Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1964 wird auf die Anschlußberufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 6 800 DM nebst 6 io Zinsen hieraus seit 1. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung des nicht beurkundeten Grundstückspreises. Im Verlauf eines anderen zwischen den Parteien im Monat Oktober 1961 anhängig gewordenen Rechtsstreits (wegen Botoiligung an Straßenbaukosten in Höhe von 724,20 DM) machte dor jetzige Kläger seinen Rückzahlungsanspruch mit Schriftsatz vom 16. Der Kläger hat, gestützt auf §§ 4, 5 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im GrundStücksverkehr vom 7» Juli 1942 - GrdstPrVO - (RGBl I, 451)9 zunächst einen Peilbetrag in Höhe von 6 000 DM nebst 6 f* Zinsen seit dem 1. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend begehrt festzustellen, daß dem Kläger aus dem Grunds tückokauf vor trag vom 25- November 1957 auch über die geltend gemachte Forderung hinaus kein weiterer.Anspruch zustehe. Der Beklagte hat Verwirkung eingewandt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger diesen längst vergessenen Anspruch nur aus Verärgerung über den verlorenen Vorprozeß wieder aufgreife. Weiter hat der Beklagte behauptet, die schwarz gezahlte Summe sei als Entgelt für die auf dem verkauften Grundstück stehenden Obstbäume und die Einfriedigung bestimmt gewesen. Es stellt - unter Hinweis auf die besonderen Vertragsumstände, vor allem den Vermerk des Klägers auf der Quittung über 6 800 DM, daß es sich um den zusätzlichen Grundstückspreis handle, - fest, daß die Parteien einen gesonderten - mündlichen - Kaufvertrag Über die Obstbäume und die Grundotückseinfriedigung nicht abgeschlossen hätten; vielmehr sei ein einheitlicher Kaufvertrag über das Grundstück mit Bäumen und Einfriedigung gewollt gewesen, wobei der Kaufpreis lediglich rein rechnerisch für den Grund und Boden einerseits und für Bäume und Einfriedigung andererseits aufgeteilt worden sei. Die Parteien hätten zu dem Zwecke der Täuschung der Preisbehörde ein geringeres Entgelt beurkunden lassen als von ihnen vorher mündlich vereinbart gewesen sei. aber nicht beurkundete Preis im Hinblick auf die Leistungen des Verkäufers angemessen und ob dem Kläger im Ergebnis ein seiner Zahlung entsprechender Vermögens-Vorteil zugeflosscn ist. Las Berufungsgericht brauchte deshalb nicht nachzuprüfen, ob der Mehrpreis von 6 800 LM durch den Wert der auf dem Grundstück stehenden Obstbäumo und der Grundstückseinfriedigung gerechtfertigt gev/esen ist. Oktober I960 - §§ 186 Ziff.65, 189 BBauG) gegolten habe, befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Sonata (EGHZ 11, 90; Urteil vom 8. Das Berufungsgericht stützt seine Meinung auf Argumente, die das Landgericht Düsseldorf in seinem in MDR 1952, 613 veröffentlichten Urteil gegen die Gültigkeit des § 5 GrdstPrVO angeführt hat, und legt weiter dar, daß bereits im Jahre 1948 der Abbau der Preisvorschriften eingeleitet worden sei. Der Beklagte habe sich auch mit Rücksicht auf das Vorhalten des Klägers darauf eingerichtet, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht ein solches Verhalten des Klägers, das über das reine Nichterheben von Ansprüchen hinausgegangen wäre (vgl. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sonst etwas unternommen hat, was in dem Beklagten die Vorstellung erweckt oder genährt haben könnte, er schreibe sich diesen Anspruch nicht zu oder sei jedenfalls gesonnen, ihn nicht mehr geltend zu machen. Ferner ist der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt nicht maßgeblich, daß "tiefgreifende Wandlungen der Wirtschaftsordnung und ihrer gesetzlichen Regelung eine viel schnellere Bereinigung der noch nicht erfüllten Ansprüche aus der Beit vor den betreffenden Veränderungen verlangen alG unter gleich-bleibenden politischen und wirtschaftlichen Umständen". 3« Für die Annahme der Verwirkung ist nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts außer dem Zeitablauf erforderlich, daß sich der Ver- pflichtote mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen, und daß es gerade deshalb mit Treu und Glauben unvereinbar ist, daß der Kläger mit der Geltendmachung doch noch hervortritt (BGHZ 25, 47, 52; RGZ 158, 99, 108). Bas Ober-landcsgericht hat aber keinen Umstand festgestellt, der es als eine besondere Härte für den Beklagten erscheinen lassen könnte, daß seine Erwartung enttäuscht worden ist (RGZ 159, 99, 108). Bas Berufungsgericht hat auch nicht fostgcstellt, daß dem Beklagten die Erfüllung jetzt schwerer falle, als wenn der Kläger ihn früher in Anspruch genommen hätte (Hersehel, HJW 1947/48, 234)« Bafür, daß dem Beklagten die Rückzahlung dos Schwarzgeldes unzu demutbar sei, gibt der Vortrag der Parteien nichts her. Bas Verlangen des Klägers entspricht dem Gesetz, das gerade verhindern will, daß der Verkäufer mehr erhält und behält, als der Kaufvertrag als Kaufpreis ausweist. Bie Auffassung des Berufungsrichters, die Rückzahlung sei nur dann zu demutbar, wenn der Beklagte den Kläger durch Täuschung, Drohung oder andere unlautere Mittel von der Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hätte, findet im Gesetz keine Stütze.
