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BGH

Gericht: BGH

Oktober und 19= Dezember 1949 sowie vom 6» Januar 1950 (Bl 1 a R, 1 b BA) forderte die Beklagte von dem Kläger die Abräumung des Schuttes,, den baldigen Verkauf und Abtransport der Eisenteile sowie eine Entschädigung für die Bewachung des Geländes durch die Beklagte» In einem weiteren Schreiben vom 25» Juli 1953 erklärte sie, sie wolle sich weiterhin nach besten Kräften um einen baldigen Verkauf des von ihr im Vertrag übernommenen Materials bemühenc Als der Kläger ihr mit Schrei- Der Kläger hat einen Teilbetrag des ihm nach dem Vertrag von der Beklagten geschuldeten Betrages geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 500 DM zuzüglich 4 Zinsen seit dem 1* Juli 1953 zu zahlen, Ie Das Berufungsgericht sieht mit dem Landgericht den Vertrag vom 4c Juli 1951 nicht als einen Kaufvertrag, sondern als einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB an0 Es führt insoweit aus? Auf die Meinung, welche die Parteien nach dem Abschluß des Vertrages über dessen Rechtsnatur gehabt hätten, komme es nicht mehr an* Es sei daher belanglos, daß auch der Kläger in seinen ersten Schriftsätzen den Vertrag als einen Kaufvertrag bezeichnet habe. Daß der Vertrag nicht ein Kaufvertrag, sondern ein Vergleich sei, gehe sowohl aus seinem Wortlaut als auch aus seinem Sinn klar hervor* Zwischen den Parteien hätten seit Oktober 1949 Verhandlungen über die aus der Demontage erwachsenen gegenseitigen Ansprüche stattgefunden. Auf Seiten des Klägers habe das Bemühen gestanden, seine erheblichen Aufwendungen für die Durchführung der Demontagearbeiten wenigstens zu dem Teil ersetzt zu erhalten, während von der Beklagten Ansprüche* die beim Abbruch der Werkhallen angefallenen Eisenteile, auf Beseitigung der Schuttmassen und auf Ersatz der Aufwendungen für die Bewachung des Werkgeländes geltend gemacht worden seien* Welchen Verlauf diese Verhandlungen im* einzelnen genommen hätten, insbesondere ob in diesem Zusammenhang auch die Frage der Eigentumsverhältnisse an den Eisenteilen geprüft U2id rocht lieh zutreffend beurteilt worden sei, könne auf sich beruhen. Entscheidend sei allein, daß während der von 1949 bis 1951 siel hinziehenden Verhandlungen Ansprüche von beiden Seiten erhoben worden seien, die durch den Vertrag vom 4c Juli 1951 eine gütliche Regelung im Wege beiderseitigen Nachgebens gefunden hätten* Dieses beiderseitige Nachgeben komme in § 2 Satz 2 des Vertrages klar zu dem Ausdruck. Die Beklagte habe den Vergleichscharakter des Vertrages auch seihst eingeräumt, Ihrer Ansicht; der in dem Vertrag enthaltene Vergleich sei nur eine die von ihr geltend gemachten Ansprüche betreffende Nebenabrede neben dem in §§ 1, 3 des Vertrages enthaltenen Kaufvertrag, könne jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil neben einem Vertrag mit Vergleichscharakter Elemente anderer Vertragstypen kaum Bestand haben könnten, Es gehöre nämlich zu dem Wesen eines Vergleiches, daß er an die Stelle früherer Rechtsbeziehungen verschiedensten Typus trete und diese dadurch zu dem Erlöschen bringe» Das Berufungsgericht hat den Vergleich scharalcter des Vertrages zutreffend aus der Bestimmung des § 2 Satz 2 des Vertrages entnommen, nach der mit der über nähme der Eisenkonstruktionsteile durch die Beklagte gegen Zahlung von 124 500 DM alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten Bestehens eines ihr züstehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Beseitigung von Schuttmassen, auf Lagerkosten (Platzmiete), für Beaufsichtigung und auf Erstattung von Prozeßkosten abgegolten sein sollten« Die Revision rügt allerdings mit Recht, daß das Berufungsgericht .bei seiner Auslegung des Vertrages zu den gegenseitigen Ansprüchen, die durch den Vertrag abgegolten sein sollten, auch das Bemühen des Klägers, seine erheblichen Aufwendungen für die Durchführung der Bemjontagearbeiten wenigstens zu dem Teil von der Beklagten ersetzt zu erhalten, und Ansprüche der Beklagten auf die beim Abbruch der Werkhallen angefallenen Eisenteile gerechnet hat., Das Berufungsurteil läßt, wie die Revision weiterhin mit Recht rügt, auch nicht erkennen, auf welche andere Weise das Berufungsgericht zu seiner ausdehnenden Auslegung des Vertrages gekommen ist. b) Die Revision ist jedoch der Meinung, daß der Vertrag vom 4o Juli 1951 nicht nur einen Vergleich, sondern auch noch, und zwar als wesentlichsten Teil, einen Kaufvertrag enthalte, den sie in der Übernahme der Eisenkonstruktionsteile durch die Beklagte gegen Entgelt erblickt. Dieser Kaufvertrag sei aber nach § 306 BGB nichtig, da die Eisenkonstruktioas-teile nicht Eigentum des Klägers, sondern der Beklagten ge- wesen seien und der Kläger deshalb die ihm nach § 433 Abs 1 BGB obliegende Verpflichtung, der Beklagten das Eigentum an den Eisenkonstruktionsteilen zu verschaffen, nicht habe erfüllen können. Sie ist mit der in dem Vertrag enthaltenen vergleichsweisen Regelung der in § 2 Satz 2 des Vertrages aufgezählten Ansprüche der Beklagten