Die Beklagten zu 2 und 3 werden verurteilt, von dem zu ihren Gunsten Lm Grundbuch vm Heft ^^Abt, III Nr, litte b unc^^gesamthänderisch eingetragenen Pfän-dungspfandrecht an der unter Nr. £ lit, a ebenda eingetragenen Eigentlincrgrundsehuld (entstanden in Höhe ven 31 675>63 DH dr^ch Tilgung der Forderung, deren Sicherung die unter Nr. 4 eingetragene Sicherungshypothek diente) gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch zu machen, und zwar bis zu dem Betrage von dessen Forderung gegenüber Brau Pia in Höhe von 69 700 Dil nebst 9o September 1953 verstorbenen Holzhändlers Josef BB^" über dessen Nachlaß alsbald nach dem Erbfall ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, Frau \?BBHB hat die Erbschaft ausgeschlagen. Der Kläger verfolgt nach rechtzeitiger Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses, das Frau W^BBBi gegenüber dem Beklagten zu 1 Ln vollstreok-barer Urkunde abgegeben hat und auf Grund deren der Beklagte zu *' eine damals anderweitig gepfändete, inzwischen aber enthaftete Eigentümergrundschuld der Schuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung hat pfänden und sich jberweisen lassen, den Rückgewähranspruch nach dem Anfechtungsgesetz, Er stützt sich gegenüber dem Beklagten zu 1 auf § 3 Abs, 1 Nr. 3? als den Rechtsnachfolgern des Beklagten zu 1 (Zessionäre) auf § 11 Abs. 2 Hr, i AnfG, Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit felgender Sachverhalt zu Grundes Am 3, April 1952 ist zu Lasten des bis dahin unbelasteten Grundstücks NBBBBB’ das Frau W^BHB im Jahre '*948 erworben hat, das jedoch von ihrem Ehemann bezahlt und auf seine Kosten ausgebaut werden ist (die Ansprüche des Klägers gegen Frau Y/^BBB gründen sich aus diesen Vorgängen auf § 31 Hr. 1 KO), in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 4 eine Sicberungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten des Landes YTUrttem-berg-Hohenzoliern (vertreten durch das Finanzamt bBIBHB) in Höhe von 59 500,13 DM zur Sicherung rückständiger Steuerschulden und Schulden aus Soforthilfcahgaben ihres Eherneuns eingetragen worden. Auf seinen Antrag vom 26.Januar 1957, "im Grundbuch einen entsprechenden Vermerk einzutragen”, erließ das Grundbuchamt die ZwischenVerfügung vcm 19- Fe:bruar 1957« in der es zur Behebung bestimmter Hindernisse eine Frist bis zu dem 15« März 1957 stellte; nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist wies das Grundbuchamt den Antrag des Klägers am 16. Tag ließ der Beklagte zu 1 diesen Beschluß Frau sowie dem Finanzamt zustcllen und beantragte ajeh gleichzeitig, die zu seinen Gunsten erfolgte Pfändung der Eigentümergrundschuld in das Grundbuch elnzutragen« Am selben Mi Auf das Rechtsmittel des Klägers v/ies das Amtsgericht-Ravensburg unter Zurückweisung seines Abänderungsantrags Lra übrigen durch Beschluß vom 4» Mai 1957 das Grundbuchamt an, die Pfändung der für Frau eingetragenen Eigentümergrundschuld über 51 675»65 DM entsprechend dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß einzutragen. klagten zu 1 ließ dieser erstmals im Schriftsatz vom 19 Juni 1957 vortragen, er habe sämtliche Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis an die Beklagten zu 2 und 3 abgetreten, und zwar endgültig schon am 25- Februar 1957 (Bl. 27 d.A. des LG Ravensburg 1 0 214/57)* Auf den Antrag der Beklagten zu 2 und 3 und Billigung des Beklagten zo i vom 16» September 1957 wurde am 17. August 1957 die vorliegende Klage erhoben zuerst gegen den Beklagten zu 1 mit dem Antrag, er habe in die Löschung der Eintragung der Pfändung einzuwilligen, hilfswoise er habe in den Rangrücktritt seines Pfandrechts hinter dasjenige des Klägers, weiches am 6. September 1957 im Grundbuch eingetragen worden ist, dehnte der Kläger die Klage auf die Beklagten zu 2 und 3 aus. 2)ie Forderung gegen Frau habe der Beklagte zu 1 an Zahlungsstatt zur Verrechnung von Gegenforderungen an die Beklagten zu 2 und 3 abgetreten, die ihrerseits auf die Ordnungsmäßigkeit der notariellen Urkunde vertraut hätten. ^ { sten des für den Kläger begründeten Pfandrechts herbeizu-führene Alle drei Beklagten erstreben mit der Revision die Abweisung der Klage. Februar 1957 (M 27*/57) eingetragenen Pfandrechts an der aus einer Sicherungs- (Zwangs) Hypothek zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Teileigentümer gr und schuld von 31 675,63 BM - Grundbuch von Rjf^gg^Heft 1546 Abt. III Nr. 4 - im Verhältnis zu dem Kläger in dessen Eigenschaft als Inhaber desjenigen Pfandrechts keinen Gebrauch za machen, welches der Kläger an der vorgenannten Grundschuld durch Pfändungsund Überweisangs-beschluß des AG Ravensburg vom 18. habe nicht bestanden und sie habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht irrtümlich angenommen, es bestehe eine Schuld gegenüber dem Beklagten za 1; es sei ferner kein Zweifel möglich daß der Beklagte zu 1 nicht gatgläubig im Sinne des § 7 Abs. 2 AnfG gewesen sei- Bas Berufungsgericht habe dagegen diesen Beweisantrag dahin aufgefaßt, daß durch den Zeugen nur unter Beweis hätte gestellt werden sollen, was Frau nach Auffassung des Be- and zwar dieselben, wie sie Frau gegenüber der Polizei in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1 wiedergegeben hat. Eben diese Erklärungen - daß nämlich der Beklagte zu 1 von ihr für die Verluste durch den Nachlaßkcnkurs schadlos gehalten werden solle - hat das Berufungsgericht aber seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt. Es kann auch keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe gar nicht die Möglichkeit gesehen, daß sehen die früheren Erklärungen der Frau gegenüber dem Beklagten zu 1 im Jahre 1953 bindend gewesen wären. Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auf die Bedenken in der Hinsicht hinweisen müssen, daß aus den Erklärungen der Frau auch entnommen werden könnte, sie sei sich nicht einer, rechtlichen, sondern nur einer moralischen Verpflichtung bewußt gewesen. Hätte das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dann hätten die Beklagten sich auf Frau als Zeugin berufen können, daß sie sich nicht nur moralisch, sondern rechtlich gegenüber dem Beklagten zu 1 verpflichtet gefühlt habe. Den Beklagten war danach in der zweiten Instanz offenkundig, daß das Landgericht die Vorstellungen der Frau dieser Hinsicht anders als sie wür- 2c Me Revision vertritt weiter die Ansicht, das Anerkenntnis der Frau sei mindestens in der Hohe nicht unentgeltlich, als sie zur Rückzahlung von Darlehen (2 000 DM und 1 500 DM) verpflichtet gewesen sei. Die Revision bringt dagegen vor, die Beklagten hätten demgegenüber nach ih^em Vortrag aus der gewählten Zeitform (Perfekt) entnommen, aaß eine Verpflichtung der Frau schon vor dem 23. die Unentgeltlichkeit des Erwerbs ergebe sich nicht schon aus dem Wortlaut der Urkunde, was das Berufungsgericht übersehen habe. Der objektive Sinn einer Erklärung ist aber aus dem Wortlaut zu erschließen und nicht aus dem Vortrag einer Partei über ihre Auffassung von dem Sinn des Wortlauts-Soweit die Revision aber annehmen sollte, die Beklagten zu 2 und 3 hätten im vorliegenden Pall bei der Abtretung der Forderung diesen objektiven Sinn nicht erkannt, sondern einen anderen daraus entnommen- so handelt es sich um eine tatsächliche Würdigung, bei der sich das Berufungsgoricht im Rahmen des § 286 ZPO gehalten hat« Es hat nämlich zu- Dieser Zweck der Anfechtung bestimmt den Rückgewähranspruch nach Inhalt und Umfang, Zum andern ist er seiner Natur nach dadurch bestimmt, daß die anfechtbare Handlung auch bei erfolgreicher Anfechtung nicht nichtig ist, vielmehr im Verhältnis zu dem Schuldner und zu Dritten voll wirksam bleibt, insbesondere aber auch im Verhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner keine dingliche Wirkung auslöst, sondern nur eine schuldrechtliche Gebundenheit des Anfechtongsgeg-ners gegenüber dem anfechtenden Gläubiger schafft (vgl. angeführte Zweck der Anfechtung bestimmt den Inhalt dieses schuldrechtljchen Anspruchs, wie er in § 7 AnfG näher bestimmt ists Der Kläger kann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß das vom Anfech- Im vorliegenden Fall zielte die im Wege oer Zwangsvollstreckung bewirkte anfechtbare Rechtshandlungr nämlich die Pfändung der Eigentümergrundschuld und ihre Über Weisung zur Einziehung an den Beklagten zu i, zwar darauf ab, diesem das Grundpfandrecht als Fremdgrundschuld zu verschaffen, mit dem weiteren Ziel, alsdann in das Grundstück zu voll strecken» Vorläufig liegt jedoch nicht eine Abtretung des Grandpfandrechts, sondern nur seine Ee lastung vor» Zu prüfen 1st sonach nicht, worauf der Rüok-gewähranspruch bei Abtretung einer Elgentümergrundschuld gerichtet ist, sondern welchen Inhalt er bei eine'1 anfechtbaren Belastung einer Elgentümergrundschuld hat. Die Beklagten zu 2 und können der einen oder anderen Art des Erwerbs der Pochte aus der Eigentümergrundschuld durch den nachrangig einge- 3 ZPO nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, was zur Folge hat- daß der Anspruch der Beklagten zu 2 und 3 bei der Verteilung des Erlöses dem Kläger vorgeht. Ras Reichsgericht hat nur in einem ähnlich gelagerten Fall den Antrag "auf Einräumung des Vorrechts für die klägerische Hypothek und Bewilligung der Eintragung dieser Vorrechtseinräumung" nicht beanstandet (Gruch 46, 391; beiläufig auch RGZ 86, 101). "Besteht das Veräußern oder Weggeben in der Belastung eines sonst für den Zugriff der Gläubiger freistehenden Objekts, so erfolgt die Rückgewühr zur Befriedigung des Klägers in der Gestalt, daß der Beklagte von seinem begründeten Pfandrechte dom Kläger gegenüber keinen Gebrauch macht und auf diese Weise das Hindernis, weiches durch seine anfechtbare Handlung einer wirksamen Zwang 3'Vollstreckung bereitet war, beseitigt; im Verhältnisse unter den Parteien wird der Zustand hergeotollt, wie wenn die bestehende Hypothek nicht bestünde." "Wenn aber der Schuldner auf seinem Grundstücke eine Hypothek bestellt, so geht der Anfechtungsanspruch gegen den Hypothekengläubiger nach herrschender und richtiger Meinung nicht auf Duldung dor Zwangsvollstreckung in die Hypothek, noch viel weniger gar auf Abtretung der Hypothek bis zun Betrage der Forderung des anfechtenden Gläubigers, sondern auf Einwilligung in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die angefcchtcne Hypothek entfallenden Erlöses bis zu dem Betrage der Forderung des anfechtenden Gläubigers oder falls der Erlös an den Hypothekengläubiger schon ausbezahlt ist, auf Zahlung des Erlöses an den Anfechtungsgläubiger , ” März 1931 (P.GZ 131, 340, zustimmend Riedinger, J\7 1931, 2102) unter Bezugnahme auf RGZ 47, 222 für den Pali der anfechtbaren Bestellung einer Hypothek auch für den Zeitpunkt vor der Zwangsversteigerung den Anspruch auf Rangänderung als RUckgewähr-anspruch verworfen und einen solchen dahin flir begründet erachtet, daß der Anfechtungsgegner von seinem Pfandrecht dem Anfechtungskläger gegenüber keinen Gebrauch macht und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen, daß cs einer buchmäßig zu verlautbarenden Rangordnung gar nicht bedürfe, weil die angefoehlene Eintragung dem Gläubiger gegenüber infolge der Anfechtung unwirksam sei.. Der Senat hält die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufrecht, da sic den Bedürfnissen des anfechtenden Gläubigers gerecht wird, andererseits aber über die auf obligatorische Beziehungen zwischen ihm und dem Anfechtungsgegner beschränkten Y/irkungen der Anfechtung nicht hi nauegeht, Der Hauptantrag gegen die Beklagten zu 2 und 3 ist daher nicht begründet, wohl aber der zulässig in der Re->ris Lonsinstanz gestellte Hilfsantrag. Es handelt s^ eh bei diesem Antrag nicht um eine Klagänderung, die in der Revisionsinstanz im Hinblick auf § 561 ZPO unzulässig wäre, weil nach dieser Vorschrift der Beurteilung des Revisions-gcrichts nur dasjenige ParteiVorbringen unterliegt, da3 aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungs-protokoll ersichtlich ist. Ob das Gericht von sich aus anstatt der beantragten Duldung des Zwangs-Zugriffs auf eine Forderung, deren Nichtbestehen sich herausstellt, ohne Änderung des Klagantrags eine Verur-teiliuig zu dem Wertersatz aussprechen kann, mag zweifelhaft sein (RGZ 9* 66, 70; ablehnend Jaeger aaO § 9 An. 4). Wie in dem vom Reichsgericht im Urteil vom 24» Juni 1902 entschiedenen Pall (RGZ 52, 82, 88) ergibt sich jedenfalls auch im vorliegenden Pall aus der Klagbegründung, daß das Begehren im Haup tan trag ,!nur als die nach Lage der Verhältnisse gebotenen Art der Erfüllung einer ihrem Viesen nach verschiedene Erfüllungsmöglichkeiten zuiassenden und von dem Grundsatz der relativen Unwirksamkeit der Rechtshandlung beherrschten Verbindlichkeit verlangt werden sollte". Soweit die Revision damit, geltend machen v/llJ- der Beklagte zu 1 sei -Jurch die Abtretung des Pfandrechts jeder Verpfiichtung auf Rückgewähr ledig geworden- kann ihr nicht gefolgt worden. Der umfassendere Hauptantrag ist allerdings auch ihm gegenüber schon aus den dargei egten anfechtungsrecht"* 1 eben Gründen nicht begründet- Da er aber das Pfandrecht tr.tz seiner Verpflichtung aus dem Anfechtungsgesetz auf die Beklagten zu 2 und 3 übertragen hat und sich damit die Erfüllung seiner ursprüngiLehen Verpflichtung zur Rüekge-v/ähr im Sinne du3 § 7 AnfG selbst unmöglich gemacht hat-bleibt er neben den Beklagten za 2 und 3 verhaftet. Ist Ihm durch die Abtretung seines Pfandrechts die Rückg^v/ahr im Sinne des § 7 AnfG unmöglich geworden, so haftet er auf Yfcrteroafcz (zur Rechtsprechung vgl Jaeger aaO § 7 An. Dagegen macht die Revision weiter geltend, der Beklagte zu 1 sei nicht in der Lage, den Rangrücktritt der Beklagten zu 2 und 3 oder ihr Verhalten entsprechend dem Hilfsantrag herbeizuführen. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Beklagten zu 2 und 3 eine Schuld des Beklagten zu 1, zu deren Erfüllung die Abtretung der Forderung gegen Frau hätte dienen können, überhaupt nicht in Dhrfr.ii Geschäftsbüchern eingetragen und darin aach nicht den Erwerb der durch das Pfandrecht gesicherter Per ier- -.21g gegenüber Frau vermerkt; schließlich habe der Beklagte zu : von ihnen H ööO DU nicht etwa als teil-weises Entgelt für die abgetretene Forderung erhallten, wie im Schriftsatz vom 25. November 1957 behauptet werden sei, sondern unter der Verpflichtung zur Rückzahlung, also als Darlehen, Unter diesen Umständen 1st, wie das Berufungsgericht zutreffend gefolgert hat, nicht ersichtlich, daß die Beklagten zu 2 und 3 sich dem Besagten zi 1 gegenüber sträuben würden, bei Erfüllung ihrer gegenüber dem Beklagten zu 1 bestehenden Povdcri-ng durch den Beklagten zu 1 ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachzu kommen. Di dem Beklagten zu 1 abverlangte Einwirkung auf die Beklagten zu 2 und 3 ist daher ihm zu erfüilen nicht unmöglich, sondern allenfalls von seiner Zahlungsbereifcschaft abhär:-
V ZH 96/58
Verkündet am 28. Oktober 1959 Hirth, Jüstizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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2.
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des Landwirts und Holzhändlers Bernhard
des EisenhändUers Eugen
E^mpstraBc
dessen Ehefrau Maria K
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Beklagte, Berufungs- und Revisionskläger,
- Prozeßbevoilmachtigters Rechtsanwalt Prhr „
gegen
den Rechtsanwalt Br, Georg R in R|_
als Verwalter Im Konkurs über ae^HachKß des am 9c September 1955 in Ravensburg verstorbenen Holzhändlers Josef
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
Nebenintervenientins Firma & Co» KG« in R(
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Uattern und Offterdinger
für Recht erkannts
- z -
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart -»’em 4, Juni 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß da3 Urteil
wie folgt neu gefaßt wird 3
I. Die Beklagten zu 2 und 3 werden verurteilt, von dem zu ihren Gunsten Lm Grundbuch vm Heft ^^Abt, III Nr, litte b unc^^gesamthänderisch eingetragenen Pfän-dungspfandrecht an der unter Nr. £ lit, a ebenda eingetragenen Eigentlincrgrundsehuld (entstanden in Höhe ven 31 675>63 DH dr^ch Tilgung der Forderung, deren Sicherung die unter Nr. 4 eingetragene Sicherungshypothek diente) gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch zu machen, und zwar bis zu dem Betrage von dessen Forderung gegenüber Brau Pia in Höhe von 69 700 Dil nebst
4 # Zinsen aus 35 000 DM seit dem 23. Juli 1955 und aus 34 700 DM seit dein 8. Juli 1955 nebst Kosten in Höhe von 196.98 DII.
Sie haben insbesondere zu bewilligen, daß in diesem Umfang an den Kläger anstatt an sic derjenige Erlös ausbezahlt wird, der toi einer Zwangsversteigerung des in Grundtuch von Heft din Abt, I ITr.
einge^rag®n®niGrundstücks (Gebäude ITr, 2 und 4 Stadtblick einschließlich der Parzelle Nr. 677) anfällt, soweit er auf den von dem Pfandrecht erfaßten Toll der Eigentümergrundschuld entfällt.
II. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, darauf hinzuwirken, daß die Beklagten zu 2 und 3 die ihnen nach Nr. I obliegende Verpflichtung erfüllen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention fallen dem Erstbeklagten zu einem Drittel, den beiden übrigen Beklagten als Gesamtschuld-nern zu zwei Drittel zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger ist im Besitz von Vcllstrockungstiteln gegen die Schuldnerin Pia die Witwe deo am
9o September 1953 verstorbenen Holzhändlers Josef BB^" über dessen Nachlaß alsbald nach dem Erbfall ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, Frau \?BBHB hat die Erbschaft ausgeschlagen. Der Kläger verfolgt nach rechtzeitiger Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses, das Frau W^BBBi gegenüber dem Beklagten zu 1 Ln vollstreok-barer Urkunde abgegeben hat und auf Grund deren der Beklagte zu *' eine damals anderweitig gepfändete, inzwischen aber enthaftete Eigentümergrundschuld der Schuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung hat pfänden und sich jberweisen lassen, den Rückgewähranspruch nach dem Anfechtungsgesetz, Er stützt sich gegenüber dem Beklagten zu 1 auf § 3 Abs, 1 Nr. 3? § 7 AnfG und gegenüber den in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten K(0, den Beklagten zu 2 und 3? als den Rechtsnachfolgern des Beklagten zu 1 (Zessionäre) auf § 11 Abs. 2 Hr, i AnfG, Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit felgender Sachverhalt zu Grundes
Am 3, April 1952 ist zu Lasten des bis dahin unbelasteten Grundstücks NBBBBB’ das Frau
W^BHB im Jahre '*948 erworben hat, das jedoch von ihrem Ehemann bezahlt und auf seine Kosten ausgebaut werden ist (die Ansprüche des Klägers gegen Frau Y/^BBB gründen sich aus diesen Vorgängen auf § 31 Hr. 1 KO), in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 4 eine Sicberungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten des Landes YTUrttem-berg-Hohenzoliern (vertreten durch das Finanzamt bBIBHB) in Höhe von 59 500,13 DM zur Sicherung rückständiger Steuerschulden und Schulden aus Soforthilfcahgaben ihres Eherneuns eingetragen worden. Nach der Erklärung des Finanzamts
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in der dem Grundbuchamt verge!egten Pfändungs-Verfügung vuu 8«. Oktober 1953 sind bis dahin 3! 675-6*. DU an dieser Schuld getilgt worden. In entsprechender Hohe • *+ eine Eigentümergrundschuld entstanden; das Finanzamt pfändete in der genannten Verfügung die Ejgontümergri'.ndschuld wegen einer Vermögensabgabe seht* Id in Höhe von 126 86Q,".fi DES9 und auf seinen Antrag ist unter gleichseitiger Eintragung der Eigentümergrundschuld unter lit. a In der genannten Höhe am 13. Oktober 1953 deren Pfändung zur Sicher-ng der genannten Abgabeschuld im Grundbuch eingetragen worden. Am selben Tag würde zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-Hand lLastenausgleichsfond) in Abt, III Nr. 6 eine Sjohe-rungshypothek in Höhe von 67 369,17 DM im Grundbuch eingetragen.
