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BGH

Gericht: BGH

Mit notariellem Vortrag vom 3» Dezember 1955 erwarb der Beklagte von Frau Hermine das Haus- und Hot elgr und stück 0® Straße in Über die Leistungen des Beklagten wurde in dem Vertrag u,a, vereinbart: Als sich aus der von dem Landgericht eingeholten Auskunft der Hypothekenbank vom 21.September ergab, daß das Kapital der Belastungen sich am 1. Der bei der Abrechnung auf dieoes Rocht entfallende Betrag von 3 052,72 DM (1/10-Recht in Höhe von 600.— DM und 23 Jahresraten in Höhe von 106,64- DM = 2 452,72 DM) soi im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Belastungen unbedeutend, Er sei nach den Vorstellungen der Parteien nicht ins Gewicht gefallen. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß durch die Vereinbarung vom 8. Dio Vereinbarung sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht (wegen Irrtums) angefochten worden; ob eino Anfechtung wegen '.Täuschung noch möglich wäre, ooi nicht sicher, weil nicht bekannt sei, wann die Verkäuferin dio augeblicho Täuschung entdeckt habe; der Kläger habo aber auch für seine Behauptung, dio Eheleute Vg00 seien ven Beklagten getäuscht worden, schon im ersten Rechtszug trotz Aufforderung des Landgerichts keinen Beweis angc-troten. März 1957 nach § 779 BG3 wird vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, durch die Vereinbarung sei dio Ungewißheit Über dio Hohe der Belastungen nicht im Y/cgo gegenseitigen Naehgebens, wie es die Vorschrift des § 779 3GB erfordere, sondern, wie im Kaufvertrag vorgesehen gewesen sei, durch eine Abrechnung beseitigt wordene Auch dem beiderseitigen Irrtum der Vertragsparteien darüber, daß die Hypothek nicht im Verhältnis 10 ; 1, sondern im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden 3Gi, räumt das Berufungsgericht keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 8» Kürz 1957 ein» Durch dio Entdeckung dieses Irrtums soi, so führt das Berufungsgericht aus, dio Geschäftsgrundläge für dio Vereinbarung vom 8* März 1957 nicht entfallen, woil der Unterschied zwischen dem von dem Beklagten auf Grund der wirksamen Erfüllungsübernähme zu zahlenden Botrag (3 052,72 und der von der Verkäuferin an den Nachlaß gezahl- ten Summe (5 643,28 DM) sowohl gegenüber den Gesamtleistungen des Beklagten als auch gegenüber dem in dor Abrechnung fectgcstollten Betrag der von dem Beklagten übernommenen Belastungen nicht ins Gewicht falle; es sei der Verkäuferin zu^umuton, diesen Unterschiedsbetrag zu übernehmen, zu demal sie zwei Jahre lang keine Erstattung von dom Beklagten verlangt habe und dieser nach der Abrechnung am 8«, März 1957 der Verkäuferin einen Betrog in etwa dieser Höhe erlassen habe. Ohne Einfluß ist in diesem Zusammenhang nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Irrtum über dio filgungs-dauer dor Hypothekengewinnabgabe; hierauf könne sich nur der dadurch benachteiligte Beklagto berufen; dieser wolle jedoch an der Vereinbarung von 8. Boi dieser Sachlage kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte auf Grund dos Kaufvertrages in Verbindung mit der Vereinbarung vom 8. a) Sic meint zunächst, wenn die am 8« März 1957 erfolgte Berechnung der Belastungen auf 64 342,23 DM falsch gewesen 3ci, man sich also hei der Ausrechnung geirrt habo, so habe keine Partei das Hecht, sich darauf zu berufen; donn bei einem Rechenfehler beiderseits gelte, daß der beiderseitige Irrtum über die objektive Grundlage nicht ohne Arglist von einer Partei ausgenutzt werden könne« Damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Die Verkäuferin und der Beklagte sind bei der Abrechnung am 6« Mürz 1957 davon ausgegangen, daß dio Hypothek im Verhältnis 10 s 1 umgestollt worden sei. Die Berufung auf da3 Pehlen der Geschäftsgrundlage führt aber für sich allein noch nicht zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung eines Vertrags« Es müssen vielmehr ganz besondere Umstando vorliegen, damit sich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder Pohlens der Geochäftsgrundlage nach § 242 BGB die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse als zulässig erweist (Urteile des Senats vom 21. Aus den vom Berufungsgericht aufgeführten Gründen hat dies aber nicht die von dem Kläger behauptete Folge der Aufhebung der Vereinbarung vom 8, März 1957 gehabt, b) Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, es sei (bei der Würdigung der Abrechnung und der Vereinbarung vom 8, März 1957) nicht von dem notariellen Kaufvertrag vom 3« Dezember 1955 auagegangen, Sio meint, es hätte nach dem Kaufvertrag abgerechnet werden sollen und das Berufungsgericht hätte? daher prüfen müssen, ob nach den Kaufvertrag abgerechnet worden sei oder nicht; die ergänzende Auslegung des Kaufvertrags durch das Gesetz ergebe, daß entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts die anfallenden Zinsen nicht den Belastungen hinzu-zurechnen seien; nach § 446 Abs 1 Satz 2 BGB tr%c nämlich der Käufer die Lasten der Sache von der Übergabe ab bzw, nach § 446 Abs 2 BGB von der Eintragung ab; wenn eine Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werde, könne gar kein Zweifel sein, daß die Zinsen der Hypothek von dem genannton Zeitpunkt ab von dem Käufer zu tragon seien; dies ergebe sich auoh aus der Regelung des § 103 BGB, Hiermit übersieht dio Revision, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Vertragsparteien bei ihrer Abrechnung vom 8. März 1957 die von dem Beklagten in dem Kaufvertrag übernomraeno Hypothokengewinnabgabo nicht nach der Höhe der Abgabeschuld am 1, Januar 1956, sondern durch Zusammenrechnung der Tilgungsraten, dio in der Auskunft der Hypothekenbank vom 17.April Tilgungszeit angefallenen Zinsen den Belastungen binzu-gerechnot haben), daß diese Berechnung der Vereinbarung vom 80 März 1957 zu Grunde lag und daß die Vertragsparteien in der Vereinbarung zu dem Ausdruck gebracht haben, daß ihnen aus dem Kaufvertrag keino gegenseitigen Ansprüche mehr zustehon« Danach besteht zwischen der Vereinbarung vom 80 März 1957 und dem Kaufvertrag nur insofern ein Zusammenhang, als dio Verkäuferin oder der Klager dio Vereinbarung hätte anfechten müssen,, falls die dieser zu Grunde liegende Vorrechnungsweise nicht derjenigen entsprochen hatto, von der die Verkäuferin bei Abschluß des Kaufvertrags ausging und die sich aus der Auslegung dieses Vertrags ergab«, Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststollungen des Berufungsgerichts ist aber eine Anfechtung der Vereinbarung vom 8«, März 1957 weder nach § 119 BGÖ noch nach § 123 BGB nachgewiesen«, Boi dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob dio von dom Kläger behauptete /.errechnungsweise sich überhaupt aus den Vorschriften der §§ 446 Abs 1 Satz 2 und 103 BGB ergeben konnte, ob die auf dem verkauften Grundstück lastenden Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wurden und ob der Kaufvertrag eine Vertiragslücko enthielt, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte ausge-füllt werden können«, c) Die Revision rügt weiter mehrfache Verletzung des § 286 ZPO« Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, ee haho dio von dom Kläger in der Berufungserwiderung an-gobotenon Beweise darüber nicht erhoben, daß dio Verkäuferin niemals den Willen gehabt habe, auf ihr zustehendo Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu verzichten (Vernehmung der Verkäuferin), daß dio Zinsen nach dem Kaufvertrag nicht hinzugerechnot werden sollten (Vernehmung des Rechtsanwalts Dr, der äon Kaufvertrag vom 3«, Dezember 1956 entworfen habe) und daß dio Verrechnung der Grundstücksboiactungen mit don Tilgungsbeträgen, also einschließlich der Zinsen von Die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers hätten diesen oder der Verkäuferin ebenfalls nur Anlaß geben können, dio Vereinbarung vom 8«, März 1957 anzufechten, nachdem dieser eine andere Berechnungsweiso, nämlich die von dom Beklagten behauptete, zugrundo gelegt worden war«, d) Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, der Beklagte müsse die aus der Hypothek Reinsch durch deren Umstellung in Verhältnis 1:1 entstandene Belastung in vollem Umfang gegen sich gelten lassen und schulde deshalb, wie die Rügo zu ergänzen ist, den zunächst eingeklagten Betrag von 5 643,28 UM. nornenon Belastung dio Vereinbarung vom 8„ März 1957 maßgebond ist, kann dio Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dio Stundung, dio oingotroten wäre, wenn aus der Hypothek R^Hfe eino Hypothekengewinnabgabo entstanden wäre, könne den Beklagten als Käufer nicht zuguto kommon.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 97 ZPO
BGBBelastungMärzHypothekVereinbarungKlägerVerkäuferinAbrechnung

Volltext der Entscheidung

V_7,R_96/62
/ i

Verkündot an 15« März 1963
Hirth, Justizengestell als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
2.207 010
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des
 Steuerberaters Paul
 in
0
Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
 Pro2cßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen den
 Hotelbesitzer Wilhelm V OÄstraße
 in B(
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsbeklagton
-Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 13. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin, Br, Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Proitag
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Januar 1962 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabo gurückgewioson, daß es im Tenor des Berufungsurteils unter a 1 239,34 BM statt 1 221,84 BM und unter c 1 026,56 DM statt 1 014,56 DM heißen muß.
Von Rechts wegen.
- 2
Gstand_;
Mit notariellem Vortrag vom 3» Dezember 1955 erwarb der Beklagte von Frau Hermine	das	Haus-	und
 Hot elgr und stück 0® Straße	in	Über	die
 Leistungen des Beklagten wurde in dem Vertrag u,a, vereinbart:
" Der Käufer zahlt als Barkaufpreis einen Betrag von 100 000 DM o.o
Außerdem übernimmt der Ankäufer als Selbstschuldner zur gänzlichen Entlastung der Verkäuferin, gleichviel ob die Schuldübernähme genehmigt wird oder nicht, die folgenden auf dem verkauften Grundstück ruhenden Belastungen?
a)	das 1/10-Recht der in Abteilung III unter Kammer 8 des Grundbuchs zugunsten der Hypothekenbank in noen QiVig'gtrscen^n'^'^'k^^'^iiXJS'k'u^S von 36 0C0 Eeichsmark,
b)	das 1/10-Recht der in Abteilung III unter Kummer 15 des Grundbuchs zugunsten derselben Gläubigerin noch cingctfagohenAltbelastung von 21 000 Reichsmark,
c)	das 1/10-Recht der in Abteilung III unter
14 des Grundbuchs zugunsten des Architekten Kurt	noch	eingötrageraonAltbelastung
 von 6 000 Goldmark,
d)	die auf dom Grundstück lastende Hypothekenge-winnabgabo.
Der Gesamtwert dar vorstehend übernommenen Belastungen beträgt etwa 60 C00 Deutsche Mark» Die Beteiligten werden die genaue Hohe dor übernommenen Belastungen möglichst umgehend feststelleno Der sich ergebende Differenzbetrag sv/ischon dem
3 -
Betrag von 60 000 Deutgehe Marie und dem wirklichen Forderungsbetrag wird zwischen Verkäuferin und Ankäufer unmittelbar verrechnet".
Mit Schreiben vom 17« April 1956 teilte die Hypothekenbank, welche die Hypothekengewinnabgabe verwaltet, dem Beklagten mit, welche Tilgungsraten er zu bezahlen habOo
 Auf der Grundlage dieser Auskunft fand am .8, März 1957 zwischen dem Beklagten und den Eheleuten V^^BHP eine Abrechnung statt. Dabei wurden die Kypothekcngewinnabgaben für 23 Jahre und die 1/1Q-Rechto der Bank und des Hypotho-kengläubigers	mit	insgesamt	64 343,23 DM schriftlich
 errechnet. Die Abrechnung enthält den Vermerks "Entgegon-komnend wurden V^BI^p nur mit 62 000 DM belastet'1.