und der Ansprüche des Klägers hierzu dadurch verbunden und damit Gegenstand des in dem Vertrag enthaltenen Vergleichs geworden, daß, wie die Beklagte selbst ausgeführt hat (Bl 68/69 GA), bei der Festlegung der von der Beklagten für die Übernahme der Eisenkonstruktionsteile zu zahlenden Summe die Ansprüche der Beklagten mitberücksichtigt worden waren. Wenn auch dadurch die Überlassung der Eisenkonstruktionsteile an die Beklagte zu einer Vergleichsleistung des Klägers geworden ist, so schließt dies allein allerdings nicht aus, diese Leistung, wie der Revision zuzugeben ist, nach Kaufrecht zu bestimmen. Las Berufungsgericht hat jedoch den Vertrag vom 4= Juli 1951 dahin ausgelegt, daß in ihm der Kläger keine Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an den Eisenkonstruktionsteilen übernommen hat* Es ist zu dieser Auslegung auf Grund des Wortlauts des § 1 des Vertrages gekommen* in dem nicht von dem Verkauf der Eisenkonstruktionsteile* sondern nur von deren Übernahme gegen Entgelt die Rede istc Liese Auslegung des Vertrages vom 4*- Juli 1951 enthält keine Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln0 Sie entspricht auch dem Wortlaut des Vertrages» Sie findet eine weitere Stütze darin, daß nach § 1 Satz 2 des Vertrags mit dem Abschluß des Vertrags' der Beklagten das Verfügungsrechjb über das übernommene Material zustehen sollte» daß auch der Kläger selbst in seinen ersten Schriftsätzen-den Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet hatte, als unbeachtlich erklärt* Auf den weiteren Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten auch den dem Abschluß des Vertrages vorausgegangenen Schriftwechsel unter der Bezeichnung “Käufliche Übernahme von Eisenkonstruktionsteilen aus der Lemontage LWM,? geführt (Bl 95 GA) , ist es jedoch nicht eingegangen« Lies wird von der Revision gerügt* Sie beruft sich dabei auf das Schreiben des Klägers vom 12* März 1951 und auf das Antwortschreiben der Beklagten hierauf Zur Heranziehung dieser Schreiben zur Auslegung habe, wie die Revision ausführt, für das Berufungsgericht umsomehr Anlaß bestanden, als sich die Beklagte auf den dem Abschluß des Vertrages vorausgegangenen Schriftwechsel ausdrücklich berufen gehabt habe* Eine richterliche Befragung nach § 139 ZPO hätte zur Vorlage des Schriftwechsels und damit auch der beiden Schreiben geführt. Juli 1951 weist jedoch nach seiner zutreffenden Auslegung durch das Berufungsgericht insoweit keine Lücken auf.Er enthält nach seinem Wortlaut keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Kaufvertrags über die von "der Beklagten übernommenen Eisenkonstruktionsteile und ist deshalb insoweit überhaupt nicht aus-legungsfähig. Juli 1951 sei auch dann nach § 306 BGB nichtig, wenn man ihn als Vertrag auf Überlassung des Verfügungsrechts an den Eisenkonstruktionsteilen ansehe» Die Beklagte habe nämlich mindestens schon seit dem vor dem Vertragsabschluß liegenden Petersberger Abkommen vom 22. Diese dem Kläger hiernach zustehende Befugnis ist auch durch das Petersberger Abkommen nicht erloschen, da dieses, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die Einstellung der Demontage in Berlin bestimmte, jedoch kein% Anhaltspunkte dafür enthält, daß damit auch die bisher auf Die.Beklagte ist jedoch von diesem Sachverhalt nicht aus-gegangen« Sie hat bei Abschluß des Vertrages zunächst Zweifel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Demontage gehabt» Dies ergibt sich nicht nur, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist (BU S 8), aus ihrem Schriftsatz vom 12* Juni 1954* in dem sie vortragen ließ* daß bereits der Treuhänder Landau das Pehlen eines Demontagebefehls gerügt habe (Bl 9 GA)* sondern auch aus ihrem Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift, daß sie das von dem Kläger behauptete Vorliegen eines schriftlichen Demontagebefehls "nolens volens unterstellen mußte" (Bl 99 GA)c Die Beklagte hat darüber hinaus an der Verfügungsbefugnis des Klägers Zweifel gehabt* wie sich aus ihrem weiteren Vortrag in der Berufungsbegiündungsschrift ergibt* daß sie mit dem Abschluß des Vertrages keineswegs ein Recht des Klägers anerkannt habe, sich wegen der Demontagekosten aus den Materialien zu befriedigen* Es ist deshalb der Vortrag der Revision nicht zutreffend, daß Ordnungsmäßigkeit der Demontage Aber auch wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Revision keinen Erfolg haben, da, wie sich aus den Ausführungen zu d) ergibt, die Ordnungsmäßigkeit der Demontage und die Verfügungsbefugnis des Klägers tatsächlich gegeben waren. bedurft, weil die diese Genehmigung vorschreibende allgemeine Ausführungs-anweisung der französischen Militärregierung vom 19* April 1948 nach Art 1 der Verordnung Nr 98 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom 80 Juli 1947 (Bl 56 GA) nur für Unternehmen galt, deren Gesellschaftssitz in der frenzösi-schen Besatzungszone in Deutschland lag, die Beklagte jedoch beim Abschluß des Vertrages ihren Sitz nicht in .dieser Besatzungszone hatte.

