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BGH

Gericht: BGH

Juli 1940 zu dem Wohnungs-gemeinnützigkeitsgesetz vom 29 «Februar, 1940 § 8 Rechtssatzs Dem Erwerber eines von einem gemeinnützigen V/chnungs-unternehmen bebaute^ Wohngrundstücks, welcher sich vertraglich verpflichtet hat, auf diesem Grundstück ein Ladengeschäft nicht ohne Genehmigung des Wohnungsunternehmens zu betreiben, wird durch § 8 der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gegen das Wohnüngsunternehmen Igewährt* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts vom 22, Juni 195' auigehoben und dahin erkannt; Der Kaufvertrag bestimmt in seinem § 6 Abs 2% ”Gas't~ und Schankwirtschaften sowie Ladengeschäfte dürfen auf den (durch d;Le Klägerin gekauften) Grundstücken nicht errichtet werden”» Nachdem die Klägerin das Grundstück Hipmppp mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte, verkaufte sie es durch einen von dem Notar Dr. S( beurkundeten Kaufvertrag vom 28Juni 1935 an die Frau Ingeborg und ließ es ihr gleichzeitig auf.Dieser Kaufvertrag enthält folgende für den Rechtsstreit erhebliche Bestimmungen! ”Die neuen Käufer treten in sämtliche Rechte und Pflichten des zwischen der Gagfah und der Verkäuferin geschlossene^ Ursprungsvertrages ein und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten dieses Vertrages Mit dem ”Ursprungsvertragf,| war, wie unstreitig ist, der Kaufvertrag gemeint, welchen die Klägerin am 28. September 1949 erklärte, daß die Klägerin dbn Kaufvertrag zwischen Frau HflB und den Beklagten genehmige, und diese Erklärung Die Beklagten erwarben das Grundstück, um dorthin ihr Lebensmittelgeschäft zu verlegen, welches sie seit mehreren Jahren in gemieteten Räumen, und zwar in dem der Klägerin gehörigen Hause Grflt Weg 0 das in derselben Siedlung wie das! Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Anträge, den Beklagten zu untersagen, ah dem Hause bauliche Veränderungen vorzunehmen und in ihm ein Ladengeschäft einzurichten. vertrage ausbedungen habe, bauliche Veränderungen bedürften ihrer Genehmigung und die Einrichtung eines Ladengeschäftes sei unzulässig, und daß die Beklagten in dem Kaufverträge vom 12,/19* September 1949 alle von Frau Emm ik2*? Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, Sie behaupten, daß der Angestellte Vollmacht der Klägerin nicht nur den Kavif vertrag vom 12./19« September 1949 genehmigt, sondern bei,Abschluß des Kaufvertrages ihnen auch die Errichtung einesiLadengeschäftes und die damit zusammenhängenden baulichen!Veränderungen gestattet ha- Die Klägerin bestreitet, daß ihr Angestellter WrflHHB in ihren Namen den geklagten gestattet habe, in dem Hause HiftHB ® ein Ladengeschäft einzurichten und an diesem Hause bauliche Veränderungen vorzunehmen; überdies sei Wr^HB durch die ihm erteilte und bei Beurkundung des Kaufvertrages vom 12./19« September 1949 im Protokoll in Bezug genommene Vollmacht vom 17. 19- September 1949 zu genehmigen, nicht dagegen, den Beklagten die Einrichtung eines Ladengeschäftes und die Vornahme baulicher Veränderungen zu gestatten« Von einer Nichtigkeit der Vertragsbestimmung, daß Gast- und Schankv/irt-schaften und Ladengeschäfte nicht eingerichtet werden dürften, könne keine Hede sein, dexm diese Bestimmung entspreche dem Gesetz, nach welchem gemeinnützige Wohnungsunternehmen sich satzungsgemäß und tatsächlich in der Hegel nur mit dem Bau und der Betreuung von Wohnungen befassen dürften« Ferner sei die eben erwähnte Bestimmung nicht nur in einzelnen, sondern in aljlen - nach einem einheitlichen Muster abgeschlossenen - Kaufverträgen enthalten, woraus sich ergebe, daß sie nicht nur den einzelnen Käufer gegenüber dem Wohnungsbauunternehmen binde, sondern auch das Wohnungsbauunternehmen gegenüber allen zu derselben Siedlung gehörigen Käufern verpflichte, Gast- und Schankwirtschaften und Ladengeschäfte! die Erhaltung der Siedlung als reiner Wohnsiedlung, verlangt und Ansprüche wegen einer Minderungj des Wertes ihrer Häuser angekündigt 0 Sodann sei noch die gegenüber dem Kaufmann Adolf Sofl^HP gemäß § 6 Abs |2 des Kaufvertrages vom 10. So®H®B habe aus Anlaß des vorliegenden Palles schon mit Schadenersatzansprüchen gedroht« Wenn schließlich die von den Beklagten übernommene Verpflichtung; in dem Hause Hi®®® • kein Ladengeschäft einzurichten, nichtig oder wenn diese Verpflichtung in den Vertrag vom 12./19* September 1949 nicht aufgenommen werden sei, so folge daraus die Dichtigkeit dieses Vertrages, und für •Bas Landgericht.gab, nachdem es über die Behauptung der Beklagten, ihnen sei bei der Beurkundung des Kaufvertrages die Einrichtung eines Ladengeschäftes im Hause Hi®-% und die Vornahme bai,lieber Veränderungen an diesem Hause gestattet worden, drei Zeugen - darunter den Ange- Sie beantragt, unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweises nach ihrem erstinstanzlichen Hilfsantrage zu erkennen, äußerstenfalls; das Berufungsurteil auffcuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. ben« auf dem von ihnen erworbenen Grundstück HiflHBfe ft in kein .Ladengeschäft einzurichten und zu betreiben und an diesem Grundstück keine baulichen Veränderungen oder Neu-, An- und Umbauten vorzunehmenc Die im § 4 des Kaufvertrages enthaltene Bestimmungs vom 12./19. "Die neuen Käufer treten in sämtliche Hechte und Pflichten des zwischen der G^B^ und der Verkäuferin geschlossenen Ursprungsvertrages ein und übernehmen sämtliche Hechte und Pflichten