nerin, eingetragen in Höhe von 31 675*63 DM im Grundbuch von Ravensburg Heft 1546 Abteilung III Nr« 4 Lit- a {nach Teilung und Weiterverkauf des Grundstücks jetzt als Gesamtgrundochuld eingetragen in Heft 3313 und 1546)* Für den Kläger wurde diese Eigentümergrundschuld durch Beschluß vom 18* Januar 1957 gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen- Bevor jedoch die Pfändung am 6- Mai 1957 in das Grundbuch eingetragen wurde, er wirkte der Beklagte zu 1 eine Pfändung und Überweisung derselben Eigentümergrundschuld wegen einer Forderung aus einem Schuld anerkenntnis der Schuldnerin, das ihm diese in der vollstreckbaren Urkunde vom 23» Februar 1957 abgegeben hatte- Diese Pfändung ist schon am 18- März 1957 eingetragen worden- Der Beklagte zu 1 hat die dergestalt gesicherte Forderung aus Schuldanerkenntnis alsbald an die Beklagte zu 2 und ihren damaligen, während des Rechtsstreits verstorbenen, von ihr allein beerbten Ehemann abgetretenin einem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien ( l 0 356/51 - LG Ravensburg) hat der Kläger im Wege der Klage das Schuldanerkenntnis der Schuldnerin und die Sicherung der daraus erlangten Forderung durch die erwähnte Pfändung gegen den Beklagten zu 1 nach § 3 Abs- 1 Nr- 3 AnfG und gegen die beiden Eheleute nach § 11 Abs- 2 AnfG erfolgreich an- dieser von ihm gepfändeten Grundschuld entspricht, die Löschung der Grundschuld aber ohne Einwilligung der als Pfändungsgläu-bigerin vorrangig eingetragenen Beklagten zu 2 in die Löschung ihres Pfandrechts an der Grundschuld nicht erfolgt, hat der Kläger die Grundschuld nunmehr sich an Zahlungs Statt über-weisen lassen; die Überweisung ist am 16. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus* daß die Eigentümergrundschuld der Vollstreckungsschuldnorin nunmehr in vollem Umfang und vorbehaltlos auf den Kläger übergegangen ist und die Pflicht der Beklagten, die Befriedigung des Kläge: aus der Grundschuld vor dem durch ihr Pfandrecht gesicherten Anspruch zu dulden, unter diesen Umständen sich dahin auswirk daß sie verpflichtet sind, ihr Pfandrecht löschen zu lassen, und damit den Kläger instandzusetzen, seinerseits die Löschung der Grundschuld zu erreichen, um in den Genuß des von den Eigentümern für die Auszahlung des Grund Schuldbetrags bereit-gestellten Geldes zu kommen» Insbesondere setzt sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision mit dieser Auffassung weder zu dem Wcsei dos Anfechtungsrechts noch zu dem Urteil dos Senats vom 28» Oktober 1959 in Widerspruch« Ausgehend davon, daß dio erfolgreiche Anfechtung eine schuldrechtliche Gebundenheit des Anfechtungsgegners gegenüber dem anfechtenden Gläubiger schafft (Urteil des Senats S» 14 unter II), kraft deren der Anfechtungsgegner (Empfänger) dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen dos Schuldners veräußert oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig zurückzugewähren hat, und weiter berücksichtigend, daß die Verpflichtung des Empfängers je nach Lage der Verhältnisse ihrem Wesen nach verschiedene,Erfüllungsmöglichkoiten zuläßt (RGZ 52, 82, 85) und daß der Empfänger nicht mehr bolastet werden darf, als seiner sohuldrechtliehen Gebundenheit gegenüber dem Gläubiger unter den gegebenen Verhältnissen entspricht, hat der Senat unter den im Vorprozeß bestehenden Verhältnissen den Anspruch auf Einräumung des Vorrangs nicht für begründet erachtet, sondern die Beklagten ganz allgemein darauf verwiesen, von dom dem Kläger gegenüber in anfechtbarer Weise erlangten Pfändungspfandrecht, keinen Gebrauch zu machen«. Wie noch dar-gclegt wird, entspricht in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht diese Bewilligung bei der nunmehr vom Kläger gewählten Art der Verwertung der Grundschuld der von ihm begehrten Bewilligung auf Löschung des Pfändungspfandrechts«, Der Kläger hat, anstatt auf^Erfüllung der Hauptschuld zu beharren, nunmehr sich die zu ihrer Sicherung gepfändete Grundschuld als Erfüllung seiner Forderung Überweisen lassen« Dios ist eine Verwertung des Rechts aus der Grundschuld in der Gestalt, daß die überwiesene Forderung unter Untergang aller nachfolgenden Pfandrechte auf den Kläger übergeht und dadurch fein Höhe ihres Nennwerts die Schuld der HauptSchuldnerin getilgt wird (vgl. § 835 Anmo IX)« Gegen diese Art der Vollstreckung des Gläubigers bestehen keine Bedenken (§§ 857 Abs«, 6, 835 Abs» 1, 837 ZPO)5 ihr konnte insbesondere die Beklagte zu 2 entgegen der Ansicht der Revision (unter II 3) trotz ihres vorrangig eingetragenen Pfandrechts an der Grundschuld auch nicht widersprochen (vgl« Urteil des Senats vom 28« Oktober . Wertung der ihm nunmehr übertragenen Grundschuld hinderno Die Art der Verwertung der Grundschuld steht dem Kläger frei» Er mußte als Grundschuldgläübigcr nicht, wie die Beklagten offenbar meinen, den Weg der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wählen (für diesen Pall wäre sein Rückgewähranspruch schon im Urteil vom 28«, Oktober 1959 bestimmt)? er kann gegen Bewirkung der Löschung auch die freiwillige Zahlung der Eigentümer ont-gegennehmen« Da er unter den gegebenen Verhältnissen eine zur Löschung taugliche Bewilligung so lange nicht erteilen kann, als das Pfändungspfandrecht der Beklagten zu 2 im Grundbuch eingetragen ist, ist die Beklagte auch verpflichtet, dieses in anfechtbarer Weise dem Kläger bereitete Hindernis auszuräumen und die Löschung dieses Pfändungspfandrechts zu bewilligen«, Es kann sonach entgegen der Ansicht der Revision nicht davon die Rede soin, durch die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Löschungsbewilligung werde in unzulässiger Weise die obligatorische Pflicht aus dem Anfechtungsgesetz erweitert«, Das Angebot des Beklagten zu 1, den Kläger hinsichtlich j seiner gesamten Pfandforderung gegen Abtretung seiner samt- | liehen Ansprüche und Sicherheiten, die mit der Forderung von J 69 700 DM nebst Zinsen und Kosten verbunden sind, zu befrie- | 3« Ob unter den gegebenen Verhältnissen das Pesthaiton der Beklagten zu 2 an ihrer dem Kläger gegenüber nur formal bestehenden Rechtsposition ein mißbräuchliches Pesthalten an einem Rechtsschein oder Schikane ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Prüfung« Es erübrigt sich daher auch, auf die entsprechenden Revisionsrügen einzugehen«
2171 035
\ *
V ZR 95/63
Verkündet am 24o Juni 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
1.
2 o
Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
Nebenintervonienten:
Io 2 o
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin ss^vie der Bundesrichter Schuster,
Br, Rothe, Br» Freitag und Offterdinger
für Recht erkannt
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 80 Mai 1963 wird zurückgewiesen»
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, . . -'1 Die Kosten der Revision, einschließlich die Kosten h
der Nebenintervenienten, fallen dem Erstbeklagten zu
l/3, der Zweitbeklagten zu 2/3 zur Last»
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger vollstreckte als Nachlaßkonkursverwalter wegen Ansprüchen aus § 31 Nr. 1 KO in Höhe von 6-9 700 DM
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nerin, eingetragen in Höhe von 31 675*63 DM im Grundbuch von Ravensburg Heft 1546 Abteilung III Nr« 4 Lit- a {nach Teilung und Weiterverkauf des Grundstücks jetzt als Gesamtgrundochuld eingetragen in Heft 3313 und 1546)* Für den Kläger wurde diese Eigentümergrundschuld durch Beschluß vom 18* Januar 1957 gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen- Bevor jedoch die Pfändung am 6- Mai 1957 in das Grundbuch eingetragen wurde, er wirkte der Beklagte zu 1 eine Pfändung und Überweisung derselben Eigentümergrundschuld wegen einer Forderung aus einem Schuld anerkenntnis der Schuldnerin, das ihm diese in der vollstreckbaren Urkunde vom 23» Februar 1957 abgegeben hatte- Diese Pfändung ist schon am 18- März 1957 eingetragen worden- Der Beklagte zu 1 hat die dergestalt gesicherte Forderung aus Schuldanerkenntnis alsbald an die Beklagte zu 2 und ihren damaligen, während des Rechtsstreits verstorbenen, von ihr allein beerbten Ehemann abgetretenin einem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien ( l 0 356/51 - LG Ravensburg) hat der Kläger im Wege der Klage das Schuldanerkenntnis der Schuldnerin und die Sicherung der daraus erlangten Forderung durch die erwähnte Pfändung gegen den Beklagten zu 1 nach § 3 Abs- 1 Nr- 3 AnfG und gegen die beiden Eheleute nach § 11 Abs- 2 AnfG erfolgreich an-
gofochten- Das Landgericht hat in diesem Rechtsstreit die Beklagten antragsgemäß dahin verurteilt, mit ihrem Pfandrecht hinter das Pfandrecht des Klägers zurückzutreten und die Eintragung des Rangrücktritts zu bewilligen- Das Oborlandesgericht hat das Urteil hinsichtlich der Zessionäre bestätigt, den Be-
klagten zu 1 aber verurteilt, den Rangrücktritt herbeizuführen. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1959 - V ZR 96/58 - (WM I960, 18) wurdo zwar der Hauptantrag gegen die Eheleute abgewiesen, aber entsprechend einem
Hilfsantrag diese beiden verurteilt, von der Pfändung gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch zu machen; der Beklagte zu 1 wurde verurteilt, darauf hinzuv/irkon, daß die Eheleute K00 diese Verpflichtung erfüllen.