Zitierte Normen: § 306 BGB § 139 ZPO § 306 BGB § 97 ZPO
BGBvertragenBerufungsgerichtDemontageVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2353 088
/

L2HSI/51
Verkündet am 23. Januar 1957 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des V In dem Rechtsstreit
 lkes
der I Zwei
 Aktiengeseilschaf t L
ssung BSI
vertreten durch ihre Vorstandsmit-und H(
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt ProfoDr<>
gegen
 das Band Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin W 30, Nürnberger Straße 53/55,
Kläger, Berufungsbeklagten und Rev1si onsbeklägten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Pro
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Tasche und der Bundesrichter Pr,. Hüekinghaus, Pr„ Augustin, Prt Rothe und Pr0 Freitag
 für Recht erkannt?
Pie Revision gegen das Utfteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts vom 1c April 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

~ 2 - • Tatbestands
 Die Beklagte, die vor der Verlegung ihres Sitzes von BflHBnach KflHBM auf Grund eines Beschlusses ihrer außerordentlichen Generalversammlung vom 31« August 1949 die Firmenbezeichnung "DflHHP WMIfe- und ^^AG«" (DM) führte, besaß in	ein
 Fabrikgelände, das zu der Kategorie I der von der französischen Militärregierung in Berlin für die Demontage vorgesehenen Werke der Rüstungsindustrie' gehörte * Die französische Militärregierung hatte zu dem "Haüptadministrator und Liquidator t! dieser Werke den Attach^	bestellt und
 zu dem Treuhänder für die DWM einen Herrn IiMl eingesetzt«
Die von	auf	Grund	eines von der französischen
 Militärregierung an ihn ergangenen Befehls vom 12„ Februar 1948 (Bl 1 BA) begonnene Demontage des Fabrikgeländes v.urde seit etwa September 1948 von dem Kläger weitergeführt, der nunmehr im eigenen Hamen und für eigene Rechnung eine Anzahl von Privatfirmen mit der Fortführung der Demontage beauftragte«
Der Kläger wandte für die Demohtagearbeiten vor und nach der Währungsreform nach seiner Darstellung insgesamt etwa 1 270 000 Mark (davon etwa 490 000 DM-West) auf. Er erstattete ferner der Beklagten mit 22 626,11 DM-West die dieser durch die von	in	Auftrag	gegebenen	Demonta-
gearbeiten entstandenen Kosten in Höhe von 226 226,10 RM«
Diese von dem Kläger behaupteten Demontagekosten sind von ihm nach seiner weiteren Darstellung nur zu dem Teil durch
3 -
den Erlös aus dem Verkauf des bei der Demontage angefallenen Materials wieder vereinnahmt worden» Zu dem Verkauf des Materials hatte sich der Kläger auf Grund eines ihm zugegangenen Schreibens des damaligen Chefs der französischen Militärregierung vom 1» Juli 1948 (Bl 3 . GA) für befugt erachtet y in dem es u»a» heißt?
2)	"Die Frage der Begleichung der durch diese Demon-
tagen entstehenden Kosten, soweit deren Deckung nicht aus dem Verkauf der daraus gewonnenen Materialien erfolgen kann, wird .vom Chef der Finanzabteilung der Militärregierung in Verbindung mit den zuständigen Magistrats-Dienststellen geprüfte
3)	Die Verteilung der aus diesen Demontagen stammenden Materialien obliegt der Wirtschaftsaußenstelle für den französischen Sektor, amtliche Magistrats-Dienststelle im französischen Sektor
(eine Dienststelle des Klägers), in Verbindung mit den Bezirksämtern»fl
*
Nach dem Abschluß der Demontagearbeiten lagerten auf dem Werkgelände noch große Schuttmassen und Teile der Eisenkonstruktionen der Werkhallen» Mit Schreiben vom 26? Oktober und 19= Dezember 1949 sowie vom 6» Januar 1950 (Bl 1 a R,
 1 b BA) forderte die Beklagte von dem Kläger die Abräumung des Schuttes,, den baldigen Verkauf und Abtransport der Eisenteile sowie eine Entschädigung für die Bewachung des Geländes durch die Beklagte»
Die über diese Forderungen der Beklagten in der Folgezeit von den Parteien geführten Verhandlungen endigten mit einem zwischen.den Parteien am 4= Juli 1951 geschlossenen Vertrag, der u»a». folgende Bestimmungen enthält?
