Rechtsanwalt Prof.Br. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br« Hük-kinghaus, Schuster, ’Br. Oechßler und Br« Spieler für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« In diese zog im Jahre 1946 der frühere Mieter der Klägerin AflHMmit seiner zahlreichen Fa^-milie ein, ohne daß die Klägerin hiervon etwas erfuhr«, Die Beklagte errichtete in den Jahren 1946/47 ohne Anfrage oder Benachrichtigung der Klägerin für A^^HHiau^ den Grundstücken unter Verwendung von Trümmerresten und Teilen der Grundmauer ein Behelfsheim« Erst durch die Mitteilung des Steueramts vom 6« Dezember 1948, das die Grundsteuer anmahnte, erfuhr die Klägerin von der Existenz des Behelfsheims « Am 30o Dezember 1948 beantragte ihr Hausverwalter die Festsetzung der Miete unter anderem auch für AflHüBL» Die festgesetzten Mieten wurden von der Beklagten für Grundsteuern und Gemeindeabgaben gepfändet« Am 8« November 1949 protestierte die Klägerin mit Schreiben stn das Stadtsteueramt in Essen' gegen die Errichtung des Behelfsheims auf ihrem Grundstück, wurde jedoch am 23« Dezember 1949 dahin beschie-den, daß der frühere Mieter das Behelfsheim errichtet habe« liehen Zustand der Grundstücke, soweit darauf ein Behelfs- ] heim errichtet sei, wiederherzustellen, sobald die öffent- ; liehrechtlichen Voraussetzungen für den Abbruch des Behelfsheims gegeben seien. 1. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung der Verpflichtung der Beklagten ergebe sich daraus,' daß ein Wiederaufbau oder Verkauf der (Grundstücke von jener Verpflichtung abhänge, es sei aber auch deswegen gegeben, weil die Beklagte die Verpflichtung bestreite,, Möglicherweise sei zwar trotz des § 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. Aber von der Beklagten (als öffentlicher Körperschaft) könne die Klägerin die Erfüllung eines auch nur festgestellten Bei-stungsanspruches erwarten» Es handele sich um einen zivilrechtlichen Folgebeseitigungsanspruch, den die Klägerin, nach Abänderung des sie belastenden Verwaltungsakts im Verwaltungsstreitverfahren, erlangen werde, der aber schon jetzt vorweg festgestellt werden könne. Die Besatzungsmacht habe die Anordnung nicht im eigenen Interesse getroffen, obwohl die notdürftige Unterbringung der großen Familie des früheren Mieters AflIB gerade gegenüber dem Sitz höherer Dienststellen der Besatzungsmacht ein unangenehmer Mißstand * für diese gewesen sei. und sie die Beseitigung dieses Mißstan-des durch Errichtung eines bewohnbaren Bauwerks mit der An-- ^ Nach' der Bekundung des Zeugen Ke^J^habe die Beklagte ; nicht daran gedacht, das Grundstück nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch zu nehmen. In der Regel kommt die den Einzelfall regelnde obrigkeitliche Willensäußerung, die als Verwaltungsakt bezeichnet wird, schriftlich oder mündlich zu dem Ausdruck» Es gibt aber auch sogenannte tatsächliche Verwaltungsakte, in denen unausgesprochen ein Verbot oder Gebot zur Duldung enthalten ist (Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung S 21 bei PN 10; Wo Jellinek, Verwaltungsrecht 3*.Aufl S 258; KLinger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone § 25 B 3)* Das Berufungsgericht ist offenbar der Meinung, weil mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes dieser nicht mehr vorhanden sei, könne der Eigentümer, A der durch den aufgehobenen Verwaltungsakt in seinem Eigen- ^ tum beeinträchtigt gewesen sei, nach bürgerlichem Recht ge-gen die Behörde bzw» ihren Träger vorgehen und sie auf Be-seitigung der Störung in Anspruch nehmen» überwiegend wird Jedoch mit guten Gründen dieser sogenannte Polgebeseitigungs- ? Nach der Bekundung des Zeugen Kqg^* dessen Aussage das Berufungsgericht verwertet, hat das Bauamt der Beklagten auf die Anordf nung der Besatzungsmacht hin lediglich einen Bauunternehmer mit dem,!Bau des Behelfsheims beauftragt”, die Arbeiten ”mehr praktisch durchgeführt” * sich über die Durchführung der Anordnung keine Gedanken gemacht und eine (rechtliche) Inanspruchnahme des Grundstücks - gemeint wohl nach dem Reichsleistungsgesetz .oder ähnlichen Vorschriften - überhaupt