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BGH

Gericht: BGH

hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 lasche und der Bundesrichter Schuster, Br« Großmann, Br« Spieler und Br« Rothe für Recht erkannt: die zeugenschaftliche Vernehmung des Vermittlers Breitenstein und des Kaufmanns den &ie Beklagte als Eigentümer des Hauses H|MI Straße bezeichnet hatte, angeordnet und alsdann auf Grund der dementsprechend vom ersuchten Richter durchgeführten Beweisaufnahme die eingeschränkte Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen« Es hat den dem Kläger obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen, daß ihm das Geschäftslokal Straß e^|M fest an Hand gegeben worden sei. Für unerheblich hat eB das Vorbringen des Klägers zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehalten, das im August 1953 mit der Nr MPgekennzeichnet gewesene Haus habe Jetzt die Nr 4M a und gehöre - wie schon im August 1953 - dem Apotheker Br» SMHHk der Eigentümer des jetzt mit der Nr gekennzeichne ten Hauses sei, habe mit der Sache nichts zu tun. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des zweiten Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7000 EN nebst Zinsen erstrebt. Die Revision bemängelt es als eine Verletzung des materiellen Rechts, daß das Berufungsgericht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Richtung unterlassen habe, ob es nicht nach den gesamten Umständen des Falles Treu und Glauben widerspräche, wenn die Beklagte 7 1/2 Jahre nach Ausscheiden des Klägers aus ihren Diensten und 5 1/2 Jahre nach Abschluß des Vergleichs die Zahlung der 7000 DM noch immer nur deswegen verweigere, weil dem Kläger der Nachweis eines Geschäftslokals birher nicht gelungen sei« Das Berufungsgericht hat aus der Bekundung des Zeugen der Angelegenheit nur noch dunkel zu erinnern« Sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 11. Der Kläger habe auch nichts darüber vorgetragen, daß er, der in unmittelbarer Bähe von gewohnt habe, Verhandlungen mit Dr. S^HI^ sei es unmittelbar, sei es durch auf genommen habe, bevor er an die Beklagte wegen Zahlung der 3000 DU herangetreten sei. Hit Recht hebt die Revision hervor, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, ihm sei der Laden fest an Hand gegeben worden, als nicht bewiesen betrachtet habe, ohne das Vorbringen des Klägers und das Ergebnis der pewois- So vorzugehen lag für das Berufungsgericht umso näher, a als schon der ersuchte Richter, dem durch die insoweit über-m ein stimmenden Bekundungen der Zeugen B^HHIA und P^Hk 0^ die offenbar irrtümliche Benennung des letzteren ernjcutf üch gemacht worden war, nach § 360 ZPO die Befugnis hatte, in entsprechender Abänderung des Beweisbeschlusses des Sem-! Wenn das Berufungsgericht meint, dies habe der Kläger tun müssen, bevor er sich an die Beklagte gewandt habe, so übersieht es, daß damit der Beklagten von der ihr ohnehin nur knapp zur Verfügung stehenden Überlegungsfrist noch .

Zitierte Normen: § 139 ZPO
PrBerufungsgerichtZeugeBrVernehmungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2367 089
U&S3Ü6
VerkUndet am 4» Juli 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeam-ter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägers, Berufungsklägers und Revisions-klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
lie Firma 00, Schuhfabrikations- und Handelsgesell-schaflMnit beschränkter Haftung in
 vertreten durch ihren Geschäftsrunrer
 Heinz
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 lasche und der Bundesrichter Schuster, Br« Großmann, Br« Spieler und Br« Rothe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5« Januar 1956 aufgehoben«
Bie Saohe wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 7« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiosen, den auch die Entscheidung über die Kosten beider Eevicionsverfahren übertragen wird«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Wegen des SachverhaD ts und seiner rechtlichen Würdigung wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1» Juli 1955 verwiesen«
Das Oberlandesgericht, vor dem der Kläger seine Berufung im Rahmen des Urteils des erkennenden Senats weiter verfolgt hat, hat darauf u«a. die zeugenschaftliche Vernehmung des Vermittlers Breitenstein und des Kaufmanns
 den &ie Beklagte als Eigentümer des Hauses H|MI Straße bezeichnet hatte, angeordnet und alsdann auf Grund der dementsprechend vom ersuchten Richter durchgeführten Beweisaufnahme die eingeschränkte Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen« Es hat den dem Kläger obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen, daß ihm das Geschäftslokal	Straß e^|M fest an Hand gegeben
 worden sei.