Danach wurde noch am 8. März 1957 von den Beteiligten folgende Erklärung unterzeichnet:
” Zur Durchführung der im Kaufvertrag ,,, getroffenen Vereinbarungen kommen die Eheleute V^^BBl und Herr Wilhelm V^P^ (Beklagter) überein, daß die Hypothekengewinnabgaben und die 1/10-Rechte mit 62 000 DM angerechnct werden sollen. Herr V^^p hat 98 0G0 DM als Kaufpreis bar gezahlt.
Somit haben die Parteien aus den oben angeführten Teilen dos Kaufvertrages keine gegenseitigen Ansprüche mehr".
Dio Vortrag3partoion gingen bei der Abrechnung irrtümlich von einem TilgungsZeitraum von 1956 bis 1979 au3. Tatsächlich endet dio Tilgung dor Hypothekongewinnabgabo, wio der Beklagte später erfuhr, erst im Jahre 1982, Daraus
 
ergibt Dich anstello des in der Abrechnung vom 8» März 1957 errechneten Betrags von 64 343»23 DM ein Betrag von 67 448,74 DM, mithin eine Differonz von 7 448,74 DM zu ungunston des Beklagten»
Später stellte sich heraus, daß die Hypothek im Verhältnis 1 ; 1 umgcstollt worden war. Der Nachlaß-pflegor über don Nachlaß des Gläubigers	forderte
 mit Schreiben vom 13. August 1957 dio Verkäuferin auf, die Bestochuld einschließlich Zinsen in Höho von insgesamt 5 643,28 DM zu zahlen. Nach Zahlung händigte Frau VOHBfr dcm Beklagten eine LÖschungsbewilligung aus, auf Grund deren dio Hypothek am 10. Oktober 1958 gelöscht wurdOo
 Der Kläger, der aus abgetretenem Recht der Verkäuferin klagt, hat von dem Beklagten zunächst den von der Verkäufe 1 i i an den Nachlaß	gezahlten	Betrag	von
5 643,28 DM begehrt.
Als sich aus der von dem Landgericht eingeholten Auskunft der	Hypothekenbank	vom	21.September
 ergab, daß das Kapital der Belastungen sich am 1. Januar 1956 auf 41 596,25 DM belief, hat der Kläger beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 18 403,75 DM (60 000 DM - 41 596,25 DM) nebst 4# Zinsen seit dem 1.Oktober 1957 zu verurteilen»
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Dio Vereinbarung vom 8. März 1957 sei al3 Vergleich nach § 779 BGB unwirksam, weil der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt, nämlich die tatsächliche Höho der Belastungen, der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Der Beklagte habe dio Eheleute V^^pP^bei der Abrechnung auch überrumpelt und ihro geschäftliche Ungewandtheit
 
ausgenutzt. Die Vereinbarung vom 8« März 1957 sei nur durch eine Täuschung des Beklagten zustandegekommen, indem dieser fälschlich vorgerechnet habe, die tatsächlichen Belastungen stellten sich auf 62 0C0.— DM«, Der Berufung auf die Vereinbarung stehe jedenfalls dio Bin-rod a der Arglist entgegen. Bei der erneuten Abrechnung seien dio Zinoon nicht den Belastungen zuzurechnen (die von dem Beklagten übernommene Belastung, soweit sie die Abgabeschuldon betrifft, also nicht der Summe der Tilgungsraten gleichsusetzen),
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat vorgotragens Die Vereinbarung vom 8, März 1957 sei nicht schon deshalb unwirksam, weil man irrig davon ausgegangen sei, daß die Hypothek	im	Verhältnis
10 : 1 uuagedteilt worden sei. Der bei der Abrechnung auf dieoes Rocht entfallende Betrag von 3 052,72 DM (1/10-Recht in Höhe von 600.— DM und 23 Jahresraten in Höhe von 106,64- DM = 2 452,72 DM) soi im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Belastungen unbedeutend, Er sei nach den Vorstellungen der Parteien nicht ins Gewicht gefallen. Dies 2eige sich daran, daß der Beklagte von sich aus den errechnet en Betrag von 64 343>23 DM auf 62 0C0,— DM ermäßigt j habo. Im Falle einer etwaigen neuen Abrechnung seien bei der Berechnung derBelastungen vereinbarungsgemäß die linsen hinzuzurechhon^
Das Landgericht hat unter teilweiser Abweisung des Zinoansprucho den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, au den Kläger zu zahlen:
a)	1 221,84 DM,
b)	von 1962 bis 1979 jeweils aia 31. März und
30.	September einen Betrag von 53,32 DM,
c)	4$ Jahreszinsen von 1 014,56 DM soit dem 1. Oktober 1959 sowie von je 53,32 DM seit dem 31o März I960, 30. September I960,
31.	März 1961 und 30. September 1961.
In übrigen wird die Klage abgewiesen.