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J
*
”§ i.
Die Firma (die Beklagte) übernimmt in einer Gesamtmenge von 1.505,76 to die Eisenkonstruktionsteile, die auf Anordnung der franz. Militärregierung auf demGrunds^ück ehemalund
a. BflHVHHHHH^demoi'i-
tiert wurden und nach der Bestandsaufnahme vom 22 0 Dezember 1950 (Protokoll vom 30. Dezember 1950) vorhanden sind. Mit Abschluß dieses Vertrages steht das Verfügungsrecht über das übernommene Material der Firma zu«,
§ 2a
Die Firma zahlt an Berlin DM 124*500,- in Buchstabens Einhundertvierundzwanzigtausendfünfhundert DM -, Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner hinsichtlich des von der Firma behaupteten Bestehens eines ihr zustehenden Anspruches auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Beseitigung von Schuttmassen, auf Lagerkosten (Platzmiete), für Beaufsichtigung und Erstattung von Prozeßkosten abgegolteno
§ 3*
Die Geldschuld (§ 2) ist zu zahlen
a)	in Höhe der Verkaufserlöse für das Material, das die Firma an Dritte veräußert, innerhalb von 4 Wochen nach Verkauf*
b)	in Höhe des Restes bis spätestens am 1, Dezember 1952«"
Der Kläger hat die im Vertrag vorgesehene Zahlungsfrist auf Verlangen der Beklagten zunächst bis zu dem 31. März 1953 und sodann bis zu dem 30. Juni 1955 verlängert. Mit Schreiben vom 29o Juni 1953 erbat die Beklagte erneut eine Verlängerung der Zahlungsfrist. In einem weiteren Schreiben vom 25» Juli 1953 erklärte sie, sie wolle sich weiterhin nach besten Kräften um einen baldigen Verkauf des von ihr im Vertrag übernommenen Materials bemühenc Als der Kläger ihr mit Schrei-
 
ben vom 14« Oktober 1953 Klage androhte, verlangte sie von ihm die Vorlage offizieller Demontagebefehle*
Der Kläger hat einen Teilbetrag des ihm nach dem Vertrag von der Beklagten geschuldeten Betrages geltend gemacht und beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 500 DM zuzüglich 4 Zinsen seit dem 1* Juli 1953 zu zahlen,
V
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält den Vertrag vom 4c Juli 1951? der nach ihrer Auffassung als ein Kaufvertrag anzusehen ist, für unwirksam.
Die Klägerin habe niemals den Nachweis geführt, daß sie im Besitz eines ordnungsmäßigen Demontagebefehls gewesen sei. Ein solcher Befehl sei auch dem Treuhänder Landau nie zugegangen O
Wie sich aus Kap VI der allgemeinen Ausführungsanweisung der französischen Militärregierung vom 19* April 1948 zur Ver Ordnung Nr 98 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom 8. Juli 1947 (Bl 23 [46] (JA) ergebe, sei aber auch durch eine rechtmäßig angeordnete Demontage das Eigentum der Beklagten an den demontierten Eisenkonstruktionen nicht erloschen, Der Kläger habe daher der Beklagten das Eigentum an den ihr verkauften Eisenkonstruktionsteilen nicht verschaffen können, sodaß der Kaufvertrag wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig sei (§ 306 BGB)o

Da der Wert des Gegenstands des Vertrages vom 4» Juli 1951 10 000 DM überstiegen habe, habe der Vertrag ferner nach Kap V Abschnitte 2, § III d der allgemeinen Ausführungsanweisung der französischen Militärregierung vom 19. April 1948 (Bl 40 GA) der Genehmigung des "Überwachungsrats" bedurft die nicht eingeholt worden sei*
Der Vertrag stehe schließlich mit dem Petersberger Abkommen in Widerspruch.
Soweit in den Stundungsersuchen der Beklagten ein Schuldanerkenntnis gesehen werde, sei der Kläger um dieses Anerkennt nis ungerechtfertigt bereicherte
 Die Klage hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg,
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagab-weisungsanträg weitere
 Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision Ent s eheidungsgründe $
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 Das Berufungsgericht sieht mit dem Landgericht den Vertrag vom 4c Juli 1951 nicht als einen Kaufvertrag, sondern als einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB an0 Es führt insoweit aus?