Für unerheblich hat eB das Vorbringen des Klägers zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehalten, das im August 1953 mit der Nr MPgekennzeichnet gewesene Haus habe Jetzt die Nr 4M a und gehöre - wie schon im August 1953 - dem Apotheker Br» SMHHk	der	Eigentümer des jetzt
 mit der Nr gekennzeichne ten Hauses sei, habe mit der Sache nichts zu tun.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des zweiten Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7000 EN nebst Zinsen erstrebt. .Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe z
I.
I
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Die Revision bemängelt es als eine Verletzung des materiellen Rechts, daß das Berufungsgericht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Richtung unterlassen habe, ob es nicht nach den gesamten Umständen des Falles Treu und Glauben widerspräche, wenn die Beklagte 7 1/2 Jahre nach Ausscheiden des Klägers aus ihren Diensten und 5 1/2 Jahre nach Abschluß des Vergleichs die Zahlung der 7000 DM noch immer nur deswegen verweigere, weil dem Kläger der Nachweis eines Geschäftslokals birher nicht gelungen sei«
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Diese Rüge geht fehl. Ob der Vergleich auf einem Nachgeben beruht, das auf Seiten des Klägers erheblich stärker * war als auf Seiten der Beklagten 1st unerheblich. Wesent- ; lieh ist, daß der Vergleich nicht nur dem Kläger eine -von f der Beklagten gewährte Anfangshilfe für eine künftige wlrl-| schaftliche selbständige Arbeit bieten sollte, sondern daß \ dadurch auch der Beklagten für die Zukunft die Aussicht I für eine Umsatzs beigerung insofern eröffnet wurde, als der Kläger in dem von ihm einzurichtenden Geschäft die Fabrikate der Beklagten vertreiben sollte. Der Kläger, der £ sich auf diese Koppelung eingelassen hat, kann entgegen £ der Auffassung der Revision nun nicht die restliche Erfiil- I lung des Vergleichs durch die Beklagte nur mit der Begrrn- j dung beanspruchen, der Zeitablauf habe die Zahlungsver- j pflichtung der Beklagten von.der Errichtung eines CeecK’f fcß : durch ihn unabhängig gemacht»
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- * -
II
Wohl aber greift die Büge der Revision durch, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der §§ 139, 286 ZPO beruhe.
Das Berufungsgericht hat aus der Bekundung des Zeugen
 der Angelegenheit nur noch dunkel zu erinnern« Sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 11. August 1953/ Ln.dem er
 zu dem Ho August feBt an Hand gegeben zu haben, hat bei Zugrundelegung der Übung nur den Sinn gehabt, daß er vor dem 15. August mit keinem anderen Interessenten v;egen des Ladens verhandeln werde.
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Das Berufungsgericht meint, solche Zusage könne nicht als der dem Kläger nach dem Vergleich obliegenden Nachweis eines Geschäftslokals gelten. Das wtirde nur dann der Fall sein, wenn der Hauseigentümer, vermutlich also Dr. dem	das	alleinige	Vermietungsrech	t	eingerr.iiM i
gehabt hätte..
Der Kläger habe auch nichts darüber vorgetragen, daß er, der in unmittelbarer Bähe von gewohnt habe, Verhandlungen mit Dr. S^HI^ sei es unmittelbar, sei es durch	auf genommen habe, bevor er an die Beklagte
 wegen Zahlung der 3000 DU herangetreten sei.
