b) Unter einer Schenkung im Sinne des § 2325 BGB ist eine solche des § 516 BGB zu verstehen* Die Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch die Parteien ist für die Frage der Unentgeltlichkeit dann nicht maßgebend7 wenn sie auf Willkür beruht. Sollte unser Sohn Richard nach dem Tode des Erstver-sterfcenden seinen Pflichtteil verlangen und mit dieser gegenseitigen Erbeinsetzung der Erblasser nicht einverstanden sein, dann soll er auch nach dem Tode des Längstlebenden nicht erben, sondern nur den Pflichtteil er- Zu der Käuferin, die die Absicht hat, jetzt einen tüchtigen Landwirt zu heiraten, habe ich das Zutrauen, daß sie seinen Hof gut bewirtschaften und die ihr gestellten Bedingungen getreulich erfüllen wird." Die restlichen 5 000 RM wurden auf ein Altenteil verrechnet, das der Erblasser für sich selbst und seine bei ihm lebende Schwester ausbedang. In diesem Beschluß, der auch dem Kläger zugestellt wurde, führte das Landwirtschaftsgericht u.a. aus* daß Richard seit mehr als 10 Jahren seine Beziehungen zu den Eltern, dem Hof und der Landwirtschaft abgebrochen habe und daher nicht mehr als wirtschaftsfähig anzusehen sei. Der wahre Charakter des Vertrages ergebe sich nicht nur aus seiner Präambel, sondern auch daraus, daß der Erblasser das Anwesen zu Bedingungen überlaösen habe, die dessen wirklichen .Wert bei weitem nicht entsprochen hätten. Im übrigen sei der Anspruch auf Auflassung auch nach § 2287 BGB begründet; denn der Erblasser habe seinen Grundbesitz im wesentlichen verschenkt, und zwar in der Absicht, den Übergang des Hofes auf ihn (Kläger) zu verhindern. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Erblasser sei an das Testament vom April 1948 sei abgeschlossen worden, weil der Erblasser den Hof wegen seines hohen Alters nicht mehr habe bewirtschaften können und er gewünscht habe, sich und seiner Schwester einen sorglosen Lebensabend zu verschaffen. April 1948 um einen echten reellen Kaufvertrag gehandelt habe und die Veräußerung auch nicht zu einem unter dem Wert des Anwesens liegenden Preise vorgenom-men worden sei. Er hat noch geltend gemacht, daß der Erblasser nach dem Inhalt des Testaments nur Vorerbe gewesen sei und deshalb ohne seine (des Klägers) Zustimmung Über den Hof nicht habe verfügen können. Der Kläger ist ferner bei seiner Ansicht geblieben, daß der Erblasser den Hof im wesentlichen verschenkt habe und ihm daher ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. b) in zweiter Linie: Von der Beklagten einen - vom Gericht evtl, nach oben zu begrenzenden - Geldbetrag an ihn zahlen zu lassen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, wegen eines entsprechenden Geldbetrages die Vollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Der Kläger hält den von diesem Sachverständigen errechneten Verkehrswert des Grundbesitzes für zu niedrig, während die Beklagte ihn als zu hoch ansieht und ferner meint, dieser Sachverständige habe das Altenteil zu niedrig bewertet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Auflassung des Grundbesitzes und auch einen Zahlungsanspruch aus § 2287 BGB verneint, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vertrag vom 1. Das ergibt eich schon aus dem Beweisbeschluß vom 13* März 1958, in dem dem Sachverständigen die Prägen vörgelegt worden sind, ob sich der Verkehrswert des Anwesens für den 1. sehaftlichen Verhältnisse in der zweiten Hälfte des Jahres .1949 zugrunde gelegt und berücksichtigt hat, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die obere Grenze des Verkehrswertes bei 34 214 DM lag und ein Abschlag wegen der noch Jahre währenden Verpachtung von 7,0394 ha Nutzland zu machen sei. § 286 ZPO verletzt zu haben, weil es die Höhe des damaligen Stoppreises nicht geprüft habe, obwohl dies notwendig gewesen sei, da nach der Entscheidung des Senats vom 1$. Die Revision wirft dem Berufungsgericht ferner vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß das Xandwirtschaftsgericht den Vertrag vom 1« April 1948 genehmigt habe. Sie schließt aus dieser Genehmigung, daß der Kaufpreis nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks gestanden habe, da die Genehmigung anderenfalls nicht hätte erteilt werden dürfen, und macht weiter geltend, das Xandwirtschaftsgericht habe danach damals offensichtlich im Gegensatz zu dem Berufungsgericht nicht alle Maßstäbe zur richtigen Beurteilung des Grundstückswertes vermißt. Die Revision, die auch hierin eine Verletzung des § 286 ZPC erblickt, übersieht, daß das Xandwirtschaftsgericht in dem Vertrag vom 1. Es brauchte infolgedessen die Frage des groben Mißverhältnisses zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks nicht zu prüfen und hat sich mit ihr auch nicht auseinandergesetzt, vielmehr folgerichtig neben der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten nur geprüft, ob für den Hof die Altenteilsleistungen und die sonstigen Bedingungen des Vertrages tragbar seien. Die Revision erachtet es deshalb nicht für zulässig, einen Verkehrsweg anzunehmen, der ein Vielfaches des Stöppreises betrage, und rügt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung des § 286 ZPO. Hierzu kann auf die Ausführungen unter A, 2 hingewiesen werden, nach denen es auf den Stoppreis nicht ankommt und ein Wert, der dem Ertragswert entspricht, regelmäßig volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe auch die wirtschaftliche Belastung des Anwesens, die in der Verpachtung der Ländereien bestanden habe, nicht schätzen dürfen, sondern berechnen und dabei von den Verhältnissen am Io April 1948 ausgehen müssen« Richtig ist, daß das Berufungsgericht die Schätzung auf Grund des § 287 ZK), der in den Gründen angeführt ist, vorge-nommen hat. Der Angabe, ob das Oberlaridesgerieht dabei Absatz 1 oder 2 dieser Vorschrift angewandt hat, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht; denn es handelt sich hier nicht um die Ermittlung eines Schadens, sondern um den Fflichtteilsergänzungsansprüch des Klägers, also um eine letzten Endes auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete Forderung. Das Berufungsgericht hat nämlich zunächst das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und bei der Schätzung den von diesem gefundenen Mindest- und Höchstwert berücksichtigt, auch seine Ansicht geteilt, daß sich in aller Regel nur die Grenzen abstecken lassen, innerhalb deren sich der Verkehrewert eines Grundstücks bewegt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Verkehrswert auf Grund des § 287 &P0 geschätzt hat, zu demal da es die Schätzung auch unter entsprechender Anwendung des § 2311 Abs. 2 BGB hätte vornehmen können. Die Revision legt nicht dar, daß und aus welchen Gründen der Abschlag zu gering gewesen sein soll und in welcher Höhe er nach ihrer Ansicht hätte vorgenommen werden müssen. Bedenken bestehen aber hinsichtlich einer der Grundlagen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung des Verkehrswertes, das ihr den von dem Sachverständigen Lpp^p ermittelten Wert von 34 214 DM zugrunde gelegt hat.' Da die S$che aus anderen Gründen ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird dieses aufzuklären haben, welche gesetzlichen Bestimmungen der Sachverständige gemeint hat, und prüfen müssen, ob der Kapi- Es hat weiter ausgeführtt Sollte die Behauptung dahin zu verstehen sein> die Mängel seien im Frühjahr 1948 vorhanden gewesen und später von der Beklagten beseitigt worden, so hätte diese Behauptung nach § 279 ZPO zurückgewiesen werden müssen. Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht sich darüber nicht im klaren gewesen sei, wie die Behauptungen der Beklagten zu verstehen seien, hätte es diese Frage nach §139 ZPO aufklären müssen. Die Revision meint allerdings, das Vorbringen der Beklagten hätte nicht nach § 279 ZPO zurückgewiesen werden dürfen, weil es sich um älteres Vorbringen gehandelt habe, welches das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, wenn es ihm entscheidenden Wert.habe beimessen wollen. Lie Revision gibt selbst jetzt noch nicht an, was sie angeblich bezüglich der vorgenommenen Verbesserungen vorgetragen haben würde, wenn das Berufungsgericht in dieser Hinsicht von ihr Aufklärung gefordert hätte Eine Verletzung der §§ 139» 272 a, 279 ZPO legt die Revision dem Oberlandesgericht hach alledem zu Unrecht zur Last. a) Las Berufungsgericht hat zur Ermittlung der objektiven Bereicherung der Beklagten von dem Verkehrswert den Wert des Altenteils abgezogen und dabei nicht auf die tatsächlich bereits gewährten Leistungen abgestellt, sondern eine abstrak te Berechnung vörgenommen, indem es den Jahreswert des Altenteils festgestellt und ihn entsprechend der Lebensvermutung für die Altenteiler kapitalisiert hat. Ler Bewertung der Naturalleistungen hat das Oberlandesgericht die Selbstkosten der Beklagten zugrunde gelegt, weil diese sich diese Leistungen aus dem Grundstück verschaffen könne und das Altenteil keinen höheren Wert dadurch gewinne, daß die Beklagte die Naturalien mit Verdienst verkaufen