Mit soiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels0
ffntscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß durch die Vereinbarung vom 8. März 1957 das Schuldverhältnio, das zwischen der Verkäuferin und dem Beklagten bis dahin bestanden habe, nach § 362 BGB erloschen sei. Die Vereinbarung von 8. März 1957 wird vom Berufungsgericht für wirksam gehalten. Dio Vereinbarung sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht (wegen Irrtums) angefochten worden; ob eino Anfechtung wegen '.Täuschung noch möglich wäre, ooi nicht sicher, weil nicht bekannt sei, wann die Verkäuferin dio augeblicho Täuschung entdeckt habe; der Kläger habo aber auch für seine Behauptung, dio Eheleute Vg00 seien ven Beklagten getäuscht worden, schon im ersten Rechtszug trotz Aufforderung des Landgerichts keinen Beweis angc-troten. Eino Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 8. März 1957 nach § 779 BG3 wird vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, durch die Vereinbarung sei dio Ungewißheit Über dio Hohe der Belastungen nicht im Y/cgo gegenseitigen
 
Naehgebens, wie es die Vorschrift des § 779 3GB erfordere, sondern, wie im Kaufvertrag vorgesehen gewesen sei, durch eine Abrechnung beseitigt wordene Auch dem beiderseitigen Irrtum der Vertragsparteien darüber, daß die Hypothek
 nicht im Verhältnis 10 ; 1, sondern im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden 3Gi, räumt das Berufungsgericht keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 8» Kürz 1957 ein» Durch dio Entdeckung dieses Irrtums soi, so führt das Berufungsgericht aus, dio Geschäftsgrundläge für dio Vereinbarung vom 8* März 1957 nicht entfallen, woil der Unterschied zwischen dem von dem Beklagten auf Grund der wirksamen Erfüllungsübernähme zu zahlenden Botrag (3 052,72 und der von der Verkäuferin an den Nachlaß	gezahl-
ten Summe (5 643,28 DM) sowohl gegenüber den Gesamtleistungen des Beklagten als auch gegenüber dem in dor Abrechnung fectgcstollten Betrag der von dem Beklagten übernommenen Belastungen nicht ins Gewicht falle; es sei der Verkäuferin zu^umuton, diesen Unterschiedsbetrag zu übernehmen, zu demal sie zwei Jahre lang keine Erstattung von dom Beklagten verlangt habe und dieser nach der Abrechnung am 8«, März 1957 der Verkäuferin einen Betrog in etwa dieser Höhe erlassen habe. Ohne Einfluß ist in diesem Zusammenhang nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Irrtum über dio filgungs-dauer dor Hypothekengewinnabgabe; hierauf könne sich nur der dadurch benachteiligte Beklagto berufen; dieser wolle jedoch an der Vereinbarung von 8. März 1957 festhalton. Boi dieser Sachlage kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte auf Grund dos Kaufvertrages in Verbindung mit der Vereinbarung vom 8. März 1957 nach § 415 Abs 3 BGB dor Verkäuferin gegenüber verpflichtet gewesen sei, hinsichtlich der Hypothek	den	Botrag	von	6C0.— DM und ab
 Io	Januar 1956 auf dio Dauer von 23 Jahren jeweils am 31o Lars und 30» September jedes Jahres Eaton in Hoho von 53,32 DM zu zahlen, und dio Verkäuferin in diesem Umfang und in dieser Art Anspruch auf Erstattung des von ihr an den Nachlaß	gezählten	Betrags	gehabt	habe»
 
20 Dio Revision greift dieso Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an«
a)	Sic meint zunächst, wenn die am 8« März 1957 erfolgte Berechnung der Belastungen auf 64 342,23 DM falsch gewesen 3ci, man sich also hei der Ausrechnung geirrt habo, so habe keine Partei das Hecht, sich darauf zu berufen; donn bei einem Rechenfehler beiderseits gelte, daß der beiderseitige Irrtum über die objektive Grundlage nicht ohne Arglist von einer Partei ausgenutzt werden könne«