In einem weiteren Rechtsstreit hat die Schuldnerin Pia neben anderen vom Kläger als .Streithelfer unterstützt (.1 0 214/57 - LG Ravensburg? , gegen die Beklagten die Nichtigkeit ihres Schuldanerkenntnissos wegen arglistiger Päu schung, Verstoßes gegen § 138 BGB und gegen § 134 BGB i.Voin. Konkursvorschriften goltend gemacht. Mit ihren Anträgen, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 23 6 Februar 1957 für unzulässig zu erklären und die Beklagten zur Löschungsbewilligung der zu ihren Gunsten eingetragenen Pfändung zu verurteilen, ist sie in allen drei Instanzen unterlegen (Urteil dos VII• Zivilsenats des BGH vom 7. Januar 1963;.
In das Grundstück der Schuldnerin ist nicht vollstreckt worden. Die Schuldnerin hat es vielmehr in zwei Peile aufgetollt und beide Peile im Jahre 1957 um 45 000 DM und 47 000 DU gesondert an die beiden Nebenintervenienten verkauft. Nach diesen Kaufverträgen sollte die Verkäuferin alle eingetragenen Grundpfandrechte löschen lassen; der Kaufpreis sollte auf ein Sperrkonto eingezahlt werden, über welches der Kläger und die Käufer nur gemeinsam verfügen dürften; mit Löschung aller Lasten in Abteilung II und III des Grundbuchs sollte der Kläger allein über das Sperrkonto verfügen dürfen. Da der Kläger ohne Löschung der Eigentümergrundschuld somit nicht in den Besitz des von den Eigentümern zur Auszahlung der Grund-echuld bereit gehaltenen Geldes in der Höhe kommt, die der Höhe
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dieser von ihm gepfändeten Grundschuld entspricht, die Löschung der Grundschuld aber ohne Einwilligung der als Pfändungsgläu-bigerin vorrangig eingetragenen Beklagten zu 2 in die Löschung ihres Pfandrechts an der Grundschuld nicht erfolgt, hat der Kläger die Grundschuld nunmehr sich an Zahlungs Statt über-weisen lassen; die Überweisung ist am 16. Mai 1961 in das Grundbuch eingetragen worden»
Kit vorliegender Klage begehrt der Kläger von der Beklagten zu 2 die Bewilligung der Löschung ihres Pfandrechts an sei- " nor Grundschuld, von dem Beklagten zu 1, daß er diese Bewilligung bewirke»
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuwoison»
Das Landgericht hat entsprechend dem Klagantrag erkannt»
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision erstreben beide weiterhin die Abweisung der Klage» Der Kläger beantragt, die Revision zurUckzuweisen»
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Ent scheidungsgründe:
1» Mit' zutreff enden Gründen hat das Berufungsgericht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache sowohl hinsicht lieh dos vorausgegangenen Rechtsstreits zwischen den Parteien "J als auch des Rechtsstreits zwischen der Schuldnerin Pia ;;|
Weißhaupt und den Beklagten zurückgewiesen» Soweit die Beklagten $ diese Einrede in Bezug auf den Vorprozeß der Parteien vor- |j
bringen, wird unten im Zusammenhang mit der materiellen Rechts- |j läge darauf einzugehen sein» * J
Streitgegenstand des Hechtsstreits der Pia unterstützt durch den Kläger als Nebenintervenienten, gegen die Beklagten war neben der Vollstreckungsgegenklage der angeblich in ihrer Person entstandene Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten wegen Nichtigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Schuldanerkenntnisses; im vorliegenden Prozeß macht dagegen der Kläger den in seiner Person entstandenen Anspruch auf Rückgewähr nach den Vorschriften des.Anfechtungsgesetzes geltende Beide Ansprüche sind zwar auf Löschung} bewilligung gerichtet, nach Sachbefugnis der Kläger und Klaggrund jedoch verschieden«
2» Auch die gegen die Sachentscheidung erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet«