nichi erwogen (siehe hierzu auch BGHZ 10* 255 /?607)® Bie Beklagte, hat sogar noch im Jahr 1949* wie im Tatbestand des Berufungsj Urteils festgehalten ist, der Klägerin gegenüber behauptet, (nicht sie* sondern) der frühere Mieter HHHPh&be den Bau errichtet. Demgemäß hat auch keine Verständigung der Klän gerin irgendwelcher Art stattgefundens Bei dieser Sachlage kann von einer obrigkeitlichen Willensäußerung, durch die dei Klägerin eine Duldungspflicht auf erlegt worden wäre* keine R( de sein. damit bekämpft, daß die Beklagte schon bei einer bloßen Aufhebung des Verwaltungsaktes, den das Berufungsgericht ja für nötig erachte, die Folgerungen ziehen und den Bau beseitigen werde* Bedenken wegen der Voraussetzungen der Feststellungsklage bestehen auch nicht, wie das Berufungsgericht richtig bemerkt, etwa deswegen, weil die Beseitigung des Baues nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörde zulässig wäre (§22 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz). Liegen die sonstigen Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch vor, so ist der Anspruch der Klägerin für § 256 ZPO, der weit auszulegen ist, als bedingtes Hecht der Feststellung zugängig (Baumbach-Lauterbach, ZPO 23, Auflage Anm 2D), während die Klage auf Feststellung eines künftigen Hechts unzulässig wäre« Daß endlich die Klägerin im ersten Hechtszug aüf Leistung und nicht auf Feststellung geklagt hatte, war trotz der Vorschrift des § 308 ZPO schon deswegen für das Berufungsgericht ohne Bedeutung, weil die Klägerin durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Unterlassung der Anschlußberufung den allenfalls nötigen Feststellungsantrag nachgeholt hat. getreten ist (RGZ 97, 26; 155, 319; 159* 136), wonach der Störer ist, der die störende Wirkung unmittelbar hervorbring und auch der, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigen-tumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand geschaffen worde ist, endlich derjenige, der eine störende Anlage hält und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängig ist« Das Oberlandesgericht hält trotz des Befehls der Militärregierung de Eingriff der Beklagten deswegen für rechtswidrig, weil sie sich über die deutschen Rechtsvorschriften dabei hinweggesetzt habe. In der Tat handelte die Beklagte rechtswidrig, wenn sie von der Möglichkeit, in einem gesetzmäßigen Verfahren das benötigte Bauwerk für den Willen der Klägerin zu errichten, keinen Gebrauch machte, sondern den Aufbau formlos und eigenmächtig durchführte, Die Revision irrt,, wenn sie eine solche gesetzliche Möglichkeit schon des wegen verneint, weil die Besatzungsmacht den Befehl ausschli lieh im eigenen Interesse gegeben habe und weil das bloße In teresse der Besatzungsmacht, von dem unangenehmen Anblick de armseligen Unterbringung des Altendorf sich zu befreien, den Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht habe rechtmäßig machen können« Die Rüge, § 286 ZPO sei hier durch das Berufungsgericht verletzt, ist nicht begründet« Bestand eine gesetzmäßige Möglichkeit, die Erstellung eines bewohnbaren Bau % werks auf dem Grundstück der Klägerin zu erzwingen, so wurde ein solches an sich rechtsmäßiges Verfahren nicht dadurch rechtswidrig, daß die Beklagte es zur Erfüllung eines Verlangens der Militärregierung in Anspruch nahm« Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte eine gesetzliche Grundlage für die Erbauung des Behehlfsheims auf dem Grundstück der Klägerin gehabt hätte« Nach § 3 a Reichsleistungsgesetz, auf den das Berufungsgericht verweist, konnte zwar die Bedarfstelle vom Leistungspflichtigen verlangen, daß er den Gebrauch von Sachen, die er in Besitz hatte, gestatte» Abgesehen davon, daß wegen des § 11 RLG schon Zweifel bestehen, ob § 3 a sich überhaupt auf Grundstücke bezieht, ist anerkannt, daß das Reichsleistungsgesetz nur zur Behebung eines auf andere . § 3 a RLG .nicht anwendbar, sodaß es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die außerdem noch erforderliche besondere Bestellung zur Bedarfsstelle von der Zentralbehörde (Bek« vom 11*1«1944, RGBl I, 13) erhalten