dieses Vertrages” hat das Berufungsgericht ohne H^chtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Beklagten im Verhältnis j zur Klägerin so gestellt werden sollten, als ob sie selbst den "Ursprungsvertrag", mit welchem unstreitig der zwischen der Klägerin und Frau HBHP am 28o Juni ; 935 abgeschlossene Vertrag gemeint war, mit der Klägerin abgeschlossen hätten. sondere die Übernahme der Verpflichtungen aus § 1Ö und aus § 13 Satz 2-des "Ursprungsvertrages«, d.h, sov/ohl der Verpflichtung, auf dem gekauften Grundstück kein Ladengeschäft einzurichten, als auch der Verpflichtung, keine baulichen Veränderungen oder Neu-, An- und Umbauten vorzunehmen, Daß die Klägerin aus der zwischen Frau HfllB und den Beklagten getroffenen Vereinbarung unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagten erworben hat (§ 328 Abs 1 BGB), ergibt Als solches darf sie sich satzungsgemäß und tatsächlicn in der Regel nur mit dem Bau und der Betreuung von Kleinwohnungen befassen (§ 6 Abs 1 des Vfohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29* Februar 1940 - RGBl I S 438 -; ebenso schon § 6 Abs 1 der sog« Gemeinnützigkeitsverordnung = 7* Teil.Kap III der Verordnung vom 1«, Dezember 1930 - RGBl I S 517-)# und es kann ihr die Eigenschaft•als gemeinnütziges Unternehmen aberkannt werden, wenn sie zuläßt7 daß die von ihr errichteten und veräußerteijL Kleinwohnungen ihrem Zweck - etwa durch Umwandlung in;Iäden - entfremdet werden«» Hier-aus ergibt sich ein eigene^ und unmittelbares Interesse der Klägerin daran*.daß die von ihr dem Ersterwerber auferlegten Verpflichtungen auch durch den Zweiterwerber eingehalten werden«, j Da die gemeinnützigen jWohnungsunternehmeh dafür zu sorgen verpflichtet sind* daß die von ihnen errichteten und veräußerten Kleinwohnungen als solche erhalten bleiben* so ist es nicht nur zulässig* sondern sogar geboten* daß dem Ersterwerber entsprechende Verpflichtungen von der Art auferlegt werden, wie sie im vorliegenden Falle gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden«, Die Beklagten verkennen die Sach-.und Rechtslage* wenn sie derartige Verpflichtungen als sittenwidrig, als mit der Gewerbefreiheit unvereinbar, als nicht von dem Willen der Bevölkerung ge- Diese Bestimmungen decken sich mit den in § 10 Satz 1 und § 13 Satz 2 des Kaufvertrages vom 28* Juni 1935 enthaltenen Vereinbarungen« Die Rechtswirksamkeit dieser letzteren von den Beklagten im Kaufverträge vom 12./ kundung des Vertrages vom 12./1Ö, September 1949 ihnen gestattet habe, in dem Hause % ein Ladengeschäft einzurichten und an diesem Hause bauliche Veränderungen vorzunehmeno Daher ist nur noch| zu prüfen, ob es gleichwohl der Klägerin verwehrt ist,'den Beklagten die Einrichtung eines Ladengeschäftes und die Vornahme baulicher Änderungen zu verbieten* Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet sei, den Beklagten die Einrichtung eines Ladengeschäftes und die Vornahme baulicher Veränderungen zu gestatten. Es bezieht sich zur Begründung seiner Meinung vor allem darauf, daß die Beklagten mit Einwilligung der Klägerin schon.seit Jahren in dem der Klägerin gehörigen Hause EflHHMHfefc Weg ■ in geringer Entfernung von dem Hause ein Lebensmittelgeschäft betrieben haben und daß die Klägerin unter diesen Umständen keinen vernünftigen Grund habe, die Verlegung dieses Geschäftes nach dem Hause EiflHBHl zu verhindern. brauche die Klägerin nicht Rücksicht zu nehmen, da sie ihnen nicht dafür einzustehen verpflichtet sei,.daß in der Siedlung keine Gast- und Schankwirtschaft oder Ladengeschäfte eingerichtet würden. und dann mache die Klägerin!Mvon dem ihr formal zustehenden Hechte einen unzulässigen Gebrauch", Schließlich müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß ihr Bevollmächtigter WrABÜB den Kaufvertrag vom 12,/l9o September 1949 in Kenntnis der Tatsache, daß die Beklagten ihr Geschäft in das Haus HiBBH) A verlegen wollten, genehmigt habe« ** ' Biese Ausführungen können nicht gebilligt werden, Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten in dem Vertrag vom 12,/l9« September 1949 zu Gunsten der Klägerin die.Verpflichtung übernommen haben, in dem Hause HiAIB^ABkein Ladengeschäft einzurichten und an Ihm keine baulichen Veränderungen vorzunehmen. Es geht ferner davon aus, daß es nicht erwiesen ist, daß bei der Beurkundung .jenes Vertrages der Angestellte Wr^HHIA die von den Beklagten gewünschte Genehmigung zur Einrichtung eines Ladengeschäftes im Hause HiAHB^Vund zur Vornahme baulicher Veränderungen an diesem Hause erteilt hat, sondern daß er sich darauf beschränkt hat, der Verkäuferin, Frau gegenüber die Genehmigung zur Veräußerung des Grundstücks HiflAKl A zu erklären, deren Frau Hf|^ vertragsgemäß bedurfte. Wenn die Beklagten darauf Wert legten, diese letztere Genehmigung zu erhalten, so handelten sie auf eigene Gefahr, wennj sie den Kaufvertrag in der blossen Erwartung abschlossen, daß ihnen die gewünschte Geneh-, migung erteilt werden würde. war, einstweilen zurückzusteilen- sondern es war Sache der Beklagten, den Abschluß des'Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag unter der Bedingung abzuschließen, daß die von ihnen gewünschte Genehmigung erteilt werden würde» Was das Berufungsgericht sonst noch zur Begründung seiner Meinung anführt, hat mit der Präge, wie sich die Klägerin nach Treu und Glauben, d.h. nach den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs, verhalten müßte, nichts zu