Hit Recht hebt die Revision hervor, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, ihm sei der Laden fest an Hand gegeben worden, als nicht bewiesen betrachtet habe, ohne das Vorbringen des Klägers und das Ergebnis der pewois-
B
folgendes entnommen: B
vermag sich
 bestätigt, ihm den Laden im Hause
 Straße
bj.&
 
aufnahme genügend ’berücksichtigt zu haben (§ 286 ZPO)-.
______	I
Nach Sara tellung des Klägers ist	nur	Infolge	f
eines Irrtums als Zeuge benannt und vernommen worden und ist Pr. SflHfc derjenige, für den Breitenstein einen geeigneten Mieter hat ausfindig machen	sollen.	In	verständige»
Auslegung bedeutet dieses Vorbringen	die	Benennung	des	I
Pr. SpHBi als Zeugen für das Beweisthema. Pas Berufungs-j gericht hätte deshalb., wie es zunächst die Vernehmung des als Zeugen (neben 200000E) beschlossen hatxe, nunmehr dieselbe Maßnahme bezüglich des Pr,	anord-
nen müssen, und zwar auch besonders deshalb, weil sich in- j* zwischen ja herausgestellt hatte, daß	Aussage
 mindestens in den Einzelheiten durch dessen ungenügendem Erinnerungsvermögen beeinflußt war.	*
So vorzugehen lag für das Berufungsgericht umso näher, a als schon der ersuchte Richter, dem durch die insoweit über-m ein stimmenden Bekundungen der Zeugen B^HHIA und P^Hk 0^ die offenbar irrtümliche Benennung des letzteren ernjcutf üch gemacht worden war, nach § 360 ZPO die Befugnis hatte, in entsprechender Abänderung des Beweisbeschlusses des Sem-! fungsgerichts die Vernehmung des bereits ihm als Auftraggeber Breitensteins bezeichneten Pr.	sogar von Amts {
wegen anzuordnen und durchzuführen.- Auch das Berufungsge- l rieht hätte übrigens nach dieser Bestimmung entsprechend *4
- also selbst vor weiterer mündlicher Verhandlung - verfall- 1
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ren dürfen, ohne einen ausdrücklichen Antrag des Klägers j abzuwarten.	i
Machte das Berufungsgericht von solcher Möglichkeit » keinen Gebrauch und wollte es in dem Vorbringen des Klägers ^ nicht einmal einen Beweisantritt bezüglich des Pr. S|
erblicken, so hat es dem § 139 ZPO insofom nicht genügt, als es den Kläger nicht gefragt hat, ob er den Pr. Schwarte als Zeuge benennen wolle. Hierzu führt die Revision an, der Kläger würde auf einen derartigen Hinweis des Gerichts vorgetragen haben, Pr. Schwarte habe Breitenstein enrStch-tigt, den Laden an ihn (Kläger) zu vermieten, mindestens würde Pr. S^mRdLas getan haben, sobald er (Kläger) deswegen an ihn herangetreten wäre.
Wenn das Berufungsgericht meint, dies habe der Kläger tun müssen, bevor er sich an die Beklagte gewandt habe, so übersieht es, daß damit der Beklagten von der ihr ohnehin nur knapp zur Verfügung stehenden Überlegungsfrist noch . mehr Zeit -verloren gegangen wäre. Indem er umgekehrt zunächst die Stellungnahme der Beklagten eingeholt hat, hat der Kläger jedenfalls nicht falsch gehandelt.
Pie Vernehmung des Apo thekers Pr.	also
 rachgeholt werden. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen.
Es erscheint angebracht, die Zurückverweisung an einen ••anderen Senat auszusprechen.
Dr. Tasche	Schuster	Br,	Großmatm
 Br. Spieler	Bothe
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