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BGH · V ZR 97/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 97/06

Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage auf Beseitigung des Überbaus ist gern. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat, Beschl. Eine Erhöhung der Beschwer durch den Antrag auf Beseitigung des Überbaus ist nicht dargelegt. Der Wertverlust eines Grundstücks durch den Überbau des Nachbarn ist dann mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden ist (OLGR München 1997, 140). Der Wert des nach dem Klageantrag abzureißenden Gebäudes (Anbaus) und die Kosten der Entsorgung weiterer baulicher Anlagen (Terrassenbelag, Holzzaun, Eternitplatten) haben dagegen bei der Bestimmung der Beschwer der Kläger außer Ansatz zu bleiben; sie wären nur für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn diese gemäß den Anträgen der Kläger verurteilt worden wäre (dazu Senat, BGHZ 124, 313, 317).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
WertKölnZPOKlägerOLGRBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 97/06
16. November 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 2006 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
 Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO,
 §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage auf Beseitigung des Überbaus ist gern. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, VZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140). Der Wert der Klage auf Herausgabe der Standfläche des Anbaus und der Freiflächen des Flurstücks 27 ist gern. § 6 ZPO nach deren Wert zu bestimmen. Der Bodenwert des insgesamt 51 m2 großen Flurstücks 27 ist in dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Gutachten des Sachverständigen V. auf 6.630 € eingeschätzt worden. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt diesen Wert nicht. Eine Erhöhung der Beschwer durch den Antrag auf Beseitigung des Überbaus ist nicht dargelegt. Der Wertverlust eines Grundstücks durch den Überbau des Nachbarn ist dann mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden ist (OLGR München 1997, 140).
Der Wert des nach dem Klageantrag abzureißenden Gebäudes (Anbaus) und die Kosten der Entsorgung weiterer baulicher Anlagen (Terrassenbelag, Holzzaun, Eternitplatten) haben dagegen bei der Bestimmung der Beschwer der Kläger außer Ansatz zu bleiben; sie wären nur für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn diese gemäß den Anträgen der Kläger verurteilt worden wäre (dazu Senat, BGHZ 124, 313, 317).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt danach 6.630 €.
Krüger		Klein	Stresemann
	Czub		Roth
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 28.06.2005 -80 16/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 20 U 129/05 -