tun» Bas Berufungsgericht verkennt, daß es einen wesentlichen Unterschied macht, db die Beklagten ihr Geschäft im Keller eines der Klägerin gehörigen Hauses als Mieter betreiben oder ob sie als Eigentümer eines Siedlungshauses in diesem Hause einen Laden einrichten wollen» Unter Ziff I dieser Entscheidungsgründe ist schon darauf hingewiesen, daß es der Zweck der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen ist, Kleinwohnungen zu errichten und zu betreuen, und daß der Staat diesen Zweck dadurch fördert, daß er den gemeinnützigen Wohnungsunternehmen billige Geldmittel gewährt und sie mit mannigfachen Vorteilen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, aussijattet; alles dies geschieht, um die Mieten und Verkaufspreise der errichteten Wohnungsbauten niedrig zu halten.. im Dachgeschoß ausbauen und diadurch den Wohnraum ersetzen wollen, der durch den Ausbau eines Ladens verloren ginge* Gleichgültig ist es ferner- wie sich die Bewohner der Siedlung und die Abteilung Wirtschaf t/Ernährung des Bezirksamts zu den Planen der Beklagten stellen; we- zu berufen, und das Berufungs gericht gibt hierfür auch keine Begründung* Der Hinweis auf den ”kommerzieilen Standpunkt” kann nicht als Begründung gelten* Wenn die Klägerin Baugelände nur mit der Verpflichtung erwerben konnte, darauf keine Ladengeschäfte einzurichten oder zu dulden, so war dagegen um so weniger zu erinnerny als der gemeinnützige Zweck, der auf die Errichtung von Wohnungen ging, dadurch nicht vereitelt wurde*

Zitierte Normen: § 242 BGB § 176 FGG § 91 ZPO
GrundstückVerpflichtungvertragenGenehmigunghausenKlägeringemeinnützig

Volltext der Entscheidung

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 Gesetz
Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1940 zu dem Wohnungs-gemeinnützigkeitsgesetz vom 29 «Februar, 1940 § 8
Rechtssatzs Dem Erwerber eines von einem gemeinnützigen V/chnungs-unternehmen bebaute^ Wohngrundstücks, welcher sich vertraglich verpflichtet hat, auf diesem Grundstück ein Ladengeschäft nicht ohne Genehmigung des Wohnungsunternehmens zu betreiben, wird durch § 8 der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gegen das Wohnüngsunternehmen Igewährt*
Aktenzeichens V ZR.97/51
Urteil des BGH vom 19.September
952
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Karomergericht (5.Zivilsenat) LG Berlin (-Zehlendorf).

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V_ZB 97/51.
Verkündet am 19o September 1952 Hoffmeister, Justizangestellter? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	Gemeinnützige	Alrtien-Gesellschaft	für	Angestellten-
Heimstätten in	vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Arnold	GeorgSchM|^? Uro Pranz
 BoflHP? Otto BaflHP und Br* Karl
 Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin«.
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
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gegen
1 o den Lebensmittelhändler Willi Hai 2o den Lebensmittelhändler Gerd Ha
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beide in B(
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten?
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- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 und den Rechtsanwalt und Notar Dr* Alwin	in
 Nebenintervenienten und Streitgehilfen der Beklagten-
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Df* Pritsch und der Bundesrichter Dr«»v,No'rmann, Br„ Heck, Schuster und Br. Oeehßler
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für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts vom 22, Juni 195' auigehoben und dahin erkannt;
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 62o Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom i• Februar 1951 wird zurückgewiesenc
 Der Nebenintervenient trägt die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten; die sonstigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten«
Von Rechts wegen
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~ 3 -Tatbestand
 Die Klägerinv ein gemeinnütziges Wohnungsbanunternehmen.; erwarb auf Grund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 10. Mai 1933 von dem
 Kaufmann Adolf
 zu v/el-
ein großes unbebautes Gelände ija B chem auch das Grundstück Hü
P gehört> um darauf Wohnungsbauten zu errichten. Der Kaufvertrag bestimmt in seinem § 6 Abs 2% ”Gas't~ und Schankwirtschaften sowie Ladengeschäfte dürfen auf den (durch d;Le Klägerin gekauften) Grundstücken nicht errichtet werden”» Nachdem die Klägerin das Grundstück Hipmppp mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte, verkaufte sie es durch einen von dem Notar Dr. S( beurkundeten Kaufvertrag vom 28Juni 1935 an die Frau Ingeborg	und	ließ es ihr gleichzeitig auf. Dieser
 Kaufvertrag enthält folgende für den Rechtsstreit erhebliche Bestimmungen!
”§ 10: Auf dem verkauften Grundstück dürfen weder ~ Gast- und Schankwirtschaften noch Ladengeschäfte eingerichtet werden. Käufer verpflichtet sich, dieses Verbot auch seinen etwaigen Rechtsnachfolgern im Eigentum aufzuerlegen mit der Maßgabe, daß stets der jeweilige Rechtsnachfolger diese Verpflichtung zu übernehmen hat.
Satz 2s Bauliche Veränderungen sowie Neu-, An-~und“ümbauten bedürfen der Genehmigung der Gagfah*
i-2£i Auf Grund der der
 legten Vorschriften
_ gesetzlich auferträumt der Käufer der Gagfah folgende Rechte am Grundstück eins
1
Die Veräußerung des Grundstücks ist nur mit Genehmigung der GflB^ zulässig.”