könnte, wenn sie sie nicht den Altenteilern liefern müßte. Mit Recht hat die Revision daher geltend gemacht, daß der Verkehrswert dieser Leistungen hätte in Rechnung gestellt werden müssen. Ba dieser Wert nicht ermittelt ist und es daher weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, mußte die Sache schon aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. b) Bas Berufungsgericht, das bei der Bewertung der Altenteilsleistungen im wesentlichen dem Gutachten des Sachverständigen L^H^pl gefolgt ist, einige Leistungen aber höher als dieser bewertet hat, hat die Ansicht vertreten, daß sich eine exakte Berechnung der gesamten Leistungen auch beim Altenteil nicht durchführen lasse. Diese Summe hat es mit Rücksicht darauf, daß die Schwester des Erblassers nach dessen Tode den Anspruch auf zwei Stuben und das volle Taschengeld behalte, auf 10 000 DM aufgerundet. Das Berufungsgericht hat die Beköstigung mit Bohnenkaffee als eine freiwillige Leistung der Beklagten außerhalb des Altenteils angesehen, die nicht zu berücksichtigen sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich aber, daß die Lebenshaltung des Erblassers und seiner Schwester einfach war. Geht man aber davon aus, daß die Altenteiler hin und nieder - etwa an Sonn- und Feiertagen - Bohnenkaffee beanspruchen konnten, so würde der dafür erforderliche Kostenaufwand wesentlich geringer sein als der von der Beklagten genannte Betrag und angesichts der Tatsache, daß nicht nur der Verkehrswert, sondern auch der Wert des Altenteils zu dem Teil auf Schätzung beruht, im Ergebnis nicht ins Gewicht fallen. d) Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 286, 411, 272 a ZPO, die sie darin sieht, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten nicht entsprochen habe, die Sachverständigen und nmm Persönlich zu vernehmen und sie einander gegenüberzustellen. Einen Antrag auf Ladung der Sachverständigen zu dem Termin habe die Beklagte weder vor dem Termin noch in der mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl sie durch die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22• September 1958 noch besonders aufgefordert worden sei, etwaige Anträge rechtzeitig zu stellen. Nach dieser Begründung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es nach § 411 Abs.3 ZPO das Erscheinen der Sach-verständigen zwecks Erläuterung der schriftlichen Gutachten hätte anordnen können und die Parteien nach § 402 ZPO in. Dezember 1958 als verspätet angesehen hat (§ 283 ZPO), weil er nicht bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal da es sich bei ihm, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht lediglich um eine Erklärung auf den Schriftsatz des Gegners gehandelt hat, die allein der Beklagten nachgelassen war. e) Das Berufungsgericht hat in der Zahlung des Betrages von 3 000 RM eine echte Gegenleistung der Beklagten gesehen, die allerdings bei der objektiven Berechnung nicht mit 5 000 DM in Ansatz gebracht werden könne. Es halte einen Betrag von 500 DM für angemessen, wobei zu berücksichtig gen sei, daß kleinere Abweichungen für das Endergebnis nicht ins Gewicht fielen, weil schon der Ausgangspunkt der Berechnung, der Verkehrswert des Grundstücks, nur im Wege der Schätzung habe ermittelt werden können. Sie meint, die Leistung müsse, da es sich um einen Kaufvertrag handle, der vor der Währungsreform abgeschlossen worden sei, voll bewertet werden, und rügt Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG. Daß es hierbei die Grenzen seines Ermessens überschritten oder wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden. Das Berufungsgericht hat sich ferner mit dem subjektiven Element der Schenkung auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt: Nach § 546 BGB müßten sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sein. Auch könne der Pall so liegen, daß sie sich über den Wert von Leistung und Gegenleistung unrichtige Vorstellungen machten. Zu Gunsten der Beklagten solle unterstellt werden, daß die Vertragsparteien eine Wertberechnung angestellt und den Betrag von 10 000 BJS für angemessen gehalten hätten. Wenn auch die Parteien eines auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrages grundsätzlich in der Bewertung frei seien, so bedürfe dieser • Satz doch gegenüber Pflichtteilsarisprüchen einer Einschränkung. Denn dieser Grundsatz erkläre sich aus der Pflicht des Vorerben gegenüber dem Kacherben, den Nachlaß ordnungsmäßig zu verwalten und ihn bei Eintritt des Nacherbfalles dem Nacherben herauszugeben* Eine solche Pflicht habe der Erblasser gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht. und Gegenleistung völlig nach seinem Belieben zu gestalten, so würde damit der einzige Schutz, den das Gesetz Familienange hörigen gegen schenkweise Verfügungen zubillige, nämlich der Pflichtteilsergänzungsanspruch, weitgehend entwertet werden» Bas Recht des Erblassers Uber sein Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, müsse daher insoweit eingeschränkt werden, als dem Erblasser gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht das Recht zuerkannt werden könne, ein objektiv nicht vorhandenes Entgelt durch seinen Willen zu ersetzen. Die Revision ist deshalb der Auffassung, daß § 286 2P0 verletzt sei, weil das Berufungsgericht die bezüglich des Aushandelns des Kaufpreises angetretenen Beweise nicht erhoben habe. Das Berufungsgericht hat sich für seine Ansicht, daß die Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch die Ver- Mai 1934 berufen, in dem Leitsatz zu dieser Entscheidung ist gesagt, daß zu dem Begriff der Schenkung zwar Einigkeit Uber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gehöre, damit jedoch nicht gesagt sei, daß gegenüber den Ansprüchen Dritter, z.B. Pflichtteilsberechtigter, über Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Zuwendung schlechthin die Willkür der Beteiligten maßgeblich entscheide; denn ein nicht vorhandenes Entgelt könne insoweit durch den Willen der Vertragschließenden nicht ersetzt werden (HRR 1934, Nr. 1441). Das Reichsgericht hat damit offensichtlich nicht sagen wollen, daß die Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch die Vertragsparteien stets unbeachtlich sei, wenn es sich um Ansprüche Dritter handle» Das Reichsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 2$. könne schon als Schenkung des Mehrwertes angesehen werden, vielmehr müsse auch der auf eine unentgeltliche Zuwendung des Mehrwertes gerichtete Wille beider Parteien hervortreten, wenn von einer gemischten Schenkung die Rede sein solle» Danach hat das Reichsgericht bei gegenseitigen Verträgen für die Annahme einer gemischten Schenkung verlangt, daß die Voraussetzungen der §§ 516 ff BGB gegeben sind» Mit der von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidung hat das Reichsgericht keinen anderen Standpunkt eingenommen. Das würde die Vertragsfreiheit der Parteien beeinträchtigen und vor allem für den Vertragsgegner des Erblassers von Bedeutung sein, da er bei einem Mindervvert seiner Leistung, die im Einzelfalle durchaus gerechtfertigt sein kann, gewärtig sein müßte, späterhin von einem Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung des Pflichtteils in Anspruch genommen zu werden. Das Berufungsgericht hebt aber zutreffend hervor, daß es selbst bei einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlen kann. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts würde es in diesen Pällen, obwohl eine Schenkung nicht beabsichtigt war, allein auf die objektive Bereicherung des Vertragsgegners ankommen und dieser so möglicherweise zu einer Leistung verpflichtet sein, mit der er nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte, weil keine Schenkung Vorgelegen hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist danach geeig«* net, zu einer Hechtsunsicherheit zu führen, die nur dadurch entstehen würde, daß dieses von einer der Voraussetzungen des gesetzlichen Begriffes der Schenkung in den gedachten Pällen glaubt absehen zu können, indem es allein auf die objektive Bereicherung abstellt. Das Berufungsgericht hat sich offenbar von dem Gedanken leiten lassen, daß die Vorschriften über den Pflichtteilsergänzungsanspruch den einzigen Schutz des Berechtigten gegen unentgeltliche Verfügungen des Erblassers unter Lebenden bilden, sofern nicht ausnahmsweise einmal die §§ 138, 826 BGB Platz greifen. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts soll eine Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn der Erblasser sich wesentlicher feile seines Vermögens oder sogar seines ganzen Vermögens entäußert hat. Das Oberlandesgericht stellt damit auf den Umfang der Vermögensentäußerung ab; das ergibt sich auch daraus, daß nach seiner Auffassung nicht jedes Rechtsgeschäft des Erblassers daraufhin geprüft werden müsse, ob dieser Leistung und Gegenleistung richtig bewertet habe. Diese Ansicht verträgt sich indessen nicht mit der Vorschrift des § 2329 Abs.3 BGB, nach der unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (vgl. könnte dazu führen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auch in den Fällen zu bejahen, in denen Leistung und ^Gegenleistung zwar nicht äquivalent sind, eine Einigung Uber eine unentgeltliche Zuwendung aber nicht Vorgelegen hat und nicht gewollt war, das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vielmehr von den Vertragsparteien aus guten Gründen hingenommen worden ist. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte behauptet, der Erblasser habe ihr keine unentgeltliche Zuwendung machen wollen, vielmehr sei der Kaufpreis aüsgehandelt worden, wobei man den Verkehrswert und die Übung der Genehmigungsbehörde in Betracht gezogen habe und so zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die übernommenen Gegenleistungen ein angemessenes Äquivalent für die Übereignung des Anwesens darstellten, eine Meinung, die auch der amtierende Notar geteilt habe. Wenn das richtig sein sollte, so würde keine Schenkung vorliegen und nach dem zuvor Gesagten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers nicht gegeben sein. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Pflichtteilsergänzüngsanspruch falsch berechnet, weil es nicht nach den Vorschriften des § 2325 BGB verfahren sei, ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß ein sonstiger Nachlaß nicht vorhanden war und der Ermittlung der Höhe des Ergän- Das angefochtene Urteil war nach alledem insoweit aufzuheben, als Uber den Pflichtteilsergänzungsanspruch und über die Kosten zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist«, ln diesem Umfang war die Sache an.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 516, 2325 ff 2184 063 a) Werden bei der Veräußerung einer landwirtschaftlichen Besitzung für den Veräußerer Altenteilsleistungen des Erwerbers vereinbart, ao sind Üa? iie Präge, ob und inwieweit eine gemischte Schenkung vorliegt, die aus der Besitzung zu bewirkenden Naturalleistungen mit ihrem Verkehrswert in Rechnung zu stellen. b) Unter einer Schenkung im Sinne des § 2325 BGB ist eine solche des § 516 BGB zu verstehen* Die Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch die Parteien ist für die Frage der Unentgeltlichkeit dann nicht maßgebend7 wenn sie auf Willkür beruht. BGH, Urt. v. 9. November i960 V V SB 96/59 ~ OLG Gelle LG Stade 3LS.S§/5ä Verkündet an 9. November I960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Luise B Nr.#, geb. W| m Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Arbeiter Richard B in Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November I960 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hücking-haus, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. Januar 1959 aufgehoben, soweit die Beklagte in der Sache und zur Tragung von Kosten verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ah das Berufungsgericht zurlickverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der am 5« April 1955 verstorbene Landwirt Peter war Eigentümer des in Nr° B gelegenen, im Grundbuch von Band 0 Blatt 175 eingetragenen Erbhofes, der 16,5747 ha umfaßte und einen Einheitswert von 8 200 DM hat. Er war verheiratet mit Katharina geb. aus seiner Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seine Ehefrau hatte einen unehelichen Sohn Richard (Kläger), den Peter BBHB an Kindes Statt- angenommen hat. Der Kläger war nach der Entlassung aus der Schule auf dem Hofe seines Adoptivvaters tätig. Nach seiner Verheiratung im Jahre 1937 kam es in dem folgenden Jahre zu Differenzen zwischen ihm und seinen Eltern. Er verließ deshalb 1938 den Hof und ist seitdem nicht mehr in der Landwirtschaft tätig. Am 8. Februar 1946 errichtete Peter (Erblasser) mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches. Testament, in dem sich die Eheleute bBBP gegenseitig zu Erben einsetzten und ferner folgendes bestimmten: •‘Nach dem Tode des Längetlebenden fällt der beiderseitige Nachlaß an den Sohn Richard äer Erblas- serin, den der Erblasser adoptiert hat. Demgemäß ist der überlebende der alleinige Erbe des Eretversterbenden, während Richard B^|B öen gesamten Nachlaß erst als Erbe des Letztversterbenden eingesetzt ist. Sollte unser Sohn Richard nach dem Tode des Erstver-sterfcenden seinen Pflichtteil verlangen und mit dieser gegenseitigen Erbeinsetzung der Erblasser nicht einverstanden sein, dann soll er auch nach dem Tode des Längstlebenden nicht erben, sondern nur den Pflichtteil er- halten und der Überlebende befugt sein, einseitig über den gesamten Nachlaß neu zu verfügen." Die Mutter des Klägers starb am 8. Februar 1948. Durch notariellen Vertrag vom 1. April 1948 veräußerte der Erblasser den Hof an die Beklagte. Die Präambel zu diesem Vertrage lautet: "Der Erschienene zu 1 erklärtes Ich habe mich wegen meines hohen Alters, ich bin jetzt 76 Jahre alt, entschlossen, meinen. Bauernhof in W0^^ abzugeben. Eigene Kinder habe ich nicht, dagegen habe ich einen Sohn meiner verstorbenen Frau, Richard adoptiert. Richard ist an sich mit meiner Frau zusammen auf den Höf gekommen. Das Zusammenleben war aber schon lange nicht das Rechte. 1938 verließ Richard den Hof plötzlich ohne jede vorherige Aufkündigung und ließ mich und meine Frau einfach mit der Arbeit allein. Er ist seither nicht auf den Hof zurückgekehrt und hat sich auch sonst nicht um uns gekümmert. Ich kann mich daher keinesfalls entschließen, ihm den Hof einmal zu übertragen. Auch zu meinen sonstigen Verwandten, es leben im wesentlichen nur Geschwisterkinder, bestehen keine näheren Beziehungen. Ich will daher meinen Hof an Luise abgeben. Wddfcsind meine nächsten Nachbarn, die mir und meiner verstorbenen Frau immer getreulich geholfen haben; ohne ihre ünterStützung wäre es mir insbesondere garnicht möglich gewesen, den Betrieb aufrechtzuerhalten, nachdem mein Adoptivsohn Richard einfach die Stelle verlassen hatte. Zu der Käuferin, die die Absicht hat, jetzt einen tüchtigen Landwirt zu heiraten, habe ich das Zutrauen, daß sie seinen Hof gut bewirtschaften und die ihr gestellten Bedingungen getreulich erfüllen wird." r In dem Vertrage wurde der Kaufpreis auf 10 000 RM beziffert. Hiervon hatte die Beklagte 5 000 RM bar zu zahlen. Die restlichen 5 000 RM wurden auf ein Altenteil verrechnet, das der Erblasser für sich selbst und seine bei ihm lebende Schwester ausbedang. Die Beklagte hatte danach den beiden Altenteilern vor allem zu gewähren freie Wohnung in zwei Räumen mit freier Beheizung, Beleuchtung und Instandhaltung, ferner freie Verpflegung, liebevolle Hege und Pflege in gesunden und kranken lagen und ein Taschengeld von zusammen monatlich 15*—- RM. Auch hatte sie für die Arzt- und Apothekerkosten aufzukommen. Bei Abschluß dieses Vertrages war der Erblasser 76 Jahre und seine Schwester 72 Jahre alt. Von den zersplittert liegenden Ländereien waren damals 7*0394 ha Nutzland und 0,6681 ha Ödland an verschiedene Landwirte verpachtet. Len restlichen Grundbesitz von rund 2,5 ba bewirtschaftete der Erblasser zur Zeit des Vertragsschlusses noch selbst. Lie Beklagte bezahlte den bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises am 8. Juni 1948. Der Vertrag vom 1. April 1946 wurde am 14. Mai 1948 von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt. Las Landwirtschaftsgericht sah in diesem Vertrage einen genehmigungspflichtigen Übergabevertrag und erteilte ihm nach Anhörung des Klägers am 14. April 1949 die Genehmigung. In diesem Beschluß, der auch dem Kläger zugestellt wurde, führte das Landwirtschaftsgericht u.a. aus* daß Richard seit mehr als 10 Jahren seine Beziehungen zu den Eltern, dem Hof und der Landwirtschaft abgebrochen habe und daher nicht mehr als wirtschaftsfähig anzusehen sei. Am 16. September 1949 wurde die Beklagte als Eigentümerin des Anwesens im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurde auf den am 29. Juni 1948 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag des Erblassers der Hofvermerk gelöscht. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 8. Februar 1946 wurde am 10. März 1948 insoweit eröffnet, als es die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten betraf. Der übrige Teil dieser letztwilligen Verfügung wurde am 10. Mai 1955 eröffnet. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten die Auf lassung der Grundstücke des Anwesens an ihn begehrt. Hilfsweise hat er einen Fflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht. Zur Begründung seiner Ansprüche hat er vorgetragen: Der Vertrag vom 1. April 1948 sei ein Übergabevertrag, durch den die Erbfolge vorweggenommen worden sei. Da der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament vom 8. Februar 1946 gebunden gewesen sei, sei der Überlassungsvertrag ihm gegenüber unwirksam. Der wahre Charakter des Vertrages ergebe sich nicht nur aus seiner Präambel, sondern auch daraus, daß der Erblasser das Anwesen zu Bedingungen überlaösen habe, die dessen wirklichen .Wert bei weitem nicht entsprochen hätten. Der Hof habe sich damals in einem guten Zustand befunden. Die 5 000 EM, die kurz vor der Währungsreform gezahlt worden seien, seien völlig entwertet gewesen. Praktisch habe die Beklagte den Grundbesitz gegen die Gewährung des Altenteils erhalten, das nicht einmal ein Äquivalent für das vorhandene Inventar dargestellt habe. Im übrigen sei der Anspruch auf Auflassung auch nach § 2287 BGB begründet; denn der Erblasser habe seinen Grundbesitz im wesentlichen verschenkt, und zwar in der Absicht, den Übergang des Hofes auf ihn (Kläger) zu verhindern. Auf jeden Fall stehe ihm wegen der Schenkung ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, für dessen Höhe der Wert des Anwesens zur Zeit des Erbfalls maßgebend sei, der sich damals auf 45 000 DM belaufen habe. