestclltcr dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Tabakv/aren-Großhöndlors Georg in SchflBMHHV über NflHBB? S Straße |HP? Klägers und Revisionskliigers ? - Prozeßbcvöllmächtigter: gegen die Geschäftsführerin Frieda G in XJHHMstraße Wk/t Beklagte und Revisionsbeklagto , Rechtsany/alt Dr, - 2 / Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dre Hothe, Dr» Freitag, Hill und Offterdinger für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13o Mai 1966 aufgehoben» Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10» Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 110 Dezember 1964 wird zurückgewiesen» Die Beklagte hat auch die Kosten des zweiten und dritten Hechtszuges zu tragen 0 Von Rechts weg«n Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin des in H( am Südhang des gelegenen, 1316 qm großen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Al Nachdem der Kläger und seine Ehefrau dieses Grundstück, für das sie sich interessierten, besichtigt hatten, wurde einige Tage später, am 24„ April 1962, vor einem Notar ein Kaufvertrag beurkundet. Die Vertragsurkunde führt in den Eingangsworten als erschienen auf den Kaufmann Willi GflB, der als Bevollmächtigter der Beklagten - seiner späteren Ehefrau - handelte, sowie den Kläger und dessen Ehefrau» Letztere war in Wirklichkeit bei der notariellen Verhandlung nicht zugegen; deshalb wurde der Eingang der Urkunde unter Nr» XII dahin ‘’berichtigt11, daß die Ehefrau des Klägers “heute nicht miterschienen“ sei; “für sie“ - so hieß es anschließend - “handelt auf Grund mündlich erteilter Voll-macht deren Ehemann 0»„ mit der Verpflichtung, Vollmachts~ bestatigung der Vertretenen alsbald in grundbuchmäßiger Form beizubringen“»Nach dem Text des Vertrages verkaufte die Beklage das Grundstück, “so wie es liegt und steht und von den Käufern besichtigt ist“, zu dem Preise von 60 C00 DM an den Kläger und seine Ehefrau “als Miteigentümer zu gleichen Anteilen" und ließ es an die Käufer auf. Ein Teilbetrag des Kaufpreises von 35 000 DM wurde durch Verrechnungsscheck bezahlt; v/egen der Restkaufpreisforderung von 25 000 DM nebst 6 % Zinsen unterwarfen sich die Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Vertragsurkunde in ihr gesamtes Vermögen» Die genannte Urkunde enthielt iis einzelne gehende Angaben über den Zustand des Grundstücks, Insbesondere daß es sowie das darauf errichtete Haus sich auf einer Lehmschicht befänden und daß auf dem verkauften Gelände schon “wiederholt Erdrutschungen eingetreten“ seien; zwei an die Beklagte gerichtete Ordnungsverfügungen vom März 1962, worin das zu- ständige Landratsamt bestimmte Sicherheitsvorkehrungen angeordnet hatte, v/urden der Vertragsurkunde uöe im Original als Bestandteil beigenommen0„ in der Folgezeit brachte der Kläger keine Vollmacht seiner Ehefrau beio Diese weigerte sich, dem Vertragsabschluß zuzustimmen 0 Der Kläger ließ den Verrechnungsscheck sperren und focht mit Anwaltschreiben vom 24o Mai 1962 den Kaufvertrag wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und wegen arglistiger Täuschung an; er begründete dies unter anderem damit, daß ihm das genaue Ausmaß der Erdrutschungen nicht bekannt gewesen sei und daß der Vertreter der Beklagten bei der Besichtigung wahrheitswidrig erklärt habe, das Haus selbst sei noch niemals gerutscht„ Den Antrag der Beklagten auf vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages entsprach der beurkundende Notar nur gegen den Kläger als persönlichen Schuldner; sie auch gegen dessen Ehefrau zu erteilen, lehnte er ab, weil ihre Vollmacht nicht in öffentlicher Form nachgewiesen sei» Die Beklagte ließ die vollstreckbare Ausfertigung dem Kläger zusteilen und leitete gegen ihn wegen eines Teilbetrages von Hierauf hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 24„ April 1962 für unzulässig zu erklären0 Er stellt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages in Abrede, da es nicht nur an der erforderlichen finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie an der Genehmigung nach dem Bundesbaugesetz fehle, __ sondern vor allem auch keine Vollmacht seiner Ehefrau vorliege; weder sei er von dieser mündlich ermächtigt worden, in ihrem Namen abzuschließen, noch habe er dies - entgegen dem insoweit unrichtig gefaßten Vertragstext -bei der notariellen Verhandlung erklärt; außerdem verstoße der Vertrag gegen die guten Bitten und sei erfolgreich angefochten wordene Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers und tritt