 
Die rechtliche Würdigung des Vertrages sei ausschließlich der Entscheidung des Richters Vorbehalten. Auf die Meinung, welche die Parteien nach dem Abschluß des Vertrages über dessen Rechtsnatur gehabt hätten, komme es nicht mehr an* Es sei daher belanglos, daß auch der Kläger in seinen ersten Schriftsätzen den Vertrag als einen Kaufvertrag bezeichnet habe.
Daß der Vertrag nicht ein Kaufvertrag, sondern ein Vergleich sei, gehe sowohl aus seinem Wortlaut als auch aus seinem Sinn klar hervor* Zwischen den Parteien hätten seit Oktober 1949 Verhandlungen über die aus der Demontage erwachsenen gegenseitigen Ansprüche stattgefunden. Auf Seiten des Klägers habe das Bemühen gestanden, seine erheblichen Aufwendungen für die Durchführung der Demontagearbeiten wenigstens zu dem Teil ersetzt zu erhalten, während von der Beklagten Ansprüche* die beim Abbruch der Werkhallen angefallenen Eisenteile, auf Beseitigung der Schuttmassen und auf Ersatz der Aufwendungen für die Bewachung des Werkgeländes geltend gemacht worden seien* Welchen Verlauf diese Verhandlungen im* einzelnen genommen hätten, insbesondere ob in diesem Zusammenhang auch die Frage der Eigentumsverhältnisse an den Eisenteilen geprüft U2id rocht lieh zutreffend beurteilt worden sei, könne auf sich beruhen. Entscheidend sei allein, daß während der von 1949 bis 1951 siel hinziehenden Verhandlungen Ansprüche von beiden Seiten erhoben worden seien, die durch den Vertrag vom 4c Juli 1951 eine gütliche Regelung im Wege beiderseitigen Nachgebens gefunden hätten* Dieses beiderseitige Nachgeben komme in § 2 Satz 2 des Vertrages klar zu dem Ausdruck. Dabei sei es unerheblich, ob die dort aufgezählten Einzelansprüche vollzählig wiedei’-gegeben seien oder nur beispielsweise, da nach dem Sinn und Wortlaut des Vertrages ”alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner” hätten abgegolten sein sollene
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Die Beklagte habe den Vergleichscharakter des Vertrages auch seihst eingeräumt, Ihrer Ansicht; der in dem Vertrag enthaltene Vergleich sei nur eine die von ihr geltend gemachten Ansprüche betreffende Nebenabrede neben dem in §§ 1, 3 des Vertrages enthaltenen Kaufvertrag, könne jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil neben einem Vertrag mit Vergleichscharakter Elemente anderer Vertragstypen kaum Bestand haben könnten, Es gehöre nämlich zu dem Wesen eines Vergleiches, daß er an die Stelle früherer Rechtsbeziehungen verschiedensten Typus trete und diese dadurch zu dem Erlöschen bringe»
Auch im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, daß es sich um einen sogenannten "gemischten Vertrag” handle,. der außer dem Vergleich (§2) noch einen Kaufvertrag ( §§ 1,
 3) enthalte.
Der Wortlaut des § 1, in welchem nicht vom Verkauf der Eisenteile, sondern nur von deren "Übernahme” gegen Entgelt die Rede sei, lasse entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erkennen, daß der Kläger als Verkäufer Pflichten zur Eigentumsverschaffung usw, habe übernehmen wollen.
Die gewählte neutrale Fassung lasse vielmehr vermuten, daß dies gerade habe ausgeschlossen werden sollen, sei es, weil die Frage der Eigentumsverhältnisse damals bereits unter den Parteien als streitig behandelt worden sei oder weil sich auch der Kläger darüber im klaren gewesen sei, daß er kein Eigentum an den Demontagematerialien erworben habe.
Die Beklagte habe auch nicht dargetan, daß der Vergleich t % wegen Wegfalls der Vergleichsgrundlage hinfällig geworden sei
 
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( § 779 BGB) - Nach der Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12« Juni 1954 (Bl 9 GA) habe bereits der Treuhänder Landau das Pehlen eines Demontagebefehls gerügt« Daher sei die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragene und daher gemäß § 529 zurückzuweisende Behauptung der Beklagten, sie sei über das Vorhandensein eines solchen Demontagebefehls von dem Kläger getäuscht worden und habe beim Vertragsabschluß noch im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit einer behördlichen Äußerung die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt, auch im Palle einer Erweislichkeit nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 779 BGB herbeizuführen« Eine solche Täuschung habe der Beklagten allenfalls ein Recht zur Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB gegeben, die unstreitig nicht erfolgt seiv Im übrigen spreche die lange Dauer der Verhandlungen, die zu dem Abschluß des Vergleichs geführt hätten, gegen diese Behauptung der.Beklagten, die während der Zeit von Oktober 1949 "bis Juli 1951 sicherlich nichts verabsäumt hätte, um sich über ihre rechtliche Lage Gewißheit zu verschaffen.