Nachdem der Kläger bis zu dem 11. Januar 1957 Vcilstrem-kungstitel über insgesamt 69 700 DM nebst Zinsen und Kesten gegenüber der Grundstückseigentümerin erstritten hatte, ließ er durch Pfändungsund Oberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Ravensburg vcm 18. Januar 1957 wegen und in Höhe dieses Anspruchs die Eigent ümer grand schul den, die aus der. unter Nr, 4 und 6 eingetragenen Sicherungshypotheken in Höhe von 59 500,13 DM bzw. 67 369,17 DH entstanden sind und noch entstehen, pfänden. Auf seinen Antrag vom 26.Januar 1957, "im Grundbuch einen entsprechenden Vermerk einzutragen”, erließ das Grundbuchamt die ZwischenVerfügung vcm 19- Fe:bruar 1957« in der es zur Behebung bestimmter Hindernisse eine Frist bis zu dem 15« März 1957 stellte; nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist wies das Grundbuchamt den Antrag des Klägers am 16. März 1957 zurück.
In der Zwischenzeit war im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 zweifelhaft geworden, inwieweit Frau mit ihrem Vermögen für
die Steuer- und Abgabe schulden ihres Ehemannes haftete. Nachdem der Beklagte zu 1, ein früherer Geschäftsfreund ihr^s verstorbenen Ehemannes„ im Grundbuch E: nbiiek genommen hatte, gab Frau am 23o Februar 19i57
vor dem Notar B40P in folgendes Anerkennt?”.io
ab ?
“Herr Bernhard Landwirt und Forstwirt Ln
stand mit meinem versterbenen Llar.n id^uescliäftsbeziehungcna Lurch die Eröffnung der* Konkurses über den Nachlaß meines Mannes sind dem Herrn Bernhard erhebliche Verluste ent-
standen«, Ich hab^micli bereit erklärt, für den Teilbetrag von 50 000 DM dieser Verluste aufsu-kommen und anerkenne hiermit, den genarniten Herrn Bernhard aus dem genannten Hecht sgrur.d
den Betrag von 50 000 Deutsche Hark nebst 8 v.H. jährlich Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1955 an schuldig zu sein« Die verstehend genannte Forderung des Herrn Bernhard 1st zahlungs-
fäilig."
Glei ehzeitig unterwarf sich in dieser Urkunde Frau
wegen der anerkannten Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Beklagte zu 1 erwirkte darauf am 25* Februar 1957 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß, nach welchem wegen und in Höhe der anerkannten Schuld cant Kosten gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen v.urdens m
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a) Die Eigentümergrundschuld, die aus der -‘m Grundbuch von Heft .....
in Abt. III Nr. 4 zu Lasten dos Grundstücks Abt. I, 3 eingetragenen Sicherungs- (Zwangs; Hypothek in Höhe von 59 500,13 DU zugunsten des Landes Baden-Württemberg - vertreten lurch das Finanzamt snjJHfc in ü( bereits entstanaeS^stund künrtig entstein ,
b) Der der Schuldnerin gegen den Gläubiger der unter a) genannten Hypothek anstehende Zuspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Umschreibung der genannten Hypothek als Eigr.n-tümergrundschuld auf den Namen der Schuldnerin.
2 .
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gen das Finanzamt B auf Schadensersatz,
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errührend aus
awi wv>uau<^uob± uu«u , ubx * uua. &nu auo u.€r l|(
nähme und dem Verkauf von Möbelstücken, r wie sämtliche Ansprüche der Schuldnerin t
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wie sämtliche Ansprüche der Schuldnerin auf Schadensersatz, die_jhr an das Finanzamt f*1 wegen ungesetzl
euer, verfassungsund sittenwidriger I.Iaß-nahmen und Wegnahmen, mögen sie Rechtsgründe haben und geartet sein wie immer, zustehen >"
Tag ließ der Beklagte zu 1 diesen Beschluß Frau sowie dem Finanzamt zustcllen und beantragte ajeh gleichzeitig, die zu seinen Gunsten erfolgte Pfändung der Eigentümergrundschuld in das Grundbuch elnzutragen«
Die Eintragung erfolgte nach der erwähnten Zurückweisung des Antrags des Klägers nachrangig der Eintragung der Pfändung zugunsten des Finanzamts in Abt. III Nr. 4 unter
J. L l» » b o
Am selben Mi
Auf das Rechtsmittel des Klägers v/ies das Amtsgericht-Ravensburg unter Zurückweisung seines Abänderungsantrags Lra übrigen durch Beschluß vom 4» Mai 1957 das Grundbuchamt an, die Pfändung der für Frau eingetragenen
Eigentümergrundschuld über 51 675»65 DM entsprechend dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß einzutragen. Die Eintragung erfolgte am 6. Mai 1957 unter lit. c
Am 27» Juni 1957 pfändete das Finanzamt R( zugunsten der Bundesrepublik Deutschland wegen restlicher Vermögensabgabe und Säumniszuschlag in Hclie vo.u 70 522,CO • der-VolLstreckungsschuldnerin infolge Tilgung und Wegfalls der Soforthilfeabgabe, Soforthilfesenderabgabe und des Straf Zuschlags in Höhe von 27 824,50 DM zustehencle Eigentümergrundschuld aus der im Grundbuch von Keft 1546 Ab'-1. III Nr«, 4 für dae Land Württemberg-Hohen-
zollern eingetragenen Sicherungshypothek,, bis zar Höhe des genannten Rückstandes. Die Pfändung dieser der Eigentümerin im Teilbetrag von 27 824,50 EM zugefailenen Grundschuld wurde zugunsten des Landes Yfürttemberg-Hohenzoliera am 28. Juni 1957 unter 11t, d eingetragen.
Frau erhob am 14«. Mal "957 gegen den Be-
klagten zu 1 Vollstreckungsgegenklage, weil sie das Anerkenntnis nur im Vertrauen auf seine angebliche Freundschaft ohne nähere Aufklärung über den Zweck des Anerkenntnisses abgegeben habec
ln dem Rechtsstreit der Prau gegen den Be-
klagten zu 1 ließ dieser erstmals im Schriftsatz vom 19 Juni 1957 vortragen, er habe sämtliche Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis an die Beklagten zu 2 und 3 abgetreten, und zwar endgültig schon am 25- Februar 1957 (Bl.
