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BGH · V ZB 97/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 97/59

Zivilsenat des Buhdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom h* November i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt: Sofern bei der späteren Veranlagung zur Hypothekengewinnabgabe der auf die Zeit vor Verkaufsabschluö fallende Anteil evtl, nicht von den bisher erbrachten Leistungen voll gedeckt sein sollte, so entfallt eine Nacherstattung durch Verkäufer.1* Januar 1935 betrug 77 100 RM„ Er ist nach der Übernahme des Grundstücks durch die Beklagte wegen der Kriegsschäden in Höhe von l8,8l % mit Rückwirkung auf den 1. April 1956 wurde die Hypothekengewinnabgabe (im folgenden HGA) zu dem 25» Juni 19W für die Hypothek- und HauszinsSteuerabgeltungslast von ursprünglich 62 699*97 CM wegen der festgestellten Kriegs senden und der Minderung der HGA nach § lW6 a LAG auf zusammen 32 171 s3^ DM herabgesetzt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß ihr aus diesem Grunde ein Ausgleichsanspruch in voller Höhe des von der Beklagten infolge der Herabsetzung der HGA erspar^ ten Differenzbetrages zustehe. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM in Anspruch, der zur Hälfte auf die Minderung der HGA wegen Kriegs Schadens und zur anderen Hälfte auf deren Minderung wegen des sogenannten Berlin-Drittels entfallen soll. Für die Beurkundung des Vertragf, bei der die Parteien, der Zeuge Z^ und ihr - der Klägerin - Ehemann zugegen gewesen seien, habe der Entwurf als Grundlage gedient. Regelung, daß ein teilweiser Erlaß oder Verzicht auf die HGA der Klägerin zugute komme, auf Vorschlag des Notars als selbstverständlich gestrichen worden« Es sei aber der volle RM-Wert der Hypotheken protokolliert worden, damit, wie der Notar erklärt habe, höhere oder niedrigere Werte, die sich etwa ergeben könnten, zwischen den Parteien auszugleichen seien. Nach der Bekundung des Zeugen /102 GA/ habe die Beklagte ihm gegenüber den § 5 des Entwurfs der Klägerin beanstandet, da sie die Vorteile aus einer etwaigen Herabsetzung der HGA für sich selbst habe erlangen wollen. Diese nur von dem Zeugen Schupp bekundete Äußerung des Notars sei jedoch unglaubhaft, da die Klägerin nicht bestreite /115 GA/, daß in Gegenwart des Notars wegen der durch die Beklagte im Vertragsentwurf veranlaß-ten Streichungen über die Verschiedenheit der Fassungen gesprochen worden sei. Unter diesen Umständen könne auch aus der Weigerung der Beklagten, den Notar von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden, nicht gefolgert werden, daß er die von der Klägerin behauptete Äußerung tatsächlich gemacht habe, um so weniger, als die Beklagte für ihre Weigerung verständliche Gründe vorgetragen habe (enge freundschaftliche Verbundenheit zwischen dem Notar und der Klagepartei /73 GA/). a) Da die Parteien den Vertrag erst nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) geschlossen hätten, sei ihnen die Möglichkeit einer Herabsetzung der HGA für kriegsbeschädigte Grundstücke gemäß § 100 LAG bekannt gewesen, wie aus dem § 5 des klägerischen Entwurfs und der Tatsache hervorgehe, daß die Beklagte mit diesem § 5 nicht einverstanden gewesen sei» b) Die nach § lh6 a LAG (Berlin-Drittel) eingetretene Senkung der HGA hätten die Parteien allerdings nicht vorausgesehen« Es könne aber, meint das Berufungsgericht, bei nachträglichen Änderungen des LAG - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - nicht Aufgabe der Gerichte sein, in die zwischenzeit-lich abgeschlossenen Verträge zu dem Schaden der Rechtssicherheit einzugreifen. Übernehme ein Käufer (hier die Beklagte) im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung der HGA, so trage er das Wagnis einer Veränderung der Last und ihr komme daher auch eine etwaige Minderung der Abgabe zugute« Für eine gegenteilige Auslegung ergebe sich nach den getroffenen Feststellungen nichts« Wie der endgültige Kaufvertrag ergebe, sei von den Parteier ein Kaufpreis von 9^ 000 DM gar nicht vereinbart worden« Für di€ Klägerin sei es nur wesentlich gewesen, einen Barkauf preis von 23 000 DM zu erhalten, um die HGA auf einem anderen Grundstück abzudecken« Im übrigen habe die Beklagte die Klägerin von sämtlichen Lasten des