Aber selbst wenn die Beklagte beim Vergleichsabschluß nicht hinreichend unterrichtet gewesen wäre, so habe von ihr erwartet werden müssen, daß sie innerhalb der für die Anfechtung vorgeschriebenen Prist des § 124 BGB die erforderliche Aufklärung von dem Kläger verlangte« Da sie statt dessen den Kläger lediglich um Stundung gebeten und die Erfüllung des Vergleichs zugesagt habe, habe sie damit den Kläger zu demindesten in den Glauben versetzt, daß sie etwaige Ansprüche wegen dolosen Verhaltens des Klägers beim Vergleichsabschluß nicht geltend machen werde. Sie habe damit auch alle etwaigen Ansprüche aus § 826 BGB gegen den Kläger verwirkt (§ 242 BGB)o
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Der Vergleich sei auch nicht deshalb rechtsunwirksam, weil Vorschriften des französischen Besatzungsrechts nicht eingehalten worden seien. Diese Vorschriften könnten schon deshalb keine .Anwendung finden, weil die Beklagte beim Vergleichsabschluß ihren Sitz nicht mehr im Geltungsbereich dieser Besatzungsnormen gehabt habe.
Es sei schließlich nicht ersichtlich, welche Bedenken gegen den Vergleich aus dem Petersberger Abkommen herzuleiten sein sollten.
II.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 139? 286 ZPO, §§ 133 306, 433, 779 BGB.
Sie ist im Ergebnis nicht begründet,
a)	Die Auslegung des Vertrages vom 4. Juli 1951 als Vergleich im Sinne des § 779 BGB durch das Berufungsgericht enthält keinen Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat den Vergleich scharalcter des Vertrages zutreffend aus der Bestimmung des § 2 Satz 2 des Vertrages entnommen, nach der mit der über nähme der Eisenkonstruktionsteile durch die Beklagte gegen Zahlung von 124 500 DM alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten Bestehens eines ihr züstehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Beseitigung von Schuttmassen, auf Lagerkosten (Platzmiete), für Beaufsichtigung und auf Erstattung von Prozeßkosten abgegolten sein sollten«
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Die Revision rügt allerdings mit Recht, daß das Berufungsgericht .bei seiner Auslegung des Vertrages zu den gegenseitigen Ansprüchen, die durch den Vertrag abgegolten sein sollten, auch das Bemühen des Klägers, seine erheblichen Aufwendungen für die Durchführung der Bemjontagearbeiten wenigstens zu dem Teil von der Beklagten ersetzt zu erhalten, und Ansprüche der Beklagten auf die beim Abbruch der Werkhallen angefallenen Eisenteile gerechnet hat., Insoweit steht die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts mit dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages in Widerspruch, nach dem nur die auf die in § 2 Satz 2 des Vertrages aufgezählten Ansprüche der Beklagten sich beziehenden gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sein sollten. Das Berufungsurteil läßt, wie die Revision weiterhin mit Recht rügt, auch nicht erkennen, auf welche andere Weise das Berufungsgericht zu seiner ausdehnenden Auslegung des Vertrages gekommen ist.
Diese Fehlerhaftigkeit der Vertragsauslegung betrifft jedoch nur den Umfang des von dem Berufungsgericht zutreffend in dem Vertrag gesehenen Vergleichs, nicht aber dieseii selbst. Daß die Ungewißheit der in § 2 Satz 2 des Vertrages aufgezählte'n Ansprüche der BekJagtai und die Ansprüche des Klägers hierzu Gegenstand des Vertrages waren, wird auch von der Revision nicht bestritten,■
b)	Die Revision ist jedoch der Meinung, daß der Vertrag vom 4o Juli 1951 nicht nur einen Vergleich, sondern auch noch, und zwar als wesentlichsten Teil, einen Kaufvertrag enthalte, den sie in der Übernahme der Eisenkonstruktionsteile durch die Beklagte gegen Entgelt erblickt. Dieser Kaufvertrag sei aber nach § 306 BGB nichtig, da die Eisenkonstruktioas-teile nicht Eigentum des Klägers, sondern der Beklagten ge-
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wesen seien und der Kläger deshalb die ihm nach § 433 Abs 1 BGB obliegende Verpflichtung, der Beklagten das Eigentum an den Eisenkonstruktionsteilen zu verschaffen, nicht habe erfüllen können.
Biese Rüge ist nicht begründet.