27 d.A. des LG Ravensburg 1 0 214/57)* Auf den Antrag der Beklagten zu 2 und 3 und Billigung des Beklagten zo i vom 16» September 1957 wurde am 17. September 1957 unter 2 it. e die Abtretung der durch das Pfandrecht lit. b gesicherten Forderung eingetragen. Schließlich wurden zu der Eigentü-mergrandschuld unter Abt. III Er. 4 weitere Pfändungen zugunsten des Klägers, der Firma S^d in BK’ sie dem
Kläger als Hebenintervenientin beigetreten ist, und auch zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 eingetragen.
Eer Kläger hat - damals noch ohne Kenntnis der von den Beklagten vollzogenen Abtretung - am 22. August 1957 die vorliegende Klage erhoben zuerst gegen den Beklagten zu 1 mit dem Antrag, er habe in die Löschung der Eintragung der Pfändung einzuwilligen, hilfswoise er habe in den Rangrücktritt seines Pfandrechts hinter dasjenige des Klägers, weiches am 6. Mai 1957 eingetragen ist, elnsuwil-
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ligen. Nachdem die Abtretung der Forderung des Beklagten zu 1 an die Eheleute auf Grund der Bewilligung
des Beklagten zu i vom 16. September 1957 am 17. September 1957 im Grundbuch eingetragen worden ist, dehnte der Kläger die Klage auf die Beklagten zu 2 und 3 aus.
Er hat nunmehr beantragt, alle drei Beklagten zur Bewilligung des Rangrücktritts zu verurteilen, hilfsweise den Beklagten zu 1 zu verurteilen, den Rangrücktritt herbeizuführen, hilfsweise in zweiter Binie den Beklagten zu 1 zur Bewilligung der Löschung des Pfandrechts zu verurteilen. Zum Anfechtungstatbestand trägt der Kläger vor, das Schuldancrkenntnis vom 23. Februar 1957 sei in der Absicht, die Gläubiger der Frau zu benachteiligen, ge-
schaffen werden, es stelle auch eireunentgeltliche Zuwendung der Frau an öen Beklagten zu i dar. Die
Nebenintervenientin erblickt in dem Verhalten überdies eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 239» 241 KO. Die Abtretung an die Beklagten zu 2 und 3 sei erst im Laufe des Jahres 1957 zur Erschwerung der RechtsVerfolgung erfolgt. In den Büchern der Beklagten zu 2 und 3 sei gar keine Forderung gegenüber dem Beklagten zu 1 eingetragen.
Die Beklagten haben beantragt die Klage abzuweisen. Sie behaupten, schon vor dem 23- Februar 1957 habe eine Verbindlichkeit der Frau gegenüber dem Beklagten
zu 1 bestanden, mindestens habe Frau eine solche
vorausgesetzt. 2)ie Forderung gegen Frau habe der
Beklagte zu 1 an Zahlungsstatt zur Verrechnung von Gegenforderungen an die Beklagten zu 2 und 3 abgetreten, die ihrerseits auf die Ordnungsmäßigkeit der notariellen Urkunde vertraut hätten.
*
Das Landgericht hat die Anfechtung gegenüber dun Beklagten zu 1 als Schenkungsanfechtung und gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 als seine Rechtsnachfolgen be-giihidet erachtet und alle drei Beklagten verurte:j.t, mit dem zu ihren Gunsten eingetragenen Pfandrecht hinter das Pfandrecht des Klägers zurückzutreten und dje Esntrag<ng dieses Rangrücktritts zu bewilligen.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen, den Beklagten zu 1 dagegen verurteilt, den Rangrücktritt der Beklagten za 2 and 3 zugt.n- ^ { sten des für den Kläger begründeten Pfandrechts herbeizu-führene Alle drei Beklagten erstreben mit der Revision die Abweisung der Klage. Ber Kläger und die Neoeninter-ventientin beantragen, die Revision zurückziuveisen. Hilfs-woise beantragen sie die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, daß der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt wird*
Bie Beklagten sind verpflichtet, von dem durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß des AG Ravensburg vom 25«. Februar 1957 (M 27*/57) eingetragenen Pfandrechts an der aus einer Sicherungs- (Zwangs) Hypothek zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Teileigentümer gr und schuld von 31 675,63 BM - Grundbuch von Rjf^gg^Heft 1546 Abt. III Nr. 4 - im Verhältnis zu dem Kläger in dessen Eigenschaft als Inhaber desjenigen Pfandrechts keinen Gebrauch za machen, welches der Kläger an der vorgenannten Grundschuld durch Pfändungsund Überweisangs-beschluß des AG Ravensburg vom 18. Januar 1957 (M 71/57) erworben hat. Bie Beklagten sind schuldig einzuwilligen, daß der bei ednsr Zwangsver-
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Steigerung des Pfandgrundstücks auf die vorgenannte Grundschuld entfallende Srlö3 an den Kläger ausgekelirt wird, soweit es für dessen Befriedigung bezüglich der den Gegenstand des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 18. Januar »957 bildenden Forderung erforderlich ist.
Gegenüber dem Beklagten zu 1 stellen der Kläger und die Nebenintervenientin den weiteren Hilfsantrog, ihn zu Vorurteilen, daß er die Einwilligung der Beklagten zu 2 und 3 entsprechend dem gegen diese beiden Beklagten gestellten Hi1fsantrag herbeiführe.
Ent scheidungsgründe
Bas Berufungsgericht stellt fest, eine wirksame Verpflichtung der Frau vor dem 23« Februar 1957
habe nicht bestanden und sie habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht irrtümlich angenommen, es bestehe eine Schuld gegenüber dem Beklagten za 1; es sei ferner kein Zweifel möglich daß der Beklagte zu 1 nicht gatgläubig im Sinne des § 7 Abs. 2 AnfG gewesen sei-
1. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Umfang de** durch das Zeugnis des Kaufmanns Emil E^P unter Beweis gestellten Behauptung verkannt. Dieses Eeweisangebot sei nämlich dahin zu verstehen gewesen, daß die seit dem 9» September 1953 dem Beklagten zu i gemachten Zusicherungen der Frau eine verbindliche Schuldnitüber-
nahme oder einen Garantievertrag darstellten. Bas Berufungsgericht habe dagegen diesen Beweisantrag dahin aufgefaßt, daß durch den Zeugen nur unter Beweis hätte gestellt werden sollen, was Frau nach Auffassung des Be-
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rafungsgerjchts im polizeilichen ErmittJungsvcrfahren angegeben habe» Diese Rüge i3t nicht begründet- Unter Beweis gestellt wurde in Wirklichkeit, wie nicht anders möglich, nicht die rechtliche Würdigung der Äußerungen der Frau sondern ihre tatsächlichen Erklärungen.. and zwar dieselben, wie sie Frau gegenüber
der Polizei in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1 wiedergegeben hat. Eben diese Erklärungen - daß nämlich der Beklagte zu 1 von ihr für die Verluste durch den Nachlaßkcnkurs schadlos gehalten werden
solle - hat das Berufungsgericht aber seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt. Es durfte daher von eine" Vernehmung des Kaufmanns absehen.