hätte* Unanwendbar war auch für die Herstellung des Bauwerks das preußische Enteignungsgesetz vom 11« Juni 1854 mit dem Gesetz vom 29» Juli 1922 über ein vereinfachtes'Enteignungsverfahren, da auch . Allerdings bestand auch inso~ fern eine Schranke, als eine Maßnahme nach Absatz d) des Art VI nicht zulässig war, wenn sie nur eine Verbesserung für bereits ausreichend untergebrachte Personen bezweckte (Bettermann-Haarmann, Das öffentliche Wohnungsrecht 5o Teil S 148 1; Hans aaO Art'VI Anm VI Nr 1), diejenige Person/ für die die zu schaffende Wohnung bestimmt sein sollte, als bereitB ausreichend untergebracht war. War diese Voraussetzung auch gegeben, so hat die Beklagte anstatt durch ihr Wohnungsamt als zuständige Behörde (Art I und II WG) eine beschwerdefähige Inanspruchnahmeverfügung hoheitlicher Art zu erlassen, ohne ‘ rechtswidrig eingegriffen» Sie war dann Störer im Sinne des § 1004 BGB und nach dieser Vorschrift verpflichtet, den un- * rechtmäßigen Eingriff rückgängig zu machen, sobald, wie das jetzt der Pall ist, das Hindernis für die Beseitigung der Beeinträchtigung, nämlich der WUnsoh der Besatzungsbehörde, weg- . War jedoch wegen einer Wohnraumdichte von mehr als 4 qm * ein Vorgehen nach Art VI Wohnungsgesetzes der Beklagten nicht möglich, so war der Eingriff in das Eigentum der Klägerin unmittelbar auf den Befehl der Besatzungsmacht zurückzuführen und zu einem anderen Verhalten keine Entscheidungsfreiheit Die Klägerin müßte dann also nach Erteilung der Genehmigung gemäß $ 22 WBG das Bauwerk auf eigene Kosten beseitig gen oder die durch die ungünstige Bebauung eingetretene Entwertung des Grundstücks hinnehmen« Insoweit würde es sich um einen Besatzungsschaden handeln, weil er letztlich auf den Villen der Besatzungsmacht zurückzuführen wäre« Er würde den Bähmen des Gesetzes Nr 47 der bisherigen Alliierten Hohen Kommission überschreiten.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* BGB § 1004 2351 021 Hechtssatz: Wer zwar ohne sonstige Rechtsgrundlage, aber auf Befehl : der Besatzungsmacht fremdes Ei-, gentum beeinträchtigt hat, ist nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB* Aktenzeichen: V ZR 97/54 Urteil des BGH vom 1. Juli 1955 0X.G Hamm/Westfalen . V ZR 97/54 Verkündet am 1, Juli 1955 Hoffmeister, Justizangestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle t Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Essen, gesetzlich vertreten durch den Hat der Stadt, dieser durch den Oberstadtdirektor, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« ,v V' MX gegen die Witwe Wilhelm BflBHBP, NflBHBi Str.i Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof.Br. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br« Hük-kinghaus, Schuster, ’Br. Oechßler und Br« Spieler für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Hamm (Westf.) vom 19. März 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« Von Rechts wegen Tatbestands • Die Klägerin ist Eigentümerin der beiden benachbarten Grundstücke in Eg|B, EUHHHpstraße 20 a und 18 a. Die darauf errichteten Häuser wurden im Kriege vernichtet, doch blieben auf dem Grundstücke 20 a einige Kellerräume erhalten. In diese zog im Jahre 1946 der frühere Mieter der Klägerin AflHMmit seiner zahlreichen Fa^-milie ein, ohne daß die Klägerin hiervon etwas erfuhr«, Die Beklagte errichtete in den Jahren 1946/47 ohne Anfrage oder Benachrichtigung der Klägerin für A^^HHiau^ den Grundstücken unter Verwendung von Trümmerresten und Teilen der Grundmauer ein Behelfsheim« Erst durch die Mitteilung des Steueramts vom 6« Dezember 1948, das die Grundsteuer anmahnte, erfuhr die Klägerin von der Existenz des Behelfsheims « Am 30o Dezember 1948 beantragte ihr Hausverwalter die Festsetzung der Miete unter anderem auch für AflHüBL» Die festgesetzten Mieten wurden von der Beklagten für Grundsteuern und Gemeindeabgaben gepfändet« Am 8« November 1949 protestierte die Klägerin mit Schreiben stn das Stadtsteueramt in Essen' gegen die Errichtung des Behelfsheims auf ihrem Grundstück, wurde jedoch am 23« Dezember 1949 dahin beschie-den, daß der frühere Mieter