seinen Rechtsausführungen entgegen; im übrigen macht sie geltend, der Kläger hafte ihr, falls er wirklich keine Vollmacht seiner Ehefrau gehabt haben sollte, persönlich als vollmachtloser Vertreter auf Vertragserfüllung« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten ist diese Entscheidung von Oberlandesgericht abgeändert und die Klage abgei/iesen worden« Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagte möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben« 1« Auszugehen ist von der ohne Verfahrensverstoß getroffenen und auch seitens der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der notariellen Verhandlung vom 24« April 1962 behauptet hat, er sei von seiner Ehefrau mündlich zu dem A' Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zugleich in ihrem Namen ermächtigt worden, und daß diese Behauptung nicht den Tatsachen entsprach,Bio Ehefrau des Klägers hat, wie im jetzigen Rechtszug gleichfalls außer Streit steht , den Vertragsabschluß, soweit er ihre Person betrifft, auch nicht nachträglich genehmigt„ Für sie ist daher keine vertragliche Bindung eingetreten (§ 177 Abs, 1 BGB), und es fragt sich lediglich, ob und inwieweit der Kläger selbst auf Grund der Erklärungen, die er sowohl, im eigenen als auch im Namen seiner Ehefrau abgegeben hat, von der Beklagten in Anspruch genommen werden kann. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist er wegen seines Kundeliis als vollmachtloser ¥ KZX \ WV7 X & vT "1 *7Q • < AbSo 1 BGB persönlich zur Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet; die Voraussetzungen des zweiten und dritten Absatzes dieser Vorschrift lägen nicht vor. Das ange-fochtene Urteil erachtet den Vertrag, soweit der Kläger ihn im eigenen Namen abgeschlossen hat, für rechtswirk-sam zustandegekommen, Dem stehe insbesondere nicht § 139 BGB entgegen. Er gelte zwar auch dann, wenn ein Vertrag - wie hier - nicht teilweise nichtig, sondern teilweise unwirksam sei und die Unwirksamkeit sich auf eine von mehreren beteiligten Personen ~ hier: Ehefrau des Klägers - beziehe (unter Hinweis auf Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 13» Aufl, § 202 I 2, S, 1210; BGB RGHX 11, Aufl, § 139 Anm, 2 und 10; RGZ 59, 174, 175; BGHZ 3, 206, 209)o Ferner könne nicht angenommen werden, daß der Kläger den Vertrag, falls er gewußt hätte, daß dieser für seine Ehefrau keine Rechtwirksamkeit haben werde, allein ebenso abgeschlossen haben würde, Aber das führe gleichwohl zu keiner Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, vielmehr bleibe der Kläger daran gebunden, weil die Beklagte ihn nicht nur kraft seiner eigenen Vertragsbeteiligung, sondern außerdem wegen seines rechtsgeschäftlichen Handelns anstelle seiner angeblich von ihm vertretenen Ehefrau in Anspruch nehme« Ein Anwendungsfall des § 139 BOB sei hier nur scheinbar gegeben« ln Wahrheit würden die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift dadurch aufgehoben, daß der Kläger allein nach § 179 Abs« 1 BGB für die Erfüllung des gesamten Vertrages hinsichtlich der beiden als Käufer beteiligten Personen einzustehen habe« Bern kann indessen nicht beigetreten werden« Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, durchgreifende rechtliche Bedenken 0 2« Die Haftung des Klägers soll sich dem angefochtenen Urteil zufolge in erster Linie daraus ergeben, daß er den Kaufvertrag (auch) im eigenen Namen unterschrieben hat« Zu diesem Ergebnis konnte das Urteil - de. der Vertrag, soweit er die Ehefrau des < Jgers betrifft, gemäß § 177 AbSo 1 BGB unwirksam ist - nur gelangen, wenn es den § 139 BGB nicht anwendete» Denn hiernach führt grundsätzlich die Teilnichtigkeit eines Vertrages, sofern er nicht ausnahmsweise auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre, zur Michtigkeit sämtlicher getroffener Vereinbarungen, und die gleiche Rechtsfolge tritt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch bei (schwebender oder endgültiger) Unwirksamkeit ein« § 139 BGB gilt jedoch allgemein und ohne Einschränkung» Wieso seine Anwendbarkeit daran scheitern sollte, daß hier am Vertragsabschluß ein vollmachtloser Vertreter beteiligt war, ist nicht einzusehen» Weder der Wortlaut des Gesetzes noch sein Sinnzusammenhang bieten dafür eine Grundlage» Insbesondere stellen die Vorschriften Über Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff BGB) keine Sonderregelung in den Sinne dar, daß sie etwa den § 139 BGB ausschlösseno Ein solcher Ausschluß ist in Rechtsprechung und Schrifttum, soweit