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Die Verkäuferin und der Beklagte sind bei der Abrechnung am 6« Mürz 1957 davon ausgegangen, daß dio Hypothek im Verhältnis 10 s 1 umgestollt worden sei. Da dies nicht zutraf, weil die Hypothek tatsächlich im Verhältnis 1 s 1 umgestellt wurde, lag insoweit ein Irrtum beider Vertrags-partoicr vor. In einem solchen Pall kommen die Grundsätze über das Pehlen der Geschäftsgrundlage zur Anwendung (BGB EGRIv 11« Aufl« § 119 Anm.45)* Die Berufung auf da3 Pehlen der Geschäftsgrundlage führt aber für sich allein noch nicht zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung eines Vertrags« Es müssen vielmehr ganz besondere Umstando vorliegen, damit sich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder Pohlens der Geochäftsgrundlage nach § 242 BGB die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse als zulässig erweist (Urteile des Senats vom 21. Dezember I960, V ZR 56/60, DM § 242 -Bb - BGB Hr«39 und vom 14« Februar 1962, V ZR 80/60 vom 14« Februar 1962, WH 1962, 625, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch DM § 779 BGB Nr.2). Aus den vom Berufungsgericht hervorgehobenon Gründen kann hiervon jedoch nicht gesprochen worden. Die Ausführungen dos Berufungsgerichts bedürfen lediglich insoweit einer Berichtigung, als
 
nach seiner Auffassung aus diosen Gründen die Geschäftsgrundlago für die Abrechnung und die Vereinbarung vom 6» März 1957 nicht entfallen ist (BU S.12). Dies trifft nicht zu. Durch den beiderseitigen Irrtum über die Umstellung der Hypothek	hat	tatsächlich	der	Ab-
rechnung und der Vereinbarung vom 8. März 1957 insoweit die Geschäftsgrundlego gefohlt. Aus den vom Berufungsgericht aufgeführten Gründen hat dies aber nicht die von dem Kläger behauptete Folge der Aufhebung der Vereinbarung vom 8, März 1957 gehabt,
b)	Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, es sei (bei der Würdigung der Abrechnung und der Vereinbarung vom 8, März 1957) nicht von dem notariellen Kaufvertrag vom 3« Dezember 1955 auagegangen, Sio meint, es hätte nach dem Kaufvertrag abgerechnet werden sollen und das Berufungsgericht hätte? daher prüfen müssen, ob nach den Kaufvertrag abgerechnet worden sei oder nicht; die ergänzende Auslegung des Kaufvertrags durch das Gesetz ergebe, daß entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts die anfallenden Zinsen nicht den Belastungen hinzu-zurechnen seien; nach § 446 Abs 1 Satz 2 BGB tr%c nämlich der Käufer die Lasten der Sache von der Übergabe ab bzw, nach § 446 Abs 2 BGB von der Eintragung ab; wenn eine Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werde, könne gar kein Zweifel sein, daß die Zinsen der Hypothek von dem genannton Zeitpunkt ab von dem Käufer zu tragon seien; dies ergebe sich auoh aus der Regelung des § 103 BGB,
Hiermit übersieht dio Revision, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Vertragsparteien bei ihrer Abrechnung vom 8. März 1957 die von dem Beklagten in dem Kaufvertrag übernomraeno Hypothokengewinnabgabo nicht nach der Höhe der Abgabeschuld am 1, Januar 1956, sondern durch Zusammenrechnung der Tilgungsraten, dio in der Auskunft der	Hypothekenbank	vom	17.April
1956 enthalten sind, errechnet haben (im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts also dio während der