das Behelfsheim errichtet habe« Die Klägerin wurde gleichzeitig aufgefordert, die festgesetzten, aber bisher von ihr nicht eingezogenen Mieten zu erheben« Die Klägerin macht geltend % Das Behelfsheim beeinträchtige ihr Eigentum in unzu demut- ; barer Weise, da es ihren Wiederaufbau - und Verkaufsplänen sowie jeder vernünftigen Ausnutzung des Doppelgrundstücks hindernd im Wege stehe« Im ersten Hechtszug hat die Klägerin beantragt: v>^ . die Beklagte zu verurteilen das Behelfsheim zu beseitigen, 2. hilfsweise: nach Nachweis der Voraussetzungen des Wiederaufbaus oder des Verkaufs der Grundstücke, 3«.allenfalls die Beklagte zur sofortigen Räumung des Behelfsheims zu verurteilen nach Nachweis der etwa erforderlichen wohnungsr echt liehen Genehmigung. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, sie habe die Errichtung des Behelfsheims oder vielmehr die behelfsmäßige Herstellung der zerstörten Erdgeschoßwohnung auf dem Grundbesitz der Klägerin auf Befehl der Militärregierung vornehmen müssen« Ihr damaliger Stadt- \ rat Ks^jp habe sich dem Befehl vergeblich zu widersetzen versucht. Die Klägerin habe die Beeinträchtigung durch ihren Antrag auf Mietfestsetzung und durch Einziehung der Mieten j genehmigt. Das Landgericht hat unter Klagabweisung im Übrigen i festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, den ursprüng- . liehen Zustand der Grundstücke, soweit darauf ein Behelfs- ] heim errichtet sei, wiederherzustellen, sobald die öffent- ; liehrechtlichen Voraussetzungen für den Abbruch des Behelfsheims gegeben seien. Im zweiten Hechtszug wurde Ke^pals Zeuge gehört. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. 4 i Mit der - im Berufungsurteil zugelassenen - Revision verfolgt sie ihren Antrag auf (volle) Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungs^ründe? I. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ' u.a. ausgeführt: 1. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung der Verpflichtung der Beklagten ergebe sich daraus,' daß ein Wiederaufbau oder Verkauf der (Grundstücke von jener Verpflichtung abhänge, es sei aber auch deswegen gegeben, weil die Beklagte die Verpflichtung bestreite,, Möglicherweise sei zwar trotz des § 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl I, 97) eine Beistungsklage zulässig. Aber von der Beklagten (als öffentlicher Körperschaft) könne die Klägerin die Erfüllung eines auch nur festgestellten Bei-stungsanspruches erwarten» 2. Wach § 1004 BGB könne die Klägerin von der Beklagten als Störer ihres Eigentums die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Es handele sich um einen zivilrechtlichen Folgebeseitigungsanspruch, den die Klägerin, nach Abänderung des sie belastenden Verwaltungsakts im Verwaltungsstreitverfahren, erlangen werde, der aber schon jetzt vorweg festgestellt werden könne. Die Beklagte habe nicht nur einen fremden Willen, den der Besatzungsmacht, vollzogen. Die Besatzungsmacht habe die Anordnung nicht im eigenen Interesse getroffen, obwohl die notdürftige Unterbringung der großen Familie des früheren Mieters AflIB gerade gegenüber dem Sitz höherer Dienststellen der Besatzungsmacht ein unangenehmer Mißstand * für diese gewesen sei. und sie die Beseitigung dieses Mißstan-des durch Errichtung eines bewohnbaren Bauwerks mit der An-- ^ Ordnung bezweckt habe. Die Anordnung sei aber nicht ein Teil / der großen Aktion der Besatzungsmacht zur Unterbringung von * Obdachlosen gewesen, die Kommandobehörde habe vielmehr die Beklagte in einem einzelnen Fall zur Erfüllung ihrer Fürsorge 1 ■ pflicht gegenüber einem ihrer Einwohner angehalten. Sie habe* dabei der Beklagten aber vollen Spielraum gelassen, wie die Anordnung zu vollziehen sei. Insbesondere habe die Besatzung* macht die Beklagte nicht gezwungen, sich - wie geschehen -Uber alle deutschen Rechtsvorschriften hinwegzusetzen. Daß die Beklagte sich mit der Klägerin nicht mehr habe in Verbind dung setzen können, sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagte zunächst die Anordnung nicht befolgt habe, weil für sl die untragbaren WohnungsVerhältnisse des ein