Die Übernahme der Eisenkonstruktionsteile durch die Beklagte gegen Entgelt stellt zunächst keinen selbständigen Teil des Vertrages vom 4. Juli 1951 dar. Sie ist mit der in dem Vertrag enthaltenen vergleichsweisen Regelung der in § 2 Satz 2 des Vertrages aufgezählten Ansprüche der Beklagten und der Ansprüche des Klägers hierzu dadurch verbunden und damit Gegenstand des in dem Vertrag enthaltenen Vergleichs geworden, daß, wie die Beklagte selbst ausgeführt hat (Bl 68/69 GA), bei der Festlegung der von der Beklagten für die Übernahme der Eisenkonstruktionsteile zu zahlenden Summe die Ansprüche der Beklagten mitberücksichtigt worden waren. Wenn auch dadurch die Überlassung der Eisenkonstruktionsteile an die Beklagte zu einer Vergleichsleistung des Klägers geworden ist, so schließt dies allein allerdings nicht aus, diese Leistung, wie der Revision zuzugeben ist, nach Kaufrecht zu bestimmen. So ist anerkannt, daß der Vertragsteil eines Vergleichs, der zu dem Zwecke des Vergleichs eine Sache hingibt, für Sa.ch-.und Rechtsmängel dieser Sache nach Kaufrecht haftet (KGZ 54, 165 [167]; Palandt 15. Aufl § 779 BGB Anm 1 a). In gleicher Weise muß er aber auch nach § 433 Abs 1 BGB dem anderen Vertragsteil das Eigentum an der hingegebenen. Sache verschaffen. Ist er hierzu deshalb nicht in der Lage, weil die hingegebene Sache schon Eigentum des andern Vertragsteils ist, so ist, wie die Revision zutreffend ausführt, der den Vergleich
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enthaltende Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nach § 306 BGB nichtig (Palandt aaO § 433 BGB Anm 2h)0
Las Berufungsgericht hat jedoch den Vertrag vom 4= Juli 1951 dahin ausgelegt, daß in ihm der Kläger keine Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an den Eisenkonstruktionsteilen übernommen hat* Es ist zu dieser Auslegung auf Grund des Wortlauts des § 1 des Vertrages gekommen* in dem nicht von dem Verkauf der Eisenkonstruktionsteile* sondern nur von deren Übernahme gegen Entgelt die Rede istc
 Liese Auslegung des Vertrages vom 4*- Juli 1951 enthält keine Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln0 Sie entspricht auch dem Wortlaut des Vertrages» Sie findet eine weitere Stütze darin, daß nach § 1 Satz 2 des Vertrags mit dem Abschluß des Vertrags' der Beklagten das Verfügungsrechjb über das übernommene Material zustehen sollte»
c)	Las Berufungsgericht hat nun zwar, die von der Beklagten behauptete Tatsache? daß auch der Kläger selbst in seinen ersten Schriftsätzen-den Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet hatte, als unbeachtlich erklärt* Auf den weiteren Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten auch den dem Abschluß des Vertrages vorausgegangenen Schriftwechsel unter der Bezeichnung “Käufliche Übernahme von Eisenkonstruktionsteilen aus der Lemontage LWM,? geführt (Bl 95 GA) , ist es jedoch nicht eingegangen« Lies wird von der Revision gerügt* Sie beruft sich dabei auf das Schreiben des Klägers vom 12* März 1951 und auf das Antwortschreiben der Beklagten hierauf

vom 20. März 1951? die zwar nicht im Text, wohl aber im Betreff inhaltlich die erwähnte Bezeichnung tragen. Zur Heranziehung dieser Schreiben zur Auslegung habe, wie die Revision ausführt, für das Berufungsgericht umsomehr Anlaß bestanden, als sich die Beklagte auf den dem Abschluß des Vertrages vorausgegangenen Schriftwechsel ausdrücklich berufen gehabt habe* Eine richterliche Befragung nach § 139 ZPO hätte zur Vorlage des Schriftwechsels und damit auch der beiden Schreiben geführt.
Zu einer Befragung nach § 139 ZPO hinsichtlich des dem Abschluß des Vertrages vorausgegangenen Schriftwechsels bestand jedoch für das Berufungsgericht kein Anlaß. Ausgangspunkt und Grenze für eine ergänzende Auslegung ist der vorhandene Vertrag. Nur in seinem Rahmen, d.h, soweit Lücken vorhanden sind, greift die Auslegung ein (Palandt 15» Aufl § 157 Anm 2 a.; BGHZ 9, 273 [277, 278]). Der Vertrag vom 4.
Juli 1951 weist jedoch nach seiner zutreffenden Auslegung durch das Berufungsgericht insoweit keine Lücken auf. Er enthält nach seinem Wortlaut keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Kaufvertrags über die von "der Beklagten übernommenen Eisenkonstruktionsteile und ist deshalb insoweit überhaupt nicht aus-legungsfähig.
d)	Die Revision ist weiterhin der Meinung, der Vertrag vom 4. Juli 1951 sei auch dann nach § 306 BGB nichtig, wenn man ihn als Vertrag auf Überlassung des Verfügungsrechts an den Eisenkonstruktionsteilen ansehe» Die Beklagte habe nämlich mindestens schon seit dem vor dem Vertragsabschluß liegenden Petersberger Abkommen vom 22. November 1949 (V0B1 BZ 1949? 551 VIII d) auch das Verfügungsrecht über die Eisen-
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konstruktionsteile gehabt, so daß der Vertrag auch in diesem Fall auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei.