Grundstücks freisteilen sollen« Wegen der unge wissen Röhe der HGA infolge der voraussehbaren Minderung wegen der Kriegs Schäden seien die auf die Hypotheken entfallenden Beträge der HGA im Vertrag entgegen dem Entwurf der Klägerin nicht mehr in DM auf geführt worden. Dezember 1952 die ungeminderte Abgabeschuld nur 53 329,08 DM ausgemacht, so daß die Parteien nicht, v/ie die Klägerin behaupte, von einer Abgabeschuld von 62 699,97 OM ausgegangen sein könnten« überdies betre ge der Unterschied zwischen dem HGA-Betrag zu dem 1« Dezember 1952 (53 329>08 DM) und dem zweifach herabgesetzten HGA-Betrag zwar 26 108,79 DM, er entfalle aber in Höhe von 12 h-27>68 OM auf die Minderung wegen Kriegs Schadens und in Höhe von 13 681,11 DM auf das Berlin-Drittel« Da der Beklagten die Ermäßigung wegen der Kriegsschäden voll zugute kommen müsse, sei es so anzusehen, als ob sie anstatt der nach dem Vertrag zu erbringenden 8b 590,^8 EM nur 13 681,11 IM (Berliner Ermäßigung) weniger bezahlt hätte« Da der Wert des Grundstücks zur Zeit des Verkaufes mit einer durchschnittlichen Schadenshöhe von 7?72 % und einem Notdach nur mit dem 5 1/2-fachen der Jahresmiete, nämlich 78 320 EM anzunehmen gewesen sei, bleibe der Aufwand der Beklagten noch nicht einmal hinter dem Wert des Grund stückszurück« Ein erhebliches Miß v er hä nis zwischen Leistung und Gegenleistung lasse sich somit nicht fest stellen und ein Ausgleichsanspruch sei daher nicht gegeben« *f« Nicht begründet sei auch der Anspruch auf *+ % Zinsen aus 252,02 EM für die Zeit vom 13• August 1956 bis 28« März Das trifft auch insofern zu, als die Bezeichnung der Hypothek und der Abgeltungslast mit ihren Reichsmarkbeträgen allein Wortlaut mäßig betrachtet nichts daran ändert, daß eben nur diese Lasten nicht aber die von ihnen verschiedenen Aufbaugrundschulden und HGA-Beträge damit genannt ferden. Diese hatte behauptet, das Grün stück habe nach dem Willen der Parteien zu dem 6 1/2-fachen de Jahresmiete verkauft werden sollen, es sei jedoch, tun die Grün erwerbssteuer nicht sogleich voll fällig zu machen, auf Wunsch der Beklagten der Betrag nicht in der Urkunde genannt worden. Wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, ein Kaufpreis von 9*+ 000 DM nicht vereinbart worden ist, die Parteien aber die Vorstellung hatten, daß die übernommene Hypothekengewinnabgabe zusammen mit den übrigen vom Käufer zu erbringenden Leistungen den Betrag von etwa 9^ 000 DM erreichen würde, so wäre die Vorstellung Geschäftsgrundlage des Kaufes gewesen. Die Revisio weist darauf hin, daß der Zeuge Z^^ bekundet hatte, /102 GA/ die Beklagte sei als einzige bereit gewesen, den 6 1/2-fachen Jahresbetrag zu zahlen« Außerdem hatte die Beklagte nach dem -mit Beweisangebot versehenen - Vortrag der Klägerin (Schrift satz vom 28. Diese angeführten Tatsachen können für den Fall ihres Nachweises für die Behauptung der Klägerin sprechen, daß die Vorstellung des Wertes der Gegenleistung der Beklagten in Höhe von 91* 000 DM Geschäftsgrundlage gewesen sei. Die Möglichkeit, daß dem Berufungsrichter dieser Parteivortrag bei seiner Entschei-dung nicht gegenwärtig war, läßt sich nicht aus schließen, auch nicht auf Grund seiner Ausführung, die Hypothekengewinnabgabe habe am Stichtag der Übernahme (X. Dezember 1952) nicht rund 62 000 DM (wie für eine Gegenleistung von 9b 000 DM nötig), sondern lediglich 53 329*08 DM betragen* Daß die HGA für jenen Zeitpunkt in dieser Höhe feststellbar war, besagt noch nicht, daß die Parteien und der amtierende Notar sich so kurz nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes in Berlin Uber die Höhe auch im klaren Waren. teien für gegeben erachteten Kaufpreis und der wirk lieh zu erbringenden Leistung der Beklagten zuzüglich der Ermäßigung wegen Kriegsschäden (rund 70 900 DM) nahezu doppelt so hoch, wie der Berufungsrichter angenommen hato Allerdings würde daran nichts geändert, daß der Unterschied zwischen dem letztgenannten Betrag und dem vom Berufungsrichter ohne Beanstandung durch die Revision festgestellten Wert des KaufgrundstUcks von 78' 320 DM bedeutend niedriger liegt, nämlich bei rund 7 !