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Erblasser sei an das Testament vom 8. Februar 1946 nicht gebunden gewesen; denn die Eltern hätten den Überlebenden nicht an der Verfügung zugunsten des Klägers festhalten wollen, sondern hätten beide gewünscht, daß sie (Beklagte) die Besitzung übernehme. Es handle sich im übrigen auch nicht um eine vorweggenom-rnene Erbfolge durch Übergabevertrag, sondern um einen echten Kaufvertrag. Die in ihm ausbedungenen Gegenleistungen hätten dem objektiven Wert des Hofes entsprochen. Etwa 6 ha des Landes beständen aus unkultiviertem Moorland. Die Pachteinnahmen betrügen nur 60 - 65 DM monatlich. Der Hof sei völlig vernachlässigt und von Inventar entblößt gewesen. Die Gebäude hätten sich als sehr reparaturbedürftig erwiesen. Zu diesem Verfall sei es gekommen, weil der Erblasser infolge seines Alters nicht mehr habe ordentlich wirtschaften können. Dagegen sei der Wert des Altenteils beträchtlich. Der Jahreswert müsse mit mindestens 1 800 DM veranschlagt werden, wozu noch die Arzt- und Apothekerkosten kämen. Die Altenteilsleistungen betrügen schon jetzt 13 500 DM. Wielange noch Altenteilsleistungen an die-Schwester des Erblassers zu bewirken seien, lasse sich nicht absehen, da diese noch sehr rüstig sei. Der Vertrag vom 1. April 1948 sei abgeschlossen worden, weil der Erblasser den Hof wegen seines hohen Alters nicht mehr habe bewirtschaften können und er gewünscht habe, sich und seiner Schwester einen sorglosen Lebensabend zu verschaffen. Aus § 2287 BGB könne der Kläger keinen Anspruch herleiten, weil keine Schenkung vorliege. Aus demselben Grunde entfalle auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, Das Landgericht hat ein Gutachten des Dipl. Landwirts Über den Verkaufswert des Grundbesitzes am 1. April 1948 und am 16. September 1949 sowie über den Wert des im Vertrage vom 1. April 1948 vereinbarten Altenteils eingeholt . Das Landgericht hat sodann die Klage abgewieBen. Eg hat die Ansicht vertreten, daß es sich bei dem Vertrage vom 1. April 1948 um einen echten reellen Kaufvertrag gehandelt habe und die Veräußerung auch nicht zu einem unter dem Wert des Anwesens liegenden Preise vorgenom-men worden sei. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der Berufung angegriffen, zu deren Begründung er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Er hat noch geltend gemacht, daß der Erblasser nach dem Inhalt des Testaments nur Vorerbe gewesen sei und deshalb ohne seine (des Klägers) Zustimmung Über den Hof nicht habe verfügen können. Weiter hat er vorgebraeht, daß der Vertrag vom 1. April 1948 wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Der Kläger ist ferner bei seiner Ansicht geblieben, daß der Erblasser den Hof im wesentlichen verschenkt habe und ihm daher ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. Er hat bezüglich der Bewertung des Grundbesitzes ein Gutachten des Dipl. Landwirts Dr. beigebracht. Der Kläger hat im zweiten Rechtszuge beantragt, a) in erster Linie: zur Auflassung zu verurteilen hinsichtlich der im Bestandsverzeichnis des Grund buchs unter Nr. 41, 42 und 43 eingetragenen Grund stücke, b) in zweiter Linie: Von der Beklagten einen - vom Gericht evtl, nach oben zu begrenzenden - Geldbetrag an ihn zahlen zu lassen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, wegen eines entsprechenden Geldbetrages die Vollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Auch sie hat im wesentlichen ihr Vorbringen in erster Instanz wiederholt. 8 Das Berufungsgericht hat ein weiteres Gutachten des Dipl. Landwirts sowie ein schriftliches Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen eingeholt Der Kläger ist dem Gutachten des Dipl» Landwirts M| entgegengetreten. Das Gutachten des Sachverständigen L( haben beide Parteien angegriffen. Der Kläger hält den von diesem Sachverständigen errechneten Verkehrswert des Grundbesitzes für zu niedrig, während die Beklagte ihn als zu hoch ansieht und ferner meint, dieser Sachverständige habe das Altenteil zu niedrig bewertet. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, wegen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung von 8 750,— DM die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von Band ^ Blatt 175 verzeichneten Grundbesitz zu dulden. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.. . En t sehe idungsgr linde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Auflassung des Grundbesitzes und auch einen Zahlungsanspruch aus § 2287 BGB verneint, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vertrag vom 1. April 1948 ein Kaufvertrag sei und eine gemischte Schenkung enthalte, durch welche die Beklagte objektiv um 17 500 DM bereichert worden sei, so daß dem Kläger ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 8 750 DM zustehGo A 1. Die Revision bemängelt zunächst, daß das Berufungsgericht der objektiven Wertberechnung die Verhältnisse des Jahres 1949 zugrunde gelegt habe, obwohl der Vertragsschluß am 1. April 1948 stattgefunden habe. Sie meint, es gehe nicht an, das Jahr 1948 völlig außer acht zu lassen und der Berechnung die Bewertungsmaßstäbe nach der Stabilisierung der Währung zugrunde zu legen. Die Revision rügt Verletzung der §§135, 157 BGB und des § 286 ZPO. Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung des Grundbesitzes nicht verkannt. Das ergibt eich schon aus dem Beweisbeschluß vom 13* März 1958, in dem dem Sachverständigen die Prägen vörgelegt worden sind, ob sich der Verkehrswert des Anwesens für den 1. April 1948 ermitteln lasse und wie hoch dieser Wert in der zweiten Hälfte des Jahres 1949 gewesen sei. Der Sachverständige hat als Mindestverkaufspreis am 1.. April 1948 den Betrag von 21 000 RM und als gesetzlich zulässigen Preis in der zweiten Hälfte des Jahres 1949 die Summe von.34 214 DM ermittelt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich der Verkehrswert eines landwirtschaftlichen Grundstücks kaum einmal auf Heller und Pfennig berechnen lasse, sondern sich in der Regel nur Grenzen abstecken ließen, innerhalb deren sich der Verkehrswert bewege. Es hat deshalb diesen Wert des Anwesens am 1. April 1948 auf 28 000 DM geschätzt, wobei es die wirt- sehaftlichen Verhältnisse in der zweiten Hälfte des Jahres .1949 zugrunde gelegt und berücksichtigt hat, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die obere Grenze des Verkehrswertes bei 34 214 DM lag und ein Abschlag wegen der noch Jahre währenden Verpachtung von 7,0394 ha Nutzland zu machen sei. Das Oberlandesgericht hat danach seiner Schätzung den richtigen Zeitpunkt zugrunde gelegt. 2. Die Revision wirft dem Berufungsgericht ferner vor, § 286 ZPO verletzt zu haben, weil es die Höhe des damaligen Stoppreises nicht geprüft habe, obwohl dies notwendig gewesen sei, da nach der Entscheidung des Senats vom 1$. Januar 1952 (V BLw 4/51, RdL 1952, 161) der Verkaufswert nach der Preis-stopgesetzgebung zu berechnen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es ist zunächst nicht richtig, daß sich der Senat in der angeführten Entscheidung in dem von der Revision angenommenen Sinne ausgesprochen hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Verkehrswert eines landwirtschaftlichen Grundstücks richte sich nach seinem Ertragswert. Es komme nicht darauf an, welchen Übernah-mepreis die Landwirtschaftsbehörde nach ihrer damaligen Übung genehmigt hätte, sondern welchen Übernahmepreis sie pflichtgemäß hätte genehmigen müssen- Die Genehmigung hätte nur bei Vorliegen eines der im Kontrollratsgesetz Nr. 45 oder der MilitärregierungsVerordnung Nr. 84 aufgefUhrten Versagrungsgründe verweigert werden dürfen. Im vorliegenden Falle sei es allein darauf angekommen, ob der Übernahmepreis volkswirtschaftlich gerechtfertigt gewesen sei. Bei der Prüfung dieses Versagungsgrundes sei die Landwirtschaftsbehörde nicht an den Stoppreis, der zwar mitzuberücksichtigen sei, gebunden. Die Versagungsgründe der genannten Gesetze seien ausschließlich und verböten die Überschreitung des Stöppreises nicht. Ein Übernäbmepreis, der dem Ertragswert entspreche«, 11 werde in der Regel auch volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein«, Es könne danach dahingestellt bleiben, ob der Stoppreis nicht auch deshalb außer Betracht bleiben müsse, weil es bei Pflichtteilsanspriichen auf den wahren inneren Wert des Nachlaßgrundstücks ankomme. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedurfte danach der von der Revision vermißten Feststellung des Stoppreises nicht. 3. Die Revision wirft dem Berufungsgericht ferner vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß das Xandwirtschaftsgericht den Vertrag vom 1« April 1948 genehmigt habe. Sie schließt aus dieser Genehmigung, daß der Kaufpreis nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks gestanden habe, da die Genehmigung anderenfalls nicht hätte erteilt werden dürfen, und macht weiter geltend, das Xandwirtschaftsgericht habe danach damals offensichtlich im Gegensatz zu dem Berufungsgericht nicht alle Maßstäbe zur richtigen Beurteilung des Grundstückswertes vermißt. Die Revision, die auch hierin eine Verletzung des § 286 ZPC erblickt, übersieht, daß das Xandwirtschaftsgericht in dem Vertrag vom 1. April 1948 einen Übergabevertrag gesehen hat. Es brauchte infolgedessen die Frage des groben Mißverhältnisses zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks nicht zu prüfen und hat sich mit ihr auch nicht auseinandergesetzt, vielmehr folgerichtig neben der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten nur geprüft, ob für den Hof die Altenteilsleistungen und die sonstigen Bedingungen des Vertrages tragbar seien. § 286 ZPO ist danach nicht verletzt. B 1. Die Revision hält ferner den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts bei der Berechnung des Verkehrswertes des An- - 12 wesens.für -falsch. Sie meint, wenn die Landwirtschaftsbe-hörde damals üblicherweise einen Übernahmepreis in Höhe des eineinhalbfachen Einheitswertes zugelassen habe, was unter Beweis gestellt worden sei, so sei darin zu dem Ausdruck gekommen, daß sie diesen Wert als volkswirtschaftlich gerechtfertigt angesehen habe. Die Revision erachtet es deshalb nicht für zulässig, einen Verkehrsweg anzunehmen, der ein Vielfaches des Stöppreises betrage, und rügt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung des § 286 ZPO. Der Revision kann auch hierin nicht beigetreten werden. Sie will offensichtlich geltend machen, daß der Stoppreis bei etwa 12 000 RM gelegen habe und das Oberlandesgericht deshalb nicht rund das Dreieinhalbfache des Einhe.itswertes als Verkehrswert habe annehmen dürfen. Hierzu kann auf die Ausführungen unter A, 2 hingewiesen werden, nach denen es auf den Stoppreis nicht ankommt und ein Wert, der dem Ertragswert entspricht, regelmäßig volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht brauchte daher der Frage nicht nachzugehen, ob die von der Beklagten behauptete Übung bestanden hat. 2. Wie oben unter A, 1 gesagt wurde, hat das Berufungsgericht den Verkehrswert des Anwesens am 1. April 1948 auf 28 000 RM geschätzt. Die Revision hält diese Schätzung für unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 287 ZPO nicht gegeben seienj denn Pflichtteilsergänzungsansprüche seien keine Schadensersatzansprüche. Sie bemängelt ferner, daß das Oberlandesgericht auch nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, ob es Abs. 1 oder Abs. 2 des § 287 ZPO angewehdet und in seiner Begründung auch die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht dargelegt habe. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe auch die wirtschaftliche Belastung des Anwesens, die in der Verpachtung der Ländereien bestanden habe, nicht schätzen dürfen, sondern berechnen und dabei von den Verhältnissen am Io April 1948 ausgehen müssen« Biesen Rügen war der Erfolg ebenfalls zu versagen« Richtig ist, daß das Berufungsgericht die Schätzung auf Grund des § 287 ZK), der in den Gründen angeführt ist, vorge-nommen hat. Der Angabe, ob das Oberlaridesgerieht dabei Absatz 1 oder 2 dieser Vorschrift angewandt hat, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht; denn es handelt sich hier nicht um die Ermittlung eines Schadens, sondern um den Fflichtteilsergänzungsansprüch des Klägers, also um eine letzten Endes auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete Forderung. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht § 287 Abs. 2 ZPO angewendet hat. Auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat nämlich zunächst das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und bei der Schätzung den von diesem gefundenen Mindest- und Höchstwert berücksichtigt, auch seine Ansicht geteilt, daß sich in aller Regel nur die Grenzen abstecken lassen, innerhalb deren sich der Verkehrewert eines Grundstücks bewegt. Dadurch ist mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen, daß die vollständige Aufklärung des Streites über die Höhe des Verkehrswertes nicht nur mit Schwierigkeiten verbunden, sondern sogar nicht möglich sei. läßt sich aber ein Streitpunkt überhaupt nicht reötlos aufklären, so muß eine Schätzung erst recht zulässig sein. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Verkehrswert auf Grund des § 287 &P0 geschätzt hat, zu demal da es die Schätzung auch unter entsprechender Anwendung des § 2311 Abs. 2 BGB hätte vornehmen können. Dieses konnte auch aus den angegebenen Gründen den Abschlag für die Verpachtung der 7,0394 ha Kutzland für die Dauer einiger Jahre schätzen; denn diese Verpachtung beeinträchtigte selbstredend den da- maligen Verkehrswert. Die Revision legt nicht dar, daß und aus welchen Gründen der Abschlag zu gering gewesen sein soll und in welcher Höhe er nach ihrer Ansicht hätte vorgenommen werden müssen. Die Rügen der Revision konnten nach alledem nicht durchgreifen. Bedenken bestehen aber hinsichtlich einer der Grundlagen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung des Verkehrswertes, das ihr den von dem Sachverständigen Lpp^p ermittelten Wert von 34 214 DM zugrunde gelegt hat.' Zu diesem Wert ist der Sachverständige dadurch gelangt, daß er den Reinertrag je Hektar mit 25 kapitalisiert hat. Dabei will er nach den gesetzlichen Bestimmungen verfahren sein. Welche gesetzlichen Bestimmungen der Sachverständige meint, ist nicht ersichtlich. Möglicherweise hat er die Vorschrift des Art. 83 PrAGBGB, die auf Art. 137 EGBGB beruht, im Auge gehabt, nach welcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrages als Ertragswert eines Landgutes gilt. Einer der Fälle des Art. 137 EGBGB liegt hier nicht vor; infolgedessen kann von einem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor nicht gesprochen werden. Da die S$che aus anderen Gründen ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird dieses aufzuklären haben, welche gesetzlichen Bestimmungen der Sachverständige gemeint hat, und prüfen müssen, ob der Kapi- ■talisierungsfaktor 25 den für di-e hier in Betracht kommende Zeit (oben A, 1) maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen (dem für den Kapitalisierungsfaktor maßgebendeh Zinssatz) noch entspricht oder durch einen anderen, niedrigeren zu ersetzen ist, sofern dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Es sei darauf hingewiesen, cteiB im Freistaat Bayern der Kapitalisjerungsfaktor - zu Art. T37 EGBGB - bereits durch die Verordnung vom 31. Juli 1926 (GVB1 S. 387) vom 25-fachen auf den 18-fachen Betrag des jährlichen Reinertrages herabgesetzt worden ist (vgl. auch Foag. in RdL 1955> 5; für die Frage steuerlicher Bewertung im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes vgl* Steinhardt, Bewertungsgesetz, 3. Aufl. § 31 Anra. 2 sowie Krekeler, Bewertungsgesetz, 6, Aufl. zu § 31, S. 194 oben und Vorbem. 3 vor §§ 15-17). C Die Revision rügt ferner Verletzung des § 272 a ZPO. Sie macht geltend, der Beklagten sei in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1958 eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Klägers vom 6. Dezember 1958 nachgelassen worden, wovon die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember Gebrauch gemacht habe. In ihm sei u.a« von mancherlei Verbesserungen die Rede gewesen, welche die Beklagte und ihr Ehemann vorgenommen hätten. Das Berufungsgericht habe dieses nachgebrachte Vorbringen nicht zugelassen und damit die genannte Vorschrift verletzt. Das Oberlandesgericht hat die Behauptung der Beklagten, das Wohnhaus sei feucht und Teile des Hauses und der Wirtschaftsgebäude seien baufällig, als unerheblich angesehen, weil der Sachverständige den Zustand der Gebäude be- rücksichtigt habe. Es hat weiter ausgeführtt Sollte die Behauptung dahin zu verstehen sein> die Mängel seien im Frühjahr 1948 vorhanden gewesen und später von der Beklagten beseitigt worden, so hätte diese Behauptung nach § 279 ZPO zurückgewiesen werden müssen. Die Beklagte habe die Behauptung, daß der Sachverständige dies nicht berücksichtigt habe, erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1958 aufgestellt, obwohl ihr das Outachten des Sachverständigen bereits im September 1958 zugegangen sei. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Einwandes hätte der Sachverständige B^H^oder ein Bausachverständiger noch zu dem Termin am 11. Dezember 1958 geladen werden können, wodurch eine Verzögerung des Hechtsstreits vermieden worden wäre. Die Beklagte habe in diesem Punkt grob nachlässig gehandelt« Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht sich darüber nicht im klaren gewesen sei, wie die Behauptungen der Beklagten zu verstehen seien, hätte es diese Frage nach §139 ZPO aufklären müssen. Es hätte nicht Behauptungen nach § 279 ZPO zurückweisen dürfen, solange diese Aufklärung nicht etattgefunden habe. Diese Vorschrift sei danach verletzt. Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige hat sich nicht nur über den Zustand der Gebäude geäußert, sondern hat auch berücksichtigt, daß die Beklagte die Wohnräume hat herrichten lassen. Er hat ferner in Betracht gezogen, daß der Ehemann der Beklagten zur Bewirtschaftung des Anwesens Gespanne und Geräte gegen Entgelt ausleihen mußte. Er hat also im wesentlichen das, was die Beklagte vorgetragen hatte., in seinem Gutachten in Rechnung gestellt. Die Revision meint allerdings, das Vorbringen der Beklagten hätte nicht nach § 279 ZPO zurückgewiesen werden dürfen, weil es sich um älteres Vorbringen gehandelt habe, welches das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, wenn es ihm entscheidenden Wert.habe beimessen wollen. So sei schon im • Schriftsatz vom 25. .Oktober 1955 unter Beweis gestellt worden, daß der Erblasser nicht in der läge gewesen sei, die lände-reien weiterhin zu bewirtschaften, und daß die Gebäude zu verfallen drohten. Damit war indessen noch nicht gesagt, daß sie bereits verfallen seien und deshalb erhebliche Aufwendungen zu ihrer Instandsetzung notwendig geworden seien. Im Schriftsatz vom 20. September 1956 ist lediglich gesagt, daß der Erblasser gerade wegen seiner Arbeitsunfähigkeit die Veräußerung des Hofes ins Auge gefaßt habe. Damit war aber nichts.über die Notwendigkeit von Verbesserungen gesagt. Auch im übrigen hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits niemals eindeutig erklärt, daß der gegenwärtige Zustand des Hofes durch erhebliche Aufwendungen ihrerseits herbeigeführt worden sei. Las ist nicht einmal in ihrem Schriftsatz vom 4. November 1958 geschehen, in dem sie zu dem Gutachten des Sachverständigen LflBBI Stellung genommen hat . Lie Revision gibt selbst jetzt noch nicht an, was sie angeblich bezüglich der vorgenommenen Verbesserungen vorgetragen haben würde, wenn das Berufungsgericht in dieser Hinsicht von ihr Aufklärung gefordert hätte Eine Verletzung der §§ 139» 272 a, 279 ZPO legt die Revision dem Oberlandesgericht hach alledem zu Unrecht zur Last. Las gilt umsomehr, als der Verkehrswert geschätzt worden ist, so daß es unerheblich sein würde, wenn irgendwelche nebensächlichen Punkte unberücksichtigt geblieben sein sollten. II. a) Las Berufungsgericht hat zur Ermittlung der objektiven Bereicherung der Beklagten von dem Verkehrswert den Wert des Altenteils abgezogen und dabei nicht auf die tatsächlich bereits gewährten Leistungen abgestellt, sondern eine abstrak te Berechnung vörgenommen, indem es den Jahreswert des Altenteils festgestellt und ihn entsprechend der Lebensvermutung für die Altenteiler kapitalisiert hat. Ler Bewertung der Naturalleistungen hat das Oberlandesgericht die Selbstkosten der Beklagten zugrunde gelegt, weil diese sich diese Leistungen aus dem Grundstück verschaffen könne und das Altenteil keinen höheren Wert dadurch gewinne, daß die Beklagte die Naturalien mit Verdienst verkaufen könnte, wenn sie sie nicht den Altenteilern liefern müßte. Lie Revision sieht darin, daß das Berufungsgericht einerseits den Grundstlickswert nach dem Verkehrswert berechnet, andererseits aber einem Teil» der Gegenleistung den Selbe kostenpreis zugrunde gelegt habe, eine Verletzung der §§ 133, 157, 2325 BGB, weil es sich hier nicht um einen übergabever-trag, sondern um einen Kaufvertrag handle» Biese Rüge ist gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht meint, die Naturalleistungen seien nach dem Selbstkostenpreis zu bewerten, weil es keinen Unterschied mache, ob der Altenteiler seinen Grundbesitz im Wege eines Übergabe- oder eines Kaufvertrages abgegeben habe. Es verkennt dabei, daß hier feetzustellen ist, welcher Wert den Gegenleistungen der Beklagten beizümessen ist. Bäfür können hinsichtlich der Naturalleistungen aus dem Hofe nicht die der Beklagten erwachsenen Selbstkosten maßgebend sein, vielmehr ist zu fragen, welcher Wert diesen Leistungen für die Berechtigten zukam. Es ist infolgedessen darauf abzustellen, welche Aufwendungen der Erblasser und seine Schwester hätten machen müssen, wenn sie sich diese Naturalien selbst hätten beschaffen müssen. Bas wäre ihnen aber nur zu den üblichen Marktpreisen in der dortigen Gegend möglich gewesen. Mit Recht hat die Revision daher geltend gemacht, daß der Verkehrswert dieser Leistungen hätte in Rechnung gestellt werden müssen. Ba dieser Wert nicht ermittelt ist und es daher weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, mußte die Sache schon aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. b) Bas Berufungsgericht, das bei der Bewertung der Altenteilsleistungen im wesentlichen dem Gutachten des Sachverständigen L^H^pl gefolgt ist, einige Leistungen aber höher als dieser bewertet hat, hat die Ansicht vertreten, daß sich eine exakte Berechnung der gesamten Leistungen auch beim Altenteil nicht durchführen lasse. Es hat deshalb eine Schätzung vorgenommen und den Jahreswert des Altenteils des Erblassers mit 850,— BM sowie den des Altenteils für die Schwester, da \ bei ihr Arzt- und Apothekerkosten entfielen, mit 750,— DM bewertet. Diese Werte hat es bei dem Erblasser mit 5 und bei*, seiner Schwester mit 7 multipliziert. So ist das Berufungsgericht auf Beträge von 4 250 DM und 5 250 DM, insgesamt also auf 9 500 DM gekommen. Diese Summe hat es mit Rücksicht darauf, daß die Schwester des Erblassers nach dessen Tode den Anspruch auf zwei Stuben und das volle Taschengeld behalte, auf 10 000 DM aufgerundet. Die Revision greift auch hier die Vornahme der Schätzung an und hält § 287 ZBO für verletzt, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen oder doch nicht dargelegt seien. Es gilt hier das unter B, 2 Gesagte ebenfalls. Die gerügte Gesetzesverletzung liegt danach nicht vor. c) Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen u.a. bemängelt, daß der Ansatz der Verpflegungekosten zu niedrig sei* und darauf hingewiesen, daß die Altenteiler täglich Bohnenkaffee bekommen hätten und hierfür jährlich 180 DM aufgewendet worden seien. Das Berufungsgericht hat die Beköstigung mit Bohnenkaffee als eine freiwillige Leistung der Beklagten außerhalb des Altenteils angesehen, die nicht zu berücksichtigen sei. Die Revision meint demgegenüber, Sonderleistungen, welche die Altenteiler entgegengenommen hätten, dürften nicht außer Betracht gelassen werden, da die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, daß die Altenteiler gut zu versorgen seien. Nach ihrer Ansicht kann es gemäß .§ 2325 BGB nicht darauf ankommen, ob eine Leistung freiwillig bewirkt wurde oder ob ein Rechtsanspruch auf sie bestand. Der Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden. Wenn die Vertragsparteien auch von einer guten Versorgung - 20 ausgegangen sein mögen, so können doch als Altenteilsleistungen nur solche Leistungen in Frage kommen, welche die Altenteiler nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, unter denen sie lebten, beanspruchen konnten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich aber, daß die Lebenshaltung des Erblassers und seiner Schwester einfach war. Das war auch schon durch die geringe Größe des Anwesens bedingt. Dann ging aber die tägliche Beköstigung mit Bohnenkaffee über den Rahmen der Altenteilsverpflichtungen der Beklagten hinaus. Soweit aber eine Verpflichtung der Beklagten nicht bestand, sind die von ihr bewirkten Leistungen auch nicht Gegenstand der Vereinbarungen des Vertrages vo*m 1. April 1948 gewesen. Sie können daher nicht als vertragliche Gegenleistungen der Beklagten bei der Berechnung des Wertes des Altenteils in Ansatz gebracht werden. Geht man aber davon aus, daß die Altenteiler hin und nieder - etwa an Sonn- und Feiertagen - Bohnenkaffee beanspruchen konnten, so würde der dafür erforderliche Kostenaufwand wesentlich geringer sein als der von der Beklagten genannte Betrag und angesichts der Tatsache, daß nicht nur der Verkehrswert, sondern auch der Wert des Altenteils zu dem Teil auf Schätzung beruht, im Ergebnis nicht ins Gewicht fallen. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist danach nicht ersichtlich. d) Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 286, 411, 272 a ZPO, die sie darin sieht, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten nicht entsprochen habe, die Sachverständigen und nmm Persönlich zu vernehmen und sie einander gegenüberzustellen. Das Berufungsgericht hat zu diesem Antrag ausgeführts Einer Erläuterung des in allen Punkten klaren Gutachtens des Sachverständigen L^|PHP bedürfe es ebensowenig wie einer Gegenüberstellung dieses Sachverständigen und des Gutachters 21 Einen Antrag auf Ladung der Sachverständigen zu dem Termin habe die Beklagte weder vor dem Termin noch in der mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl sie durch die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22• September 1958 noch besonders aufgefordert worden sei, etwaige Anträge rechtzeitig zu stellen. Der Antrag sei aber erst im Schriftsatz vom 18. Dezember 1958 enthalten, den nachzureichen der Beklagten gemäß § 272 a ZPO gestattet worden sei. Der Antrag, die Sachverständigen zu laden, bedeute indessen keine bloße Erklärung auf den Schriftsatz des Gegners vom 6. Dezember 1958, die allein beachtlich gewesen wäre. Nach dieser Begründung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es nach § 411 Abs. 3 ZPO das Erscheinen der Sach-verständigen zwecks Erläuterung der schriftlichen Gutachten hätte anordnen können und die Parteien nach § 402 ZPO in. Verbindung mit § 397 ZPO berechtigt waren, den Sachverständigen Fragen vorzulegen. Daß es den Antrag vom 18. Dezember 1958 als verspätet angesehen hat (§ 283 ZPO), weil er nicht bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal da es sich bei ihm, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht lediglich um eine Erklärung auf den Schriftsatz des Gegners gehandelt hat, die allein der Beklagten nachgelassen war. Die gerügten Gesetzesverletzungen liegen danach nicht vor. e) Das Berufungsgericht hat in der Zahlung des Betrages von 3 000 RM eine echte Gegenleistung der Beklagten gesehen, die allerdings bei der objektiven Berechnung nicht mit 5 000 DM in Ansatz gebracht werden könne. Das Oberlahdesgericht hat ausgeführt; Ein exakter Bewertungsmaßstab fehle. Insbesondere könne der spätere Umstellungssatz für Sparkassenguthaben (6,5 #) nicht zugrunde gelegt werden. Es bleibe nur übrig, die Kaufkraft der 5 000 RM am 1. April 1948 zu schätzen und äen 22 entsprechenden Wert in Deutscher Mark anzusetzen. Es halte einen Betrag von 500 DM für angemessen, wobei zu berücksichtig gen sei, daß kleinere Abweichungen für das Endergebnis nicht ins Gewicht fielen, weil schon der Ausgangspunkt der Berechnung, der Verkehrswert des Grundstücks, nur im Wege der Schätzung habe ermittelt werden können. Die Revision ist der Ansicht, es sei nicht angängig, die vor der Währungsreform erbrachte Gegenleistung nur mit 500 DM zu bewerten, da die Reichsmark volles Zahlungsmittel gewesen sei. Sie meint, die Leistung müsse, da es sich um einen Kaufvertrag handle, der vor der Währungsreform abgeschlossen worden sei, voll bewertet werden, und rügt Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG. Die Revision übersieht, daß diese Vorschrift nur die Gegenleistungen aus Kaufverträgen umstellt, die am 21o Juni 1948 noch nicht bewirkt waren, also hier nicht zur Anwendung kommen kann, so daß die erhobene Rüge unbegründet ist. Das Berufungsgericht konnte daher den Wert der Zahlung von 5 000 RM nach seinem freien Ermessen schätzen. Daß es hierbei die Grenzen seines Ermessens überschritten oder wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden. III. Das Berufungsgericht hat sich ferner mit dem subjektiven Element der Schenkung auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt: Nach § 546 BGB müßten sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sein. An dieser Einigung könne es selbst bei einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlen; denn grundsätzlich stehe es den Vertragsparteien frei, die "beiderseitigen Leistungen selbst zu bewerten, und sie könnten im Einzelfall besondere Gründe haben, von den objektiven Werten abzuweichen. Auch könne der Pall so liegen, daß sie sich über den Wert von Leistung und Gegenleistung unrichtige Vorstellungen machten. Hier spreche die ganze Sachlage dafür, daß die Vertragsparteien den Übernahmepreis bewußt niedrig gehalten hätten, ohne indessen eine richtige Vorstellung von den wahren Werten gehabt zu haben. Das führe indessen nicht zur Verneinung einer Schenkung. Zu Gunsten der Beklagten solle unterstellt werden, daß die Vertragsparteien eine Wertberechnung angestellt und den Betrag von 10 000 BJS für angemessen gehalten hätten. Es komme daher auf die Vernehmung dies hierfür als Zeugen benannten Notars Winicht an. Wenn auch die Parteien eines auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrages grundsätzlich in der Bewertung frei seien, so bedürfe dieser • Satz doch gegenüber Pflichtteilsarisprüchen einer Einschränkung. Solchen Ansprüchen gegenüber könne die Bewertung nicht im Belieben der Vertragsparteien stehen. Ein objektiv nicht vorhandenes Entgelt könne in einem solchen Falle nicht durch den Willen der Vertragsparteien ersetzt werden. Allerdings könne der von der Hechtsprechung für die Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Vorerben aufgestellte Grundsatz, wonach der Vererbe schon dann unentgeltlich verfügt, wenn er bei ordnungsmäßiger Verwaltung die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen, hier nicht unmittelbar arigewendet werden. Denn dieser Grundsatz erkläre sich aus der Pflicht des Vorerben gegenüber dem Kacherben, den Nachlaß ordnungsmäßig zu verwalten und ihn bei Eintritt des Nacherbfalles dem Nacherben herauszugeben* Eine solche Pflicht habe der Erblasser gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht. Im Kern enthalte die Lehre von der Unentgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben jedoch einen Gedanken, der auch hier Platz greifen müsse. Wollte man dem Erblasser gestatten, die Bewertung von Leistung und Gegenleistung völlig nach seinem Belieben zu gestalten, so würde damit der einzige Schutz, den das Gesetz Familienange hörigen gegen schenkweise Verfügungen zubillige, nämlich der Pflichtteilsergänzungsanspruch, weitgehend entwertet werden» Bas Recht des Erblassers Uber sein Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, müsse daher insoweit eingeschränkt werden, als dem Erblasser gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht das Recht zuerkannt werden könne, ein objektiv nicht vorhandenes Entgelt durch seinen Willen zu ersetzen. Das bedeute nicht, daß jedes Rechtsgeschäft des Erblassers daraufhin geprüft werden müsse, ob er Leistung und Gegenleistung richtig bewertet habe. Entäußere sich der Erblasser aber wesentlicher Teile seines Vermögens - hier sogar seines ganzen Vermögens -so müßten er und sein Vertragspartner es sich gefallen lassen, daß ihre Bewertung von Leistung und Gegenleistung gegenüber Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht als maßgeblich anerkannt würden. Die Revision meint, wenn die Parteien zusammen mit dem Notar davon ausgegangen seien, daß der ausgehandelte Preis ein echtes Äquivalent darstelle, so bestehe keine Veranlassung, nun eine andere Stellung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einzunehmen. Insbesondere kann nach ihrer Ansicht keine Rede davon sein, daß die Vertragsparteien die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätten erkennen müssen, wenn der Notar, der die Gepflogenheiten der Landwirtschaftsbehörde bei der Genehmigung gekannt habe, die Gegenleistung als zulänglich beurteilt habe. Die Revision ist deshalb der Auffassung, daß § 286 2P0 verletzt sei, weil das Berufungsgericht die bezüglich des Aushandelns des Kaufpreises angetretenen Beweise nicht erhoben habe. Diesen Rügen war. der Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungsgericht hat sich für seine Ansicht, daß die Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch die Ver- tragsparteien gegenüber Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht als maßgeblich anerkannt werden könne, auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 5. Mai 1934 berufen, in dem Leitsatz zu dieser Entscheidung ist gesagt, daß zu dem Begriff der Schenkung zwar Einigkeit Uber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gehöre, damit jedoch nicht gesagt sei, daß gegenüber den Ansprüchen Dritter, z.B. Pflichtteilsberechtigter, über Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Zuwendung schlechthin die Willkür der Beteiligten maßgeblich entscheide; denn ein nicht vorhandenes Entgelt könne insoweit durch den Willen der Vertragschließenden nicht ersetzt werden (HRR 1934, Nr. 1441). Diese (nur mit Leitsatz, aber allem Anschein nach nirgends mit Gründen veröffentlichte) Entscheidung, die Staudinger (BGB 11. Aufl. § $16 Änm. 1$ a.E.) und Palandt (BGB 19- Aufl. § 516 Amu. 5) ohne eigene Stellungnahme anführen, stützt die Auffassung des Berufungsgerichts indessen nicht. Dieses hat aus dem Leitsatz zu weitgehende Schlüsse gezogen. Das Reichsgericht hat damit offensichtlich nicht sagen wollen, daß die Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch die Vertragsparteien stets unbeachtlich sei, wenn es sich um Ansprüche Dritter handle» Das Reichsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 2$. M&rz 1930 (RGZ 128, 187, 188/189) dahin ausgesprochen, daß, wenn § 2325 BGB eine Schenkung des Erblassers voraussetze, damit nach dem Sprachgebrauch