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Es kann auch keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe gar nicht die Möglichkeit gesehen, daß sehen die früheren Erklärungen der Frau gegenüber dem
Beklagten zu 1 im Jahre 1953 bindend gewesen wären. Das Berufungsgericht prüft nämlich auf S. 23/24 des angefochtenen Urteils eingehend, ob eine solche verbindliche Erklärung nicht schon vor dem Anerkenntnis vom 23. Februar '957 Vorgelegen hat.
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Die Revision vermißt weiter eine Prüfung, cb die Erklärungen der Frau a^s Garant! ever sprechen aus-
zulegcn seien. Ein Garantievertrag kann jedoch allenfalls vor dem Eintritt des Schadens - hier spätestens der Zahlungsunfähigkeit des verstorbenen Ehemannes - geschlos-
sen werden; er setzt nämlich voraus, daß der etwaige Schaden zur Zeit der Garantieübernahme noch nicht eingetreten ist, mit seinem Eintritt vielmehr erst gerechnet wird (RGZ 90, 415, 417/ß). Da die Überschuldung de3 Nachlasses allseitig bekannt v/ar, lag diese Voraussetzung
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nach dem Tode nicht vor» Das Berufungsgericht
hatce ccnach gar ke-'ne Veranlassung zu piüfen, ob'ein solches Garant leversprechen in den Worten der Frau
crbrickt werden konnte. Dagegen hat ec mit Docht geprüft, ob nicht eine formlose Schuldmitübcrnahme der schon entstandenen Forderungen durch Frau Vor-
gelegen hat. Es hat e Lne solche Schuldmitübernahme verneint; die Revision bringt gegen diese Feststellung rechts vor.
Die Revision bittet ferner um llachprüfung der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Anerkenntnis vom 23c Februar 1957 angedeihen ließ. Die Auslegung des Wortlauts dieses Anerkenntnisses läßt keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze erkennen; die Würdigung der verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist Sache des Tatrichters»
Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auf die Bedenken in der Hinsicht hinweisen müssen, daß aus den Erklärungen der Frau auch entnommen
werden könnte, sie sei sich nicht einer, rechtlichen, sondern nur einer moralischen Verpflichtung bewußt gewesen. Hätte das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dann hätten die Beklagten sich auf Frau als Zeugin berufen
können, daß sie sich nicht nur moralisch, sondern rechtlich gegenüber dem Beklagten zu 1 verpflichtet gefühlt habe. Zu dieser Frage hat schon das Landgericht eingehende Ausführungen gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, daß sich Fr.au nicht in einem solchen Irrtun be-
funden habe. Den Beklagten war danach in der zweiten Instanz offenkundig, daß das Landgericht die Vorstellungen der Frau dieser Hinsicht anders als sie wür-
digte. Es ist nicht verständlich, daß das Berufungsgericht die Beklagten gleichwohl auf diese Höflichkeit hätte hin-weisen sollen.
2c Me Revision vertritt weiter die Ansicht, das Anerkenntnis der Frau sei mindestens in der
Hohe nicht unentgeltlich, als sie zur Rückzahlung von Darlehen (2 000 DM und 1 500 DM) verpflichtet gewesen sei. Dabei verkennt die Revision, daß das Anerkenntnis diesen Schuldgrund gar nicht erwähnt, dafür aber ausdrücklich einen anderen festlegt, nämlich die Absicht, die durch den Konkurs entstandenen Verluste auszugleichene Das Anerkenntnis berührt daher etwaige andere Verpflichtungen der Frau aus Dariehen nicht«.
3o Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 5 stellt das Berufungsgericht fest, daß ihnen im Zeitpunkt der Zession die Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Beklagten zu i begründeten - nämlich die Unentgeltlich-keit des Erwerbs - bekannt waren. Die Revision bringt dagegen vor, die Beklagten hätten demgegenüber nach ih^em Vortrag aus der gewählten Zeitform (Perfekt) entnommen, aaß eine Verpflichtung der Frau schon vor dem 23.
Februar 1957 bestanden habe. Die Revision zieht öaraus den Schluß. die Unentgeltlichkeit des Erwerbs ergebe sich nicht schon aus dem Wortlaut der Urkunde, was das Berufungsgericht übersehen habe.
Der objektive Sinn einer Erklärung ist aber aus dem Wortlaut zu erschließen und nicht aus dem Vortrag einer Partei über ihre Auffassung von dem Sinn des Wortlauts-Soweit die Revision aber annehmen sollte, die Beklagten zu 2 und 3 hätten im vorliegenden Pall bei der Abtretung der Forderung diesen objektiven Sinn nicht erkannt, sondern einen anderen daraus entnommen- so handelt es sich um eine tatsächliche Würdigung, bei der sich das Berufungsgoricht im Rahmen des § 286 ZPO gehalten hat« Es hat nämlich zu-
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treffend die gesamten Umstände der Abtretung herausgezo-gen und die Persönlichkeit der Zessionäre gewürdigt.
Das Berufungsgericht hat sonach ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Voraussetzungen dos § 3 Abs. I Hr 3 hinsichtlich des Beklagten zu i und des § 11 Abs. 2 AnfG hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 Vorlagen, und car-aus zutreffend den Schluß gezogen, daß die durch die Zwangsvollstreckung erwirkte Rechtshandlung (§6 AnfG). nämlich die Pfändung der Eigentümergiumdschuld, zur Siche-
anerkannten Porderung gegenüber dem Kläger unwirksam im Sinne des § 1 AnfG ist und dem Kläger der Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG zusteht.
rung der von Prau
II.
Der Haupt an trag des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die Anfechtung der Rechtshandlungen erfolgt zu dem Zwecke öein Befriedigung des Gläubigers. Dieser Zweck der Anfechtung bestimmt den Rückgewähranspruch nach Inhalt und Umfang, Zum andern ist er seiner Natur nach dadurch bestimmt, daß die anfechtbare Handlung auch bei erfolgreicher Anfechtung nicht nichtig ist, vielmehr im Verhältnis zu dem Schuldner und zu Dritten voll wirksam bleibt, insbesondere aber auch im Verhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner keine dingliche Wirkung auslöst, sondern nur eine schuldrechtliche Gebundenheit des Anfechtongsgeg-ners gegenüber dem anfechtenden Gläubiger schafft (vgl. Jaeger, Gläubigeranfechtung § 1 Anm. 30 S. 65)» De? angeführte Zweck der Anfechtung bestimmt den Inhalt dieses schuldrechtljchen Anspruchs, wie er in § 7 AnfG näher bestimmt ists Der Kläger kann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß das vom Anfech-
tungsgegner anfechtbar Erlangte "als noch zu demselben gehörig zurückgewährt werde." Der Hauptantrag des Kjä-gers geht über diesen ihm zustehenden Anspruch hinaus.