+00 DM. Allein bei der Frage, ob zwischen den Leistungen der Parteien ohne einen Ausgleichsanspruch ein untragbares Mißverhältnis bestünde, wäre nicht ausschließlieh auf den objektiven Wert der Leistungen abzustellen, sondern auch die subjektiven Wertvorstellungen der Parteien wären zu dem mindesten mitzuberücksichtigen, also hier die für diese Betrachtung als wahr zu unterstellende von der Klägerin behauptete Tatsache, daß sie das Grunt stück um 91* 000 DM habe abgeben wollen und die Beklagte auch die Vorstellung gehabt habe, es um diesen Preis zu erwerben (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Bei einer Würdigung des Tatrichterj unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist nicht auszuschließen, daß er zur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs jedenfalls in der hier (wegen der Teilklage) allein in Frage stehenden Höhe von 3 050 DM kommt. Im Fall der Bejahung des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs wird der Berufungsrichter allerdings zu beachten haben, daß die Beklagte hinsichtlich der Art der Zahlung nicht schlechter gestellt werden darf; als wenn sie an das Finanzamt hätte zahlen müssen (rentenartige Zahlung im Gegensatz zu Kapitalzahlung an die Klägerin, vgl.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
GrundstückNotarHöheBerufungsgerichtParteiKlägerinHGA

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: nein
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LAG §§ 100, lif6 ö; BGB §
Bei der Entscheidung üb£r einen etwaigen Ausgleichsanspruch wegen einer von. den Kaufvertrag spart eien nicht vorausgesehenen Ermäßigung der Abgahenschuld sind für den Vergleich ihrer «Leistungen nicht nur d;eren objektive Werte, sondern auch die Vorstellungen su hertecksichtigen, die die Parteien heim Vertrags Schluß
BGH 9 Urt« v.o. k, hevember i960 - V ZB 97/59 Kammergericht
LG Berlin
v.ZS. .32^55
verkündet am h* November i960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namendes Volkes In dem Rechtsstreit
 der Khefrau Liselotte S
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht sanwält Dr»
gegen
 die Witwe Margarete K	)	geh.
V^Bftplatz #,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der V. Zivilsenat des Buhdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom h* November i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock,
 Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im übrigen wird das Urteil des k, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. April 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage zu einem Betrag von 3 0?0 DM nebst Zinsen abweist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und BSntScheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den bisherigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin die Hälfte; die Kostenentscheidung im übrigen wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin verkaufte mit Vertrag vom 2k* November 1952 (Urkunde des Notars Paul Schl^Bl in	ihr	Grundstück
D^l^straße ^ an die Beklagte.
Nach § 2 des Kaufvertrags übernahm die Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis folgende hasten in der aus den Schreiben der cpppl^ hebensveröicherungs-Aktiengesellschaft vom IW. und 2Op November 1952 ersichtlichen Höhe:
a)	die in Abt. III eingetragene Hypothek von ursprünglich 52 000 RM, die am 2W. Juni 19W8 noch 5-9 322,19 HM betrug, wobei die Klägerin die zugrundeliegende Darlehensforderung der CMIBHfc
 im Umsiellungsbetrage von 5 610,7^ DM übernahm,
b)	die auf dem Grundstück lastende Hauszinssteuer ablo sung s schuld von 25 800 RM, die
 am 2W. Juni 19 W8 noch	20	3WW,W5 BM
betrug.
Die Käuferin übernahm ferner die Rückzahlung eines
 zinslosen Wohnungsinstandsetzungsdarlehens in Höhe
 von noch	2	200,00 DM.
Ein Betrag von	20	000,00 DM
war bei Abschluß des Vertrages in bar zu entrichten,
 während ein Restbetrag Von	3	000,00?DM
ab 1. Januar 1953 in monatlichen Raten von je
130 Ml zu tilgen war.	.
Die Parteien hatten weiter folgende Vereinbarungen getroffen:
"5 3
Sollte die öffentliche Hand eine Entschädigung für Kriegsschäden an dem Kaufgrundstück zahlen, so steht dieser Betrag der Käuferin zu und ist gegebenenfalls an sie abzuführen. Der Käuferin ist das Grundstück bekannt. ... Das Grundstück ist kriegsbeschädigt.
- J -
§ If
 Käuferin übernimmt die Hypothekengewinnabgabe bzw. die Zahlung der Übergangsabgabe und des Baunotverpflichtungsbetrages.