Durch einen von dem Notar !Dr. Alwin Sfl^M beurkunde-ten Vertrag vom 12. September 1949 nebst NachtragsVerhandlung vom 19o September 1949 verkaufte Prau	das	vor-
genannte Grundstück an die Beklagten ”zu gleichen Rechten
 
und Anteilen” und ließ es ihnen in der Verhandlung vom 19o September 1949 auf* Dieser Kaufvertrag enthält in seinem § 4 folgende Bestimmung;
”Die neuen Käufer treten in sämtliche Rechte und Pflichten des zwischen der Gagfah und der Verkäuferin geschlossene^ Ursprungsvertrages ein und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten dieses Vertrages
 Mit dem ”Ursprungsvertragf,| war, wie unstreitig ist, der Kaufvertrag gemeint, welchen die Klägerin am 28. Juni 1936 mit Frau	abgeschlossen	hatte.	Die	Klägerin ließ
 sich bei den notariellen Verhandlungen vom 12. und 19. September 1949 durch ihren Angestellten Wr^Hfll^ vertreten, welcher zu Protokoll des Notars am 12. September 1949 erklärte, daß die Klägerin dbn Kaufvertrag zwischen Frau HflB und den Beklagten genehmige, und diese Erklärung
i
zu Protokoll des Notars vom 19* September 1949 wiederholte.
Die Beklagten erwarben das Grundstück, um dorthin ihr Lebensmittelgeschäft zu verlegen, welches sie seit mehreren Jahren in gemieteten Räumen, und zwar in dem der Klägerin gehörigen Hause Grflt	Weg 0 das in
 derselben Siedlung wie das! Grundstück HiflHH) ® liegt, betrieben hatten. Sie begannen im Sommer 1950 mit dem Ausbau eines Ladens im Hause	#	und	beabsichtigten
 außerdem, im Dachgeschoß dieses Hauses eine Wohnung auszubauen.	i
Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Anträge, den Beklagten zu untersagen, ah dem Hause	bauliche
 Veränderungen vorzunehmen und in ihm ein Ladengeschäft einzurichten. Sie stützt sichj darauf, daß sie sich in dem von ihr mit Frau H^^IB am 281* Juni 1935 abgeschlossenen Kauf-
vertrage ausbedungen habe, bauliche Veränderungen bedürften ihrer Genehmigung und die Einrichtung eines Ladengeschäftes sei unzulässig, und daß die Beklagten in dem Kaufverträge vom 12,/19* September 1949 alle von Frau Emm ik2*? der Klägerin, gegenüber eingegangenen Verpflichtungen übernommen hättenJ Mit derselben Begründung
 erweiterte die Klägerin ihre XI
insoweit sie schon bauliche Veränderungen vorgenommen hat-
ten, zur Wiederherstellung des urteilen.
age dahin, die Beklagten.
früheren Zustandes zu ver-
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, Sie behaupten, daß der Angestellte	Vollmacht
 der Klägerin nicht nur den Kavif vertrag vom 12./19« September 1949 genehmigt, sondern bei,Abschluß des Kaufvertrages ihnen auch die Errichtung einesiLadengeschäftes und die damit zusammenhängenden baulichen!Veränderungen gestattet ha-
i
be* Im übrigen habe es einer solchen ausdrücklichen Gestattung gar nicht bedurft. Siejhätten schon jahrelang in dem Hause EflBHBHl Weg ftft f||y weiches nur etwa 50 m von deia Hause	ft	entfernt	sei,	als	Mieter	der	Klä-
gerin ein Lebensmittelgeschäft betrieben; daß sie das Grundstück Hid|||^ 0 erworben hätten, um ihr Geschäft dorthin zu verlegen, habe die Klägerin gewußt, ja sogar gewünscht Die Klägerin verstoße daher gegejn Treu und Glauben, wenn sie sich unter Berufung auf den !§ 10 des Kaufvertrages vom 28o Juni 1935 der Einrichtung eines Ladengeschäftes widersetze; diese Vertragsbestimmung sei nicht privatrechtlicher Art, sondern diene lediglich der «Erfüllung Öffentlich-rechtlicher Auflagen”, Bin öffentliches Interesse daran, daß in der Siedlung keine Ladengeschäfte eingerichtet werden
 dürften, bestehe unter den jetzi Es sei ungesetzlich, mißbräuchli
 gen Verhältnissen nicht mehr, 3h und sittenwidrig, wenn
 die Klägerin es verhindere, daß Im Hause Hit
 ft neuer

1
6 -
Wohnraum - gemeint ist: der Ausbau des Dachgeschosses als Wohnung zu dem Ersatz der Umwandlung von Wohnräumen in einen Laden - geschaffen werde» Die Behörden hätten die Verlegung des Lebensmittelgeschäftes in das Haus Hil gebilligt und genehmigt. Avch der größte Teil der Bewohner der Siedlung wünsche, daß das Geschäft der Beklagten bestehen bleibe; es sei zu fragen, ob die Entscheidung über die Klage von dem Willen de|r Bevölkerung getragen werde.
Die Vertragsbestimmung, daß| die Einrichtung eines Ladengeschäftes der Genehmigung Idnrch die Klägerin bedürfe, stehe mit der verfassungsmäßig verbürgten Gewerbe- und Berufsfreiheit in Widersprach. Die Klägerin könne sich auch
i
nicht darauf berufen, daß s|ie sich in dem Vertrag vom 10.