ein- drucksvolles Beispiel der allgemeinen Wohnungsnot gerade der Besatzungsmacht gegenüber gewesen seien. Nach' der Bekundung des Zeugen Ke^J^habe die Beklagte ; nicht daran gedacht, das Grundstück nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Es habe sich auch nicht um eine nach Art VI des Kontrollratsgesetzes Nr 18 (Wohnungsgesetz) zulässige Baumaßnahme, sondern um ein völlig neues j Gebäude gehandelt, ganz abgesehen davon, daß es auch für eine nach Art VI an sich zulässige Baumaßnahme einer Beschlaj nähme bedurft hätte, um die Klägerin zur Duldung des Baues . zu verpflichten (OVG Hamburg KDR 1949» 770)» als den das Stadtsteueramt .dtra«, "/.V* “ 'bezeichnet habe. Nach Kenntnis des waiire 3. Die Klägerin habe auch die Handlungsweise der Beklag^ ten nicht genehmigt. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag sei sie bis ins Jahr 1949 über den Erbauer des Grund; Stücks im Unklaren gewesen, Beklagten aBI Sachverhalts habe die Klägerin sofort bei der Beklagten wide sprochen. Der Antrag der Klägerin auf Mietfestsetzung habe, wie der Schriftwechsel mit dem Steueramt ergebe, nur den Zweck gehabt, die sonst nach der Friedensmiete zu berechnend Grundsteuer herab zudrücken* t Io Die Revision ist der Auffassung, daß für den Klage-anspruch der Rechtsweg nicht gegeben sei. Sie geht, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, davon aus, daß die Bebauung des Grundstücks der Klägerin ein (diese belastender) Verwaltungsakt sei* Werde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt, meint die Revision, so müsse"* zunächst der Verwaltungs'akt, sei es durch das hierfür allein zuständige Verwaltungsgericht, sei es durch die Beklagte selbst vorher aufgehoben werden, ehe ein solcher Wiederher- * Stellungsanspruch begründet sei« Alsdann erst sei die Beklag- * te verpflichtet, die Folgen des Verwaltungsaktes - die Be- i bauung selbst - rückgängig zu machen» * Hierzu ist zu sagen* In der Regel kommt die den Einzelfall regelnde obrigkeitliche Willensäußerung, die als Verwaltungsakt bezeichnet wird, schriftlich oder mündlich zu dem Ausdruck» Es gibt aber auch sogenannte tatsächliche Verwaltungsakte, in denen unausgesprochen ein Verbot oder Gebot zur Duldung enthalten ist (Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung S 21 bei PN 10; Wo Jellinek, Verwaltungsrecht 3*.Aufl S 258; KLinger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone § 25 B 3)* Das Berufungsgericht ist offenbar der Meinung, weil mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes dieser nicht mehr vorhanden sei, könne der Eigentümer, A der durch den aufgehobenen Verwaltungsakt in seinem Eigen- ^ tum beeinträchtigt gewesen sei, nach bürgerlichem Recht ge-gen die Behörde bzw» ihren Träger vorgehen und sie auf Be-seitigung der Störung in Anspruch nehmen» überwiegend wird Jedoch mit guten Gründen dieser sogenannte Polgebeseitigungs- ? anspruch idem öffentlichen Recht zugerechnet und als gege-benenfalls durch Verwaltungsklage zu erzwingende Verpflich-tung der Behörde bezeichnet, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten (Bachof aaO S 133 insbes» 137; Porst- J hoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 3o Aufl I, 214; Klinger aaO S 329 FN 234 inid §75Anm- 4 ait Nachweis der Rechtsprechung); Es kann jedoch offen bleiben, ob in den Fällen* wo es der Aufhebung eines Verwaltungsaktes bedarf* für den Polge-beseitigungsanspruch die Verwaltungsgerichtszuständigkeit gegeben ist, hie Verwaltungsgerichte sind jedenfalls nicht ausschließlich zuständig* wenn ein Verwaltungsakt gar nicht vorliegt* öder wenn er, was dem gleichsteht* nichtig ist. Dieser Fall ist im gegenwärtigen Rechtsstreit gegeben. Nach der Bekundung des Zeugen Kqg^* dessen Aussage das Berufungsgericht verwertet, hat das Bauamt der Beklagten auf die Anordf nung der Besatzungsmacht hin lediglich einen Bauunternehmer mit dem,!Bau des Behelfsheims beauftragt”, die Arbeiten ”mehr praktisch durchgeführt” * sich über die Durchführung der Anordnung keine Gedanken gemacht und eine (rechtliche) Inanspruchnahme des Grundstücks - gemeint wohl nach dem