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
20. Dezember 1968 H i r t h , Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Btaatsarchrvratg Dr. Wolfgang L in I^J^^straß
Klägers und Revisionsklägors,
Proseßbevollmächtigter: Rechtsany/alt
gegen
den Kaufmann Franz B1 ^■■Bstraßc jotzt:
ebenda, als Alleinerbin,
xn ihefrau
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
alt Freiherr von
I
•n!
Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Brei tag, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandcsge-* richte Hamm vom 11. März 1965 aufgehoben. Das
Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Oktober 1964 wird auf die Anschlußberufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 6 800 DM nebst 6 io Zinsen hieraus seit 1. Juli 1964 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat von dem RechtsVorgänger der Beklagten, ihrem am 24. Oktober 1965 verstorbenen Ehemann (im folgenden noch als der Beklagte bezeichnet) im Jahre 1957 ein 1700 qm großes Baugrundstück zürn Breis von 15 300 DM (je Quadratmeter 9,~* DM) erworben. Im notariellen Kaufvertrag vom 25. November 1957 ließen die Barteien lediglich einen Quadratmeterpreis von 5DM beurkunden. Tatsächlich bezahlte der Kläger an den Beklagten am selben Tag 8 500 DM (1700 qm x 5,- DM) durch Verrech-
nungsscheck und 6 800 DM (1700 qm x 4,- DM) bar* Hierfür stellte der Beklagte dem Kläger zwei Quittungen aus, die eine über 8 500 DM, auf der der Kläger handschriftlich "vertragsgemäßer Grundstückspreis für 1700 gm" vermerkte, und die andere über 6 800 DM, auf die der Kläger "gilt nur für mich" und auf die Rückseite "zusätzlicher Grundstückspreis für 1700 qm" schrieb.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung des nicht beurkundeten Grundstückspreises.
Im Verlauf eines anderen zwischen den Parteien im Monat Oktober 1961 anhängig gewordenen Rechtsstreits (wegen Botoiligung an Straßenbaukosten in Höhe von 724,20 DM) machte dor jetzige Kläger seinen Rückzahlungsanspruch mit Schriftsatz vom 16. Juni 1964 erstmals - aufrechnungsweise - geltend. Sein Vorbringen blieb in jenem Verfahren aber unberücksichtigt (§ 529 ZPO); seine Berufung wurde vom Dandgericht Münster zurückgewiesen.
Der Kläger hat, gestützt auf §§ 4, 5 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im GrundStücksverkehr vom 7» Juli 1942 - GrdstPrVO - (RGBl I, 451)9 zunächst einen Peilbetrag in Höhe von 6 000 DM nebst 6 f* Zinsen seit dem 1. Juli 1964 eingeklagt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend begehrt festzustellen, daß dem Kläger aus dem Grunds tückokauf vor trag vom 25- November 1957 auch über die geltend gemachte Forderung hinaus kein weiterer.Anspruch zustehe.
Der Beklagte hat Verwirkung eingewandt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger diesen längst vergessenen Anspruch nur aus Verärgerung über den verlorenen Vorprozeß wieder aufgreife. Außerdem sei die Grundstückspreisverordnung nicht mehr anwendbar. Weiter hat der Beklagte behauptet, die schwarz gezahlte Summe sei als Entgelt für die auf dem verkauften Grundstück stehenden Obstbäume und die Einfriedigung bestimmt gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und zunächst seine früheren Anträge : wiederholt. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung die Klage auf Zahlung von 6 800 DM nebst 6 i* Zinsen seit 1. Juli 1964 erweitert. Hierauf haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage für erledigt erklärt..