§ 5
Die Übergabe des Grundstücks erfolgt am 1.12.1952.
Gefahr, Hutzungen, Lasten, Steuern und öffentliche Abgaben gehen mit Wirkung vom gleichen läge auf die Käuferin Uber, unbeschadet anderslautender Bestimmungen des LAG-Vorbereitungsgesetzes vom 10.^1952 § 11.
Sofern bei der späteren Veranlagung zur Hypothekengewinnabgabe der auf die Zeit vor Verkaufsabschluö fallende Anteil evtl, nicht von den bisher erbrachten Leistungen voll gedeckt sein sollte, so entfallt eine Nacherstattung durch Verkäufer.1*
Der Einheitswert des Grundstücks für 1. Januar 1935 betrug 77 100 RM„ Er ist nach der Übernahme des Grundstücks durch die Beklagte wegen der Kriegsschäden in Höhe von l8,8l % mit Rückwirkung auf den 1. April 19**9 auf 62 600 RM (richtig wohl: DM) fortgeschrieben worden. Durch Bescheid des Bezirksamts Neukölln vom 27. Januar 1953 ist die Schadensquote für 3. Januar 1953 für das Vorderhaus auf 10,^9 #, für den Seitenflügel auf 77 s 75 $ und für das Hinterhaus auf. V,92 $ geschätzt worden. ■
Mit Hypothekengewinnabgabebescheid vom 2^. April 1956 wurde die Hypothekengewinnabgabe (im folgenden HGA) zu dem 25» Juni 19W für die Hypothek- und HauszinsSteuerabgeltungslast von ursprünglich 62 699*97 CM wegen der festgestellten Kriegs senden und der Minderung der HGA nach § lW6 a LAG auf zusammen 32 171 s3^ DM herabgesetzt. Abzüglich der von der Klägerin erbrachten Leistungen ergab sich zu dem 1. April 1952 eine Abgabeschuld von zusammen*nur 28 75^*93 DM gegenüber ursprünglich 55 796,^2 DM, auf die die Klägerin für die Zeit vom 1. April 1952 bis 3°» Nove ber 1952 noch Zahlungen in Höhe von 2 ^67,3^ DM geleistet hat.
- If -
Die Klägerin behauptet, die Parteien seien bei Abschluß des Kaufvertrages von einem Kaufpreis in Höhe von 9*+ 866,6^- DM, also von einer von der Käuferin zu leistenden Abgabeschuld von 62 699*97 DM ausgegangen. Durch die rückwirkende Senkung der HGA auf 28 7$k DM brauche die Beklagte jedoch nur noch einen Kaufpreis von 60 920,67 DM aufzubringen. Hierdurch sei die von den Parteien bei Kaufabschluß zu Grunde gelegte Geschäftsgrundlage erschüttert worden. Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß ihr aus diesem Grunde ein Ausgleichsanspruch in voller Höhe des von der Beklagten infolge der Herabsetzung der HGA erspar^ ten Differenzbetrages zustehe. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM in Anspruch, der zur Hälfte auf die Minderung der HGA wegen Kriegs Schadens und zur anderen Hälfte auf deren Minderung wegen des sogenannten Berlin-Drittels entfallen soll.
Wegen einer weiteten Forderung in Höhe von 252,02 EM hat die Klägerin, nachdem dieser Betrag von der Beklagten am 29- März 1958 gezahlt wurde, in öbereinstimmung mit letzterer die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zur Zahlung von 6 löö DM nebst k f Zinsen von 6 352*02 * ab 1.12,1952 bis 28.3.1958 und b % Zinsen von 6 100 DM ab 29.3.
1958 ah die Klägerin zuverurteilen, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 6 100 DM nebst ^ % Zinsen von 2 2^5*72 DM ab 1,7«* 195^5 von
2 2**5>72 DM ab 1*741955* von 1 608,56 ab 1.7.1956
- jeweils bis zur Zahlung - und von 252,02 DM ab 13.1.195$ bis 29*3.1958 an die Klägerin zu verur-' teilen*
Die Beklagte hat beantragt* die Klage abzuweisen.
 
Sie ist der Auffassung, die Minderung der HGA müsse ihr zugute kommen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin neu vorgetragen, sie habe vor Kaufabschluß durch den - im Berufungsverfahren als Zeugen vernommenen - Makler Z^IB einen Vertragsentwurf vom 18. November 1952 mit einem Kaufpreis von 93 961,39.. EM übermitteln lassen« Der Entwurf habe folgende Bestimmungen enthalten:
» § b
Verkäuferin und Käuferin Übernehmen den Lastenaus-gleich hinsichtlich der Vermögensabgabe, sofern eine solche entstehen sollte, je zur Hälfte. Käuferin übernimmt die Hypothekengewinnabgabe bzw. die Zahlung der Übergangsabgabe und des Baunotverpflichtungsbetrages.