Im vorliegenden Fall zielte die im Wege oer Zwangsvollstreckung bewirkte anfechtbare Rechtshandlungr nämlich die Pfändung der Eigentümergrundschuld und ihre Über Weisung zur Einziehung an den Beklagten zu i, zwar darauf ab, diesem das Grundpfandrecht als Fremdgrundschuld zu verschaffen, mit dem weiteren Ziel, alsdann in das Grundstück zu voll strecken» Vorläufig liegt jedoch nicht eine Abtretung des Grandpfandrechts, sondern nur seine Ee lastung vor» Zu prüfen 1st sonach nicht, worauf der Rüok-gewähranspruch bei Abtretung einer Elgentümergrundschuld gerichtet ist, sondern welchen Inhalt er bei eine'1 anfechtbaren Belastung einer Elgentümergrundschuld hat. Bei dieser Prüfung ist vor Augen zu halten, in welcher Welse der Kläger durch die anfechtbare Rechtshandlung bei dci’ Befriedigung seines Anspruchs gehindert ist, da die Beklagten zu 2 und 3 nach §§ 1. 7 AnfG zur Beseitigung eine solchen Hindernisses obligatorisch verpflichtet sind.
Die Verwertung eines’ Pfändungspfandrechts an einer Eigentümergrundschuld ist im Hinblick auf dle Bedeutung des § 1197 BGB bestritten (vgl. Horber, IJJ\7 1955, 184). £ kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben» ob zar Zwangsvollstreckung in das Grundstück d'.e Abtretung der Eigentümergrundschuld (vgl. § 1282 Abs» * Satz 3 BGB) oder die Überweisung an Zahlungsstatt (vgl-§§ 835 Abs. 1, 857 Abs. 6 ZPO) notwendig ist oder ob die Überweisung zur Einziehung genügt. Die Beklagten zu 2 und können der einen oder anderen Art des Erwerbs der Pochte aus der Eigentümergrundschuld durch den nachrangig einge-
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tragenen Kläger nicht widersprechen (RGZ 164, 162, '*69); erst bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück selbst beeinträchtigt das anfechtbar erlangte Pfändungspfand-recht den Kläger ln seiner Befriedigung aus dom Vermögen des Schuldners- Im Teilungsplan sind nämlich die Ansprüche aus verschiedenen Rechten an dem versteigerten Grundstück nach dem Rangverhälfcnis zu befriedigen, r;e?chscant er den Rechten besteht (§§ 10 Abs, i Nr. 4? I'i Abs, . ZVG)«. Ras Rangverhältnis der den Pfändungspfandgläubigerr zur Einziehung oder an Zahlungsstatt überwiesenen Ansprüche auf Befriedigung aus dem Grundstück richtet sich nach dem Rang ihrer Pfändungspfandrechte, also gemäß § 804 Abs,
3 ZPO nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, was zur Folge hat- daß der Anspruch der Beklagten zu 2 und 3 bei der Verteilung des Erlöses dem Kläger vorgeht. Riese Benachteiligung braucht der Kläger bei der von ihm angestrebten Befriedigung - ebenso wie übrigens auch eine etwaige Benachteiligung bei der Feststellung des geringsten Gebots -nicht hinzunehmen. Rarauf, aber auch nur darauf geht der Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG. Rer Kläger ist sonach durch die anfechtbare Belastung der Eigentümergruncischuld in derselben Art benachteiligt wie ein Grundpfandgläublger, zu dessen Nachteil vorrangig ein anderes Grundpfandrecht in anfechtbarer Weise bestellt werden ist. Aus diesem Grund sind zur Bestimmung des Rückgewähranspruchs hier die zu jenem Fall von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen.
Ras Reichsgericht hat nur in einem ähnlich gelagerten Fall den Antrag "auf Einräumung des Vorrechts für die klägerische Hypothek und Bewilligung der Eintragung dieser Vorrechtseinräumung" nicht beanstandet (Gruch 46, 391; beiläufig auch RGZ 86, 101). Schon im Urteil vom 29» Januar 190! (RGZ ^7, 2 i 6, 222) ist jecioch ausgeführt %
"Besteht das Veräußern oder Weggeben in der Belastung eines sonst für den Zugriff der Gläubiger freistehenden Objekts, so erfolgt die Rückgewühr zur Befriedigung des Klägers in der Gestalt, daß der Beklagte von seinem begründeten Pfandrechte dom Kläger gegenüber keinen Gebrauch macht und auf diese Weise das Hindernis, weiches durch seine anfechtbare Handlung einer wirksamen Zwang 3'Vollstreckung bereitet war, beseitigt; im Verhältnisse unter den Parteien wird der Zustand hergeotollt, wie wenn die bestehende Hypothek nicht bestünde."
In dem Urteil vcm 3« April 1928 (JW 1928, 134-5) führt das ■Reichsgericht ebenfalls auss
"Wenn aber der Schuldner auf seinem Grundstücke eine Hypothek bestellt, so geht der Anfechtungsanspruch gegen den Hypothekengläubiger nach herrschender und richtiger Meinung nicht auf Duldung dor Zwangsvollstreckung in die Hypothek, noch viel weniger gar auf Abtretung der Hypothek bis zun Betrage der Forderung des anfechtenden Gläubigers, sondern auf Einwilligung in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die angefcchtcne Hypothek entfallenden Erlöses bis zu dem Betrage der Forderung des anfechtenden Gläubigers oder falls der Erlös an den Hypothekengläubiger schon ausbezahlt ist, auf Zahlung des Erlöses an den Anfechtungsgläubiger , ”
Kleinfeiler stimmt in der Anmerkung .zu dieser Entscheidung in dem hier interessierenden Punkte zu. Ausdrücklich hat das Reichsgericht in dem Urteil vom 3. März 1931 (P.GZ 131, 340, zustimmend Riedinger, J\7 1931, 2102) unter Bezugnahme auf RGZ 47, 222 für den Pali der anfechtbaren Bestellung einer Hypothek auch für den Zeitpunkt vor der Zwangsversteigerung den Anspruch auf Rangänderung als RUckgewähr-anspruch verworfen und einen solchen dahin flir begründet erachtet, daß der Anfechtungsgegner von seinem Pfandrecht dem Anfechtungskläger gegenüber keinen Gebrauch macht und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die
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angeiochteuc Hypothek entfallenden Erlöses an den Ars-fechtufigsklägcr bis zu dem Betrag von dessen Forderung willigt. Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen, daß cs einer buchmäßig zu verlautbarenden Rangordnung gar nicht bedürfe, weil die angefoehlene Eintragung dem Gläubiger gegenüber infolge der Anfechtung unwirksam sei.. Andererseits würden aber die durch die Eintragung gegenüber Dri tten au3geiÖsten Wirkungen über dis nach § 7 AnfG
zulässigen Folgen hinausgehen (ebenso Jaeger aaC § i Anm.
, /irfechturi^s.rese^
31 Sc 66; Y/arneyer/Bohnenberg, / *„» 7 u:iterM7 ä S. 188)
Ebenso beurteilen den Rückgewähranspruch im Grundbuchverfahren das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 16.. 4*2) und das Kammergericht (KGJ 49? 200), während vom Oberlandesgericht Dresden eine andere Ansicht vertreten wurde (OIG 6? 258; 8, 307; teilweise abweichend auch Oberlandesgericht Darmstadt, SeuffArch 65? 23).