Auch diese Büge ist nicht begründet»
Nach den Feststellungen des Landgerichts, denen das Berufungsgericht beigetreten ist, waren sowohl die Ordnungsmäßigkeit der Demontage des Werkes der Beklagten in Berlin-Borsig-walde als auch die Befugnis des Klägers gegeben, cur Deckung der ihm durch die Demontage entstandenen Kosten über das bei der Demontage angefallene Material zu verfügen«, Das Landgericht hat die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Demontage auf die von der französischen-Militärregierung an den Treuhänder Landau ergangenen Anweisungen und die Übernahme der Demontage durch den Kläger auf die von Landau an ihn gerichteten Schreiben gestützt» Die Befugnis des Klägers zur Verfügung über das bei der Demontage angefallene Material hat das Landgericht dem Schreiben des Chefs der französischen Militärregierung vom 1c Juli 1948 entnommen. Die den Feststellungen des Landgerichts zu Grunde liegende Auslegung der genannten Anweisungen und Schreiben läßt einen RechfSverstoß nicht erkennen» Entgegen der Ansicht der Revision bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die Auslegung des Schreibens vom 1. Juli 1948 dahin, daß es den Kläger ermächtigte?zur Deckung der ihm entstandenen- Demontagekosten über das bei der Demontage angefallene Material zu verfügen»
Diese dem Kläger hiernach zustehende Befugnis ist auch durch das Petersberger Abkommen nicht erloschen, da dieses, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die Einstellung der Demontage in Berlin bestimmte, jedoch kein% Anhaltspunkte dafür enthält, daß damit auch die bisher auf
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diesem Gebiet ergangenen Anordnungen der Besatzungsmacht gegenstandslos geworden sind«
e) Der Vertrag vom 4. Juli 1951 ist auch nicht nach § 779 Abs 1 BGB unwirksam.
Die Revision will allerdings die Unwirksamkeit des Vertrages daraus herleiten, daß die Parteien bei dem Abschluß des Vertrages sowohl von der Ordnungsmäßigkeit der Demontage als auch von der. Befugnis des Klägers zur Verfügung über das bei der Demontage angefallene Material ausgegangen seien* dieser angenommene Sachverhalt aber der Wirklichkeit nicht entsprochen habe.
Die.Beklagte ist jedoch von diesem Sachverhalt nicht aus-gegangen« Sie hat bei Abschluß des Vertrages zunächst Zweifel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Demontage gehabt» Dies ergibt sich nicht nur, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist (BU S 8), aus ihrem Schriftsatz vom 12* Juni 1954* in dem sie vortragen ließ* daß bereits der Treuhänder Landau das Pehlen eines Demontagebefehls gerügt habe (Bl 9 GA)* sondern auch aus ihrem Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift, daß sie das von dem Kläger behauptete Vorliegen eines schriftlichen Demontagebefehls "nolens volens unterstellen mußte"
(Bl 99 GA)c Die Beklagte hat darüber hinaus an der Verfügungsbefugnis des Klägers Zweifel gehabt* wie sich aus ihrem weiteren Vortrag in der Berufungsbegiündungsschrift ergibt* daß sie mit dem Abschluß des Vertrages keineswegs ein Recht des Klägers anerkannt habe, sich wegen der Demontagekosten aus den Materialien zu befriedigen* Es ist deshalb der Vortrag der Revision nicht zutreffend, daß Ordnungsmäßigkeit der Demontage
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und Verfügungsbefugnis des Klägers dem Vertrag zu Grunde gelegen hätten und Zweifel hierüber erst nach dem Abschluß des Vertrages entstanden seien.
Aber auch wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Revision keinen Erfolg haben, da, wie sich aus den Ausführungen zu d) ergibt, die Ordnungsmäßigkeit der Demontage und die Verfügungsbefugnis des Klägers tatsächlich gegeben waren.
f) Der Vertrag vom 4= Juli 1951 hat schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht der Genehmigung des "tjberwachungsrate.s" bedurft, weil die diese Genehmigung vorschreibende allgemeine Ausführungs-anweisung der französischen Militärregierung vom 19* April 1948 nach Art 1 der Verordnung Nr 98 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom 80 Juli 1947 (Bl 56 GA) nur für Unternehmen galt, deren Gesellschaftssitz in der frenzösi-schen Besatzungszone in Deutschland lag, die Beklagte jedoch beim Abschluß des Vertrages ihren Sitz nicht in .dieser Besatzungszone hatte.
Soweit die Genehmigung der Militärregierung nach MRG 52 fehlte, hatte dies nur die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge., Mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht ist der Vertrag rückwirkend wirksam geworden (Lind-MÖhr, Nr 2 zu Art.II MRG 52).

t
 
nie
 Pie Revision der Beklagten war daher, ohne daß es noch auf die weiteren rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision ankam, mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurüekzuweisen.
Pr. Tasche	Pr.	Hückinghaus	Pr,	Augustin
 Pr* Freitag
 Rothe