§ 5
Sollte im Züge des Lastenausgleichs in teilweiser Erlaß oder Verzicht, auf Aufbaugrundschulden rsp» Umstellungsgrunds chulden bzw. die Hypothekengewinnabgabe (Kapital oder Zins) stattfinden, so kommt dieser der Verkäuferin zugute. Käuferin bleibt jedoch das Recht, die Hypothekengewinnabgabe später auf Grund der gesetzlichen Möglichkeiten mit Nachlaßgewährung vorweg abzulösen« Das hierdurch erzielte Agio verbleibt der Käuferin.n
Für die Beurkundung des Vertragf, bei der die Parteien, der Zeuge Z^ und ihr - der Klägerin - Ehemann zugegen gewesen seien, habe der Entwurf als Grundlage gedient. Damit die Beklagte nicht sogleich den vollen Betrag der Grunderwerbsteuer bezahlen müsse, sondern die Steuer vorläufig ohne Berücksichtigung der HGA festgesetzt werde* sei auf Wunsch der Beklagten jedoch der Gesamtkaufpreis in der Urkunde nicht genannt worden.
§ 5 des Entwurfs sei § b der Kaufurkunde geworden. Dabei sei die
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~ f
 
Regelung, daß ein teilweiser Erlaß oder Verzicht auf die HGA der Klägerin zugute komme, auf Vorschlag des Notars als selbstverständlich gestrichen worden« Es sei aber der volle RM-Wert der Hypotheken protokolliert worden, damit, wie der Notar erklärt habe, höhere oder niedrigere Werte, die sich etwa ergeben könnten, zwischen den Parteien auszugleichen seien. Von dem vorgesehenen Kaufpreis habe sie später ^50 DM nachgelassen«
Die Beklagte hat erwidert, die Bestimmungen des § k Satz 1 und des § 5 Satz 1 des Entwurfs seien niciit in die kaufurkunde aufgenommen worden, weil sie - die Beklagte - diese Regelung abgelehnt habe.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, Der von der Klägerin als Zeuge benannte Notar konnte nicht vernommen werden, da die Beklagte ihn nicht von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden hat«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, mit Ausnahme der Zinsen des für erledigt erklärten Betrages, auf die sich nach der Erklärung des Vertreters der Klägerin in der Revisionsy.erh|h:dlu^
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidung sgrttnde:
■ I. '
Das Berufungsgericht führt aus:
1.	Der Wortlaut des Vertrages spreche gegen die Meinung der Klägerin, daß nach ihm ein etwaiger Erlaß der HGA der Verkäuferin zugute komme.
 
2 . Auch die Beweisaufnahme habe für die Auslegung der Klägerin keinen Anhaltspunkt ergeben. Nach der Bekundung des Zeugen	/102	GA/ habe die Beklagte ihm gegenüber den § 5 des
 Entwurfs der Klägerin beanstandet, da sie die Vorteile aus einer etwaigen Herabsetzung der HGA für sich selbst habe erlangen wollen. Der Ehemann der Klägerin habe als Zeuge zwar bekundet /95 GA/, die Bestimmungen des § 5 seien nur infolge der Auffassung des Notars in die Urkunde nicht auf genommen worden, daß die Protokollierung des vollen Heichsmarknennbetrages der Hypotheken dasselbe Ergebnis erziele. Diese nur von dem Zeugen Schupp bekundete Äußerung des Notars sei jedoch unglaubhaft, da die Klägerin nicht bestreite /115 GA/, daß in Gegenwart des Notars wegen der durch die Beklagte im Vertragsentwurf veranlaß-ten Streichungen über die Verschiedenheit der Fassungen gesprochen worden sei. Wenn der Notar aber von den unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über die Wirkung des etwaigen späteren Erlasses der HGA gewußt habe, so erscheine das vom Zeugen Schtfl bekundete angebliche Verhalten des Notars unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen könne auch aus der Weigerung der Beklagten, den Notar von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden, nicht gefolgert werden, daß er die von der Klägerin behauptete Äußerung tatsächlich gemacht habe, um so weniger, als die Beklagte für ihre Weigerung verständliche Gründe vorgetragen habe (enge freundschaftliche Verbundenheit zwischen dem Notar und der Klagepartei /73 GA/).
Der beweispflichtigen Klägerin sei es also nicht gelungen eine Einigung der Parteien in dem von ihr behaupteten Sinn zu beweisen.