Tilgungszeit angefallenen Zinsen den Belastungen binzu-gerechnot haben), daß diese Berechnung der Vereinbarung vom 80 März 1957 zu Grunde lag und daß die Vertragsparteien in der Vereinbarung zu dem Ausdruck gebracht haben, daß ihnen aus dem Kaufvertrag keino gegenseitigen Ansprüche mehr zustehon« Danach besteht zwischen der Vereinbarung vom 80 März 1957 und dem Kaufvertrag nur insofern ein Zusammenhang, als dio Verkäuferin oder der Klager dio Vereinbarung hätte anfechten müssen,, falls die dieser zu Grunde liegende Vorrechnungsweise nicht derjenigen entsprochen hatto, von der die Verkäuferin bei Abschluß des Kaufvertrags ausging und die sich aus der Auslegung dieses Vertrags ergab«, Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststollungen des Berufungsgerichts ist aber eine Anfechtung der Vereinbarung vom 8«, März 1957 weder nach § 119 BGÖ noch nach § 123 BGB nachgewiesen«, Boi dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob dio von dom Kläger behauptete /.errechnungsweise sich überhaupt aus den Vorschriften der §§ 446 Abs 1 Satz 2 und 103 BGB ergeben konnte, ob die auf dem verkauften Grundstück lastenden Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wurden und ob der Kaufvertrag eine Vertiragslücko enthielt, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte ausge-füllt werden können«,
c)	Die Revision rügt weiter mehrfache Verletzung des § 286 ZPO« Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, ee haho dio von dom Kläger in der Berufungserwiderung an-gobotenon Beweise darüber nicht erhoben, daß dio Verkäuferin niemals den Willen gehabt habe, auf ihr zustehendo Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu verzichten (Vernehmung der Verkäuferin), daß dio Zinsen nach dem Kaufvertrag nicht hinzugerechnot werden sollten (Vernehmung des Rechtsanwalts Dr,	der äon Kaufvertrag vom 3«, Dezember 1956 entworfen
 habe) und daß dio Verrechnung der Grundstücksboiactungen mit don Tilgungsbeträgen, also einschließlich der Zinsen von
11
der Verkäuferin nicht gewollt gewesen sei (Vernehmung dos Rechtsanwalts Br. D^^)« Die Rügen sind nicht begründet«,
Die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers hätten diesen oder der Verkäuferin ebenfalls nur Anlaß geben können, dio Vereinbarung vom 8«, März 1957 anzufechten, nachdem dieser eine andere Berechnungsweiso, nämlich die von dom Beklagten behauptete, zugrundo gelegt worden war«,
d)	Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, der Beklagte müsse die aus der Hypothek Reinsch durch deren Umstellung in Verhältnis 1:1 entstandene Belastung in vollem Umfang gegen sich gelten lassen und schulde deshalb, wie die Rügo zu ergänzen ist, den zunächst eingeklagten Betrag von 5 643,28 UM. Bonn nach der für den Umfang der Verbindlichkeit des Beklagten maßgebenden Vereinbarung vom 8o März 1957 hatte der Beklagto hinsichtlich der Hypothek nur 600.— UM zu bezahlen und auf die Dauer von 25 Jahren dla Tilgungsraten zu leisten. Der Unterschiodsbo-trag ging zu Lasten der Verkäuferin, da die Grundsätze über das Pehlen der Geschäftsgrundlago, wie bereits ausgeführt, nicht zu oiuji' Abänderung der Vereinbarung vom 8«, März 1957 zugunsten der Verkäuferin führen konnten.
o) Aus denselben Gründon, weil also für den Umfang der von den Beklagten hinsichtlich der Hypothek	über-
nornenon Belastung dio Vereinbarung vom 8„ März 1957 maßgebond ist, kann dio Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dio Stundung, dio oingotroten wäre, wenn aus der Hypothek R^Hfe eino Hypothekengewinnabgabo entstanden wäre, könne den Beklagten als Käufer nicht zuguto kommon.

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v
3o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rocht sirrtum zu dem Rächt eil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostonfolgo des § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Tenor des Berufungsurteils war jedoch dahin zu berichtigen, daß es unter a 1 239,84 DM (600 DM + 106.64 DM x 6 = 639,84 DM) statt 1 221,84 DM und unter c 1 026,56 DM (600 DM + 106,64 DM x 4 = 426,56 DM) otatt 1 014,56 DM heissen muß.
Dr„ Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock : =Rotho Dr. Kreit eg