Reichsleistungsgesetz .oder ähnlichen Vorschriften - überhaupt nichi erwogen (siehe hierzu auch BGHZ 10* 255 /?607)® Bie Beklagte, hat sogar noch im Jahr 1949* wie im Tatbestand des Berufungsj Urteils festgehalten ist, der Klägerin gegenüber behauptet, (nicht sie* sondern) der frühere Mieter HHHPh&be den Bau errichtet. Demgemäß hat auch keine Verständigung der Klän gerin irgendwelcher Art stattgefundens Bei dieser Sachlage kann von einer obrigkeitlichen Willensäußerung, durch die dei Klägerin eine Duldungspflicht auf erlegt worden wäre* keine R( de sein. Es handelt sich vielmehr um einen rein tatsächlichem Eingriff der Beklagten, Somit kann es dahingestellt bleiben*' ob,wenn überhaupt ein Verwaltungsakt gewollt gewesen wäre* es nicht an der Bekanntgabe an den Betroffenen mit der Folgej gefehlt hätte, daß der Akt deswegen nichtig gewesen wäre« 2, Damit erledigt sich auch ein Angriff der Revision* der das Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 ZPO) !1v- - 8 ~ z damit bekämpft, daß die Beklagte schon bei einer bloßen Aufhebung des Verwaltungsaktes, den das Berufungsgericht ja für nötig erachte, die Folgerungen ziehen und den Bau beseitigen werde* Bedenken wegen der Voraussetzungen der Feststellungsklage bestehen auch nicht, wie das Berufungsgericht richtig bemerkt, etwa deswegen, weil die Beseitigung des Baues nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörde zulässig wäre (§22 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz). Liegen die sonstigen Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch vor, so ist der Anspruch der Klägerin für § 256 ZPO, der weit auszulegen ist, als bedingtes Hecht der Feststellung zugängig (Baumbach-Lauterbach, ZPO 23, Auflage Anm 2D), während die Klage auf Feststellung eines künftigen Hechts unzulässig wäre« Daß endlich die Klägerin im ersten Hechtszug aüf Leistung und nicht auf Feststellung geklagt hatte, war trotz der Vorschrift des § 308 ZPO schon deswegen für das Berufungsgericht ohne Bedeutung, weil die Klägerin durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Unterlassung der Anschlußberufung den allenfalls nötigen Feststellungsantrag nachgeholt hat. 3« Daß das Bestehen des Behelfsheims das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt, ist unbestritten. Es kommt daher darauf an, ob die Beeinträchtigung rechtswidrig war und ob die Be- 5 klagte Störer im Sinn des* § 1004 BGB ist« Die Revision ist iftit dem Berufungsgericht darüber einigK daß die Beklagte sich dem Befehl der Militärregierung, die evj bärmliche Kellerunterkunft der Familie AflBB in ein bewohnbares Bauwerk zu verwandeln, nicht entziehen konnte* Auch die Klägerin bezweifelt dies an sich nicht. Die Revision verweist auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der erkennende Senat im Urteil vom 17-9» 1954 - V ZR 15/54 - bei- * r getreten ist (RGZ 97, 26; 155, 319; 159* 136), wonach der Störer ist, der die störende Wirkung unmittelbar hervorbring und auch der, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigen-tumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand geschaffen worde ist, endlich derjenige, der eine störende Anlage hält und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängig ist« Das Oberlandesgericht hält trotz des Befehls der Militärregierung de Eingriff der Beklagten deswegen für rechtswidrig, weil sie sich über die deutschen Rechtsvorschriften dabei hinweggesetzt habe. In der Tat handelte die Beklagte rechtswidrig, wenn sie von der Möglichkeit, in einem gesetzmäßigen Verfahren das benötigte Bauwerk für den Willen der Klägerin zu errichten, keinen Gebrauch machte, sondern den Aufbau formlos und eigenmächtig durchführte, Die Revision irrt,, wenn sie eine solche gesetzliche Möglichkeit schon des wegen verneint, weil die Besatzungsmacht den Befehl ausschli lieh im eigenen Interesse gegeben habe und weil das bloße In teresse der Besatzungsmacht, von dem unangenehmen Anblick de armseligen Unterbringung des Altendorf sich zu befreien, den Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht habe rechtmäßig machen können« Die Rüge, § 286 ZPO