3. Der Klageanspruch sei aber auch nicht - erwägt das Berufungsgericht weiter - auf Grund des § 2*t-2 BGB wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage begründet.
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S • v
 
a)	Da die Parteien den Vertrag erst nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) geschlossen hätten, sei ihnen die Möglichkeit einer Herabsetzung der HGA für kriegsbeschädigte Grundstücke gemäß § 100 LAG bekannt gewesen, wie aus dem § 5 des klägerischen Entwurfs und der Tatsache hervorgehe, daß
 die Beklagte mit diesem § 5 nicht einverstanden gewesen sei»
Die Unterlassung der Aufnahme der dem § 5 entsprechenden Bestimmung in den Vertrag lasse o^ne weiteres den Schluß zu, daß eine auf die bekannten Kriegs Schäden zürückzuführ ende Minderung der HGA der Beklagten als öbernehmerin dieser Last habe zukommen sollen, zu demal sie nach § 5 Abs. 2 des Vertrages das Risiko einer etwaigen rückwirkenden Erhöhung habe tragen sollen. Das Risiko der Herabsetzung der HGA wegen der Kriegsschäden sei bereits Gegenstand der Verhandlungen der Parteien vor Kaufabschluß gewesen« Eine wesentliche Erschütterung der Geschäftsgrundlage sei daher nicht gegeben«
b)	Die nach § lh6 a LAG (Berlin-Drittel) eingetretene Senkung der HGA hätten die Parteien allerdings nicht vorausgesehen« Es könne aber, meint das Berufungsgericht, bei nachträglichen Änderungen des LAG - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - nicht Aufgabe der Gerichte sein, in die zwischenzeit-lich abgeschlossenen Verträge zu dem Schaden der Rechtssicherheit einzugreifen. Sache der Vertragspartner sei es, auch für die Veränderung der Lastenausgleichsabgaben eindeutig Vereinbarungen zu treffen. Nach § 123 LAG habe der Verkäufer für die Freiheit des Grundstücks von der HGA einzustehen. Übernehme ein Käufer (hier die Beklagte) im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung der HGA, so trage er das Wagnis einer Veränderung der Last und ihr komme daher auch eine etwaige Minderung der Abgabe zugute« Für eine gegenteilige Auslegung ergebe sich nach den getroffenen Feststellungen nichts«
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c)	Eine wirklicfcuserhebliche Veränderung der Geschäftsgrundlage sei auch gar nicht festzustellen«
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Wie der endgültige Kaufvertrag ergebe, sei von den Parteier ein Kaufpreis von 9^ 000 DM gar nicht vereinbart worden« Für di€ Klägerin sei es nur wesentlich gewesen, einen Barkauf preis von 23 000 DM zu erhalten, um die HGA auf einem anderen Grundstück abzudecken« Im übrigen habe die Beklagte die Klägerin von sämtlichen Lasten des Grundstücks freisteilen sollen« Wegen der unge wissen Röhe der HGA infolge der voraussehbaren Minderung wegen der Kriegs Schäden seien die auf die Hypotheken entfallenden Beträge der HGA im Vertrag entgegen dem Entwurf der Klägerin nicht mehr in DM auf geführt worden. Auch habe zu dem 1. Dezember 1952 die ungeminderte Abgabeschuld nur 53 329,08 DM ausgemacht, so daß die Parteien nicht, v/ie die Klägerin behaupte, von einer Abgabeschuld von 62 699,97 OM ausgegangen sein könnten« überdies betre ge der Unterschied zwischen dem HGA-Betrag zu dem 1« Dezember 1952 (53 329>08 DM) und dem zweifach herabgesetzten HGA-Betrag zwar 26 108,79 DM, er entfalle aber in Höhe von 12 h-27>68 OM auf die Minderung wegen Kriegs Schadens und in Höhe von 13 681,11 DM auf das Berlin-Drittel« Da der Beklagten die Ermäßigung wegen der Kriegsschäden voll zugute kommen müsse, sei es so anzusehen, als ob sie anstatt der nach dem Vertrag zu erbringenden 8b 590,^8 EM nur 13 681,11 IM (Berliner Ermäßigung) weniger bezahlt hätte« Da der Wert des Grundstücks zur Zeit des Verkaufes mit einer durchschnittlichen Schadenshöhe von 7?72 % und einem Notdach nur mit dem 5 1/2-fachen der Jahresmiete, nämlich 78 320 EM anzunehmen gewesen sei, bleibe der Aufwand der Beklagten noch nicht einmal hinter dem Wert des Grund stückszurück« Ein erhebliches Miß v er hä nis zwischen Leistung und Gegenleistung lasse sich somit nicht fest stellen und ein Ausgleichsanspruch sei daher nicht gegeben«
*f« Nicht begründet sei auch der Anspruch auf *+ % Zinsen aus 252,02 EM für die Zeit vom 13• August 1956 bis 28« März
1958, da die Parteien insoweit die Sache wegen des Hauptan-spruchs für erledigt erklärt hätten /33 GA/ und daher für eine sachliche Entscheidung kein Kaum ©ehr sei.