Mai 1933 gegenüber dem Kaufmann	verpflichtet
i
habe, keine Ladengeschäfte !zu errichten. Sie mache sich damit zu dem Gehilfen eines Mannes, der bestrebt gewesen sei und vielleicht noch anatretje, sich ein ungesetzliches, mit. einer rechtlichen Grund ans c|liauung der demokratischen Neuordnung unvereinbares Monopol zu Gunsten der von ihm ausgebauten Ladenstraße zu siqhern» Schließlich habe die Klägerin, falls sie.die Einrichtung des Ladengeschäftes -im Hause HifllHB • genehmige, schon um des willen nichts zu besorgen, weil die von dem Kaufmann	gegrün-
dete "Haus- und Heim Wohnurjgsaufbau- AG” (Hahag) sich mit der Einrichtung eines Ladengeschäftes im Hause Hi^^l einverstanden erklärt habej Jetzige Eigentümerin der von dem Kaufmann SoflHB ausgebauten Ladenstraße sei zwar nicht die eben genannte Gesellschaftt, sondern die "Allge-meine Häuser- und Industrie|bau-AG,f (Ahag) * Aber diese Gesellschaft sei ein gleichfalls von dem Kaufmann gegründetes Schwesterunterr^ehmen jener ersteren Gesellschaft; dieselben Personen seien Vorstandsmitglieder der einen wie der anderen Gesellschaft; daher sei die von der "Hahag" erteilte Zustimmung als eine ‘Zustimmung der "Ahag" anzusehen«.

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Die Klägerin bestreitet, daß ihr Angestellter WrflHHB in ihren Namen den geklagten gestattet habe, in dem Hause HiftHB ® ein Ladengeschäft einzurichten und an diesem Hause bauliche Veränderungen vorzunehmen; überdies sei Wr^HB durch die ihm erteilte und bei Beurkundung des Kaufvertrages vom 12./19« September 1949 im Protokoll in Bezug genommene Vollmacht vom 17. März 1949 zwar ermächtigt gewesen, <ien Kaufvertrag vom 12./
i
19- September 1949 zu genehmigen, nicht dagegen, den Beklagten die Einrichtung eines Ladengeschäftes und die Vornahme baulicher Veränderungen zu gestatten« Von einer Nichtigkeit der Vertragsbestimmung, daß Gast- und Schankv/irt-schaften und Ladengeschäfte nicht eingerichtet werden dürften, könne keine Hede sein, dexm diese Bestimmung entspreche dem Gesetz, nach welchem gemeinnützige Wohnungsunternehmen sich satzungsgemäß und tatsächlich in der Hegel nur mit dem Bau und der Betreuung von Wohnungen befassen dürften« Ferner sei die eben erwähnte Bestimmung nicht nur in einzelnen, sondern in aljlen - nach einem einheitlichen Muster abgeschlossenen - Kaufverträgen enthalten, woraus sich ergebe, daß sie nicht nur den einzelnen Käufer gegenüber dem Wohnungsbauunternehmen binde, sondern auch das Wohnungsbauunternehmen gegenüber allen zu derselben Siedlung gehörigen Käufern verpflichte, Gast- und Schankwirtschaften und Ladengeschäfte! von .der Siedlung fernzuhal-ten. Nachdem die Beklagten mit jdem Ausbau eines Ladens im Hause Hi^H^ ® begonnen hätten, hätten die Eigentümer der Nachbarhäuser bereits von ijhr, der Klägerin, die Gewährleistung des vertraglichen ^ustandes, d,h. die Erhaltung der Siedlung als reiner Wohnsiedlung, verlangt und Ansprüche wegen einer Minderungj des Wertes ihrer Häuser angekündigt 0 Sodann sei noch die gegenüber dem Kaufmann Adolf Sofl^HP gemäß § 6 Abs |2 des Kaufvertrages vom 10. Mai 1933 bestehende Verpflichtuhg zu berücksichtigen; auch
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So®H®B habe aus Anlaß des vorliegenden Palles schon mit Schadenersatzansprüchen gedroht« Wenn schließlich die von den Beklagten übernommene Verpflichtung; in dem Hause Hi®®® • kein Ladengeschäft einzurichten, nichtig oder wenn diese Verpflichtung in den Vertrag vom 12./19* September 1949 nicht aufgenommen werden sei, so
 folge daraus die Dichtigkeit dieses Vertrages, und für
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diesen Pall werde hilfsweise beantragt, diese Nichtigkeit festzustellen«
•Bas Landgericht.gab, nachdem es über die Behauptung der Beklagten, ihnen sei bei der Beurkundung des Kaufvertrages die Einrichtung eines Ladengeschäftes im Hause Hi®-% und die Vornahme bai,lieber Veränderungen an diesem Hause gestattet worden, drei Zeugen - darunter den Ange-
stellten Wr<
und den
 Notar Br.
- vernommen
 hatte, den Hauptanträgen deif Klägerin statt. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein mit dem Anträge, die Klage abzuweisen. Ber'Notar Br. S®|®, welchem die Beklagten den "Streit verkündet hatten, trat den Beklagten
 als Streithelfer bei und schloß sich ihrem Antrag an. Bie-
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Klägerin beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Bas Kammergericht wies ‘die. Klage ab«
Gegen das Urteil des Kammergerichts hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt, unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweises nach ihrem erstinstanzlichen Hilfsantrage zu erkennen, äußerstenfalls; das Berufungsurteil auffcuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mit der Revision wird Verletzung des § 242 BGB und der §§ 139? 286 ZPO gerügt. Bie Beklagten haben beantragt, die Revision zurückzuweisen o Ber Streithelfer der Beklagten hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen,,
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Ent sc he i du s^ründ e^s
I, Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten; daß • 1 < / die Beklagten in dem Kaufvertrag vom 12c/19* September 1949
zu Gunsten der Klägerin die Verpflichtungen übernommen ha- . ben« auf dem von ihnen erworbenen Grundstück HiflHBfe ft in	kein	.Ladengeschäft	einzurichten	und
 zu betreiben und an diesem Grundstück keine baulichen Veränderungen oder Neu-, An- und Umbauten vorzunehmenc
 Die im § 4 des Kaufvertrages enthaltene Bestimmungs
 vom 12./19. September‘1949
"Die neuen Käufer treten in sämtliche Hechte und Pflichten des zwischen der G^B^ und der Verkäuferin geschlossenen Ursprungsvertrages ein und übernehmen sämtliche Hechte und Pflichten dieses Vertrages” hat das Berufungsgericht ohne H^chtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Beklagten im Verhältnis j zur Klägerin so gestellt werden sollten, als ob sie selbst den "Ursprungsvertrag", mit welchem unstreitig der zwischen der Klägerin und Frau HBHP am 28o Juni ; 935 abgeschlossene Vertrag gemeint war, mit der Klägerin abgeschlossen hätten. Die vorstehend wiedergegebene Bestimmung des Vertrages vom 12*/l9o September 1949 umfaßt inhaltlich, da $ie von der Übernahme sämt-licher in dem "tTrsprungsvertragi1 von der damaligen Käuferin, Frau	übernommenen Verpflichtungen spricht, insbe-
sondere die Übernahme der Verpflichtungen aus § 1Ö und aus § 13 Satz 2-des "Ursprungsvertrages«, d.h, sov/ohl der Verpflichtung, auf dem gekauften Grundstück kein Ladengeschäft einzurichten, als auch der Verpflichtung, keine baulichen Veränderungen oder Neu-, An- und Umbauten vorzunehmen,
 Daß die Klägerin aus der zwischen Frau HfllB und den Beklagten getroffenen Vereinbarung unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagten erworben hat (§ 328 Abs 1 BGB), ergibt
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4 .