ersichtlich,bislang nirgends in Erwägung gezogen worden» Vielmehr erörtern für den Pall der Vollmachtübe r schrei tune, d0h» wenn das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft nur zu dem Teil von der Vertretungsmacht umfaßt ist, verschiedene Autoren die Frage, ob § 139 BGB anzuwenden sei, und bejahen sie zu demeist unter der Voraussetzung, daß sich das Geschäft in einen durch die Vollmacht gedeckten und einen ungedeckten Teil aufgliedern lasse (RGRK aaO § 177 Anm» 1; Ehneccerus/Nipperdey, aaO § 183 I 4, S» 1124; Soergel/Siebert/ Schultze-v»Lasaulx, BGB 10» Aufl» § 177 Anm» 3; Oertmann, Allgemeiner Teil 3» Aufl» § 177 Anm» 3 d; Staudinger/Coing, BGB 11» Aufl» §§ 177, 178 Anm» 2)» Von diesem Standpunkt aus, den der erkennende Senat billigt, ist es dann nur noch ein Schritt zu einem Sachverhalt der zur Entscheidung stehenden Art, wo jemand den Vertrag im eigenen und zugleich, trotz fehlender Vertretungsmacht, im fremden Warnen abgeschlossen hat» Auch hier kann das Vertragsverhältnis in mehrere Teile aufgespalten werden, von denen der eine, den Vertretenen betreffende sich als unwirksam erweist» 9 - Wendet man ater den § 139 BGB auf den vorliegenden Fall an, so hat dies die Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrages vom 24o April 1962 zur Folge« Denn der gesetzliche Ausnahmetatbestand, daß das Hechtsgeschäft 11 auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde" (zweiter Halbsatz aaO), ist hier nicht gegeben; laut tatrichterlicher Feststellung hätte der Kläger, wenn ihm die Unwirksamkeit der sich auf seine Ehefrau beziehenden Abmachungen bekannt gewesen wäre* von einem Vertragsabschluß auch für seine eigene Person Abstand genommen« Aus seiner eigenen Vertragsbetoiligung läßt sich mithin ein gegen den Kläger gerichteter Erfüllungsanspruch der Beklagten nicht herleiteno 3.o Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung den Standpunkt vertreten, § 139 BGB komme hier aus dom Grund nicht zu dem Zuge, weil der Kläger infolge seines Handelns als vollmachtloser Vertreter (§ 179 Abs« 1 BGB) in die rechtliche Position seiner Ehefrau eingetreten und damit insoweit selbst Vertragspartner geworden sei; in dieser Eigenschaft müsse er nunmehr seinerseits die Käuforpflichten der Vertretenen erfüllen« Allein das ist nicht richtig« Schon das Reichsgericht hat darauf hingevriesen, daß die gesetzliche Haftung aus § 179 BGB nichts an der Unwirksamkeit des Vertrages ändert, obwohl der Vertreter ohne Vertretungsnaclrk J auf Erfüllung in Anspruch genommen wird (RG2 120, 126, 128)« Die Vorschrift des § 179 Abs« 1 BGB gewährt dem Geschäftspartner auch keinen vertraglichen Anspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter, dieser haftet ihm vielmehr nur kraft Gesetzes auf Vertragserfüllung 10 oder - nach Wahl des Partners - auf Schadensersatz (Palandt/Danckelmann, BGB. 28. Aufl. § 179 Ania. 2; Soergel/Siebert/Schultze-v„Lasaulx, aaO § 179 Anm0 17; HG aaO S0 129)c 40 Entbehrt mithin der Kaufvertrag vom 24. April 1962 seinem gesamten Umfang nach der Rechtsv/irksamkeit , so ist auch die darin erklärte Unterwerfung der Käufer-Seite unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 9 ZPO) gegenstandslos geworden. Das hat zur Folge, daß die Vollstreckung, welche die Beklagte aus der notariellen Urkunde betreibt, sich als unzulässig erweist. Der Kläger kann sich daher gemäß §§ 767, 799, 797 Abs. 4 ZPO mit Erfolg gegen die Vollstreckungsmaß- nahmen der Beklagten zur Wehr setzen. Der Beklagten bleibt es freilich unbenommen^ den Kläger aus § 179 Abs. 1 BGB und, soweit er im eigenen Namen gehandelt hat, wegen Verschuldens bei VortragsabSchluß in Anspruch zu nehmen. Für die Geltendmachung solcher Ansprüche ist Jedoch im vorliegenden Rechtsstreit, der lediglich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu dem Gegenstand hat, kein Raum. 9° Die Klage ist hiernach vom Oberlandesgericht mit unzutreffender Begründung abgewiesen werden. Sein Urteil stellt sich auch aus keinem anderen Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO). Deshalb unterliegt es gemäß § 964 ZPO der Aufhebung. Da diese allein wegen fehier- verhältnis erfolgt und der Rechtsstreit entseheidungs- 11 reif ist-, hat der Senat laut § 565 Abs» 3 Nr<> 1 ZPO abschließend in der Sache selbst zu entscheiden0 Die Entscheidung muß dahin ergehen, daß das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, also die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 97 Abs, 1 ZPO, Dr. Augustin Rothe Dr„ Freitag Hill