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Grundstüokspreis-verOrdnung auf das zwischen den Parteien vor Inkrafttreten dos Bundesbaugesotzes abgeschlossene Grundstücks-
Veräußerungsgeschäft noch für anwendbar. Es stellt - unter Hinweis auf die besonderen Vertragsumstände, vor allem den Vermerk des Klägers auf der Quittung über 6 800 DM, daß es sich um den zusätzlichen Grundstückspreis handle, - fest, daß die Parteien einen gesonderten - mündlichen - Kaufvertrag Über die Obstbäume und die Grundotückseinfriedigung nicht abgeschlossen hätten; vielmehr sei ein einheitlicher Kaufvertrag über das Grundstück mit Bäumen und Einfriedigung gewollt gewesen, wobei der Kaufpreis lediglich rein rechnerisch für den Grund und Boden einerseits und für Bäume und Einfriedigung andererseits aufgeteilt worden sei. Die Parteien hätten zu dem Zwecke der Täuschung der Preisbehörde ein geringeres Entgelt beurkunden lassen als von ihnen vorher mündlich vereinbart gewesen sei. Beide seien sich auch bewußt gewesen, daß sie damit gegen die damals geltenden gesetzlichen Vorschriften über den Grundstücksverkehr verstießen. Nach §4 GrdstPrVO gelte sonach der beurkundete Kaufpreis als vereinbart. Bas darüber hinausgehende Entgelt könne der Kläger nach § 5 GrdstPrVO zurüekfordern.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Reehtsirrtum.
A) Zutreffend sieht .das Berufungsgericht den gezahlten Schwarzpreis von 6 800 DM als Teil des Kaufpreises für das Grundstück und damit als Teil des Entgelts im Sinne des § 4 GrdstPrVO an. Bas Entgelt im Sinne der genannten Bestimmung umfaßt alles, was nach dem V/illen der Vertragspartner zur Gegenleistung des Käufers gehört (Senatsurteil vom 13. Juli 1966 - V ZR 9/64). Babei spielt es keine Rolle, ob der ausgehandelte? aber nicht beurkundete Preis im Hinblick auf die
Leistungen des Verkäufers angemessen und ob dem Kläger im Ergebnis ein seiner Zahlung entsprechender Vermögens-Vorteil zugeflosscn ist. Las Gesetz stellt auf die in Täuschungsabsicht vorgenommene falsche Preisangabe ab. Las Berufungsgericht brauchte deshalb nicht nachzuprüfen, ob der Mehrpreis von 6 800 LM durch den Wert der auf dem Grundstück stehenden Obstbäumo und der Grundstückseinfriedigung gerechtfertigt gev/esen ist. Liese Posten stellten lediglich Faktoren der Preiskalkulation des Beklagten dar.
B) Mit seiner Auffassung, daß die Grundstücks-preisvorordnung bis zu ihrer Aufhebung durch das Bun-desbaugesetz (29. Oktober I960 - §§ 186 Ziff. 65, 189 BBauG) gegolten habe, befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Sonata (EGHZ 11, 90; Urteil vom 8. Februar 1961 - V ZR 118/59 - LM PreisüberwVO §4 Nr. 11; Urteil vom 13. Juli ,1966 - V ZR 9/64 und Urteil vom 27. Oktober 1967 - V ZR 171/64 - IM PreisüberwVO § 4 Hr. 12 = WM 1968, 13, 15)» Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß.
II.
A) Las Berufungsgericht hält aber den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Sehwarzpreises für verwirkt. Es meint, die sechsjährige Untätigkeit des Klägers reiche zwar allein nicht aus? in der Zeit zwischen der Entstehung des Anspruchs im Jahre '1957 und seiner Geltendmachung (1964) hätten sieh aber die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse entscheidend verändert, so daß die Geltendmachung dieses auf die inzwischen längst aufgehobene Grundatückspreisvorordnung gestützten Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoße.