sich aus den Umständen (§ 328 Abs 2 BGB). Die Klägerin ist ein gemeinnütziges \lohnungsunternehmen. Als solches darf sie sich satzungsgemäß und tatsächlicn in der Regel nur mit dem Bau und der Betreuung von Kleinwohnungen
 befassen (§ 6 Abs 1 des Vfohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
2
vom 29* Februar 1940 - RGBl I S 438 -; ebenso schon § 6 Abs 1 der sog« Gemeinnützigkeitsverordnung = 7* Teil.Kap III der Verordnung vom 1«, Dezember 1930 - RGBl I S 517-)# und es kann ihr die Eigenschaft•als gemeinnütziges Unternehmen aberkannt werden, wenn sie zuläßt7 daß die von ihr errichteten und veräußerteijL Kleinwohnungen ihrem Zweck - etwa durch Umwandlung in;Iäden - entfremdet werden«» Hier-aus ergibt sich ein eigene^ und unmittelbares Interesse der Klägerin daran*.daß die von ihr dem Ersterwerber auferlegten Verpflichtungen auch durch den Zweiterwerber eingehalten werden«,	j
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Da die gemeinnützigen jWohnungsunternehmeh dafür zu sorgen verpflichtet sind* daß die von ihnen errichteten und veräußerten Kleinwohnungen als solche erhalten bleiben* so ist es nicht nur zulässig* sondern sogar geboten* daß dem Ersterwerber entsprechende Verpflichtungen von der Art auferlegt werden, wie sie im vorliegenden Falle gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden«, Die Beklagten verkennen die Sach-.und Rechtslage* wenn sie derartige Verpflichtungen als sittenwidrig, als mit der Gewerbefreiheit unvereinbar, als nicht von dem Willen der Bevölkerung ge-
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tragen, als der rechtliche^ Grundanschauung der demokratischen Neuordnung widersprechend und deshalb als nichtig be-
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zeichnen- Die gemeinnützigein Wohnungsbauunternehmen sollten und sollen der Wohnungsnot, durch welche die minderbemittelten Volkskreise am meisten betroffen werden; durch
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Errichtung von Kleinwohnungen steuern; ihnen wurden vom Staat Geldmittel zur Verfügjung gestellt, um den Preis oder
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die Miete dieser Kleinwohnungen [möglichst niedrig zu halten; es wurde gesetzlich dafür Vorsorge getroffen, daß diese Kleinv/ohnungen nicht zu dem Gegenstand der Spekulation werde.n könnten (Verbot der Preiserhöhung bei Weiterveräußerung s § 8 Abs 1 der GerneinnützigkeitsVerordnung; § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes)* Im Rahmen dieses gemeinnützigen Zwecks liegt.es dagegen nicht, Gewerbetreibenden, wie es die Beklagten sind, zu einem billigen Ge-schäftsgrundstück zu verhelfen» Nach § 11 Abs 2 der Durchführungsverordnung zu dem Wphnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 25o Juli 1940 (RGBl I S 1012) dürfen gemeinnützige Wohnungsunternehmen Verträge über die Veräußerung von Wohnungsbauten nur nach Mustern abschließen, die von dem Spitzenverband aufgestellt und (jlem zuständigen Minister gebilligt sind» Die von dem jetzigen Spitzenverband der Deutschen Bundesrepublik, dem wGesamtverband gemeinnütziger Wohnungsunternehmen”, gemäß Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17* November 1949 (Bundesanzeiger 1949 Nr 27) aufgestellten Must erkaufver/träge enthalten in ihrem § 6 die folgenden Bestimmungen?	•
”(l) Der Erwerber muß das Haus selbst bewohnen und es dauernd dem Zweck als Wohnhaus erhalten»
(2) Der Erwerber ist an die vorherige schriftliche Zustimmung des Wohnungsunternehmens oder seiner Rechtsnachfolger gebunden
a) zur Aufnahme von Kost- iknd Schlafgängern, sowie zur Vermietung von Räumen, zu dem Betrieb eines Gast-.oder Schankgewerbes,
b)
c)
zur Vornahme von Um-, Ah- und* Einbauten, zur
 Errichtung von Neübauteji . • * sowie zu einer wesentlichen Änderung der gärtnerischen Anlagen, d) zur Anbringung von Vorrichtungen oder Aufschriften zu Werbezwecken* j (5) Das Wohnungsunternehmeji kann eine erteilte Zu-
