* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerhaft von einer Bindung auch an den Teil des Senatsurteils vom 1. Februar 2013 (V ZR 72/11, NJW 2013, 1807 Rn. 7 bis 10) ausgegangen, in dem der Senat ausgeführt hat, dass die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht im ersten Urteil des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO erstreckt sich nur auf diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 16. Das Berufungsgericht ist nach einer Zurückverweisung nicht mehr an die von ihm früher getroffenen Tatsachenfeststellungen, an eine vorangegangene Beweiswürdigung oder an die in dem aufgehobenen Urteil geäußerten Rechtsansichten gebunden, selbst wenn das Revisionsgericht sie teilt (BGH, Urteil vom 15. Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs hat, weil das Berufungsurteil insgesamt aufgehoben worden ist, auch nicht zu einer rechtskräftigen Teilentscheidung über den Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden geführt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZPOBerufungsgerichtSchadensersatzanspruchsBerufungsgerichtsKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 97/14
vom 19. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 4. Zivilsenat - vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.794.340 €.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	wirft	keine	entscheidungserheblichen	Fragen	von
 grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	ist	allerdings	rechtsfehlerhaft	von	einer	Bindung
 auch an den Teil des Senatsurteils vom 1. Februar 2013 (V ZR 72/11, NJW 2013, 1807 Rn. 7 bis 10) ausgegangen, in dem der Senat ausgeführt hat, dass die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht im ersten Urteil des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhält.
 
3	Das Berufungsgericht war weder an diesen Teil des Revisionsurteils nach § 563 Abs. 2 ZPO noch an seine eigene Entscheidung im ersten Berufungsurteil nach § 318 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO erstreckt sich nur auf diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 233 m.w.N.). Die Bindung des Berufungsgerichts an sein eigenes Urteil nach §318 ZPO entfiel mit dessen Aufhebung. Das Berufungsgericht ist nach einer Zurückverweisung nicht mehr an die von ihm früher getroffenen Tatsachenfeststellungen, an eine vorangegangene Beweiswürdigung oder an die in dem aufgehobenen Urteil geäußerten Rechtsansichten gebunden, selbst wenn das Revisionsgericht sie teilt (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, NJW 1995, 1673). Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs hat, weil das Berufungsurteil insgesamt aufgehoben worden ist, auch nicht zu einer rechtskräftigen Teilentscheidung über den Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden geführt.
4	Der Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, es fehle auch hinsichtlich eines auf falsche Angaben der Zeugin J. gestützten Schadensersatzanspruchs an der Kausalität für den gel-
tend gemachten Schaden, ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2009 - 333 O 178/08 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 4 U 86/09 -
Czub