sei hier durch das Berufungsgericht verletzt, ist nicht begründet« Bestand eine gesetzmäßige Möglichkeit, die Erstellung eines bewohnbaren Bau % werks auf dem Grundstück der Klägerin zu erzwingen, so wurde ein solches an sich rechtsmäßiges Verfahren nicht dadurch rechtswidrig, daß die Beklagte es zur Erfüllung eines Verlangens der Militärregierung in Anspruch nahm« Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte eine gesetzliche Grundlage für die Erbauung des Behehlfsheims auf dem Grundstück der Klägerin gehabt hätte« 2. Nach § 3 a Reichsleistungsgesetz, auf den das Berufungsgericht verweist, konnte zwar die Bedarfstelle vom Leistungspflichtigen verlangen, daß er den Gebrauch von Sachen, die er in Besitz hatte, gestatte» Abgesehen davon, daß wegen des § 11 RLG schon Zweifel bestehen, ob § 3 a sich überhaupt auf Grundstücke bezieht, ist anerkannt, daß das Reichsleistungsgesetz nur zur Behebung eines auf andere . Weise nichl: zu beseitigenden öffentlichen-, Notstandes dient und angewendet werden darf .(tagendarm, NJW 1952,1314; OVG Münster Gast eil vom 24«1«1951 OVGE 4, 68)» Bei dem hier in Frage stehenden Bau handelte es sich jedoch um einen Einzelfall, der..näch der Bekundung des Zeugen Kd^^mit dem umfassenden Wohnungsplan zur Unterbringung von Obdachlosen nichts zu tun hatte (anders der Fall BGHZ 10,- 255)«. Demnach war • f' *1 *i ’ !* § 3 a RLG .nicht anwendbar, sodaß es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die außerdem noch erforderliche besondere Bestellung zur Bedarfsstelle von der Zentralbehörde (Bek« vom 11*1«1944, RGBl I, 13) erhalten hätte* Unanwendbar war auch für die Herstellung des Bauwerks das preußische Enteignungsgesetz vom 11« Juni 1854 mit dem Gesetz vom 29» Juli 1922 über ein vereinfachtes'Enteignungsverfahren, da auch . hier das öffentliche Wohl eine Voraussetzung der .Enteignungsbefugnis ist« Ebensowenig konnte die Beklagte auf § 21 des preußischen PolizeiVerwaltungsgesetzes zurückgreifen, da einmal Obdachlosigkeit im eigentlichen Sinn für die Familie AflHHIB nicht gegeben war, diese vielmehr ein notdürftiges Unterkommen hatte, außerdem aber nicht nur ein vorübergehendes Obdach, sondern eine immerhin länger zu bewohnende Unterkunft geschaffen werden sollte (v« Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, 2« Bd' Polizeiverwaltungsgesetz § 21 Anm«)« « t Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch Artikel VI . des damals noch geltenden Wohnungsgesetzes (KRG Nr 18) wäre * « 'i 1-1 keine Grundlage für den Bau gegen den Willen des Eigentümers gewesen. Dieser Meinung kann jedoch nicht beige-pflichtet werden. Nach Art VI Buchst c) konnten die deutschen Behörden vorhandenen Wohnraum um- oder ausbauen, wenn, dadurch eine wirksamere Ausnützung desselben erzielt wurdee Dieser Ball war einwandfrei nicht gegebeni Nach Art VI Buchst d) konnten die deutschen Behörden jedoch auch an Häusern dringende Reparaturen und, worauf es hier ankommt, in Gemeinden, in denen der Wohnraumdurchschnitt pro Person unter 4 qm lag, auch umfassendere Arbeiten vornehmen (maß- -gebender englischer Texts carry out urgent repairs to homes and .,, •., carry out more extensive works). Entsprechend dem Zweck des Gesetzes ,in solchen Notstandsgemeinden die dringend erforderliche Abhilfe zu schaffen, war der Begriff der umfassenderen Arbeiten nicht zu eng zu fassen, so daß auch ein teilweiser, selbst veränderter Wiederaufbau, wenn der Keller und ein Teil der Umfassungsmauer noch stand, wie im vorliegenden Pall noch unter solche Arbeiten zu bringen ist (Hans, Wohnungsgesetz 6C bis 7, Aufl, Art VI Anm V 3 S 63 rechnet z0B« Aufstocken des Wohngebäudes, Portsetzung eines stillgelegten Baues hierher; siehe auch VG Baden-Baden DÖV 1952, 376/377), obwohl im Wortsinn eine Arbeit an einem. Haus nicht mehr vorliegen mag. Allerdings bestand auch inso~ fern eine Schranke, als eine Maßnahme nach Absatz d) des Art VI nicht zulässig war, wenn sie nur eine Verbesserung für bereits ausreichend untergebrachte Personen bezweckte (Bettermann-Haarmann, Das öffentliche Wohnungsrecht 5o Teil S 148 1; Hans aaO Art'VI Anm