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Stimmung widerrufen, wenn sich für das Grundstück oder die Nachbarn Unzuträglichkeiten ergebene”
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Diese Bestimmungen decken sich mit den in § 10 Satz 1 und § 13 Satz 2 des Kaufvertrages vom 28* Juni 1935 enthaltenen Vereinbarungen« Die Rechtswirksamkeit dieser letzteren von den Beklagten im Kaufverträge vom 12./
19« September 1949 übernommenen Vereinbarungen folgt mithin schon daraus, daß sie im Sinne des Wohnungsgernein-nützigkeitsgesetzes liegen. Deshalb kommt es darauf nicht an, ob die Klägerin nit diesen Vereinbarungen zugleich der Verpflichtung genügte, die sie in § 6 Abs 2	*
des Vertrages vom 10. Mai ll 933 gegenüber dem Kaufmann Adolf Sommerfeld übernommen hatte.	4*
Schließlich ist es au Vorschrift des § 313 BGB, September 1949 nur auf den den Vertrag vom 28. Juni 1 letztere Vertrag nicht als
■3h kein Verstoß gegen die Form-laß in dem Vertrag vom 12./19« f,TJrsprungsvertragfr, d.h« auf
935, verwiesen und dieser Anlage dem Vertrag'vom 12•/19• September 1949 beigefügt worden ist. Durch,eine solche Verweisung wird der Formvorschrift des § 313 BGB genügt, wenn der in Bezug genommen|e Vertrag - v/ie es hier der Fall ist - öffentlich beurkundet Worden ist (Schlegelberger Anm 17 zu § 176 FGG), und zwar gilt das nicht nur dann, wenn der in Bezug genommene Vertrag zwischen denselben Perso-
der in Bezug nehmende Vertrag stondern auch bei je zwischen verschiedenen Personen abgeschlossenen Verträgen (OLG Hamm in DNotZ 1932 S 714), wenngleich es sich empfehlen wird, eine solche Bezugnahme zu vermeiden; daß der in Bezug genommene Vertrag nicht genau und eindeutig bezeichnet worden ist, wie es an sich geboten gewesen wäre, ist im vorliegenden Falle deswegen unschädlich, weil die Vertragsparteien sich darüber einig waren, daß mit dem "TJisprungs-vertrag** der zwischen der, Klägerin und Frau I4HH am
 nen abgeschlossen ist wie (vgl RGZ Bd 77 S 418 f)
28. Juni 1935 abgeschlossjene Vertrag gemeint war
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II. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsurteils haben die Beklagten den Beweis nicht erbracht, daß die Klägerin, vertreten durch ihren Angestellten	anläßlich	der notariellen Beur-
kundung des Vertrages vom 12./1Ö, September 1949 ihnen gestattet habe, in dem Hause	%	ein	Ladengeschäft
 einzurichten und an diesem Hause bauliche Veränderungen vorzunehmeno Daher ist nur noch| zu prüfen, ob es gleichwohl der Klägerin verwehrt ist,'den Beklagten die Einrichtung eines Ladengeschäftes und die Vornahme baulicher Änderungen zu verbieten*
Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet sei, den Beklagten die Einrichtung eines Ladengeschäftes und die Vornahme baulicher Veränderungen zu gestatten. Es bezieht sich zur Begründung seiner Meinung vor allem darauf, daß die Beklagten mit Einwilligung der Klägerin schon.seit Jahren in dem der Klägerin gehörigen Hause EflHHMHfefc Weg ■ in geringer Entfernung von dem Hause	ein	Lebensmittelgeschäft
 betrieben haben und daß die Klägerin unter diesen Umständen keinen vernünftigen Grund habe, die Verlegung dieses Geschäftes nach dem Hause EiflHBHl zu verhindern. Diese
 tn Bezirksamt B(
Geschäftsverlegung werde von de dorf (Schreiben der Abteilung wH.rtschaft/Ernährung vom
 ie überwiegende Mehrzahl he; daß das Geschäft der Be-
ll. August 1950) befürwortet, D der Bewohner der Siedlung wünsc
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klagten bestehen bleibe; auf dije ablehnende Stellungnahme einzelner Bewohner der Siedlung! brauche die Klägerin nicht Rücksicht zu nehmen, da sie ihnen nicht dafür einzustehen verpflichtet sei,.daß in der Siedlung keine Gast- und Schankwirtschaft oder Ladengeschäfte eingerichtet würden.