II,
Die Würdigung der RevisionsAngriffe ergibt:
1.	Der Revision kann darin nicht zugestimmt werden, daß der Kaufvertrag deswegen eine Lücke enthalte, weil er zwar in § 5 Abs, 2 eine etwaige Erhöhung der HGA-Leistungen für die Zeit bis zu dem Vertrags Schluß die Verkäuferin tragen läßt, aber den Fall der späteren Herabsetzung der HGA nicht erwähnt. Nach dem Wortlaut betrachtet liegt die Regelung des Falles der Herabsetzung in der Übernahme der HGA durch den Käufer, deren weiteres Schicksal vom 1. Dezember 1952 an damit nurmehr die Beklagte anging * Es ist also im Gegensatz zur Revision richtig, daß der Wortlaut des Vertrages für die Beklagte spricht. Das trifft auch insofern zu, als die Bezeichnung der Hypothek und der Abgeltungslast mit ihren Reichsmarkbeträgen allein Wortlaut mäßig betrachtet nichts daran ändert, daß eben nur diese Lasten nicht aber die von ihnen verschiedenen Aufbaugrundschulden und HGA-Beträge damit genannt ferden.
2,	Unbegründet ist auch der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht habe die Beweislage verkannt. Wenn die Klägerin behauptet hatte, § 5 des Entwurfs sei auf Anregung des Notars als selbstverständlich1 gestrichen worden, die Beklagte aber die Streichung mit ihrem Widerspruch erklärt hatte, so standen sich zwei gleichwertige Tatsachenbehauptungen gegenüber nicht aber betraf die Behauptung der Klägerin eine Regel und die der Beklagten eine Ausnahme, Eine Beweisvermutung zugunsten der Klägerin bestand also nicht.
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Auch die Wertung der Weigerung der Beklagten, den Notar von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden, ent-hält keinen Hechtsverstoß. Es besteht keine Reehtsregel dahingehend, daß in solchem Fall der Richter genötigt wäre, die Tatsachen, für die der Zeiige benannt war, als erwiesen anzusehen (RG JW 1915, 1361 Nr. 7; BGH NJW i960, 821}.
3.	Zu der Frage, ob nach den zu § 2k2 BGB durch die Hecht sprechung entwickelten Grundsätzen über die Geschäftsgrundlage der Klägerin ein Ausgleichsanspruch zusteht, rügt die Revision das Berufungsgericht habe wichtige, von der Klägerin behauptet Tatsachen außer acht gelassen. Diese hatte behauptet, das Grün stück habe nach dem Willen der Parteien zu dem 6 1/2-fachen de Jahresmiete verkauft werden sollen, es sei jedoch, tun die Grün erwerbssteuer nicht sogleich voll fällig zu machen, auf Wunsch der Beklagten der Betrag nicht in der Urkunde genannt worden. Wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, ein Kaufpreis von 9*+ 000 DM nicht vereinbart worden ist, die Parteien aber die Vorstellung hatten, daß die übernommene Hypothekengewinnabgabe zusammen mit den übrigen vom Käufer zu erbringenden Leistungen den Betrag von etwa 9^ 000 DM erreichen würde, so wäre die Vorstellung Geschäftsgrundlage des Kaufes gewesen. Die Revisio weist darauf hin, daß der Zeuge Z^^ bekundet hatte, /102 GA/ die Beklagte sei als einzige bereit gewesen, den 6 1/2-fachen Jahresbetrag zu zahlen« Außerdem hatte die Beklagte nach dem -mit Beweisangebot versehenen - Vortrag der Klägerin (Schrift satz vom 28. Juni 1958 S. 5 Bl. 53 GÄ) die Erwerbskosten gegen der Hauptpreisstelle mit 93 ?09 DM angegeben und ebenso gegenü dem Senat der Stadt Berlin zwecks Feststellung der Kriegsschäd Schließlich hatte die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin n am 1**. Juli 195^ der Klägerin mitgeteilt, sie habe für einen M ter einen Herd setzen lassen müssen usw. mit dem Bemerken: "Be einem Verkaufspreis der 6 1/2-fachen Miete dürfen solche Sache] nicht Vorkommen".