Der Senat hält die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufrecht, da sic den Bedürfnissen des anfechtenden Gläubigers gerecht wird, andererseits aber über die auf obligatorische Beziehungen zwischen ihm und dem Anfechtungsgegner beschränkten Y/irkungen der Anfechtung nicht hi nauegeht, Der Hauptantrag gegen die Beklagten zu 2 und 3 ist daher nicht begründet, wohl aber der zulässig in der Re->ris Lonsinstanz gestellte Hilfsantrag. Es handelt s^ eh bei diesem Antrag nicht um eine Klagänderung, die in der Revisionsinstanz im Hinblick auf § 561 ZPO unzulässig wäre, weil nach dieser Vorschrift der Beurteilung des Revisions-gcrichts nur dasjenige ParteiVorbringen unterliegt, da3 aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungs-protokoll ersichtlich ist. Im Rahmen dieser Begrenzung öes der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Partei-Vorbringens ist nämlich eine Änderung des Klagantrags im
Sinne des § 268 Nr. 2 ZPO durchaus möglich (Urteil fl es erkennenden Senats vom 18, Januar 1952 - V ZR 120/5'5 UL KO § 146 Nr- 5; BGHZ 26, 3.1, 37/39; Urteil dos II. Zivi Senats vom 26. September 1957, II ZR 42/56; vgl» aueh Wleczorek, ZPO § 268 Anm. A IV b 2). Dabei hat ßas Reichsgericht bei der Beurteilung von Abänderungen der Anträge auf Rückgewähr jn Streitigkeiten wegen Anfechtung innerhalb und außerhalb des Konkurses ent sehet »der. auf die mit dem Antrag verfolgte Absiclrn, die aus der Begründung zu erschließen ist, abgestellt. Ob das Gericht von sich aus anstatt der beantragten Duldung des Zwangs-Zugriffs auf eine Forderung, deren Nichtbestehen sich herausstellt, ohne Änderung des Klagantrags eine Verur-teiliuig zu dem Wertersatz aussprechen kann, mag zweifelhaft sein (RGZ 9* 66, 70; ablehnend Jaeger aaO § 9 Anm. 4).
Wie in dem vom Reichsgericht im Urteil vom 24» Juni 1902 entschiedenen Pall (RGZ 52, 82, 88) ergibt sich jedenfalls auch im vorliegenden Pall aus der Klagbegründung, daß das Begehren im Haup tan trag ,!nur als die nach Lage der Verhältnisse gebotenen Art der Erfüllung einer ihrem Viesen nach verschiedene Erfüllungsmöglichkeiten zuiassenden und von dem Grundsatz der relativen Unwirksamkeit der Rechtshandlung beherrschten Verbindlichkeit verlangt werden sollte". Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der Hilfsantrag als Ermäßigung des Hauptantrags im Sinne des § 268 Nr. 2 ZPO dar.
III.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, den Rangrücktritt der Beklagten zu 2 und 3 roit ihrem Pfandrecht hinter das zugunsten des Klägers begründete Pfandrecht herbeizuführen. Die Revision bringt dagegen ohne nähere Begründung vor, der Beklagte zw 1 se!
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nicht mehr passiv legitimiert. Soweit die Revision damit, geltend machen v/llJ- der Beklagte zu 1 sei -Jurch die Abtretung des Pfandrechts jeder Verpfiichtung auf Rückgewähr ledig geworden- kann ihr nicht gefolgt worden.
Der umfassendere Hauptantrag ist allerdings auch ihm gegenüber schon aus den dargei egten anfechtungsrecht"* 1 eben Gründen nicht begründet- Da er aber das Pfandrecht tr.tz seiner Verpflichtung aus dem Anfechtungsgesetz auf die Beklagten zu 2 und 3 übertragen hat und sich damit die Erfüllung seiner ursprüngiLehen Verpflichtung zur Rüekge-v/ähr im Sinne du3 § 7 AnfG selbst unmöglich gemacht hat-bleibt er neben den Beklagten za 2 und 3 verhaftet. Ist Ihm durch die Abtretung seines Pfandrechts die Rückg^v/ahr im Sinne des § 7 AnfG unmöglich geworden, so haftet er auf Yfcrteroafcz (zur Rechtsprechung vgl Jaeger aaO § 7 Anm. '1 ff; Y/arneyer/Bohnenberg aaO § 7 Abs, IV a) <> Diesen Anspruch verfolgt der Kläger nicht. Er beschränkt sich vielmehr auf den Anspruch gegen den Beklagten zu 1, daä dieser entsprechend seiner Verpflichtung die den Beklagten zu 2 und 3 obliegenden Leistungen herbeiführe^
Dagegen macht die Revision weiter geltend, der Beklagte zu 1 sei nicht in der Lage, den Rangrücktritt der Beklagten zu 2 und 3 oder ihr Verhalten entsprechend dem Hilfsantrag herbeizuführen. Er habe nämlich keinen Rechtsanspruch, den er gegen diese durchsetzen könne. Ihm sei oomlt eine unmögliche-Leistung auferlegt; die Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung sei jedoch unzulässig. Auch mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchsu-dringen. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Beklagten zu 2 und 3 eine Schuld des Beklagten zu 1, zu deren Erfüllung die Abtretung der Forderung gegen Frau hätte dienen können, überhaupt nicht in
Dhrfr.ii Geschäftsbüchern eingetragen und darin aach nicht den Erwerb der durch das Pfandrecht gesicherter Per ier- -.21g gegenüber Frau vermerkt; schließlich habe der
Beklagte zu : von ihnen H ööO DU nicht etwa als teil-weises Entgelt für die abgetretene Forderung erhallten, wie im Schriftsatz vom 25. November 1957 behauptet werden sei, sondern unter der Verpflichtung zur Rückzahlung, also als Darlehen, Unter diesen Umständen 1st, wie das Berufungsgericht zutreffend gefolgert hat, nicht ersichtlich, daß die Beklagten zu 2 und 3 sich dem Besagten zi 1 gegenüber sträuben würden, bei Erfüllung ihrer gegenüber dem Beklagten zu 1 bestehenden Povdcri-ng durch den Beklagten zu 1 ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachzu kommen. Es bedarf unter diesen Umstünden nicht des Nachweises eines besonderen Rechtsanspruches des Beklagten zu 1 gegenüber den Beklagten ?o 2 und 3. Di dem Beklagten zu 1 abverlangte Einwirkung auf die Beklagten zu 2 und 3 ist daher ihm zu erfüilen nicht unmöglich, sondern allenfalls von seiner Zahlungsbereifcschaft abhär:-
IV.
Auf die Revision war sonach der Tenor dos Berufungsurteils unter Abweisung des Hauptantrags entsprechend den Hilfsantrag abzuändern. Da jedoch das Berufungaurteil sonst keinen Anlaß zu Beanstandungen gibt, war die Revici
im übrigen 1 o 0 Ab s. 3
Schuster
mit der Kostenfolge aus §§ 92 Abs. 2, 97„ ZPO als unbegründet zurückzav/eiscu.
Rcthe Dr. Freitag
Dr.- Mat t erh-
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