Die Grundstückspreisverordnung sei nur aus ihrer Zeit heraus zu verstehen und habe bereits im Jahre 1957 einen Fremdkörper im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik dargestellt. Das Berufungsgericht stützt seine Meinung auf Argumente, die das Landgericht Düsseldorf in seinem in MDR 1952, 613 veröffentlichten Urteil gegen die Gültigkeit des § 5 GrdstPrVO angeführt hat, und legt weiter dar, daß bereits im Jahre 1948 der Abbau der Preisvorschriften eingeleitet worden sei. Durch die Aufhebung des Preisstopps für bebaute Grundstücke im Jahre 1952 habe sich für jedermann erkennbar* die Tendenz der Liberalisierung des Grundstücksmarktes abgozoichnet. Mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes sei diese Entwicklung abgeschlossen und unter die kriegswirtschaftlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs gewissermaßen ein Schlußstrich gezogen worden.
Derartige tiefgreifende Wandlungen der Wirtschaftsordnung und ihrer gesetzlichen Regelung verlangten eine viol schnellere Bereinigung der noch nicht erfüllten Ansprüche aus der Zeit vor den ibiderungen als unter gleichbleibenden politischen und wirtschaftlichen Umstanden. Wer sich nach Gesetzesänderungen, die die Preisbindung der Grundstücke betreffen, uninteressiert zeige, obwohl er einige Jahre vorher unter bewußter Umgehung der Pr ei süberwachungsvero rdnung ein Grundstück erworben habe, müsse mit dem Einwand der Verwirkung rechnen.
Der Beklagte habe sich auch mit Rücksicht auf das Vorhalten des Klägers darauf eingerichtet, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Beklagte habe den Kläger für einen honorigen Menschen gehalten, der zu seinem Wort stehen werde. Den Beklagten
treffe auch kein Vorwurf unredlicher oder die Belange des Klägers außer acht lassender Geschäftsgebarung.
Vom Beklagten könne nicht verlangt werden, daß er den Schwarzprois, über den er inzwischen verfügt habe, über Jahre hinaus bereit halte. Auf die Frage, wann der Kläger von seinem Rückforderungsanspruch Kenntnis erlangt habe, komme es nicht an.
B) Die Revision, die sich gegen die Annahme der Verwirkung durch das Berufungsgericht wendet, hat Erfolg«
1. Die Verwirkung ist ein ünterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung. Der besondere Tatbestand des Vorstoßes gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung (vgl. BGHZ 25, 47, 51 ff; BGH Urteil vom 25» März 1968 -III ZR 123/65 - m 1968, 916, 918). Die bloße Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren, zur Verjährung nicht ausreichenden Zeitraums kann aber niemals zu dem Erlöschen eines Anspruchs führen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es verkennt jedoch Umfang und Bedeutung der zusätzlich notwendigen Voraussetzungen. Seine Bedenken gegen den Klaganspruch betreffen, wie die Revision zu Recht bemerkt, nicht eine illoyal verspätete Geltendmachung, sondern wenden sich "gegen die gesetzliche Regelung der §§ 4, 5 GrdstPrVG überhaupt".
Grundsätzlich muß jeder Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllen, und es kann nur unter ganz besonderen Umständen einer vor Vollendung der Verjährung erfolgenden Inanspruchnahme gegenüber oingewendet werden, durch sic verstoße der Gläubiger gegen Treu und Glauben (RGZ 159, 99, 106). Biese Rechtswirkung ist auf Ausnahmefälle zu beschränken (RGZ 158, 235, 238). Maßgebend ist hier,
ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1963 - III ZR 11/62 - WM 1963, 1029, 1032).
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht ein solches Verhalten des Klägers, das über das reine Nichterheben von Ansprüchen hinausgegangen wäre (vgl. RGZ 159, 99, 108), nicht festgestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sonst etwas unternommen hat, was in dem Beklagten die Vorstellung erweckt oder genährt haben könnte, er schreibe sich diesen Anspruch nicht zu oder sei jedenfalls gesonnen, ihn nicht mehr geltend zu machen. Auch das Verhalten des Klägers im Vorprozeß der Parteien zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger war in jenem Prozeß nicht gehalten, seinen Rüekzahlungsansprueh von Anfang an zur Aufrechnung zu stellen.
2« Rechtlichen Bedenken unterliegt ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse ("der im Jahre 1948 eingeleitete Abbau der Preisvorschriften") ergäben in Verbindung mit der zu mißbilligenden Rechtsfolge des § 5 GrdatPrVO Umstände, welche die Geltendmachung des klägerischen Anspruchs als Verstoß gogon Treu und Glauben erscheinen lassen.