xa -
Diese angeführten Tatsachen können für den Fall ihres Nachweises für die Behauptung der Klägerin sprechen, daß die Vorstellung des Wertes der Gegenleistung der Beklagten in Höhe von 91* 000 DM Geschäftsgrundlage gewesen sei. Die Möglichkeit, daß dem Berufungsrichter dieser Parteivortrag bei seiner Entschei-dung nicht gegenwärtig war, läßt sich nicht aus schließen, auch nicht auf Grund seiner Ausführung, die Hypothekengewinnabgabe habe am Stichtag der Übernahme (X. Dezember 1952) nicht rund 62 000 DM (wie für eine Gegenleistung von 9b 000 DM nötig), sondern lediglich 53 329*08 DM betragen* Daß die HGA für jenen Zeitpunkt in dieser Höhe feststellbar war, besagt noch nicht, daß die Parteien und der amtierende Notar sich so kurz nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes in Berlin Uber die Höhe auch im klaren Waren.
Geht man von einem seitens der Parteien zu Grunde gelegten Wert der Übernommenen HGA von 9*+ 000 DM aus, so ändert dies daran nichts, daß die Klägerin die Senkung der HGA wegen flae/Kriegs-Schäden für sich nicht in Anspruch nehmen kann, da die Parteien eine solche Senkung vorausgesehen haben und für die Klägerin die Möglichkeit bestand, durch eine entsprechende Vertragsbestimmung die bloße Geschäftsgrundlage zu dem Vertragsbestandteil zu erheben* Hierzu war die Kenntnis der Höhe der Brmäßigxmg nicht nötig, es genügte beispielsweise, zu vereinbaren, daß die Ermäßigung ganz oder zu einem bestimmten Teil der Klägerin zugute kommen solle*
Daß die Ermäßigung den von den Parteien für möglich erachteten Betrag überschritten hätte* ein Fall, bei dem eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ist nicht dargetan.
Für die Ermäßigung nach § 1**6 a DAG (Berlin-Drittel) wäre es jedoch von Bedeutung, wenn die Parteien übereinstimmend von einem Wert der Gegenleistung der Beklagten zu dem Zeitpunkt der Übernahme der Lasten von rund 9^ 000 DM ausgegangen wären. Dann wäre nämlich der Unterschied zwischen dem wertmäßig von den Par-
 
teien für gegeben erachteten Kaufpreis und der wirk lieh zu erbringenden Leistung der Beklagten zuzüglich der Ermäßigung wegen Kriegsschäden (rund 70 900 DM) nahezu doppelt so hoch, wie der Berufungsrichter angenommen hato Allerdings würde daran nichts geändert, daß der Unterschied zwischen dem letztgenannten Betrag und dem vom Berufungsrichter ohne Beanstandung durch die Revision festgestellten Wert des KaufgrundstUcks von 78' 320 DM bedeutend niedriger liegt, nämlich bei rund 7 !+00 DM. Allein bei der Frage, ob zwischen den Leistungen der Parteien ohne einen Ausgleichsanspruch ein untragbares Mißverhältnis bestünde, wäre nicht ausschließlieh auf den objektiven Wert der Leistungen abzustellen, sondern auch die subjektiven Wertvorstellungen der Parteien wären zu dem mindesten mitzuberücksichtigen, also hier die für diese Betrachtung als wahr zu unterstellende von der Klägerin behauptete Tatsache, daß sie das Grunt stück um 91* 000 DM habe abgeben wollen und die Beklagte auch die Vorstellung gehabt habe, es um diesen Preis zu erwerben (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/58, WM 19$1 175, 178 linke Spalte unten). Bei einer Würdigung des Tatrichterj unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist nicht auszuschließen, daß er zur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs jedenfalls in der hier (wegen der Teilklage) allein in Frage stehenden Höhe von 3 050 DM kommt. Im Fall der Bejahung des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs wird der Berufungsrichter allerdings zu beachten haben, daß die Beklagte hinsichtlich der Art der Zahlung nicht schlechter gestellt werden darf; als wenn sie an das Finanzamt hätte zahlen müssen (rentenartige Zahlung im Gegensatz zu Kapitalzahlung an die Klägerin, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25« März 1959» V ZR lV58, LM LAG § 199 Kr. 2).
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IIIo
 Hach alledem bleibt die Revision insoweit ohne Erfolg,.als es sich um die Ermäßigung wegen der KriegsSchäden handelt« Hinsichtlich der anderen Hälfte des Klaganspruchs war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache /zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen«
Die bisherigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zur Hälfte, da sie insoweit bereits endgültig unterlegen ist (§ 92 ZPO). Im übrigen war die■ BntScheidung im Kostenpunkt dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hro Augustin	Schuster	Dr« Piepenbrock
 Rothe	Dr.	Freitag