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus* daß die Eigentümergrundschuld der Vollstreckungsschuldnorin nunmehr in vollem Umfang und vorbehaltlos auf den Kläger übergegangen ist und die Pflicht der Beklagten, die Befriedigung des Kläge: aus der Grundschuld vor dem durch ihr Pfandrecht gesicherten Anspruch zu dulden, unter diesen Umständen sich dahin auswirk daß sie verpflichtet sind, ihr Pfandrecht löschen zu lassen, und damit den Kläger instandzusetzen, seinerseits die Löschung der Grundschuld zu erreichen, um in den Genuß des von den Eigentümern für die Auszahlung des Grund Schuldbetrags bereit-gestellten Geldes zu kommen»
Insbesondere setzt sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision mit dieser Auffassung weder zu dem Wcsei dos Anfechtungsrechts noch zu dem Urteil dos Senats vom 28» Oktober 1959 in Widerspruch« Ausgehend davon, daß dio erfolgreiche Anfechtung eine schuldrechtliche Gebundenheit des Anfechtungsgegners gegenüber dem anfechtenden Gläubiger schafft (Urteil des Senats S» 14 unter II), kraft deren der
Anfechtungsgegner (Empfänger) dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen dos Schuldners veräußert oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig zurückzugewähren hat, und weiter berücksichtigend, daß die Verpflichtung des Empfängers je nach Lage der Verhältnisse ihrem Wesen nach verschiedene,Erfüllungsmöglichkoiten zuläßt (RGZ 52, 82, 85) und daß der Empfänger nicht mehr bolastet werden darf, als seiner sohuldrechtliehen Gebundenheit gegenüber dem Gläubiger unter den gegebenen Verhältnissen entspricht, hat der Senat unter den im Vorprozeß bestehenden Verhältnissen den Anspruch auf Einräumung des Vorrangs nicht für begründet erachtet, sondern die Beklagten ganz allgemein darauf verwiesen, von dom dem Kläger gegenüber in anfechtbarer Weise erlangten Pfändungspfandrecht, keinen Gebrauch zu machen«. Gleichzeitig ist antragsgemäß die Verpflichtung der Beklagten nur für den besonderen Pall ausgesprochen worden, daß der Kläger sein Pfandrecht im Wege der Zwangsversteigerung des Grundstücks verwirklichen wollte» Die Art der Rückgewähr in dem nun eingetretenen besonderen Pall war dagegen in dem Vorprozeß nicht Streitgegenstand, daher ist dazu in dem Urteil vom 28» Oktober 1959 nicht Stellung genommen und entgegen der Ansicht der Beklagten daher auch nicht über den Rückgewähranspruch rechtskräftig für die jetzt vom Kläger gewählte Verwertung entschieden worden» Es besteht schon aus diesem Grund kein Widerspruch zwischen der Begründung des Berufungsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden Palls und dem Urteil des Senats vom 28» Oktober 1959* wohl aber ergibt sich die besondere Pflicht der Beklagten zu 2 zur Löschungsbev/illigung unter den gegebenen Verhältnissen aus der schon allgemein ausgesprochenen Pflicht der Beklagten, dem Kläger gegenüber von ihrem Pfändungspfandrecht keinen Gebrauch zu machen» Daß diese Verpflichtung auch in einem positiven Tun, insbesondere in einer Bewilligung bestehen kann, zeigt schon die entsprechende Verurteilung (Bewilligung der Geldauszahlung) für den Pall, daß
dor Gläubiger sein Pfändungspfandrecht etwa durch Vollstrek-kung in das Grundstück hätte verwerten wollen«. Wie noch dar-gclegt wird, entspricht in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht diese Bewilligung bei der nunmehr vom Kläger gewählten Art der Verwertung der Grundschuld der von ihm begehrten Bewilligung auf Löschung des Pfändungspfandrechts«,
Der Kläger hat, anstatt auf^Erfüllung der Hauptschuld zu beharren, nunmehr sich die zu ihrer Sicherung gepfändete Grundschuld als Erfüllung seiner Forderung Überweisen lassen« Dios ist eine Verwertung des Rechts aus der Grundschuld in der Gestalt, daß die überwiesene Forderung unter Untergang aller nachfolgenden Pfandrechte auf den Kläger übergeht und dadurch fein Höhe ihres Nennwerts die Schuld der HauptSchuldnerin getilgt wird (vgl. Stein/Jonas/Schönke, 2PO 17«, Aufl«