Ob der Gesetzgeber den mit der Grundstückspreisverordnung vorfolgten Zweck, Sehwarzkäufe Überhaupt zu verhindern, nur teilweise erreichte (vgl. BGHZ 11, 90,
10 -
I
t^.1
96, 97), braucht nicht erörtert zu werden. Für die Entscheidung ist auch die Frage nicht ex’heblich, ob die aus §§ 4, 5 GrdstPrVO erwachsenen Rückzahlungsansprüche etwa mit einem sittlichen Makel behaftet waren.
Ferner ist der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt nicht maßgeblich, daß "tiefgreifende Wandlungen der Wirtschaftsordnung und ihrer gesetzlichen Regelung eine viel schnellere Bereinigung der noch nicht erfüllten Ansprüche aus der Beit vor den betreffenden Veränderungen verlangen alG unter gleich-bleibenden politischen und wirtschaftlichen Umständen". Solche "entscheidenden" Veränderungen "zwischen der Entstehung des Anspruchs." (im Jahre 1957) "und dem Augenblick seiner Geltendmachung" (im Jahre 1964) liegen hier nicht vor. Bas Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hat zwar eine Wende herbeigeführt. Der Berufungsrichtor geht aber selbst davon aus (siehe oben IB), daß die Grundstückspreisverordnung bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesbaugesetz wirksam war. Bas Öberlandesgericht beruft sich zu Unrecht auf die in JW 1938, 525 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts«. Ber ihr zugrunde liegende Anspruch entstammte tatsächlich einer "das Gepräge rechtlicher und wirtschaftlicher Unsicherheit tragenden Zeit der Geldentwertung". Bemgegenüber bestanden im Jahre 1957 stabile Währungsverhältnisse. Bie gleichen Erwägungen greifen gegenüber dem Hinweis des Öborlandesgerichts auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1956 - VI ZR 179/55 (HJW 1956, 1915 - BM BGB § 242 Cc Hr. 6) Platz.
3« Für die Annahme der Verwirkung ist nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts außer dem Zeitablauf erforderlich, daß sich der Ver-
11
pflichtote mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen, und daß es gerade deshalb mit Treu und Glauben unvereinbar ist, daß der Kläger mit der Geltendmachung doch noch hervortritt (BGHZ 25, 47, 52; RGZ 158, 99, 108). Bas Ober-landcsgericht hat aber keinen Umstand festgestellt, der es als eine besondere Härte für den Beklagten erscheinen lassen könnte, daß seine Erwartung enttäuscht worden ist (RGZ 159, 99, 108). Hierzu reicht nicht aus, daß der Beklagte den Kläger für einen honorigen Menschen gehalten hat, der zu seinem Wort stehen würde, und daß den Beklagten selbst kein Vorwurf unredlichen Verhaltens triffto Beachtenswerte Belange des Beklagten sind nicht gefährdet oder gar vorletzt worden. Bas Berufungsgericht hat auch nicht fostgcstellt, daß dem Beklagten die Erfüllung jetzt schwerer falle, als wenn der Kläger ihn früher in Anspruch genommen hätte (Hersehel, HJW 1947/48, 234)« Bafür, daß dem Beklagten die Rückzahlung dos Schwarzgeldes unzu demutbar sei, gibt der Vortrag der Parteien nichts her. Bas Verlangen des Klägers entspricht dem Gesetz, das gerade verhindern will, daß der Verkäufer mehr erhält und behält, als der Kaufvertrag als Kaufpreis ausweist. Bie Auffassung des Berufungsrichters, die Rückzahlung sei nur dann zu demutbar, wenn der Beklagte den Kläger durch Täuschung, Drohung oder andere unlautere Mittel von der Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hätte, findet im Gesetz keine Stütze.
III.
Hach alledem muß die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben werden (§ 564 ZPO). Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar {§ 563 ZPO).
12
Die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts gestatten es dem Senat, nach § 565 Abs« 3 Nr. 1 ZPO selbst zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat das erhebliche Partci*-vorbringcn vollständig berücksichtigt. Der Rückzahlungsanspruch ist danach in Höhe von 6 800 DM nebst 6 $ Zinsen hieraus seit 1. Juli 1964 nach § 812 BOB in Verbindung mit §§ 4, 5 GrdstPrVO und §§ 288, 286 BOB gerechtfertigt« Das Landgericht hatte dem Klagevorlangen zu Recht entsprochen. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Anschlußborufung hingegen, mit der der Kläger auch den restlichen Schv/arzprois fordert, ist begründet.
Die Kostonontscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO.
Hill
Dr. Grell
Br. Augustin
Dr. Freitag
Mattem