des Bür« gerlichen Gesetzbuches nur eine solche nach § 516 Abs. 1 BGB gemeint sein könne, dagegen nicht allgemein schon jede unentgeltliche Zuwendung. Erfordernis sei daher sowohl, daß der Zuwendende und der Zuwendungsempfänger über did Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig seien, als auch, daß der letztere aus dem Vermögen des ersteren bereichert werde. Das Reichsgericht hat ferner in seinem Urteil vom 22. Februar 1940 (RGZ 163, 257, 259) ausgeführt, eine Schenkung werde im allgemeinen nicht vermutet, und nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil bringe als dem anderen. - 26 ~ könne schon als Schenkung des Mehrwertes angesehen werden, vielmehr müsse auch der auf eine unentgeltliche Zuwendung des Mehrwertes gerichtete Wille beider Parteien hervortreten, wenn von einer gemischten Schenkung die Rede sein solle» Danach hat das Reichsgericht bei gegenseitigen Verträgen für die Annahme einer gemischten Schenkung verlangt, daß die Voraussetzungen der §§ 516 ff BGB gegeben sind» Mit der von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidung hat das Reichsgericht keinen anderen Standpunkt eingenommen. Sie bezieht sich offensichtlich nur auf den Sonderfall, daß die Vertrags-Parteien Leistung und Gegenleistung völlig willkürlich bewertet haben, daß mit anderen Worten ihre Bewertung von Leistung und Gegenleistung jeglicher sachlichen Grundlage, die sie rechtfertigen könnte, entbehrt. Rur in diesen Bällen.will das Reichsgericht die Bewertung der Vertragsparteien nicht gelten lassen. Ein solcher Pall liegt hier aber nicht vor. Infolge-dessen vermag sich der Senat der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht anzuschließen. Die Vorschriften der §§ 2325 ff BGB, die den Pflichtteils-ergänzungsanspruch regeln, sollen den Pflichtteilsbereehtigteh dagegen schützen, daß der Erblasser sein Recht durch Schenkungen unter Lebenden vereitelt. Es muß sich dabei, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1959 (V ZR 147/58) angenommen hat, um Rechtsgeschäfte im Sinne der §§ 516ff BGB handeln. Das Gesetz setzt danach voraus, daß der eine feil durch eine Zuwendung aus seinem Vermögen den anderen feil bereichert hat und beide feile darüber einig waren, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgte. Das verkennt das Berufungsgericht nicht, das ferner zutreffend davon ausgeht, daß die Vertragsparteien bei einem auf Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrage die beiderseitigen Leistungen grundsätzlich selbst frei bewerten können. Diese Berechtigung glaubt ihnen das Oberlandes- - 27 ~ gericht nachträglich für den Pall absprechen zu müssen, daß ein Pflichtteilsberechtigter späterhin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht. Ob dieser Pall eintreten wird, dürfte sich bei Abschluß der hier allein zur Erörterung stehenden, auf Leistung und Gegenleistung gerichteten Verträge regelmäßig schwer voraussehen lassen. Die Vertragsparteien müßten diese Möglichkeit aber stets in Rechnung stellen, wenn es zweifelhaft sein kann, ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind. Das würde die Vertragsfreiheit der Parteien beeinträchtigen und vor allem für den Vertragsgegner des Erblassers von Bedeutung sein, da er bei einem Mindervvert seiner Leistung, die im Einzelfalle durchaus gerechtfertigt sein kann, gewärtig sein müßte, späterhin von einem Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung des Pflichtteils in Anspruch genommen zu werden. Das Berufungsgericht hebt aber zutreffend hervor, daß es selbst bei einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlen kann. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts würde es in diesen Pällen, obwohl eine Schenkung nicht beabsichtigt war, allein auf die objektive Bereicherung des Vertragsgegners ankommen und dieser so möglicherweise zu einer Leistung verpflichtet sein, mit der er nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte, weil keine Schenkung Vorgelegen hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist danach geeig«* net, zu einer Hechtsunsicherheit zu führen, die nur dadurch entstehen würde, daß dieses von einer der Voraussetzungen des gesetzlichen Begriffes der Schenkung in den gedachten Pällen glaubt absehen zu können, indem es allein auf die objektive Bereicherung abstellt. Dazu bietet § 2329 BGB indessen keine Handhabe; denn dort ist von dem ’‘Beschenkten1* und dem “Geschenk" die Rede. Dies kann nur besagen, dd'8 es sich um eine Sehen« kung im Sinne der §§ 516 ff BGB handeln muß, wie es beispielsweise auch bei dem Anspruch aus § 2287 BGB der Pall ist«, Dieser Anspruch beruht auf einer von dem Erblasser freiwillig einge- gangenen Bindung, während der Pflichtteilsberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil und gegebenenfalls auf dessen Ergänzung hat, den der Erblasser ihm nur unter ganz besonderen Voraussetzungen entziehen kann. Diese stärkere Stellung des Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt es aber nicht, in bestimmten Fällen von dem Vorliegen einer der gesetzlichen Voraussetzungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs abzusehen. Das Berufungsgericht hat sich offenbar von dem Gedanken leiten lassen, daß die Vorschriften über den Pflichtteilsergänzungsanspruch den einzigen Schutz des Berechtigten gegen unentgeltliche Verfügungen des Erblassers unter Lebenden bilden, sofern nicht ausnahmsweise einmal die §§ 138, 826 BGB Platz greifen. Dies darf indessen nicht zu einer Auslegung des Gesetzes führen, die mit seinem Wortlaut und Sinn nicht vereinbar ist, nach denen nur wirkliche Schenkungen den Ergänzungsanspruch auslösen sollen. Demgegenüber kann auch nicht ins Gewicht fallen, daß im Einzelfalle die Feststellung, ob eine Schenkung vorlag oder nicht, auf Schwierigkeiten stoßen kann. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts soll eine Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn der Erblasser sich wesentlicher feile seines Vermögens oder sogar seines ganzen Vermögens entäußert hat. Das Oberlandesgericht stellt damit auf den Umfang der Vermögensentäußerung ab; das ergibt sich auch daraus, daß nach seiner Auffassung nicht jedes Rechtsgeschäft des Erblassers daraufhin geprüft werden müsse, ob dieser Leistung und Gegenleistung richtig bewertet habe. Diese Ansicht verträgt sich indessen nicht mit der Vorschrift des § 2329 Abs. 3 BGB, nach der unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (vgl. hierzu BGHZ 17, 336), Nicht ersichtlich ist auch, wo das Berufungsgericht die Grenze zwischen einer wesentlichen und einer unwesentlichen VermögensVeräußerung ziehen will. Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist danach nicht zu billigen. Er könnte dazu führen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auch in den Fällen zu bejahen, in denen Leistung und ^Gegenleistung zwar nicht äquivalent sind, eine Einigung Uber eine unentgeltliche Zuwendung aber nicht Vorgelegen hat und nicht gewollt war, das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vielmehr von den Vertragsparteien aus guten Gründen hingenommen worden ist. Derartige Rechtsgeschäfte muß der Erblasser also abschließen können, ohne daß sein Vertragspartner Gefahr läuft, späterhin wegen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein weiteres Entgelt entrichten zu müssen. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte behauptet, der Erblasser habe ihr keine unentgeltliche Zuwendung machen wollen, vielmehr sei der Kaufpreis aüsgehandelt worden, wobei man den Verkehrswert und die Übung der Genehmigungsbehörde in Betracht gezogen habe und so zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die übernommenen Gegenleistungen ein angemessenes Äquivalent für die Übereignung des Anwesens darstellten, eine Meinung, die auch der amtierende Notar geteilt habe. Wenn das richtig sein sollte, so würde keine Schenkung vorliegen und nach dem zuvor Gesagten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers nicht gegeben sein. Das Berufungsgericht hätte daher auf die Beweisantritte, deren Übergehung die Revision rügt, eingehen und diese Beweise erheben müssen. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. IV, ‘ Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Pflichtteilsergänzüngsanspruch falsch berechnet, weil es nicht nach den Vorschriften des § 2325 BGB verfahren sei, ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß ein sonstiger Nachlaß nicht vorhanden war und der Ermittlung der Höhe des Ergän- 30 zungsanspruchs allein die Bereicherung der Beklagten zugrunde zulegen war, wie es seitens des Berufungsgerichts geschehen ist. V«,. Das angefochtene Urteil war nach alledem insoweit aufzuheben, als Uber den Pflichtteilsergänzungsanspruch und über die Kosten zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist«, ln diesem Umfang war die Sache an. das Berufungsgericht zurück zuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Dr. Tasche Dr. Huckinghaus Dr. Preitag Dr. Mattem Offterdinger