§ 835 Anmo IX)« Gegen diese Art der Vollstreckung des Gläubigers bestehen keine Bedenken (§§ 857 Abs«, 6, 835 Abs» 1,
837 ZPO)5 ihr konnte insbesondere die Beklagte zu 2 entgegen der Ansicht der Revision (unter II 3) trotz ihres vorrangig eingetragenen Pfandrechts an der Grundschuld auch nicht widersprochen (vgl« Urteil des Senats vom 28« Oktober . 1959 S« 15/ 16)« Ob der Beklagten zu 2 bei dem Übergang der Grundschuld auf den Kläger ihr Pfändungspfandrocht im Verhältnis zu der Eigentümerin oder zu Dritten Vorbehalten blieb, kann auf sich beruhen« Jedenfalls kann sie sich, worauf es in dom hier strittigen Verhältnis zu dem Kläger allein ankommt, dem Kläger gegenüber auf ihre (allerdings dingliche, wie der Revision oinzuräumen ist) in anfechtbarer Weise erworbene Rechtsposition nicht berufen, da sie, wie schon in dem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen ist, ihm gegenüber von ihrem Pfandrecht keinen Gebrauch machen darf«
Auf Grund eben dieser Pflicht gegenüber dem Kläger darf die Beklagte zu 2 diesen aber weiter auch nicht an der Ver-
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Wertung der ihm nunmehr übertragenen Grundschuld hinderno Die Art der Verwertung der Grundschuld steht dem Kläger frei» Er mußte als Grundschuldgläübigcr nicht, wie die Beklagten offenbar meinen, den Weg der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wählen (für diesen Pall wäre sein Rückgewähranspruch schon im Urteil vom 28«, Oktober 1959 bestimmt)? er kann gegen Bewirkung der Löschung auch die freiwillige Zahlung der Eigentümer ont-gegennehmen« Da er unter den gegebenen Verhältnissen eine zur Löschung taugliche Bewilligung so lange nicht erteilen kann, als das Pfändungspfandrecht der Beklagten zu 2 im Grundbuch eingetragen ist, ist die Beklagte auch verpflichtet, dieses in anfechtbarer Weise dem Kläger bereitete Hindernis auszuräumen und die Löschung dieses Pfändungspfandrechts zu bewilligen«, Es kann sonach entgegen der Ansicht der Revision nicht davon die Rede soin, durch die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Löschungsbewilligung werde in unzulässiger Weise die obligatorische Pflicht aus dem Anfechtungsgesetz erweitert«,
Das Angebot des Beklagten zu 1, den Kläger hinsichtlich j seiner gesamten Pfandforderung gegen Abtretung seiner samt- | liehen Ansprüche und Sicherheiten, die mit der Forderung von J 69 700 DM nebst Zinsen und Kosten verbunden sind, zu befrie- |
digen, bringt den Klagänspruch nicht zu Pall» Der Kläger ist |
auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das zv/ischen j
dem durch die anfechtbare Handlung benachteiligten Gläubiger und dem Empfänger (Anfechtungsgegner) besteht, nicht verpflich-j tot, seine Rechtsposition dem Anfechtungsgogner in dieser Weise zu übertragen«
3« Ob unter den gegebenen Verhältnissen das Pesthaiton der Beklagten zu 2 an ihrer dem Kläger gegenüber nur formal bestehenden Rechtsposition ein mißbräuchliches Pesthalten an einem Rechtsschein oder Schikane ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Prüfung« Es erübrigt sich daher auch, auf die entsprechenden Revisionsrügen einzugehen«
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4, Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Verurteilung des Beklagten zu 1. In dieser Hinsicht bestehen dieselben tatsächlichen Umstände und rechtlichen Verhältnisse wie in dem Vorprozeß,
5, Da auch im übrigen kein materieller Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten vorliegt, war die Revision mit der Kostenfolgc aus den §§ 97, 100 Abs, 2 und § Cl-Oft Abs, 1 ZPO zurückzuwoisen,
Dr, Augustin Schuster Rothe
Br«. Freitag öffterdlnger