Die Weigerung der Klägerin körnte nur auf einem "kommerziellen Gesichtspunkte”, nämlich der Rücksichtnahme auf den Kauf-
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mann Adolf SoflHHH) und auf djessen "Ladenstraße” beruhen,
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und dann mache die Klägerin!Mvon dem ihr formal zustehenden Hechte einen unzulässigen Gebrauch", Schließlich müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß ihr Bevollmächtigter WrABÜB den Kaufvertrag vom 12,/l9o September 1949 in Kenntnis der Tatsache, daß die Beklagten ihr Geschäft in das Haus HiBBH) A verlegen wollten, genehmigt habe«	**	'
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Biese Ausführungen können nicht gebilligt werden,
 Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten in dem Vertrag vom 12,/l9« September 1949 zu Gunsten der Klägerin die.Verpflichtung übernommen haben, in dem Hause HiAIB^ABkein Ladengeschäft einzurichten und an Ihm keine baulichen Veränderungen vorzunehmen. Es geht ferner davon aus, daß es nicht erwiesen ist, daß bei der Beurkundung .jenes Vertrages der Angestellte Wr^HHIA die von den Beklagten gewünschte Genehmigung zur Einrichtung eines Ladengeschäftes im Hause HiAHB^Vund zur Vornahme baulicher Veränderungen an diesem Hause erteilt hat, sondern daß er sich darauf beschränkt hat, der Verkäuferin, Frau
 gegenüber die Genehmigung zur Veräußerung des Grundstücks HiflAKl A zu erklären, deren Frau Hf|^ vertragsgemäß bedurfte. Es ist! nicht einzusehen, weshalb durch die Genehmigung der Veräußerung gegenüber der Verkäuferin die Beklagten so gestellt werden könnten, als ob die ihnen verweigerte Genehmigung, deren sie als Käufer bedurften, erteilt worden wäre. Wenn die Beklagten darauf Wert legten, diese letztere Genehmigung zu erhalten, so handelten sie auf eigene Gefahr, wennj sie den Kaufvertrag in der blossen Erwartung abschlossen, daß ihnen die gewünschte Geneh-, migung erteilt werden würde. Es war nicht Sache des Angestellten Wr^BHA? die Genehmigung des Kaufvertrages, welche er auf Grund seiner Vollmacht auszusprechen ermächtigt
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war, einstweilen zurückzusteilen- sondern es war Sache der Beklagten, den Abschluß des'Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag unter der Bedingung abzuschließen, daß die von ihnen gewünschte Genehmigung erteilt werden würde»
Was das Berufungsgericht sonst noch zur Begründung seiner Meinung anführt, hat mit der Präge, wie sich die Klägerin nach Treu und Glauben, d.h. nach den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs, verhalten müßte, nichts zu tun» Bas Berufungsgericht verkennt, daß es einen wesentlichen Unterschied macht, db die Beklagten ihr Geschäft im Keller eines der Klägerin gehörigen Hauses als Mieter betreiben oder ob sie als Eigentümer eines Siedlungshauses in diesem Hause einen Laden einrichten wollen» Unter Ziff I dieser Entscheidungsgründe ist schon darauf hingewiesen, daß es der Zweck der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen ist, Kleinwohnungen zu errichten und zu betreuen, und daß der Staat diesen Zweck dadurch fördert, daß er den gemeinnützigen Wohnungsunternehmen billige Geldmittel gewährt und sie mit mannigfachen Vorteilen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, aussijattet; alles dies geschieht, um die Mieten und Verkaufspreise der errichteten Wohnungsbauten niedrig zu halten.. Bie Beklagten streben nun gerade einen individuellen Vorteil ;an, welcher nicht im ■’ Rahmen des eben erwähnten gemeinnützigen Zwecks liegts sie haben ein Wohnungsgrundstück zu. billigem Preise erworben (denn Frau	durfte grundsätzlich zu keinem höheren
 Preise verkaufen, als sie ihn selbst gezahlt hatte) und wollen darin einen Laden einrichten, mithin das Wohnungsgrundstück teilweise seinem Zwick entziehen und es damit zugleich in vorteilhafterer Weise verwenden, als wenn es
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ein reines Wohnungsgrundstück tj>liebe . Hieran würde auch der Umstand... nichts ändern, da# die Beklagten eine Wohnung
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im Dachgeschoß ausbauen und diadurch den Wohnraum ersetzen wollen, der durch den Ausbau eines Ladens verloren ginge* Gleichgültig ist es ferner- wie sich die Bewohner der Siedlung und die Abteilung Wirtschaf t/Ernährung des Bezirksamts	zu	den	Planen	der Beklagten stellen; we-
der die Siedlungsbewohner noch eine beliebige Behörde vermögen die auf dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz beruhende Zweckbestimmung der Klägerin zu erweitern« Allerdings ist in § 8 zu g) der Durchführungsverordnung zu dem Wohnuiigs-gemeinnützigkeitsgesetz vom 23* Juli 1940 (RGBl P S 1012) den gemeinnützigen Wohnungsunternehmen die Errichtung und Überlassung von Räumen für Gewerbebetriebe gestattet, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner der von ihnen errichteten oder verwalteten; Wohnungen erforderlich sind« Diese Bestimmung gehört indessen ausschließlich dem öffentlichen Recht an« Ob eine solbhe Überlassung von Wohnräumen an Gewerbebetriebe ”erforderlich” ist, hat im Streit- und
 Zweifelsfalte das Wohnungsunt Aufsichtsbehörde auszu demachen
 ernehmen lediglich mit seiner Es kann nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer; wejlcher sich verpflichtet hat; keine Ladengeschäfte einzuri'chten, auf Erteilung einer Genehmigung klagen und diese Klage damit begründen, die Einrichtung des geplanten Geschäftes sei ”erforderlich”, und ebensowenig kann die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Gewerbebetriebes durch ein Urteil eines Zivilgerichts ersetzt werden« Übrigens wäre selbst dann.nichts einzuwenden, wenn die Klägerin die Erteilung der von(den Beklagten angestrebten Genehmigung nur deshalb verweigern würde, weil sie sich dem Kaufmann Adolf SoflMHHV gegenüber verpflichtet. hat, auf
 dem von ihr auf Grund des Vertrages vom 10, Mai 1933 er-
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worbenen Gelände keine Ladengeschäfte einzurichten, und weil sie Schadensersatzansprüchej.zu befürchten hätte, falls sie dieser Verpflichtung zuwiderhandelte. Es ist nicht einzu-
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sehen, weshalb es der Klägerin versagt werden müßte, sich auf eine derartige Verpflichtung! zu berufen, und das Berufungs gericht gibt hierfür auch keine Begründung* Der Hinweis auf den ”kommerzieilen Standpunkt” kann nicht als Begründung gelten* Wenn die Klägerin Baugelände nur mit der Verpflichtung erwerben konnte, darauf keine Ladengeschäfte einzurichten oder zu dulden, so war dagegen um so weniger zu erinnerny als der gemeinnützige Zweck, der auf die Errichtung von Wohnungen ging, dadurch nicht vereitelt wurde*
Aus den vorstehenden Gründea kann der Klage auch nicht entgegengehalten werden, daß sie nur den Zweck haben kann, den Beklagten Schaden zuzufügen (5 226 BGB).
III. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der von den Be-klagten gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wieder her-zustellen« Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten als der unterlegenen Partei zur Last (§ 91 ZPO) mit Ausnahme der durch die Nebenintervention Verursachten Kosten, welche der Nebenintervenient zu tragen hat (§ 101 ZPO).
Dr.Pritsch	Drev*Normann Dr.Heck Schuster Dr.Oechßler