VI Nr 1), diejenige Person/ für die die zu schaffende Wohnung bestimmt sein sollte, als bereitB ausreichend untergebracht war. Hierbei ist Art XII Buchst a WG zu beachten. An dieser Voraussetzung fehlte es angesichts der völlig unzulänglichen Unterbringung der Pa-milie aBHHIB nach den Angaben des Zeugen Ke^fc nicht. Es 2- ist demnach noch von Bedeutung, ob der Wohnraumdurchschnitt in Essen damals unter 4 qm lag. War diese Voraussetzung auch gegeben, so hat die Beklagte anstatt durch ihr Wohnungsamt als zuständige Behörde (Art I und II WG) eine beschwerdefähige Inanspruchnahmeverfügung hoheitlicher Art zu erlassen, ohne ‘ Rechtsgrundlage wie ein Privater in das Eigentum der Klägerin. ; * rechtswidrig eingegriffen» Sie war dann Störer im Sinne des § 1004 BGB und nach dieser Vorschrift verpflichtet, den un- * rechtmäßigen Eingriff rückgängig zu machen, sobald, wie das jetzt der Pall ist, das Hindernis für die Beseitigung der Beeinträchtigung, nämlich der WUnsoh der Besatzungsbehörde, weg- . gefallen war* # ' ' y War jedoch wegen einer Wohnraumdichte von mehr als 4 qm * ein Vorgehen nach Art VI Wohnungsgesetzes der Beklagten nicht möglich, so war der Eingriff in das Eigentum der Klägerin unmittelbar auf den Befehl der Besatzungsmacht zurückzuführen und zu einem anderen Verhalten keine Entscheidungsfreiheit ♦ für die Beklagte gegeben« Daran würde auch die unterlassene Verständigung der Klägerin nichts ändern, da nicht ersieht- ^ lieh ist, inwiefern ihre Anhörung die Möglichkeit eines an- * $ deren Verhaltens der Beklagten eröffnet hätte« War aber die Entschlußfreiheit der Beklagten dem Militärregierungsbefehl * .gegenüber zu verneinen, so war sie nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB« Dadurch, daß in späterer Zeit die Besatzungsbehörde an dem Bauzustand des Hauses und an der Unterbringung ; des Altendorf kein Interesse mehr hatte, wurde die Beklagte in diesem Pall nicht für die Zukunft oder gar rückwirkend zu dem Störer, auch nicht unter dem vom Landgericht hilfsweise ^ herangezogenen, aber nicht zutreffenden Gesichtspunkt der « Rechtsnachfolge« ,'Vi -13- » i n 1 ri. ' I !i •j i .I, l! •-Si •SI •I . ,1 • I I 1 • 'l I. 'I • M ' ' t » ■4 I * ^ s k '] '* s i~i Angesichts der fehlenden Handlungsfreiheit der Beklagten, wäre ein Verschulden, das den Beseitigungsanspruch als Anspruch auf Naturalherstellung begründen könnte, erst recht nicht gegeben« Die Klägerin müßte dann also nach Erteilung der Genehmigung gemäß $ 22 WBG das Bauwerk auf eigene Kosten beseitig gen oder die durch die ungünstige Bebauung eingetretene Entwertung des Grundstücks hinnehmen« Insoweit würde es sich um einen Besatzungsschaden handeln, weil er letztlich auf den Villen der Besatzungsmacht zurückzuführen wäre« Er würde den Bähmen des Gesetzes Nr 47 der bisherigen Alliierten Hohen Kommission überschreiten. Inwieweit ein Geschädigter über die ses Gesetz, hinaus Bezahlung einer Entschädigung fordern kann« (Laun, Gutachten’über die Berechtigung von Vergütungsansprüchen der Besatzungsgeschädigten gegen die Bundesrepublik Deutschland), insbesondere nach der Wiedergewinnung der Souveränität, kann hier offen bleiben, da ein Zahlungsanspruch nicht Gegenstand deB Berufungsurteils ist und die Be-, • 01 klagte auch nicht passiv legitimiert wäre« * III * Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,damit das Oberlanr-desgericht die oben behandelte Feststellung über die Anwendbarkeit des Art VI Buchst d WG trifft. Angesichts der hijr wegen schon gebotenen Zurückverweisung kam es auf die weitere Büge der Bevision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe bei der Frage, ob die Klägerin die Beeinträchtigung genehmigt habe, das Beweisangebot der Beklagten übersehen, das dahin gegangen sei, der Hausverwalter der Klägerin habe -14- z * mehrfach die Wohnung des betreten? sei über den Bau genau unterrichtet gewesen und habe seine Kenntnis zweifellos auch der Klägerin übermittelt. Die Entscheidung über die Kosten der Hevision war der Vorinstanz zu Übertragen. Br. Tasche Br. Hückinghaue Schuster Br. OechSler' Br. Spieler % r& •. z. % m ' :*